Mehrwertsteuer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet.
E. 3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet.
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-651/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 29. Mai 2008 Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. Parteien X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 die Einsprache der X._______ vom 2. Juni 2003 abgewiesen und erkannt hat, die Mehrwertsteuerpflichtige schulde für die Steuerperioden zwischen dem 1. Quartal 1995 und dem 2. Quartal 1997 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1997) hinsichtlich der Ergänzungsabrechnung (EA) ... vom 7. Mai 1998 bezüglich der Ziff. 3a Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. April 1996 (mittlerer Verfall), dass die X._______ mit Eingabe vom 31. Januar 2008 diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den angeforderten Kostenvorschuss von Fr. ... fristgerecht am 15. Februar 2008 einbezahlt hat, dass die ESTV mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 die Einsprache der X._______ gutgeheissen und erkannt hat, die Mehrwertsteuerpflichtige schulde für die Steuerperioden zwischen dem 1. Quartal 1995 und dem 2. Quartal 1997 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1997) hinsichtlich der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 7. Mai 1998 bezüglich der Ziff. 3a keine Mehrwertsteuer, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der ESTV im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die ESTV in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die ESTV im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen hat, die Ausführungen der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Einsprache bzw. Beschwerde haben sich als stichhaltig erwiesen (Ziff. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); mithin das Verfahren dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1532/2007 vom 23. November 2007, A-1750/2007 vom 16. August 2007, A-1651/2006 vom 7. August 2007, A-1481/2006 vom 23. Juli 2007, A-1401/2007 vom 10. Juli 2007; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2d mit Hinweisen, vom 13. November 1998, veröffentlicht in VPB 63.79 E. 2 mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2008 aufgefordert hat, zu den Auswirkungen des wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheids auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen und eine Kostennote einzureichen, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2008 mitgeteilt hat, das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine Honorarnote eingereicht hat, in der sie für das von 1998 bis 2008 dauernde Verfahren (vom Verlangen einer einsprachefähigen Verfügung über das Verfassen der Einsprache an die ESTV bis zum Verfassen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) ein Honorar von Fr. ... geltend macht, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin das Total der aufgewendeten Stunden wie folgt aufschlüsselt: ... Stunden zu Fr. ...; ... Stunden zu Fr. ...; ... Stunden zu Fr. ..., wobei keine Zuordnung der erbrachten Stunden und Stundenansätze zu den einzelnen Leistungen erfolgt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... an die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass nach Art. 68 Abs. 2 MWSTG im Veranlagungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, jedoch vom Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen werden kann, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. Peter A. Müller-Stoll, in mwst.com, ad Art. 68 Rz. 3), und umgekehrt die ESTV eine Parteikostenentschädigung nur dann auszurichten hat, wenn ihr ebenfalls ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2008 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 5), jedoch solches hier weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die eingereichte Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Aufwand nicht auf die drei Verfahrensstufen (Entscheidverfahren - Einspracheverfahren - Beschwerdeverfahren) aufteilt, weshalb es gerechtfertigt ist, den auf die beiden ersten Verfahrensstufen entfallenden Aufwand zu schätzen und einen entsprechenden Abzug zu machen, dass hinsichtlich der Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslosen Verfahren sinngemäss die für die Verfahrenskosten anwendbare Regelung von Art. 5 ff. VGKE heranzuziehen ist, dass die ESTV der Beschwerdeführerin, die das von ihr Gewünschte erreicht hat und dergestalt als obsiegende Partei gilt, eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten hat (Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass Parteikosten dann als notwendig gelten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2), wobei zu dieser Beurteilung auf die Prozesslage abzustellen ist, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1481/2006 vom 23. Juli 2007; Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.87 E. 5), dass die Parteientschädigung aufgrund einer einzureichenden detaillierten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), wobei sich die geltend gemachten Stundenentschädigungen im Rahmen der reglementarischen Vorgaben bewegen müssen und auch hier nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE), dass bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass aus der eingereichten Kostennote auch nicht ersichtlich ist, wer wie viel Zeit zu welchem Stundenansatz für den vorliegenden Verfahrensabschnitt aufgewendet hat und die aufgewendeten Stunden und Stundenansätze nur als "Total" angeführt worden sind, dass unter diesen Umständen jedoch nicht - wie im Reglement vorgesehen - detailliert überprüft werden kann, ob es sich beim geltend gemachten Honorar um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-8524/2007 und A-8526/2007 vom 14. April 2008), dass in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE über die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten entschieden werden muss, zumal angesichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlagen, die ausdrücklich eine detaillierte Kostennote verlangt, auf eine Aufforderung zur Einreichung einer solchen verzichtet werden kann, dass die Vertreterin der Beschwerführerin insgesamt ... Stunden geltend macht, von denen wohl der grössere Teil auf die nicht entschädigungsberechtigten Verfahrensstufen entfallen, dass die eingereichte Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei Seiten materielle Erwägungen umfasst, dass bei einem für dieses Beschwerdeverfahren als maximal zulässigen Stundesatz von Fr. 300.-- für nichtanwaltliche Vertreter die Entschädigung auf gesamthaft Fr. ... festzusetzen und die ESTV damit zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet. 3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten. 4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: