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A-5327/2019

A-5327/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-10 · Deutsch CH

Kernenergie

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 26. September 2016 an das Bundesamt für Energie (BFE) stellte die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung erdwissenschaftlicher Untersuchungen in Form von Sondierbohrungen in der Gemeinde Remigen (NSG 16-04; nachfolgend: Sondiergesuch Remigen 1). B. Am 21. Februar 2017 publizierte das BFE das Sondiergesuch Remigen 1 im Bundesblatt. Die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons Aargau sowie der Gemeinde Remigen erfolgte am 24. Februar 2017 bzw. am 2. März 2017. C. Gegen das Sondiergesuch Remigen 1 reichten A._______ und B._______ am 27. März 2017 je eine Einsprache beim BFE ein. Darin beantragten sie, das Sondiergesuch der Nagra sei abzuweisen und es sei keine Sondierbohrbewilligung für den geplanten Standort Remigen 1 zu erteilen. Eventualiter sei die Bewilligung für die Erstellung des Bohrplatzes auf maximal 2 Jahre seit Rechtskraft der Baubewilligung und die Betriebsdauer des Bohrplatzes auf maximal 5 Jahre seit Baubeginn zu befristen. D. Mit Verfügung vom 11. September 2019 hiess das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Sondiergesuch Remigen 1 gut und erteilte der Nagra die entsprechende Bewilligung unter verschiedenen Auflagen. Auf die Einsprachen von A._______ und B._______ trat es nicht ein (Dispo-Ziff. 7.8, Nr. 54 und 56). Es begründete seinen Entscheid damit, dass von den Sondierbohrungen primär Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Anlage hervorgehen würden. Die von der Nagra eingereichte schalltechnische Untersuchung zeige, dass bei unbehinderter Ausbreitungsmöglichkeit der Schallimmissionen des Bohrgerätes bis zu einer Entfernung von einem Kilometer mit einem Schallpegel von ca. 40dB(A) zu rechnen sei. Eine Studie der ETH Zürich von 2011 komme zum Schluss, dass ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen sei. In Bezug auf die Einsprachelegitimation aufgrund zu erwartender Schallimmissionen stelle demnach ein Abstand von einem Kilometer zur Bohranlage die absolut äusserste Grenze dar, innerhalb welcher der vom Bohrbetrieb verursachte Lärm noch als spürbar bezeichnet werden könne. Dementsprechend sei im vorliegenden Verfahren zur Einsprache als legitimiert anzusehen, wer innerhalb eines Kreises mit einem Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohne, was bei A._______ und B._______ nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bei ihnen eine Legitimation zur Einsprache aufgrund einer signifikanten Erhöhung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) oder anderer Gründe ebenfalls auszuschliessen. E. Gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. September 2019 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend regelmässig Beschwerdeführende, bisweilen Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) am 11. Oktober 2019 mit inhaltlich identischer Eingabe je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie unter anderem, Dispo-Ziff. 7.8 Nr. 54 bzw. Nr. 56 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie rechtsmittellegitimiert seien. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprachen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde damit, dass eine Gesamtbetrachtung der Bohranlage als aus über Tag und unter Tag bestehenden Teilen vorliegend zwingend sei. Dies gerade auch deshalb, weil die Bohrungen zu Erschütterungen führen würden und unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet werde. Diese Immissionen würden von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Einsprachelegitimation mit keinem Wort erwähnt. Hinzu komme, dass die Bohrpfade noch nicht festgelegt seien. Man wisse einzig, dass es wahrscheinlich sei, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu zwei Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit sei ihre Liegenschaft direkt betroffen. Ihr Grundstück liege in ca. 1,6 km Direktdistanz zum Bohrplatz Remigen 1. Das bedeute, dass die Sondierbohrungen bis quasi unter ihren Keller verlaufen könnten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeverfahren A-5327/2019 und A-5346/2019 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-5327/2019 weitergeführt. G. Die Nagra (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Ihren Antrag begründet sie damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden von deutlich wahrnehmbaren Immissionen der geplanten Bohranlage betroffen sein oder einem besonderen Gefahrenherd ausgesetzt würden, der für sie ein erhöhtes Risiko schaffe. Sie seien deshalb nicht beschwerdebefugt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2019 beantragt die Vor-instanz, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hätten sowohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als auch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Sondierbohrungen Remigen 1 nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall zu rechnen sei. Die Begründung der Beschwerdeführenden sei daher unstatthaft. Im Weiteren würde mit einer Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden von ca. 1,6 km eine Schrägbohrung im Untergrund, sollte sie sich in horizontaler Sicht überhaupt auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden zubewegen, den hauseigenen Keller um Hunderte von Metern Tiefe verfehlen. I. Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Dezember 2019 an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumenten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im genannten Sinn, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, damit ihr Begehren von der Vorinstanz materiell geprüft wird. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden gegen das Sondiergesuch der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016 nicht eingetreten ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) bedürfen erdwissenschaftliche Untersuchungen in möglichen Standortregionen, die dazu dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, einer Bewilligung der Vorinstanz. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem KEG und subsidiär nach dem VwVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711; vgl. Art. 49 Abs. 1 KEG). Das Bewilligungsgesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 53 Abs. 2 KEG). Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG). Ist eine Person nicht berechtigt, eine Einsprache einzureichen, fehlt es an einer Sachurteilsvor-aussetzung, weshalb auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden kann.

E. 3.2 Parteistellung und Beschwerdebefugnis sind nach der Systematik des VwVG aufeinander abgestimmt: Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 1 VwVG beurteilt sich die Frage der Parteistellung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N 4).

E. 3.3 Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfügungsadressaten. Zur Einsprache oder Beschwerde können vielmehr auch Dritte berechtigt sein. Dazu müssen sie stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Einsprechers oder Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen zu ziehen vermag. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 140 II 214 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1, mit Hinweisen; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 10 ff.).

E. 3.4 Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Betroffenheit muss bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht (Faustregel: ca. 100 m) gegeben sein. Die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei stellt zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar. Weiter ist eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Bei weiträumigen Einwirkungen kann deshalb ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Schliesslich kann sich das besondere Berührtsein von Nachbarn auch aus der Erschliessung bzw. der Verkehrszunahme eines geplanten Vorhabens oder aus besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden sind, ergeben. Die genannten Kriterien (räumliche Beziehungsnähe, Immissionen, Erschliessungssituation und Gefahrenpotential) können auch in ihrem Zusammenspiel eine hinreichende Beziehungsnähe begründen. So liegt gemäss Bundesgericht selbst dann eine besondere Betroffenheit bei einem Nachbarn vor, wenn die einzelnen Kriterien isoliert betrachtet nicht erfüllt sind, sich jedoch aus dem Zusammenwirken von mehreren Kriterien eine hinreichende Beziehungsnähe ergibt (vgl. René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 25 f., mit Hinweisen).

E. 4 Im Folgenden gilt es unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden vom Sondiergesuch Remigen 1 stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen.

E. 4.1.1 Die pauschale schalltechnische Untersuchung vom 30. Mai 2017 zu den geplanten Sondierbohrungen Remigen 1 kommt zum Ergebnis, dass bis zu einer Entfernung von rund einem Kilometer vom Bohrplatz mit einem Schallpegel von ca. 40 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 24). Gestützt darauf hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Studie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich von 2011, wonach ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen ist, allen Einsprechenden, die innerhalb eines Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohnen, die Einsprachelegitimation zuerkannt.

E. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Grund, von der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf das Kriterium der örtlichen Distanz abzuweichen (vgl. dazu E. 2). Aufgrund der Entfernung der sich im Miteigentum befindenden Liegenschaft der Beschwerdeführenden an der (...) in 5236 Remigen von ca. 1,6 km zum Bohrplatz Remigen 1 liegt keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden vor, die sie zu einer Einsprache berechtigen würde. Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden auch nicht konkret dar, inwiefern sie trotz der grossen Distanz zum Bohrplatz infolge der geplanten Anlage von möglichen Lärmimmissionen besonders betroffen wären.

E. 4.2.1 Die Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch aus Immissionen herrühren, die vom Zubringerverkehr eines Bauvorhabens ausgehen, wenn diese Immissionen für den Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Die Schwelle wird bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) festgesetzt, was einer Steigerung des DTV von rund 25% entspricht. Das Bundesgericht beurteilt die Legitimation jedoch nicht nur anhand von quantitativen (Erhöhung des Lärmpegels), sondern auch anhand von qualitativen Kriterien (Art des Verkehrsgeräusches). Ändern sich Art und Qualität des Verkehrsgeräusches - z.B. durch die Zunahme des Lastwagenverkehrs -, kann die besondere Betroffenheit auch bei einer geringeren Zunahme des DTV vorliegen. Ferner ist die Distanz des Wohnortes der beschwerdeführenden Person zur Zufahrts- oder Erschliessungsstrasse in Betracht zu ziehen (Wiederkehr/Eggenschwiler, a.a.O., Rz.32 ff.).

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet mit einem durchschnittlichen LKW-Aufkommen von ca. 50 Fahrten in der Woche (d.h. durchschnittlich 7-8 Fahrten pro Tag), was der Vorinstanz aufgrund vergleichbarer Bohrprojekte nachvollziehbar und angemessen erscheint. Die Verkehrserschliessung für LKW sowie für den übrigen Baustellenverkehr erfolgt ab der Autobahnausfahrt/-einfahrt Nr. 19 (Brugg/Windisch) über folgende Kantonsstrassen: Hauserstrasse, Zürcherstrasse, Zurzacherstrasse, Villigerstrasse und Mönthalerstrasse. Anschliessend führt die direkte Zu- und Wegfahrt zum Bohrplatz via Landwirtschaftsweg (Mühlemattstrasse; vgl. Fig. 5.6 des Sondiergesuchs Remigen 1). Gestützt auf die Angaben des Aargauischen Geographischen Informationssystems (AGIS) betreffend den DTV bedeutet dies für die Ortsdurchfahrt Remigen, dass der Verkehr für die Anwohner der Villigerstrasse aufgrund der Sondierbohrungen um 0,2%, für die Anwohner der Mönthalerstrasse um 0,5% zunehmen würde. Aufgrund dieser Einschätzung wird eine Steigerung des DTV um 25% bei weitem nicht erreicht.

E. 4.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, an der Auffassung der Vorinstanz zu zweifeln (vgl. E. 2). Eine Legitimation zur Einsprache aufgrund von Immissionen, die vom Zubringerverkehr ausgehen, ist für die Beschwerdeführenden sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht auszuschliessen, zumal sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in einem hinreichenden Abstand zur vom Zubringerverkehr betroffenen Villiger- bzw. Mönthalerstrasse befindet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden ihre in der Einsprache vorgebrachten Rügen zur Verkehrslärmzunahme in ihren vorliegenden Beschwerden nicht mehr vorgebracht.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden leiten ihre Einsprache- und Beschwerdeberechtigung insbesondere aus den Bohrungen unter Tag ab, welche zu Erschütterungen führen würden. Ausserdem werde unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet. Hinzu komme, dass die Bohrpfade noch nicht festgelegt seien. Es sei wahrscheinlich, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu 2 Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit seien sie direkt betroffen. Die Sondierbohrungen könnten "bis quasi unter ihren Keller" verlaufen. Bei dieser Ausgangslage sei es daher mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlagen zur Beschwerdebefugnis nicht vereinbar, die Legitimation einzig mit einem bestimmten Radius um die Bohrplatzanlage über Tag und einzig unter Hinweis auf die Lärmimmission zu begründen.

E. 4.3.2 Die legitimationsbegründende Betroffenheit der Nachbarn kann wie bereits erwähnt auch bei Anlagen entstehen, die einen besonderen Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner schaffen. Für die Beurteilung der Legitimation ist diesfalls vom Gefahrenpotential und damit vom Risiko auszugehen, welches theoretisch mit einer solchen Anlage verbunden ist. Legitimationsgrund ist damit die Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd. Jedermann, der innerhalb eines Bereichs lebt, in dem dieses Gefahrenpotential als besonders hoch einzuschätzen ist, ist besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass gemäss der Eigenart und Grösse der Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden (Wiederkehr/Eggenschwiler, a.a.O., Rz.53).

E. 4.3.3 Das BAFU vertritt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 zum Sondiergesuch Remigen 1 die Auffassung, dass durch das Projekt aufgrund der Distanz nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall zu rechnen sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. 3, Ziff. 3.9). Im Weiteren hält das ENSI in seinem Gutachten zum Sondiergesuch Remigen 1 vom September 2017 fest, dass es die Wahrscheinlichkeit für spürbare induzierte Seismizität an der Erdoberfläche aufgrund der geplanten Bohr- und Testarbeiten in den Sondierbohrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um relativ untiefe Bohrungen in den mesozoischen Deckschichten handle, als gering einschätze. Bei Bohrungen könne aus seiner Sicht jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden, dass kleinere Gasvorkommen angetroffen würden. Eine technische Gegenmassnahme bei Gaszutritt sehe das Einpumpen von beschwerter Bohrspülung vor. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Spülmengen seien jedoch Erschütterungen mit einer Magnitude grösser als 2.0 unwahrscheinlich. Bei Erdbeben mit einer Magnitude kleiner 2.0 seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens in der Nachbarschaft oder Sachschäden zu erwarten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 14, Ziff. 5.3).

E. 4.3.4 Die erwähnten Stellungnahmen zu den zu erwartenden Erschütterungen haben Fachbehörden ausgearbeitet. Darin kommen sie zum Schluss, dass bei den Sondierbohrungen nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen zu rechnen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen zu zweifeln (vgl. E. 2). Entsprechend ist das Gefahrenpotential aufgrund der Bohrungen unter Tag - auch bei möglichen Schrägbohrungen in Richtung Dorfkern - als nicht besonders hoch einzuschätzen, weshalb auch aus diesem Grund keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden vorliegt.

E. 4.4 Schliesslich ist auch aus dem Zusammenspiel der einzelnen Kriterien (vgl. E. 3.4) keine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden ersichtlich, die sie zur Einsprache berechtigen würde.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch das Sondiergesuch Remigen 1 nicht besonders berührt und demzufolge nicht berechtigt waren, dagegen Einsprache zu erheben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden eingetreten. Die dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

E. 6 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 7 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden vor, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei die Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Das Vorliegen eines solchen Grundes ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführenden konkret vorgebracht, inwiefern ein solcher vorliegen sollte. Die Verfahrenskosten werden somit auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. VGKE) und sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Sie sind dem von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-5346/2019 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 750.- zu entnehmen. Der Restbetrag von je Fr. 250.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 7.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), die mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Sie ist den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-5346/2019 in der Höhe von je Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird je anteilsmässig zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Beschwerdeführerin 1 sowie dem Beschwerdeführer 2 in der Höhe von je Fr. 250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
  4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen) zugesprochen, welche ihr von den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu vergüten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5327/2019 Urteil vom 10. März 2020 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger. Parteien

1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, und Dr. David Hofstetter, Rechtsanwalt, Binder Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Vorinstanz. Gegenstand Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen (Sondiergesuch NSG 16-04). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 26. September 2016 an das Bundesamt für Energie (BFE) stellte die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung erdwissenschaftlicher Untersuchungen in Form von Sondierbohrungen in der Gemeinde Remigen (NSG 16-04; nachfolgend: Sondiergesuch Remigen 1). B. Am 21. Februar 2017 publizierte das BFE das Sondiergesuch Remigen 1 im Bundesblatt. Die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons Aargau sowie der Gemeinde Remigen erfolgte am 24. Februar 2017 bzw. am 2. März 2017. C. Gegen das Sondiergesuch Remigen 1 reichten A._______ und B._______ am 27. März 2017 je eine Einsprache beim BFE ein. Darin beantragten sie, das Sondiergesuch der Nagra sei abzuweisen und es sei keine Sondierbohrbewilligung für den geplanten Standort Remigen 1 zu erteilen. Eventualiter sei die Bewilligung für die Erstellung des Bohrplatzes auf maximal 2 Jahre seit Rechtskraft der Baubewilligung und die Betriebsdauer des Bohrplatzes auf maximal 5 Jahre seit Baubeginn zu befristen. D. Mit Verfügung vom 11. September 2019 hiess das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Sondiergesuch Remigen 1 gut und erteilte der Nagra die entsprechende Bewilligung unter verschiedenen Auflagen. Auf die Einsprachen von A._______ und B._______ trat es nicht ein (Dispo-Ziff. 7.8, Nr. 54 und 56). Es begründete seinen Entscheid damit, dass von den Sondierbohrungen primär Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Anlage hervorgehen würden. Die von der Nagra eingereichte schalltechnische Untersuchung zeige, dass bei unbehinderter Ausbreitungsmöglichkeit der Schallimmissionen des Bohrgerätes bis zu einer Entfernung von einem Kilometer mit einem Schallpegel von ca. 40dB(A) zu rechnen sei. Eine Studie der ETH Zürich von 2011 komme zum Schluss, dass ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen sei. In Bezug auf die Einsprachelegitimation aufgrund zu erwartender Schallimmissionen stelle demnach ein Abstand von einem Kilometer zur Bohranlage die absolut äusserste Grenze dar, innerhalb welcher der vom Bohrbetrieb verursachte Lärm noch als spürbar bezeichnet werden könne. Dementsprechend sei im vorliegenden Verfahren zur Einsprache als legitimiert anzusehen, wer innerhalb eines Kreises mit einem Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohne, was bei A._______ und B._______ nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bei ihnen eine Legitimation zur Einsprache aufgrund einer signifikanten Erhöhung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) oder anderer Gründe ebenfalls auszuschliessen. E. Gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. September 2019 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend regelmässig Beschwerdeführende, bisweilen Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) am 11. Oktober 2019 mit inhaltlich identischer Eingabe je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie unter anderem, Dispo-Ziff. 7.8 Nr. 54 bzw. Nr. 56 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie rechtsmittellegitimiert seien. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprachen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde damit, dass eine Gesamtbetrachtung der Bohranlage als aus über Tag und unter Tag bestehenden Teilen vorliegend zwingend sei. Dies gerade auch deshalb, weil die Bohrungen zu Erschütterungen führen würden und unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet werde. Diese Immissionen würden von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Einsprachelegitimation mit keinem Wort erwähnt. Hinzu komme, dass die Bohrpfade noch nicht festgelegt seien. Man wisse einzig, dass es wahrscheinlich sei, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu zwei Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit sei ihre Liegenschaft direkt betroffen. Ihr Grundstück liege in ca. 1,6 km Direktdistanz zum Bohrplatz Remigen 1. Das bedeute, dass die Sondierbohrungen bis quasi unter ihren Keller verlaufen könnten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeverfahren A-5327/2019 und A-5346/2019 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-5327/2019 weitergeführt. G. Die Nagra (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Ihren Antrag begründet sie damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden von deutlich wahrnehmbaren Immissionen der geplanten Bohranlage betroffen sein oder einem besonderen Gefahrenherd ausgesetzt würden, der für sie ein erhöhtes Risiko schaffe. Sie seien deshalb nicht beschwerdebefugt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2019 beantragt die Vor-instanz, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hätten sowohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als auch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Sondierbohrungen Remigen 1 nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall zu rechnen sei. Die Begründung der Beschwerdeführenden sei daher unstatthaft. Im Weiteren würde mit einer Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden von ca. 1,6 km eine Schrägbohrung im Untergrund, sollte sie sich in horizontaler Sicht überhaupt auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden zubewegen, den hauseigenen Keller um Hunderte von Metern Tiefe verfehlen. I. Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Dezember 2019 an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumenten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im genannten Sinn, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, damit ihr Begehren von der Vorinstanz materiell geprüft wird. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden gegen das Sondiergesuch der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016 nicht eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) bedürfen erdwissenschaftliche Untersuchungen in möglichen Standortregionen, die dazu dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, einer Bewilligung der Vorinstanz. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem KEG und subsidiär nach dem VwVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711; vgl. Art. 49 Abs. 1 KEG). Das Bewilligungsgesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 53 Abs. 2 KEG). Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG). Ist eine Person nicht berechtigt, eine Einsprache einzureichen, fehlt es an einer Sachurteilsvor-aussetzung, weshalb auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden kann. 3.2 Parteistellung und Beschwerdebefugnis sind nach der Systematik des VwVG aufeinander abgestimmt: Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 1 VwVG beurteilt sich die Frage der Parteistellung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N 4). 3.3 Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfügungsadressaten. Zur Einsprache oder Beschwerde können vielmehr auch Dritte berechtigt sein. Dazu müssen sie stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Einsprechers oder Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen zu ziehen vermag. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 140 II 214 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1, mit Hinweisen; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 10 ff.). 3.4 Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Betroffenheit muss bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht (Faustregel: ca. 100 m) gegeben sein. Die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei stellt zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar. Weiter ist eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Bei weiträumigen Einwirkungen kann deshalb ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Schliesslich kann sich das besondere Berührtsein von Nachbarn auch aus der Erschliessung bzw. der Verkehrszunahme eines geplanten Vorhabens oder aus besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden sind, ergeben. Die genannten Kriterien (räumliche Beziehungsnähe, Immissionen, Erschliessungssituation und Gefahrenpotential) können auch in ihrem Zusammenspiel eine hinreichende Beziehungsnähe begründen. So liegt gemäss Bundesgericht selbst dann eine besondere Betroffenheit bei einem Nachbarn vor, wenn die einzelnen Kriterien isoliert betrachtet nicht erfüllt sind, sich jedoch aus dem Zusammenwirken von mehreren Kriterien eine hinreichende Beziehungsnähe ergibt (vgl. René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 25 f., mit Hinweisen).

4. Im Folgenden gilt es unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden vom Sondiergesuch Remigen 1 stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen. 4.1 4.1.1 Die pauschale schalltechnische Untersuchung vom 30. Mai 2017 zu den geplanten Sondierbohrungen Remigen 1 kommt zum Ergebnis, dass bis zu einer Entfernung von rund einem Kilometer vom Bohrplatz mit einem Schallpegel von ca. 40 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 24). Gestützt darauf hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Studie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich von 2011, wonach ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen ist, allen Einsprechenden, die innerhalb eines Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohnen, die Einsprachelegitimation zuerkannt. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Grund, von der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf das Kriterium der örtlichen Distanz abzuweichen (vgl. dazu E. 2). Aufgrund der Entfernung der sich im Miteigentum befindenden Liegenschaft der Beschwerdeführenden an der (...) in 5236 Remigen von ca. 1,6 km zum Bohrplatz Remigen 1 liegt keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden vor, die sie zu einer Einsprache berechtigen würde. Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden auch nicht konkret dar, inwiefern sie trotz der grossen Distanz zum Bohrplatz infolge der geplanten Anlage von möglichen Lärmimmissionen besonders betroffen wären. 4.2 4.2.1 Die Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch aus Immissionen herrühren, die vom Zubringerverkehr eines Bauvorhabens ausgehen, wenn diese Immissionen für den Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Die Schwelle wird bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) festgesetzt, was einer Steigerung des DTV von rund 25% entspricht. Das Bundesgericht beurteilt die Legitimation jedoch nicht nur anhand von quantitativen (Erhöhung des Lärmpegels), sondern auch anhand von qualitativen Kriterien (Art des Verkehrsgeräusches). Ändern sich Art und Qualität des Verkehrsgeräusches - z.B. durch die Zunahme des Lastwagenverkehrs -, kann die besondere Betroffenheit auch bei einer geringeren Zunahme des DTV vorliegen. Ferner ist die Distanz des Wohnortes der beschwerdeführenden Person zur Zufahrts- oder Erschliessungsstrasse in Betracht zu ziehen (Wiederkehr/Eggenschwiler, a.a.O., Rz.32 ff.). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet mit einem durchschnittlichen LKW-Aufkommen von ca. 50 Fahrten in der Woche (d.h. durchschnittlich 7-8 Fahrten pro Tag), was der Vorinstanz aufgrund vergleichbarer Bohrprojekte nachvollziehbar und angemessen erscheint. Die Verkehrserschliessung für LKW sowie für den übrigen Baustellenverkehr erfolgt ab der Autobahnausfahrt/-einfahrt Nr. 19 (Brugg/Windisch) über folgende Kantonsstrassen: Hauserstrasse, Zürcherstrasse, Zurzacherstrasse, Villigerstrasse und Mönthalerstrasse. Anschliessend führt die direkte Zu- und Wegfahrt zum Bohrplatz via Landwirtschaftsweg (Mühlemattstrasse; vgl. Fig. 5.6 des Sondiergesuchs Remigen 1). Gestützt auf die Angaben des Aargauischen Geographischen Informationssystems (AGIS) betreffend den DTV bedeutet dies für die Ortsdurchfahrt Remigen, dass der Verkehr für die Anwohner der Villigerstrasse aufgrund der Sondierbohrungen um 0,2%, für die Anwohner der Mönthalerstrasse um 0,5% zunehmen würde. Aufgrund dieser Einschätzung wird eine Steigerung des DTV um 25% bei weitem nicht erreicht. 4.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, an der Auffassung der Vorinstanz zu zweifeln (vgl. E. 2). Eine Legitimation zur Einsprache aufgrund von Immissionen, die vom Zubringerverkehr ausgehen, ist für die Beschwerdeführenden sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht auszuschliessen, zumal sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in einem hinreichenden Abstand zur vom Zubringerverkehr betroffenen Villiger- bzw. Mönthalerstrasse befindet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden ihre in der Einsprache vorgebrachten Rügen zur Verkehrslärmzunahme in ihren vorliegenden Beschwerden nicht mehr vorgebracht. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden leiten ihre Einsprache- und Beschwerdeberechtigung insbesondere aus den Bohrungen unter Tag ab, welche zu Erschütterungen führen würden. Ausserdem werde unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet. Hinzu komme, dass die Bohrpfade noch nicht festgelegt seien. Es sei wahrscheinlich, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu 2 Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit seien sie direkt betroffen. Die Sondierbohrungen könnten "bis quasi unter ihren Keller" verlaufen. Bei dieser Ausgangslage sei es daher mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlagen zur Beschwerdebefugnis nicht vereinbar, die Legitimation einzig mit einem bestimmten Radius um die Bohrplatzanlage über Tag und einzig unter Hinweis auf die Lärmimmission zu begründen. 4.3.2 Die legitimationsbegründende Betroffenheit der Nachbarn kann wie bereits erwähnt auch bei Anlagen entstehen, die einen besonderen Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner schaffen. Für die Beurteilung der Legitimation ist diesfalls vom Gefahrenpotential und damit vom Risiko auszugehen, welches theoretisch mit einer solchen Anlage verbunden ist. Legitimationsgrund ist damit die Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd. Jedermann, der innerhalb eines Bereichs lebt, in dem dieses Gefahrenpotential als besonders hoch einzuschätzen ist, ist besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass gemäss der Eigenart und Grösse der Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden (Wiederkehr/Eggenschwiler, a.a.O., Rz.53). 4.3.3 Das BAFU vertritt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 zum Sondiergesuch Remigen 1 die Auffassung, dass durch das Projekt aufgrund der Distanz nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall zu rechnen sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. 3, Ziff. 3.9). Im Weiteren hält das ENSI in seinem Gutachten zum Sondiergesuch Remigen 1 vom September 2017 fest, dass es die Wahrscheinlichkeit für spürbare induzierte Seismizität an der Erdoberfläche aufgrund der geplanten Bohr- und Testarbeiten in den Sondierbohrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um relativ untiefe Bohrungen in den mesozoischen Deckschichten handle, als gering einschätze. Bei Bohrungen könne aus seiner Sicht jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden, dass kleinere Gasvorkommen angetroffen würden. Eine technische Gegenmassnahme bei Gaszutritt sehe das Einpumpen von beschwerter Bohrspülung vor. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Spülmengen seien jedoch Erschütterungen mit einer Magnitude grösser als 2.0 unwahrscheinlich. Bei Erdbeben mit einer Magnitude kleiner 2.0 seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens in der Nachbarschaft oder Sachschäden zu erwarten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 14, Ziff. 5.3). 4.3.4 Die erwähnten Stellungnahmen zu den zu erwartenden Erschütterungen haben Fachbehörden ausgearbeitet. Darin kommen sie zum Schluss, dass bei den Sondierbohrungen nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen zu rechnen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen zu zweifeln (vgl. E. 2). Entsprechend ist das Gefahrenpotential aufgrund der Bohrungen unter Tag - auch bei möglichen Schrägbohrungen in Richtung Dorfkern - als nicht besonders hoch einzuschätzen, weshalb auch aus diesem Grund keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden vorliegt. 4.4 Schliesslich ist auch aus dem Zusammenspiel der einzelnen Kriterien (vgl. E. 3.4) keine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden ersichtlich, die sie zur Einsprache berechtigen würde.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch das Sondiergesuch Remigen 1 nicht besonders berührt und demzufolge nicht berechtigt waren, dagegen Einsprache zu erheben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden eingetreten. Die dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

6. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden vor, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei die Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Das Vorliegen eines solchen Grundes ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführenden konkret vorgebracht, inwiefern ein solcher vorliegen sollte. Die Verfahrenskosten werden somit auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. VGKE) und sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Sie sind dem von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-5346/2019 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 750.- zu entnehmen. Der Restbetrag von je Fr. 250.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), die mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Sie ist den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-5346/2019 in der Höhe von je Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird je anteilsmässig zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Beschwerdeführerin 1 sowie dem Beschwerdeführer 2 in der Höhe von je Fr. 250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen) zugesprochen, welche ihr von den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu vergüten ist.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: