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A-5750/2025

A-5750/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-03 · Deutsch CH

Berufszulassungen

Sachverhalt

A. A.a A._______ bewarb sich (...) für eine Stelle als Cabin Crew Member (nachfolgend: Flugbegleiter) bei der Edelweiss Air AG. Nachdem ihm die Edelweiss Air AG mit E-Mail vom 13. Dezember 2024 eine unbefristete Anstellung unter dem Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der medizinischen Eintrittsuntersuchung und des Background-Checks in Aussicht stellte, erhielt er am 9. Januar 2025 von der Swiss Medical Services folgende Mitteilung: «Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Sie aus medizinischen Grunden im Sinne der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zur Anstellung als Cabin Crew Member bei Edelweiss nicht empfehlen können. Das Recruiting von Edelweiss ist über diesen Entscheid bereits informiert. Bitte beachten Sie, dass dieser Entscheid endgültig und nicht verhandelbar ist.» In der Folge wandte sich A._______ sowohl an die Swiss Medical Services als auch an die Edelweiss Air AG und ersuchte ohne Erfolg um eine Begründung des Entscheids sowie um Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen. A.b Am 7. April 2025 ersuchte A._______ das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend: BAZL) per E-Mail um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Swiss Medical Services. Das BAZL teilte ihm zuletzt mit E-Mail vom 29. April 2025 mit, dass die Swiss Medical Servies nicht in ihrer Eigenschaft als fliegerärztliches Zentrum tätig geworden sei. Sie unterstehe deshalb nicht der Aufsicht des BAZL. Zudem liege kein medizinisches Tauglichkeitszeugnis vor, sondern ein privatrechtlicher Entscheid über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, für dessen Beurteilung das BAZL nicht zuständig sei. A.c Am 28. Mai 2025 erhob A._______ gegen das BAZL Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat das BAZL auf die Anträge von A._______ mangels Zuständigkeit nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Mit schriftlicher Erklärung vom 14. Juli 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren ab (vgl. Urteil des BVGer A-3907/2025 vom 22. Juli 2025). B. Gegen den Nichteintretensentscheid des BAZL (nachfolgend: Vor-instanz) vom 2. Juli 2025 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) vom 2. Juli 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass das BAZL im vorliegenden Fall zur aufsichtsrechtlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Prüfung des Vorgehens von Swiss Medical Services (SMS) verpflichtet gewesen wäre.

3. Es sei festzustellen, dass das Verhalten des BAZL sowie die unterlassene Kontrolle der medizinischen Praxis von SMS im konkreten Fall rechtswidrig war und grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verletzt wurden.

4. Die Sache sei zur erneuten Prüfung und aufsichtsrechtlichen Beurteilung an das BAZL zurückzuweisen, unter verbindlicher Beachtung der Erwägungen des Gerichts.

5. Dem Beschwerdeführer sei eine symbolische Parteientschädigung auszurichten.

6. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7. Es sei festzustellen, dass die medizinisch begründete Nichtempfehlung von Swiss Medical Services (SMS) im Sinne einer faktischen Entscheidung über die berufliche Eignung einer staatlichen Aufsicht unterliegt und somit offenlegungs- und überprüfungspflichtig ist.

8. Es sei festzustellen, dass weder das BAZL noch Swiss Medical Services berechtigt sind, gegenüber Dritten - insbesondere der Airline Edelweiss - abwertende oder spekulative Aussagen über den Beschwerdeführer zu tätigen, solange kein begründeter und überprüfter medizinischer Entscheid vorliegt.

9. Das Gericht möge in seinen Erwägungen ausdrücklich festhalten, dass die in diesem Fall praktizierte Form der Bewerberbehandlung nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügt und strukturelle Risiken für zukünftige Bewerber birgt.

10. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung einer medizinischen Untersuchung bei gleichzeitigem Ausschluss des Bewerbers von der Stellenbesetzung eine faktische Berufszugangsverweigerung ohne rechtliches Gehör darstellt.

11. Das BAZL sei zu verpflichten, im Falle medizinischer Ablehnungen durch private Stellen mit faktischer Wirkung auf die Berufsausübung künftig eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung einzufordern, um die Einhaltung verfassungsmässiger Verfahrensrechte sicherzustellen.» C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 7. August 2025 den Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut und befreite ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten. D. Mit Schreiben vom 16. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer um Beizug und Einsicht in sämtliche Unterlagen zur «Nicht-Empfehlung» der Swiss Medical Services an die Edelweiss Air AG. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2025 schliesst die Vorinstanz auf die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 21. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. G. Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2025 zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers aus, sie habe alle für das Verfahren rechtsrelevanten Akten eingereicht. Die Einsicht in die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen der Swiss Medical Services betreffend die medizinische Nichtempfehlung sei der Vorinstanz unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigert worden. H. Mit seiner unaufgeforderten Eingabe vom 7. Januar 2026 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Standpunkte. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZL ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Anhang 1 Bst. b Ziffer VII./1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde auf Begehren des Beschwerdeführers hin eingeleitet. Dieser hat mithin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz Anträge in der Sache gestellt. Auf diese Begehren ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selber zu bejahen (Urteil des BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteile des BVGer A-1079/2023 vom 18. Juni 2024 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 II 145 E. 3.2; zum Streitgegenstand nachfolgend E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist insoweit durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

E. 1.3.1 Nachfolgend ist näher auf den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens einzugehen.

E. 1.3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2). Das bedeutet, dass nachfolgend auf Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, die inhaltlich über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen.

E. 1.3.3 Für Anträge des Beschwerdeführers, die ein (allfälliges) privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Edelweiss Air AG betreffen, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7; 9; 10; 11). Es kann immerhin festgehalten werden, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, ob dem Beschwerdeführer eine formelle Absage der Edelweiss Air AG eröffnet wurde. Die Frage, ob die Nichtanstellung rechtmässig war oder ob sich aus dem Rekrutierungsprozess gegebenenfalls Ansprüche aus privatrechtlichen Vertrauens- oder Haftungstatbeständen ableiten lassen, wäre vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären.

E. 1.3.4 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Die angefochtene Verfügung bildet mithin den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Liegt wie hier ein Nichteintretensentscheid vor, kann grundsätzlich lediglich die formelle Prüfung der Vor-instanz Gegenstand der materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sein; Begehren in der Sache können nicht gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 1.4 und 1C_435/2022 vom 23. Januar 2024 E. 1.2.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BVGer A-3269/2022 vom 12. November 2024 E. 1.3; A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Vorinstanz hat sich als sachlich nicht zuständig erachtet, die erhobenen Rügen zu überprüfen. In der Folge ist sie auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es liegt mithin ein Nichteintretensentscheid vor und das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich einzig überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit in der Sache verneint hat. Auf die vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren in der Sache wäre daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat zudem keine materielle Beurteilung vorgenommen, so dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz absehen und in der Sache selbst entscheiden könnte (vgl. Urteil des BGer 5A_456/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 II 233 E. 3.2). Als Folge dessen sind die im Hinblick auf eine materielle Beurteilung gestellten Verfahrensanträge des Beschwerdeführers insbesondere auf Edition verschiedener Unterlagen, Akteneinsicht, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Anhörung von Auskunftspersonen abzuweisen.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Dabei braucht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann innerhalb des Streitgegenstands den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei würdigt es die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 2 mit Hinweis).

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in der Sache zuständig. Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über das Aeromedical Center (AMC; nachfolgend: fliegerärztliches Zentrum) müsse sie die medizinische Nichtempfehlung der Swiss Medical Services und das Bewerbungsverfahren bei der Edelweiss Air AG überprüfen. Die Nichtempfehlung sei ohne vertiefte medizinische Abklärung erfolgt und habe faktisch zum Verlust der ihm bereits in Aussicht gestellten Anstellung als Flugbegleiter geführt. Dies sei geschehen, ohne dass eine persönliche medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs oder anderer rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien. Das Verhalten der Swiss Medical Services sei willkürlich und diskriminierend gewesen. Sie hätte ihn zudem zu einer medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung einladen müssen. Der Beschwerdeführer rügt weiter, ihm sei trotz seines Ersuchens keine Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen gewährt worden. Insbesondere habe ihm die Swiss Medical Services weder die medizinische Nichtempfehlung offengelegt noch die zugrunde liegenden Akten herausgegeben. Darin erblickt er eine Verletzung des Auskunftsrechts gemäss Datenschutzrecht.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass die Nichtempfehlung der Swiss Medical Services nicht in ihrer Eigenschaft als fliegerärztliches Zentrum ergangen sei, sondern im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit als konzerninterne medizinische Beratungsstelle im Rekrutierungsprozess der Edelweiss Air AG. Sie stellte eine medizinische Vorprüfung im Hinblick auf eine Anstellung als Flugbegleiter bei der Edelweiss Air AG dar. Die Swiss Medical Services ist zwar befugt, Tauglichkeitszeugnisse auszustellen. Ein solches oder ein abgelehnter Antrag für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses liege jedoch nicht vor. Die Swiss Medical Services unterstehe im konkreten Fall somit nicht der Aufsicht der Aeromedical Section (AMS; nachfolgend: Sektion für Luftfahrtmedizin) des BAZL. Aus diesen Gründen habe sich die Vorinstanz als sachlich unzuständig erachtet und sei auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 3.2 Anfechtungsobjekt ist ein Nichteintretensentscheid. Damit ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit in der Sache verneint hat (vgl. vorliegend E. 1.3). Die Frage der Zuständigkeit ist im Kontext des materiellen Rechts zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die geltende gesetzliche Regelung betreffend die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern (sog. Medical Assessment für Cabin Crew Members) einzugehen (nachfolgend E. 3.3). Anschliessend wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz sich zu Recht für nicht zuständig erklärt hat (nachfolgend E. 4) und ob der Beschwerdeführer Einsichtsrechte gestützt auf das Datenschutzrecht im hier zu beurteilenden Verfahren geltend machen kann (E. 5).

E. 3.3.1 Das schweizerische Luftfahrtrecht ist über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das europäische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstandes des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und Richtlinien gelten die europäischen Regeln auch in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die Bestimmungen der in Ziff. 3 respektive Ziff. 5 des Anhanges zum Luftverkehrsabkommen aufgeführten Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal (ABl. L 311 vom 25.11.2011; nachfolgend: Verordnung [EU] Nr. 1178/2011) sind demnach in der Schweiz direkt anwendbar (vgl. BGE 138 II 42 E. 2.1 und E. 3.1; Urteil des BVGer A-3456/2019 vom 5. April 2025 E. 5.1).

E. 3.3.2 Die Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS) des BAZL ist gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. d der Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt vom 18. Dezember 1975 (VFD; SR 748.222.5) für die Behandlung von Rekursen zuständig. Die Aufgaben des fliegerärztlichen Zentrums werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahrgenommen. Das BAZL kann weitere Stellen mit Aufgaben eines fliegerärztlichen Zentrums betrauen (vgl. Art. 4 Abs.1 VFD). Für die Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit sind die Vertrauensärzte der fliegerärztlichen Zentren zuständig (vgl. Art. 12 Abs. 1 VFD). Gegen die Beurteilung eines Vertrauensarztes kann die untersuchte Person innert 30 Tagen beim Chefarzt der Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS) des BAZL Rekurs einreichen (vgl. Art. 19 VFD).

E. 3.3.3 Die Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern und für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelt (vgl. Urteil des BVGer A-953/2016 vom 30. August 2017 E. 2.2). Die VFD gilt nur, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht anwendbar ist (Art. 1a VFD). Anträge für ein Tauglichkeitszeugnis sind in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format einzureichen (Anhang IV MED.A.035 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde (MED.A.040 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Die Anforderungen für die flugmedizinische Tauglichkeit der Kabinenbesatzung sind in Anhang IV MED.C.001 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelt. Gemäss MED.C.005 müssen sich Flugbegleiter einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, um nachzuweisen, dass sie keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen aufweisen, aufgrund deren sie handlungsunfähig werden oder ihre jeweiligen Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten (Bst. a). Bevor einem Flugbegleiter erstmals Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs zugewiesen werden, muss dieser sich einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, die anschliessend spätestens alle 60 Monate zu wiederholen ist (Bst. b). Flugmedizinische Beurteilungen sind von einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Zentrum oder - sofern dies im Einklang mit den Anforderungen gemäss MED.D.040 steht - von einem Arzt für Arbeitsmedizin durchzuführen (Bst. c). Die Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern sind in MED.C.020 ff. geregelt. Nach Abschluss jeder flugmedizinischen Beurteilung müssen Bewerber bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen: (1) vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter erhalten und (2) die zugehörigen Informationen oder eine Kopie ihres ärztlichen Gutachtens für Flugbegleiter an den/die Luftverkehrsunternehmer übermitteln, bei dem/denen sie beschäftigt sind (MED.C.030 Bst. a).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der Edelweiss Air AG um eine Stelle als Flugbegleiter. Nach Einreichung des medizinischen Fragebogens wurde ihm von der Swiss Medical Services mitgeteilt, dass er aus medizinischen Gründen nicht zur Anstellung empfohlen werde; das Recruiting der Edelweiss Air AG wurde entsprechend informiert. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer die Swiss Medical Services und die Edelweiss Air AG erfolglos um eine Begründung des medizinischen Entscheids sowie um Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Swiss Medical Services verweigerte weitere Angaben und die Herausgabe interner Notizen unter Hinweis auf überwiegende Interessen, namentlich die Fürsorgepflicht und die Flugsicherheit; entsprechende Unterlagen wurden auch der Vorinstanz nicht zugänglich gemacht. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten und um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit auf die Begehren nicht ein. Die Swiss Medical Services ist der unternehmensinterne medizinische Dienst der Swiss International Air Lines AG beziehungsweise der Lufthansa-Gruppe. In ihrer privatrechtlichen Funktion nimmt sie konzerninterne medizinische Aufgaben wahr, namentlich die Beratung von Mitarbeitenden, Geschäftsreisende und Touristen, die Erarbeitung interner medizinischer Empfehlungen, die Evaluation aktueller Erkenntnisse der Flug- und Reisemedizin, usw. (vgl. www.swiss.com/medicalservices/de/our-services, zuletzt besucht am 27. Januar 2026). Zudem wurde sie von der Vorinstanz mit der Funktion eines fliegerärztliches Zentrums betraut (vgl. Art. 4 VFD). In dieser Eigenschaft sind deren Vertrauensärztinnen und -ärzte befugt, die gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen durchzuführen und ein entsprechendes Tauglichkeitszeugnis auszustellen (vgl. Art. 4 VFD; MED.C.030 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011).

E. 4.2 Gemäss den Parteivorbringen sowie den Akten waren die Angaben, welche der Beschwerdeführer im medizinischen Fragebogen gemacht hat, für die Ablehnung seiner Bewerbung ausschlaggebend. Es liegen keine Dokumente vor, die eine Tauglichkeit im Sinne des Luftfahrtrechts attestieren. Dies betrifft sowohl ein Tauglichkeitszeugnis eines Vertrauensarztes der Swiss Medical Services als auch einen abgelehnten Antrag für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses. Aus dem bei den Akten liegenden unternehmensinterner Bewerbungsprozess der Swiss International Air Lines AG geht hervor, dass ein Antrag auf ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis für Flugbegleiter erst zu einem späteren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens gestellt wird, nämlich nach Abschluss sämtlicher Vorprüfungen und nur bei positiver Beurteilung des internen medizinischen Fragebogens. Die Nichtempfehlung der Swiss Medical Services für die Anstellung des Beschwerdeführers als Flugbegleiter erfolgte somit im Rahmen einer vorgelagerten, firmeninternen medizinischen Auswertung, die Teil des privatrechtlich ausgestalteten Rekrutierungsprozesses war. Dem Beschwerdeführer wurde das Stellen eines Antrages auf ein Tauglichkeitszeugnis nicht verweigert; ein entsprechendes Verfahren wurde vielmehr nie eröffnet. Da weder ein Antrag gestellt wurde noch die Swiss Medical Services als flugärztliches Zentrum tätig geworden ist, wurden keine verfahrensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers im Rahmen des Luftfahrtrechts begründet oder verletzt. Der Vorinstanz ist demnach nicht zu widersprechen, wenn sie festhält, dass die Swiss Medical Services nur insoweit der Aufsicht des BAZL untersteht, als sie in ihrer Eigenschaft als fliegerärztliches Zentrums tätig wird. Die Vorinstanz ist korrekterweise davon ausgegangen, dass es sich im hier zu beurteilenden Fall um eine negative Empfehlung der Swiss Medical Services im Rahmen eines privatrechtlichen Bewerbungsverfahrens handelt, auf welches sie keinen Einfluss hat und ihr keine aufsichtsrechtlichen Aufgaben gemäss Luftfahrtrecht zukommen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

E. 5.1 Schliesslich ist auf das datenschutzrechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht sei verletzt worden, indem ihm die Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen, insbesondere in interne Notizen und die Begründung der medizinischen Nichtempfehlung, verweigert worden sei.

E. 5.2.2 Die Swiss Medical Services verweigerte die Einsicht in interne Notizen unter Hinweis auf überwiegende Interessen sowie auf die ärztliche Schweigepflicht und stellte weder dem Beschwerdeführer noch der Vor-instanz die interne Korrespondenz mit der Edelweiss Air AG sowie die Notizen zum medizinischen Fragebogen zur Verfügung. Die Vorinstanz führte aus, die Swiss Medical Services habe im vorliegenden Zusammenhang weder hoheitlich noch im Rahmen einer ihrer Aufsicht unterstehenden Tätigkeit gehandelt.

E. 5.3 Das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Daten über die Gesundheit gelten als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 Bst. c DSG). Dem Arbeitgeber steht grundsätzlich das Recht zu, sich über eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer ein Bild zu machen und zu diesem Zweck Angaben zur Person sowie Unterlagen über Fähigkeiten und Leistungen zu sammeln. Art. 25 DSG regelt das Auskunftsrecht gegenüber dem Verantwortlichen. Der Anspruch umfasst nicht nur die eigentliche Personalakte, sondern auch Teile des Personaldossiers und kann ebenso interne Untersuchungsberichte oder Protokolle einschliessen, die sich auf den Arbeitnehmer beziehen (vgl. aber Urteil des BGer 8C_467/2013 vom 2. November 2013 E. 3.2 betreffend E-Mails zwischen Vorgesetzten, die als interne Akten zur Willensbildung dem Personaldossier nicht zwingend beigelegt werden müssten; Wolfgang Portman/Roger Rudolph, in: Widmer et al. [Hrsg.], BSK OR I, 8. Aufl. 2025, Art. 328b N. 6 und 32 m.w.H.).

E. 5.4 Wie bereits dargelegt, liegt im hier zu beurteilenden Fall ein privatrechtliches Handeln der Swiss Medical Services vor; sie trat weder als Bundesbehörde noch in Erfüllung einer Bundesaufgabe auf. In Übereinstimmung damit wies die Sachbearbeiterin des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) den Beschwerdeführer mit E-Mail vom (...) darauf hin, dass allfällige datenschutzrechtliche Ansprüche gegenüber der Swiss Medical Services im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind. Somit ist die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer gestützt auf das DSG Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen und internen Notizen zu gewähren ist, im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Zur Durchsetzung des Auskunftsrechts ist gegebenenfalls eine Zivilklage beim zuständigen Gericht zu erheben (Art. 25 DSG i.V.m. Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Für Klagen und Begehren, die sich auf das DSG stützen, ist das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz einer der Parteien zuständig; der Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 Bst. d der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (vgl. Sachverhalt Bst. C), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.

E. 7.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5750/2025 Urteil vom 3. Februar 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Luftfahrt; Berufszulassung; Verfügung vom 2. Juli 2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ bewarb sich (...) für eine Stelle als Cabin Crew Member (nachfolgend: Flugbegleiter) bei der Edelweiss Air AG. Nachdem ihm die Edelweiss Air AG mit E-Mail vom 13. Dezember 2024 eine unbefristete Anstellung unter dem Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der medizinischen Eintrittsuntersuchung und des Background-Checks in Aussicht stellte, erhielt er am 9. Januar 2025 von der Swiss Medical Services folgende Mitteilung: «Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Sie aus medizinischen Grunden im Sinne der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zur Anstellung als Cabin Crew Member bei Edelweiss nicht empfehlen können. Das Recruiting von Edelweiss ist über diesen Entscheid bereits informiert. Bitte beachten Sie, dass dieser Entscheid endgültig und nicht verhandelbar ist.» In der Folge wandte sich A._______ sowohl an die Swiss Medical Services als auch an die Edelweiss Air AG und ersuchte ohne Erfolg um eine Begründung des Entscheids sowie um Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen. A.b Am 7. April 2025 ersuchte A._______ das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend: BAZL) per E-Mail um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Swiss Medical Services. Das BAZL teilte ihm zuletzt mit E-Mail vom 29. April 2025 mit, dass die Swiss Medical Servies nicht in ihrer Eigenschaft als fliegerärztliches Zentrum tätig geworden sei. Sie unterstehe deshalb nicht der Aufsicht des BAZL. Zudem liege kein medizinisches Tauglichkeitszeugnis vor, sondern ein privatrechtlicher Entscheid über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, für dessen Beurteilung das BAZL nicht zuständig sei. A.c Am 28. Mai 2025 erhob A._______ gegen das BAZL Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat das BAZL auf die Anträge von A._______ mangels Zuständigkeit nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Mit schriftlicher Erklärung vom 14. Juli 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren ab (vgl. Urteil des BVGer A-3907/2025 vom 22. Juli 2025). B. Gegen den Nichteintretensentscheid des BAZL (nachfolgend: Vor-instanz) vom 2. Juli 2025 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) vom 2. Juli 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass das BAZL im vorliegenden Fall zur aufsichtsrechtlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Prüfung des Vorgehens von Swiss Medical Services (SMS) verpflichtet gewesen wäre.

3. Es sei festzustellen, dass das Verhalten des BAZL sowie die unterlassene Kontrolle der medizinischen Praxis von SMS im konkreten Fall rechtswidrig war und grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verletzt wurden.

4. Die Sache sei zur erneuten Prüfung und aufsichtsrechtlichen Beurteilung an das BAZL zurückzuweisen, unter verbindlicher Beachtung der Erwägungen des Gerichts.

5. Dem Beschwerdeführer sei eine symbolische Parteientschädigung auszurichten.

6. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7. Es sei festzustellen, dass die medizinisch begründete Nichtempfehlung von Swiss Medical Services (SMS) im Sinne einer faktischen Entscheidung über die berufliche Eignung einer staatlichen Aufsicht unterliegt und somit offenlegungs- und überprüfungspflichtig ist.

8. Es sei festzustellen, dass weder das BAZL noch Swiss Medical Services berechtigt sind, gegenüber Dritten - insbesondere der Airline Edelweiss - abwertende oder spekulative Aussagen über den Beschwerdeführer zu tätigen, solange kein begründeter und überprüfter medizinischer Entscheid vorliegt.

9. Das Gericht möge in seinen Erwägungen ausdrücklich festhalten, dass die in diesem Fall praktizierte Form der Bewerberbehandlung nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügt und strukturelle Risiken für zukünftige Bewerber birgt.

10. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung einer medizinischen Untersuchung bei gleichzeitigem Ausschluss des Bewerbers von der Stellenbesetzung eine faktische Berufszugangsverweigerung ohne rechtliches Gehör darstellt.

11. Das BAZL sei zu verpflichten, im Falle medizinischer Ablehnungen durch private Stellen mit faktischer Wirkung auf die Berufsausübung künftig eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung einzufordern, um die Einhaltung verfassungsmässiger Verfahrensrechte sicherzustellen.» C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 7. August 2025 den Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut und befreite ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten. D. Mit Schreiben vom 16. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer um Beizug und Einsicht in sämtliche Unterlagen zur «Nicht-Empfehlung» der Swiss Medical Services an die Edelweiss Air AG. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2025 schliesst die Vorinstanz auf die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 21. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. G. Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2025 zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers aus, sie habe alle für das Verfahren rechtsrelevanten Akten eingereicht. Die Einsicht in die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen der Swiss Medical Services betreffend die medizinische Nichtempfehlung sei der Vorinstanz unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigert worden. H. Mit seiner unaufgeforderten Eingabe vom 7. Januar 2026 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Standpunkte. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZL ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Anhang 1 Bst. b Ziffer VII./1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde auf Begehren des Beschwerdeführers hin eingeleitet. Dieser hat mithin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz Anträge in der Sache gestellt. Auf diese Begehren ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selber zu bejahen (Urteil des BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteile des BVGer A-1079/2023 vom 18. Juni 2024 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 II 145 E. 3.2; zum Streitgegenstand nachfolgend E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist insoweit durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 1.3.1 Nachfolgend ist näher auf den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens einzugehen. 1.3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2). Das bedeutet, dass nachfolgend auf Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, die inhaltlich über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen. 1.3.3 Für Anträge des Beschwerdeführers, die ein (allfälliges) privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Edelweiss Air AG betreffen, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7; 9; 10; 11). Es kann immerhin festgehalten werden, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, ob dem Beschwerdeführer eine formelle Absage der Edelweiss Air AG eröffnet wurde. Die Frage, ob die Nichtanstellung rechtmässig war oder ob sich aus dem Rekrutierungsprozess gegebenenfalls Ansprüche aus privatrechtlichen Vertrauens- oder Haftungstatbeständen ableiten lassen, wäre vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären. 1.3.4 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Die angefochtene Verfügung bildet mithin den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Liegt wie hier ein Nichteintretensentscheid vor, kann grundsätzlich lediglich die formelle Prüfung der Vor-instanz Gegenstand der materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sein; Begehren in der Sache können nicht gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 1.4 und 1C_435/2022 vom 23. Januar 2024 E. 1.2.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BVGer A-3269/2022 vom 12. November 2024 E. 1.3; A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Vorinstanz hat sich als sachlich nicht zuständig erachtet, die erhobenen Rügen zu überprüfen. In der Folge ist sie auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es liegt mithin ein Nichteintretensentscheid vor und das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich einzig überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit in der Sache verneint hat. Auf die vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren in der Sache wäre daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat zudem keine materielle Beurteilung vorgenommen, so dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz absehen und in der Sache selbst entscheiden könnte (vgl. Urteil des BGer 5A_456/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 II 233 E. 3.2). Als Folge dessen sind die im Hinblick auf eine materielle Beurteilung gestellten Verfahrensanträge des Beschwerdeführers insbesondere auf Edition verschiedener Unterlagen, Akteneinsicht, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Anhörung von Auskunftspersonen abzuweisen. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Dabei braucht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann innerhalb des Streitgegenstands den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei würdigt es die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in der Sache zuständig. Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über das Aeromedical Center (AMC; nachfolgend: fliegerärztliches Zentrum) müsse sie die medizinische Nichtempfehlung der Swiss Medical Services und das Bewerbungsverfahren bei der Edelweiss Air AG überprüfen. Die Nichtempfehlung sei ohne vertiefte medizinische Abklärung erfolgt und habe faktisch zum Verlust der ihm bereits in Aussicht gestellten Anstellung als Flugbegleiter geführt. Dies sei geschehen, ohne dass eine persönliche medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs oder anderer rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien. Das Verhalten der Swiss Medical Services sei willkürlich und diskriminierend gewesen. Sie hätte ihn zudem zu einer medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung einladen müssen. Der Beschwerdeführer rügt weiter, ihm sei trotz seines Ersuchens keine Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen gewährt worden. Insbesondere habe ihm die Swiss Medical Services weder die medizinische Nichtempfehlung offengelegt noch die zugrunde liegenden Akten herausgegeben. Darin erblickt er eine Verletzung des Auskunftsrechts gemäss Datenschutzrecht. 3.1.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass die Nichtempfehlung der Swiss Medical Services nicht in ihrer Eigenschaft als fliegerärztliches Zentrum ergangen sei, sondern im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit als konzerninterne medizinische Beratungsstelle im Rekrutierungsprozess der Edelweiss Air AG. Sie stellte eine medizinische Vorprüfung im Hinblick auf eine Anstellung als Flugbegleiter bei der Edelweiss Air AG dar. Die Swiss Medical Services ist zwar befugt, Tauglichkeitszeugnisse auszustellen. Ein solches oder ein abgelehnter Antrag für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses liege jedoch nicht vor. Die Swiss Medical Services unterstehe im konkreten Fall somit nicht der Aufsicht der Aeromedical Section (AMS; nachfolgend: Sektion für Luftfahrtmedizin) des BAZL. Aus diesen Gründen habe sich die Vorinstanz als sachlich unzuständig erachtet und sei auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 3.2 Anfechtungsobjekt ist ein Nichteintretensentscheid. Damit ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit in der Sache verneint hat (vgl. vorliegend E. 1.3). Die Frage der Zuständigkeit ist im Kontext des materiellen Rechts zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die geltende gesetzliche Regelung betreffend die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern (sog. Medical Assessment für Cabin Crew Members) einzugehen (nachfolgend E. 3.3). Anschliessend wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz sich zu Recht für nicht zuständig erklärt hat (nachfolgend E. 4) und ob der Beschwerdeführer Einsichtsrechte gestützt auf das Datenschutzrecht im hier zu beurteilenden Verfahren geltend machen kann (E. 5). 3.3 3.3.1 Das schweizerische Luftfahrtrecht ist über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das europäische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstandes des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und Richtlinien gelten die europäischen Regeln auch in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die Bestimmungen der in Ziff. 3 respektive Ziff. 5 des Anhanges zum Luftverkehrsabkommen aufgeführten Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal (ABl. L 311 vom 25.11.2011; nachfolgend: Verordnung [EU] Nr. 1178/2011) sind demnach in der Schweiz direkt anwendbar (vgl. BGE 138 II 42 E. 2.1 und E. 3.1; Urteil des BVGer A-3456/2019 vom 5. April 2025 E. 5.1). 3.3.2 Die Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS) des BAZL ist gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. d der Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt vom 18. Dezember 1975 (VFD; SR 748.222.5) für die Behandlung von Rekursen zuständig. Die Aufgaben des fliegerärztlichen Zentrums werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahrgenommen. Das BAZL kann weitere Stellen mit Aufgaben eines fliegerärztlichen Zentrums betrauen (vgl. Art. 4 Abs.1 VFD). Für die Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit sind die Vertrauensärzte der fliegerärztlichen Zentren zuständig (vgl. Art. 12 Abs. 1 VFD). Gegen die Beurteilung eines Vertrauensarztes kann die untersuchte Person innert 30 Tagen beim Chefarzt der Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS) des BAZL Rekurs einreichen (vgl. Art. 19 VFD). 3.3.3 Die Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern und für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelt (vgl. Urteil des BVGer A-953/2016 vom 30. August 2017 E. 2.2). Die VFD gilt nur, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht anwendbar ist (Art. 1a VFD). Anträge für ein Tauglichkeitszeugnis sind in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format einzureichen (Anhang IV MED.A.035 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde (MED.A.040 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Die Anforderungen für die flugmedizinische Tauglichkeit der Kabinenbesatzung sind in Anhang IV MED.C.001 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelt. Gemäss MED.C.005 müssen sich Flugbegleiter einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, um nachzuweisen, dass sie keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen aufweisen, aufgrund deren sie handlungsunfähig werden oder ihre jeweiligen Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten (Bst. a). Bevor einem Flugbegleiter erstmals Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs zugewiesen werden, muss dieser sich einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, die anschliessend spätestens alle 60 Monate zu wiederholen ist (Bst. b). Flugmedizinische Beurteilungen sind von einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Zentrum oder - sofern dies im Einklang mit den Anforderungen gemäss MED.D.040 steht - von einem Arzt für Arbeitsmedizin durchzuführen (Bst. c). Die Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern sind in MED.C.020 ff. geregelt. Nach Abschluss jeder flugmedizinischen Beurteilung müssen Bewerber bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen: (1) vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter erhalten und (2) die zugehörigen Informationen oder eine Kopie ihres ärztlichen Gutachtens für Flugbegleiter an den/die Luftverkehrsunternehmer übermitteln, bei dem/denen sie beschäftigt sind (MED.C.030 Bst. a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der Edelweiss Air AG um eine Stelle als Flugbegleiter. Nach Einreichung des medizinischen Fragebogens wurde ihm von der Swiss Medical Services mitgeteilt, dass er aus medizinischen Gründen nicht zur Anstellung empfohlen werde; das Recruiting der Edelweiss Air AG wurde entsprechend informiert. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer die Swiss Medical Services und die Edelweiss Air AG erfolglos um eine Begründung des medizinischen Entscheids sowie um Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Swiss Medical Services verweigerte weitere Angaben und die Herausgabe interner Notizen unter Hinweis auf überwiegende Interessen, namentlich die Fürsorgepflicht und die Flugsicherheit; entsprechende Unterlagen wurden auch der Vorinstanz nicht zugänglich gemacht. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten und um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit auf die Begehren nicht ein. Die Swiss Medical Services ist der unternehmensinterne medizinische Dienst der Swiss International Air Lines AG beziehungsweise der Lufthansa-Gruppe. In ihrer privatrechtlichen Funktion nimmt sie konzerninterne medizinische Aufgaben wahr, namentlich die Beratung von Mitarbeitenden, Geschäftsreisende und Touristen, die Erarbeitung interner medizinischer Empfehlungen, die Evaluation aktueller Erkenntnisse der Flug- und Reisemedizin, usw. (vgl. www.swiss.com/medicalservices/de/our-services, zuletzt besucht am 27. Januar 2026). Zudem wurde sie von der Vorinstanz mit der Funktion eines fliegerärztliches Zentrums betraut (vgl. Art. 4 VFD). In dieser Eigenschaft sind deren Vertrauensärztinnen und -ärzte befugt, die gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen durchzuführen und ein entsprechendes Tauglichkeitszeugnis auszustellen (vgl. Art. 4 VFD; MED.C.030 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). 4.2 Gemäss den Parteivorbringen sowie den Akten waren die Angaben, welche der Beschwerdeführer im medizinischen Fragebogen gemacht hat, für die Ablehnung seiner Bewerbung ausschlaggebend. Es liegen keine Dokumente vor, die eine Tauglichkeit im Sinne des Luftfahrtrechts attestieren. Dies betrifft sowohl ein Tauglichkeitszeugnis eines Vertrauensarztes der Swiss Medical Services als auch einen abgelehnten Antrag für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses. Aus dem bei den Akten liegenden unternehmensinterner Bewerbungsprozess der Swiss International Air Lines AG geht hervor, dass ein Antrag auf ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis für Flugbegleiter erst zu einem späteren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens gestellt wird, nämlich nach Abschluss sämtlicher Vorprüfungen und nur bei positiver Beurteilung des internen medizinischen Fragebogens. Die Nichtempfehlung der Swiss Medical Services für die Anstellung des Beschwerdeführers als Flugbegleiter erfolgte somit im Rahmen einer vorgelagerten, firmeninternen medizinischen Auswertung, die Teil des privatrechtlich ausgestalteten Rekrutierungsprozesses war. Dem Beschwerdeführer wurde das Stellen eines Antrages auf ein Tauglichkeitszeugnis nicht verweigert; ein entsprechendes Verfahren wurde vielmehr nie eröffnet. Da weder ein Antrag gestellt wurde noch die Swiss Medical Services als flugärztliches Zentrum tätig geworden ist, wurden keine verfahrensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers im Rahmen des Luftfahrtrechts begründet oder verletzt. Der Vorinstanz ist demnach nicht zu widersprechen, wenn sie festhält, dass die Swiss Medical Services nur insoweit der Aufsicht des BAZL untersteht, als sie in ihrer Eigenschaft als fliegerärztliches Zentrums tätig wird. Die Vorinstanz ist korrekterweise davon ausgegangen, dass es sich im hier zu beurteilenden Fall um eine negative Empfehlung der Swiss Medical Services im Rahmen eines privatrechtlichen Bewerbungsverfahrens handelt, auf welches sie keinen Einfluss hat und ihr keine aufsichtsrechtlichen Aufgaben gemäss Luftfahrtrecht zukommen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 5. 5.1 Schliesslich ist auf das datenschutzrechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht sei verletzt worden, indem ihm die Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen, insbesondere in interne Notizen und die Begründung der medizinischen Nichtempfehlung, verweigert worden sei. 5.2.2 Die Swiss Medical Services verweigerte die Einsicht in interne Notizen unter Hinweis auf überwiegende Interessen sowie auf die ärztliche Schweigepflicht und stellte weder dem Beschwerdeführer noch der Vor-instanz die interne Korrespondenz mit der Edelweiss Air AG sowie die Notizen zum medizinischen Fragebogen zur Verfügung. Die Vorinstanz führte aus, die Swiss Medical Services habe im vorliegenden Zusammenhang weder hoheitlich noch im Rahmen einer ihrer Aufsicht unterstehenden Tätigkeit gehandelt. 5.3 Das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Daten über die Gesundheit gelten als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 Bst. c DSG). Dem Arbeitgeber steht grundsätzlich das Recht zu, sich über eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer ein Bild zu machen und zu diesem Zweck Angaben zur Person sowie Unterlagen über Fähigkeiten und Leistungen zu sammeln. Art. 25 DSG regelt das Auskunftsrecht gegenüber dem Verantwortlichen. Der Anspruch umfasst nicht nur die eigentliche Personalakte, sondern auch Teile des Personaldossiers und kann ebenso interne Untersuchungsberichte oder Protokolle einschliessen, die sich auf den Arbeitnehmer beziehen (vgl. aber Urteil des BGer 8C_467/2013 vom 2. November 2013 E. 3.2 betreffend E-Mails zwischen Vorgesetzten, die als interne Akten zur Willensbildung dem Personaldossier nicht zwingend beigelegt werden müssten; Wolfgang Portman/Roger Rudolph, in: Widmer et al. [Hrsg.], BSK OR I, 8. Aufl. 2025, Art. 328b N. 6 und 32 m.w.H.). 5.4 Wie bereits dargelegt, liegt im hier zu beurteilenden Fall ein privatrechtliches Handeln der Swiss Medical Services vor; sie trat weder als Bundesbehörde noch in Erfüllung einer Bundesaufgabe auf. In Übereinstimmung damit wies die Sachbearbeiterin des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) den Beschwerdeführer mit E-Mail vom (...) darauf hin, dass allfällige datenschutzrechtliche Ansprüche gegenüber der Swiss Medical Services im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind. Somit ist die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer gestützt auf das DSG Einsicht in die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen und internen Notizen zu gewähren ist, im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Zur Durchsetzung des Auskunftsrechts ist gegebenenfalls eine Zivilklage beim zuständigen Gericht zu erheben (Art. 25 DSG i.V.m. Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Für Klagen und Begehren, die sich auf das DSG stützen, ist das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz einer der Parteien zuständig; der Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 Bst. d der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (vgl. Sachverhalt Bst. C), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 7.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- Das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)