Finanzen (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 10. Oktober 2013 wurde für eine für die Importeurin A._______ GmbH bestimmte Sendung verschiedener Waren eine Abgabe für flüchtige organische Verbindungen (VOC) in der Höhe von Fr. 720.30 erhoben. B. Mit Beschwerde vom 5. November 2013 verlangte die Spediteurin der erwähnten Sendung, die C._______ AG, die teilweise Rückerstattung der entrichteten VOC-Abgabe. Dabei bestritt sie die in der erwähnten Veranlagungsverfügung als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogene VOC-Menge. C. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen teilte der C._______ AG mit Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos sei und die Prozesskosten im Fall einer Abweisung der unterliegenden Partei auferlegt würden. In Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG verlangte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der C._______ AG einen bis zum 10. Dezember 2013 zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 300.-. Sie wies die C._______ AG darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erklärte die C._______ AG, aufgrund eines Fehlers die Frist bis zum 10. Dezember 2013 "übersehen" und den Kostenvorschuss deshalb erst um 7:45 Uhr des Folgetages überwiesen zu haben. Zugleich bat sie die Zollkreisdirektion Schaffhausen, "diesen Fehler zu entschuldigen". D. Am 20. Dezember 2013 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde der C._______ AG nicht ein, wobei keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die Zollkreisdirektion Schaffhausen aus, der Kostenvorschuss sei am 11. Dezember 2013 bei der Poststelle D._______ einbezahlt und damit verspätet geleistet worden. Demnach sei androhungsgemäss zu verfahren, also auf die Beschwerde nicht einzutreten. E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhob die A._______ GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde der C._______ AG vom 5. November 2013 "einzutreten". Zur Begründung führt sie aus, ihr bzw. der C._______ AG sei ein Fehler unterlaufen, weshalb der Kostenvorschuss statt am "20.12.2013 [recte: 10.12.2013] am 21.12.2013 [recte: 11.12.2013] um 7,45 Uhr morgens einbezahlt" worden sei. F. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a sowie in Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) näher geregelt. Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC; ist die Einfuhr oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG; Art. 3 VOCV).
E. 1.2 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. formelle Beschwer Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die beiden letzten Voraussetzungen werden als materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdeführende Person muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als ein gewöhnlicher Dritter (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60 ff.).
E. 1.3.1 Bei den hier streitbetroffenen Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen sind nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG insbesondere "die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 ([a]ZG) Zahlungspflichtigen" abgabepflichtig (vgl. zur subjektiven Abgabepflicht auch Art. 35a Abs. 1 USG). Sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Zollrecht ist zollzahlungspflichtig unter anderem die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a und c ZG; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen die Importeurin der eingeführten Waren war, für die seitens der Zollverwaltung erhobene VOC-Abgabe abgabepflichtig. Infolgedessen ist sie durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.1; A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3). Sie ist somit materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
E. 1.3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist formell beschwert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder ihm die Teilnahme von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teilnahme vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell beschwert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3 Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 48 N. 23). Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 20. Dezember 2013 wurde aufgrund eines Schreibens der streitbetroffenen Spediteurin C._______ AG vom 5. November 2013 gefällt und war an diese adressiert. Demzufolge war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheids. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich deshalb um eine sog. Drittbeschwerde pro Adressat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-6634/2010 vom 16. September 2011 E. 1.2.2; A-6605/2010 vom 23. August 2011 E. 1.2.1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 961). Da die Beschwerdeführerin nach der seitens der C._______ AG bei der Vorinstanz angefochtenen Veranlagungsverfügung abgabepflichtig ist (vgl. auch E. 1.3.1) und in diesem Kontext durch die Handlungen der C._______ AG verpflichtet wird, erscheint es indessen gerechtfertigt, wenn sie den Nichteintretensentscheid, welcher gegen die C._______ AG gefällt wurde, selbständig weiterziehen kann. Anders verhielte es sich nur, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hätte. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine weite Auslegung des Begriffs der formellen Beschwer rechtfertigt sich vorliegend, weil die Beschwerdeführerin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, - nur, aber immerhin - befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2; A5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.164). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, auf die Beschwerde der C._______ AG vom 5. November 2013 sei "einzutreten", eine materielle Beurteilung des vorliegenden Falles verlangt, ist nach dem Ausgeführten nicht auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.4) - einzutreten.
E. 2.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1).
E. 2.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 2.1) findet auf das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2; A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2, A2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2).
E. 2.3 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 116 Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (Michael Beusch, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 63 Rz. 26).
E. 2.4 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N. 1, mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3; A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.139). Ein Irrtum ist etwa dann entschuldbar, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf welche sich der Adressat nach Treu und Glauben stützen durfte (vgl. Maitre/Thalmann, a.a.O., Art. 24 N. 8).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass der von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schreiben vom 20. November 2013 rechtmässig eingeforderte Kostenvorschuss nach Ablauf der dafür angesetzten Frist, also nach dem 10. Dezember 2013 bezahlt wurde (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 4 S. 2). Im genannten Schreiben drohte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der Beschwerdeführerin das Nichteintreten für den Säumnisfall an. Dies ist ebenfalls unbestritten. Da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden ist, ist die Zollkreisdirektion Schaffhausen vor diesem Hintergrund zu Recht auf die Beschwerde vom 5. November 2013 nicht eingetreten (vgl. E. 2.3). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.4) geltend. Insbesondere bringt sie keine Umstände vor, welche ihren "Fehler" bzw. Irrtum bezüglich dieser Frist als entschuldbar erscheinen lassen. Gründe für eine Wiederherstellung der fraglichen Frist ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde ist demnach - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 450.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-484/2014 Urteil vom 26. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Vorinstanz . Gegenstand VOC; Nichteintreten. Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 10. Oktober 2013 wurde für eine für die Importeurin A._______ GmbH bestimmte Sendung verschiedener Waren eine Abgabe für flüchtige organische Verbindungen (VOC) in der Höhe von Fr. 720.30 erhoben. B. Mit Beschwerde vom 5. November 2013 verlangte die Spediteurin der erwähnten Sendung, die C._______ AG, die teilweise Rückerstattung der entrichteten VOC-Abgabe. Dabei bestritt sie die in der erwähnten Veranlagungsverfügung als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogene VOC-Menge. C. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen teilte der C._______ AG mit Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos sei und die Prozesskosten im Fall einer Abweisung der unterliegenden Partei auferlegt würden. In Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG verlangte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der C._______ AG einen bis zum 10. Dezember 2013 zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 300.-. Sie wies die C._______ AG darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erklärte die C._______ AG, aufgrund eines Fehlers die Frist bis zum 10. Dezember 2013 "übersehen" und den Kostenvorschuss deshalb erst um 7:45 Uhr des Folgetages überwiesen zu haben. Zugleich bat sie die Zollkreisdirektion Schaffhausen, "diesen Fehler zu entschuldigen". D. Am 20. Dezember 2013 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde der C._______ AG nicht ein, wobei keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die Zollkreisdirektion Schaffhausen aus, der Kostenvorschuss sei am 11. Dezember 2013 bei der Poststelle D._______ einbezahlt und damit verspätet geleistet worden. Demnach sei androhungsgemäss zu verfahren, also auf die Beschwerde nicht einzutreten. E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhob die A._______ GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde der C._______ AG vom 5. November 2013 "einzutreten". Zur Begründung führt sie aus, ihr bzw. der C._______ AG sei ein Fehler unterlaufen, weshalb der Kostenvorschuss statt am "20.12.2013 [recte: 10.12.2013] am 21.12.2013 [recte: 11.12.2013] um 7,45 Uhr morgens einbezahlt" worden sei. F. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a sowie in Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) näher geregelt. Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC; ist die Einfuhr oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG; Art. 3 VOCV). 1.2 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. formelle Beschwer Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die beiden letzten Voraussetzungen werden als materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdeführende Person muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als ein gewöhnlicher Dritter (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60 ff.). 1.3.1 Bei den hier streitbetroffenen Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen sind nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG insbesondere "die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 ([a]ZG) Zahlungspflichtigen" abgabepflichtig (vgl. zur subjektiven Abgabepflicht auch Art. 35a Abs. 1 USG). Sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Zollrecht ist zollzahlungspflichtig unter anderem die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a und c ZG; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen die Importeurin der eingeführten Waren war, für die seitens der Zollverwaltung erhobene VOC-Abgabe abgabepflichtig. Infolgedessen ist sie durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.1; A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3). Sie ist somit materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist formell beschwert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder ihm die Teilnahme von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teilnahme vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell beschwert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3 Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 48 N. 23). Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 20. Dezember 2013 wurde aufgrund eines Schreibens der streitbetroffenen Spediteurin C._______ AG vom 5. November 2013 gefällt und war an diese adressiert. Demzufolge war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheids. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich deshalb um eine sog. Drittbeschwerde pro Adressat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-6634/2010 vom 16. September 2011 E. 1.2.2; A-6605/2010 vom 23. August 2011 E. 1.2.1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 961). Da die Beschwerdeführerin nach der seitens der C._______ AG bei der Vorinstanz angefochtenen Veranlagungsverfügung abgabepflichtig ist (vgl. auch E. 1.3.1) und in diesem Kontext durch die Handlungen der C._______ AG verpflichtet wird, erscheint es indessen gerechtfertigt, wenn sie den Nichteintretensentscheid, welcher gegen die C._______ AG gefällt wurde, selbständig weiterziehen kann. Anders verhielte es sich nur, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hätte. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine weite Auslegung des Begriffs der formellen Beschwer rechtfertigt sich vorliegend, weil die Beschwerdeführerin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, - nur, aber immerhin - befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2; A5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.164). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, auf die Beschwerde der C._______ AG vom 5. November 2013 sei "einzutreten", eine materielle Beurteilung des vorliegenden Falles verlangt, ist nach dem Ausgeführten nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.4) - einzutreten. 2. 2.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1). 2.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 2.1) findet auf das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2; A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2, A2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2). 2.3 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 116 Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (Michael Beusch, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 63 Rz. 26). 2.4 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N. 1, mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3; A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.139). Ein Irrtum ist etwa dann entschuldbar, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf welche sich der Adressat nach Treu und Glauben stützen durfte (vgl. Maitre/Thalmann, a.a.O., Art. 24 N. 8). 3. Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass der von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schreiben vom 20. November 2013 rechtmässig eingeforderte Kostenvorschuss nach Ablauf der dafür angesetzten Frist, also nach dem 10. Dezember 2013 bezahlt wurde (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 4 S. 2). Im genannten Schreiben drohte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der Beschwerdeführerin das Nichteintreten für den Säumnisfall an. Dies ist ebenfalls unbestritten. Da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden ist, ist die Zollkreisdirektion Schaffhausen vor diesem Hintergrund zu Recht auf die Beschwerde vom 5. November 2013 nicht eingetreten (vgl. E. 2.3). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.4) geltend. Insbesondere bringt sie keine Umstände vor, welche ihren "Fehler" bzw. Irrtum bezüglich dieser Frist als entschuldbar erscheinen lassen. Gründe für eine Wiederherstellung der fraglichen Frist ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde ist demnach - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 450.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: