Lärmschutzmassnahmen
Sachverhalt
A. Am 31. Januar 2006 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein überarbeitetes Gesuch um Genehmigung baulicher Massnahmen für die Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Liestal (Kanton Basel-Landschaft) ein und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Gesuch wurde vom 24. April 2006 bis zum 23. Mai 2006 öffentlich aufgelegt, worauf von verschiedener Seite Einsprache erhoben wurde, unter anderem auch von der A._______, die Eigentümerin einer Liegenschaft im zu sanierenden Gebiet ist, und die mit Eingabe vom 22. Mai 2006 die Errichtung einer zusätzlichen, im Auflageprojekt nicht vorgesehenen Lärmschutzwand (LSW) beantragte. B. Das BAV genehmigte am 18. Dezember 2007 das Auflageprojekt mit Auflagen und verschiedenen, von den SBB beantragten Erleichterungen. Die zu behandelnden Einsprachen wurden abgewiesen, so auch im Falle der A.______, beziehungsweise abgeschrieben. Das genehmigte Projekt sieht im Wesentlichen die Erstellung von insgesamt 21 Lärmschutzwänden vor. Im Teilbereich des Sanierungsgebiets, in welchem sich die Liegenschaft der A._______ befindet (...), sollen drei Lärmschutzwände gebaut werden, die sich über eine Gesamtlänge von 606 m erstrecken und an die ein bereits bestehender Damm anschliesst (zwischen ca. Bahn-km [...] und [...] auf der Strecke Basel SBB - Olten - Luzern), der an beiden Enden (zwischen Bahn-km [...] und [...] bzw. zwischen Bahn-km [...] und [...]) auf eine Höhe von 2 m ab Schienenoberkante (SOK) erhöht werden soll. C. Gegen diese Plangenehmigung erhebt die A.______ (Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es seien Ziff. 2 (Bauliche Massnahmen) und Ziff. 5.2 (Abweisung der Einsprache der Beschwerdeführerin) sowie sämtliche zur Durchsetzung von Rechtsbegehren 2 und 3 notwendigen Punkte der Verfügung des BAV vom 18. Dezember 2007 aufzuheben.
2. Es sei unter Gutheissung der Einsprache der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den geplanten baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 2 der Verfügung des BAV vom 18. Dezember 2007 zwischen Bahn-km [...] und Bahn-km [...] auf der Oberkante der Böschung eine Lärmschutzwand in der Höhe von 2 Metern ab Böschungsoberkante zu errichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung von Sachverhalt und Rechtslage sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung verweist sie auf ihre Einsprache und hält fest, das BAV (Vorinstanz) und die SBB (Beschwerdegegnerin) hätten sich ausschliesslich mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang und an welcher Stelle die Böschung zu verändern sei, um eine konstante Höhe von 2 m über SOK zu erreichen. Nicht in Erwägung gezogen hätten sie dagegen die von der Beschwerdeführerin geforderte Möglichkeit, auf der Oberkante der bereits existierenden Böschung zwischen Bahn-km (...) und Bahn-km (...) zusätzlich eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m zu errichten; eine solche Lärmsanierung wäre technisch problemlos möglich und würde eine erhebliche Reduktion der Lärmbelästigung in ihrer aus Büros und zwei Dachwohnungen bestehenden Liegenschaft nach sich ziehen; die Kosten einer solchen Massnahme seien verhältnismässig. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss ihren Ausführungen sei zwischen Bahn-km (...) und (...) eine Erhöhung des bestehenden Damms nicht nötig, weil dieser die Bahngleise bereits um 2 - 4 m überrage und damit die gleiche Hinderungswirkung erreiche wie eine Lärmschutzwand an gleicher Stelle mit denselben Dimensionen. Die Anordnung höherer baulicher Massnahmen komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage, die im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben seien. Ohnehin sei aber eine Lärmschutzwand auf der Krone des bestehenden Damms nicht erforderlich beziehungsweise nicht geeignet, um die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zusätzlich vor Lärm zu schützen. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte würden nämlich in den ausschliesslich betrieblich genutzten Räumen vom Erdgeschoss bis zum 3. Obergeschoss auch ohne zusätzliche Lärmschutzwand eingehalten, die im Übrigen auch keine Reduktion der relevanten Lärmbelastung in den beiden Wohnungen im Attikageschoss zu bewirken vermöchte. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin betrage die Höhe des bestehenden Erdwalls ca. 3 m über SOK, die Gebäudegrundfläche der Liegenschaft liege 1.5 bis 2 m unterhalb der Schienen. Die Lärmverminderung durch die akustische Hinderniswirkung der Geländekante dieses Erdwalls sei gemäss durchgeführten Lärmberechnungen mit der Schutzwirkung einer 2 m über SOK hohen Lärmschutzwand mindestens gleichwertig. Der bestehende Erdwall stelle daher einen genügenden Lärmschutz dar, weshalb das Lärmsanierungsprojekt im vom Erdwall geschützten Bereich keine zusätzlichen baulichen Lärmschutzmassnahmen vorsehe. Überdies hätten weitere Lärmberechnungen ergeben, dass eine 2 m hohe Lärmschutzwand auf dem Erdwall bei den Wohnungen in der obersten Etage, welche als einzige Immissionsgrenzwert-Überschreitungen aufweise, keine wahrnehmbare Lärmverminderung bewirken würde, weshalb der Bau einer zusätzlichen Lärmschutzwand auch aus Kosten-Nutzen-Überlegungen fragwürdig wäre. F. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Mai 2008 bestreitet die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Lärmberechnungen. Bei den betreffenden Ausführungen handle es sich um nicht nachvollziehbare Parteibehauptungen, denen auch nicht entnommen werden könne, ob bei den angeblichen Berechnungen von konventionellen Lärmschutzwänden oder solchen mit schallablenkendem Profil beziehungsweise von schallreflektierenden oder schallabsorbierenden Konstruktionen ausgegangen worden sei. Im Übrigen könne auch eine geringe Lärmreduktion unter gesundheitlichen Aspekten einen positiven Effekt auf das Wohlbefinden der Betroffenen haben.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144) werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] angeordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG deckt sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin einer Liegenschaft im Teilbereich des Sanierungsgebiets (...) durch den Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und war mit den nun vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterlegen. Sie ist insoweit durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz formell beschwert und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.2 Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren und darf im Anschluss an den Einsprache- beziehungsweise Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1 - 2.4). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Begehren bildeten insofern bereits Gegenstand der von der Beschwerdeführerin erhobenen und vom BAV in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung abgewiesenen Einsprache, als die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand zwischen Bahn-km (...) und (...) beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 2). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen generell die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs der Plangenehmigungsverfügung und damit aller genehmigten baulichen Massnahmen beantragt, gehen ihre Rechtsbegehren über das in ihrer Einsprache Vorgebrachte hinaus und stellen daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar.
E. 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach mit der unter E. 2.2 genannten Einschränkung einzutreten.
E. 2.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Es gelten mit anderen Worten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die indessen ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) und namentlich in der in Art. 52 Abs. 1 VwVG aufgestellten Begründungspflicht finden. Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE 110 V E. 4a S. 52 f; BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7520/2006 vom 20. Mai 2008 E. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Anwendung von Art. 21 Abs. 1 VLE.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand auf der Oberkante der bereits existierenden Böschung zwischen Bahn-km (...) und (...) aufgrund eines falschen Verständnisses von Art. 21 Abs. 1 VLE abgelehnt. Die Vorinstanz sei nämlich - wie auch die Beschwerdegegnerin - stets von der SOK als Referenzhöhe ausgegangen und habe angenommen, eine Lärmschutzwand auf der Böschung sei im Rahmen der Eisenbahnlärmsanierung nicht gesetzlich vorgeschrieben, weil die Höhe der baulichen Massnahme dadurch mehr als 2 m betrage, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE erfüllt wären. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VLE gelte jedoch bei ansteigendem Terrain, namentlich auf Böschungen, nicht die SOK als Referenzhöhe, sondern der Fusspunkt der Lärmschutzwand. Im Falle der Beschwerdeführerin lägen die Gleise innerhalb eines natürlichen Erdwalls, dessen Terrain in Richtung Gewerbezone zunächst ansteige und anschliessend abfalle. Die Topografie des Erdwalls lasse unschwer erkennen, dass es sich dabei um eine Böschung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VLE handle. Entsprechend würde eine Lärmschutzwand auf der Oberkante der Böschung nicht zwingend zu einer baulichen Höhe von mehr als 2 m führen.
E. 4 Das BGLE sieht für Eisenbahnen in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) verschiedene Lärmschutzmassnahmen vor, die nach einer bestimmten Rangordnung zu treffen sind (Art. 1 f. BGLE). Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen von Bahnlärm betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und daher auch nicht auf Messungen, sondern auf die Prognose der bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen, den Emissionsplan, abgestellt (Art. 6 BGLE; Art. 18 Abs. 1 VLE). Bauliche Sanierungsmassnahmen sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE; Art. 19 VLE). Würde die Sanierung jedoch unverhältnismässige Kosten verursachen oder stünden ihr überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmebewilligungen) zu gewähren (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Ob die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind, beurteilt sich nach dem Kosten-Nutzen-Index (KNI; vgl. Art. 20 VLE). Durch den KNI werden die finanziellen Aufwendungen einer baulichen Massnahme ins Verhältnis gesetzt zur Lärmentlastung, die bei den betroffenen Personen bewirkt wird (vgl. zum Ganzen auch Urteil BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 7.2 und 8.4.3).
E. 4.1.1 Bauliche Lärmschutzmassnahmen, namentlich Lärmschutzwände, sind in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen. Bei ansteigendem Terrain, namentlich auf Böschungen oder Stützmauern, gilt der Fusspunkt der Lärmschutzwand als Referenzhöhe (Art. 21 Abs. 1 VLE). Höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen können angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 21 Abs. 2 VLE)
E. 4.1.2 Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE ist insofern unklar, als mit der Formulierung "bei ansteigendem Terrain" (französisch "dans le cas d'un terrain en pente"; italienisch "su terreno in salita") nur etwas über die Lage der Lärmschutzwand, dagegen nichts über die Lage des betreffenden, vor Eisenbahnlärm zu schützenden Gebäudes ausgesagt wird. Vom Verordnungstext sind jedenfalls nicht ohne weiteres nur Gebäude erfasst, die selbst auf "ansteigendem Terrain" liegen. Ist der Wortlaut einer Bestimmung nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei es namentlich auf den Zweck der Regelung und die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen ankommt (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 90 ff.).
E. 4.2.1 Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE in erster Linie bezweckt, eine Verfälschung der KNI-Berechnung zu vermeiden, wenn die Lärmschutzwand oberhalb der SOK erstellt werden muss, um überhaupt eine Wirkung entfalten zu können. Mit anderen Worten soll mit dieser Sonderregelung Situationen Rechnung getragen werden können, in welchen aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse das von übermässigem Eisenbahnlärm betroffene Gebäude bei einer Begrenzung der Lärmschutzwand auf 2 m über SOK ungeschützt bliebe, was vor allem dann der Fall sein kann, wenn es mit seiner Grundfläche über dem Bahnniveau und in diesem Sinne auf "ansteigendem Terrain" liegt (vgl. auch Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen, Dezember 2003 [nachfolgend: Leitfaden], S. 19; vgl. zur Bedeutung dieses Leitfadens für die Rechtsanwendung Urteil BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1). So wurden denn auch im Rahmen des vorliegenden Sanierungsprojekts mehrere Lärmschutzwände genehmigt, die im oberen Teil einer Böschung, einige Meter über SOK, errichtet wurden und dem Schutz von Gebäuden dienen sollen, deren Erdgeschosse deutlich über dem Bahnniveau liegen (vgl. z.B. LSW 7 und 19, Planungsdossier Register 5, Querprofil 3).
E. 4.2.2 Im Gegensatz dazu befindet sich die einer Gewerbezone zugeordnete Liegenschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Planungsdossier Register 9, S. 24) hinter einem ca. 3 m hohen Abschnitt eines bereits bestehenden Damms (Erdwalls), und deren Grundfläche liegt deutlich unter dem Bahnniveau. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE unerheblich, ob es sich beim bestehenden Damm vor ihrer Liegenschaft um "natürliches Terrain" oder um einen "künstlich aufgeschütteten Erdwall" handelt, hängt doch dessen akustische Hinderungswirkung nicht davon ab. Unbehelflich ist im Weiteren der Hinweis darauf, dass sich das Attikageschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin deutlich über dem Bahnniveau befinde und durch den bestehenden Damm nicht ansatzweise vor Lärm geschützt werde. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Grundfläche der Liegenschaft deutlich unter dem Bahnniveau liegt und das Gebäude durch die Geländekante des bestehenden Dammes in ähnlicher Weise vor Lärm geschützt wird wie durch eine Lärmschutzwand in entsprechender Höhe ab SOK. Es liegen daher nicht die topografischen Verhältnisse vor, die es gestützt auf Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE erlauben würden, von der Referenzhöhe SOK abzuweichen. Die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand auf der Krone des bestehenden Damms, deren Höhe ab SOK zu messen wäre, würde damit in jedem Falle zu einer Überschreitung der Regelhöhe baulicher Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 VLE führen und wäre daher nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE zulässig.
E. 4.3 Dass aber die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BAV im Einzelnen Leitfaden, S. 18 ff.) im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, wird von dieser selbst nicht bestritten (Beschwerdeschrift, S. 7). Unbestritten ist insbesondere, dass im Erdgeschoss und in den ersten drei Obergeschossen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, die ausschliesslich betrieblich genutzt werden, trotz unmittelbarer Nähe zur Bahnlinie keine Überschreitung der massgeblichen Immissionsgrenzwerte zu verzeichnen ist (vgl. Planungsdossier Register 2, Technischer Bericht, Anhang 3, S. 3). Zumindest insoweit erübrigen sich daher von vornherein zusätzliche Lärmschutzmassnahmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BGLE; Art. 19 Abs. 1 VLE). Zwar werden im Attikageschoss (4. Obergeschoss), das zu Wohnzwecken genutzt wird, mit Blick auf den Planungshorizont 2015 die Immissionsgrenzwerte (tagsüber) beziehungsweise gar die Alarmwerte (nachts) überschritten. Hohe Lärmbelastungen entlang von Eisenbahnstrecken sind allerdings keine Seltenheit, weshalb auch die Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann. Der Gesetzgeber hat beim Erlass der hier in Frage stehenden Normen derartige Gegebenheiten durchaus im Auge gehabt (vgl. Art. 10 BGLE und Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 1 VLE, wonach die Überschreitung selbst der Alarmwerte infolge von Erleichterungen als mögliches Szenario aufgeführt und geregelt wird; vgl. auch Botschaft über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 1. März 1999 [BBl 1999 4904 ff.], S. 4917 und 4919, sowie Entscheid REKO/INUM A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 14.4). So werden bei verschiedenen anderen Gebäuden im Teilbereich (...) die Immissionsgrenzwerte beziehungsweise die Alarmwerte auch nach der vorgesehenen Errichtung von Lärmschutzwänden (LSW 8 - 10, mit einer Höhe von jeweils 2 m ab SOK) nicht eingehalten werden können (vgl. Planungsdossier Register 2, Technischer Bericht, Anhang 2, Lärmbelastungsplan für den sanierten Zustand 2015 Nr. 2). Vielmehr wären gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Schutz der betroffenen Bevölkerung in diesem Teilbereich Lärmschutzwände mit einer Höhe von über 3 m nötig (vgl. Planungsdossier Register 4, Erleichterungsantrag für Teilbereich [...]), was sich indessen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 VLE nicht rechtfertigen lasse. Der betreffende Erleichterungsantrag der Beschwerdegegnerin wurde von der Vorinstanz denn auch genehmigt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Entsprechend zu Recht stellt die Vorinstanz fest, der bestehende Damm schirme die Liegenschaft der Beschwerdeführerin genau so vor dem Eisenbahnlärm ab wie die Gebäude unmittelbar hinter den LSW 8 - 10, was für den Verzicht auf die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand ausschlaggebend gewesen sei, zumal sich zusätzliche bauliche Massnahmen zum Schutz der betreffenden Liegenschaft bereits mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 23) nicht rechtfertigen liessen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2 m "ab Böschungsoberkante" zu einer unzulässigen Abweichung von der Regelhöhe gemäss Art. 21 Abs. 1 VLE führen würde. Die Vorinstanz hat daher zu Recht diese zusätzliche bauliche Massnahme abgelehnt und die entsprechende Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen.
E. 4.5 Da die Errichtung einer Lärmschutzwand von 2 m Höhe auf der Krone des bestehenden Damms bereits aus den dargelegten Gründen ausser Betracht fällt, kann im Übrigen offen bleiben, ob eine entsprechende Lärmschutzwand überhaupt eine wahrnehmbare, zusätzliche Lärmreduktion im Attikageschoss bewirken könnte, was von der Beschwerdeführerin behauptet, von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin dagegen bestritten wird. Auf die betreffenden Ausführungen braucht daher nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Aus demselben Grund erübrigen sich in diesem Zusammenhang auch weitere Sachverhaltsabklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt werden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6); die entsprechenden Beweisanträge sind vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 111 und 320) abzuweisen.
E. 5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'300.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 7 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegende Beschwerdegegnerin in keinem Stadium des Verfahrens vertreten liess und ihr deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. auch Art. 9 VGKE), steht auch ihr keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-672/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. August 2008 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiber Mario Vena. Parteien A._______, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, Vorinstanz. Gegenstand Plangenehmigung (Lärmsanierung Stadt Liestal). Sachverhalt: A. Am 31. Januar 2006 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein überarbeitetes Gesuch um Genehmigung baulicher Massnahmen für die Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Liestal (Kanton Basel-Landschaft) ein und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Gesuch wurde vom 24. April 2006 bis zum 23. Mai 2006 öffentlich aufgelegt, worauf von verschiedener Seite Einsprache erhoben wurde, unter anderem auch von der A._______, die Eigentümerin einer Liegenschaft im zu sanierenden Gebiet ist, und die mit Eingabe vom 22. Mai 2006 die Errichtung einer zusätzlichen, im Auflageprojekt nicht vorgesehenen Lärmschutzwand (LSW) beantragte. B. Das BAV genehmigte am 18. Dezember 2007 das Auflageprojekt mit Auflagen und verschiedenen, von den SBB beantragten Erleichterungen. Die zu behandelnden Einsprachen wurden abgewiesen, so auch im Falle der A.______, beziehungsweise abgeschrieben. Das genehmigte Projekt sieht im Wesentlichen die Erstellung von insgesamt 21 Lärmschutzwänden vor. Im Teilbereich des Sanierungsgebiets, in welchem sich die Liegenschaft der A._______ befindet (...), sollen drei Lärmschutzwände gebaut werden, die sich über eine Gesamtlänge von 606 m erstrecken und an die ein bereits bestehender Damm anschliesst (zwischen ca. Bahn-km [...] und [...] auf der Strecke Basel SBB - Olten - Luzern), der an beiden Enden (zwischen Bahn-km [...] und [...] bzw. zwischen Bahn-km [...] und [...]) auf eine Höhe von 2 m ab Schienenoberkante (SOK) erhöht werden soll. C. Gegen diese Plangenehmigung erhebt die A.______ (Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es seien Ziff. 2 (Bauliche Massnahmen) und Ziff. 5.2 (Abweisung der Einsprache der Beschwerdeführerin) sowie sämtliche zur Durchsetzung von Rechtsbegehren 2 und 3 notwendigen Punkte der Verfügung des BAV vom 18. Dezember 2007 aufzuheben.
2. Es sei unter Gutheissung der Einsprache der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den geplanten baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 2 der Verfügung des BAV vom 18. Dezember 2007 zwischen Bahn-km [...] und Bahn-km [...] auf der Oberkante der Böschung eine Lärmschutzwand in der Höhe von 2 Metern ab Böschungsoberkante zu errichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung von Sachverhalt und Rechtslage sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung verweist sie auf ihre Einsprache und hält fest, das BAV (Vorinstanz) und die SBB (Beschwerdegegnerin) hätten sich ausschliesslich mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang und an welcher Stelle die Böschung zu verändern sei, um eine konstante Höhe von 2 m über SOK zu erreichen. Nicht in Erwägung gezogen hätten sie dagegen die von der Beschwerdeführerin geforderte Möglichkeit, auf der Oberkante der bereits existierenden Böschung zwischen Bahn-km (...) und Bahn-km (...) zusätzlich eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m zu errichten; eine solche Lärmsanierung wäre technisch problemlos möglich und würde eine erhebliche Reduktion der Lärmbelästigung in ihrer aus Büros und zwei Dachwohnungen bestehenden Liegenschaft nach sich ziehen; die Kosten einer solchen Massnahme seien verhältnismässig. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss ihren Ausführungen sei zwischen Bahn-km (...) und (...) eine Erhöhung des bestehenden Damms nicht nötig, weil dieser die Bahngleise bereits um 2 - 4 m überrage und damit die gleiche Hinderungswirkung erreiche wie eine Lärmschutzwand an gleicher Stelle mit denselben Dimensionen. Die Anordnung höherer baulicher Massnahmen komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage, die im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben seien. Ohnehin sei aber eine Lärmschutzwand auf der Krone des bestehenden Damms nicht erforderlich beziehungsweise nicht geeignet, um die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zusätzlich vor Lärm zu schützen. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte würden nämlich in den ausschliesslich betrieblich genutzten Räumen vom Erdgeschoss bis zum 3. Obergeschoss auch ohne zusätzliche Lärmschutzwand eingehalten, die im Übrigen auch keine Reduktion der relevanten Lärmbelastung in den beiden Wohnungen im Attikageschoss zu bewirken vermöchte. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin betrage die Höhe des bestehenden Erdwalls ca. 3 m über SOK, die Gebäudegrundfläche der Liegenschaft liege 1.5 bis 2 m unterhalb der Schienen. Die Lärmverminderung durch die akustische Hinderniswirkung der Geländekante dieses Erdwalls sei gemäss durchgeführten Lärmberechnungen mit der Schutzwirkung einer 2 m über SOK hohen Lärmschutzwand mindestens gleichwertig. Der bestehende Erdwall stelle daher einen genügenden Lärmschutz dar, weshalb das Lärmsanierungsprojekt im vom Erdwall geschützten Bereich keine zusätzlichen baulichen Lärmschutzmassnahmen vorsehe. Überdies hätten weitere Lärmberechnungen ergeben, dass eine 2 m hohe Lärmschutzwand auf dem Erdwall bei den Wohnungen in der obersten Etage, welche als einzige Immissionsgrenzwert-Überschreitungen aufweise, keine wahrnehmbare Lärmverminderung bewirken würde, weshalb der Bau einer zusätzlichen Lärmschutzwand auch aus Kosten-Nutzen-Überlegungen fragwürdig wäre. F. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Mai 2008 bestreitet die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Lärmberechnungen. Bei den betreffenden Ausführungen handle es sich um nicht nachvollziehbare Parteibehauptungen, denen auch nicht entnommen werden könne, ob bei den angeblichen Berechnungen von konventionellen Lärmschutzwänden oder solchen mit schallablenkendem Profil beziehungsweise von schallreflektierenden oder schallabsorbierenden Konstruktionen ausgegangen worden sei. Im Übrigen könne auch eine geringe Lärmreduktion unter gesundheitlichen Aspekten einen positiven Effekt auf das Wohlbefinden der Betroffenen haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144) werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] angeordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG deckt sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin einer Liegenschaft im Teilbereich des Sanierungsgebiets (...) durch den Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und war mit den nun vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterlegen. Sie ist insoweit durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz formell beschwert und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren und darf im Anschluss an den Einsprache- beziehungsweise Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1 - 2.4). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Begehren bildeten insofern bereits Gegenstand der von der Beschwerdeführerin erhobenen und vom BAV in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung abgewiesenen Einsprache, als die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand zwischen Bahn-km (...) und (...) beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 2). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen generell die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs der Plangenehmigungsverfügung und damit aller genehmigten baulichen Massnahmen beantragt, gehen ihre Rechtsbegehren über das in ihrer Einsprache Vorgebrachte hinaus und stellen daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach mit der unter E. 2.2 genannten Einschränkung einzutreten. 2.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Es gelten mit anderen Worten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die indessen ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) und namentlich in der in Art. 52 Abs. 1 VwVG aufgestellten Begründungspflicht finden. Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE 110 V E. 4a S. 52 f; BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7520/2006 vom 20. Mai 2008 E. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Anwendung von Art. 21 Abs. 1 VLE. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand auf der Oberkante der bereits existierenden Böschung zwischen Bahn-km (...) und (...) aufgrund eines falschen Verständnisses von Art. 21 Abs. 1 VLE abgelehnt. Die Vorinstanz sei nämlich - wie auch die Beschwerdegegnerin - stets von der SOK als Referenzhöhe ausgegangen und habe angenommen, eine Lärmschutzwand auf der Böschung sei im Rahmen der Eisenbahnlärmsanierung nicht gesetzlich vorgeschrieben, weil die Höhe der baulichen Massnahme dadurch mehr als 2 m betrage, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE erfüllt wären. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VLE gelte jedoch bei ansteigendem Terrain, namentlich auf Böschungen, nicht die SOK als Referenzhöhe, sondern der Fusspunkt der Lärmschutzwand. Im Falle der Beschwerdeführerin lägen die Gleise innerhalb eines natürlichen Erdwalls, dessen Terrain in Richtung Gewerbezone zunächst ansteige und anschliessend abfalle. Die Topografie des Erdwalls lasse unschwer erkennen, dass es sich dabei um eine Böschung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VLE handle. Entsprechend würde eine Lärmschutzwand auf der Oberkante der Böschung nicht zwingend zu einer baulichen Höhe von mehr als 2 m führen. 4. Das BGLE sieht für Eisenbahnen in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) verschiedene Lärmschutzmassnahmen vor, die nach einer bestimmten Rangordnung zu treffen sind (Art. 1 f. BGLE). Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen von Bahnlärm betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und daher auch nicht auf Messungen, sondern auf die Prognose der bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen, den Emissionsplan, abgestellt (Art. 6 BGLE; Art. 18 Abs. 1 VLE). Bauliche Sanierungsmassnahmen sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE; Art. 19 VLE). Würde die Sanierung jedoch unverhältnismässige Kosten verursachen oder stünden ihr überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmebewilligungen) zu gewähren (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Ob die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind, beurteilt sich nach dem Kosten-Nutzen-Index (KNI; vgl. Art. 20 VLE). Durch den KNI werden die finanziellen Aufwendungen einer baulichen Massnahme ins Verhältnis gesetzt zur Lärmentlastung, die bei den betroffenen Personen bewirkt wird (vgl. zum Ganzen auch Urteil BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 7.2 und 8.4.3). 4.1 4.1.1 Bauliche Lärmschutzmassnahmen, namentlich Lärmschutzwände, sind in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen. Bei ansteigendem Terrain, namentlich auf Böschungen oder Stützmauern, gilt der Fusspunkt der Lärmschutzwand als Referenzhöhe (Art. 21 Abs. 1 VLE). Höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen können angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 21 Abs. 2 VLE) 4.1.2 Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE ist insofern unklar, als mit der Formulierung "bei ansteigendem Terrain" (französisch "dans le cas d'un terrain en pente"; italienisch "su terreno in salita") nur etwas über die Lage der Lärmschutzwand, dagegen nichts über die Lage des betreffenden, vor Eisenbahnlärm zu schützenden Gebäudes ausgesagt wird. Vom Verordnungstext sind jedenfalls nicht ohne weiteres nur Gebäude erfasst, die selbst auf "ansteigendem Terrain" liegen. Ist der Wortlaut einer Bestimmung nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei es namentlich auf den Zweck der Regelung und die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen ankommt (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 90 ff.). 4.2 4.2.1 Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE in erster Linie bezweckt, eine Verfälschung der KNI-Berechnung zu vermeiden, wenn die Lärmschutzwand oberhalb der SOK erstellt werden muss, um überhaupt eine Wirkung entfalten zu können. Mit anderen Worten soll mit dieser Sonderregelung Situationen Rechnung getragen werden können, in welchen aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse das von übermässigem Eisenbahnlärm betroffene Gebäude bei einer Begrenzung der Lärmschutzwand auf 2 m über SOK ungeschützt bliebe, was vor allem dann der Fall sein kann, wenn es mit seiner Grundfläche über dem Bahnniveau und in diesem Sinne auf "ansteigendem Terrain" liegt (vgl. auch Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen, Dezember 2003 [nachfolgend: Leitfaden], S. 19; vgl. zur Bedeutung dieses Leitfadens für die Rechtsanwendung Urteil BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1). So wurden denn auch im Rahmen des vorliegenden Sanierungsprojekts mehrere Lärmschutzwände genehmigt, die im oberen Teil einer Böschung, einige Meter über SOK, errichtet wurden und dem Schutz von Gebäuden dienen sollen, deren Erdgeschosse deutlich über dem Bahnniveau liegen (vgl. z.B. LSW 7 und 19, Planungsdossier Register 5, Querprofil 3). 4.2.2 Im Gegensatz dazu befindet sich die einer Gewerbezone zugeordnete Liegenschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Planungsdossier Register 9, S. 24) hinter einem ca. 3 m hohen Abschnitt eines bereits bestehenden Damms (Erdwalls), und deren Grundfläche liegt deutlich unter dem Bahnniveau. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE unerheblich, ob es sich beim bestehenden Damm vor ihrer Liegenschaft um "natürliches Terrain" oder um einen "künstlich aufgeschütteten Erdwall" handelt, hängt doch dessen akustische Hinderungswirkung nicht davon ab. Unbehelflich ist im Weiteren der Hinweis darauf, dass sich das Attikageschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin deutlich über dem Bahnniveau befinde und durch den bestehenden Damm nicht ansatzweise vor Lärm geschützt werde. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Grundfläche der Liegenschaft deutlich unter dem Bahnniveau liegt und das Gebäude durch die Geländekante des bestehenden Dammes in ähnlicher Weise vor Lärm geschützt wird wie durch eine Lärmschutzwand in entsprechender Höhe ab SOK. Es liegen daher nicht die topografischen Verhältnisse vor, die es gestützt auf Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE erlauben würden, von der Referenzhöhe SOK abzuweichen. Die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand auf der Krone des bestehenden Damms, deren Höhe ab SOK zu messen wäre, würde damit in jedem Falle zu einer Überschreitung der Regelhöhe baulicher Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 VLE führen und wäre daher nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE zulässig. 4.3 Dass aber die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BAV im Einzelnen Leitfaden, S. 18 ff.) im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, wird von dieser selbst nicht bestritten (Beschwerdeschrift, S. 7). Unbestritten ist insbesondere, dass im Erdgeschoss und in den ersten drei Obergeschossen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, die ausschliesslich betrieblich genutzt werden, trotz unmittelbarer Nähe zur Bahnlinie keine Überschreitung der massgeblichen Immissionsgrenzwerte zu verzeichnen ist (vgl. Planungsdossier Register 2, Technischer Bericht, Anhang 3, S. 3). Zumindest insoweit erübrigen sich daher von vornherein zusätzliche Lärmschutzmassnahmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BGLE; Art. 19 Abs. 1 VLE). Zwar werden im Attikageschoss (4. Obergeschoss), das zu Wohnzwecken genutzt wird, mit Blick auf den Planungshorizont 2015 die Immissionsgrenzwerte (tagsüber) beziehungsweise gar die Alarmwerte (nachts) überschritten. Hohe Lärmbelastungen entlang von Eisenbahnstrecken sind allerdings keine Seltenheit, weshalb auch die Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann. Der Gesetzgeber hat beim Erlass der hier in Frage stehenden Normen derartige Gegebenheiten durchaus im Auge gehabt (vgl. Art. 10 BGLE und Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 1 VLE, wonach die Überschreitung selbst der Alarmwerte infolge von Erleichterungen als mögliches Szenario aufgeführt und geregelt wird; vgl. auch Botschaft über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 1. März 1999 [BBl 1999 4904 ff.], S. 4917 und 4919, sowie Entscheid REKO/INUM A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 14.4). So werden bei verschiedenen anderen Gebäuden im Teilbereich (...) die Immissionsgrenzwerte beziehungsweise die Alarmwerte auch nach der vorgesehenen Errichtung von Lärmschutzwänden (LSW 8 - 10, mit einer Höhe von jeweils 2 m ab SOK) nicht eingehalten werden können (vgl. Planungsdossier Register 2, Technischer Bericht, Anhang 2, Lärmbelastungsplan für den sanierten Zustand 2015 Nr. 2). Vielmehr wären gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Schutz der betroffenen Bevölkerung in diesem Teilbereich Lärmschutzwände mit einer Höhe von über 3 m nötig (vgl. Planungsdossier Register 4, Erleichterungsantrag für Teilbereich [...]), was sich indessen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 VLE nicht rechtfertigen lasse. Der betreffende Erleichterungsantrag der Beschwerdegegnerin wurde von der Vorinstanz denn auch genehmigt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Entsprechend zu Recht stellt die Vorinstanz fest, der bestehende Damm schirme die Liegenschaft der Beschwerdeführerin genau so vor dem Eisenbahnlärm ab wie die Gebäude unmittelbar hinter den LSW 8 - 10, was für den Verzicht auf die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand ausschlaggebend gewesen sei, zumal sich zusätzliche bauliche Massnahmen zum Schutz der betreffenden Liegenschaft bereits mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 23) nicht rechtfertigen liessen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2 m "ab Böschungsoberkante" zu einer unzulässigen Abweichung von der Regelhöhe gemäss Art. 21 Abs. 1 VLE führen würde. Die Vorinstanz hat daher zu Recht diese zusätzliche bauliche Massnahme abgelehnt und die entsprechende Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen. 4.5 Da die Errichtung einer Lärmschutzwand von 2 m Höhe auf der Krone des bestehenden Damms bereits aus den dargelegten Gründen ausser Betracht fällt, kann im Übrigen offen bleiben, ob eine entsprechende Lärmschutzwand überhaupt eine wahrnehmbare, zusätzliche Lärmreduktion im Attikageschoss bewirken könnte, was von der Beschwerdeführerin behauptet, von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin dagegen bestritten wird. Auf die betreffenden Ausführungen braucht daher nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Aus demselben Grund erübrigen sich in diesem Zusammenhang auch weitere Sachverhaltsabklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt werden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6); die entsprechenden Beweisanträge sind vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 111 und 320) abzuweisen. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'300.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 7. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegende Beschwerdegegnerin in keinem Stadium des Verfahrens vertreten liess und ihr deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. auch Art. 9 VGKE), steht auch ihr keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: