Amts- und Rechtshilfe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung einer Untersuchung und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'088.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung einer Untersuchung und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'088.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3786/2010 {T 0/2} Urteil vom 15. Juli 2010 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Charlotte Schoder, Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______ und B._______,..., beide vertreten durch ... Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09), schlossen, dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe, dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vorläufige Anwendung des Vertrages beschloss, dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 20. April 2010 entschied, dem IRS betreffend A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/A/b, für den gemäss dem Abkommen 09 in der Fassung vom 31. März 2010 (SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) Amtshilfe zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2010 gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen, alle die Beschwerdeführenden betreffenden Dokumente zu vernichten sowie eventualiter, die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer Abklärungen zurückzuweisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 den Beschwerdeeingang bestätigte, die Besetzung des Spruchkörpers mitteilte, einen Kostenvorschuss verlangte und der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten ansetzte, dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren; dass der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstellt wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 ausführte, sie habe nach Durchsicht der Akten festgestellt, dass «den Beschwerdeführern vor Eröffnung der Verfügung keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden» sei, weshalb sie «von der Möglichkeit Gebrauch gemacht [habe], bis zur Erstattung der Vernehmlassung die angefochtene Verfügung zu widerrufen», und darum bat, das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu befinden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 zum Schluss kam, dass die Vorinstanz aufgrund der Devolutivwirkung der Beschwerde zwar eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen und (teilweise) den Anträgen der Beschwerdeführenden entsprechen könne, sie jedoch weder befugt sei, in anderer Weise über den Prozessgegenstand zu verfügen, noch irgendwelche Aufforderungen an die Beschwerdeführenden zu richten; dass daher die Eingabe der Vorinstanz lediglich dahingehend als Antrag verstanden werden könne, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Untersuchung und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen, dass den Beschwerdeführenden in der gleichen Zwischenverfügung Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde; dass sich die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 1. Juli 2010 dem im Sinn der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 verstandenen Antrag der Vorinstanz anschlossen und im Übrigen darauf hinwiesen, dass dieser Antrag ihrem Eventualbegehren entspreche, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist, dass die Beschwerdeführenden in Ziff. 4 ihrer Begehren beantragten, eventualiter die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass nunmehr auch die Vorinstanz sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung einer Untersuchung und zum Erlass eines neues Entscheids an sie zurückzuweisen; dass sich die Beschwerdeführenden mit diesem Vorgehen einverstanden erklärten, dass dem Bundesverwaltungsgericht somit übereinstimmende Anträge vorliegen, dass gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen kann, dass diese Regelung auch dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehaltenen und in Art. 26 - 33 VwVG präzisierten Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht, wonach Parteien ein Recht haben, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2009/62 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2), dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2010 vorbringen, die Vorinstanz habe die Schlussverfügung erlassen, bevor sie zu den eingesehenen Akten Stellung genommen hätten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 ebenfalls festhält, bei Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführenden vor Eröffnung der Verfügung keine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden sei, dass die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgeht, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden sei verletzt worden, dass es sich daher rechtfertigt, die Beschwerde gemäss den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung einer Untersuchung und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 N 14), dass den Beschwerdeführenden demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario); dass somit der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'088.-- (statt Fr. 20'000.--, wie in der Verfügung vom 1. Juni 2010 verlangt) den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist, dass auch der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass den Beschwerdeführenden nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 20'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren, dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung einer Untersuchung und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'088.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Versand: