opencaselaw.ch

A-5614/2013

A-5614/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-02 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. X._______ war vom Herbst 2008 bis zum Sommer 2009 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) im Bachelor-Studiengang [...] einge­schrieben. Danach wechselte er an die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) in den Bachelor-Studiengang [...]. Den Prüfungsblock im Sommer 2010 bestand er nicht, auch die Wiederholung der Grundstufenprüfung im Sommer 2011 bestand er nicht, nachdem er die Prüfung [...] abgebrochen hatte (sog. échec définitif). B. Am 5. August 2011 versuchte X._______ sich für den Studiengang "Chimie et Génie chimique" anzumelden Am 14. September 2011 verweigerte die ETHL den Wechsel in einen anderen Studiengang aufgrund des definitiven Nichtbestehens der Prüfungen im Sommer 2011. X._______ erhob am 12. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid sowie gegen die Verfügung, mit der das definitive Nichtbestehen festgehalten worden ist, Beschwerde bei der ETH-Beschwerde­kommission. Die ETH-Beschwerdekommission wies die Angelegenheit am 10. November 2011 zur eingehenderen Begründung des nicht gewährten Sektionswechsels an die ETHL zurück. C. Die ETHL verfügte am 21. November 2011, dass X._______ nicht zum Sektionswechsel zugelassen wird und führte zur Begründung aus, nach den einschlägigen Vorschriften sei es nicht erlaubt, ein zweites Mal einen Sektionswechsel vorzunehmen. Auch ein ausnahmsweiser Sektions­wechsel komme nicht in Frage, weil sich die Prüfungsfächer des neuen Studiengangs nicht mehrheitlich von denjenigen des alten Studiengangs unterschieden, was aber Voraussetzung sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 26. Dezember 2011 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte die Aufhebung des Entscheides der ETHL. In der Folge wurde dieses Verfahren bis zum Entscheid über das ebenfalls angefochtene definitive Nichtbestehen der Prüfung sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht wies jene Beschwerde mit Urteil A 3137/2012 vom 14. Januar 2013 ab, das in der Folge angerufene Bundesgericht trat mit Urteil 2C_188/2013 vom 24. Februar 2013 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Urteil vom 27. August 2013 wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von X._______ gegen den verweigerten Sektions­wechsel ab, soweit sie darauf eintrat. E. Am 4. Oktober 2013 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) und beantragt dessen Aufhebung, die Bewilligung des ausserordentlichen Sektionswechsels sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe relevante Vorbringen nicht beachtet, zu Unrecht einen Ausnahmefall verneint, ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt, das Recht falsch angewandt und ihr Ermessen unterschritten bzw. missbraucht. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. G. Mit Schreiben vom 7. November 2013 beantragt die Vorinstanz die voll­umfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihr Urteil. Die ETHL als Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und Dokumente, die sich in den Akten befinden wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Entscheids vom 27. August 2013 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge­schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung oder das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird grundsätzlich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Der Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei nicht auf relevante Vorbringen eingetreten, nämlich das von ihm der ETHL vorgeworfene Fehlverhalten, wonach er falsch informiert und beraten worden sei zu seiner Prüfungsabmeldung aus medizinischen Gründen, die er mit Arztzeugnis belegt habe und dass dieser Umstand dazu hätte führen müssen, einen ausserordentlichen Sektionswechsel in Erwägung zu ziehen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Vorbringen festgehalten, dass es ein anderes Verfahren betreffe, weshalb sie darauf nicht eintreten könne. Weiter hat sie festgestellt, dass keine weiteren Gründe vorgebracht worden sind, die eine Ausnahmesituation belegen würden. Diese Frage hat sie indessen nicht abschliessend beurteilt, weil sie auch die andere Voraussetzung für einen Studiengangwechsel nach Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung, wonach sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden müssen, für nicht erfüllt betrachtet hatte.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als selbständiges Grundrecht verankert. Für das Bundesverwaltungsverfahren ist der Grundsatz in Art. 29 ff. VwVG präzi­siert und umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG). Ob im konkreten Fall die Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 32 N 21). Die Begründungspflicht ist in Art. 35 VwVG festgehalten, wobei nicht näher definiert wird, welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss jedenfalls so abge­fasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen können. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts­punkte beschränken. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht. Im konkreten Fall sind jeweils insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eingriffsschwere, Stellung der verfügenden Behörde innerhalb des Instanzenzugs, Komplexität, Ent­scheidungsspiel­räume der Behörde, gesellschaftliche Relevanz, Vor­bringen der Verfahrensbeteiligten, Geheimhaltungsinteressen, gewisse Richtigkeitsvermutung und Massenverwaltung (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. No­vember E. 5.5; Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil A-3137/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.2 f. festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachte angebliche falsche Information und Beratung nicht belegen konnte und dass insbesondere die mit E-Mail vom 20. April 2010 erteilte Information zur Prüfungsabmeldung und die Auskunft, dass die im Wintersemester 2009/2010 abgelegten Prüfungen zählen würden sowie deren (ungenügende) Ergebnisse mit jenen der Prüfungen im Sommer kompensiert werden müssten, im Einklang mit der einschlägigen Rechtsgrundlage stand. An diese rechtskräftige Fest­stellung ist das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gebunden.

E. 4.4 Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz sich dazu geäussert hat, weshalb sie das Vorbringen für das vorliegende Verfahren für nicht relevant erachtet hatte. Da sie zudem auch die übrigen Voraussetzungen für einen Sektionswechsel für nicht erfüllt erachtet hatte, durfte sie auch insofern das Vorbringen als nicht entscheidrelevant erachten und auf eine eingehendere Prüfung verzichten, ohne den Anspruch des Beschwerde­führers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.

E. 5 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung gestützt. Sie verneinte eine Ausnahmesituation im Sinne dieser Bestimmung und schützte die Auffassung der ETHL, dass sich die Prüfungsfächer bereits im propädeutischen Jahr und nicht bloss im Bachelor-Studiengang unterscheiden müssten, andernfalls würde die Regelung von Art. 30 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL umgangen, wonach für jene Fächer nur eine Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung bestehe. Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe sehr wohl ein Ausnahmefall, denn die ETHL habe ihn falsch informiert und beraten, als er sich mittels Arztzeugnis von den Prüfungen des Sommers 2010 abmelden wollte. Nicht jeder Student werde falsch informiert. Dieses Fehlverhalten stelle einen zu berücksichtigenden Ausnahmefall dar.

E. 5.1 Gesetz- und Verordnungsgeber erlassen Vorschriften, die auf den Normalfall zugeschnitten sind. Hingegen ist es weder möglich noch sinnvoll, sämtliche besonders gelagerten Situationen zu normieren. Um Härtefälle zu vermeiden, die die gesetzliche Regelung mit sich bringen kann, darf der Gesetzgeber die rechtsanwendenden Organe ermächti­gen, aus Gründen der Billigkeit bzw. Einzelfallgerechtigkeit ausnahms­weise abzuweichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2537). Üblicherweise setzt die Gewährung einer Ausnahme oder einer Ausnahmebewilligung voraus, dass hierfür eine Grundlage in den anwendbaren Erlassen besteht, eine Ausnahmesituation vorliegt und der Zweck der Regelung sowie die öffentlichen Interessen gewahrt sind (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2539 ff.). Die Behörde hat die mit der generellen Regelung verfolgte Absicht weiterzuführen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2545).

E. 5.2 Als Grundsatz legt Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungsverordnung fest, dass vom Studium an der ETH ausgeschlossen wird, wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat. Satz 2 dieser Bestimmung sieht die Möglichkeit einer Ausnahme davon vor, indem der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen kann, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden. Die Vorinstanz sowie die ETHL vertreten die Auffassung, dass keine Ausnahmesituation vorliege. Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung lässt sich kein Hinweis entnehmen, was unter einer Ausnahmesituation zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Angaben auf der Internetseite der ETHL (http://www.epfl.ch > Centre de carrière EPFL > Etudiants > Orientation et réorientation académique > Solutions en cas d'échec [direkter Link: http://carriere.epfl.ch/page-37267-fr.html], besucht am 19. März 2014) geltend, die ETHL setze für eine Ausnahme voraus, dass "ce ne sont pas le manque de capacité ou le manque de disponibilité de l'étudiant qui sont à l'origine du double échec". Das von ihm gerügte Fehlverhalten falle also als Grund in Betracht. In der Lehre und Rechtsprechung wird die Ausnahmesituation oft mit einem Härtefall oder einem Sonderfall gleichgesetzt (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2537; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 44 Rz. 49).

E. 5.3 Es ist zunächst fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt auf den Beschwerdeführer anwendbar ist: Art. 9 der Zulassungsverordnung findet sich im 4. Abschnitt des 2. Kapitels, der den Titel "Zulassung zu einem höheren Semester des Bachelor- oder Master-Studiums" trägt. Der Beschwerdeführer hat indessen die Grundstufenprüfung zweimal nicht bestanden, weshalb er die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe gemäss Art. 7 Abs. 4 Ausbildungsverordnung ETHL, und damit zu einem höheren Semester nicht erfüllt; vielmehr müsste er - sofern seine Beschwerde gutgeheissen wird - das Studium an der neuen Sektion in der Grundstufe und damit wieder im ersten Semester aufnehmen und nicht in einem höheren fortsetzen. Wie nachfolgend darzulegen ist, kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die Beschwer­de selbst bei der anscheinend von der Beschwerdegegnerin praktizierten analogen Anwendung von Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung abzuweisen ist.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil ausgeführt, die Gewährung einer Ausnahme würde im Widerspruch zu Art. 30 Abs. 1 Studienkontroll­verordnung ETHL stehen. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese Bestimmung ohnehin im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung stehe, der solche Ausnahmen zulasse und dass gestützt auf die Angaben auf der Homepage der ETHL zu schliessen sei, diese bei einem Sektionswechsel regelmässig von Art. 30 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL abweiche. Überdies dürfe die im massgeblichen Recht vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht aus Gründen der Gleichbehandlung ausgeschlossen werden. Jedem Studierenden, dem die Sektionswechsel bewilligt werde, würden auch zusätzliche Prüfungsversuche gewährt.

E. 5.4.1 Der von der Vorinstanz angerufene Art. 30 Abs. 1 Studienkontroll­verordnung ETHL findet sich in deren 3. Kapitel "Prüfungen der Bachelor- und Masterstufe". Die Prüfungen der Grundstufe sind demgegenüber im 2. Kapitel "Prüfungen der Grundstufe" der Studienkontrollverordnung ETHL geregelt. Da der Beschwerdeführer noch Student der Grundstufe war bzw. die Grundstufenprüfung nicht bestanden hatte und gemäss Art. 7 Abs. 4 Ausbildungsverordnung ETHL somit nicht zur Bachelorstufe zugelassen war, sind auf ihn die Artikel des 3. Kapitels der Studien­kontrollverordnung ETHL nicht anwendbar, sondern diejenigen des 2. Kapitels. Hinsichtlich der Prüfungswiederholung ist daher Art. 24 Studienkontrollverordnung ETHL einschlägig. Indessen sind die Bestim­mungen zur Wiederholung von Prüfungen in materieller Hinsicht gleich, sehen doch beide Bestimmungen nur eine Wiederholungsmöglichkeit in den entsprechenden ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden Jahres vor. Die Wiederholungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer ausgeschöpft und beide Male die Prüfung nicht bestanden. Es ist daher der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass mit dem ausnahmsweisen Sektionswechsel dem Beschwerdeführer eine bzw. sogar zwei weitere, in Art. 24 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL nicht vorgesehene bzw. ausdrücklich ausgeschlossene Möglichkeiten zur Wiederholung der Grundstufenprü­fung eingeräumt würden.

E. 5.4.2 Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Internetseite der ETHL (vgl. vorne, E. 5.2) geht im Übrigen hervor, dass es sehr selten sei, dass einem Studierenden eine Bewilligung für den ausnahmsweisen Wechsel der Sektion erteilt werde. Da kein Hinweis auf eine grosszügige Bewilligungspraxis bezüglich Wechsels der Sektion ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend zu machen: Gemäss diesem Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Demnach gebietet der Gleichbehandlungsgrund­satz, dass eine Unterscheidung zwischen Studierenden, die die Grundstufenprüfung bestehen und denjenigen die sie nicht bestehen, gemacht wird, sowie dass alle Studierenden, die einen doppelten Misserfolg bei den Grundstufenprüfungen erleiden - wovon gemäss den statistischen Angaben der ETHL etwa 7 % der Studierenden im ersten Jahr betroffen sind, während rund 71 % der Studierenden die Grundstufenprüfung im ersten oder zweiten Versuch bestehen (vgl. <http://sae.epfl.ch/echec-statistiques>, besucht am 19. März 2014) - gleich behandelt werden. Es müsste somit ein Sonderfall vorliegen, der sich von derjenigen anderer Studierender in derselben Situation unterscheidet.

E. 5.4.3 Nachdem - wie vorne in E. 4.3 erwähnt - rechtskräftig feststeht, dass kein Fehlverhalten der ETHL vorliegt, kann dieses auch keinen Ausnahmegrund darstellen. Überdies ist auch kein anderer Ausnahme­grund ausdrücklich geltend gemacht worden, weshalb die Ausnahme­bestimmung nicht auf den Beschwerdeführer angewendet werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe von zwei Jahren gemäss Art. 7 Abs. 3 Ausbildungsverordnung ETHL ausgeschöpft hat und demnach eine erneute Zulassung des Beschwerdeführers in die Grundstufe auch ein Abweichen von dieser Bestimmung erfordern würde. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Ausbildungsverordnung ETHL kann zwar auch eine Ausnahme zu den maximalen Dauern für einen Studienabschnitt gewährt werden, indes nur bevor die maximale Studiendauer abgelaufen ist und nur aus einem wichtigen Grund, insbesondere lange Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst. Ein solcher Grund wurde weder geltend gemacht, noch wurde vor Ablauf der zweijährigen maximale Studiendauer die Ausnahme beantragt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Wechsel der Sektion würde somit nicht nur ein Abweichen von den Bestimmungen zu den Grundstufenprüfungen, sondern auch von denjenigen zur Studiendauer erfordern. Indessen darf die Ausnahmegewährung nicht zu einer Normenkorrektur führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 44 Rz. 49). Angesichts der Kumulation der Ausnahmen vom geltenden Recht, die die Zulassung eines ausserordentlichen Wechsels der Sektion erfordern würde, scheidet deren Gewährung aus, würde doch nicht eine ungewollte Härte vermieden, sondern die geltende und gewollte Regelung zum Prüfungsmisserfolg in ihr Gegenteil verkehrt. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen und den Wechsel der Sektion abgelehnt hat.

E. 5.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substanziiert, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz unange­messen sein bzw. einen Missbrauch des Ermessens darstellen soll.

E. 5.5.1 Unter Ermessen ist eine Entscheidbefugnis von Verwaltungs­behörden zu verstehen, die ihr der Gesetzgeber durch eine offene Normierung überträgt. Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung von Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum zwischen verschie­denen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vorschriften (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 429 ff.). Art. 9 Abs. 3 der Zulassungs­verordnung ist eine solche Kann-Vorschrift und räumt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für akademische Angelegenheiten ein Ermessen ein, nämlich unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise den Übertritt in eine andere Abteilung zu bewilligen. Dabei ist zu prüfen, ob ein vorgebrachter Sachverhalt eine Ausnahme rechtfertigt. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleich­heitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hierbei von selbst (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 46 Rz. 9 ff.).

E. 5.5.2 Da im vorliegenden Fall keine Ausnahmesituation vorliegt, kann Art. 9 der Zulassungsverordnung nicht auf den Beschwerdeführer angewandt werden. Die Verweigerung einer Ausnahme stellt daher erst recht weder einen Missbrauch noch eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens dar.

E. 5.6 Bei diesem Ergebnis kann ferner offen bleiben, ob die ETHL und die Vorinstanz das weitere Erfordernis gemäss Art. 9 Abs. 3 der Zulassungs­verordnung, dass sich bei einem Wechsel der Sektion die Mehrheit der Fächer unterscheiden muss, zutreffend bloss auf die Grundstufe bezogen oder ob sie, wie der Beschwerdeführer rügt, alle Fächer des Bachelor-Studiums hätten berücksichtigen müssen.

E. 6 Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die ETHL und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Wechsel der Sektion verweigert haben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5614/2013 Urteil vom 2. April 2014 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL), Service juridique CE 1 530, Station 1, 1015 Lausanne, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wechsel der Sektion. Sachverhalt: A. X._______ war vom Herbst 2008 bis zum Sommer 2009 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) im Bachelor-Studiengang [...] einge­schrieben. Danach wechselte er an die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) in den Bachelor-Studiengang [...]. Den Prüfungsblock im Sommer 2010 bestand er nicht, auch die Wiederholung der Grundstufenprüfung im Sommer 2011 bestand er nicht, nachdem er die Prüfung [...] abgebrochen hatte (sog. échec définitif). B. Am 5. August 2011 versuchte X._______ sich für den Studiengang "Chimie et Génie chimique" anzumelden Am 14. September 2011 verweigerte die ETHL den Wechsel in einen anderen Studiengang aufgrund des definitiven Nichtbestehens der Prüfungen im Sommer 2011. X._______ erhob am 12. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid sowie gegen die Verfügung, mit der das definitive Nichtbestehen festgehalten worden ist, Beschwerde bei der ETH-Beschwerde­kommission. Die ETH-Beschwerdekommission wies die Angelegenheit am 10. November 2011 zur eingehenderen Begründung des nicht gewährten Sektionswechsels an die ETHL zurück. C. Die ETHL verfügte am 21. November 2011, dass X._______ nicht zum Sektionswechsel zugelassen wird und führte zur Begründung aus, nach den einschlägigen Vorschriften sei es nicht erlaubt, ein zweites Mal einen Sektionswechsel vorzunehmen. Auch ein ausnahmsweiser Sektions­wechsel komme nicht in Frage, weil sich die Prüfungsfächer des neuen Studiengangs nicht mehrheitlich von denjenigen des alten Studiengangs unterschieden, was aber Voraussetzung sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 26. Dezember 2011 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte die Aufhebung des Entscheides der ETHL. In der Folge wurde dieses Verfahren bis zum Entscheid über das ebenfalls angefochtene definitive Nichtbestehen der Prüfung sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht wies jene Beschwerde mit Urteil A 3137/2012 vom 14. Januar 2013 ab, das in der Folge angerufene Bundesgericht trat mit Urteil 2C_188/2013 vom 24. Februar 2013 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Urteil vom 27. August 2013 wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von X._______ gegen den verweigerten Sektions­wechsel ab, soweit sie darauf eintrat. E. Am 4. Oktober 2013 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) und beantragt dessen Aufhebung, die Bewilligung des ausserordentlichen Sektionswechsels sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe relevante Vorbringen nicht beachtet, zu Unrecht einen Ausnahmefall verneint, ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt, das Recht falsch angewandt und ihr Ermessen unterschritten bzw. missbraucht. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. G. Mit Schreiben vom 7. November 2013 beantragt die Vorinstanz die voll­umfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihr Urteil. Die ETHL als Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und Dokumente, die sich in den Akten befinden wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Entscheids vom 27. August 2013 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge­schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung oder das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG).

3. Die rechtlichen Grundlagen für das Studium an der ETHL und die hier zu beurteilende Streitsache sind die Folgenden: Der Aufbau des Studiums ist in der Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium vom 14. Juni 2004 (Ausbildungsverordnung ETHL, SR 414.132.3) geregelt. Gemäss Art. 6 Ausbildungsverordnung ETHL besteht das Bachelor­programm aus den Studienabschnitten Grundstufe (cycle propédeutique) und Bachelorstufe (cycle bachelor). Die Grundstufe dau­ert zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung (Art. 7 Abs. 1 Ausbildungsverord­nung ETHL). Die Grundstufenprüfung ist in Art. 21 ff. der Verordnung der ETHL über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums vom 14. Juni 2004 (Studienkontrollverordnung ETHL, SR 414.132.2) geregelt. Das Bestehen der Grundstufenprüfung bildet die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe (Art. 7 Abs. 4 Ausbildungsverordnung ETHL). Diese dauert 4 Semester (Art. 8 Abs. 1 Ausbildungsverordnung ETHL), die Prüfungen der Bachelorstufe sind in Art. 25 ff. der Studienkontrollverordnung ETHL geregelt. Die Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium richtet sich gemäss Art. 2 Ausbildungsverordnung ETHL nach der Verordnung vom 8. Mai 1995 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne ETHL (SR 414.110.422.3, nachfolgend Zulassungs­verordnung). Deren Art. 9 Abs. 3 regelt ebenfalls den Wechsel der Sektion: 3 Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird grundsätzlich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Der Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden.

4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei nicht auf relevante Vorbringen eingetreten, nämlich das von ihm der ETHL vorgeworfene Fehlverhalten, wonach er falsch informiert und beraten worden sei zu seiner Prüfungsabmeldung aus medizinischen Gründen, die er mit Arztzeugnis belegt habe und dass dieser Umstand dazu hätte führen müssen, einen ausserordentlichen Sektionswechsel in Erwägung zu ziehen. 4.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Vorbringen festgehalten, dass es ein anderes Verfahren betreffe, weshalb sie darauf nicht eintreten könne. Weiter hat sie festgestellt, dass keine weiteren Gründe vorgebracht worden sind, die eine Ausnahmesituation belegen würden. Diese Frage hat sie indessen nicht abschliessend beurteilt, weil sie auch die andere Voraussetzung für einen Studiengangwechsel nach Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung, wonach sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden müssen, für nicht erfüllt betrachtet hatte. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als selbständiges Grundrecht verankert. Für das Bundesverwaltungsverfahren ist der Grundsatz in Art. 29 ff. VwVG präzi­siert und umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG). Ob im konkreten Fall die Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 32 N 21). Die Begründungspflicht ist in Art. 35 VwVG festgehalten, wobei nicht näher definiert wird, welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss jedenfalls so abge­fasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen können. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts­punkte beschränken. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht. Im konkreten Fall sind jeweils insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eingriffsschwere, Stellung der verfügenden Behörde innerhalb des Instanzenzugs, Komplexität, Ent­scheidungsspiel­räume der Behörde, gesellschaftliche Relevanz, Vor­bringen der Verfahrensbeteiligten, Geheimhaltungsinteressen, gewisse Richtigkeitsvermutung und Massenverwaltung (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. No­vember E. 5.5; Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil A-3137/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.2 f. festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachte angebliche falsche Information und Beratung nicht belegen konnte und dass insbesondere die mit E-Mail vom 20. April 2010 erteilte Information zur Prüfungsabmeldung und die Auskunft, dass die im Wintersemester 2009/2010 abgelegten Prüfungen zählen würden sowie deren (ungenügende) Ergebnisse mit jenen der Prüfungen im Sommer kompensiert werden müssten, im Einklang mit der einschlägigen Rechtsgrundlage stand. An diese rechtskräftige Fest­stellung ist das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gebunden. 4.4 Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz sich dazu geäussert hat, weshalb sie das Vorbringen für das vorliegende Verfahren für nicht relevant erachtet hatte. Da sie zudem auch die übrigen Voraussetzungen für einen Sektionswechsel für nicht erfüllt erachtet hatte, durfte sie auch insofern das Vorbringen als nicht entscheidrelevant erachten und auf eine eingehendere Prüfung verzichten, ohne den Anspruch des Beschwerde­führers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.

5. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung gestützt. Sie verneinte eine Ausnahmesituation im Sinne dieser Bestimmung und schützte die Auffassung der ETHL, dass sich die Prüfungsfächer bereits im propädeutischen Jahr und nicht bloss im Bachelor-Studiengang unterscheiden müssten, andernfalls würde die Regelung von Art. 30 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL umgangen, wonach für jene Fächer nur eine Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung bestehe. Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe sehr wohl ein Ausnahmefall, denn die ETHL habe ihn falsch informiert und beraten, als er sich mittels Arztzeugnis von den Prüfungen des Sommers 2010 abmelden wollte. Nicht jeder Student werde falsch informiert. Dieses Fehlverhalten stelle einen zu berücksichtigenden Ausnahmefall dar. 5.1 Gesetz- und Verordnungsgeber erlassen Vorschriften, die auf den Normalfall zugeschnitten sind. Hingegen ist es weder möglich noch sinnvoll, sämtliche besonders gelagerten Situationen zu normieren. Um Härtefälle zu vermeiden, die die gesetzliche Regelung mit sich bringen kann, darf der Gesetzgeber die rechtsanwendenden Organe ermächti­gen, aus Gründen der Billigkeit bzw. Einzelfallgerechtigkeit ausnahms­weise abzuweichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2537). Üblicherweise setzt die Gewährung einer Ausnahme oder einer Ausnahmebewilligung voraus, dass hierfür eine Grundlage in den anwendbaren Erlassen besteht, eine Ausnahmesituation vorliegt und der Zweck der Regelung sowie die öffentlichen Interessen gewahrt sind (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2539 ff.). Die Behörde hat die mit der generellen Regelung verfolgte Absicht weiterzuführen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2545). 5.2 Als Grundsatz legt Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungsverordnung fest, dass vom Studium an der ETH ausgeschlossen wird, wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat. Satz 2 dieser Bestimmung sieht die Möglichkeit einer Ausnahme davon vor, indem der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen kann, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden. Die Vorinstanz sowie die ETHL vertreten die Auffassung, dass keine Ausnahmesituation vorliege. Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung lässt sich kein Hinweis entnehmen, was unter einer Ausnahmesituation zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Angaben auf der Internetseite der ETHL (http://www.epfl.ch > Centre de carrière EPFL > Etudiants > Orientation et réorientation académique > Solutions en cas d'échec [direkter Link: http://carriere.epfl.ch/page-37267-fr.html], besucht am 19. März 2014) geltend, die ETHL setze für eine Ausnahme voraus, dass "ce ne sont pas le manque de capacité ou le manque de disponibilité de l'étudiant qui sont à l'origine du double échec". Das von ihm gerügte Fehlverhalten falle also als Grund in Betracht. In der Lehre und Rechtsprechung wird die Ausnahmesituation oft mit einem Härtefall oder einem Sonderfall gleichgesetzt (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2537; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 44 Rz. 49). 5.3 Es ist zunächst fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt auf den Beschwerdeführer anwendbar ist: Art. 9 der Zulassungsverordnung findet sich im 4. Abschnitt des 2. Kapitels, der den Titel "Zulassung zu einem höheren Semester des Bachelor- oder Master-Studiums" trägt. Der Beschwerdeführer hat indessen die Grundstufenprüfung zweimal nicht bestanden, weshalb er die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe gemäss Art. 7 Abs. 4 Ausbildungsverordnung ETHL, und damit zu einem höheren Semester nicht erfüllt; vielmehr müsste er - sofern seine Beschwerde gutgeheissen wird - das Studium an der neuen Sektion in der Grundstufe und damit wieder im ersten Semester aufnehmen und nicht in einem höheren fortsetzen. Wie nachfolgend darzulegen ist, kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die Beschwer­de selbst bei der anscheinend von der Beschwerdegegnerin praktizierten analogen Anwendung von Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung abzuweisen ist. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil ausgeführt, die Gewährung einer Ausnahme würde im Widerspruch zu Art. 30 Abs. 1 Studienkontroll­verordnung ETHL stehen. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese Bestimmung ohnehin im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung stehe, der solche Ausnahmen zulasse und dass gestützt auf die Angaben auf der Homepage der ETHL zu schliessen sei, diese bei einem Sektionswechsel regelmässig von Art. 30 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL abweiche. Überdies dürfe die im massgeblichen Recht vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht aus Gründen der Gleichbehandlung ausgeschlossen werden. Jedem Studierenden, dem die Sektionswechsel bewilligt werde, würden auch zusätzliche Prüfungsversuche gewährt. 5.4.1 Der von der Vorinstanz angerufene Art. 30 Abs. 1 Studienkontroll­verordnung ETHL findet sich in deren 3. Kapitel "Prüfungen der Bachelor- und Masterstufe". Die Prüfungen der Grundstufe sind demgegenüber im 2. Kapitel "Prüfungen der Grundstufe" der Studienkontrollverordnung ETHL geregelt. Da der Beschwerdeführer noch Student der Grundstufe war bzw. die Grundstufenprüfung nicht bestanden hatte und gemäss Art. 7 Abs. 4 Ausbildungsverordnung ETHL somit nicht zur Bachelorstufe zugelassen war, sind auf ihn die Artikel des 3. Kapitels der Studien­kontrollverordnung ETHL nicht anwendbar, sondern diejenigen des 2. Kapitels. Hinsichtlich der Prüfungswiederholung ist daher Art. 24 Studienkontrollverordnung ETHL einschlägig. Indessen sind die Bestim­mungen zur Wiederholung von Prüfungen in materieller Hinsicht gleich, sehen doch beide Bestimmungen nur eine Wiederholungsmöglichkeit in den entsprechenden ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden Jahres vor. Die Wiederholungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer ausgeschöpft und beide Male die Prüfung nicht bestanden. Es ist daher der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass mit dem ausnahmsweisen Sektionswechsel dem Beschwerdeführer eine bzw. sogar zwei weitere, in Art. 24 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL nicht vorgesehene bzw. ausdrücklich ausgeschlossene Möglichkeiten zur Wiederholung der Grundstufenprü­fung eingeräumt würden. 5.4.2 Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Internetseite der ETHL (vgl. vorne, E. 5.2) geht im Übrigen hervor, dass es sehr selten sei, dass einem Studierenden eine Bewilligung für den ausnahmsweisen Wechsel der Sektion erteilt werde. Da kein Hinweis auf eine grosszügige Bewilligungspraxis bezüglich Wechsels der Sektion ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend zu machen: Gemäss diesem Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Demnach gebietet der Gleichbehandlungsgrund­satz, dass eine Unterscheidung zwischen Studierenden, die die Grundstufenprüfung bestehen und denjenigen die sie nicht bestehen, gemacht wird, sowie dass alle Studierenden, die einen doppelten Misserfolg bei den Grundstufenprüfungen erleiden - wovon gemäss den statistischen Angaben der ETHL etwa 7 % der Studierenden im ersten Jahr betroffen sind, während rund 71 % der Studierenden die Grundstufenprüfung im ersten oder zweiten Versuch bestehen (vgl. , besucht am 19. März 2014) - gleich behandelt werden. Es müsste somit ein Sonderfall vorliegen, der sich von derjenigen anderer Studierender in derselben Situation unterscheidet. 5.4.3 Nachdem - wie vorne in E. 4.3 erwähnt - rechtskräftig feststeht, dass kein Fehlverhalten der ETHL vorliegt, kann dieses auch keinen Ausnahmegrund darstellen. Überdies ist auch kein anderer Ausnahme­grund ausdrücklich geltend gemacht worden, weshalb die Ausnahme­bestimmung nicht auf den Beschwerdeführer angewendet werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe von zwei Jahren gemäss Art. 7 Abs. 3 Ausbildungsverordnung ETHL ausgeschöpft hat und demnach eine erneute Zulassung des Beschwerdeführers in die Grundstufe auch ein Abweichen von dieser Bestimmung erfordern würde. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Ausbildungsverordnung ETHL kann zwar auch eine Ausnahme zu den maximalen Dauern für einen Studienabschnitt gewährt werden, indes nur bevor die maximale Studiendauer abgelaufen ist und nur aus einem wichtigen Grund, insbesondere lange Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst. Ein solcher Grund wurde weder geltend gemacht, noch wurde vor Ablauf der zweijährigen maximale Studiendauer die Ausnahme beantragt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Wechsel der Sektion würde somit nicht nur ein Abweichen von den Bestimmungen zu den Grundstufenprüfungen, sondern auch von denjenigen zur Studiendauer erfordern. Indessen darf die Ausnahmegewährung nicht zu einer Normenkorrektur führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 44 Rz. 49). Angesichts der Kumulation der Ausnahmen vom geltenden Recht, die die Zulassung eines ausserordentlichen Wechsels der Sektion erfordern würde, scheidet deren Gewährung aus, würde doch nicht eine ungewollte Härte vermieden, sondern die geltende und gewollte Regelung zum Prüfungsmisserfolg in ihr Gegenteil verkehrt. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen und den Wechsel der Sektion abgelehnt hat. 5.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substanziiert, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz unange­messen sein bzw. einen Missbrauch des Ermessens darstellen soll. 5.5.1 Unter Ermessen ist eine Entscheidbefugnis von Verwaltungs­behörden zu verstehen, die ihr der Gesetzgeber durch eine offene Normierung überträgt. Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung von Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum zwischen verschie­denen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vorschriften (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 429 ff.). Art. 9 Abs. 3 der Zulassungs­verordnung ist eine solche Kann-Vorschrift und räumt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für akademische Angelegenheiten ein Ermessen ein, nämlich unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise den Übertritt in eine andere Abteilung zu bewilligen. Dabei ist zu prüfen, ob ein vorgebrachter Sachverhalt eine Ausnahme rechtfertigt. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleich­heitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hierbei von selbst (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 46 Rz. 9 ff.). 5.5.2 Da im vorliegenden Fall keine Ausnahmesituation vorliegt, kann Art. 9 der Zulassungsverordnung nicht auf den Beschwerdeführer angewandt werden. Die Verweigerung einer Ausnahme stellt daher erst recht weder einen Missbrauch noch eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens dar. 5.6 Bei diesem Ergebnis kann ferner offen bleiben, ob die ETHL und die Vorinstanz das weitere Erfordernis gemäss Art. 9 Abs. 3 der Zulassungs­verordnung, dass sich bei einem Wechsel der Sektion die Mehrheit der Fächer unterscheiden muss, zutreffend bloss auf die Grundstufe bezogen oder ob sie, wie der Beschwerdeführer rügt, alle Fächer des Bachelor-Studiums hätten berücksichtigen müssen.

6. Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die ETHL und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Wechsel der Sektion verweigert haben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: