Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schloss mit Diplom vom 25. Juli 2025 eine Ausbildung zum Osteopathen und Heilpraktiker am B._______ in C._______, Deutschland, ab und verfügt über eine Heilpraktikererlaubnis nach deutschem Recht. B. Mit Gesuch vom 24. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend Vorinstanz) um Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als gleichwertig mit demjenigen des Osteopathen (Niveau FH). Die Vorinstanz wies das Gesuch am 12. Januar 2026 ab. C. Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei er im Wesentlichen beantragt, die Sache zur materiellen Gleichwertigkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Am 25. März 2026 ersuchte die Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung eines aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigenden Parallelfalles. Zur Beschwerde liess sie sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer opponierte mit Eingabe vom 2. April 2026 gegen die Sistierung.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen prüft (BVGE 2007/6 E. 1), geben im vorliegenden Fall zu keinen Bemerkungen Anlass, da sie offensichtlich erfüllt sind (ausführlicher vgl. Urteil des BVGer B-1175/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1; Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2).
E. 2 Der Beschwerdeführer verlangt nicht die direkte Anerkennung seines ausländischen Diploms, sondern beantragt, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung zurückzuweisen. Dieses Begehren stützt er auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025. Dieser Entscheid betraf einen zum vorliegenden insofern vergleichbaren Fall, als ebenfalls die Anerkennung eines deutschen Diploms gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005; vgl. zum Rechtsrahmen und insb. der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG ausführlich das Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4, auf das sich beide Verfahrensbeteiligten selbst beziehen) in Osteopathie umstritten war. Allerdings bestand in jenem Fall mangels Heilpraktikererlaubnis in Deutschland kein Berufszugang. Das Bundesgericht hielt aber fest, dass selbst dann, wenn «die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG [...] nicht erfüllt sind, [...] subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA [SR 0.142.112.681] verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen» ist (Urteile des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). Dies bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen die Gleichwertigkeit gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG gar nie materiell überprüft wurde - weil die Richtlinie 2005/36/EG, wie im zitierten Fall mangels Berufszugang, gar nicht zur Anwendung kam (dort E. 5.3.5) - die subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen soll. Mit anderen Worten ist jedenfalls eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich, entweder gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG oder subsidiär gestützt auf die Diskriminierungsverbote des FZA.
E. 3 Der vorliegende Fall ist insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer über eine Heilpraktikererlaubnis verfügt und die Vorinstanz entsprechend nicht aus diesem Grund die Anerkennung verweigerte, sondern weil das B._______ ein privater Anbieter und keine staatliche Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG sei. Somit unterblieb auch vorliegend eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung. Diese wäre nach der zitierten Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer trotz der unterschiedlich gelagerten Fälle insofern zu Recht bezieht, aber erforderlich gewesen.
E. 4 In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2018, 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.1 zu verweisen, wo dieses feststellte, dass die Anerkennung von Abschlüssen einer deutschen (privaten) Universität nicht auf Grundlage eines zu engen Verständnisses des Ausdrucks «zuständige Behörde» (Art. 13 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG) verweigert werden dürfe.
E. 5 In ihrem Sistierungsgesuch beantragt die Vorinstanz, das zur Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts 2C_80/2025 hängige Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Indes wäre unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens aufgrund der geschilderten Rechtsprechung eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung unumgänglich (vorstehend E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist namentlich dann angezeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 4.1 und B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 3.5 m.w.H.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeinstanz Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, nicht beurteilen darf, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Urteil des BVGer A-5750/2025 vom 3. Februar 2026 E. 1.3.4). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit verwehrt, eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung selbst vorzunehmen, was im Übrigen auch nicht beantragt wird. Entsprechend ist die Angelegenheit für die Gleichwertigkeitsprüfung jedenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sache erweist sich als spruchreif und es ist direkt ein Endentscheid zu fällen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das vorinstanzliche Sistierungsgesuch wird damit gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung vornehme.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. April 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-998/2026 Urteil vom 16. April 2026 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, Beschwerdeführer, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, Postfach, 3084 Wabern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung Abschluss / Ausbildung(Osteopathie; Deutschland). Sachverhalt: A. Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schloss mit Diplom vom 25. Juli 2025 eine Ausbildung zum Osteopathen und Heilpraktiker am B._______ in C._______, Deutschland, ab und verfügt über eine Heilpraktikererlaubnis nach deutschem Recht. B. Mit Gesuch vom 24. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend Vorinstanz) um Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als gleichwertig mit demjenigen des Osteopathen (Niveau FH). Die Vorinstanz wies das Gesuch am 12. Januar 2026 ab. C. Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei er im Wesentlichen beantragt, die Sache zur materiellen Gleichwertigkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Am 25. März 2026 ersuchte die Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung eines aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigenden Parallelfalles. Zur Beschwerde liess sie sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer opponierte mit Eingabe vom 2. April 2026 gegen die Sistierung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen prüft (BVGE 2007/6 E. 1), geben im vorliegenden Fall zu keinen Bemerkungen Anlass, da sie offensichtlich erfüllt sind (ausführlicher vgl. Urteil des BVGer B-1175/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1; Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2).
2. Der Beschwerdeführer verlangt nicht die direkte Anerkennung seines ausländischen Diploms, sondern beantragt, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung zurückzuweisen. Dieses Begehren stützt er auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025. Dieser Entscheid betraf einen zum vorliegenden insofern vergleichbaren Fall, als ebenfalls die Anerkennung eines deutschen Diploms gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005; vgl. zum Rechtsrahmen und insb. der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG ausführlich das Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4, auf das sich beide Verfahrensbeteiligten selbst beziehen) in Osteopathie umstritten war. Allerdings bestand in jenem Fall mangels Heilpraktikererlaubnis in Deutschland kein Berufszugang. Das Bundesgericht hielt aber fest, dass selbst dann, wenn «die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG [...] nicht erfüllt sind, [...] subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA [SR 0.142.112.681] verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen» ist (Urteile des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). Dies bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen die Gleichwertigkeit gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG gar nie materiell überprüft wurde - weil die Richtlinie 2005/36/EG, wie im zitierten Fall mangels Berufszugang, gar nicht zur Anwendung kam (dort E. 5.3.5) - die subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen soll. Mit anderen Worten ist jedenfalls eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich, entweder gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG oder subsidiär gestützt auf die Diskriminierungsverbote des FZA.
3. Der vorliegende Fall ist insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer über eine Heilpraktikererlaubnis verfügt und die Vorinstanz entsprechend nicht aus diesem Grund die Anerkennung verweigerte, sondern weil das B._______ ein privater Anbieter und keine staatliche Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG sei. Somit unterblieb auch vorliegend eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung. Diese wäre nach der zitierten Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer trotz der unterschiedlich gelagerten Fälle insofern zu Recht bezieht, aber erforderlich gewesen.
4. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2018, 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.1 zu verweisen, wo dieses feststellte, dass die Anerkennung von Abschlüssen einer deutschen (privaten) Universität nicht auf Grundlage eines zu engen Verständnisses des Ausdrucks «zuständige Behörde» (Art. 13 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG) verweigert werden dürfe.
5. In ihrem Sistierungsgesuch beantragt die Vorinstanz, das zur Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts 2C_80/2025 hängige Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Indes wäre unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens aufgrund der geschilderten Rechtsprechung eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung unumgänglich (vorstehend E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist namentlich dann angezeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 4.1 und B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 3.5 m.w.H.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeinstanz Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, nicht beurteilen darf, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Urteil des BVGer A-5750/2025 vom 3. Februar 2026 E. 1.3.4). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit verwehrt, eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung selbst vorzunehmen, was im Übrigen auch nicht beantragt wird. Entsprechend ist die Angelegenheit für die Gleichwertigkeitsprüfung jedenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sache erweist sich als spruchreif und es ist direkt ein Endentscheid zu fällen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das vorinstanzliche Sistierungsgesuch wird damit gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung vornehme.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. April 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)