Hochspannungsleitungen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0140; Einschreiben; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0140; Einschreiben; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1748/2011 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Parteien Gemeinde Thalwil, Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Müller, Rechtsanwalt, Mainaustrasse 32, 8008 Zürich , Beschwerdeführerin, gegen Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Beschwerdeverfahren i.S. 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil, Teilstrecke Mast Nr. 35 (Gattikon/Schweikrüti) bis Unterwerk Thalwil bzw. 380/220/132 kV-Gemeinschaftsleitung Samstagern-Zürich, Teilstrecke Mast Nr. 47 bis 51; Verfügung des BFE 148.0140 vom 21. Januar 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Energie (Vorinstanz) mit Verfügung 148.0140 vom 21. Januar 2011 die 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil, Teilstrecke Mast Nr. 35 bis Unterwerk Thalwil, bzw. die 380/220/132 kV-Gemeinschaftsleitung Axpo/ewz/SBB Samstagern-Zürich, Teilstrecke Mast Nr. 47 bis 51, genehmigt hat, dass die Gemeinde Thalwil dagegen am 21. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess und beantragen lässt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sie an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Plangenehmigung mit den Anordnungen zu ergänzen sei, die zufolge gegenüber ihr fehlender Überleitungsrechte erforderlich seien, dass die Plangenehmigungsbehörde den Werkträgerinnen im fraglichen Punkt nicht das Enteignungrecht erteilt und auch keine Minderwertbegehren an die zuständige Schätzungskommission überwiesen habe und somit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, das erforderlichen Überleitungsrechte sei freihändig erworben worden, dass die Gemeinde Thalwil ihre Einsprache am 2. Oktober 2001 zwar zurückgezogen habe, es aber unklar sei, ob die Unterlassung einer Beschwerde für sie mit rechtlichen Nachteilen verbunden wäre, indem daraus eine verbindliche Anerkennung der der Plangenehmigung zugrunde liegenden freihändigen Regelung abgeleitet werden könnte, dass die Beschwerde zum Ziel habe, diesbezüglich Klarheit zu schaffen, dass die Vorinstanz am 24. Mai 2011 insoweit eine Gutheissung der Beschwerde beantragt, als die Plangenehmigung mit den beantragten Anordnungen zu ergänzen sei, denn offenbar seien die fraglichen Dienstbarkeitsverträge von den ewz bzw. der Stadt Zürich noch nicht unterzeichnet worden und ein entsprechender Grundbucheintrag fehle, so dass in einem nachzuholenden Verfahren zu prüfen sei, ob die Rechte allenfalls enteignet werden könnten, dass die Axpo AG am 25. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf Grund des Einspracherückzuges bzw. einer fehlenden Einsprache gegen die Projektänderung 2001 darauf einzutreten sei, dass der fragliche Vertrag in Anschluss an die 2001 publizierte Projektänderung von der Beschwerdeführerin sowie von ihr und den SBB unterzeichnet worden sei, die noch ausstehende Ermächtigung der Stadt Zürich für eine Gegenzeichnung durch die ewz aber erst nach Rechtskraft der Plangenehmigung erfolgen könne und somit von einem weiterhin gültigen Vertrag auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 an ihrer Beschwerde im Wesentlichen festhält, dass die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2011 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme einreichte, dass zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass sich Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG mit Art. 16f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) deckt, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt (vgl. auch Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Plangenehmigungsverfahren [BBl 1998 2591, S. 2630 i.V.m. S. 2620]), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung in Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] jeweils festgehalten hat, vom Beschwerdeverfahren sei ausgeschlossen, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5491/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.1; A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 2, A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.1, A-672/2008 vom 4. August 2008 E. 2.1), dass ein vorbehaltloser Einspracherückzug die gleichen Rechtsfolgen zeitigt wie eine unterlassene Einsprache, dass gemäss Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Thalwil vom 2. Oktober 2001 (der am 9. Oktober 2001 auch der Instruktionsbehörde des Plangenehmigungsverfahrens eröffnet wurde) die Gemeinde die Einsprache von 1997 gegen das ursprüngliche Projekt vorbehaltlos zurückgezogen, den vom 17. September bis 16. Oktober 2001 aufgelegten Projektänderungen zugestimmt und ausdrücklich auf eine Einsprache gegen die Projekte verzichtet hat, dass demzufolge mangels formellem Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es der Vorinstanz obliegt, bezüglich der strittigen Überleitungsrechte bei gegebenen Voraussetzungen von Amtes wegen auf die Plangenehmigungsverfügung zurückzukommen und in diesem Punkt eine erneute Prüfung vorzunehmen, dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der unterliegenden Beschwerdeführerin ebenso wie der nicht vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0140; Einschreiben; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: