Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. Der Verein A._______ ([...]; nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Juli 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie organisiert das «X-Turnier» (heute: «Y-Turnier»), eine jährlich stattfindende (...)-Turnierserie. B. B.a Am 19.-21. April 2021 sowie am 22.-23. Juli 2021 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeitraum 2015 - 2019 durch. B.b Gemäss dem Kontrollbericht der ESTV vom 23. Juli 2021 habe die Steuerpflichtige in der fraglichen Zeit aufgrund des Aussenauftritts als Veranstalterin des «X-Turniers» gegolten, und ihr (der Steuerpflichtigen) seien die von den (...) Teilnehmenden bezahlten Start- bzw. Nenngelder zuzurechnen. Da es sich bei der Veranstaltung eines sportlichen Anlasses um eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit handle (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]), habe diese Aufrechnung des Umsatzes zu einer Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendeten Vorsteuern in Höhe von gesamthaft Fr. 79'500.-- geführt. B.c Mit Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 7. Oktober 2021 schloss die ESTV die Kontrolle ab und setzte die Steuernachforderung für den geprüften Zeitraum 2015 - 2019 auf Fr. 79'500.-- zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses ab 30. Juni 2018 (mittlerer Verfall) fest. C. C.a Mit Schreiben vom 29. November 2021 bestritt die Steuerpflichtige die EM Nr. (...) und beantragte deren Aufhebung. C.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bestätigte die ESTV die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 - 2019 von Fr. 79'500.-- zuzüglich Verzugszins. Sie begründete ihre Steuernachforderung im Wesentlichen damit, dass die Steuerpflichtige als Veranstalterin des «X-Turniers» qualifiziere, weshalb die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Start- bzw. Nenngelder dieser (der Steuerpflichtigen) zuzurechnen und die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend zu korrigieren seien. D. D.a Gegen die Verfügung der ESTV vom 15. Juni 2023 erhob die Steuerpflichtige am 15. August 2023 Einsprache und beantragte unter anderem, dass die ESTV sie (die Steuerpflichtige) gleich zu behandeln habe, wie die Buchungsplattformen «Airbnb» und «booking.com». Zu diesem Zwecke seien ihr (der Steuerpflichtigen) sämtliche heute gültigen schriftlichen Auskünfte der ESTV an diese Buchungsplattformen sowie sämtliche internen Dokumente der ESTV im Bereich von Dienstleistungsplattformen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) offenzulegen, damit sie (die Steuerpflichtige) rechtsgleiche Behandlung geltend machen könne. Ausserdem sei die Verfügung der ESTV vom 15. Juni 2023 aufgrund von Art. 20 Abs. 1 MWSTG aufzuheben. D.b Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte ihre Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 - 2019 in der Höhe von Fr. 79'500.-- zuzüglich Verzugszins. Sie hielt daran fest, dass die Steuerpflichtige als Veranstalterin des «X-Turniers» qualifiziere, weshalb die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Start- bzw. Nenngelder dieser (der Steuerpflichtigen) zuzurechnen und die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend zu korrigieren seien. Im Zusammenhang mit den Anträgen nach BGÖ hielt die ESTV fest, dass diese nicht in einem laufenden Steuerjustizverfahren behandelt werden können und sich das vorliegende Verfahren nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richte. Die nach den Vorgaben des VwVG geprüfte Akteneinsicht wies die ESTV sodann ab. E. E.a Am 4. September 2024 liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Einsprache-Entscheid der ESTV vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung der Steuerforderung an die ESTV zurückzuweisen. 2.Die Beschwerdeführerin als Buchungsplattform sei nach Art. 8 BV in Sinn von Art. 20 Abs. 2 MWSTG gleich zu behandeln wie Airbnb. 3.Die ESTV habe zu Beweiszwecken im Verfahren die schriftlichen Auskünfte der ESTV an Airbnb sowie ihre nicht publizierte Praxis zu Dienstleistungs- und Buchungsplattformen nach Art. 26 VwVG offenzulegen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.» E.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Am 23. Juni 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper (Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz kann indes dadurch relativiert werden, dass der betroffenen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Diese Bestimmungen sind auch im Mehrwertsteuerverfahren anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG), das als spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht das (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip vorsieht (BGE 140 II 202 E. 5.4, 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.1).
E. 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Art. 81 Abs. 3 MWSTG ist dabei lediglich deklaratorisch; der Grundsatz ergibt sich bereits aus Art. 19 VwVG, der auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zurückgreift (Urteil des BGer 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.3.3 m.w.H.). Daraus folgt, dass Nachweise nicht an eine besondere Form gebunden sind und nicht ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig gemacht werden dürfen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; Urteile des BGer 2C_809/2017 vom 23. April 2019 E. 2.2, 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3, 2C_850/2014, 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 E. 6.1). Es ist mit anderen Worten nicht zulässig, einen Numerus clausus von Beweismitteln zu definieren (Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 10 N. 111,Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 81 N. 11, Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 81 N. 53).
E. 1.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteile des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 1.6 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023], A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 nicht eingetreten]; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 18 und Art. 33 N. 2 ff.).
E. 1.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2015 - 2019. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) gemäss den in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2015 5339, 2016 2131, 2017 249 3575, 2018 5103) massgebend. Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für das heute geltende MWSTG übernommen werden kann.
E. 2.1 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet auch, Unterscheidungen ohne sachlichen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (statt vieler: BGE 145 II 206 E. 2.4.1; Urteile des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.5, A-1284/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.3.1). Das Gleichbehandlungsgebot ist sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.1).
E. 2.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht. In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen (vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 2.1).
E. 2.2.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen verwaltungsinterne Akten (BGE 132 II 485 E. 3.4, 125 II 473 E. 4.1). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch (Eigengebrauch) bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe usw.; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 N. 65). Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden, dass die verwaltungsinterne Meinungsbildung der Öffentlichkeit vollständig ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a). Bei der Entscheidung, wann eine verwaltungsinterne Akte vorliegt, spielt deren Klassifizierung respektive Bezeichnung keine Rolle. Bei der Entscheidung wird vielmehr auf deren objektive Bedeutung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung abgestützt. Ist die fragliche Akte geeignet, als Grundlage des Entscheids zu dienen, liegt keine verwaltungsinterne Akte vor (BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). Verwaltungsverordnungen, Weisungen und andere Dokumente, welche Hinweise auf die Rechtsanwendungspraxis der betreffenden Behörde liefern könnten, bilden hingegen in der Regel nicht Bestandteil der «Akten» und unterstehen daher auch nicht dem «verfahrensbezogenen» Akteneinsichtsrechts i.e.S. Sie sind aber den Parteien auf entsprechendes Ersuchen zugänglich zu machen, sofern sich die Behörde für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung darauf abzustützen gedenkt. Vorbehalten bleiben freilich andere schutzwürdige Interessen und Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf eine Einsichtnahme gebieten können (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 64). Eine solche Rechtsgrundlage lässt sich für das Mehrwertsteuerrecht in Art. 65 Abs. 3 MWSTG finden, wonach die ESTV gehalten ist, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich überdies nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus. Art. 26 VwVG gewährt weder ein Einsichtsrecht in die Akten eines «anderen» (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens, noch verschafft er einen Zugriff auf die Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht oder auf diese verweist (Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2, 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.4; BVGE 2018 IV/5 E. 7.3 und 7.4.2; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 2.3.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025]; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 59).
E. 2.2.3 Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht, sondern um einen Beweisantrag (sog. Editionsantragsrecht; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.91a, Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 12). Das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen korreliert mit der Beweisabnahmepflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG (vgl. E. 1.4.3). Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Aus dem Beweisantrag muss zumindest implizit hervorgehen, welche rechtserheblichen Tatsachen der Betroffene damit zu beweisen gedenkt bzw. - bei Beweislast der Behörden oder der Gegenpartei - in Bezug auf welche Tatsachen er den Gegenbeweis zu erbringen beabsichtigt (BGE 144 II 427 E. 3.3.2; Urteil des BGer 1P.452/2003 vom 18. November 2003 E. 2.2.3; Waldmann/Bickel, VwVG Praxiskommentar, Art. 33 N. 10). Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und sie überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.144, Waldmann/Bickel, VwVG Praxiskommentar, Art. 33 N. 22; vgl. hierzu bereits E. 1.4.3).
E. 2.3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.3.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1]).
E. 2.3.3 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Steuerperiode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; vgl. Beatrice Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N. 46). Die ESTV hat die Steuerforderung für die betreffende Steuerperiode im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2).
E. 2.4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen - wie gezeigt (vgl. E. 2.3.1) - unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.4.2 Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6939).
E. 2.4.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (BGE 145 II 270 E. 4.4.3; Urteile des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1.2, 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.3; Urteile des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.2, A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.2; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 757 ff. [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], 772). Massgebend ist dabei das äussere Erscheinungsbild, d. h. die Art und Weise, wie sich die Parteien gegenüber Dritten präsentieren, unabhängig davon, wie die Beziehungen der Parteien zivilrechtlich zu beurteilen sind. Es ist zu fragen, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Diese Frage ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-4980/2022 vom 11. Juni 2024 E. 3.2.2.2 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024]; Baumgartner et al., a.a.O., § 4 N. 45). Ausgangspunkt für die Prüfung des objektiven Erscheinungsbildes bildet regelmässig der Internetauftritt (vgl. Urteil des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.4.3 m.w.H. im Zusammenhang mit Sexdienstleistungen). Ausserdem ist diese Frage aus der Sicht eines Dritten zu beantworten, der nicht über spezifische Kenntnisse verfügt und keinen Zugang zu den internen Unterlagen der betroffenen Unternehmen hat («Geschäftsunterlagen»). Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen, die diesen «objektiven» Dritten nicht zugänglich sind, können daher nicht als massgebend angesehen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 8.2 m.w.H.; Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, S. 349, Rz. 1048). Leistungen sind sodann nicht Personen zuzuordnen, die selbst nicht als Leistungserbringerinnen auftreten, sondern lediglich einer anderen Person bei der Leistungserbringung behilflich sind (Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen; vgl. Urteile des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.3 m.w.H., 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.2 und 4.2.2).
E. 2.4.4 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben - und nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers - zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteile des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4, 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und E. 4.3.3; Pierre-Marie Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 34; Imstepf, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertretene (Urteile des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.3, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 37).
E. 2.5.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3; Diego Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 14 f.; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 16). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (Urteile des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.4, A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2, A-2464/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2.3, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.4).
E. 2.5.2 Im alten Mehrwertsteuerrecht wurde der Rechnung eine zentrale Bedeutung beigemessen. Sie war nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellte ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des BGer 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1, 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 m.w.H.; vgl. auch: Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38 m.w.H.). Unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht ist die Bedeutung der Fakturierung zu relativieren; es sind die gesamten Umstände massgeblich (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38). Die Rechnung ist nach wie vor ein zu berücksichtigendes, aber nicht mehr das entscheidende Kriterium (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 37). Entspricht eine Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen (Art. 3 Bst. k MWSTG), so das Bundesgericht unlängst, «stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fakturierende Person (Rechnungsadressant) auch tatsächlich die leistungserbringende Person ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht hat, während spiegelbildlich der Rechnungsadressat grundsätzlich als leistungsempfangende Person zu gelten hat» (Urteile des BGer 9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.4.3 [zur Publikation vorgesehen], 9C_185/2024 und 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 f.).
E. 2.6.1 Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG regelt, dass eine steuerpflichtige Person unter Vorbehalt von Art. 29 und 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen kann, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat.
E. 2.6.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.6.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, muss er den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG; Vorsteuerabzugskorrektur). Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4.3; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 30 N. 9). Die annährungsweise Ermittlung der massgebenden Faktoren muss jedoch jedenfalls «sachgerecht» erfolgen «den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen» (vgl. Art. 68 Abs. 1 MWSTV; Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.5; Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Als sachgerecht erachtet wird «jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt» (Art. 68 Abs. 2 MWSTV). Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskorrektur beispielsweise vorzunehmen, weil der Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugs-korrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4).
E. 2.7 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG sind von der Steuer ausgenommen «für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen».
E. 3.1 Im vorliegenden Fall präsentiert sich der hier massgebende Sachverhalt - soweit er unstrittig ist - wie folgt: Im relevanten Zeitraum organisierte die Beschwerdeführerin (1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2019) das «X-Turniers». Das Turnier ist eine jährlich stattfindende (...)-Turnierserie, die zwischen den Monaten September und April an verschiedenen Austragungsorten ([...] Centern) unter dem Motto «grösstes (...) Turnier der Schweiz» durchgeführt wird ([...] aktuelle Website der Beschwerdeführerin [zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2025] bzw. in der vorliegend relevanten Zeit (...) frühere Website der Beschwerdeführerin [teilweise noch abrufbar unter https://web.archive.org ]). Die einzelnen Turniere finden in Centern (...) statt und dauern je nach Teilnehmerzahl und (...) zwischen einem und drei Tagen (Art. 6 f. des Reglements [des X-Turniers] 2016/2017 [vgl. Beschwerdebeilage 6; nachfolgend: Reglement]). Gespielt wird in unterschiedlichen Kategorien jeweils getrennt nach Damen und Herren. Die Teilnahme ist nur mit einer gültigen (...) möglich und pro Turnierdatum darf man sich nur für eine Kategorie anmelden (Art. 10 f. des Reglements). Der Turniermodus richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten Spielerinnen und Spieler (Art. 25 des Reglements). Je nach Platzierung gibt es (...)-Punkte und Ranglistenpunkte (Art. 28 des Reglements). Am Ende der Saison werden die acht besten Spielerinnen und Spieler jeder Kategorie anhand der Ranglistenpunkte prämiert (Art. 29 f. des Reglements). Die gesammelten (...)-Punkte können ausserdem in Prämien umgewandelt werden (Art. 31 des Reglements). Die Teilnehmenden müssen pro Turnier an einem Austragungsort ein Startgeld (gemäss Art. 8 des Reglements: «Nenngeld») entrichten, das unbestritten als Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG qualifiziert wird (vgl. E. 2.7). In Bezug auf das Startgeld führt Art. 8 des Reglements aus, das dieses de(m) (...) geschuldet und beim jeweiligen Turnierort vor dem ersten Spiel bei der Turnierleitung zu bezahlen ist. Die Anmeldung zu den einzelnen Turnieren erfolgte über die Website der Beschwerdeführerin. Auf der (...) aktuellen Website der Beschwerdeführerin (zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2025) ebenso wie im massgeblichen Zeitraum auf (...) der früheren Website der Beschwerdeführerin (vgl. https://web.archive.org ) - findet sich unter dem Stichwort «Anmeldung» der Hinweis: «Bitte melden Sie sich per Internet unter (...) Website der Beschwerdeführerin an. Beachten Sie bitte, dass Sie sich pro (...).» Nach Auswahl der gewünschten Kategorie wird die teilnehmende Person auf die Website von (...) C._______ weitergeleitet. Der Anmeldevorgang lässt sich auf der aktuell abrufbaren Website der Beschwerdeführerin (Stand: 22. Juli 2025), sowie für jene im streitbetroffenen Zeitraum mittels https://web.archive.org nicht nachvollziehen. Die im Jahr 2021/2022 (ausserhalb der streitbetroffenen Periode) für die Anmeldung notwendigen Schritte wurden von der Beschwerdeführerin als Ausdrucke eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 5). Daraus ergibt sich der vollständige Ablauf der Anmeldung mit den einzelnen Auswahlschritten bis zur Anmeldebestätigung. In den eingereichten Auszügen dieser Seiten werden unter anderem der gewählte Turnierstandort (z. B. «[...]»), die Spieldaten sowie das jeweilige (...) Center (etwa dem [...]) genannt. Zusätzlich wird auf die Website der Beschwerdeführerin hingewiesen, zusammen mit dem Vermerk: «Dieses Turnier ist Teil eines [...]». Auf der ebenfalls vorgelegten Anmeldebestätigung fehlt hingegen ein Hinweis auf die Website der Beschwerdeführerin. Dem Reglement lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Veranstaltung koordiniert und dessen Durchführung durch die Officials überwacht, welche die einzelnen Turniere in den (...) Centern in eigener Regie durchführen (Art. 4 des Reglements). Weiter bestimmt die Beschwerdeführerin, welche (...) Centern (genannt Organisatoren) als Austragungsort der Veranstaltung in Frage kommen (Art. 5 des Reglements). Die Beschwerdeführerin schliesst mit den (...) Centern Vereinbarungen mit dem folgenden Inhalt ab (vgl. Beschwerdebeilage 4): «Die Vorbereitungen für den (...) sind voll im Gange. Wir freuen uns, dass auch Ihr Center als Organisator in der nächsten Saison dabei ist und wir den Turnierspieler/innen weiterhin eine attraktive Turnierserie bieten können. (...). Das Startgeld ist vom Teilnehmer de(m) (...) Center (dem Vertragspartner des Teilnehmers) geschuldet und wird beim jeweiligen Turnierort durch den Official eingezogen. Für unsere Dienstleistungen bezahlen Sie pro Turnierteilnehmer einen Beitrag von Fr. 10.- zuzüglich 8% Mwst. Dieser Betrag wird monatlich in Rechnung gestellt und muss innert 30 Tagen bezahlt werden. Unsere Dienstleistung umfassen:
- Realisation der Broschüre
- Aktive Unterstützung der Turnierplanung
- Koordination der Austragungstermine
- Sponsorensuche
- Unterstützung der Turnierauslosung
- Zur Verfügung stellen[d] der (...) und der Turnierpreise
- Führung der Rangliste» Sodann bestimmt die Beschwerdeführerin in Koordination mit den (...) Centern die Austragungstermine der einzelnen Turniere (Art. 7 des Reglements) und kann eigenständig für die Turniere sog. Wild Cards an (...) Spieler vergeben (Art. 15 des Reglements). Sie verfügt über eigene Haupt- und Co-Sponsoren für die gesamte Veranstaltung und lässt diese an den jeweiligen Turnieren in den (...) Centern auftreten (Art. 24 des Reglements). Die Punkteverteilung wird durch die Beschwerdeführerin vorgenommen (Art. 17 des Reglements). Sie führt eine Gesamtrangliste mit allen Teilnehmern der Veranstaltung (Art. 28 des Reglements) und vergibt Ranglistenpreise (Art. 29 f. des Reglements) und Turnierpreise (Art. 31 ff. des Reglements). Sie ist für die Auslosung zuständig (Art.19 des Reglements), bestimmt, mit welchen (...) gespielt wird (Art. 22 des Reglements), und ist schliesslich in Sonderfällen, die vom Reglement von (...) abweichen, entscheidungsbefugt (Art. 3 des Reglements).
E. 3.2 Vorab ist auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die ESTV im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beweiszwecken Folgendes nach Art. 26 VwVG offenzulegen habe: (1) die schriftlichen Auskünfte der ESTV (Ruling) an Airbnb, (2) die von der Vorinstanz nicht publizierte Verwaltungspraxis zu Dienstleistungs- und Buchungsplattformen sowie (3) die internen Unterlagen der ESTV, aus denen hervorgehe, weshalb bei entsprechenden Buchungsplattformen von Tourismusvereinen, der Umsatz, den die Vermieter von Ferienwohnungen erzielen, nicht dem Tourismusverein zugerechnet wird bzw. dort eine direkte Stellvertretung angenommen wird.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin zitiert im Zusammenhang mit ihren Anträgen um Akteneinsicht gestützt auf Art. 8 BV und Art. 26 VwVG ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-2585/2022 vom 29. Juni 2023), wonach es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sei, eine Verwaltungspraxis abstrakt - d. h. ohne konkreten Vergleichsfall - auf ihre Rechtsgleichheit hin zu überprüfen (Beschwerde, S. 17, Rz. 66). Sie habe sich deshalb veranlasst gesehen, von der ESTV Unterlagen zu einem konkreten Vergleichsfall, namentlich betreffend «Airbnb Ireland ULC» (CHE-135.491.308), einzufordern, um eine rechtsgleiche Behandlung geltend machen zu können (Beschwerde, S. 17, Rz. 67). Bei den verlangten Unterlagen, so die Beschwerdeführerin weiter, handle es sich nicht um rein verwaltungsinterne Akten, denen im Verfahren keinerlei Beweiswert zukomme, sondern um Unterlagen, welche zentral seien, um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV substantiiert rügen zu können (Beschwerde, S. 17, Rz. 70). Die Beschwerdeführerin betont im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Rechtsgleichheit sodann, dass sie nicht die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 und 94 BV geltend mache, sondern sich lediglich auf Art. 8 BV berufe (Beschwerde, S. 12, Rz. 47). Schliesslich lasse die verweigerte Offenlegung der schriftlichen Auskünfte der ESTV an Airbnb Fragen offen. In anderen Rechtsordnungen würden vergleichbare Auskünfte zugänglich gemacht - etwa in den Vereinigten Staaten in Form sogenannter «Private Letter Rulings» -, um Transparenz und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicherzustellen (Beschwerde, S. 17, Rz. 71). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass alle grossen und kleinen Dienstleistungsplattformen bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen (Beschwerde, S. 3, Rz. 5) im Rahmen einer konsistenten Verwaltungspraxis betreffend Art. 20 MWSTG gemäss Art. 8 BV gleich zu behandeln seien. Die behauptete Vergleichbarkeit stütze sie auf öffentlich zugängliche Informationen von Airbnb sowie auf einen Newsletter der Bratschi AG (Beschwerde, S. 13 ff., Rz. 57 ff.). Aus Sicht der Beschwerdeführerin steht bei ihr ebenso wie bei Airbnb die Vermittlung von Kundinnen und Kunden im Vordergrund (Beschwerde, S. 12, Rz. 51). Darüber hinaus verweist sie darauf, dass die Spielerinnen und Spieler den geleisteten Betrag direkt an das (...) Center entrichteten und im Gegenzug die Möglichkeit erhielten, die (...) zu mieten und an einem Turnier teilzunehmen. Die wirtschaftlich prägende Leistung bestehe daher in der Vermietung der (...), wobei das (...) Center sowohl die Infrastruktur zur Verfügung stelle als auch organisatorische Aufgaben wie die Koordination der Spielzeiten übernehme. Diese Leistungen würden unabhängig von der Beschwerdeführerin erbracht. Sie erachtet diese Konstellation als mit der Vermietung von Wohnungen oder Hotelzimmern über Buchungsplattformen wie Airbnb oder booking.com vergleichbar (Beschwerde, S. 9, Rz. 36 ff.). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Buchungsprozess nicht wesentlich von demjenigen bei Airbnb unterscheide. Buchungen erfolgten in beiden Fällen ausschliesslich über die jeweilige Plattform. Auch bei Airbnb müsse die Buchung zwingend über die Plattform erfolgen; eine Direktbuchung über die Website der Gastgeber sei nicht vorgesehen. Die wesentlichen Elemente des Buchungsprozesses sowie der gesamte Aussenauftritt würden somit - gleich wie bei ihr (der Beschwerdeführerin) - durch die Plattform selbst bestimmt. Dennoch anerkenne die Vorinstanz bei Airbnb eine direkte Stellvertretung der Gastgeberinnen und Gastgeber durch die Plattform, was sie in ihrem Fall ablehne. Der Inkassoprozess laufe bei Airbnb über die Plattform, was bei ihr (Beschwerdeführerin) nicht der Fall sei (Beschwerde, S. 20 ff., Rz. 89 ff.). Da Airbnb die Zahlungen der Gäste selbst vereinnahme, während im vorliegenden Fall das (...) Center das Entgelt kassiere, könne eine Zurechnung der Umsätze an sie (der Beschwerdeführerin) nur dann gerechtfertigt sein, wenn auch bei Airbnb die Vermietungsumsätze den Plattformbetreibern zugerechnet würden. Da dies - so die Beschwerdeführerin - nicht der Fall sei, liege eine rechtsungleiche Behandlung vor (Beschwerde, S. 15 f., Rz. 63 ff.). Für eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Airbnb und ihr (der Beschwerdeführerin) besteht aus ihrer Sicht kein sachlicher Grund (Beschwerde, S. 13, Rz. 52). Sie verlangt deshalb, hinsichtlich des Aussenauftritts im Sinn von Art. 20 MWSTG wie Airbnb behandelt zu werden. Ihre Plattform führe als direkte Stellvertreterin nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG den (...) Centern Spieler zu. Es sei nicht gerechtfertigt, dass die durch das (...) Center vereinnahmten Teilnahmegebühren der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zugerechnet würden, da dies den handelsrechtlichen Verbuchungsregeln widerspreche (Beschwerde, S. 13, Rz. 53).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, das Gleichbehandlungsgebot sei nur auf direkte Konkurrenten anwendbar. Da «Airbnb» und «booking.com» Buchungsplattformen für Unterkünfte seien, könne keine direkte Konkurrenz zur Beschwerdeführerin bestehen. Auch inhaltlich sei die Leistung nicht vergleichbar, da die Beschwerdeführerin nicht nur eine Buchung ermögliche, sondern selbst Veranstalterin des «X-Turniers» sei und die Leistungen der (...) Center für ihr Angebot nutze (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 11, Rz. 2.2.2). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, aufgrund der erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin anzunehmen, deren Leistung liege (lediglich) im Erbringen einer elektronischen Dienstleistung bzw. einer Dienstleistungsplattform, scheine absurd und sei bereits aufgrund der fehlenden technischen Möglichkeit zur direkten Anmeldung auf der Website der Beschwerdeführerin ausgeschlossen (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2, Rz. 1). Ausserdem bestehe ohnehin laut Vorinstanz kein Akteneinsichtsrecht, da dieses gemäss Art. 26 VwVG nur für verfahrensbezogene Akten gelte, nicht aber für Akten aus anderen Verfahren. Diese unterlägen zudem dem Steuergeheimnis nach Art. 74 MWSTG, weshalb auch aus diesem Grund eine Offenlegung ausgeschlossen sei. Weiter sei die Einsicht in interne Akten der Verwaltung nach dem VwVG nicht vorgesehen, deren Herausgabe richte sich einzig nach den Vorgaben des BGÖ (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 11, Rz. 2.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zudem ergänzt, dass keine Praxis bestehe, wonach bei Buchungsplattformen von Tourismusvereinen stets von direkter Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG ausgegangen werde. Auch aus der MWST-Branchen-Info 12 (Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine; nachfolgend: MBI 12) ergebe sich lediglich, dass ein Tourismusverein unter Umständen als direkter Stellvertreter auftreten könne, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Eine generelle Annahme für eine direkte Stellvertretung bestehe nicht. Überdies sei auch diese Konstellation mit derjenigen der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4, Rz. 4). Schliesslich beantragt die Vorinstanz die Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht.
E. 3.2.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt den Beizug von Unterlagen, die nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden. Das Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 26 VwVG verschafft keinen Zugriff auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht (vgl. E. 2.2.3). Daher sind die Anträge der Beschwerdeführerin als Anträge zur Edition weiterer Dokumente bzw. Beweiserhebungsanträge gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VwVG zu verstehen.
E. 3.2.3.2 Grundsätzlich besteht kein Recht auf Einsicht in Akten eines anderen Verfahrens (vgl. E. 2.2.2). Eine solche kann nur gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine rechtsungleiche Behandlung hinweisen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3 [Einsicht in die Akten eines anderen, von der ComCom gefällten Entscheids betreffend Übertragung einer WLL-Konzession], vgl. auch BGE 121 I 225 E. 2 [betreffend Einsicht in die Prüfungsunterlagen der übrigen Kandidaten]). Damit der Grundsatz der Rechtsgleichheit zum Tragen kommt, ist unabdingbar, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen (vgl. E. 2.1). Im Zusammenhang mit den Verfahrensanträgen 1 und 3 (vgl. für die Anträge E. 3.2) ist daher zunächst zu prüfen, ob die Leistungen der Beschwerdeführerin auf Basis der verfügbaren Unterlagen mit jenen von Airbnb oder von Tourismusvereinen vergleichbar sind. Ist dies zu verneinen, sind die entsprechenden Beweisanträge im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Zum Verfahrensantrag 1 (vgl. E. 3.2; Auskünfte/Rulings Airbnb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erbringe elektronische Dienstleistungen, ohne diese Einordnung näher zu begründen. Unbestritten ist, dass die Anmeldung zu den einzelnen Turnieren der Veranstaltung nicht direkt über die Website der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern über eine Weiterleitung auf (...) die Website von C._______. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spricht dies bereits gegen das Vorliegen einer elektronischen Dienstleistung (vgl. MWST-Branchen-Info Nr. 13 [Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen; nachfolgend: MBI 13]), für die jeweilig gültigen Fassungen in den Jahren 2015 bis 2019 der MBI 13 vgl. Urteil des BVGer A-5812/2023 vom 17. September 2024 E. 2.5.4 [angefochten beim BGer]). Eine vertiefte Prüfung dieser Qualifikation kann unterbleiben, da - wie nachfolgend dargelegt - ohnehin keine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit von Airbnb besteht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihr stehe - ebenso wie bei Airbnb - die Vermittlung von Kundinnen und Kunden im Vordergrund. Insbesondere erkennt sie eine Parallele darin, dass bei beiden Konstellationen die wirtschaftlich prägende Leistung in der Zurverfügungstellung von Infrastruktur liege: bei Airbnb in der Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber, bei ihr in der Vermietung von (...) durch die (...) Center. Dieser Vergleich verkennt jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten. Während Airbnb lediglich eine technische Buchungsschnittstelle bereitstellt und die Gastgeber ihre Leistungen selbständig anbieten, erschöpft sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht in der Vermittlung von (...) Spielenden an (...) Center. Vielmehr ist sie inhaltlich, organisatorisch und operativ umfassend in die Durchführung der gesamtschweizerisch organisierten Turnierserie «X-Turnier» eingebunden. Sie bestimmt Austragungsorte und Spieltermine, legt die Spielregeln fest, vergibt Wild Cards, organisiert Preise und Sponsoren, führt Ranglisten und erstellt die Auslosungen (vgl. E. 3.1). Die (...) Center stellen dabei lediglich die Infrastruktur bereit und erbringen ihre Leistungen im Rahmen des zentral von der Beschwerdeführerin gestalteten Turnierablaufs - nicht selbstständig wie die Gastgeber bei Airbnb. Selbst wenn der Buchungsvorgang formal vergleichbar erscheinen mag - da in beiden Fällen ausschliesslich über die jeweilige Plattform gebucht wird - vermag dies für sich allein keine materielle Gleichartigkeit der Tätigkeiten zu begründen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistung - und dieser unterscheidet sich im vorliegenden Fall wesentlich von jenem bei Airbnb. Bereits aus dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt von Airbnb ergibt sich klar, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit jener von Airbnb nicht vergleichbar ist. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich - wie gesehen - wesentlich von jenem bei Airbnb, da es sich nicht um eine Vermittlung von Kundinnen und Kunden, sondern um die Organisation einer (...)-Turnierserie handelt. Somit ist das Gebot der Rechtsgleichheit gewahrt (vgl. E. 2.1). Auf den Beizug der Unterlagen zu Airbnb kann deshalb infolge antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.4.3 und 2.2.3). Entsprechend erübrigt sich auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 74 MWSTG, das dem Anspruch auf Akteneinsicht gegenüberzustellen wäre. Zum Verfahrensantrag 3 (vgl. E. 3.2; Unterlagen der ESTV zu Tourismusvereine) Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gebot der Rechtgleichheit im Zusammenhang mit Tourismusvereinen, da auch diese über identische Buchungsplattformen verfügen würden. Tourismusvereine agieren jedoch als Vermittler, ohne einen relevanten Einfluss auf den Inhalt der angebotenen Leistung zu nehmen. Die Buchung von Ferienwohnungen erfolgt über die Plattform, die Leistung wird jedoch eigenständig vom Vermieter erbracht. Im Gegensatz dazu prägt die Beschwerdeführerin Inhalt, Ablauf und Struktur der Turnierserie aktiv mit. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist daher ein anderer als derjenige, der in Ziff. 17 und 8 (in der heute gültigen Fassung: Ziff. 14 und 5) der MBI 12 geregelt ist, womit das Gebot der Rechtsgleichheit vorliegend von vornherein gewahrt ist (vgl. E. 2.1). Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Edition der verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit den Tourismusvereinen verzichtet werden (vgl. E. 1.4.3 und 2.2.3).
E. 3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin legt im Zusammenhang mit dem Antrag 2 (vgl. E. 3.2), die interne Verwaltungspraxis zu Dienstleistungs- und Buchungsplattformen sei offenzulegen, dar, dass die Vorinstanz gemäss der Motion 23.3012 «Mehrwertsteuerpflicht für Online-Plattformen bei elektronischen Dienstleistungen» Abklärungen getroffen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Wirtschafts- und Abgabekommission des Ständerats (WAK-S) mit dieser Motion den Bundesrat beauftragt hat, in der nächsten Änderung des MWSTG eine Plattformbesteuerung auch für elektronische Dienstleistungen vorzusehen. Allenfalls bei der Vorinstanz bestehende Unterlagen zu dieser anstehenden Änderung stellen verwaltungsinterne Akten dar (verwaltungsinterne Willensbildung, vgl. E. 2.2.2), für die eine Einsicht nicht vorgesehen ist. Ohnehin würde eine entsprechende Praxis, sofern sie dann festgelegt und nach Art. 65 Abs. 3 MWSTG auch zu publizieren wäre, aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht für die vorliegend relevanten Steuerperioden 2015 - 2019 gelten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Plattformbesteuerung für Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung, zu welchen die Beschwerdeführerin ihre Leistungen vergleicht, momentan nicht vorgesehen ist (vgl. Ralf Imstepf, Die Plattformbesteuerung, in: SteuerRevue [StR] 80/2025, S. 116 f.). Schliesslich ist damit auch dieses Editionsgesuch abzuweisen.
E. 3.3 Vorliegend ist in rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, wem das Entgelt, welches die Teilnehmenden entrichten, mehrwertsteuerrechtlich zuzuordnen ist. Dafür muss geklärt werden, für welche Leistung die Startgelder gezahlt werden und wer nach aussen als Leistungserbringer dieser Leistung auftritt.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus der Anmeldeseite gehe hervor, dass bei einer Anmeldung nach der Auslosung das Startgeld gemäss Turnierreglement fällig werde. Dieses werde von de(m) (...) Center direkt in Rechnung gestellt bzw. beim Erscheinen des Spielers in eigenem Namen eingezogen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich aus diesen Formulierungen klar, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen (...) Center und dem (...) Spieler bzw. der (...) Spielerin entstehe (Beschwerde, S. 8, Rz. 32 ff.). Sie vertritt zudem die Auffassung, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenem im Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 unterscheide, als im Reglement neu in Art. 8 nicht nur stehe, dass das Startgeld vom Turnierteilnehmer an das (...) Center zu bezahlen sei, sondern dass es dem (...) Center geschuldet sei. Die Vor-instanz verneine jedoch eine materielle Änderung und sehe darin lediglich eine sprachliche Präzisierung, da die Zahlung bereits im früheren Verfahren direkt an das (...) Center erfolgt sei. Diese Sichtweise erachtet die Beschwerdeführerin als stossend, da die ESTV einerseits stark auf die Wirkung des Reglements abstelle, andererseits aber die zentrale inhaltliche Änderung verkenne (Beschwerde, S. 19, Rz. 77 ff.). Die umfassenden Hinweise der ESTV auf das Turnierreglement seien - so die Beschwerdeführerin - formaljuristischer Natur und verfehlten die tatsächliche Bedeutung. In der Praxis werde das Reglement von den Teilnehmenden nur oberflächlich wahrgenommen - vergleichbar mit allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem spreche es nicht gegen die Annahme, dass das (...) Center als eigentlicher Leistungserbringer auftrete (Beschwerde, S. 20, Rz. 88). Es fehle insgesamt an einer fairen Würdigung der verschiedenen Indizien im Hinblick auf den Aussenauftritt (Beschwerde, S. 19, Rz. 76). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass den Teilnehmenden ein Betrag von etwa Fr. 65.-- bis Fr. 78.-- direkt durch das (...) Center verrechnet werde. Für diesen Betrag würden die Spielerinnen und Spieler nach Auffassung der Beschwerdeführerin die (...) beim (...) Center mieten und erhielten gleichzeitig die Möglichkeit zur Teilnahme am Turnier. Die wirtschaftlich prägende Hauptleistung bestehe - so ihre Argumentation - in der Vermietung der (...). Das (...) Center erbringe dabei den Grossteil der für die Teilnahme relevanten Leistungen, indem es einerseits die Infrastruktur zur Verfügung stelle und andererseits als Ansprechstelle fungiere sowie die Spielzeiten koordiniere. Diese Leistungen würden vollständig unabhängig von ihr (der Beschwerdeführerin) erbracht (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Rz. 32 ff. und S. 20, Rz. 85 f.). Ihre Rolle - so die Beschwerdeführerin - beschränke sich darauf, als Buchungsplattform zu fungieren. Sie vermittle die Spielerinnen und Spieler an das jeweilige (...) Center und stelle diesem dafür eine Servicegebühr Fr. 10.-- in Rechnung (Beschwerde, S. 8, Rz. 30, S. 13, Rz. 53, S. 20, Rz. 87). Lediglich diese Servicegebühr werde von ihr (der Beschwerdeführerin) als Einnahmen verbucht (Beschwerde, S. 8, Rz. 31). Die (...) Center hingegen würden den Turnierbeitrag Fr. 65.-- bis Fr. 78.-- als Eigengeschäft verbuchen (Beschwerde, S. 9, Rz. 40). Schliesslich machen sowohl der Anmeldeprozess als auch die vertragliche Ausgestaltung und Rechnungsstellung nach Auffassung der Beschwerdeführerin deutlich, dass die (...) Center als Leistungserbringer gegenüber den (...) Spielerinnen und (...) Spieler in Erscheinung treten. Die Beschwerdeführerin selbst trete in der Bestätigung der Turnieranmeldung gar nicht auf, was durch entsprechende Beilagen belegt werden könne. Auch sei es unstrittig, dass die ESTV zu Recht nicht auf die Idee komme, die Startgebühren etwa C._______ oder D._______ zuzurechnen, nur weil diese erwähnt würden oder Hauptsponsoren seien (Beschwerde, S. 20, Rz. 83 f.).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 für die Jahre 2006 bis 2009 die nahezu identische Konstellation - laut der Beschwerdeführerin ihre Vorgängerorganisation - beurteilt. In diesem Fall sei das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Ansicht der ESTV, zu dem Schluss gekommen, dass basierend auf der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass die von den Turnierteilnehmenden gezahlten und von den jeweiligen lokalen (...) Centern eingesammelten Startgelder mehrwertsteuerlich als Entgelt für die Veranstaltung des «X-Turniers» (am Ort des jeweiligen [...] Center) zu betrachten sei. Der beschwerdeführende Verein trat nach aussen hin als Leistungserbringer der von der Steuer ausgenommenen Leistung «Veranstaltung X-Turnier» auf. Das Gericht ordnete die am Turnierort zu zahlenden Startgelder, entgegen der tatsächlichen Verbuchung bei den einzelnen (...) Centern, dem beschwerdeführenden Verein zu (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 7 f., Rz. 2.2.1) Der vorliegende Sachverhalt sei - so die Vorinstanz weiter - zu einem wesentlichen Teil identisch mit jenem im Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 8, Rz. 2.2.2). Im Gegensatz zur Vorgängerorganisation sei jedoch in Art. 8 des Reglements nicht mehr festgehalten, dass das Startgeld vom Turnierteilnehmer dem (...) Center zu bezahlen sei, sondern dass es dem (...) Center geschuldet werde. Für den Teilnehmer ändere sich hinsichtlich des Vorgehens jedoch nichts. So müsse der Teilnehmer das Startgeld weiterhin beim (...) Center bezahlen; lediglich die Formulierung sei angepasst worden (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 9, Rz. 2.2.2). Im Zusammenhang mit der Turnieranmeldung bringt die Vorinstanz vor, dass diese jeweils über die Website der Beschwerdeführerin erfolge. Bei stichprobenartigem Aufrufen der Websites der Austragungsorte sei ersichtlich gewesen, dass eine Anmeldung nie direkt über die (...) Center möglich gewesen sei. Diese erwähnten das Turnier häufig kaum oder höchstens am Rande, und für Informationen sowie die Anmeldung werde die Website der Beschwerdeführerin verlinkt. Aufgrund der gesamten geschilderten Sachlage sei für die Vorinstanz erstellt, dass der teilnehmende (...) Spieler bei der Anmeldung an der Veranstaltung «X-Turnier» an einem bestimmten Austragungsort und nicht an der Veranstaltung «(...) Turnier in einem (...) Center (beispielhaft [...] Center [...])» teilnehmen wolle. Wie es bereits bei der gerichtlich beurteilten Vorgängerorganisation der Fall gewesen sei, sei es die Beschwerdeführerin gewesen, die sämtliche wesentlichen Aspekte des Turniers geprägt und bestimmt habe. Über sie bzw. über ihre Website seien sämtliche Informationen und der gesamte Aussenauftritt des Turniers gelaufen. Die einzelnen (...) Centern hätten weder den Ablauf noch den Zeitpunkt des Turniers eigenständig bestimmen können, sie hätten keine eigenen Turnierpreise vergeben und hätten die Sponsoren der Beschwerdeführerin bewerben müssen (ohne mit diesen eigenständige Werbeverträge abgeschlossen zu haben). Als Veranstalterin der Veranstaltung «X-Turnier» und damit als Leistungserbringerin habe aus Sicht des objektiven Leistungsempfängers aufgrund des Aussenauftritts der Beschwerdeführerin und unabhängig von den vorgenommenen Verbuchungen bzw. Rechnungen auch in der vorliegend zu beurteilenden Zeit nur die Beschwerdeführerin qualifiziert werden können. Die Tatsache, dass das Startgeld nun gemäss Reglement den (...) Centern nicht nur zu bezahlen, sondern diesen «geschuldet» sei, ändere am Aussenauftritt der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin für die Veranstaltung «X-Turnier» nichts. Das Startgeld werde vom Teilnehmer somit für die Veranstaltung «X-Turnier», welche an mehreren Orten ausgetragen werde, bezahlt; er erwarte als Gegenleistung die Teilnahme am «grössten (...) Turnier der Schweiz» und nicht lediglich an einem kleinen Turnier des (...) Centers. Entsprechend seien aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht die mit den Startgeldern erzielten Umsätze nicht den (...) Centern, sondern der Beschwerdeführerin zuzuordnen (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 9 f., Rz. 2.2.2).
E. 3.3.3.1 Hinsichtlich der Frage, für welche konkrete Leistung das Startgeld zu bezahlen ist, ist festzuhalten, dass dieses nicht lediglich für die zeitlich begrenzte Nutzung eines (...) Platzes entrichtet wird. Die Zahlung erfolgt vielmehr in Erwartung der Teilnahme an einer gesamtschweizerisch organisierten Turnierserie, deren Leistungsumfang deutlich über eine blosse Platzmiete oder die Teilnahme an einem «isolierten» Turnier des (...) Centers hinausgeht (vgl. bereits E. 3.2.3.2). Somit stellen, wie auch bei der Vorgängerorganisation (vgl. Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3), die von den Turnierteilnehmenden entrichteten und vom jeweiligen (...) Center vereinnahmten Startgelder mehrwertsteuerlich das Entgelt für die Teilnahme am «X-Turnier» (am Ort des jeweiligen [...] Centers) dar.
E. 3.3.3.2 Dem Aussenauftritt kommt bei der Beurteilung der Frage, wem eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzuordnen ist, entscheidende Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist die Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten (vgl. E. 2.4.3). Die vertragsrechtliche Optik und wer die fragliche Leistung in seiner Buchhaltung erfasst hat, können höchstens eine Indizwirkung entfalten. Massgebend sind vielmehr die wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung im Aussenverhältnis (vgl. E. 2.5). Ausgangspunkt für den Aussenauftritt bildet der Internetauftritt (vgl. E. 2.4.3). Über die Website der Beschwerdeführerin sind sämtliche Informationen zum Turnier abrufbar und auch die Anmeldung zum Turnier (via Verlinkung auf (...) die Website von C._______) erfolgt darüber. Zwar wird die Beschwerdeführerin in der Anmeldebestätigung sodann nicht ausdrücklich genannt (vgl. Beschwerdebeilage 5). Der Aussenauftritt ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Vorhandensein oder Fehlen einzelner Nennungen in Teilnahmebestätigungen. Zusätzlich unterstreicht die Beschwerdeführerin auf ihrer Website, die Organisatorin des grössten (...) Turniers in der Schweiz zu sein und (...) als Breitensport zu fördern, wodurch sie sich klar als Leistungserbringerin darstellt. Im Gegensatz dazu belegen die auszugsweise konsultierten Websites der (...) Center, die als Austragungsorte auf der Website der Beschwerdeführerin genannt werden, nicht, dass die (...) Center als Leistungserbringer auftreten. Diese Websites verweisen - sofern überhaupt - nur am Rande auf das Turnier oder verlinken direkt auf die Website der Beschwerdeführerin. Vorliegend prägt die Beschwerdeführerin den Ablauf des «X-Turnier» in massgeblicher Weise. Sie bestimmt gemäss Reglement die Austragungsorte und Termine, organisiert Sponsoren, legt Spielregeln fest, definiert die verwendeten (...), führt Ranglisten, erstellt die Auslosungen und publiziert die Turnierresultate (vgl. E. 3.1). Ohne diese zentrale Steuerung durch die Beschwerdeführerin wäre das Turnier in der vorliegenden Form nicht durchführbar. Zwar erbringen die (...) Center gewisse operative Leistungen vor Ort, insbesondere die Koordination der Spielzeiten und die Platzbetreuung. Dabei agieren sie jedoch nicht als eigenständige Leistungserbringer, sondern sind funktional in die von der Beschwerdeführerin vorgegebene Turnierstruktur eingebunden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Startgeld gemäss aktuellem Reglement nunmehr den (...) Centern «geschuldet» sei. Diese Formulierung stellt jedoch lediglich eine redaktionelle Änderung gegenüber früheren Fassungen dar. Der Zahlungsprozess erfolgt weiterhin - wie bereits bei der Vorgängerorganisation - direkt beim (...) Center. Damit hat sich am Aussenauftritt der Beschwerdeführerin nichts geändert (vgl. E. 2.4.3). Es ist aufgrund des beschriebenen Internetauftritts und des dargelegten Reglements offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Plattform zur Vermittlung von (...) Spielenden an (...) Center betreibt (vgl. dazu bereits E. 3.2.3.2). Eine Vermittlungstätigkeit geht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der vorgelegten beispielhaften Vereinbarung mit dem (...) Center hervor (vgl. Beschwerdebeilage 4). Ohnehin sind die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationen für die Beurteilung des Aussenauftritts nicht massgebend, da der Inhalt dieser Vereinbarung einem «objektivem» Dritten nicht zugänglich ist (vgl. E. 2.4.3). Schliesslich betont die Beschwerdeführerin einerseits ein angeblich bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen (...) Center und dem (...) Spieler bzw. der (...) Spielerin und andererseits beruft sie sich auch auf die buchhalterische Leistungserfassung sowohl bei ihr als auch bei den (...) Centern. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der vertraglichen und buchhalterischen Sachlage nach der Rechtsprechung grundsätzlich - nur, aber immerhin - eine Indizwirkung in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen zukommt (vgl. E. 2.5). Die angeführten vertragsrechtlichen und buchhalterischen Argumente vermögen jedoch die dargestellte (hier massgebliche und eindeutige) wirtschaftliche Realität nicht zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Zurechnung würde handelsrechtlichen Verbuchungsregeln widersprechen, ist zu erwähnen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin aus handelsrechtlicher Sicht zu Recht die Umsätze aus dem Startgeld nicht verbucht hat, die Umsätze ihr dennoch rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 20 MWSTG zugerechnet werden müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.4 f.). Unter Berücksichtigung nicht nur des Reglements, sondern auch des Internetauftritts und des Anmeldeprozesses ist abschliessend festzuhalten, dass vorliegend die Anhaltspunkte dafür überwiegen, dass aus Sicht eines objektiven Dritten die Beschwerdeführerin die Leistungserbringerin der Turnierserie «X-Turnier» ist.
E. 3.3.3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf eine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG (vgl. Beschwerde, S. 5 f., Rz. 13 ff.). Dieser Artikel bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteile des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.1, 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2; Urteil des BVGer A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 4.3; Kocher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 65 N. 138 ff., Baumgartner et al., a.a.O., § 10 N. 18). Im vorliegenden Fall lässt sich die Leistung aufgrund des Aussenauftritts klar der Beschwerdeführerin zuordnen (vgl. E. 3.3.3.2 hiervor). Dass gewisse Indizien auch für eine Zurechnung der Leistung an die (...) Center sprechen könnten, begründet für sich allein noch keine gleichwertige Handlungsalternative. Folglich ist es der Vorinstanz auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG vor.
E. 3.3.3.4 Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Vereine im Sportbereich wiederholt fördert (Beschwerde, S. 11, Rz. 45), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar handelt es sich beim Sport um einen Bereich, den der Bund fördert bzw. für den er im Bereich des Jugendsports Vorschriften erlassen kann (Art. 68 Abs. 1 und 3 BV). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Zweck auf jede erdenkliche Weise gefördert werden müsste. Die konkrete Ausgestaltung der Förderung ist dem Bund überlassen.
E. 3.3.3.5 Die Beschwerdeführerin hat die Steuerforderungen von Fr. 34'018.-- für das Jahr 2015, Fr. 28'370.-- für das Jahr 2016, Fr. 32'808.-- für das Jahr 2017, Fr. 29'451.-- für das Jahr 2018 und Fr. 29'708.-- für das Jahr 2019 in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet. Ebenso wenig in kalkulatorischer Hinsicht bemängelt wurde die vorinstanzliche Ermittlung des sich daraus für die Steuerperioden 2015 bis 2019 ergebenden Nachsteuerbetrages von Fr. 79'500.--. Ferner unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Nachsteuerbetrag die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen ab 30. Juni 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen hat. Es sind bezüglich der in dieser Erwägung genannten Punkte keine offensichtlichen Mängel erkennbar (vgl. E. 2.6.3).
E. 4 Schliesslich ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem objektiven Dritten als Leistungserbringerin der Turnierserie «x-Turnier» erscheint. Die mit dem Startgeld erzielten von der Steuer ausgenommenen Umsätze sind folglich mehrwertsteuerlich ihr zuzurechnen und nicht den (...) Centern (vgl. E. 3.3.3.1 ff.). Damit ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, die in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet wurde (vgl. E. 3.3.3.5). Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art.64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-5500/2024 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien A._______, c/o B._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt, SwissVAT AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Zuordnung von Leistungen. Sachverhalt: A. Der Verein A._______ ([...]; nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Juli 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie organisiert das «X-Turnier» (heute: «Y-Turnier»), eine jährlich stattfindende (...)-Turnierserie. B. B.a Am 19.-21. April 2021 sowie am 22.-23. Juli 2021 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeitraum 2015 - 2019 durch. B.b Gemäss dem Kontrollbericht der ESTV vom 23. Juli 2021 habe die Steuerpflichtige in der fraglichen Zeit aufgrund des Aussenauftritts als Veranstalterin des «X-Turniers» gegolten, und ihr (der Steuerpflichtigen) seien die von den (...) Teilnehmenden bezahlten Start- bzw. Nenngelder zuzurechnen. Da es sich bei der Veranstaltung eines sportlichen Anlasses um eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit handle (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]), habe diese Aufrechnung des Umsatzes zu einer Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendeten Vorsteuern in Höhe von gesamthaft Fr. 79'500.-- geführt. B.c Mit Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 7. Oktober 2021 schloss die ESTV die Kontrolle ab und setzte die Steuernachforderung für den geprüften Zeitraum 2015 - 2019 auf Fr. 79'500.-- zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses ab 30. Juni 2018 (mittlerer Verfall) fest. C. C.a Mit Schreiben vom 29. November 2021 bestritt die Steuerpflichtige die EM Nr. (...) und beantragte deren Aufhebung. C.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bestätigte die ESTV die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 - 2019 von Fr. 79'500.-- zuzüglich Verzugszins. Sie begründete ihre Steuernachforderung im Wesentlichen damit, dass die Steuerpflichtige als Veranstalterin des «X-Turniers» qualifiziere, weshalb die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Start- bzw. Nenngelder dieser (der Steuerpflichtigen) zuzurechnen und die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend zu korrigieren seien. D. D.a Gegen die Verfügung der ESTV vom 15. Juni 2023 erhob die Steuerpflichtige am 15. August 2023 Einsprache und beantragte unter anderem, dass die ESTV sie (die Steuerpflichtige) gleich zu behandeln habe, wie die Buchungsplattformen «Airbnb» und «booking.com». Zu diesem Zwecke seien ihr (der Steuerpflichtigen) sämtliche heute gültigen schriftlichen Auskünfte der ESTV an diese Buchungsplattformen sowie sämtliche internen Dokumente der ESTV im Bereich von Dienstleistungsplattformen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) offenzulegen, damit sie (die Steuerpflichtige) rechtsgleiche Behandlung geltend machen könne. Ausserdem sei die Verfügung der ESTV vom 15. Juni 2023 aufgrund von Art. 20 Abs. 1 MWSTG aufzuheben. D.b Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte ihre Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 - 2019 in der Höhe von Fr. 79'500.-- zuzüglich Verzugszins. Sie hielt daran fest, dass die Steuerpflichtige als Veranstalterin des «X-Turniers» qualifiziere, weshalb die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Start- bzw. Nenngelder dieser (der Steuerpflichtigen) zuzurechnen und die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend zu korrigieren seien. Im Zusammenhang mit den Anträgen nach BGÖ hielt die ESTV fest, dass diese nicht in einem laufenden Steuerjustizverfahren behandelt werden können und sich das vorliegende Verfahren nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richte. Die nach den Vorgaben des VwVG geprüfte Akteneinsicht wies die ESTV sodann ab. E. E.a Am 4. September 2024 liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Einsprache-Entscheid der ESTV vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung der Steuerforderung an die ESTV zurückzuweisen. 2.Die Beschwerdeführerin als Buchungsplattform sei nach Art. 8 BV in Sinn von Art. 20 Abs. 2 MWSTG gleich zu behandeln wie Airbnb. 3.Die ESTV habe zu Beweiszwecken im Verfahren die schriftlichen Auskünfte der ESTV an Airbnb sowie ihre nicht publizierte Praxis zu Dienstleistungs- und Buchungsplattformen nach Art. 26 VwVG offenzulegen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.» E.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Am 23. Juni 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper (Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz kann indes dadurch relativiert werden, dass der betroffenen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Diese Bestimmungen sind auch im Mehrwertsteuerverfahren anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG), das als spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht das (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip vorsieht (BGE 140 II 202 E. 5.4, 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Art. 81 Abs. 3 MWSTG ist dabei lediglich deklaratorisch; der Grundsatz ergibt sich bereits aus Art. 19 VwVG, der auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zurückgreift (Urteil des BGer 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.3.3 m.w.H.). Daraus folgt, dass Nachweise nicht an eine besondere Form gebunden sind und nicht ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig gemacht werden dürfen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; Urteile des BGer 2C_809/2017 vom 23. April 2019 E. 2.2, 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3, 2C_850/2014, 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 E. 6.1). Es ist mit anderen Worten nicht zulässig, einen Numerus clausus von Beweismitteln zu definieren (Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 10 N. 111,Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 81 N. 11, Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 81 N. 53). 1.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteile des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 1.6 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023], A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 nicht eingetreten]; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 18 und Art. 33 N. 2 ff.). 1.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2015 - 2019. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) gemäss den in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2015 5339, 2016 2131, 2017 249 3575, 2018 5103) massgebend. Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für das heute geltende MWSTG übernommen werden kann. 2. 2.1 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet auch, Unterscheidungen ohne sachlichen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (statt vieler: BGE 145 II 206 E. 2.4.1; Urteile des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.5, A-1284/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.3.1). Das Gleichbehandlungsgebot ist sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht. In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen (vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 2.1). 2.2.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen verwaltungsinterne Akten (BGE 132 II 485 E. 3.4, 125 II 473 E. 4.1). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch (Eigengebrauch) bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe usw.; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 N. 65). Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden, dass die verwaltungsinterne Meinungsbildung der Öffentlichkeit vollständig ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a). Bei der Entscheidung, wann eine verwaltungsinterne Akte vorliegt, spielt deren Klassifizierung respektive Bezeichnung keine Rolle. Bei der Entscheidung wird vielmehr auf deren objektive Bedeutung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung abgestützt. Ist die fragliche Akte geeignet, als Grundlage des Entscheids zu dienen, liegt keine verwaltungsinterne Akte vor (BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). Verwaltungsverordnungen, Weisungen und andere Dokumente, welche Hinweise auf die Rechtsanwendungspraxis der betreffenden Behörde liefern könnten, bilden hingegen in der Regel nicht Bestandteil der «Akten» und unterstehen daher auch nicht dem «verfahrensbezogenen» Akteneinsichtsrechts i.e.S. Sie sind aber den Parteien auf entsprechendes Ersuchen zugänglich zu machen, sofern sich die Behörde für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung darauf abzustützen gedenkt. Vorbehalten bleiben freilich andere schutzwürdige Interessen und Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf eine Einsichtnahme gebieten können (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 64). Eine solche Rechtsgrundlage lässt sich für das Mehrwertsteuerrecht in Art. 65 Abs. 3 MWSTG finden, wonach die ESTV gehalten ist, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich überdies nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus. Art. 26 VwVG gewährt weder ein Einsichtsrecht in die Akten eines «anderen» (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens, noch verschafft er einen Zugriff auf die Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht oder auf diese verweist (Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2, 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.4; BVGE 2018 IV/5 E. 7.3 und 7.4.2; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 2.3.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025]; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 59). 2.2.3 Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht, sondern um einen Beweisantrag (sog. Editionsantragsrecht; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.91a, Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 12). Das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen korreliert mit der Beweisabnahmepflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG (vgl. E. 1.4.3). Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Aus dem Beweisantrag muss zumindest implizit hervorgehen, welche rechtserheblichen Tatsachen der Betroffene damit zu beweisen gedenkt bzw. - bei Beweislast der Behörden oder der Gegenpartei - in Bezug auf welche Tatsachen er den Gegenbeweis zu erbringen beabsichtigt (BGE 144 II 427 E. 3.3.2; Urteil des BGer 1P.452/2003 vom 18. November 2003 E. 2.2.3; Waldmann/Bickel, VwVG Praxiskommentar, Art. 33 N. 10). Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und sie überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.144, Waldmann/Bickel, VwVG Praxiskommentar, Art. 33 N. 22; vgl. hierzu bereits E. 1.4.3). 2.3 2.3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 m.w.H.). 2.3.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1]). 2.3.3 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Steuerperiode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; vgl. Beatrice Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N. 46). Die ESTV hat die Steuerforderung für die betreffende Steuerperiode im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.4 2.4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen - wie gezeigt (vgl. E. 2.3.1) - unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.4.2 Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6939). 2.4.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (BGE 145 II 270 E. 4.4.3; Urteile des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1.2, 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.3; Urteile des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.2, A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.2; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 757 ff. [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], 772). Massgebend ist dabei das äussere Erscheinungsbild, d. h. die Art und Weise, wie sich die Parteien gegenüber Dritten präsentieren, unabhängig davon, wie die Beziehungen der Parteien zivilrechtlich zu beurteilen sind. Es ist zu fragen, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Diese Frage ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-4980/2022 vom 11. Juni 2024 E. 3.2.2.2 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024]; Baumgartner et al., a.a.O., § 4 N. 45). Ausgangspunkt für die Prüfung des objektiven Erscheinungsbildes bildet regelmässig der Internetauftritt (vgl. Urteil des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.4.3 m.w.H. im Zusammenhang mit Sexdienstleistungen). Ausserdem ist diese Frage aus der Sicht eines Dritten zu beantworten, der nicht über spezifische Kenntnisse verfügt und keinen Zugang zu den internen Unterlagen der betroffenen Unternehmen hat («Geschäftsunterlagen»). Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen, die diesen «objektiven» Dritten nicht zugänglich sind, können daher nicht als massgebend angesehen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 8.2 m.w.H.; Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, S. 349, Rz. 1048). Leistungen sind sodann nicht Personen zuzuordnen, die selbst nicht als Leistungserbringerinnen auftreten, sondern lediglich einer anderen Person bei der Leistungserbringung behilflich sind (Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen; vgl. Urteile des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.3 m.w.H., 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.2 und 4.2.2). 2.4.4 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben - und nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers - zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteile des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4, 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und E. 4.3.3; Pierre-Marie Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 34; Imstepf, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertretene (Urteile des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.3, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 37). 2.5 2.5.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3; Diego Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 14 f.; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 16). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (Urteile des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.4, A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2, A-2464/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2.3, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.4). 2.5.2 Im alten Mehrwertsteuerrecht wurde der Rechnung eine zentrale Bedeutung beigemessen. Sie war nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellte ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des BGer 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1, 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 m.w.H.; vgl. auch: Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38 m.w.H.). Unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht ist die Bedeutung der Fakturierung zu relativieren; es sind die gesamten Umstände massgeblich (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38). Die Rechnung ist nach wie vor ein zu berücksichtigendes, aber nicht mehr das entscheidende Kriterium (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 37). Entspricht eine Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen (Art. 3 Bst. k MWSTG), so das Bundesgericht unlängst, «stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fakturierende Person (Rechnungsadressant) auch tatsächlich die leistungserbringende Person ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht hat, während spiegelbildlich der Rechnungsadressat grundsätzlich als leistungsempfangende Person zu gelten hat» (Urteile des BGer 9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.4.3 [zur Publikation vorgesehen], 9C_185/2024 und 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 f.). 2.6 2.6.1 Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG regelt, dass eine steuerpflichtige Person unter Vorbehalt von Art. 29 und 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen kann, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat. 2.6.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). 2.6.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, muss er den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG; Vorsteuerabzugskorrektur). Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4.3; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 30 N. 9). Die annährungsweise Ermittlung der massgebenden Faktoren muss jedoch jedenfalls «sachgerecht» erfolgen «den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen» (vgl. Art. 68 Abs. 1 MWSTV; Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.5; Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Als sachgerecht erachtet wird «jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt» (Art. 68 Abs. 2 MWSTV). Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskorrektur beispielsweise vorzunehmen, weil der Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugs-korrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). 2.7 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG sind von der Steuer ausgenommen «für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen». 3. 3.1 Im vorliegenden Fall präsentiert sich der hier massgebende Sachverhalt - soweit er unstrittig ist - wie folgt: Im relevanten Zeitraum organisierte die Beschwerdeführerin (1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2019) das «X-Turniers». Das Turnier ist eine jährlich stattfindende (...)-Turnierserie, die zwischen den Monaten September und April an verschiedenen Austragungsorten ([...] Centern) unter dem Motto «grösstes (...) Turnier der Schweiz» durchgeführt wird ([...] aktuelle Website der Beschwerdeführerin [zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2025] bzw. in der vorliegend relevanten Zeit (...) frühere Website der Beschwerdeführerin [teilweise noch abrufbar unter https://web.archive.org ]). Die einzelnen Turniere finden in Centern (...) statt und dauern je nach Teilnehmerzahl und (...) zwischen einem und drei Tagen (Art. 6 f. des Reglements [des X-Turniers] 2016/2017 [vgl. Beschwerdebeilage 6; nachfolgend: Reglement]). Gespielt wird in unterschiedlichen Kategorien jeweils getrennt nach Damen und Herren. Die Teilnahme ist nur mit einer gültigen (...) möglich und pro Turnierdatum darf man sich nur für eine Kategorie anmelden (Art. 10 f. des Reglements). Der Turniermodus richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten Spielerinnen und Spieler (Art. 25 des Reglements). Je nach Platzierung gibt es (...)-Punkte und Ranglistenpunkte (Art. 28 des Reglements). Am Ende der Saison werden die acht besten Spielerinnen und Spieler jeder Kategorie anhand der Ranglistenpunkte prämiert (Art. 29 f. des Reglements). Die gesammelten (...)-Punkte können ausserdem in Prämien umgewandelt werden (Art. 31 des Reglements). Die Teilnehmenden müssen pro Turnier an einem Austragungsort ein Startgeld (gemäss Art. 8 des Reglements: «Nenngeld») entrichten, das unbestritten als Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG qualifiziert wird (vgl. E. 2.7). In Bezug auf das Startgeld führt Art. 8 des Reglements aus, das dieses de(m) (...) geschuldet und beim jeweiligen Turnierort vor dem ersten Spiel bei der Turnierleitung zu bezahlen ist. Die Anmeldung zu den einzelnen Turnieren erfolgte über die Website der Beschwerdeführerin. Auf der (...) aktuellen Website der Beschwerdeführerin (zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2025) ebenso wie im massgeblichen Zeitraum auf (...) der früheren Website der Beschwerdeführerin (vgl. https://web.archive.org ) - findet sich unter dem Stichwort «Anmeldung» der Hinweis: «Bitte melden Sie sich per Internet unter (...) Website der Beschwerdeführerin an. Beachten Sie bitte, dass Sie sich pro (...).» Nach Auswahl der gewünschten Kategorie wird die teilnehmende Person auf die Website von (...) C._______ weitergeleitet. Der Anmeldevorgang lässt sich auf der aktuell abrufbaren Website der Beschwerdeführerin (Stand: 22. Juli 2025), sowie für jene im streitbetroffenen Zeitraum mittels https://web.archive.org nicht nachvollziehen. Die im Jahr 2021/2022 (ausserhalb der streitbetroffenen Periode) für die Anmeldung notwendigen Schritte wurden von der Beschwerdeführerin als Ausdrucke eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 5). Daraus ergibt sich der vollständige Ablauf der Anmeldung mit den einzelnen Auswahlschritten bis zur Anmeldebestätigung. In den eingereichten Auszügen dieser Seiten werden unter anderem der gewählte Turnierstandort (z. B. «[...]»), die Spieldaten sowie das jeweilige (...) Center (etwa dem [...]) genannt. Zusätzlich wird auf die Website der Beschwerdeführerin hingewiesen, zusammen mit dem Vermerk: «Dieses Turnier ist Teil eines [...]». Auf der ebenfalls vorgelegten Anmeldebestätigung fehlt hingegen ein Hinweis auf die Website der Beschwerdeführerin. Dem Reglement lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Veranstaltung koordiniert und dessen Durchführung durch die Officials überwacht, welche die einzelnen Turniere in den (...) Centern in eigener Regie durchführen (Art. 4 des Reglements). Weiter bestimmt die Beschwerdeführerin, welche (...) Centern (genannt Organisatoren) als Austragungsort der Veranstaltung in Frage kommen (Art. 5 des Reglements). Die Beschwerdeführerin schliesst mit den (...) Centern Vereinbarungen mit dem folgenden Inhalt ab (vgl. Beschwerdebeilage 4): «Die Vorbereitungen für den (...) sind voll im Gange. Wir freuen uns, dass auch Ihr Center als Organisator in der nächsten Saison dabei ist und wir den Turnierspieler/innen weiterhin eine attraktive Turnierserie bieten können. (...). Das Startgeld ist vom Teilnehmer de(m) (...) Center (dem Vertragspartner des Teilnehmers) geschuldet und wird beim jeweiligen Turnierort durch den Official eingezogen. Für unsere Dienstleistungen bezahlen Sie pro Turnierteilnehmer einen Beitrag von Fr. 10.- zuzüglich 8% Mwst. Dieser Betrag wird monatlich in Rechnung gestellt und muss innert 30 Tagen bezahlt werden. Unsere Dienstleistung umfassen:
- Realisation der Broschüre
- Aktive Unterstützung der Turnierplanung
- Koordination der Austragungstermine
- Sponsorensuche
- Unterstützung der Turnierauslosung
- Zur Verfügung stellen[d] der (...) und der Turnierpreise
- Führung der Rangliste» Sodann bestimmt die Beschwerdeführerin in Koordination mit den (...) Centern die Austragungstermine der einzelnen Turniere (Art. 7 des Reglements) und kann eigenständig für die Turniere sog. Wild Cards an (...) Spieler vergeben (Art. 15 des Reglements). Sie verfügt über eigene Haupt- und Co-Sponsoren für die gesamte Veranstaltung und lässt diese an den jeweiligen Turnieren in den (...) Centern auftreten (Art. 24 des Reglements). Die Punkteverteilung wird durch die Beschwerdeführerin vorgenommen (Art. 17 des Reglements). Sie führt eine Gesamtrangliste mit allen Teilnehmern der Veranstaltung (Art. 28 des Reglements) und vergibt Ranglistenpreise (Art. 29 f. des Reglements) und Turnierpreise (Art. 31 ff. des Reglements). Sie ist für die Auslosung zuständig (Art.19 des Reglements), bestimmt, mit welchen (...) gespielt wird (Art. 22 des Reglements), und ist schliesslich in Sonderfällen, die vom Reglement von (...) abweichen, entscheidungsbefugt (Art. 3 des Reglements). 3.2 Vorab ist auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die ESTV im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beweiszwecken Folgendes nach Art. 26 VwVG offenzulegen habe: (1) die schriftlichen Auskünfte der ESTV (Ruling) an Airbnb, (2) die von der Vorinstanz nicht publizierte Verwaltungspraxis zu Dienstleistungs- und Buchungsplattformen sowie (3) die internen Unterlagen der ESTV, aus denen hervorgehe, weshalb bei entsprechenden Buchungsplattformen von Tourismusvereinen, der Umsatz, den die Vermieter von Ferienwohnungen erzielen, nicht dem Tourismusverein zugerechnet wird bzw. dort eine direkte Stellvertretung angenommen wird. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin zitiert im Zusammenhang mit ihren Anträgen um Akteneinsicht gestützt auf Art. 8 BV und Art. 26 VwVG ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-2585/2022 vom 29. Juni 2023), wonach es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sei, eine Verwaltungspraxis abstrakt - d. h. ohne konkreten Vergleichsfall - auf ihre Rechtsgleichheit hin zu überprüfen (Beschwerde, S. 17, Rz. 66). Sie habe sich deshalb veranlasst gesehen, von der ESTV Unterlagen zu einem konkreten Vergleichsfall, namentlich betreffend «Airbnb Ireland ULC» (CHE-135.491.308), einzufordern, um eine rechtsgleiche Behandlung geltend machen zu können (Beschwerde, S. 17, Rz. 67). Bei den verlangten Unterlagen, so die Beschwerdeführerin weiter, handle es sich nicht um rein verwaltungsinterne Akten, denen im Verfahren keinerlei Beweiswert zukomme, sondern um Unterlagen, welche zentral seien, um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV substantiiert rügen zu können (Beschwerde, S. 17, Rz. 70). Die Beschwerdeführerin betont im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Rechtsgleichheit sodann, dass sie nicht die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 und 94 BV geltend mache, sondern sich lediglich auf Art. 8 BV berufe (Beschwerde, S. 12, Rz. 47). Schliesslich lasse die verweigerte Offenlegung der schriftlichen Auskünfte der ESTV an Airbnb Fragen offen. In anderen Rechtsordnungen würden vergleichbare Auskünfte zugänglich gemacht - etwa in den Vereinigten Staaten in Form sogenannter «Private Letter Rulings» -, um Transparenz und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicherzustellen (Beschwerde, S. 17, Rz. 71). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass alle grossen und kleinen Dienstleistungsplattformen bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen (Beschwerde, S. 3, Rz. 5) im Rahmen einer konsistenten Verwaltungspraxis betreffend Art. 20 MWSTG gemäss Art. 8 BV gleich zu behandeln seien. Die behauptete Vergleichbarkeit stütze sie auf öffentlich zugängliche Informationen von Airbnb sowie auf einen Newsletter der Bratschi AG (Beschwerde, S. 13 ff., Rz. 57 ff.). Aus Sicht der Beschwerdeführerin steht bei ihr ebenso wie bei Airbnb die Vermittlung von Kundinnen und Kunden im Vordergrund (Beschwerde, S. 12, Rz. 51). Darüber hinaus verweist sie darauf, dass die Spielerinnen und Spieler den geleisteten Betrag direkt an das (...) Center entrichteten und im Gegenzug die Möglichkeit erhielten, die (...) zu mieten und an einem Turnier teilzunehmen. Die wirtschaftlich prägende Leistung bestehe daher in der Vermietung der (...), wobei das (...) Center sowohl die Infrastruktur zur Verfügung stelle als auch organisatorische Aufgaben wie die Koordination der Spielzeiten übernehme. Diese Leistungen würden unabhängig von der Beschwerdeführerin erbracht. Sie erachtet diese Konstellation als mit der Vermietung von Wohnungen oder Hotelzimmern über Buchungsplattformen wie Airbnb oder booking.com vergleichbar (Beschwerde, S. 9, Rz. 36 ff.). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Buchungsprozess nicht wesentlich von demjenigen bei Airbnb unterscheide. Buchungen erfolgten in beiden Fällen ausschliesslich über die jeweilige Plattform. Auch bei Airbnb müsse die Buchung zwingend über die Plattform erfolgen; eine Direktbuchung über die Website der Gastgeber sei nicht vorgesehen. Die wesentlichen Elemente des Buchungsprozesses sowie der gesamte Aussenauftritt würden somit - gleich wie bei ihr (der Beschwerdeführerin) - durch die Plattform selbst bestimmt. Dennoch anerkenne die Vorinstanz bei Airbnb eine direkte Stellvertretung der Gastgeberinnen und Gastgeber durch die Plattform, was sie in ihrem Fall ablehne. Der Inkassoprozess laufe bei Airbnb über die Plattform, was bei ihr (Beschwerdeführerin) nicht der Fall sei (Beschwerde, S. 20 ff., Rz. 89 ff.). Da Airbnb die Zahlungen der Gäste selbst vereinnahme, während im vorliegenden Fall das (...) Center das Entgelt kassiere, könne eine Zurechnung der Umsätze an sie (der Beschwerdeführerin) nur dann gerechtfertigt sein, wenn auch bei Airbnb die Vermietungsumsätze den Plattformbetreibern zugerechnet würden. Da dies - so die Beschwerdeführerin - nicht der Fall sei, liege eine rechtsungleiche Behandlung vor (Beschwerde, S. 15 f., Rz. 63 ff.). Für eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Airbnb und ihr (der Beschwerdeführerin) besteht aus ihrer Sicht kein sachlicher Grund (Beschwerde, S. 13, Rz. 52). Sie verlangt deshalb, hinsichtlich des Aussenauftritts im Sinn von Art. 20 MWSTG wie Airbnb behandelt zu werden. Ihre Plattform führe als direkte Stellvertreterin nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG den (...) Centern Spieler zu. Es sei nicht gerechtfertigt, dass die durch das (...) Center vereinnahmten Teilnahmegebühren der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zugerechnet würden, da dies den handelsrechtlichen Verbuchungsregeln widerspreche (Beschwerde, S. 13, Rz. 53). 3.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, das Gleichbehandlungsgebot sei nur auf direkte Konkurrenten anwendbar. Da «Airbnb» und «booking.com» Buchungsplattformen für Unterkünfte seien, könne keine direkte Konkurrenz zur Beschwerdeführerin bestehen. Auch inhaltlich sei die Leistung nicht vergleichbar, da die Beschwerdeführerin nicht nur eine Buchung ermögliche, sondern selbst Veranstalterin des «X-Turniers» sei und die Leistungen der (...) Center für ihr Angebot nutze (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 11, Rz. 2.2.2). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, aufgrund der erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin anzunehmen, deren Leistung liege (lediglich) im Erbringen einer elektronischen Dienstleistung bzw. einer Dienstleistungsplattform, scheine absurd und sei bereits aufgrund der fehlenden technischen Möglichkeit zur direkten Anmeldung auf der Website der Beschwerdeführerin ausgeschlossen (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2, Rz. 1). Ausserdem bestehe ohnehin laut Vorinstanz kein Akteneinsichtsrecht, da dieses gemäss Art. 26 VwVG nur für verfahrensbezogene Akten gelte, nicht aber für Akten aus anderen Verfahren. Diese unterlägen zudem dem Steuergeheimnis nach Art. 74 MWSTG, weshalb auch aus diesem Grund eine Offenlegung ausgeschlossen sei. Weiter sei die Einsicht in interne Akten der Verwaltung nach dem VwVG nicht vorgesehen, deren Herausgabe richte sich einzig nach den Vorgaben des BGÖ (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 11, Rz. 2.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zudem ergänzt, dass keine Praxis bestehe, wonach bei Buchungsplattformen von Tourismusvereinen stets von direkter Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG ausgegangen werde. Auch aus der MWST-Branchen-Info 12 (Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine; nachfolgend: MBI 12) ergebe sich lediglich, dass ein Tourismusverein unter Umständen als direkter Stellvertreter auftreten könne, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Eine generelle Annahme für eine direkte Stellvertretung bestehe nicht. Überdies sei auch diese Konstellation mit derjenigen der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4, Rz. 4). Schliesslich beantragt die Vorinstanz die Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht. 3.2.3 3.2.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt den Beizug von Unterlagen, die nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden. Das Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 26 VwVG verschafft keinen Zugriff auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht (vgl. E. 2.2.3). Daher sind die Anträge der Beschwerdeführerin als Anträge zur Edition weiterer Dokumente bzw. Beweiserhebungsanträge gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VwVG zu verstehen. 3.2.3.2 Grundsätzlich besteht kein Recht auf Einsicht in Akten eines anderen Verfahrens (vgl. E. 2.2.2). Eine solche kann nur gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine rechtsungleiche Behandlung hinweisen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3 [Einsicht in die Akten eines anderen, von der ComCom gefällten Entscheids betreffend Übertragung einer WLL-Konzession], vgl. auch BGE 121 I 225 E. 2 [betreffend Einsicht in die Prüfungsunterlagen der übrigen Kandidaten]). Damit der Grundsatz der Rechtsgleichheit zum Tragen kommt, ist unabdingbar, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen (vgl. E. 2.1). Im Zusammenhang mit den Verfahrensanträgen 1 und 3 (vgl. für die Anträge E. 3.2) ist daher zunächst zu prüfen, ob die Leistungen der Beschwerdeführerin auf Basis der verfügbaren Unterlagen mit jenen von Airbnb oder von Tourismusvereinen vergleichbar sind. Ist dies zu verneinen, sind die entsprechenden Beweisanträge im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Zum Verfahrensantrag 1 (vgl. E. 3.2; Auskünfte/Rulings Airbnb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erbringe elektronische Dienstleistungen, ohne diese Einordnung näher zu begründen. Unbestritten ist, dass die Anmeldung zu den einzelnen Turnieren der Veranstaltung nicht direkt über die Website der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern über eine Weiterleitung auf (...) die Website von C._______. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spricht dies bereits gegen das Vorliegen einer elektronischen Dienstleistung (vgl. MWST-Branchen-Info Nr. 13 [Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen; nachfolgend: MBI 13]), für die jeweilig gültigen Fassungen in den Jahren 2015 bis 2019 der MBI 13 vgl. Urteil des BVGer A-5812/2023 vom 17. September 2024 E. 2.5.4 [angefochten beim BGer]). Eine vertiefte Prüfung dieser Qualifikation kann unterbleiben, da - wie nachfolgend dargelegt - ohnehin keine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit von Airbnb besteht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihr stehe - ebenso wie bei Airbnb - die Vermittlung von Kundinnen und Kunden im Vordergrund. Insbesondere erkennt sie eine Parallele darin, dass bei beiden Konstellationen die wirtschaftlich prägende Leistung in der Zurverfügungstellung von Infrastruktur liege: bei Airbnb in der Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber, bei ihr in der Vermietung von (...) durch die (...) Center. Dieser Vergleich verkennt jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten. Während Airbnb lediglich eine technische Buchungsschnittstelle bereitstellt und die Gastgeber ihre Leistungen selbständig anbieten, erschöpft sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht in der Vermittlung von (...) Spielenden an (...) Center. Vielmehr ist sie inhaltlich, organisatorisch und operativ umfassend in die Durchführung der gesamtschweizerisch organisierten Turnierserie «X-Turnier» eingebunden. Sie bestimmt Austragungsorte und Spieltermine, legt die Spielregeln fest, vergibt Wild Cards, organisiert Preise und Sponsoren, führt Ranglisten und erstellt die Auslosungen (vgl. E. 3.1). Die (...) Center stellen dabei lediglich die Infrastruktur bereit und erbringen ihre Leistungen im Rahmen des zentral von der Beschwerdeführerin gestalteten Turnierablaufs - nicht selbstständig wie die Gastgeber bei Airbnb. Selbst wenn der Buchungsvorgang formal vergleichbar erscheinen mag - da in beiden Fällen ausschliesslich über die jeweilige Plattform gebucht wird - vermag dies für sich allein keine materielle Gleichartigkeit der Tätigkeiten zu begründen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistung - und dieser unterscheidet sich im vorliegenden Fall wesentlich von jenem bei Airbnb. Bereits aus dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt von Airbnb ergibt sich klar, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit jener von Airbnb nicht vergleichbar ist. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich - wie gesehen - wesentlich von jenem bei Airbnb, da es sich nicht um eine Vermittlung von Kundinnen und Kunden, sondern um die Organisation einer (...)-Turnierserie handelt. Somit ist das Gebot der Rechtsgleichheit gewahrt (vgl. E. 2.1). Auf den Beizug der Unterlagen zu Airbnb kann deshalb infolge antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.4.3 und 2.2.3). Entsprechend erübrigt sich auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 74 MWSTG, das dem Anspruch auf Akteneinsicht gegenüberzustellen wäre. Zum Verfahrensantrag 3 (vgl. E. 3.2; Unterlagen der ESTV zu Tourismusvereine) Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gebot der Rechtgleichheit im Zusammenhang mit Tourismusvereinen, da auch diese über identische Buchungsplattformen verfügen würden. Tourismusvereine agieren jedoch als Vermittler, ohne einen relevanten Einfluss auf den Inhalt der angebotenen Leistung zu nehmen. Die Buchung von Ferienwohnungen erfolgt über die Plattform, die Leistung wird jedoch eigenständig vom Vermieter erbracht. Im Gegensatz dazu prägt die Beschwerdeführerin Inhalt, Ablauf und Struktur der Turnierserie aktiv mit. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist daher ein anderer als derjenige, der in Ziff. 17 und 8 (in der heute gültigen Fassung: Ziff. 14 und 5) der MBI 12 geregelt ist, womit das Gebot der Rechtsgleichheit vorliegend von vornherein gewahrt ist (vgl. E. 2.1). Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Edition der verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit den Tourismusvereinen verzichtet werden (vgl. E. 1.4.3 und 2.2.3). 3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin legt im Zusammenhang mit dem Antrag 2 (vgl. E. 3.2), die interne Verwaltungspraxis zu Dienstleistungs- und Buchungsplattformen sei offenzulegen, dar, dass die Vorinstanz gemäss der Motion 23.3012 «Mehrwertsteuerpflicht für Online-Plattformen bei elektronischen Dienstleistungen» Abklärungen getroffen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Wirtschafts- und Abgabekommission des Ständerats (WAK-S) mit dieser Motion den Bundesrat beauftragt hat, in der nächsten Änderung des MWSTG eine Plattformbesteuerung auch für elektronische Dienstleistungen vorzusehen. Allenfalls bei der Vorinstanz bestehende Unterlagen zu dieser anstehenden Änderung stellen verwaltungsinterne Akten dar (verwaltungsinterne Willensbildung, vgl. E. 2.2.2), für die eine Einsicht nicht vorgesehen ist. Ohnehin würde eine entsprechende Praxis, sofern sie dann festgelegt und nach Art. 65 Abs. 3 MWSTG auch zu publizieren wäre, aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht für die vorliegend relevanten Steuerperioden 2015 - 2019 gelten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Plattformbesteuerung für Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung, zu welchen die Beschwerdeführerin ihre Leistungen vergleicht, momentan nicht vorgesehen ist (vgl. Ralf Imstepf, Die Plattformbesteuerung, in: SteuerRevue [StR] 80/2025, S. 116 f.). Schliesslich ist damit auch dieses Editionsgesuch abzuweisen. 3.3 Vorliegend ist in rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, wem das Entgelt, welches die Teilnehmenden entrichten, mehrwertsteuerrechtlich zuzuordnen ist. Dafür muss geklärt werden, für welche Leistung die Startgelder gezahlt werden und wer nach aussen als Leistungserbringer dieser Leistung auftritt. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus der Anmeldeseite gehe hervor, dass bei einer Anmeldung nach der Auslosung das Startgeld gemäss Turnierreglement fällig werde. Dieses werde von de(m) (...) Center direkt in Rechnung gestellt bzw. beim Erscheinen des Spielers in eigenem Namen eingezogen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich aus diesen Formulierungen klar, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen (...) Center und dem (...) Spieler bzw. der (...) Spielerin entstehe (Beschwerde, S. 8, Rz. 32 ff.). Sie vertritt zudem die Auffassung, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenem im Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 unterscheide, als im Reglement neu in Art. 8 nicht nur stehe, dass das Startgeld vom Turnierteilnehmer an das (...) Center zu bezahlen sei, sondern dass es dem (...) Center geschuldet sei. Die Vor-instanz verneine jedoch eine materielle Änderung und sehe darin lediglich eine sprachliche Präzisierung, da die Zahlung bereits im früheren Verfahren direkt an das (...) Center erfolgt sei. Diese Sichtweise erachtet die Beschwerdeführerin als stossend, da die ESTV einerseits stark auf die Wirkung des Reglements abstelle, andererseits aber die zentrale inhaltliche Änderung verkenne (Beschwerde, S. 19, Rz. 77 ff.). Die umfassenden Hinweise der ESTV auf das Turnierreglement seien - so die Beschwerdeführerin - formaljuristischer Natur und verfehlten die tatsächliche Bedeutung. In der Praxis werde das Reglement von den Teilnehmenden nur oberflächlich wahrgenommen - vergleichbar mit allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem spreche es nicht gegen die Annahme, dass das (...) Center als eigentlicher Leistungserbringer auftrete (Beschwerde, S. 20, Rz. 88). Es fehle insgesamt an einer fairen Würdigung der verschiedenen Indizien im Hinblick auf den Aussenauftritt (Beschwerde, S. 19, Rz. 76). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass den Teilnehmenden ein Betrag von etwa Fr. 65.-- bis Fr. 78.-- direkt durch das (...) Center verrechnet werde. Für diesen Betrag würden die Spielerinnen und Spieler nach Auffassung der Beschwerdeführerin die (...) beim (...) Center mieten und erhielten gleichzeitig die Möglichkeit zur Teilnahme am Turnier. Die wirtschaftlich prägende Hauptleistung bestehe - so ihre Argumentation - in der Vermietung der (...). Das (...) Center erbringe dabei den Grossteil der für die Teilnahme relevanten Leistungen, indem es einerseits die Infrastruktur zur Verfügung stelle und andererseits als Ansprechstelle fungiere sowie die Spielzeiten koordiniere. Diese Leistungen würden vollständig unabhängig von ihr (der Beschwerdeführerin) erbracht (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Rz. 32 ff. und S. 20, Rz. 85 f.). Ihre Rolle - so die Beschwerdeführerin - beschränke sich darauf, als Buchungsplattform zu fungieren. Sie vermittle die Spielerinnen und Spieler an das jeweilige (...) Center und stelle diesem dafür eine Servicegebühr Fr. 10.-- in Rechnung (Beschwerde, S. 8, Rz. 30, S. 13, Rz. 53, S. 20, Rz. 87). Lediglich diese Servicegebühr werde von ihr (der Beschwerdeführerin) als Einnahmen verbucht (Beschwerde, S. 8, Rz. 31). Die (...) Center hingegen würden den Turnierbeitrag Fr. 65.-- bis Fr. 78.-- als Eigengeschäft verbuchen (Beschwerde, S. 9, Rz. 40). Schliesslich machen sowohl der Anmeldeprozess als auch die vertragliche Ausgestaltung und Rechnungsstellung nach Auffassung der Beschwerdeführerin deutlich, dass die (...) Center als Leistungserbringer gegenüber den (...) Spielerinnen und (...) Spieler in Erscheinung treten. Die Beschwerdeführerin selbst trete in der Bestätigung der Turnieranmeldung gar nicht auf, was durch entsprechende Beilagen belegt werden könne. Auch sei es unstrittig, dass die ESTV zu Recht nicht auf die Idee komme, die Startgebühren etwa C._______ oder D._______ zuzurechnen, nur weil diese erwähnt würden oder Hauptsponsoren seien (Beschwerde, S. 20, Rz. 83 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 für die Jahre 2006 bis 2009 die nahezu identische Konstellation - laut der Beschwerdeführerin ihre Vorgängerorganisation - beurteilt. In diesem Fall sei das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Ansicht der ESTV, zu dem Schluss gekommen, dass basierend auf der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass die von den Turnierteilnehmenden gezahlten und von den jeweiligen lokalen (...) Centern eingesammelten Startgelder mehrwertsteuerlich als Entgelt für die Veranstaltung des «X-Turniers» (am Ort des jeweiligen [...] Center) zu betrachten sei. Der beschwerdeführende Verein trat nach aussen hin als Leistungserbringer der von der Steuer ausgenommenen Leistung «Veranstaltung X-Turnier» auf. Das Gericht ordnete die am Turnierort zu zahlenden Startgelder, entgegen der tatsächlichen Verbuchung bei den einzelnen (...) Centern, dem beschwerdeführenden Verein zu (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 7 f., Rz. 2.2.1) Der vorliegende Sachverhalt sei - so die Vorinstanz weiter - zu einem wesentlichen Teil identisch mit jenem im Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 8, Rz. 2.2.2). Im Gegensatz zur Vorgängerorganisation sei jedoch in Art. 8 des Reglements nicht mehr festgehalten, dass das Startgeld vom Turnierteilnehmer dem (...) Center zu bezahlen sei, sondern dass es dem (...) Center geschuldet werde. Für den Teilnehmer ändere sich hinsichtlich des Vorgehens jedoch nichts. So müsse der Teilnehmer das Startgeld weiterhin beim (...) Center bezahlen; lediglich die Formulierung sei angepasst worden (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 9, Rz. 2.2.2). Im Zusammenhang mit der Turnieranmeldung bringt die Vorinstanz vor, dass diese jeweils über die Website der Beschwerdeführerin erfolge. Bei stichprobenartigem Aufrufen der Websites der Austragungsorte sei ersichtlich gewesen, dass eine Anmeldung nie direkt über die (...) Center möglich gewesen sei. Diese erwähnten das Turnier häufig kaum oder höchstens am Rande, und für Informationen sowie die Anmeldung werde die Website der Beschwerdeführerin verlinkt. Aufgrund der gesamten geschilderten Sachlage sei für die Vorinstanz erstellt, dass der teilnehmende (...) Spieler bei der Anmeldung an der Veranstaltung «X-Turnier» an einem bestimmten Austragungsort und nicht an der Veranstaltung «(...) Turnier in einem (...) Center (beispielhaft [...] Center [...])» teilnehmen wolle. Wie es bereits bei der gerichtlich beurteilten Vorgängerorganisation der Fall gewesen sei, sei es die Beschwerdeführerin gewesen, die sämtliche wesentlichen Aspekte des Turniers geprägt und bestimmt habe. Über sie bzw. über ihre Website seien sämtliche Informationen und der gesamte Aussenauftritt des Turniers gelaufen. Die einzelnen (...) Centern hätten weder den Ablauf noch den Zeitpunkt des Turniers eigenständig bestimmen können, sie hätten keine eigenen Turnierpreise vergeben und hätten die Sponsoren der Beschwerdeführerin bewerben müssen (ohne mit diesen eigenständige Werbeverträge abgeschlossen zu haben). Als Veranstalterin der Veranstaltung «X-Turnier» und damit als Leistungserbringerin habe aus Sicht des objektiven Leistungsempfängers aufgrund des Aussenauftritts der Beschwerdeführerin und unabhängig von den vorgenommenen Verbuchungen bzw. Rechnungen auch in der vorliegend zu beurteilenden Zeit nur die Beschwerdeführerin qualifiziert werden können. Die Tatsache, dass das Startgeld nun gemäss Reglement den (...) Centern nicht nur zu bezahlen, sondern diesen «geschuldet» sei, ändere am Aussenauftritt der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin für die Veranstaltung «X-Turnier» nichts. Das Startgeld werde vom Teilnehmer somit für die Veranstaltung «X-Turnier», welche an mehreren Orten ausgetragen werde, bezahlt; er erwarte als Gegenleistung die Teilnahme am «grössten (...) Turnier der Schweiz» und nicht lediglich an einem kleinen Turnier des (...) Centers. Entsprechend seien aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht die mit den Startgeldern erzielten Umsätze nicht den (...) Centern, sondern der Beschwerdeführerin zuzuordnen (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 9 f., Rz. 2.2.2). 3.3.3 3.3.3.1 Hinsichtlich der Frage, für welche konkrete Leistung das Startgeld zu bezahlen ist, ist festzuhalten, dass dieses nicht lediglich für die zeitlich begrenzte Nutzung eines (...) Platzes entrichtet wird. Die Zahlung erfolgt vielmehr in Erwartung der Teilnahme an einer gesamtschweizerisch organisierten Turnierserie, deren Leistungsumfang deutlich über eine blosse Platzmiete oder die Teilnahme an einem «isolierten» Turnier des (...) Centers hinausgeht (vgl. bereits E. 3.2.3.2). Somit stellen, wie auch bei der Vorgängerorganisation (vgl. Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3), die von den Turnierteilnehmenden entrichteten und vom jeweiligen (...) Center vereinnahmten Startgelder mehrwertsteuerlich das Entgelt für die Teilnahme am «X-Turnier» (am Ort des jeweiligen [...] Centers) dar. 3.3.3.2 Dem Aussenauftritt kommt bei der Beurteilung der Frage, wem eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzuordnen ist, entscheidende Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist die Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten (vgl. E. 2.4.3). Die vertragsrechtliche Optik und wer die fragliche Leistung in seiner Buchhaltung erfasst hat, können höchstens eine Indizwirkung entfalten. Massgebend sind vielmehr die wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung im Aussenverhältnis (vgl. E. 2.5). Ausgangspunkt für den Aussenauftritt bildet der Internetauftritt (vgl. E. 2.4.3). Über die Website der Beschwerdeführerin sind sämtliche Informationen zum Turnier abrufbar und auch die Anmeldung zum Turnier (via Verlinkung auf (...) die Website von C._______) erfolgt darüber. Zwar wird die Beschwerdeführerin in der Anmeldebestätigung sodann nicht ausdrücklich genannt (vgl. Beschwerdebeilage 5). Der Aussenauftritt ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Vorhandensein oder Fehlen einzelner Nennungen in Teilnahmebestätigungen. Zusätzlich unterstreicht die Beschwerdeführerin auf ihrer Website, die Organisatorin des grössten (...) Turniers in der Schweiz zu sein und (...) als Breitensport zu fördern, wodurch sie sich klar als Leistungserbringerin darstellt. Im Gegensatz dazu belegen die auszugsweise konsultierten Websites der (...) Center, die als Austragungsorte auf der Website der Beschwerdeführerin genannt werden, nicht, dass die (...) Center als Leistungserbringer auftreten. Diese Websites verweisen - sofern überhaupt - nur am Rande auf das Turnier oder verlinken direkt auf die Website der Beschwerdeführerin. Vorliegend prägt die Beschwerdeführerin den Ablauf des «X-Turnier» in massgeblicher Weise. Sie bestimmt gemäss Reglement die Austragungsorte und Termine, organisiert Sponsoren, legt Spielregeln fest, definiert die verwendeten (...), führt Ranglisten, erstellt die Auslosungen und publiziert die Turnierresultate (vgl. E. 3.1). Ohne diese zentrale Steuerung durch die Beschwerdeführerin wäre das Turnier in der vorliegenden Form nicht durchführbar. Zwar erbringen die (...) Center gewisse operative Leistungen vor Ort, insbesondere die Koordination der Spielzeiten und die Platzbetreuung. Dabei agieren sie jedoch nicht als eigenständige Leistungserbringer, sondern sind funktional in die von der Beschwerdeführerin vorgegebene Turnierstruktur eingebunden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Startgeld gemäss aktuellem Reglement nunmehr den (...) Centern «geschuldet» sei. Diese Formulierung stellt jedoch lediglich eine redaktionelle Änderung gegenüber früheren Fassungen dar. Der Zahlungsprozess erfolgt weiterhin - wie bereits bei der Vorgängerorganisation - direkt beim (...) Center. Damit hat sich am Aussenauftritt der Beschwerdeführerin nichts geändert (vgl. E. 2.4.3). Es ist aufgrund des beschriebenen Internetauftritts und des dargelegten Reglements offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Plattform zur Vermittlung von (...) Spielenden an (...) Center betreibt (vgl. dazu bereits E. 3.2.3.2). Eine Vermittlungstätigkeit geht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der vorgelegten beispielhaften Vereinbarung mit dem (...) Center hervor (vgl. Beschwerdebeilage 4). Ohnehin sind die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationen für die Beurteilung des Aussenauftritts nicht massgebend, da der Inhalt dieser Vereinbarung einem «objektivem» Dritten nicht zugänglich ist (vgl. E. 2.4.3). Schliesslich betont die Beschwerdeführerin einerseits ein angeblich bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen (...) Center und dem (...) Spieler bzw. der (...) Spielerin und andererseits beruft sie sich auch auf die buchhalterische Leistungserfassung sowohl bei ihr als auch bei den (...) Centern. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der vertraglichen und buchhalterischen Sachlage nach der Rechtsprechung grundsätzlich - nur, aber immerhin - eine Indizwirkung in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen zukommt (vgl. E. 2.5). Die angeführten vertragsrechtlichen und buchhalterischen Argumente vermögen jedoch die dargestellte (hier massgebliche und eindeutige) wirtschaftliche Realität nicht zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Zurechnung würde handelsrechtlichen Verbuchungsregeln widersprechen, ist zu erwähnen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin aus handelsrechtlicher Sicht zu Recht die Umsätze aus dem Startgeld nicht verbucht hat, die Umsätze ihr dennoch rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 20 MWSTG zugerechnet werden müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.4 f.). Unter Berücksichtigung nicht nur des Reglements, sondern auch des Internetauftritts und des Anmeldeprozesses ist abschliessend festzuhalten, dass vorliegend die Anhaltspunkte dafür überwiegen, dass aus Sicht eines objektiven Dritten die Beschwerdeführerin die Leistungserbringerin der Turnierserie «X-Turnier» ist. 3.3.3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf eine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG (vgl. Beschwerde, S. 5 f., Rz. 13 ff.). Dieser Artikel bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteile des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.1, 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2; Urteil des BVGer A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 4.3; Kocher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 65 N. 138 ff., Baumgartner et al., a.a.O., § 10 N. 18). Im vorliegenden Fall lässt sich die Leistung aufgrund des Aussenauftritts klar der Beschwerdeführerin zuordnen (vgl. E. 3.3.3.2 hiervor). Dass gewisse Indizien auch für eine Zurechnung der Leistung an die (...) Center sprechen könnten, begründet für sich allein noch keine gleichwertige Handlungsalternative. Folglich ist es der Vorinstanz auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerdeführerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG vor. 3.3.3.4 Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Vereine im Sportbereich wiederholt fördert (Beschwerde, S. 11, Rz. 45), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar handelt es sich beim Sport um einen Bereich, den der Bund fördert bzw. für den er im Bereich des Jugendsports Vorschriften erlassen kann (Art. 68 Abs. 1 und 3 BV). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Zweck auf jede erdenkliche Weise gefördert werden müsste. Die konkrete Ausgestaltung der Förderung ist dem Bund überlassen. 3.3.3.5 Die Beschwerdeführerin hat die Steuerforderungen von Fr. 34'018.-- für das Jahr 2015, Fr. 28'370.-- für das Jahr 2016, Fr. 32'808.-- für das Jahr 2017, Fr. 29'451.-- für das Jahr 2018 und Fr. 29'708.-- für das Jahr 2019 in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet. Ebenso wenig in kalkulatorischer Hinsicht bemängelt wurde die vorinstanzliche Ermittlung des sich daraus für die Steuerperioden 2015 bis 2019 ergebenden Nachsteuerbetrages von Fr. 79'500.--. Ferner unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Nachsteuerbetrag die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen ab 30. Juni 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen hat. Es sind bezüglich der in dieser Erwägung genannten Punkte keine offensichtlichen Mängel erkennbar (vgl. E. 2.6.3).
4. Schliesslich ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem objektiven Dritten als Leistungserbringerin der Turnierserie «x-Turnier» erscheint. Die mit dem Startgeld erzielten von der Steuer ausgenommenen Umsätze sind folglich mehrwertsteuerlich ihr zuzurechnen und nicht den (...) Centern (vgl. E. 3.3.3.1 ff.). Damit ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, die in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet wurde (vgl. E. 3.3.3.5). Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art.64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)