Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 24. Juli 2012 hin liess die Jugendanwaltschaft Berner Oberland der Vorinstanz ihr Voraktenverzeichnis mit folgendem Eintrag zukommen: Entscheid vom 17. Mai 2010: Raub, Tatdatum: 14. Februar 2010, Verurteilung zu einer Busse (unbedingt) von Fr. 300.-. C. Am 7. August 2012 wurde A._______ das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Die Fachstelle verzichtete auf eine persönliche Befragung von A._______. Am 7. August 2012 wurde diesem das Formular "Gewährung des rechtlichen Gehörs" ausgehändigt. Er legte darauf Folgendes dar: "Das Ganze ereignete sich an einem Samstagabend. Ich war mit meinem Kollegen unterwegs und er traf Freunde von sich, welche ich nicht kannte. Plötzlich sagte mein Kollege zu mir, dass wir zum Bahnhof gehen. Ich lief mit. Da war ein junger Mann vor uns und plötzlich schlug einer der Kollegen meines Kollegen auf ihn ein. Einer stahl ihm dann Geld. Ich war völlig erschrocken und die anderen liefen plötzlich davon. Da ich nicht wusste was ich tun sollte, lief ich mit. Später boten die Typen, die ich nicht kannte, noch Geld an. Ich lehnte es jedoch ab. Seit diesem Zeitpunkt hatte ich Schuldgefühle und ca. 1 Monat später wurde ich dann von der Polizei verhört." Eine nachträgliche Stellungnahme innert der vorgesehenen Frist von zehn Tagen reichte er nicht ein. Noch am gleichen Tag fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zur Zeit nicht zulasse. D. Die Fachstelle erliess am 30. August 2012 eine Risikoerklärung. Sie entschied, bei A._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vor (Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3). E. A._______ verfasste am 1. September 2012 ein Schreiben an die Fachstelle, in welchem er erklärte, er habe eine Dienstbeschwerde mit den Strafverfahrensakten eingereicht. Er verstehe nicht, weshalb sie die Akten nicht konsultiert habe. Die eingereichte Urteilsbegründung lautet: "Von den insgesamt fünf Tatverdächtigen haben lediglich zwei aktiv mitgeholfen, das Opfer zusammenzuschlagen und auszunehmen. Es handelt sich dabei um (...). A._______, C._______ und D._______ sind einige Meter entfernt vom Geschehen gestanden und haben nichts zur Verhinderung des Raubs durch ihre Kollegen unternommen. Das Opfer hat jedoch auch A._______ als Täter wahrgenommen, zumal er nur drei bis fünf Meter entfernt vom Geschehen stand und dadurch den Eindruck erweckte, zu dieser Gruppe zu gehören. Aus diesem Grund erachtet der JGS [Jugendgerichtsschreiber] die Gehilfenschaft beim Raub als gegeben. Bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt wird, dass über A._______ bislang noch keine Vorakten bestanden haben und er nicht an "vorderster Front" beim Raub mitbeteiligt gewesen ist, sondern bei der Tatausübung "nur" zugeschaut hat. Weiter wird positiv berücksichtigt, dass sich A._______ sehr einsichtig und reuig zeigt. Der JGS führt dem Jugendlichen unmissverständlich vor Augen, dass es sich bei einem Raub um ein schwerwiegendes Delikt handelt, bei dem man eigentlich eine Freiheitsstrafe in Betracht ziehen muss. Der JGS erachtet eine Busse von Fr. 300.- in Anbetracht dessen, dass A._______ eine Lehre absolviert und nicht der Hauptaggressor gewesen ist, als angemessen. (...)" F. Die Fachstelle äusserte sich am 5. September 2012 dahingehend, A._______ sei am 7. August 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Frist zur nachträglichen Stellungnahme habe er verstreichen lassen; die nachgereichten Strafverfahrensakten würden aber sowieso nichts am festgestellten Sachverhalt ändern. Mit der erhobenen Dienstbeschwerde habe sie nichts zu tun, hierbei handle es sich um ein anderes Verfahren. G. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 22. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung der Fachstelle (Vorinstanz) sowie gegen die am 12. September 2012 erfolgte Sistierung der Dienstbeschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Schlussbemerkungen vom 4. Januar 2013 zu dieser Vernehmlassung. I. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS und gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Festzuhalten ist indes, dass die Dienstbeschwerde nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann, da eine Dienstbeschwerde nicht ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Art. 36 Abs. 2 MG). Auf den Antrag, die Sistierung der Dienstbeschwerde sei aufzuheben, kann folglich nicht eingetreten werden.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 1.2 einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
E. 3 In Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee sei nicht zu empfehlen. Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Sollte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG vorliegen, so ist die Empfehlung der Vorinstanz, dessen Aufnahme in die Armee nicht zu empfehlen, demnach folgerichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 6. Januar 2013 E. 6.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat sich eine Personensicherheitsprüfung indes darauf zu beschränken, Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe zu prüfen und eine diesbezügliche Empfehlung abzugeben. Dagegen ist die Vorinstanz nicht berechtigt, sich gegenüber dem Führungsstaab der Armee zur Verwendung der überprüften Person in der Armee zu äussern und entsprechende Empfehlungen abzugeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 6. Januar 2013 E. 9). Infolgedessen ist die in Dispo-Ziff. 3 getroffene Anordnung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt, womit die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe abzusehen, rechtens wäre (Dispo-Ziff. 1 und 2).
E. 4.1 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung einer persönlichen Waffe die Fachstelle damit beauftragen, das Gewaltpotential einer Person zu untersuchen. Konkretisiert wird diese Regelung in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfung vom 4. März 2011 (Art. 1 PSPV; SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist und seither bereits mehrfach revidiert wurde. Welche dieser Fassungen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, kann offengelassen werden, da nur die Gliederung der fraglichen Verordnung und einzelne - hier nicht relevante - Formulierungen geändert wurden (vgl. AS 2012 1153, AS 2011 5903, 5910, für die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3 m.H.).
E. 4.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, der strafrechtlich relevante Vorfall des Beschwerdeführers stelle einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG dar. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Die Vorinstanz hat vielmehr eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse zukünftige Sachverhalte zu stellen ist. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4).
E. 4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) macht nicht jede strafrechtliche Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko. Vielmehr sind für die Beurteilung des sich in einem Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos die Umstände des Einzelfalls massgebend, insoweit diese Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Dabei ist der Art sowie Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen und der diesen zugrunde liegenden Beweggründe Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung seit der Begehung des Delikts zugunsten der zu überprüfenden Person verändert hat. Die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht ausschlaggebend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein (vgl. BVGE 2012/1 E. 8.6). Demnach genügen im Bereich der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 BWIS allgemeine Überlegungen zu dem von der zu überprüfenden Person aufgrund ihrer vormaligen Straffälligkeit ausgehenden Sicherheitsrisiko in der Regel nicht. Diese Praxis gründet auf der Befürchtung, dass eine solch schematische Betrachtungsweise einerseits zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen könnte, andererseits die Gefahr in sich birgt, effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet zu lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6.1).
E. 4.2.2 Diese Überlegungen treffen grundsätzlich ebenfalls auf die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG zu. Deshalb hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2266/2012 vom 25. März 2013 gegen eine analoge Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) ausgesprochen, insoweit es diese Regelung ermöglichen würde, einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG bereits in der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen zu sehen, ohne dass es zusätzlich erforderlich wäre zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Ein derartiges, von den konkreten Tatumständen losgelöstes Vorgehen ist jedenfalls der Vorinstanz verwehrt, die eigens dazu konzipiert und mit geeigneten Fachkräften ausgestattet wurde, die von einer zu überprüfenden Person ausgehende Gefahr abzuschätzen und auf dieser Grundlage Empfehlungen zuhanden der antragsstellenden Bundesbehörden abzugeben. Wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung beauftragt, so kann sie sich folglich nicht mit der Feststellung der wiederholten Verübung von Vergehen und Verbrechen begnügen, sondern hat in ihre Risikoeinschätzung sämtliche Umstände einzubeziehen, welche im zur Beurteilung stehenden Einzelfall Rückschlüsse auf einen korrekten und sorgfältigen Umgang mit der überlassenen Waffe zulassen (ausführlich dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1 und 7 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6).
E. 4.2.3 Um diese für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 113 MG massgebenden Sachverhaltselemente zu ermitteln, kann die Vorinstanz das automatisierte Strafregister, das informatisierte Staatsschutz-Informations-System und den nationalen Polizeiindex einsehen sowie Auskünfte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossen oder eingestellte Strafverfahren einholen. Ist eine Person in einem der vorgenannten Register verzeichnet und erwägt die Vorinstanz deshalb eine negative Risikoerklärung zu erlassen, so hat sie überdies die Möglichkeit, die zu überprüfende Person persönlich zu befragen. Von der Abnahme dieser abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist, sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6-5.8 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 5.4.2 5.2.4 m.H.).
E. 4.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat resp. in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass weitere Beweiserhebungen an ihrer Einschätzung nichts ändern werden.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafverfahrensakten nicht konsultiert und werde ihm deshalb mit ihrer Beurteilung nicht gerecht, da er keinen Raub begangen habe, sondern lediglich mit dieser Gruppe zusammen gewesen sei und zu spät realisiert habe, was effektiv passiert sei. Deshalb sei er bloss zu einer Busse und nicht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz hat gemäss ihrem Aktenverzeichnis vor dem Erlass der Risikoerklärung keine über das genannte Voraktenverzeichnis hinausgehenden Akten, aus denen der Tathergang und der Tatbeitrag von A._______ hervorgeht, nachgefordert sowie auf die persönliche Befragung verzichtet (vgl. Ziff. 1.1 und 1.2 der Risikoerklärung). Den von der Polizei erlassene Zeugenaufruf zum Raubüberfall hat sie verwertet. Sie bringt vor, aufgrund der Deliktart und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Formular zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sei auf das Einholen weiterer Unterlagen verzichtet worden. Sie habe aufgrund des Urteils davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Schilderungen einen Tatbeitrag zum Raub geleistet. Beim Raub handle es sich um ein Verbrechen, welches einen direkten Bezug zu Gewalt und Aggression aufweise.
E. 4.3.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass ein Raub eine Straftat darstellt, die auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen lässt und folglich bereits ein Strafregistereintrag darauf hindeuten kann, dass das Überlassen einer Waffe ein Risiko darstellen könnte. Indes ist der hier zu beurteilende Fall speziell gelagert: Aus dem Eintrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (nur) zu einer Busse von Fr. 300. verurteilt wurde; es erfolgte kein Strafregistereintrag. Diese für einen Raub aussergewöhnlich geringe Strafe deutet auf spezielle Umstände hin, worauf zusätzlich auch die Stellungnahme auf dem Formular zur Wahrung des rechtlichen Gehörs schliessen lässt. Sie hätte deshalb den Sachverhalt weiter abklären müssen: Wie bereits aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers (Sachverhalt Bst. C) hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer keine aktive Rolle im Raub inne. Die Begründung des Strafurteils bestätigt dies (Sachverhalt Bst. E). Die Vorinstanz ging somit in ihrer antizipierten Beweiswürdigung zu Unrecht davon aus, er habe entgegen seinen Ausführungen einen Tatbeitrag geleistet. Wenn sie die Akten konsultiert hätte, wäre der Tathergang und der Tatbeitrag klar gewesen und sie hätte die speziellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen können. Eine persönliche Befragung hätte sodann zur Klärung entscheidender Aspekte wie dem Gruppendruck, der Beziehung zu den beteiligten Personen oder den heutigen Verhältnissen beigetragen. Solche Informationen wären im vorliegenden Fall, in dem eine einzige Verurteilung mit einer geringen Strafe wie einer Busse über Fr. 300.- vorliegt, jedenfalls von Belang. Die Vorinstanz hätte deshalb die Strafverfahrensakten beiziehen und eine persönliche Befragung durchführen müssen.
E. 4.4 Ob ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann, erscheint angesichts des der Vorinstanz zuzubilligenden Beurteilungsspielraums (vgl. E. 2 hiervor) zweifelhaft (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 m.w.H.). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur zu entscheiden, wenn es zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten und zu den Akten genommenen Beweismitteln nunmehr rechtsgenügend erstellt. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegend sind zwar die Strafverfahrensakten bekannt und damit der Tathergang und der Tatbeitrag grundsätzlich erstellt. Jedoch kann ohne Befragung des Beschwerdeführers keine genügende Einschätzung seiner Persönlichkeit erfolgen.
E. 5 Aus den vorstehenden Überlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist deshalb zur Würdigung der Strafverfahrensakten, zur persönlichen Befragung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls von der Tragung von Verfahrenskosten befreit. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid vom 30. August 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5044/2012 Urteil vom 5. Mai 2013 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 24. Juli 2012 hin liess die Jugendanwaltschaft Berner Oberland der Vorinstanz ihr Voraktenverzeichnis mit folgendem Eintrag zukommen: Entscheid vom 17. Mai 2010: Raub, Tatdatum: 14. Februar 2010, Verurteilung zu einer Busse (unbedingt) von Fr. 300.-. C. Am 7. August 2012 wurde A._______ das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Die Fachstelle verzichtete auf eine persönliche Befragung von A._______. Am 7. August 2012 wurde diesem das Formular "Gewährung des rechtlichen Gehörs" ausgehändigt. Er legte darauf Folgendes dar: "Das Ganze ereignete sich an einem Samstagabend. Ich war mit meinem Kollegen unterwegs und er traf Freunde von sich, welche ich nicht kannte. Plötzlich sagte mein Kollege zu mir, dass wir zum Bahnhof gehen. Ich lief mit. Da war ein junger Mann vor uns und plötzlich schlug einer der Kollegen meines Kollegen auf ihn ein. Einer stahl ihm dann Geld. Ich war völlig erschrocken und die anderen liefen plötzlich davon. Da ich nicht wusste was ich tun sollte, lief ich mit. Später boten die Typen, die ich nicht kannte, noch Geld an. Ich lehnte es jedoch ab. Seit diesem Zeitpunkt hatte ich Schuldgefühle und ca. 1 Monat später wurde ich dann von der Polizei verhört." Eine nachträgliche Stellungnahme innert der vorgesehenen Frist von zehn Tagen reichte er nicht ein. Noch am gleichen Tag fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zur Zeit nicht zulasse. D. Die Fachstelle erliess am 30. August 2012 eine Risikoerklärung. Sie entschied, bei A._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vor (Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3). E. A._______ verfasste am 1. September 2012 ein Schreiben an die Fachstelle, in welchem er erklärte, er habe eine Dienstbeschwerde mit den Strafverfahrensakten eingereicht. Er verstehe nicht, weshalb sie die Akten nicht konsultiert habe. Die eingereichte Urteilsbegründung lautet: "Von den insgesamt fünf Tatverdächtigen haben lediglich zwei aktiv mitgeholfen, das Opfer zusammenzuschlagen und auszunehmen. Es handelt sich dabei um (...). A._______, C._______ und D._______ sind einige Meter entfernt vom Geschehen gestanden und haben nichts zur Verhinderung des Raubs durch ihre Kollegen unternommen. Das Opfer hat jedoch auch A._______ als Täter wahrgenommen, zumal er nur drei bis fünf Meter entfernt vom Geschehen stand und dadurch den Eindruck erweckte, zu dieser Gruppe zu gehören. Aus diesem Grund erachtet der JGS [Jugendgerichtsschreiber] die Gehilfenschaft beim Raub als gegeben. Bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt wird, dass über A._______ bislang noch keine Vorakten bestanden haben und er nicht an "vorderster Front" beim Raub mitbeteiligt gewesen ist, sondern bei der Tatausübung "nur" zugeschaut hat. Weiter wird positiv berücksichtigt, dass sich A._______ sehr einsichtig und reuig zeigt. Der JGS führt dem Jugendlichen unmissverständlich vor Augen, dass es sich bei einem Raub um ein schwerwiegendes Delikt handelt, bei dem man eigentlich eine Freiheitsstrafe in Betracht ziehen muss. Der JGS erachtet eine Busse von Fr. 300.- in Anbetracht dessen, dass A._______ eine Lehre absolviert und nicht der Hauptaggressor gewesen ist, als angemessen. (...)" F. Die Fachstelle äusserte sich am 5. September 2012 dahingehend, A._______ sei am 7. August 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Frist zur nachträglichen Stellungnahme habe er verstreichen lassen; die nachgereichten Strafverfahrensakten würden aber sowieso nichts am festgestellten Sachverhalt ändern. Mit der erhobenen Dienstbeschwerde habe sie nichts zu tun, hierbei handle es sich um ein anderes Verfahren. G. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 22. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung der Fachstelle (Vorinstanz) sowie gegen die am 12. September 2012 erfolgte Sistierung der Dienstbeschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Schlussbemerkungen vom 4. Januar 2013 zu dieser Vernehmlassung. I. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS und gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Festzuhalten ist indes, dass die Dienstbeschwerde nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann, da eine Dienstbeschwerde nicht ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Art. 36 Abs. 2 MG). Auf den Antrag, die Sistierung der Dienstbeschwerde sei aufzuheben, kann folglich nicht eingetreten werden. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 1.2 einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3. In Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee sei nicht zu empfehlen. Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Sollte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG vorliegen, so ist die Empfehlung der Vorinstanz, dessen Aufnahme in die Armee nicht zu empfehlen, demnach folgerichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 6. Januar 2013 E. 6.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat sich eine Personensicherheitsprüfung indes darauf zu beschränken, Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe zu prüfen und eine diesbezügliche Empfehlung abzugeben. Dagegen ist die Vorinstanz nicht berechtigt, sich gegenüber dem Führungsstaab der Armee zur Verwendung der überprüften Person in der Armee zu äussern und entsprechende Empfehlungen abzugeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 6. Januar 2013 E. 9). Infolgedessen ist die in Dispo-Ziff. 3 getroffene Anordnung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben
4. Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt, womit die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe abzusehen, rechtens wäre (Dispo-Ziff. 1 und 2). 4.1 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung einer persönlichen Waffe die Fachstelle damit beauftragen, das Gewaltpotential einer Person zu untersuchen. Konkretisiert wird diese Regelung in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfung vom 4. März 2011 (Art. 1 PSPV; SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist und seither bereits mehrfach revidiert wurde. Welche dieser Fassungen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, kann offengelassen werden, da nur die Gliederung der fraglichen Verordnung und einzelne - hier nicht relevante - Formulierungen geändert wurden (vgl. AS 2012 1153, AS 2011 5903, 5910, für die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3 m.H.). 4.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, der strafrechtlich relevante Vorfall des Beschwerdeführers stelle einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG dar. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Die Vorinstanz hat vielmehr eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse zukünftige Sachverhalte zu stellen ist. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4). 4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) macht nicht jede strafrechtliche Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko. Vielmehr sind für die Beurteilung des sich in einem Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos die Umstände des Einzelfalls massgebend, insoweit diese Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Dabei ist der Art sowie Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen und der diesen zugrunde liegenden Beweggründe Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung seit der Begehung des Delikts zugunsten der zu überprüfenden Person verändert hat. Die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht ausschlaggebend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein (vgl. BVGE 2012/1 E. 8.6). Demnach genügen im Bereich der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 BWIS allgemeine Überlegungen zu dem von der zu überprüfenden Person aufgrund ihrer vormaligen Straffälligkeit ausgehenden Sicherheitsrisiko in der Regel nicht. Diese Praxis gründet auf der Befürchtung, dass eine solch schematische Betrachtungsweise einerseits zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen könnte, andererseits die Gefahr in sich birgt, effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet zu lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6.1). 4.2.2 Diese Überlegungen treffen grundsätzlich ebenfalls auf die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG zu. Deshalb hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2266/2012 vom 25. März 2013 gegen eine analoge Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) ausgesprochen, insoweit es diese Regelung ermöglichen würde, einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG bereits in der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen zu sehen, ohne dass es zusätzlich erforderlich wäre zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Ein derartiges, von den konkreten Tatumständen losgelöstes Vorgehen ist jedenfalls der Vorinstanz verwehrt, die eigens dazu konzipiert und mit geeigneten Fachkräften ausgestattet wurde, die von einer zu überprüfenden Person ausgehende Gefahr abzuschätzen und auf dieser Grundlage Empfehlungen zuhanden der antragsstellenden Bundesbehörden abzugeben. Wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung beauftragt, so kann sie sich folglich nicht mit der Feststellung der wiederholten Verübung von Vergehen und Verbrechen begnügen, sondern hat in ihre Risikoeinschätzung sämtliche Umstände einzubeziehen, welche im zur Beurteilung stehenden Einzelfall Rückschlüsse auf einen korrekten und sorgfältigen Umgang mit der überlassenen Waffe zulassen (ausführlich dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1 und 7 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6). 4.2.3 Um diese für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 113 MG massgebenden Sachverhaltselemente zu ermitteln, kann die Vorinstanz das automatisierte Strafregister, das informatisierte Staatsschutz-Informations-System und den nationalen Polizeiindex einsehen sowie Auskünfte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossen oder eingestellte Strafverfahren einholen. Ist eine Person in einem der vorgenannten Register verzeichnet und erwägt die Vorinstanz deshalb eine negative Risikoerklärung zu erlassen, so hat sie überdies die Möglichkeit, die zu überprüfende Person persönlich zu befragen. Von der Abnahme dieser abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist, sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6-5.8 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 5.4.2 5.2.4 m.H.). 4.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat resp. in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass weitere Beweiserhebungen an ihrer Einschätzung nichts ändern werden. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafverfahrensakten nicht konsultiert und werde ihm deshalb mit ihrer Beurteilung nicht gerecht, da er keinen Raub begangen habe, sondern lediglich mit dieser Gruppe zusammen gewesen sei und zu spät realisiert habe, was effektiv passiert sei. Deshalb sei er bloss zu einer Busse und nicht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. 4.3.2 Die Vorinstanz hat gemäss ihrem Aktenverzeichnis vor dem Erlass der Risikoerklärung keine über das genannte Voraktenverzeichnis hinausgehenden Akten, aus denen der Tathergang und der Tatbeitrag von A._______ hervorgeht, nachgefordert sowie auf die persönliche Befragung verzichtet (vgl. Ziff. 1.1 und 1.2 der Risikoerklärung). Den von der Polizei erlassene Zeugenaufruf zum Raubüberfall hat sie verwertet. Sie bringt vor, aufgrund der Deliktart und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Formular zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sei auf das Einholen weiterer Unterlagen verzichtet worden. Sie habe aufgrund des Urteils davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Schilderungen einen Tatbeitrag zum Raub geleistet. Beim Raub handle es sich um ein Verbrechen, welches einen direkten Bezug zu Gewalt und Aggression aufweise. 4.3.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass ein Raub eine Straftat darstellt, die auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen lässt und folglich bereits ein Strafregistereintrag darauf hindeuten kann, dass das Überlassen einer Waffe ein Risiko darstellen könnte. Indes ist der hier zu beurteilende Fall speziell gelagert: Aus dem Eintrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (nur) zu einer Busse von Fr. 300. verurteilt wurde; es erfolgte kein Strafregistereintrag. Diese für einen Raub aussergewöhnlich geringe Strafe deutet auf spezielle Umstände hin, worauf zusätzlich auch die Stellungnahme auf dem Formular zur Wahrung des rechtlichen Gehörs schliessen lässt. Sie hätte deshalb den Sachverhalt weiter abklären müssen: Wie bereits aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers (Sachverhalt Bst. C) hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer keine aktive Rolle im Raub inne. Die Begründung des Strafurteils bestätigt dies (Sachverhalt Bst. E). Die Vorinstanz ging somit in ihrer antizipierten Beweiswürdigung zu Unrecht davon aus, er habe entgegen seinen Ausführungen einen Tatbeitrag geleistet. Wenn sie die Akten konsultiert hätte, wäre der Tathergang und der Tatbeitrag klar gewesen und sie hätte die speziellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen können. Eine persönliche Befragung hätte sodann zur Klärung entscheidender Aspekte wie dem Gruppendruck, der Beziehung zu den beteiligten Personen oder den heutigen Verhältnissen beigetragen. Solche Informationen wären im vorliegenden Fall, in dem eine einzige Verurteilung mit einer geringen Strafe wie einer Busse über Fr. 300.- vorliegt, jedenfalls von Belang. Die Vorinstanz hätte deshalb die Strafverfahrensakten beiziehen und eine persönliche Befragung durchführen müssen. 4.4 Ob ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann, erscheint angesichts des der Vorinstanz zuzubilligenden Beurteilungsspielraums (vgl. E. 2 hiervor) zweifelhaft (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 m.w.H.). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur zu entscheiden, wenn es zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten und zu den Akten genommenen Beweismitteln nunmehr rechtsgenügend erstellt. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegend sind zwar die Strafverfahrensakten bekannt und damit der Tathergang und der Tatbeitrag grundsätzlich erstellt. Jedoch kann ohne Befragung des Beschwerdeführers keine genügende Einschätzung seiner Persönlichkeit erfolgen.
5. Aus den vorstehenden Überlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist deshalb zur Würdigung der Strafverfahrensakten, zur persönlichen Befragung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls von der Tragung von Verfahrenskosten befreit. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid vom 30. August 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: