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A-5578/2018

A-5578/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-04 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-825/2016 von Fr. 12'000.- werden der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 9'800.- auferlegt und im Umfang von Fr. 2'200.- auf die Staatskasse genommen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- wird zur Bezahlung der der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 9'800.- verwendet. Der Restbetrag von Fr. 2'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

E. 2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'200.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-825/2016 und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

E. 4 Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens A-825/2016 von Fr. 12'000.- werden der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 9'800.- auferlegt und im Umfang von Fr. 2'200.- auf die Staatskasse genommen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- wird zur Bezahlung der der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 9'800.- verwendet. Der Restbetrag von Fr. 2'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'200.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-825/2016 und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.
  4. Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5578/2018 Urteil vom 4. Oktober 2018 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______ AG, vertreten durch Simone Egeler Bernasconi, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll. Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Verfügung vom 31. März 2015 von der A._______ AG (nachfolgend Holding) für die Benutzung des unternehmenseigenen Flugzeugs im Zollgebiet Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 463'014.60 nacherhoben hat (Zoll, Mehrwertsteuer, Verzugszins), dass die Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) mit Entscheid vom 8. Januar 2016 eine von der Holding gegen die Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Einfuhrabgaben auf total Fr. 460'975.40 herabgesetzt hat (Fr. 2'334.30 Zoll, Fr. 137.45 Verzugszinsen zu 4% auf dem Zollbetrag für die Zeit vom 11. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014, Fr. 433'004.50 Mehrwertsteuern, Fr. 25'499.15 Verzugszinsen zu 4% auf dem Mehrwertsteuerbetrag für die Zeit vom 11. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014), dass das Bundesverwaltungsgericht eine von der Holding gegen den Entscheid der OZD erhobene Beschwerde mit Urteil A-825/2016 vom 10. November 2016 teilweise gutgeheissen und die Einfuhrabgaben auf total Fr. 403'697.80 herabgesetzt hat (Fr. 2'334.30 Zoll, Fr. 60.45 Verzugszins zu 4% auf dem Zollbetrag für die Zeit vom 8. März 2014 bis 31. Oktober 2014, Fr. 391'175.95 Mehrwertsteuer, Fr. 10'127.10 Verzugszins zu 4% auf dem Mehrwertsteuerbetrag für die Zeit vom 8. März 2014 bis 31. Oktober 2014), dass das Bundesgericht die Beschwerde der Holding mit Urteil 2C_25/2017 vom 17. September 2018 teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend abgeändert hat, dass es die Einfuhrabgaben auf total Fr. 376'372.75 herabgesetzt hat (Fr. 2'334.30, Fr. 60.45 Verzugszins zu 4% auf dem Zollbetrag, Fr. 364'540.- Einfuhrsteuer [Mehrwertsteuer], Fr. 9'438.- Verzugszins auf der Einfuhrsteuer), dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die Holding (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren A-825/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr nur noch als zu 81,65% unterliegend zu gelten hat, dass infolgedessen der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Verfahren A-825/2016, welche auf Fr. 12'000.- festgesetzt worden sind, nunmehr nur noch im Umfang von Fr. 9'800.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'200.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass Entsprechendes auch für das vorinstanzliche Verfahren vor der OZD gelten muss (Urteil des BVGer A-128/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1), dass deshalb die Verfahrenskosten (Spruchgebühren im Betrag von Fr. 6'500.-) im Beschwerdeverfahren vor der OZD der Beschwerdeführerin nunmehr nur noch im Umfang von Fr. 5'300.- aufzuerlegen sind, dass infolgedessen der an die Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- lediglich im Umfang von Fr. 5'300.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten vor der OZD zu verwenden und infolgedessen der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids im Umfang von Fr. 1'200.- zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens im Verfahren A-825/2016 sowie im Beschwerdeverfahren vor der OZD Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote entsprechend der Praxis des Bundeverwaltungsgerichts zu bemessen und für die beiden Verfahren neu auf total Fr. 4'500.- festzusetzen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Verfahrenskosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-825/2016 von Fr. 12'000.- werden der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 9'800.- auferlegt und im Umfang von Fr. 2'200.- auf die Staatskasse genommen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- wird zur Bezahlung der der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 9'800.- verwendet. Der Restbetrag von Fr. 2'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'200.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-825/2016 und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

4. Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: