Mehrwertsteuer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3876/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2009 Besetzung Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien A._______, ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (1. und 2. Quartal 2006). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ seit dem 1. Januar 1995 gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen war, dass er es trotz Mahnungen vom 7. August 2006 und 12. September 2006 unterliess, die Mehrwertsteuerabrechnungen der Abrechnungsperioden 1. und 2. Quartal 2006 fristgerecht einzureichen; infolgedessen die ESTV für die beiden besagten Quartale eine nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 60 MWSTG ermittelte provisorische Steuerforderung im Betrag von insgesamt Fr. 5'000.-- nebst Verzugszins mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 7. November 2006 geltend machte, dass am 11. Januar 2007 bei der ESTV die auf den 5. Januar 2007 datierte Mehrwertsteuerabrechnung betreffend die Steuerperiode 1. Quartal 2006 einging; mit Schreiben vom 18. Januar 2007 die ESTV A._______ darauf aufmerksam machte, dass die Schätzung gemäss vorerwähnter EA nur dann korrigiert werden könne, wenn dieser auch die Abrechnung für das 2. Quartal 2006 einreiche und diesem hierfür eine (Nach-)Frist von zwanzig Tagen ansetzte, ansonsten der geschätzte Steuerbetrag auf dem Rechtsweg eingefordert werde, dass es dabei jedoch laut ESTV der Aufmerksamkeit des zuständigen Sachbearbeiters entging, dass sie tags zuvor, d.h. am 17. Januar 2007, für ihre Forderung gemäss der besagten EA gegen A._______ ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt G._______ (...) eingereicht hatte; A._______ gegen den daraufhin mit Datum vom 18. Januar 2007 ausgestellten und am 22. Januar 2007 zugestellten Zahlungsbefehl des erwähnten Betreibungsamtes am 22. Januar 2007 Rechtsvorschlag erhob; die ESTV zur Festsetzung der geschuldeten Steuern für die Abrechnungsperioden 1. und 2. Quartal 2006 sowie zur Aufhebung des von A._______ erhobenen Rechtsvorschlags am 29. Januar 2007 einen Entscheid gemäss Art. 63 MWSTG fällte; am 2. März 2007 schliesslich die auf den 26. Februar 2007 datierte Abrechnung für die Steuerperiode 2. Quartal 2006 bei der ESTV einging, dass die ESTV die nachgereichten Abrechnungen für die Abrechnungsperioden 1. und 2. Quartal 2006 als rechtsgültige Einsprache entgegennahm; sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 die Einsprache guthiess und eine Steuerschuld von A._______ für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 2006 von Fr. 816.15 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 16. Juli 2006 festhielt; sie diesem zudem die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 330.-- auferlegte, dass A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Mai 2007 - unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Zusprechung einer Parteientschädigung und Genugtuung [wohl für das Beschwerdeverfahren] von insgesamt Fr. 3'500.-- zu Lasten der ESTV beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; der Beschwerdeführer seine Anträge insbesondere damit begründete, er habe gar keine Einsprache eingereicht oder auch nur zu erkennten gegeben, dass er Einsprache erheben wolle; vielmehr habe er lediglich - auf ausdrückliche Aufforderung der ESTV hin - eine MWST-Abrechnung eingereicht, welche den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Einsprache nicht genüge, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2007 stattgegeben wurde, dass die ESTV ihren ursprünglichen Einspracheentscheid noch vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist in Wiedererwägung zog und diesen mit Einspracheentscheid vom 5. September 2007 ersetzte; sie darin gleichermassen am geforderten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 816.15 zuzüglich Verzugszins festhielt; sie hingegen neu von der Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 330.-- für das Einspracheverfahren absah, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2007 zum vorerwähnten Wiedererwägungsentscheid an seiner Beschwerde vom 5. Juni 2007 festhielt und insbesondere seinen Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie einer Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 3'500.-- bestätigte; er ausserdem beantragte, für den entstandenen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom 4. September 2007 (recte: 5. September 2007) zusätzlich angemessen entschädigt zu werden, dass die ESTV in ihrer Eingabe vom 6. November 2007 den Antrag stellte, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen; sie im Übrigen unter Verweis auf ihren Wiedererwägungsentscheid vom 5. September 2007 von einer einlässlichen Vernehmlassung zur vorerwähnten Stellungnahme des Beschwerdeführers absah; sie lediglich anmerkte, dass für die Ausrichtung einer Parteientschädigung auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kein Raum verbleibe, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Mehrwertsteuerrechts keine solche vorliegt; sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass die ESTV in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); mithin das Verfahren dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht (Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-651/2008 vom 29. Mai 2008 mit Hinweisen), dass wie erwähnt der wiedererwägungsweise erlassene Einspracheentscheid vom 5. September 2007 gleichermassen am geforderten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 816.15 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. Juli 2006 festhielt, im Übrigen hingegen von der Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 330.-- für das Einspracheverfahren absah, dass der Beschwerde vom 5. Juni 2007 demnach insofern nicht entsprochen wurde, als der Wiedererwägungsentscheid der ESTV vom 5. September 2007 neben der unverändert geltend gemachten Mehrwertsteuerforderung keine Parteientschädigung vorsah, dass vorliegend indessen zweifellos und im Übrigen unbestrittenermassen feststeht, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist weder die Abrechnungen für die entsprechenden Steuerperioden noch die dafür geschuldete Steuer bei der ESTV entrichtet hatte (betreffend das 2. Quartal 2006 nicht einmal innert der gewährten Nachfrist von zwanzig Tagen); er damit seiner gesetzlichen Obliegenheit (als Steuerpflichtiger) in keiner Weise nachgekommen ist; die ESTV infolgedessen grundsätzlich berechtigt und verpflichtet war, die für den besagten Zeitraum geschuldete Mehrwertsteuer schätzungsweise zu ermitteln (vgl. zum Selbstveranlagungsprinzip und zur Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.4, A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.3, A-1523/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sodann offensichtlich verkennt, dass die ESTV den schätzungsweise ermittelten (lediglich provisorischen) Mehrwertsteuerbetrag (von Fr. 5'000.-- für das 1. und 2. Quartal 2006) - entsprechend den nachträglich eingereichten Abrechnungen für die betreffenden Steuerperioden - mittels Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 2. Mai 2007 (im Betrag von Fr. 4'183.85) zu seinen Gunsten korrigierte, dass die nun verbleibende, vom Beschwerdeführer selbst deklarierte Steuerschuld in der Höhe von Fr. 816.15 (Fr. 251.27 für das 1. Quartal 2006 und Fr. 564.90 für das 2. Quartal 2006) für die hier zu beurteilenden Steuerperioden von der ESTV somit zu Recht geltend gemacht wurde, dass die Vorinstanz dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe gar keine Einsprache eingereicht, in ihrem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid zu Recht entgegen hielt, sie nehme in ständiger Praxis von Steuerpflichtigen fristgemäss eingereichte und unterzeichnete Mehrwertsteuerabrechnungen als rechtsgültige Einsprachen gegen ihre Entscheide entgegen, in welchen sie durch Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ermittelte provisorische Steuerforderungen bestätigt habe; die Vorinstanz weiter zu Recht ausführte, diese Praxis sei gesetzlich abgestützt, zumal die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen - in minimaler Erfüllung von Art. 64 Abs. 3 MWSTG - schriftlich abgefasst seien, dessen Unterschrift trügen und in der Einreichung einer Abrechnung mit detaillierter Aufstellung der verschiedenen Positionen durchaus das Begehren mit entsprechender Begründung enthalten sei, als Grundlage für die geltend zu machende Steuerforderung nicht auf die pflichtgemässe Schätzung, sondern auf die Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen abzustellen; wenn die ESTV diesfalls auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung [der "Einsprache"] verzichtete, darin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht etwa eine gesetzeswidrige Handlung, sondern vielmehr ein Entgegenkommen der ESTV zu erblicken ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf jeglichen unnötigen Formalismus zu verzichten; daher der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass somit die vorstehend wiedergegebene Praxis der ESTV, nachträglich eingereichte und unterzeichnete Mehrwertsteuerabrechnungen von Steuerpflichtigen - in pragmatischer Rechtsanwendung zu deren Gunsten - als rechtsgültige Einsprachen gegen ihre (auf Schätzung basierende) Entscheide entgegen zu nehmen, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass diese Praxis dem Beschwerdeführer auch insofern nicht zum Nachteil gereicht, als nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG im Veranlagungs- und Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet werden; jedoch vom Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen werden kann, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 3 zu Art. 68), und umgekehrt die ESTV eine Parteikostenentschädigung ebenfalls nur dann auszurichten hat, wenn ihr ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.161 E. 5); solches hier indes nicht ersichtlich ist; vielmehr feststeht, dass einerseits wie gesehen die ESTV angesichts der (im Übrigen laut den Akten offenbar zum wiederholten Mal) verspäteten Einreichung der betreffenden Abrechnungen grundsätzlich zu einer schätzungsweisen Ermittlung der Steuerschuld und nach gegebenen weiteren Voraussetzungen zur betreibungsrechtlichen Geltendmachung ihrer Forderung berechtigt und verpflichtet war; andererseits dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens ohnehin noch kein wesentlicher bzw. kaum Aufwand entstanden ist, zumal die ESTV wie erwähnt - zu seinen Gunsten - praxisgemäss (bereits) die beiden nachgereichten Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 2006 als Einsprache entgegengenommen hatte (andernfalls der formelle Entscheid der ESTV vom 29. Januar 2007 wohl in Rechtskraft erwachsen wäre); somit von einer schuldhaften Verursachung des Verfahrens (primär) durch die ESTV keine Rede sein kann, weshalb dem Beschwerdeführer - dem vorerwähnten Grundsatz folgend - für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen war; der angefochtene Wiedererwägungsentscheid der ESTV vom 5. September 2007 somit nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Begehren, es sei disziplinarisch gegen die Verantwortlichen bei der ESTV vorzugehen, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der ESTV ist, weshalb auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist; jedoch aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauferlegung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdeführers abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); dem Beschwerdeführer als Unterliegender bei diesem Verfahrensausgang (auch) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zusteht (vgl. in diesem Sinn bereits Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario); unter diesen Umständen auf den (anteilsmässigen) Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer - nur am Rande bemerkt - selbst bei Gutheissung seiner Beschwerde keine Parteientschädigung zustehen würde, zumal er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch einen Anwalt oder einen anderen berufsmässigen Vertreter vertreten ist (Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und ihm abgesehen davon kein besonderer Aufwand im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden ist (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d, 129 II 297 E. 5). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: