Nationalstrassen
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 2. September 2019 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK das Ausführungsprojekt «N03/56, 60 AP Wädenswil - Wollerau, punktuelle Einzel- und betriebliche Massnahmen im Abschnitt» zur Genehmigung ein. Das Projekt sieht unter anderem verschiedene Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung im Bereich von Wollerau vor (Einbau lärmarmer Fahrbahnbelag, Neuerstellung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwänden, schallabsorbierende Wandverkleidung Blatttunnel Ost). B. Das Ausführungsprojekt wurde vom 6. Dezember 2019 bis 21. Januar 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen zahlreiche Einsprachen beim UVEK ein. Mitunter erhoben mit Schreiben vom 21. Januar 2020 und vom 19. Oktober 2020 A._______, B._______ und C._______ zusammen mit vier weiteren Parteien Einsprache und beantragten im Wesentlichen, die Plangenehmigung sei nicht zu erteilen. Gemäss der noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung seien zusätzliche Lärmsanierungsmassnahmen zu realisieren, und zwar zwischen dem Tunnelportal West des Blatttunnels (Abschnitt 60) und der Überführung Sandrain (Abschnitt 56), insbesondere im Bereich des Autobahnviaduktes über das Tobel des Mülibachs an der Kantonsgrenze zwischen Zürich und Schwyz. C. In den Stellungnahmen vom 14. April 2020 und vom 4. Februar 2021 äusserte sich das ASTRA zur Einsprache und beantragte deren Abweisung. D. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2020 schloss sich das Bundesamt für Umwelt BAFU der Einschätzung des ASTRA an. Das Projekt sei in lärmrechtlicher Hinsicht als unwesentliche Änderung einzuordnen. Es seien keine anderen Massnahmen ersichtlich, die die Lärmemissionen im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen sowie wirtschaftlich Tragbaren weiter begrenzen könnten. E. Mit Plangenehmigung vom 5. April 2022 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen, gewährte unter anderem den Erleichterungsantrag 39 und wies die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. Zur Einsprache von A._______ hielt es konkret fest, dass auf ihre Anträge nicht einzutreten sei. Das ASTRA habe ihre Liegenschaft zu Recht nicht in den Projekt- und Untersuchungsperimeter aufgenommen. Es bestehe in ihrem Fall kein Grund zur Annahme von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW) im Sinne von Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41). Dies sei aufgrund der Distanz zur Autobahn und der Ermittlung der Lärmbelastungen bei Liegenschaften in der Nähe nicht anzunehmen. Das ASTRA habe daher auf die Ermittlung der konkreten Lärmbelastung verzichten können. F. Gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), B._______ sowie C._______ mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der Plangenehmigungsentscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Nr. (...) vom 05.04.2022 betreffend N03/56, 60 AP Wädenswil - Wollerau, punktuelle Einzel- und betriebliche Massnahmen im Abschnitt, sei aufzuheben.
2. Der Erleichterungsantrag 39 des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend Parzellennummer (...) sei abzuweisen. 3.1 Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 [A._______] sei einzutreten und die Sache sei an die Vorinstanz zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens zurückzuweisen. 3.2 Im Rahmen der Rückweisung gemäss vorstehender Ziff. 3.1 seien namentlich zwischen dem Tunnelportal West des Tunnels Blatt (Abschnitt 60) und der Überführung Sandrain (Abschnitt 56), insbesondere im Bereich des Autobahnviaduktes über das Tobel des Mülibachs (Kantonsgrenze Zürich/Schwyz), die erforderlichen Lärmsanierungsmassnahmen durchzuführen. Insbesondere seien
a. die auf dem Gebiet des Kantons Schwyz ab Westportal des Blatttunnels bestehenden Lärmschutzwände durch hoch schallabsorbierende Lärmschutzwände zu ersetzen und in Richtung Westen bis zur Überführung Sandrain (Kanton Zürich) fortzuführen, und zwar je südseitig der beiden Autobahntrassees beginnend ab Westportal des Blatttunnels;
b. das Viadukt über das Mülibachtobel, insbesondere die Fugen, lärmrechtlich zu sanieren;
c. auf die geplante Antirezirkulationswand vor dem Tunnelportal West des Blatttunnels (30 m Länge, 7 m Höhe über Niveau Fahrspuren) zwischen den Fahrspuren der N3 zu verzichten, eventualiter sei die Antirezirkulationswand mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen;
d. die Süd- und Westfassaden des Gebäudes westlich des Blatttunnelportals West mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen;
e. die Tunnelportale des Blatttunnelportals West mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zuzgl. MWST von 7.7 % zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vor allen Instanzen. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 hielt die Vorinstanz an der Verfügung vom 5. April 2022 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 beantragte das ASTRA die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. I. In der Replik vom 1. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. B._______ sowie C._______ erklärten den Rückzug der Beschwerde und ersuchten um Abschreibung des Verfahrens. J. Mit Verfügung vom 5. September 2022 nahm der Instruktionsrichter den Beschwerderückzug von B._______ sowie C._______ zur Kenntnis und erklärte, das Rubrum entsprechend anzupassen. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2022 ist eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). B._______, C._______ sowie die Beschwerdeführerin haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung, damit die Vorinstanz auf ihre Einsprache eintritt und die von ihr begehrten Massnahmen prüft. Sie ist somit zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Die Vorinstanz trat auf die Einspracheanträge von B._______ sowie C._______ teilweise ein und nahm im Wesentlichen eine materielle Prüfung der beantragten Lärmsanierungsmassnahmen vor. In der angefochtenen Verfügung wies sie die Begehren ab und hiess den Erleichterungsantrag 39 in Bezug auf die Liegenschaft von B._______ gut. Gegen diese Verfügung erhoben sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Beschwerde. In der Replik erklärten B._______ sowie C._______ den Beschwerderückzug und beantragten, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben. Aufgrund der Dispositionsmaxime bestimmen die Beschwerdeführenden den Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Sie können es jederzeit durch Beschwerderückzug beenden. Das Beschwerdeverfahren ist daher bezüglich der Beschwerden von B._______ sowie C._______ als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeziffer 3.1, die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf ihre Einsprache einzutreten und das gesetzmässige Verfahren durchzuführen. Damit hat sie den Streitgegenstand zutreffend eingeengt, zumal die Vorinstanz noch keine materielle Prüfung der Massnahmen beziehungsweise der dahinterstehenden Frage der Zulässigkeit der Lärmeinwirkung in Bezug auf ihre Liegenschaft vorgenommen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Wird - wie vorliegend - das Nichteintreten auf die Einsprache angefochten und hat sich die Vorinstanz in der Verfügung nur mit den Voraussetzungen für das Eintreten auf die Einsprache befasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Materielle Fragen, über die die verfügende Behörde noch nicht entschieden hat, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen (BGE 132 V 76 E. 1.1; Urteile des BVGer A-1773/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.3.1, A-2992/2017 vom 27. November 2018 E. 1.3 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage stärker vom Strassenlärm betroffen zu sein, als die Vorinstanz angenommen habe. Die Behörden seien bei der Lärmermittlung von einem unrichtigen Untersuchungsperimeter ausgegangen und hätten sich in ihrer Einschätzung auf unzureichende Erhebungen gestützt. Aufgrund der Hanglage ihres Grundstücks hätte die Variante in Betracht gezogen werden müssen, dass auf ihrer Liegenschaft die Grenzwerte überschritten sein könnten. Ihr Grundstück weise auch im Vergleich zu den anderen Liegenschaften in der Umgebung, die das ASTRA für seine Einschätzung vergleichsweise herangezogen habe, eine andere geografische Lage auf (Höhenunterschied, andere Windrichtungen, andere vor der Liegenschaft stehende Bauten und Anlagen mit unterschiedlichem Umfang). Folglich sei sie dem Lärm auf andere Weise ausgesetzt. Sie habe Sichtkontakt zur Autobahn, zum Mülibachviadukt und zum Mülibachtobel. Der Schall könne sich ungehindert ausbreiten und vermindere sich durch die Distanz kaum beziehungsweise nur geringfügig. Zur Visualisierung der Schallausbreitung legte sie Isophonenkarten von (...) vor (Ist-Zustand Jahr 2003).
E. 5.2 Das ASTRA hielt in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 fest, dass aufgrund der Entfernung zur Nationalstrasse sowie aufgrund der ermittelten Werte in der Umgebung auf die Aufnahme der Liegenschaft in den Untersuchungsperimeter sowie auf weitere Berechnungen habe verzichtet werden können. Dass diese Vorgehensweise korrekt gewesen sei, zeige sich aufgrund der Berechnung des Beurteilungspegels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Es habe die Berechnung anhand der gleichen Grundlagen vorgenommen, wie bei jenen Liegenschaften, die noch im Untersuchungsperimeter liegen würden. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würden die Beurteilungspegel Lr am lautesten Punkt im 2. Obergeschoss tags Lr 47 dB(A) und nachts Lr 40 dB(A) betragen. Damit würden die Beurteilungspegel mehr als 10 dB(A) unter dem massgebenden IGW von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts liegen.
E. 6.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Departement Einsprache erheben (Art. 27d Abs. 1 NSG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen nach Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zählen neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang haben und daher nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert sind (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2010/12 E. 2.2). Bei Bauprojekten wird für die Legitimation insbesondere verlangt, dass in räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat die Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, betroffen sind (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_112/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.1.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; A-5327/2019 vom 10. März 2020 E. 3.4). Ergibt die Prüfung, dass keine entsprechenden Einwirkungen zu befürchten sind, muss die Vorinstanz auf die Einspracheanträge nicht eintreten (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; A-1577/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.1 f.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, ihre Liegenschaft sei - im Gegensatz zur Annahme in der angefochtenen Verfügung - nicht 600 m, sondern etwa 450 m von der Nationalstrasse entfernt. Das ASTRA ging in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 davon aus, die Distanz zur Nationalstrasse betrage 600 m. Bereits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihr Grundstück deutlich weiter als 100 m von der Nationalstrasse entfernt liegt. Zu prüfen ist daher, ob sich dennoch aufgrund einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Umstände eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin ableiten lässt.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Lärmsituation sei nicht sachgerecht erfasst worden, weil die Lage ihres Grundstücks nicht berücksichtigt worden sei. Aus einer solchen Berücksichtigung könnten deutlich höhere Lärmpegel resultieren. Um die Situation richtig beurteilen zu können, hätte ihre Liegenschaft in den Untersuchungsperimeter aufgenommen werden müssen. Im Weiteren macht sie geltend, bereits in der Einsprache habe sie die fehlende Berücksichtigung diverser Umstände vorgebracht, die keine ausreichende Beachtung gefunden hätten (Resonanzwirkung des Mülibachtobels beziehungsweise Mülibachviadukts, Motorgeräusche und Abrollgeräusche der Pneus, Impulse der Fahrbahnfugen, diverse Schallreflexionen, thermische Winde, Höhenunterschied, besonders hohe Immissionen in den Morgenstunden und Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Einwohner). Zur geltend gemachten Lärmeinwirkung in der Umgebung legte sie Isophonenkarten vor und führte aus, die Karten seien zwar veraltet, dienten aber der Visualisierung der Schallausbreitung auf dem Hügel, die nicht am Untersuchungsperimeter Halt mache.
E. 6.4 Zunächst ist darzulegen, welche Bestimmungen in Bezug auf die strittige Teilstrecke des Ausführungsprojekts zur Anwendung gelangen (E. 6.4.1). Danach ist aufgrund der Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen beziehungsweise ob sie sich in ihrer Beurteilung auf die Einschätzungen des ASTRA hat stützen können (E. 6.4.2 ff.).
E. 6.4.1 Bei bestehenden, ortsfesten Anlagen wie Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSV), die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Art. 37a LSV sieht unter anderem die Festlegung der Lärmimmissionen im Zuge des Entscheids über die Sanierung vor. Als Mass für die Störungswirkung der zu beurteilenden Strassenlärmimmissionen dient der Beurteilungspegel Lr, der gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV auf der Grundlage von Berechnungen oder Messungen zu ermitteln ist. Die Lärmimmissionen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Es gelten unterschiedliche Regeln für alte und neue Anlagen. Für alte Anlagen genügt es, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Für Altanlagen sieht ferner Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Eine schleichende Zunahme der Emissionen gilt üblicherweise nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 LSV (vgl. Vollzugshilfe des BAFU/ASTRA [Hrsg.], Leitfaden Strassenlärm, Ziff. 3.5). Unbestritten ist, dass es sich vorliegend um die Sanierung einer Anlage handelt, die vor dem 1. Januar 1985 erbaut und bereits einer Erstsanierung unterzogen wurde. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht im Weiteren hervor, dass es im Streckenabschnitt km 122.200-130.400 zu Überschreitungen der IGW kommt. Das ASTRA und das BAFU erklärten im Vorverfahren übereinstimmend, dass in lärmrechtlicher Hinsicht von unwesentlichen Änderungen einer Altanlage auszugehen ist. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Auf der hier relevanten Teilstrecke im Bereich von Wollerau westlich des Blatttunnels bis zur Überführung Sandrain sind jedenfalls keine baulichen Änderungen im Sinne einer Erweiterung geplant und auch die geplante Massnahme (Einbau lärmarmer Fahrbahnbelag) lässt nicht auf einen grossen Umfang der Arbeiten schliessen (zur Gesamtbetrachtung der Zunahme der Emissionen, des Umfangs der baulichen Massnahmen und deren Kosten, vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6 und BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.). Zudem führt gerade der Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelags zu einer Verringerung der Lärmemissionen. Unbestritten ist im Weiteren, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in einer Nutzungszone der Empfindlichkeitsstufe II im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV befindet. Zulässig ist somit ein IGW von 60 dB(A) tagsüber und ein solcher von 50 dB(A) nachts (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 LSV).
E. 6.4.2 Das ASTRA nahm bereits im Vorverfahren anhand eines Vergleichs mit der ermittelten Lärmbelastung auf anderen Liegenschaften in der Nähe an, dass der Lärmpegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin weit unter der Belastungsgrenze liegen dürfte. Unter anderem bezog es sich dabei auf den Immissionspunkt am E._______, der näher an der Nationalstrasse liegt und noch in den Untersuchungsperimeter aufgenommen wurde. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt (Normprüfung 2035) geht hervor, dass die Lärmermittlung am Referenzpunkt E._______, erstes Stockwerk, einen Nationalstrassenlärmpegel Lr 50 dB(A) tagsüber und Lr 42 dB(A) nachts beziehungsweise einen Gesamtstrassenlärmpegel Lr 51 dB(A) tagsüber und Lr 43 dB(A) nachts ergeben hat. Durch das Lärmschutzprojekt soll der Pegel des Nationalstrassenlärms beziehungsweise des Gesamtstrassenlärms um 2dB(A) auf Lr 48 dB(A) respektive Lr 49 dB(A) tagsüber und auf Lr 40 dB(A) respektive Lr 41 dB(A) nachts reduziert werden. Die zusätzlichen Berechnungen, die das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, ergeben die Beurteilungspegel Lr 47 dB(A) tags und Lr 40 dB(A) nachts.
E. 6.4.3 Daraus folgt, dass die berechneten Beurteilungspegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wie auch jene in ihrer Umgebung deutlich unter der festgelegten Belastungsgrenze von 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts liegen. Aufgrund der Beschwerdebegehren ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob Hinweise auf eine fehlerhafte Ermittlung der Beurteilungspegel Lr vorliegen beziehungsweise ob sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Einsprachelegitimation nicht auf die Einschätzung des ASTRA hätte stützen dürfen.
E. 6.4.4 Zur gerügten Lärmermittlung ist zunächst auf das Fachhandbuch Trassee/Umwelt hinzuweisen. Es dient als technische Grundlage für die Projektierung und hält unter anderem in den technischen Merkblättern das Vorgehen für die Zustandserfassung Lärm (ZEL; Merkblatt 20 001-20004), für die Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz (Merkblatt 21 001-20103) und für die Ermittlung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen (Merkblatt 21 001-20106) fest. Es handelt sich um Verwaltungsverordnungen, die - wie auch der bereits erwähnte Leitfaden Strassenlärm - dem einheitlichen Vollzug dienen. Für das Gericht sind Verwaltungsverordnungen zwar nicht verbindlich, aber insoweit zu berücksichtigen, als dass sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3; 121 II 473 E. 2b). Vor der Durchführung von Lärmmessungen wird zunächst der Untersuchungsperimeter festgelegt. Der Untersuchungsperimeter und damit der Minimalperimeter der Erhebung umfasst alle Liegenschaften und unbebauten Parzellen, die im Einflussbereich der Nationalstrasse liegen und Lärmbelastungen um die Grenze «IGW -5 dB(A)» ausgesetzt sind (vgl. Merkblatt ZEL, Ziff. 80.3). Der Untersuchungsperimeter hängt von der Art der Anlage ab. Für existierende Anlagen (Art. 13 LSV) und Anlagen mit einer wesentlichen Änderung (Art. 8 LSV) gilt die Untergrenze IGW -5. Der Perimeter wird durchgängig und möglichst gleichmässig festgelegt, unter Berücksichtigung der Bebauungsstruktur der Quartiere (vgl. Merkblatt Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen, Ziff. 5.1). Der Strassenverkehrslärm wird sodann anhand eines dreidimensionalen Berechnungsmodells berechnet. Hierfür werden im gesamten Untersuchungsperimeter das Höhenmodell, relevante Hindernisse und reflektierende Oberflächen, Strassenlärmquellen und weitere Lärmquellen, Beurteilungspunkte sowie raumplanerische Grundlagen erfasst (Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 2.1). Im Weiteren kann bei Fahrbahnübergängen mit starken impulshaltigen Schlaggeräuschen am Beurteilungspunkt eine Pegelkorrektur als Zuschlag für die Störwirkung eingesetzt werden, sofern die Impulsgeräusche immissionsseitig hörbar sind. In solchen Fällen wird ein Zuschlag von +2 dB innerhalb 25 m beziehungsweise +1 dB innerhalb 50 m Distanz zum nächstgelegenen Fahrbahnübergang berücksichtigt. Der Zuschlag wird auch bei mehreren Fahrbahnübergängen nur einmal addiert (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 4.4.3).
E. 6.4.5 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob das ASTRA bei seiner Einschätzung der Lärmbelastung die Schallausbreitungswege berücksichtigt hat. Die Grenze des Untersuchungsperimeters befindet sich laut Plan nördlich (...) beziehungsweise nördlich entlang des E._______ (Auflageprojektdokument Nr. 55). Darauf wurde auch festgehalten, dass der Untersuchungsperimeter mindestens alle Gebäude und unbebauten, baureifen Parzellen mit Lärmbelastungen durch die Nationalstrasse bis zum Schwellenwert IGW -5dB(A) in der Gemeinde Wollerau umfasst. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht im Weiteren hervor, dass als Basis für die Berechnungen der Lärmimmissionen der Nationalstrasse ein dreidimensionales Geländemodell herangezogen wurde, mit den Lärmquellen, den relevanten Objekten im Schallausbreitungsweg und den massgebenden Empfangspunkten. Grundlagen für die Berechnungen waren unter anderem die Topografie sowie die Gebäude- und Zonenpläne (vgl. Bericht Lärmschutzprojekt, Ziff. 2.5.2 und Anhang 1.1). Demnach findet der Einwand der Beschwerdeführerin, die Lärmermittlung sei ohne Berücksichtigung der Schallausbreitung auf der Hanglage erfolgt, keine Grundlage in den Akten. Die Ermittlung der Lärmbelastung am nächstgelegenen Referenzpunkt (E._______) ist nicht zu beanstanden. Das ASTRA hat in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass an verschiedenen Orten Messungen des Ist-Zustands vorgenommen worden seien, die zur Kalibrierung des dreidimensionalen Modells gedient hätten. Zusätzlich hat es sodann anhand des gleichen Modells den Beurteilungspegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin am lautesten Punkt im 2. OG mit Lr 47 dB(A) tags und Lr 40 dB(A) nachts berechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und leuchtet auch anhand der in der Normprüfung (2035) dargelegten Beurteilungspegel Lr am näher an der Nationalstrasse gelegenen Referenzpunkt E._______, 1. Obergeschoss, ein (vgl. E. 6.4.2 hiervor). Es ist mit dem ASTRA und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel Lr auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mindestens 10 dB(A) unter den IGW und damit weit unter dem Schwellenwert von IGW -5dB(A) liegen. Demnach war sie auch nicht in den Untersuchungsperimeter aufzunehmen.
E. 6.4.6 An diesem Ergebnis vermögen die eingereichten Isophonenkarten und die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Isophonekarten bilden den Ist-Zustand (2003) im Bereich von Wollerau westlich des Blatttunnels ab. Es ist darauf deutlich erkennbar, dass die Lärmausbreitung auch in der Hanglage mit der Entfernung zur Nationalstrasse abnimmt. Die Einfärbungen der Karten zeigen, dass sich der messbare Schall im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (mit der sichtbaren nördlichen Hauskante) im Vergleich zu den nördlicher beziehungsweise näher an der Nationalstrasse gelegenen Liegenschaften (etwa an der F._______) erheblich verringert. Der auf der Karte festgehaltene logarithmische Wert dB zeigt, dass die Schallintensität zwischen der F._______ und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mindestens um 15 dB(A) und damit um das 15-fache abnehmen dürfte. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sich der Schall auf einer Distanz von 450 m aufgrund der Hanglage nur kaum verringere, ist daher als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Auch der Einwand, aufgrund des Sichtkontakts zur Autobahn beziehungsweise aufgrund thermischer Winde stärker betroffen zu sein als die Häuser in der Umgebung, überzeugt nicht. Bei den nächstgelegenen Gebäuden, die noch innerhalb des Untersuchungsperimeters liegen, handelt es sich ebenfalls um Wohnhäuser in einer Hanglage am Zürichsee. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht hervor, dass die Beurteilungspegel Lr jeweils zumindest im ersten Obergeschoss ermittelt beziehungsweise berechnet wurden. Dies gilt auch für den vom ASTRA im Vorverfahren herangezogenen Referenzpunkt E._______. Es deutet nichts darauf hin und ist auch nicht anzunehmen, dass die Häuser in der unmittelbaren Umgebung im Gegensatz zum Haus der Beschwerdeführerin keine Aussicht auf den Zürichsee hätten und sich der Schall nicht in vergleichbarer Weise ausbreiten könnte. Im Weiteren liegen keine Hinweise vor, dass das ASTRA für die Erstellung des 3D-Berechnungsmodells im Untersuchungsperimeter relevante Hindernisse beziehungsweise reflektierende Oberflächen, Strassenlärmquellen und weitere Lärmquellen (wie etwa Tunnelportale) nicht berücksichtigt hätte (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung, Ziff. 2.1.1). In Ziff. 2.5.2 des Berichts Lärmschutzprojekt wird ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnungen entsprechend dem Merkblatt Strassenlärmermittlung erfolgt und bei der Modellierung die Lärmquellen und die Reflexionen berücksichtigt worden sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Pegelkorrektur für impulsartige Schlaggeräusche vorgenommen wurde. Im Fall der Beschwerdeführerin dürfte schon allein aufgrund der Entfernung nicht mehr von entsprechenden Störwirkungen auszugehen sein. In der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 verwies das ASTRA auch darauf, dass gemäss Ziff. 4.4.5 des technischen Merkblatts zur Strassenlärmermittlung nur bei einer Entfernung bis zu 25 respektive bis zu 50 m Pegelzuschläge zu gewähren sind. Im Weiteren ist die Ermittlung der Lärmbelastung für die Tagesperiode von 6:00 bis 22:00 Uhr und für die Nachtperiode von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht zu beanstanden (vgl. Anhang 3 der LSV). Zur Kalibrierung des Berechnungsmodells wird das unterschiedliche Verkehrsaufkommen durch systematische Kurzzeitmessungen bereits entsprechend berücksichtigt (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 3.4.1). Die Vorinstanz war nicht gehalten, für die Einschätzung der besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführerin noch zusätzliche Erhebungen zur Lärmbelastung in den Morgenstunden anzustellen.
E. 6.4.7 Nach dem Gesagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine sachfremde Vorgehensweise bei der Ermittlung der Lärmbelastung schliessen lassen würden. Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und konnte sich in ihrer Beurteilung ohne Weiteres auf die fachkundigen Einschätzungen des ASTRA stützen. Wie aufgezeigt, vermag die weitere Betrachtung der Einwände der Beschwerdeführerin und ihre Kritik an den Berechnungen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere hat das ASTRA die Topografie bei der Ermittlung der Lärmbelastung ausreichend berücksichtigt. Auch die teils appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin an den fehlenden Pegelkorrekturen sowie am Zeitpunkt der Lärmerhebung lässt nicht darauf schliessen, dass die Strassenlärmermittlung unsachgemäss vorgenommen worden wäre. In einer Betrachtung sämtlicher Umstände ist auch für das Gericht keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin erkennbar.
E. 7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die zirka 450 m von der Nationalstrasse entfernt in einer Hanglage wohnt, vom Strassenlärm nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit. Die Vorin-stanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
E. 8.1 Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren war nicht über enteignungsrechtliche Begehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden; es rechtfertigt sich daher nicht, die Kosten nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes dem Enteigner aufzuerlegen (vgl. BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1). Da im Weiteren die Ursache für den Beschwerderückzug von B._______ sowie C._______ ohne Angabe von Gründen nicht im Verantwortlichkeitsbereich der Vorinstanz oder des ASTRA zu suchen ist, sind sie als Verursacher der Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerdebegehren beziehungsweise als unterliegend anzusehen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist der Restbetrag von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin, B._______ sowie C._______ haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegende Bundesbehörden haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Betreffend die Beschwerde von B._______ sowie C._______ wird das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin, B._______ sowie C._______ werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, B._______, C._______, die Vorinstanz und das ASTRA. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2323/2022 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Erhard Pfister, Rechtsanwalt, Pfister & Partner Rechtsanwälte AG, Huobstrasse 3, Postfach 343, 8808 Pfäffikon SZ, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung Wädenswil - Wollerau. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 2. September 2019 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK das Ausführungsprojekt «N03/56, 60 AP Wädenswil - Wollerau, punktuelle Einzel- und betriebliche Massnahmen im Abschnitt» zur Genehmigung ein. Das Projekt sieht unter anderem verschiedene Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung im Bereich von Wollerau vor (Einbau lärmarmer Fahrbahnbelag, Neuerstellung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwänden, schallabsorbierende Wandverkleidung Blatttunnel Ost). B. Das Ausführungsprojekt wurde vom 6. Dezember 2019 bis 21. Januar 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen zahlreiche Einsprachen beim UVEK ein. Mitunter erhoben mit Schreiben vom 21. Januar 2020 und vom 19. Oktober 2020 A._______, B._______ und C._______ zusammen mit vier weiteren Parteien Einsprache und beantragten im Wesentlichen, die Plangenehmigung sei nicht zu erteilen. Gemäss der noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung seien zusätzliche Lärmsanierungsmassnahmen zu realisieren, und zwar zwischen dem Tunnelportal West des Blatttunnels (Abschnitt 60) und der Überführung Sandrain (Abschnitt 56), insbesondere im Bereich des Autobahnviaduktes über das Tobel des Mülibachs an der Kantonsgrenze zwischen Zürich und Schwyz. C. In den Stellungnahmen vom 14. April 2020 und vom 4. Februar 2021 äusserte sich das ASTRA zur Einsprache und beantragte deren Abweisung. D. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2020 schloss sich das Bundesamt für Umwelt BAFU der Einschätzung des ASTRA an. Das Projekt sei in lärmrechtlicher Hinsicht als unwesentliche Änderung einzuordnen. Es seien keine anderen Massnahmen ersichtlich, die die Lärmemissionen im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen sowie wirtschaftlich Tragbaren weiter begrenzen könnten. E. Mit Plangenehmigung vom 5. April 2022 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen, gewährte unter anderem den Erleichterungsantrag 39 und wies die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. Zur Einsprache von A._______ hielt es konkret fest, dass auf ihre Anträge nicht einzutreten sei. Das ASTRA habe ihre Liegenschaft zu Recht nicht in den Projekt- und Untersuchungsperimeter aufgenommen. Es bestehe in ihrem Fall kein Grund zur Annahme von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW) im Sinne von Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41). Dies sei aufgrund der Distanz zur Autobahn und der Ermittlung der Lärmbelastungen bei Liegenschaften in der Nähe nicht anzunehmen. Das ASTRA habe daher auf die Ermittlung der konkreten Lärmbelastung verzichten können. F. Gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), B._______ sowie C._______ mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der Plangenehmigungsentscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Nr. (...) vom 05.04.2022 betreffend N03/56, 60 AP Wädenswil - Wollerau, punktuelle Einzel- und betriebliche Massnahmen im Abschnitt, sei aufzuheben.
2. Der Erleichterungsantrag 39 des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend Parzellennummer (...) sei abzuweisen. 3.1 Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 [A._______] sei einzutreten und die Sache sei an die Vorinstanz zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens zurückzuweisen. 3.2 Im Rahmen der Rückweisung gemäss vorstehender Ziff. 3.1 seien namentlich zwischen dem Tunnelportal West des Tunnels Blatt (Abschnitt 60) und der Überführung Sandrain (Abschnitt 56), insbesondere im Bereich des Autobahnviaduktes über das Tobel des Mülibachs (Kantonsgrenze Zürich/Schwyz), die erforderlichen Lärmsanierungsmassnahmen durchzuführen. Insbesondere seien
a. die auf dem Gebiet des Kantons Schwyz ab Westportal des Blatttunnels bestehenden Lärmschutzwände durch hoch schallabsorbierende Lärmschutzwände zu ersetzen und in Richtung Westen bis zur Überführung Sandrain (Kanton Zürich) fortzuführen, und zwar je südseitig der beiden Autobahntrassees beginnend ab Westportal des Blatttunnels;
b. das Viadukt über das Mülibachtobel, insbesondere die Fugen, lärmrechtlich zu sanieren;
c. auf die geplante Antirezirkulationswand vor dem Tunnelportal West des Blatttunnels (30 m Länge, 7 m Höhe über Niveau Fahrspuren) zwischen den Fahrspuren der N3 zu verzichten, eventualiter sei die Antirezirkulationswand mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen;
d. die Süd- und Westfassaden des Gebäudes westlich des Blatttunnelportals West mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen;
e. die Tunnelportale des Blatttunnelportals West mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zuzgl. MWST von 7.7 % zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vor allen Instanzen. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 hielt die Vorinstanz an der Verfügung vom 5. April 2022 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 beantragte das ASTRA die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. I. In der Replik vom 1. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. B._______ sowie C._______ erklärten den Rückzug der Beschwerde und ersuchten um Abschreibung des Verfahrens. J. Mit Verfügung vom 5. September 2022 nahm der Instruktionsrichter den Beschwerderückzug von B._______ sowie C._______ zur Kenntnis und erklärte, das Rubrum entsprechend anzupassen. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2022 ist eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). B._______, C._______ sowie die Beschwerdeführerin haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung, damit die Vorinstanz auf ihre Einsprache eintritt und die von ihr begehrten Massnahmen prüft. Sie ist somit zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Vorinstanz trat auf die Einspracheanträge von B._______ sowie C._______ teilweise ein und nahm im Wesentlichen eine materielle Prüfung der beantragten Lärmsanierungsmassnahmen vor. In der angefochtenen Verfügung wies sie die Begehren ab und hiess den Erleichterungsantrag 39 in Bezug auf die Liegenschaft von B._______ gut. Gegen diese Verfügung erhoben sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Beschwerde. In der Replik erklärten B._______ sowie C._______ den Beschwerderückzug und beantragten, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben. Aufgrund der Dispositionsmaxime bestimmen die Beschwerdeführenden den Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Sie können es jederzeit durch Beschwerderückzug beenden. Das Beschwerdeverfahren ist daher bezüglich der Beschwerden von B._______ sowie C._______ als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeziffer 3.1, die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf ihre Einsprache einzutreten und das gesetzmässige Verfahren durchzuführen. Damit hat sie den Streitgegenstand zutreffend eingeengt, zumal die Vorinstanz noch keine materielle Prüfung der Massnahmen beziehungsweise der dahinterstehenden Frage der Zulässigkeit der Lärmeinwirkung in Bezug auf ihre Liegenschaft vorgenommen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Wird - wie vorliegend - das Nichteintreten auf die Einsprache angefochten und hat sich die Vorinstanz in der Verfügung nur mit den Voraussetzungen für das Eintreten auf die Einsprache befasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Materielle Fragen, über die die verfügende Behörde noch nicht entschieden hat, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen (BGE 132 V 76 E. 1.1; Urteile des BVGer A-1773/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.3.1, A-2992/2017 vom 27. November 2018 E. 1.3 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6).
4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage stärker vom Strassenlärm betroffen zu sein, als die Vorinstanz angenommen habe. Die Behörden seien bei der Lärmermittlung von einem unrichtigen Untersuchungsperimeter ausgegangen und hätten sich in ihrer Einschätzung auf unzureichende Erhebungen gestützt. Aufgrund der Hanglage ihres Grundstücks hätte die Variante in Betracht gezogen werden müssen, dass auf ihrer Liegenschaft die Grenzwerte überschritten sein könnten. Ihr Grundstück weise auch im Vergleich zu den anderen Liegenschaften in der Umgebung, die das ASTRA für seine Einschätzung vergleichsweise herangezogen habe, eine andere geografische Lage auf (Höhenunterschied, andere Windrichtungen, andere vor der Liegenschaft stehende Bauten und Anlagen mit unterschiedlichem Umfang). Folglich sei sie dem Lärm auf andere Weise ausgesetzt. Sie habe Sichtkontakt zur Autobahn, zum Mülibachviadukt und zum Mülibachtobel. Der Schall könne sich ungehindert ausbreiten und vermindere sich durch die Distanz kaum beziehungsweise nur geringfügig. Zur Visualisierung der Schallausbreitung legte sie Isophonenkarten von (...) vor (Ist-Zustand Jahr 2003). 5.2 Das ASTRA hielt in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 fest, dass aufgrund der Entfernung zur Nationalstrasse sowie aufgrund der ermittelten Werte in der Umgebung auf die Aufnahme der Liegenschaft in den Untersuchungsperimeter sowie auf weitere Berechnungen habe verzichtet werden können. Dass diese Vorgehensweise korrekt gewesen sei, zeige sich aufgrund der Berechnung des Beurteilungspegels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Es habe die Berechnung anhand der gleichen Grundlagen vorgenommen, wie bei jenen Liegenschaften, die noch im Untersuchungsperimeter liegen würden. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würden die Beurteilungspegel Lr am lautesten Punkt im 2. Obergeschoss tags Lr 47 dB(A) und nachts Lr 40 dB(A) betragen. Damit würden die Beurteilungspegel mehr als 10 dB(A) unter dem massgebenden IGW von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts liegen. 6. 6.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Departement Einsprache erheben (Art. 27d Abs. 1 NSG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen nach Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zählen neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang haben und daher nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert sind (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2010/12 E. 2.2). Bei Bauprojekten wird für die Legitimation insbesondere verlangt, dass in räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat die Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, betroffen sind (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_112/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.1.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; A-5327/2019 vom 10. März 2020 E. 3.4). Ergibt die Prüfung, dass keine entsprechenden Einwirkungen zu befürchten sind, muss die Vorinstanz auf die Einspracheanträge nicht eintreten (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; A-1577/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.1 f.). 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, ihre Liegenschaft sei - im Gegensatz zur Annahme in der angefochtenen Verfügung - nicht 600 m, sondern etwa 450 m von der Nationalstrasse entfernt. Das ASTRA ging in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 davon aus, die Distanz zur Nationalstrasse betrage 600 m. Bereits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihr Grundstück deutlich weiter als 100 m von der Nationalstrasse entfernt liegt. Zu prüfen ist daher, ob sich dennoch aufgrund einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Umstände eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin ableiten lässt. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Lärmsituation sei nicht sachgerecht erfasst worden, weil die Lage ihres Grundstücks nicht berücksichtigt worden sei. Aus einer solchen Berücksichtigung könnten deutlich höhere Lärmpegel resultieren. Um die Situation richtig beurteilen zu können, hätte ihre Liegenschaft in den Untersuchungsperimeter aufgenommen werden müssen. Im Weiteren macht sie geltend, bereits in der Einsprache habe sie die fehlende Berücksichtigung diverser Umstände vorgebracht, die keine ausreichende Beachtung gefunden hätten (Resonanzwirkung des Mülibachtobels beziehungsweise Mülibachviadukts, Motorgeräusche und Abrollgeräusche der Pneus, Impulse der Fahrbahnfugen, diverse Schallreflexionen, thermische Winde, Höhenunterschied, besonders hohe Immissionen in den Morgenstunden und Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Einwohner). Zur geltend gemachten Lärmeinwirkung in der Umgebung legte sie Isophonenkarten vor und führte aus, die Karten seien zwar veraltet, dienten aber der Visualisierung der Schallausbreitung auf dem Hügel, die nicht am Untersuchungsperimeter Halt mache. 6.4 Zunächst ist darzulegen, welche Bestimmungen in Bezug auf die strittige Teilstrecke des Ausführungsprojekts zur Anwendung gelangen (E. 6.4.1). Danach ist aufgrund der Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen beziehungsweise ob sie sich in ihrer Beurteilung auf die Einschätzungen des ASTRA hat stützen können (E. 6.4.2 ff.). 6.4.1 Bei bestehenden, ortsfesten Anlagen wie Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSV), die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Art. 37a LSV sieht unter anderem die Festlegung der Lärmimmissionen im Zuge des Entscheids über die Sanierung vor. Als Mass für die Störungswirkung der zu beurteilenden Strassenlärmimmissionen dient der Beurteilungspegel Lr, der gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV auf der Grundlage von Berechnungen oder Messungen zu ermitteln ist. Die Lärmimmissionen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Es gelten unterschiedliche Regeln für alte und neue Anlagen. Für alte Anlagen genügt es, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Für Altanlagen sieht ferner Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Eine schleichende Zunahme der Emissionen gilt üblicherweise nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 LSV (vgl. Vollzugshilfe des BAFU/ASTRA [Hrsg.], Leitfaden Strassenlärm, Ziff. 3.5). Unbestritten ist, dass es sich vorliegend um die Sanierung einer Anlage handelt, die vor dem 1. Januar 1985 erbaut und bereits einer Erstsanierung unterzogen wurde. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht im Weiteren hervor, dass es im Streckenabschnitt km 122.200-130.400 zu Überschreitungen der IGW kommt. Das ASTRA und das BAFU erklärten im Vorverfahren übereinstimmend, dass in lärmrechtlicher Hinsicht von unwesentlichen Änderungen einer Altanlage auszugehen ist. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Auf der hier relevanten Teilstrecke im Bereich von Wollerau westlich des Blatttunnels bis zur Überführung Sandrain sind jedenfalls keine baulichen Änderungen im Sinne einer Erweiterung geplant und auch die geplante Massnahme (Einbau lärmarmer Fahrbahnbelag) lässt nicht auf einen grossen Umfang der Arbeiten schliessen (zur Gesamtbetrachtung der Zunahme der Emissionen, des Umfangs der baulichen Massnahmen und deren Kosten, vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6 und BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.). Zudem führt gerade der Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelags zu einer Verringerung der Lärmemissionen. Unbestritten ist im Weiteren, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in einer Nutzungszone der Empfindlichkeitsstufe II im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV befindet. Zulässig ist somit ein IGW von 60 dB(A) tagsüber und ein solcher von 50 dB(A) nachts (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 LSV). 6.4.2 Das ASTRA nahm bereits im Vorverfahren anhand eines Vergleichs mit der ermittelten Lärmbelastung auf anderen Liegenschaften in der Nähe an, dass der Lärmpegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin weit unter der Belastungsgrenze liegen dürfte. Unter anderem bezog es sich dabei auf den Immissionspunkt am E._______, der näher an der Nationalstrasse liegt und noch in den Untersuchungsperimeter aufgenommen wurde. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt (Normprüfung 2035) geht hervor, dass die Lärmermittlung am Referenzpunkt E._______, erstes Stockwerk, einen Nationalstrassenlärmpegel Lr 50 dB(A) tagsüber und Lr 42 dB(A) nachts beziehungsweise einen Gesamtstrassenlärmpegel Lr 51 dB(A) tagsüber und Lr 43 dB(A) nachts ergeben hat. Durch das Lärmschutzprojekt soll der Pegel des Nationalstrassenlärms beziehungsweise des Gesamtstrassenlärms um 2dB(A) auf Lr 48 dB(A) respektive Lr 49 dB(A) tagsüber und auf Lr 40 dB(A) respektive Lr 41 dB(A) nachts reduziert werden. Die zusätzlichen Berechnungen, die das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, ergeben die Beurteilungspegel Lr 47 dB(A) tags und Lr 40 dB(A) nachts. 6.4.3 Daraus folgt, dass die berechneten Beurteilungspegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wie auch jene in ihrer Umgebung deutlich unter der festgelegten Belastungsgrenze von 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts liegen. Aufgrund der Beschwerdebegehren ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob Hinweise auf eine fehlerhafte Ermittlung der Beurteilungspegel Lr vorliegen beziehungsweise ob sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Einsprachelegitimation nicht auf die Einschätzung des ASTRA hätte stützen dürfen. 6.4.4 Zur gerügten Lärmermittlung ist zunächst auf das Fachhandbuch Trassee/Umwelt hinzuweisen. Es dient als technische Grundlage für die Projektierung und hält unter anderem in den technischen Merkblättern das Vorgehen für die Zustandserfassung Lärm (ZEL; Merkblatt 20 001-20004), für die Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz (Merkblatt 21 001-20103) und für die Ermittlung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen (Merkblatt 21 001-20106) fest. Es handelt sich um Verwaltungsverordnungen, die - wie auch der bereits erwähnte Leitfaden Strassenlärm - dem einheitlichen Vollzug dienen. Für das Gericht sind Verwaltungsverordnungen zwar nicht verbindlich, aber insoweit zu berücksichtigen, als dass sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3; 121 II 473 E. 2b). Vor der Durchführung von Lärmmessungen wird zunächst der Untersuchungsperimeter festgelegt. Der Untersuchungsperimeter und damit der Minimalperimeter der Erhebung umfasst alle Liegenschaften und unbebauten Parzellen, die im Einflussbereich der Nationalstrasse liegen und Lärmbelastungen um die Grenze «IGW -5 dB(A)» ausgesetzt sind (vgl. Merkblatt ZEL, Ziff. 80.3). Der Untersuchungsperimeter hängt von der Art der Anlage ab. Für existierende Anlagen (Art. 13 LSV) und Anlagen mit einer wesentlichen Änderung (Art. 8 LSV) gilt die Untergrenze IGW -5. Der Perimeter wird durchgängig und möglichst gleichmässig festgelegt, unter Berücksichtigung der Bebauungsstruktur der Quartiere (vgl. Merkblatt Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen, Ziff. 5.1). Der Strassenverkehrslärm wird sodann anhand eines dreidimensionalen Berechnungsmodells berechnet. Hierfür werden im gesamten Untersuchungsperimeter das Höhenmodell, relevante Hindernisse und reflektierende Oberflächen, Strassenlärmquellen und weitere Lärmquellen, Beurteilungspunkte sowie raumplanerische Grundlagen erfasst (Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 2.1). Im Weiteren kann bei Fahrbahnübergängen mit starken impulshaltigen Schlaggeräuschen am Beurteilungspunkt eine Pegelkorrektur als Zuschlag für die Störwirkung eingesetzt werden, sofern die Impulsgeräusche immissionsseitig hörbar sind. In solchen Fällen wird ein Zuschlag von +2 dB innerhalb 25 m beziehungsweise +1 dB innerhalb 50 m Distanz zum nächstgelegenen Fahrbahnübergang berücksichtigt. Der Zuschlag wird auch bei mehreren Fahrbahnübergängen nur einmal addiert (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 4.4.3). 6.4.5 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob das ASTRA bei seiner Einschätzung der Lärmbelastung die Schallausbreitungswege berücksichtigt hat. Die Grenze des Untersuchungsperimeters befindet sich laut Plan nördlich (...) beziehungsweise nördlich entlang des E._______ (Auflageprojektdokument Nr. 55). Darauf wurde auch festgehalten, dass der Untersuchungsperimeter mindestens alle Gebäude und unbebauten, baureifen Parzellen mit Lärmbelastungen durch die Nationalstrasse bis zum Schwellenwert IGW -5dB(A) in der Gemeinde Wollerau umfasst. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht im Weiteren hervor, dass als Basis für die Berechnungen der Lärmimmissionen der Nationalstrasse ein dreidimensionales Geländemodell herangezogen wurde, mit den Lärmquellen, den relevanten Objekten im Schallausbreitungsweg und den massgebenden Empfangspunkten. Grundlagen für die Berechnungen waren unter anderem die Topografie sowie die Gebäude- und Zonenpläne (vgl. Bericht Lärmschutzprojekt, Ziff. 2.5.2 und Anhang 1.1). Demnach findet der Einwand der Beschwerdeführerin, die Lärmermittlung sei ohne Berücksichtigung der Schallausbreitung auf der Hanglage erfolgt, keine Grundlage in den Akten. Die Ermittlung der Lärmbelastung am nächstgelegenen Referenzpunkt (E._______) ist nicht zu beanstanden. Das ASTRA hat in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass an verschiedenen Orten Messungen des Ist-Zustands vorgenommen worden seien, die zur Kalibrierung des dreidimensionalen Modells gedient hätten. Zusätzlich hat es sodann anhand des gleichen Modells den Beurteilungspegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin am lautesten Punkt im 2. OG mit Lr 47 dB(A) tags und Lr 40 dB(A) nachts berechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und leuchtet auch anhand der in der Normprüfung (2035) dargelegten Beurteilungspegel Lr am näher an der Nationalstrasse gelegenen Referenzpunkt E._______, 1. Obergeschoss, ein (vgl. E. 6.4.2 hiervor). Es ist mit dem ASTRA und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel Lr auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mindestens 10 dB(A) unter den IGW und damit weit unter dem Schwellenwert von IGW -5dB(A) liegen. Demnach war sie auch nicht in den Untersuchungsperimeter aufzunehmen. 6.4.6 An diesem Ergebnis vermögen die eingereichten Isophonenkarten und die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Isophonekarten bilden den Ist-Zustand (2003) im Bereich von Wollerau westlich des Blatttunnels ab. Es ist darauf deutlich erkennbar, dass die Lärmausbreitung auch in der Hanglage mit der Entfernung zur Nationalstrasse abnimmt. Die Einfärbungen der Karten zeigen, dass sich der messbare Schall im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (mit der sichtbaren nördlichen Hauskante) im Vergleich zu den nördlicher beziehungsweise näher an der Nationalstrasse gelegenen Liegenschaften (etwa an der F._______) erheblich verringert. Der auf der Karte festgehaltene logarithmische Wert dB zeigt, dass die Schallintensität zwischen der F._______ und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mindestens um 15 dB(A) und damit um das 15-fache abnehmen dürfte. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sich der Schall auf einer Distanz von 450 m aufgrund der Hanglage nur kaum verringere, ist daher als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Auch der Einwand, aufgrund des Sichtkontakts zur Autobahn beziehungsweise aufgrund thermischer Winde stärker betroffen zu sein als die Häuser in der Umgebung, überzeugt nicht. Bei den nächstgelegenen Gebäuden, die noch innerhalb des Untersuchungsperimeters liegen, handelt es sich ebenfalls um Wohnhäuser in einer Hanglage am Zürichsee. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht hervor, dass die Beurteilungspegel Lr jeweils zumindest im ersten Obergeschoss ermittelt beziehungsweise berechnet wurden. Dies gilt auch für den vom ASTRA im Vorverfahren herangezogenen Referenzpunkt E._______. Es deutet nichts darauf hin und ist auch nicht anzunehmen, dass die Häuser in der unmittelbaren Umgebung im Gegensatz zum Haus der Beschwerdeführerin keine Aussicht auf den Zürichsee hätten und sich der Schall nicht in vergleichbarer Weise ausbreiten könnte. Im Weiteren liegen keine Hinweise vor, dass das ASTRA für die Erstellung des 3D-Berechnungsmodells im Untersuchungsperimeter relevante Hindernisse beziehungsweise reflektierende Oberflächen, Strassenlärmquellen und weitere Lärmquellen (wie etwa Tunnelportale) nicht berücksichtigt hätte (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung, Ziff. 2.1.1). In Ziff. 2.5.2 des Berichts Lärmschutzprojekt wird ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnungen entsprechend dem Merkblatt Strassenlärmermittlung erfolgt und bei der Modellierung die Lärmquellen und die Reflexionen berücksichtigt worden sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Pegelkorrektur für impulsartige Schlaggeräusche vorgenommen wurde. Im Fall der Beschwerdeführerin dürfte schon allein aufgrund der Entfernung nicht mehr von entsprechenden Störwirkungen auszugehen sein. In der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 verwies das ASTRA auch darauf, dass gemäss Ziff. 4.4.5 des technischen Merkblatts zur Strassenlärmermittlung nur bei einer Entfernung bis zu 25 respektive bis zu 50 m Pegelzuschläge zu gewähren sind. Im Weiteren ist die Ermittlung der Lärmbelastung für die Tagesperiode von 6:00 bis 22:00 Uhr und für die Nachtperiode von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht zu beanstanden (vgl. Anhang 3 der LSV). Zur Kalibrierung des Berechnungsmodells wird das unterschiedliche Verkehrsaufkommen durch systematische Kurzzeitmessungen bereits entsprechend berücksichtigt (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 3.4.1). Die Vorinstanz war nicht gehalten, für die Einschätzung der besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführerin noch zusätzliche Erhebungen zur Lärmbelastung in den Morgenstunden anzustellen. 6.4.7 Nach dem Gesagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine sachfremde Vorgehensweise bei der Ermittlung der Lärmbelastung schliessen lassen würden. Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und konnte sich in ihrer Beurteilung ohne Weiteres auf die fachkundigen Einschätzungen des ASTRA stützen. Wie aufgezeigt, vermag die weitere Betrachtung der Einwände der Beschwerdeführerin und ihre Kritik an den Berechnungen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere hat das ASTRA die Topografie bei der Ermittlung der Lärmbelastung ausreichend berücksichtigt. Auch die teils appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin an den fehlenden Pegelkorrekturen sowie am Zeitpunkt der Lärmerhebung lässt nicht darauf schliessen, dass die Strassenlärmermittlung unsachgemäss vorgenommen worden wäre. In einer Betrachtung sämtlicher Umstände ist auch für das Gericht keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin erkennbar.
7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die zirka 450 m von der Nationalstrasse entfernt in einer Hanglage wohnt, vom Strassenlärm nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit. Die Vorin-stanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren war nicht über enteignungsrechtliche Begehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden; es rechtfertigt sich daher nicht, die Kosten nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes dem Enteigner aufzuerlegen (vgl. BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1). Da im Weiteren die Ursache für den Beschwerderückzug von B._______ sowie C._______ ohne Angabe von Gründen nicht im Verantwortlichkeitsbereich der Vorinstanz oder des ASTRA zu suchen ist, sind sie als Verursacher der Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerdebegehren beziehungsweise als unterliegend anzusehen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist der Restbetrag von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeführerin, B._______ sowie C._______ haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegende Bundesbehörden haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Betreffend die Beschwerde von B._______ sowie C._______ wird das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin, B._______ sowie C._______ werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, B._______, C._______, die Vorinstanz und das ASTRA. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).