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A-5238/2021

A-5238/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-27 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) wies mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 die Einsprache von A._______, Inhaberin des Einzelunternehmens «[...]» (nachfolgend: Steuerpflichtige), ab und stellte fest, dass die Steuerpflichtige geschuldete Mehrwertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. (...) zu bezahlen habe. B. Mit Eingabe datierend vom 29. November 2021 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.-- auf. C.b Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten focht die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 beim Bundesgericht an und beantragte deren Aufhebung bzw. die Festlegung eines angemessenen Betrags sowie einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache «als Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen» an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. E. Mit innert Frist erfolgter Eingabe vom 20. Januar 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 am 1. November 2021 zugestellt worden sei und ihre Beschwerde, von der Post abgeholt am 30. November 2021, somit fristgerecht erfolgt sei. F. Auf die einzelnen Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 2.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Dabei sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Nach den hier einschlägigen Rechtsgrundlagen besteht keine Pflicht der ESTV, ihre Verfügungen betreffend die Mehrwertsteuer gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen; sowohl Art. 82 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) als auch Art. 34 Abs. 1 VwVG sehen nämlich einzig die schriftliche Eröffnung vor. Der Vorinstanz steht bei postalischer Übermittlung folglich auch die einfache, d.h. uneingeschriebene Sendung als Zustellungsart offen (Urteile des BVGer A-3812/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.1.6, A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2.1.1 [angefochten vor Bundesgericht], A-4807/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1.1 und 3.3 [nicht veröffentlichtes Urteil]; vgl. auch: Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.4.2; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 10 ff.).

E. 2.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach (bzw. den Machtbereich [«sphère de puissance»]) des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Sogenannte A-Post Plus-Sendungen werden wie gewöhnliche uneingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit des Adressaten keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. Im Unterschied zu herkömmlichen A-Post-Sendungen werden A-Post Plus-Sendungen aber mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 S. 3, A-1651/2019 vom 6. Mai 2019 S. 4).

E. 2.5 Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung via Briefkasten bzw. Postfach. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für das Verfahren «A-Post Plus», bei welchem der Briefträger den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt in seinem elektronischen System festhält (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Verfolgung im «Track & Trace-Auszug» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird nur, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber dennoch darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; zum Ganzen auch: Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3, 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2).

E. 2.6 Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 S. 4).

E. 2.7 Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus-Sendung beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreter abgelegt wird (Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer A-1651/2019 vom 6. Mai 2019 S. 4; siehe ferner: Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 9).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei am 1. November 2021 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist am 2. November 2021 zu laufen begonnen habe und am 1. Dezember 2021 abgelaufen sei. Mithin sei die von der Post am 30. November 2021 abgeholte Beschwerde fristgereicht eingereicht worden.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei an das Postfach ihres Geschäftssitzes und Sekretariats gegangen. Das Sekretariat - betrieben durch die B._______ AG (nachfolgend: B._______) - nehme jeweils die Post entgegen und sende diese einmal wöchentlich bzw. je nach Dringlichkeit an die Privatadresse (der Beschwerdeführerin). Bei A-Post Plus- und eingeschriebenen Sendungen bestehe die Vereinbarung, dass die B._______ den Eingang per E-Mail mitteile und die Sendungen gleichentags per A-Post Plus an sie (die Beschwerdeführerin) weiterleite, damit sie «keine allfälligen Fristen und dringlichen Informationen» verpasse. Beim Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 habe dies nicht funktioniert. Sie habe den Einspracheentscheid erst am Donnerstag, 4. November 2021, zusammen mit der restlichen Post erhalten.

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält des Weiteren fest, dass die B._______ sämtliche eingehenden Briefe mit dem tagesaktuellen Stempel versehe. Da der Eingangsstempel auf dem Umschlag mit dem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 den 1. November 2021 gezeigt habe, habe sie zwingend davon ausgehen müssen, dass dies das richtige Eingangsdatum gewesen sei. Es habe für sie keinen Anlass gegeben, von einem früheren Eingang bzw. einer anderen Frist auszugehen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der B._______ nicht erkennen könnten, ob ein Schreiben am Samstag oder am Montag angekommen sei. Die Post werde jeweils nach dem Wochenende am Montag zugestellt.

E. 3.1.3 Da es auch schon vorgekommen sei, dass A-Post Plus-Sendungen mit einigen Wochen Verspätung angekommen seien, habe sie (die Beschwerdeführerin) von der Vorinstanz schon mehrmals verlangt, dass Schreiben an sie «per Einschreiben oder via E-Mail/Privasphere» verschickt würden. Aufgrund längerer, geschäftlich bedingter Abwesenheiten könne sie zeitweise weder Briefe entgegennehmen noch fristgerecht beantworten. Die Vorinstanz sei sich dessen wohl bewusst und sende Briefe manchmal per Einschreiben bzw. informiere vorab per E-Mail. Eine (ins Recht gelegte) E-Mail vom 23. Juli 2021, mit welcher die Vorinstanz ein Schreiben betreffend Fristverlängerung vorab zustellte, sei die letzte Korrespondenz vor dem Erlass des Einspracheentscheids gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb davon ausgehen können, dass die Vorinstanz zu der von ihr geforderten Praxis übergegangen sei und «auch weitere wichtige Schreiben entweder per Einschreiben oder A-Post-plus bei [ihr] eintreffen würden, dann mit Voranmeldung per E-Mail». Bei der Zustellung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2021 habe die Vorinstanz ihre Praxis ohne Ankündigung wiederum geändert und dadurch Verwirrung gestiftet und Rechtsunsicherheit geschaffen.

E. 3.2.1 Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post (Nr. [...]) wurde der angefochtene Einspracheentscheid am Freitag, 29. Oktober 2021, um 17.34 Uhr, mit A-Post Plus versandt und am Samstag, 30. Oktober 2021, um 07.17 Uhr, via Postfach zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit vermutungsweise am Samstag, 30. Oktober 2021 (vgl. oben E. 2.3 ff.), der Fristenlauf begann am Sonntag, 31. Oktober 2021 und endete am Montag, 29. November 2021 (vgl. oben E. 2.7). Die vorliegende, am 30. November 2021 der Post übergebene Beschwerde wäre damit verspätet eingereicht worden. Es läge nun an der Beschwerdeführerin die anhand der Sendungsverfolgung begründete natürliche Vermutung (bzw. den Indizienbeweis) zu erschüttern und konkrete Anzeichen für einen Zustellfehler darzutun (vgl. oben E. 2.6).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, die durch die Sendungsverfolgung begründete natürliche Vermutung umzustossen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach Hinterlegung der A-Post Plus-Sendung zu laufen; insbesondere auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten abgelegt wird. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich, dass Behörden und die meisten Unternehmungen an einem Samstag nicht arbeiteten bzw. nicht erreichbar seien, verfangen angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. oben E. 2.7). Aus dem Umstand, dass das Sekretariat (d.h. die B._______) den Umschlag mit dem angefochtenen Einspracheentscheid mit dem Eingangsstempel vom 1. November 2021 versehen hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie sich diesen Irrtum anrechnen zu lassen, gilt das von ihr beauftragte Sekretariat doch als Hilfsperson im Sinne des Obligationenrechts (Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220, nachfolgend: OR]; vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2; Urteil des BVGer A-3541/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2; Cavelti, a.a.O., Art. 21 N 13). Den Mitarbeitenden des Sekretariats wie auch der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres zuzumuten gewesen, den Fristenlauf mittels Sendungsverfolgung der schweizerischen Post zu überprüfen.

E. 3.2.3 Auch die Argumentation, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin zuweilen Schreiben vorab per E-Mail zugestellt, weshalb sie wieder damit habe rechnen können, verfängt nicht. Inwiefern eine Vorabinformation per E-Mail zu einer abweichenden bzw. korrekten Fristberechnung geführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Ebenso wenig war die Vorinstanz verpflichtet, den angefochtenen Einspracheentscheid eingeschrieben zuzustellen (vgl. oben E. 2.2).

E. 3.2.4 Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Sendungsverfolgung der schweizerischen Post weise mit den darin enthaltenen Einträgen («07.16 Verspätete Ankunft» und «07.17 Zugestellt via Postfach») einen Widerspruch auf. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, worin der angebliche Widerspruch bestehen soll. Dass die Sendung bei der zustellenden Poststelle (pünktlich oder eben verspätet) ankommt, bevor sie via Postfach zugestellt wird, ist nachvollziehbar. Der pauschale Hinweis, dass es bekanntlich immer wieder vorkomme, dass Sendungen der Post nicht pünktlich ankämen, genügt rechtsprechungsgemäss auch nicht, um die Aussagekraft der Sendungsverfolgung im vorliegend konkret zu beurteilenden Fall anzuzweifeln (vgl. oben E. 2.6).

E. 3.2.5 Letztlich sind die Bestimmungen des Strafprozessrechts (wie auch des Zivilprozessrechts) vorliegend nicht einschlägig. Deshalb stossen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Leere. Für die ESTV besteht eben gerade keine gesetzliche Pflicht, ihre Verfügungen betreffend die Mehrwertsteuer gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen (oben E. 2.2). Sodann lässt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist vorliegend gar nicht grundsätzlich bestritten, dass der Einspracheentscheid zugestellt wurde, sondern es geht lediglich um den Zeitpunkt der Zustellung. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aussagekraft der Sendungsverfolgung nicht zu erschüttern vermag, wie es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. oben E. 2.6 und 3.2.4).

E. 3.3 Nach dem hiervor Ausgeführten hat die am 30. November 2021 eingereichte Beschwerde somit als verspätet zu gelten, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Verfahrenskosten können jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese Kosten der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 geht an die Vorinstanz.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Kevin Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.03.2022 (2C_189/2022) Abteilung I A-5238/2021 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kevin Müller. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug (Steuerperioden 2012 bis 2017). Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) wies mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 die Einsprache von A._______, Inhaberin des Einzelunternehmens «[...]» (nachfolgend: Steuerpflichtige), ab und stellte fest, dass die Steuerpflichtige geschuldete Mehrwertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. (...) zu bezahlen habe. B. Mit Eingabe datierend vom 29. November 2021 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.-- auf. C.b Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten focht die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 beim Bundesgericht an und beantragte deren Aufhebung bzw. die Festlegung eines angemessenen Betrags sowie einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache «als Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen» an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. E. Mit innert Frist erfolgter Eingabe vom 20. Januar 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 am 1. November 2021 zugestellt worden sei und ihre Beschwerde, von der Post abgeholt am 30. November 2021, somit fristgerecht erfolgt sei. F. Auf die einzelnen Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 2. 2.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Dabei sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.2. Nach den hier einschlägigen Rechtsgrundlagen besteht keine Pflicht der ESTV, ihre Verfügungen betreffend die Mehrwertsteuer gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen; sowohl Art. 82 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) als auch Art. 34 Abs. 1 VwVG sehen nämlich einzig die schriftliche Eröffnung vor. Der Vorinstanz steht bei postalischer Übermittlung folglich auch die einfache, d.h. uneingeschriebene Sendung als Zustellungsart offen (Urteile des BVGer A-3812/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.1.6, A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2.1.1 [angefochten vor Bundesgericht], A-4807/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1.1 und 3.3 [nicht veröffentlichtes Urteil]; vgl. auch: Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.4.2; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 10 ff.). 2.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach (bzw. den Machtbereich [«sphère de puissance»]) des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.4. Sogenannte A-Post Plus-Sendungen werden wie gewöhnliche uneingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit des Adressaten keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. Im Unterschied zu herkömmlichen A-Post-Sendungen werden A-Post Plus-Sendungen aber mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 S. 3, A-1651/2019 vom 6. Mai 2019 S. 4). 2.5. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung via Briefkasten bzw. Postfach. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für das Verfahren «A-Post Plus», bei welchem der Briefträger den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt in seinem elektronischen System festhält (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Verfolgung im «Track & Trace-Auszug» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird nur, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber dennoch darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; zum Ganzen auch: Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3, 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). 2.6. Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 S. 4). 2.7. Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus-Sendung beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreter abgelegt wird (Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer A-1651/2019 vom 6. Mai 2019 S. 4; siehe ferner: Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 9). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei am 1. November 2021 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist am 2. November 2021 zu laufen begonnen habe und am 1. Dezember 2021 abgelaufen sei. Mithin sei die von der Post am 30. November 2021 abgeholte Beschwerde fristgereicht eingereicht worden. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei an das Postfach ihres Geschäftssitzes und Sekretariats gegangen. Das Sekretariat - betrieben durch die B._______ AG (nachfolgend: B._______) - nehme jeweils die Post entgegen und sende diese einmal wöchentlich bzw. je nach Dringlichkeit an die Privatadresse (der Beschwerdeführerin). Bei A-Post Plus- und eingeschriebenen Sendungen bestehe die Vereinbarung, dass die B._______ den Eingang per E-Mail mitteile und die Sendungen gleichentags per A-Post Plus an sie (die Beschwerdeführerin) weiterleite, damit sie «keine allfälligen Fristen und dringlichen Informationen» verpasse. Beim Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 habe dies nicht funktioniert. Sie habe den Einspracheentscheid erst am Donnerstag, 4. November 2021, zusammen mit der restlichen Post erhalten. 3.1.2. Die Beschwerdeführerin hält des Weiteren fest, dass die B._______ sämtliche eingehenden Briefe mit dem tagesaktuellen Stempel versehe. Da der Eingangsstempel auf dem Umschlag mit dem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 den 1. November 2021 gezeigt habe, habe sie zwingend davon ausgehen müssen, dass dies das richtige Eingangsdatum gewesen sei. Es habe für sie keinen Anlass gegeben, von einem früheren Eingang bzw. einer anderen Frist auszugehen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der B._______ nicht erkennen könnten, ob ein Schreiben am Samstag oder am Montag angekommen sei. Die Post werde jeweils nach dem Wochenende am Montag zugestellt. 3.1.3. Da es auch schon vorgekommen sei, dass A-Post Plus-Sendungen mit einigen Wochen Verspätung angekommen seien, habe sie (die Beschwerdeführerin) von der Vorinstanz schon mehrmals verlangt, dass Schreiben an sie «per Einschreiben oder via E-Mail/Privasphere» verschickt würden. Aufgrund längerer, geschäftlich bedingter Abwesenheiten könne sie zeitweise weder Briefe entgegennehmen noch fristgerecht beantworten. Die Vorinstanz sei sich dessen wohl bewusst und sende Briefe manchmal per Einschreiben bzw. informiere vorab per E-Mail. Eine (ins Recht gelegte) E-Mail vom 23. Juli 2021, mit welcher die Vorinstanz ein Schreiben betreffend Fristverlängerung vorab zustellte, sei die letzte Korrespondenz vor dem Erlass des Einspracheentscheids gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb davon ausgehen können, dass die Vorinstanz zu der von ihr geforderten Praxis übergegangen sei und «auch weitere wichtige Schreiben entweder per Einschreiben oder A-Post-plus bei [ihr] eintreffen würden, dann mit Voranmeldung per E-Mail». Bei der Zustellung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2021 habe die Vorinstanz ihre Praxis ohne Ankündigung wiederum geändert und dadurch Verwirrung gestiftet und Rechtsunsicherheit geschaffen. 3.2. 3.2.1. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post (Nr. [...]) wurde der angefochtene Einspracheentscheid am Freitag, 29. Oktober 2021, um 17.34 Uhr, mit A-Post Plus versandt und am Samstag, 30. Oktober 2021, um 07.17 Uhr, via Postfach zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit vermutungsweise am Samstag, 30. Oktober 2021 (vgl. oben E. 2.3 ff.), der Fristenlauf begann am Sonntag, 31. Oktober 2021 und endete am Montag, 29. November 2021 (vgl. oben E. 2.7). Die vorliegende, am 30. November 2021 der Post übergebene Beschwerde wäre damit verspätet eingereicht worden. Es läge nun an der Beschwerdeführerin die anhand der Sendungsverfolgung begründete natürliche Vermutung (bzw. den Indizienbeweis) zu erschüttern und konkrete Anzeichen für einen Zustellfehler darzutun (vgl. oben E. 2.6). 3.2.2. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, die durch die Sendungsverfolgung begründete natürliche Vermutung umzustossen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach Hinterlegung der A-Post Plus-Sendung zu laufen; insbesondere auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten abgelegt wird. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich, dass Behörden und die meisten Unternehmungen an einem Samstag nicht arbeiteten bzw. nicht erreichbar seien, verfangen angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. oben E. 2.7). Aus dem Umstand, dass das Sekretariat (d.h. die B._______) den Umschlag mit dem angefochtenen Einspracheentscheid mit dem Eingangsstempel vom 1. November 2021 versehen hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie sich diesen Irrtum anrechnen zu lassen, gilt das von ihr beauftragte Sekretariat doch als Hilfsperson im Sinne des Obligationenrechts (Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220, nachfolgend: OR]; vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2; Urteil des BVGer A-3541/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2; Cavelti, a.a.O., Art. 21 N 13). Den Mitarbeitenden des Sekretariats wie auch der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres zuzumuten gewesen, den Fristenlauf mittels Sendungsverfolgung der schweizerischen Post zu überprüfen. 3.2.3. Auch die Argumentation, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin zuweilen Schreiben vorab per E-Mail zugestellt, weshalb sie wieder damit habe rechnen können, verfängt nicht. Inwiefern eine Vorabinformation per E-Mail zu einer abweichenden bzw. korrekten Fristberechnung geführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Ebenso wenig war die Vorinstanz verpflichtet, den angefochtenen Einspracheentscheid eingeschrieben zuzustellen (vgl. oben E. 2.2). 3.2.4. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Sendungsverfolgung der schweizerischen Post weise mit den darin enthaltenen Einträgen («07.16 Verspätete Ankunft» und «07.17 Zugestellt via Postfach») einen Widerspruch auf. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, worin der angebliche Widerspruch bestehen soll. Dass die Sendung bei der zustellenden Poststelle (pünktlich oder eben verspätet) ankommt, bevor sie via Postfach zugestellt wird, ist nachvollziehbar. Der pauschale Hinweis, dass es bekanntlich immer wieder vorkomme, dass Sendungen der Post nicht pünktlich ankämen, genügt rechtsprechungsgemäss auch nicht, um die Aussagekraft der Sendungsverfolgung im vorliegend konkret zu beurteilenden Fall anzuzweifeln (vgl. oben E. 2.6). 3.2.5. Letztlich sind die Bestimmungen des Strafprozessrechts (wie auch des Zivilprozessrechts) vorliegend nicht einschlägig. Deshalb stossen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Leere. Für die ESTV besteht eben gerade keine gesetzliche Pflicht, ihre Verfügungen betreffend die Mehrwertsteuer gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen (oben E. 2.2). Sodann lässt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist vorliegend gar nicht grundsätzlich bestritten, dass der Einspracheentscheid zugestellt wurde, sondern es geht lediglich um den Zeitpunkt der Zustellung. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aussagekraft der Sendungsverfolgung nicht zu erschüttern vermag, wie es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. oben E. 2.6 und 3.2.4). 3.3. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die am 30. November 2021 eingereichte Beschwerde somit als verspätet zu gelten, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Verfahrenskosten können jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese Kosten der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 geht an die Vorinstanz.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Kevin Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022)