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A-6642/2017

A-6642/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-05 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ (nachfolgend auch: [...] die Steuerpflichtige) betreibt die Tätigkeit einer [...] Bank. Sie ist seit dem 1. Januar 1970 als Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. B. Nach Korrespondenz zu den mehrwertsteuerlichen Folgen einer Übertragung von Hypothekarforderungen der Steuerpflichtigen auf die C._______ zum einen und einer (beibehaltenen) Bewirtschaftung dieser Forderungen durch die Steuerpflichtige zum anderen erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 11. Oktober 2017 eine Verfügung, mit welcher sie feststellte, dass «die Bewirtschaftung von Hypotheken, welche die A._______ aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken gegenüber der C._______ erbringt, [...] zum Normalsatz steuerbar» ist. C. Eine Einsprache vom 10. November 2017 gegen die genannte Verfügung wurde von der ESTV im Einvernehmen mit der Steuerpflichtigen als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) lässt mit der Sprungbeschwerde sinngemäss die Feststellung beantragen, dass das Verhältnis zwischen ihr, der C._______ und den Bankkunden bzw. den einzelnen Kreditnehmern (Hypothekarkunden) in dem Sinne nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) zu beurteilen ist, dass «die Servicing Fees ('Bewirtschaftung von Hypotheken'), welche die A._______ von der C._______ erhält, [...] gleich zu behandeln sind wie die Zinsen, die die Bankkunden für [die] [...] Hypotheken der A._______ bezahlen, und [...] diese Fees damit als Zins-Margen von der MWST [= Mehrwertsteuer] ausgenommen sind» (vgl. Beschwerde, S. 2). D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach diesem Zeitpunkt ereignet und somit aus-schliesslich nach Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuerrechts, womit dieses zur Anwendung kommt. Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Bestimmungen des vor dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Mehrwertsteuerrechts oder die seit diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen des MWSTG (vgl. AS 2017 3575) zur Anwendung gelangen. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.

E. 1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

E. 1.3 Im vorliegenden Fall wird die hiervor erwähnte Verfügung der ESTV vom 11. Oktober 2017 angefochten. Hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes zu bemerken: Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1). Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich als Regelfall vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. «Sprungbeschwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zu-stimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2017 handelt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründete Verfügung. Im Weiteren hat die ESTV die Einsprache auf Antrag der Beschwerdeführerin als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person sämtliche für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, und zwar namentlich dann, wenn «für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint» (vgl. Bst. f der Bestimmung). Im Mehrwertsteuerverfahren vor der ESTV ist demnach eine Feststellungsverfügung zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht (Urteil des BVGer A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.1).

E. 3.2 Da es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Korrespondenz mit der ESTV um die Beurteilung einer konkreten, sie betreffenden Sachverhaltskonstellation - nämlich um die mehrwertsteuerrechtliche Würdigung ihrer seinerzeit zunächst nur beabsichtigten Tätigkeiten namentlich im Bereich der Bewirtschaftung abgetretener Hypothekarforderungen - ging, hatte sie im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an der damals von ihr sinngemäss geforderten Feststellung, dass diese Hypothekenbewirtschaftung steuerausgenommen sei. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt die sachverhaltlichen Grundlagen für den Erlass eines Leistungs- oder Gestaltungsentscheids, welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fraglichen Bewirtschaftung von an die C._______ übertragenen Hypothekarforderungen zur Entrichtung eines bestimmten Mehrwertsteuerbetrages verpflichtet hätte, (soweit ersichtlich) noch nicht gegeben waren (vgl. zur bislang offen gelassenen Frage, ob Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 MWSTG subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsverfügungen sind, Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.2.1). Dass die ESTV mit der angefochtenen Verfügung im Ergebnis festgestellt hat, die in Frage stehenden Umsätze seien nicht steuerausgenommen, ist mit Blick auf das genannte schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der gegenteiligen Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.6.5 und 5.3.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.2).

E. 4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen (namentlich) die im Inland von steuer-pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchs-fähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen. Eine Lieferung liegt (unter anderem) vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, oder wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 und 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, welche keine Lieferung ist (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Als im mehrwertsteuerlichen Sinn «gegen Entgelt» erbracht gilt eine Lieferung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt (sog. «Leistungsaustausch» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.1, A-4786/2012 vom 12. September 2013 E. 2.2). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3). Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2). Für eine solche innere wirtschaftliche Verknüpfung genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2.2, A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.1.2). Die innere wirtschaftliche Verknüpfung muss (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können (Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3, mit Hinweis).

E. 4.2 Nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG sind verschiedene im Gesetz aufgeführte Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Besteuerung ausgenommen. Dazu zählen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten durch Kreditgeber. Zum Kreditgeschäft, das in dieser Vorschrift erwähnt ist, gehört namentlich das Hypothekargeschäft (Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 1221). Eine Verwaltung von Krediten im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG ist entsprechend dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes nur dann steuerausgenommen, wenn sie vom Kreditgeber selbst vorgenommen wird. Bei Erbringung der Kreditverwaltung durch eine (mit dem Kreditgeber nicht identische) Drittperson greift die Steuerausnahme für die Verwaltungsleistung des Dritten nicht (Camenzind et al., a.a.O., N. 1223).

E. 4.3 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar und wird für sich besteuert (vgl. Art. 19 Abs. 1 MWSTG sowie Urteil des BGer 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4). Leistungen sind steuerlich jedoch dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (sog. Gesamtleistung; vgl. Art. 19 Abs. 3 MWSTG) oder wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG).

E. 4.4.1 Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.2, A-555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.3.2.1; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: ASA 78 S. 772 ff.).

E. 4.4.2 Handelt bei einer Leistung im Dreiparteienverhältnis der Vertreter zwar für fremde Rechnung, jedoch ohne dass er ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt und ohne dass sich das Bestehen des Vertretungsverhältnisses aus den Umständen ergibt, ist nach Art. 20 Abs. 3 MWSTG das Leistungsverhältnis zwischen dem Vertretenen (bzw. der die eigentliche Leistung erbringenden Person) und dem (indirekten) Vertreter (bzw. der nach aussen auftretenden Person) gleich zu qualifizieren wie dasjenige zwischen dem (indirekten) Vertreter (bzw. der nach aussen auftretenden Person) sowie dem Dritten (leistungsempfangende Person; vgl. dazu Urteile des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.4, A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4, mit Hinweisen).

E. 4.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der C._______ eine «Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken» abgeschlossen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). In der Präambel dieses Vertrages wird Folgendes festgehalten: «Die Käuferin [C._______] wünscht ein Hypotheken-Portfolio mit einem Volumen von mindestens CHF [...] mittels Ankaufes von entsprechenden Hypotheken von der Verkäuferin [A._______] aufzubauen. Die Verkäuferin ist bereit, der Käuferin Hypotheken mit einem Volumen von CHF [...] zu verkaufen und das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käuferin zu bewirtschaften. Die Verkäuferin verwaltet die Hypotheken und wirkt als alleinige Schnittstelle zum Kunden. Nebst der Verwaltung erfolgen dabei auch die Einziehung der Hypothekarforderungen und die allfällige Verwertung von Kreditsicherheiten ausschliesslich durch die Verkäuferin. Die Parteien schliessen zwecks Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bestimmungen dieser Transaktion folgende Vereinbarungen:

- 'Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken'; und

- 'Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken'.» Für die Verwaltung der an die C._______ abgetretenen Kreditsicherheiten durch die Beschwerdeführerin als Entschädigung vorgesehen sind in der Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken Servicing Fees, welche sich nach Ziff. 5.1 f. der genannten Vereinbarung berechnen und sich insbesondere nach dem Kundenzinssatz bzw. auf dem Gesamtnominalbetrag der abgetretenen Hypothekarforderungen bemessen.

E. 5.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass entsprechend dieser Präambel ein Verkauf von Hypothekarforderungen durch die Beschwerdeführerin an die C._______ vereinbart wurde und dieser erfolgte Verkauf als steuerausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zu qualifizieren ist. Zu klären ist hingegen die Frage, ob die Bewirtschaftung der an die C._______ verkauften Hypotheken durch die Beschwerdeführerin (ebenfalls) als steuerausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zu qualifizieren ist.

E. 5.3 Die Bewirtschaftung der Hypotheken durch die Beschwerdeführerin begründet zweifelsfrei zwischen dieser [...] Bank und der C._______ ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis. Zum einen erbringt nämlich die Beschwerdeführerin gegenüber der C._______ eine Dienstleistung in Form der Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten («Die Verkäuferin ist bereit, [...] das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käuferin zu bewirtschaften»). Zum anderen löst - und dies nicht nur aus Sicht der leistungsempfangenden C._______ - diese Dienstleistung eine nach Massgabe der Leistungserbringung zu berechnende Gegenleistung aus, nämlich die Entrichtung der Servicing Fees. Es liegt damit eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung (Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten) und Gegenleistung (Servicing Fees) vor. Dass eine solche Bewirtschaftungsleistung als solche eines Finanzinstitutes an ein anderes kein Inverkehrbringen von Geld- und Kapital oder ein Verwalten von Krediten durch die Kreditgeberin an den Kreditnehmer im Sinne der Steuerausnahmevorschrift (s. E. 4.2) darstellt, liegt für sich allein zu Recht nicht im Streit. Vielmehr stellt sie eine normal steuerbare Dienstleistung dar. Daran ändert nichts, dass nebst dem erwähnten Leistungsverhältnis gemäss den vorliegenden Vereinbarungen in der Zeit nach der Abtretung der Hypothekarforderungen an die C._______ ein weiteres, aber anders geartetes Leistungsverhältnis mit dem jeweiligen Bankkunden (bzw. Hypothekarschuldner) als Leistungsempfänger besteht. Gegenstand dieses anderen Leistungsverhältnisses bildet die - unbestrittenermassen - steuerausgenommene Gewährung von Hypothekarkrediten gegen die Entrichtung von Hypothekarzinsen als Entgelt (vgl. zur einschlägigen Steuerausnahmevorschrift vorn E. 4.2 Abs. 1). Die eigentliche und hier fragliche Bewirtschaftung der Hypotheken könnte aber schon deshalb nicht Teil dieses anderen Leistungsverhältnisses bilden, weil sie wie gezeigt als im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ erbracht zu gelten hat und es mehrwertsteuersystematisch ausgeschlossen ist, dass die nämliche Leistung gleichzeitig in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem anderen Leistungsverhältnis steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 5.2, A-1626/2006 vom 20. April 2009 E. 5.2). Es könnte auch nicht etwa gesagt werden, die Bewirtschaftung der Hypotheken bildete Teil der anderen Leistung (Gewährung der Hypotheken) an den jeweiligen Bankkunden als Leistungsempfänger. Es wären nämlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Annahme einer solchen «akzessorischen Nebenleistung» vorlägen. Insbesondere mangelt es an einer entsprechenden Vereinbarung über die Verwaltung der Forderungen mit den Hypothekarschuldnern und entsprechend an Anhaltspunkten, dass die Bewirtschaftung der Hypotheken den Kreditnehmern als selbständige Leistung in Rechnung gestellt oder gar erbracht wurde (vgl. dazu auch Camenzind et al., a.a.O., N. 1230, wonach die Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber in aller Regel nicht als selbständige Leistung dem Kreditnehmer belastet wird).

E. 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die vorliegend in Frage stehende Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypotheken nicht im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses (im Rahmen der Kreditgewährung an den jeweiligen Bankkunden), sondern lediglich im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ erbracht wird. Mit anderen Worten greift die vorn (in E. 4.4.2) genannte Regelung der indirekten Stellvertretung von vornherein nicht, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Gewährung von Hypothekarkrediten als solche steuerausgenommen ist, keine entsprechende Steuerausnahme für den hier streitbetroffenen Leistungsaustausch abgeleitet werden kann. Auch aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der vereinbarten Bewirtschaftung der Hypotheken von einem steuerbaren Umsatz auszugehen.

E. 5.5 Der hier gezogene Schluss wird durch die mit den vorstehenden Erwägungen weder explizit noch implizit gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umgestossen:

E. 5.5.1 Zwar wird in der Beschwerde suggeriert, dass der C._______ - ebenso wie der Kommittent bei einer Verkaufskommission nur Anspruch auf das Netto-Entgelt abzüglich der Provision hat (vgl. Ziff. 5.3 der MWST-Info 04 «Steuerobjekt» der ESTV) - von vornherein nur ein Anspruch auf Nettozinsen (Bruttozinsen abzüglich der entsprechenden Servicing Fees bzw. abzüglich der in der Beschwerde sog. «Zinsmarge») zustehe. Freilich sind die vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen für die Zwecke der Mehrwertsteuer - eben weil mit den Hypothekarschuldnern keine selbständige Bewirtschaftungsleistung abgemacht wurde - so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schuld, die Hypothekarzinsen in vollem Umfang an die C._______ weiterzuleiten, mit ihrer von der Vergabe der Hypotheken (und den Hypothekarzinsen) unabhängigen Forderung auf die Servicing Fees verrechnen darf (insofern zutreffend Vernehmlassung, S. 3). Jedenfalls lässt sich aus der Vertragsregelung zur Bemessung der Services Fees nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegenüber der C._______ die Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypothekarforderungen erbringt, zugleich auch gegenüber den jeweiligen Bankkunden eine entsprechende Dienstleistung zukommen lässt.

E. 5.5.2 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bewirtschaftung der abgetretenen Hypothekarforderungen durch die Beschwerdeführerin insofern mit der Abtretung dieser Forderungen verknüpft ist, als die Auflösung der Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken die gleichzeitige Auflösung der Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken bewirkt (vgl. Ziff. 11.3 der letzteren Vereinbarung). Allein aus diesem von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstand lässt sich aber nicht ableiten, dass die in den Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen der Abtretung von Hypothekarforderungen und der Bewirtschaftung dieser Forderungen mehrwertsteuerlich gesehen als Einheit zu behandeln wären. Andernfalls würde nämlich der im Mehrwertsteuerrecht geltende Grundsatz missachtet, dass jede einzelne Leistung prinzipiell ein selbständiges Steuerobjekt darstellt und für sich besteuert wird (vgl. dazu E. 4.3). Selbst wenn im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung an die C._______ von einem steuerausgenommenen Umsatz auszugehen ist, bliebe es somit dabei, dass in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der Bewirtschaftung der Hypothekarforderungen unter Berufung auf die Regelung zu Dreiparteienverhältnissen in Art. 20 Abs. 3 MWSTG nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann.

E. 6 Die Bewirtschaftung der gemäss den in Frage stehenden Vereinbarungen abzutretenden Hypothekarforderungen erfolgt entsprechend dem Ausgeführten als mehrwertsteuerlich gesehen selbständige, steuerbare Leistung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 8'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.12.2019 (2C_1111/2018) Abteilung I A-6642/2017 Urteil vom 5. November 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Bewirtschaftung von Hypothekarforderungen. Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend auch: [...] die Steuerpflichtige) betreibt die Tätigkeit einer [...] Bank. Sie ist seit dem 1. Januar 1970 als Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. B. Nach Korrespondenz zu den mehrwertsteuerlichen Folgen einer Übertragung von Hypothekarforderungen der Steuerpflichtigen auf die C._______ zum einen und einer (beibehaltenen) Bewirtschaftung dieser Forderungen durch die Steuerpflichtige zum anderen erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 11. Oktober 2017 eine Verfügung, mit welcher sie feststellte, dass «die Bewirtschaftung von Hypotheken, welche die A._______ aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken gegenüber der C._______ erbringt, [...] zum Normalsatz steuerbar» ist. C. Eine Einsprache vom 10. November 2017 gegen die genannte Verfügung wurde von der ESTV im Einvernehmen mit der Steuerpflichtigen als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) lässt mit der Sprungbeschwerde sinngemäss die Feststellung beantragen, dass das Verhältnis zwischen ihr, der C._______ und den Bankkunden bzw. den einzelnen Kreditnehmern (Hypothekarkunden) in dem Sinne nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) zu beurteilen ist, dass «die Servicing Fees ('Bewirtschaftung von Hypotheken'), welche die A._______ von der C._______ erhält, [...] gleich zu behandeln sind wie die Zinsen, die die Bankkunden für [die] [...] Hypotheken der A._______ bezahlen, und [...] diese Fees damit als Zins-Margen von der MWST [= Mehrwertsteuer] ausgenommen sind» (vgl. Beschwerde, S. 2). D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach diesem Zeitpunkt ereignet und somit aus-schliesslich nach Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuerrechts, womit dieses zur Anwendung kommt. Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Bestimmungen des vor dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Mehrwertsteuerrechts oder die seit diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen des MWSTG (vgl. AS 2017 3575) zur Anwendung gelangen. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.3 Im vorliegenden Fall wird die hiervor erwähnte Verfügung der ESTV vom 11. Oktober 2017 angefochten. Hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes zu bemerken: Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1). Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich als Regelfall vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. «Sprungbeschwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zu-stimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2017 handelt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründete Verfügung. Im Weiteren hat die ESTV die Einsprache auf Antrag der Beschwerdeführerin als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person sämtliche für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, und zwar namentlich dann, wenn «für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint» (vgl. Bst. f der Bestimmung). Im Mehrwertsteuerverfahren vor der ESTV ist demnach eine Feststellungsverfügung zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht (Urteil des BVGer A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.1). 3.2 Da es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Korrespondenz mit der ESTV um die Beurteilung einer konkreten, sie betreffenden Sachverhaltskonstellation - nämlich um die mehrwertsteuerrechtliche Würdigung ihrer seinerzeit zunächst nur beabsichtigten Tätigkeiten namentlich im Bereich der Bewirtschaftung abgetretener Hypothekarforderungen - ging, hatte sie im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an der damals von ihr sinngemäss geforderten Feststellung, dass diese Hypothekenbewirtschaftung steuerausgenommen sei. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt die sachverhaltlichen Grundlagen für den Erlass eines Leistungs- oder Gestaltungsentscheids, welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fraglichen Bewirtschaftung von an die C._______ übertragenen Hypothekarforderungen zur Entrichtung eines bestimmten Mehrwertsteuerbetrages verpflichtet hätte, (soweit ersichtlich) noch nicht gegeben waren (vgl. zur bislang offen gelassenen Frage, ob Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 MWSTG subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsverfügungen sind, Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.2.1). Dass die ESTV mit der angefochtenen Verfügung im Ergebnis festgestellt hat, die in Frage stehenden Umsätze seien nicht steuerausgenommen, ist mit Blick auf das genannte schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der gegenteiligen Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.6.5 und 5.3.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.2). 4. 4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen (namentlich) die im Inland von steuer-pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchs-fähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen. Eine Lieferung liegt (unter anderem) vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, oder wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 und 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, welche keine Lieferung ist (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Als im mehrwertsteuerlichen Sinn «gegen Entgelt» erbracht gilt eine Lieferung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt (sog. «Leistungsaustausch» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.1, A-4786/2012 vom 12. September 2013 E. 2.2). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3). Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2). Für eine solche innere wirtschaftliche Verknüpfung genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2.2, A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.1.2). Die innere wirtschaftliche Verknüpfung muss (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können (Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3, mit Hinweis). 4.2 Nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG sind verschiedene im Gesetz aufgeführte Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Besteuerung ausgenommen. Dazu zählen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten durch Kreditgeber. Zum Kreditgeschäft, das in dieser Vorschrift erwähnt ist, gehört namentlich das Hypothekargeschäft (Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 1221). Eine Verwaltung von Krediten im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG ist entsprechend dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes nur dann steuerausgenommen, wenn sie vom Kreditgeber selbst vorgenommen wird. Bei Erbringung der Kreditverwaltung durch eine (mit dem Kreditgeber nicht identische) Drittperson greift die Steuerausnahme für die Verwaltungsleistung des Dritten nicht (Camenzind et al., a.a.O., N. 1223). 4.3 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar und wird für sich besteuert (vgl. Art. 19 Abs. 1 MWSTG sowie Urteil des BGer 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4). Leistungen sind steuerlich jedoch dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (sog. Gesamtleistung; vgl. Art. 19 Abs. 3 MWSTG) oder wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). 4.4 4.4.1 Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.2, A-555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.3.2.1; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: ASA 78 S. 772 ff.). 4.4.2 Handelt bei einer Leistung im Dreiparteienverhältnis der Vertreter zwar für fremde Rechnung, jedoch ohne dass er ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt und ohne dass sich das Bestehen des Vertretungsverhältnisses aus den Umständen ergibt, ist nach Art. 20 Abs. 3 MWSTG das Leistungsverhältnis zwischen dem Vertretenen (bzw. der die eigentliche Leistung erbringenden Person) und dem (indirekten) Vertreter (bzw. der nach aussen auftretenden Person) gleich zu qualifizieren wie dasjenige zwischen dem (indirekten) Vertreter (bzw. der nach aussen auftretenden Person) sowie dem Dritten (leistungsempfangende Person; vgl. dazu Urteile des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.4, A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4, mit Hinweisen). 4.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der C._______ eine «Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken» abgeschlossen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). In der Präambel dieses Vertrages wird Folgendes festgehalten: «Die Käuferin [C._______] wünscht ein Hypotheken-Portfolio mit einem Volumen von mindestens CHF [...] mittels Ankaufes von entsprechenden Hypotheken von der Verkäuferin [A._______] aufzubauen. Die Verkäuferin ist bereit, der Käuferin Hypotheken mit einem Volumen von CHF [...] zu verkaufen und das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käuferin zu bewirtschaften. Die Verkäuferin verwaltet die Hypotheken und wirkt als alleinige Schnittstelle zum Kunden. Nebst der Verwaltung erfolgen dabei auch die Einziehung der Hypothekarforderungen und die allfällige Verwertung von Kreditsicherheiten ausschliesslich durch die Verkäuferin. Die Parteien schliessen zwecks Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bestimmungen dieser Transaktion folgende Vereinbarungen:

- 'Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken'; und

- 'Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken'.» Für die Verwaltung der an die C._______ abgetretenen Kreditsicherheiten durch die Beschwerdeführerin als Entschädigung vorgesehen sind in der Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken Servicing Fees, welche sich nach Ziff. 5.1 f. der genannten Vereinbarung berechnen und sich insbesondere nach dem Kundenzinssatz bzw. auf dem Gesamtnominalbetrag der abgetretenen Hypothekarforderungen bemessen. 5.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass entsprechend dieser Präambel ein Verkauf von Hypothekarforderungen durch die Beschwerdeführerin an die C._______ vereinbart wurde und dieser erfolgte Verkauf als steuerausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zu qualifizieren ist. Zu klären ist hingegen die Frage, ob die Bewirtschaftung der an die C._______ verkauften Hypotheken durch die Beschwerdeführerin (ebenfalls) als steuerausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zu qualifizieren ist. 5.3 Die Bewirtschaftung der Hypotheken durch die Beschwerdeführerin begründet zweifelsfrei zwischen dieser [...] Bank und der C._______ ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis. Zum einen erbringt nämlich die Beschwerdeführerin gegenüber der C._______ eine Dienstleistung in Form der Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten («Die Verkäuferin ist bereit, [...] das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käuferin zu bewirtschaften»). Zum anderen löst - und dies nicht nur aus Sicht der leistungsempfangenden C._______ - diese Dienstleistung eine nach Massgabe der Leistungserbringung zu berechnende Gegenleistung aus, nämlich die Entrichtung der Servicing Fees. Es liegt damit eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung (Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten) und Gegenleistung (Servicing Fees) vor. Dass eine solche Bewirtschaftungsleistung als solche eines Finanzinstitutes an ein anderes kein Inverkehrbringen von Geld- und Kapital oder ein Verwalten von Krediten durch die Kreditgeberin an den Kreditnehmer im Sinne der Steuerausnahmevorschrift (s. E. 4.2) darstellt, liegt für sich allein zu Recht nicht im Streit. Vielmehr stellt sie eine normal steuerbare Dienstleistung dar. Daran ändert nichts, dass nebst dem erwähnten Leistungsverhältnis gemäss den vorliegenden Vereinbarungen in der Zeit nach der Abtretung der Hypothekarforderungen an die C._______ ein weiteres, aber anders geartetes Leistungsverhältnis mit dem jeweiligen Bankkunden (bzw. Hypothekarschuldner) als Leistungsempfänger besteht. Gegenstand dieses anderen Leistungsverhältnisses bildet die - unbestrittenermassen - steuerausgenommene Gewährung von Hypothekarkrediten gegen die Entrichtung von Hypothekarzinsen als Entgelt (vgl. zur einschlägigen Steuerausnahmevorschrift vorn E. 4.2 Abs. 1). Die eigentliche und hier fragliche Bewirtschaftung der Hypotheken könnte aber schon deshalb nicht Teil dieses anderen Leistungsverhältnisses bilden, weil sie wie gezeigt als im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ erbracht zu gelten hat und es mehrwertsteuersystematisch ausgeschlossen ist, dass die nämliche Leistung gleichzeitig in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem anderen Leistungsverhältnis steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 5.2, A-1626/2006 vom 20. April 2009 E. 5.2). Es könnte auch nicht etwa gesagt werden, die Bewirtschaftung der Hypotheken bildete Teil der anderen Leistung (Gewährung der Hypotheken) an den jeweiligen Bankkunden als Leistungsempfänger. Es wären nämlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Annahme einer solchen «akzessorischen Nebenleistung» vorlägen. Insbesondere mangelt es an einer entsprechenden Vereinbarung über die Verwaltung der Forderungen mit den Hypothekarschuldnern und entsprechend an Anhaltspunkten, dass die Bewirtschaftung der Hypotheken den Kreditnehmern als selbständige Leistung in Rechnung gestellt oder gar erbracht wurde (vgl. dazu auch Camenzind et al., a.a.O., N. 1230, wonach die Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber in aller Regel nicht als selbständige Leistung dem Kreditnehmer belastet wird). 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die vorliegend in Frage stehende Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypotheken nicht im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses (im Rahmen der Kreditgewährung an den jeweiligen Bankkunden), sondern lediglich im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ erbracht wird. Mit anderen Worten greift die vorn (in E. 4.4.2) genannte Regelung der indirekten Stellvertretung von vornherein nicht, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Gewährung von Hypothekarkrediten als solche steuerausgenommen ist, keine entsprechende Steuerausnahme für den hier streitbetroffenen Leistungsaustausch abgeleitet werden kann. Auch aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der vereinbarten Bewirtschaftung der Hypotheken von einem steuerbaren Umsatz auszugehen. 5.5 Der hier gezogene Schluss wird durch die mit den vorstehenden Erwägungen weder explizit noch implizit gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umgestossen: 5.5.1 Zwar wird in der Beschwerde suggeriert, dass der C._______ - ebenso wie der Kommittent bei einer Verkaufskommission nur Anspruch auf das Netto-Entgelt abzüglich der Provision hat (vgl. Ziff. 5.3 der MWST-Info 04 «Steuerobjekt» der ESTV) - von vornherein nur ein Anspruch auf Nettozinsen (Bruttozinsen abzüglich der entsprechenden Servicing Fees bzw. abzüglich der in der Beschwerde sog. «Zinsmarge») zustehe. Freilich sind die vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen für die Zwecke der Mehrwertsteuer - eben weil mit den Hypothekarschuldnern keine selbständige Bewirtschaftungsleistung abgemacht wurde - so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schuld, die Hypothekarzinsen in vollem Umfang an die C._______ weiterzuleiten, mit ihrer von der Vergabe der Hypotheken (und den Hypothekarzinsen) unabhängigen Forderung auf die Servicing Fees verrechnen darf (insofern zutreffend Vernehmlassung, S. 3). Jedenfalls lässt sich aus der Vertragsregelung zur Bemessung der Services Fees nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegenüber der C._______ die Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypothekarforderungen erbringt, zugleich auch gegenüber den jeweiligen Bankkunden eine entsprechende Dienstleistung zukommen lässt. 5.5.2 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bewirtschaftung der abgetretenen Hypothekarforderungen durch die Beschwerdeführerin insofern mit der Abtretung dieser Forderungen verknüpft ist, als die Auflösung der Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken die gleichzeitige Auflösung der Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken bewirkt (vgl. Ziff. 11.3 der letzteren Vereinbarung). Allein aus diesem von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstand lässt sich aber nicht ableiten, dass die in den Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen der Abtretung von Hypothekarforderungen und der Bewirtschaftung dieser Forderungen mehrwertsteuerlich gesehen als Einheit zu behandeln wären. Andernfalls würde nämlich der im Mehrwertsteuerrecht geltende Grundsatz missachtet, dass jede einzelne Leistung prinzipiell ein selbständiges Steuerobjekt darstellt und für sich besteuert wird (vgl. dazu E. 4.3). Selbst wenn im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung an die C._______ von einem steuerausgenommenen Umsatz auszugehen ist, bliebe es somit dabei, dass in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der Bewirtschaftung der Hypothekarforderungen unter Berufung auf die Regelung zu Dreiparteienverhältnissen in Art. 20 Abs. 3 MWSTG nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. 6. Die Bewirtschaftung der gemäss den in Frage stehenden Vereinbarungen abzutretenden Hypothekarforderungen erfolgt entsprechend dem Ausgeführten als mehrwertsteuerlich gesehen selbständige, steuerbare Leistung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 8'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: