Personen- und Warentransport
Sachverhalt
A. Am 28. November 2005 beantragte die A._______ GmbH mit Sitz in Hochdorf beim Bundesamt für Verkehr (BAV) die Erteilung einer Zulassungsbewilligung für Strassengütertransporte zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Als verantwortliche Person, die eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt, wurde dem BAV B._______ genannt. B. Nach Überprüfung des Antrags erteilte das BAV der A._______ GmbH am 30. August 2007 die Zulassungsbewilligung Nr. M2914, gültig vom 30. August 2007 bis zum 29. August 2012. C. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 forderte das BAV die A._______ GmbH auf, die für eine Überprüfung der Zulassungsbewilligung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die A._______ GmbH innert der bis zum 15. Oktober 2010 verlängerten Frist nicht nach. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 hielt das BAV die A._______ GmbH abermals an, die gewünschten Unterlagen einzureichen mit dem Hinweis, ansonsten ein Verfahren bezüglich des Widerrufs der erteilten Zulassungsbewilligung zu eröffnen. D. Mit Schreiben vom 8. November 2010 teilte die A._______ GmbH dem BAV mit, C._______ würde anstelle von B._______ eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung wahrnehmen. Im Übrigen werde die A._______ GmbH anfangs 2011 in die D._______ AG umgewandelt. E. Mit Schreiben vom 17. November 2010 forderte das BAV die A._______ GmbH daraufhin auf, zur Übertragung der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 auf die D._______ deren Eröffnungsbilanz, eine Bankgarantie und eine Kopie des Handelsregisterauszugs einzureichen. Komme die A._______ GmbH dieser Aufforderung nicht nach, so werde ein Verfahren betreffend Widerruf der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 eröffnet. F. Am 23. Februar 2011 informierte C._______ das BAV darüber, seit anfangs 2011 nicht mehr für die A._______ GmbH tätig zu sein. G. Am 14. März 2011 setzte die A._______ GmbH das BAV darüber in Kenntnis, E._______ würde die Funktion als leitende Person fortan anstelle von C._______ ausüben. Mit diesem Schreiben reichte die A._______ GmbH eine Kopie der Bescheinigung von E._______ über ihre fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, einen sie betreffenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und die Bilanz der A._______ GmbH per 31. Dezember 2009 ein. H. Mit Schreiben vom 23. März 2011 hielt das BAV die A._______ GmbH an, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bis am 29. April 2011 mit einer Bankgarantie zu belegen, da die eingereichte Bilanz ein negatives Eigenkapital aufweise. Am 30. Mai 2011 reichte die A._______ GmbH eine Kopie eines auf sie lautenden Kontoauszugs ein. I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte das BAV der A._______ GmbH mit, den Widerruf der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 infolge fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit zu prüfen und räumte der A._______ die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 18. Juli 2011 zu äussern. J. Mit Verfügung vom 15. August 2011 widerrief das BAV die der A._______ GmbH erteilte Zulassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung und forderte diese auf, dem BAV die sich in ihrem Besitz befindlichen Zulassungsbewilligungen (1 Original und 7 beglaubigte Kopien) sofort zurückzusenden. K. Dagegen erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAV vom 15. August 2011. L. Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin erneuert in ihren Schlussbemerkungen vom 21. November 2011 die gestellten Anträge. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. e VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 29. August 2011 erhobenen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. August 2011 zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist damit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 30. August 2007 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Zulassungsbewilligung Nr. M2914, gültig vom 30. August 2007 bis zum 29. August 2012. Diese Anordnung ist in formelle Rechtskraft erwachsen und damit rechtsbeständig geworden. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz darauf nur unter bestimmten Umständen zurückkommen und diese gegebenenfalls abändern darf (BGE 137 I 69 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 4.2, A-3035/2011/A-3516/2011 vom 26. März 2012 E. 9.2 und A-3913/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 3; vgl. dazu im Weiteren: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 21 und 35; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994 und 997 ff.). Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, regelt Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10). Danach entzieht oder widerruft das BAV Zulassungsbewilligungen für den grenzüberschreitenden Strassengüterverkehr entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 STUG muss, wer eine Zulassungsbewilligung erlangen will, zuverlässig (Bst. a, Art. 5 STUG), finanziell leistungsfähig (Bst. b, Art. 6 STUG) und fachlich geeignet (Bst. c, Art. 7 STUG) sein (Abs. 1). Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt sein, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung von Transportdienstleistungen ausübt (Abs. 2). Die angefochtene Verfügung, in welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Zulassungsbewilligung Nr. M2914 mit sofortiger Wirkung entzogen hat, erweist sich demnach als korrekt, wenn die Beschwerdeführerin am 15. August 2011 eine der in Art. 4 STUG vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt hat.
E. 4 Die Vorinstanz erachtet die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als gegeben.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auf ihrem Kontokorrentkonto über mehr als Fr. 100'000.- zu verfügen sowie Eigentümerin mehrerer Immobilien und Fahrzeuge zu sein. Damit sei ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für die erwünschte Zulassung von drei Fahrzeugen erstellt. Auf diese Angaben ist die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen insofern zurückgekommen, als sie den geforderten Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nur mehr für zwei Fahrzeuge zu erbringen wünscht. Über die hierfür erforderlichen Eigenmittel in der Höhe von Fr. 22'400.- verfüge sie in Form ihres Stammkapitals von Fr. 20'000.-, stillen Reserven von Fr. 100'000.- sowie eines positiven Geschäftsabschlusses im Jahr 2010. Im Übrigen weist sie darauf hin, nach der gerichtlichen Nachlassstundung nicht in der Lage gewesen zu sein, die Bilanz termingerecht vorzuweisen. Ihre Buchhaltungsstelle werde diese indessen auf Ende 2011 fertigstellen, so dass sie diese einreichen und den verlangten Beweis mittels derselben erbringen könne.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin habe ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zunächst dadurch nachzuweisen versucht, dass sie die Bilanz für das Jahr 2009 eingereicht habe. Diese habe allerdings eine Überschuldung von Fr. 1'503'673.64 ausgewiesen. Daraufhin habe sie der Vorinstanz einen Kontoauszug eines auf ihren Namen lautenden Kontokorrentkontos bei der UBS, datierend vom 4. Dezember 2010, mit einem Kontostand von Fr. 585'096.68 eingereicht. Mit dem Kontokorrent und den sich in ihrem Eigentum befindenden Immobilien, über die sie allerdings keine Beweismittel eingereicht habe, behaupte sie, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegt zu haben. Laut Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) müsse ein Unternehmen seine finanzielle Leistungsfähigkeit allerdings mittels der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht vorgeschriebenen Angaben, erbringen. Weder der eingereichte Kontoauszug noch die geltend gemachte Immobilieneigentümerschaft stellten folglich taugliche Beweismittel dar, womit sie nicht geeignet seien, die behauptete Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung zu belegen. Abgesehen davon könne die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch die eingereichten Unterlagen nicht belegen. Denn hierfür sei ihr Reinvermögen entscheidend, das sich aus der Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden ergebe. Dass die Beschwerdeführerin über einzelne Vermögenswerte verfüge, lasse folglich keine Rückschlüsse auf ihre Eigenmittel zu. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei folglich nicht ausgewiesen.
E. 4.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 STUG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens gewährleistet, wenn dessen Eigenkapital und stille Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge, über die ein Unternehmen verfügt. Diese Regelung hat der Bundesrat in Art. 3 Abs. 1 STUV dahingehend konkretisiert, als ein Unternehmen als finanziell leistungsfähig gilt, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens Fr. 14'400.- für das erste Fahrzeug und Fr. 8'000.- für jedes weitere Fahrzeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diesen Betrag nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie oder Bürgschaft gewährleistet werden.
E. 4.3.1 Das Eigenkapital wird bei buchführungspflichtigen Unternehmungen, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 801 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), neben den unter dem Begriff des Fremdkapitals zusammengefassten Schulden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Es umfasst in erster Linie das Stammkapital der Gesellschafter zuzüglich eines allfälligen bei der Ausgabe von Stammeinlagen nach der Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielten Mehrerlöses. Hinzu kommen jene Mittel, welche durch die unternehmerische Tätigkeit erwirtschaftet und nicht ausgeschüttet worden sind (sog. offene und stille Reserven). Rechnerisch lässt sich dieses Eigenkapital aus der Differenz zwischen den auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführten, allenfalls im Wert zu bereinigenden Vermögenswerten und dem auf der Passivseite stehenden Fremdkapital ermitteln (vgl. zum Ganzen: Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 49 N. 5, Manfred Küng/Isabel Hauser, GmbH, Gründung und Führung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Basel/Genf/München 2005, § 17 N. 8-17).
E. 4.3.2 Wie hoch diese Eigenmittel sind, ist nach Art. 3 Abs. 2 STUV mittels der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung und Bilanz sowie den weiteren vom Obligationenrecht geforderten Angaben, nachzuweisen. Sieht das Obligationenrecht, wie für die GmbH (Art. 801 i.V.m. Art. 728 ff. OR; Küng/Hauser, a.a.O., § 15 N. 13 ff.), die Revision der Jahresrechnung vor, so ist zudem der Revisorenbericht einzureichen (Art. 3 Abs. 4 STUV). Diese Unterlagen können ohne Mitwirkung der interessierenden Unternehmung im Regelfall nicht oder nicht mit vernünftigen Aufwand erhältlich gemacht werden. Die betroffene Unternehmung ist daher verpflichtet, diese auf entsprechende Aufforderung hin einzureichen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.50). Weigert sie sich, so ist dieses Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat eine Kopie ihrer Bilanz per 31. Dezember 2009, einschliesslich der Abschreibungstabelle 2009, eingereicht. Daraus geht hervor, dass den Aktiven der Beschwerdeführerin von Fr. 1'240'626.02 zum damaligen Zeitpunkt Passiven in der Höhe von Fr. 2'744'299.99 gegenüberstanden, die Beschwerdeführerin mithin am 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 1'503'673.64 überschuldet war (Beilage BAV 17). Dass sich diese Situation in der Zwischenzeit aufgrund des durchgeführten gerichtlichen Nachlassverfahrens geändert hat, behauptet die Beschwerdeführerin zwar unter Berufung auf ihr Stammkapital, stille Reserven und einen positiven Geschäftsabschluss im Jahr 2010. Sie hat es jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung unter Androhung der Folgen im Widerhandlungsfall versäumt, eine aktuelle Jahresrechnung sowie den Revisorenbericht einzureichen (vgl. D.-H.). Im Beschwerdeverfahren hat sie die Beibringung dieser Unterlagen abermals auf Ende Dezember 2011 in Aussicht gestellt, indessen keine Dokumente eingereicht. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die eingereichte Bilanz die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin widerspiegelt. Sie verfügt somit zurzeit wie auch am 15. August 2011, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, weder über ein Stammkapital noch über Reserven. Da sie ausserdem trotz entsprechender Aufforderung keine Bankgarantie oder Bürgschaft eingereicht hat, ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 6 STUG nicht ausgewiesen.
E. 4.5 Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beweiswürdigung einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Freilich trifft es zu, dass sie am 4. Dezember 2010 laut dem eingereichten Kontoauszug auf dem UBS Kontokorrentkonto Nr. 248-464850 über Fr. 585'096.68 und gemäss der eingelegten Bilanz per 31. Dezember 2009 über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 830'000.- sowie Fahrzeuge im Wert von Fr. 92'000.- verfügt hat. Mithilfe dieser Vermögenswerte vermag die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nur nachzuweisen, wenn ihnen keine Schulden in derselben Höhe gegenüberstehen. Laut der eingereichten Bilanz betrugen die Schulden der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2009 Fr. 2'744'299.66 und überstiegen damit die vorhandenen Vermögenswerte um Fr. 1'503'673.64. Dass sich diese Finanzlage zwischenzeitlich verbessert hat, macht die Beschwerdeführerin wohl geltend. Sie ist jedoch nicht bereit, die von ihr als buchführungspflichtige Unternehmung längst zu erstellende Jahresrechnung 2010 sowie den zugehörigen Revisorenbericht einzureichen, obgleich sie die Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen hat, in diesem Fall von ihrer finanziellen Leistungsunfähigkeit auszugehen und ihr deshalb die erteilte Zulassungsbewilligung zu entziehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin seit dem 31. Dezember 2009 jedenfalls nicht derart verbessert hat, dass sie über die für eine Zulassungsbewilligung erforderlichen finanziellen Eigenmittel im Betrag von 22'400.- (zwei Fahrzeuge) bzw. Fr. 30'400.- (drei Fahrzeuge) verfügt.
E. 4.6 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b STUG i.V.m. Art. 6 STUG finanziell leistungsfähig ist. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. August 2011 zu Recht die Zulassungsbewilligung Nr. M2914 mit sofortiger Wirkung entzogen und sie aufgefordert, der Vorinstanz die sich in ihrem Besitz befindliche Zulassungsbewilligungen zukommen zu lassen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 751.1/2011-08-12/221; Einschreiben) - Das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite erwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4820/2011 Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Christa Baumann. Parteien A._______, handelnd durch E._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Widerruf einer Zulassungsbewilligung für den Strassengüterverkehr. Sachverhalt: A. Am 28. November 2005 beantragte die A._______ GmbH mit Sitz in Hochdorf beim Bundesamt für Verkehr (BAV) die Erteilung einer Zulassungsbewilligung für Strassengütertransporte zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Als verantwortliche Person, die eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt, wurde dem BAV B._______ genannt. B. Nach Überprüfung des Antrags erteilte das BAV der A._______ GmbH am 30. August 2007 die Zulassungsbewilligung Nr. M2914, gültig vom 30. August 2007 bis zum 29. August 2012. C. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 forderte das BAV die A._______ GmbH auf, die für eine Überprüfung der Zulassungsbewilligung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die A._______ GmbH innert der bis zum 15. Oktober 2010 verlängerten Frist nicht nach. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 hielt das BAV die A._______ GmbH abermals an, die gewünschten Unterlagen einzureichen mit dem Hinweis, ansonsten ein Verfahren bezüglich des Widerrufs der erteilten Zulassungsbewilligung zu eröffnen. D. Mit Schreiben vom 8. November 2010 teilte die A._______ GmbH dem BAV mit, C._______ würde anstelle von B._______ eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung wahrnehmen. Im Übrigen werde die A._______ GmbH anfangs 2011 in die D._______ AG umgewandelt. E. Mit Schreiben vom 17. November 2010 forderte das BAV die A._______ GmbH daraufhin auf, zur Übertragung der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 auf die D._______ deren Eröffnungsbilanz, eine Bankgarantie und eine Kopie des Handelsregisterauszugs einzureichen. Komme die A._______ GmbH dieser Aufforderung nicht nach, so werde ein Verfahren betreffend Widerruf der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 eröffnet. F. Am 23. Februar 2011 informierte C._______ das BAV darüber, seit anfangs 2011 nicht mehr für die A._______ GmbH tätig zu sein. G. Am 14. März 2011 setzte die A._______ GmbH das BAV darüber in Kenntnis, E._______ würde die Funktion als leitende Person fortan anstelle von C._______ ausüben. Mit diesem Schreiben reichte die A._______ GmbH eine Kopie der Bescheinigung von E._______ über ihre fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, einen sie betreffenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und die Bilanz der A._______ GmbH per 31. Dezember 2009 ein. H. Mit Schreiben vom 23. März 2011 hielt das BAV die A._______ GmbH an, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bis am 29. April 2011 mit einer Bankgarantie zu belegen, da die eingereichte Bilanz ein negatives Eigenkapital aufweise. Am 30. Mai 2011 reichte die A._______ GmbH eine Kopie eines auf sie lautenden Kontoauszugs ein. I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte das BAV der A._______ GmbH mit, den Widerruf der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 infolge fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit zu prüfen und räumte der A._______ die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 18. Juli 2011 zu äussern. J. Mit Verfügung vom 15. August 2011 widerrief das BAV die der A._______ GmbH erteilte Zulassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung und forderte diese auf, dem BAV die sich in ihrem Besitz befindlichen Zulassungsbewilligungen (1 Original und 7 beglaubigte Kopien) sofort zurückzusenden. K. Dagegen erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAV vom 15. August 2011. L. Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin erneuert in ihren Schlussbemerkungen vom 21. November 2011 die gestellten Anträge. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. e VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 29. August 2011 erhobenen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. August 2011 zuständig. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist damit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Mit Verfügung vom 30. August 2007 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Zulassungsbewilligung Nr. M2914, gültig vom 30. August 2007 bis zum 29. August 2012. Diese Anordnung ist in formelle Rechtskraft erwachsen und damit rechtsbeständig geworden. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz darauf nur unter bestimmten Umständen zurückkommen und diese gegebenenfalls abändern darf (BGE 137 I 69 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 4.2, A-3035/2011/A-3516/2011 vom 26. März 2012 E. 9.2 und A-3913/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 3; vgl. dazu im Weiteren: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 21 und 35; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994 und 997 ff.). Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, regelt Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10). Danach entzieht oder widerruft das BAV Zulassungsbewilligungen für den grenzüberschreitenden Strassengüterverkehr entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat. 3.2. Gemäss Art. 4 STUG muss, wer eine Zulassungsbewilligung erlangen will, zuverlässig (Bst. a, Art. 5 STUG), finanziell leistungsfähig (Bst. b, Art. 6 STUG) und fachlich geeignet (Bst. c, Art. 7 STUG) sein (Abs. 1). Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt sein, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung von Transportdienstleistungen ausübt (Abs. 2). Die angefochtene Verfügung, in welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Zulassungsbewilligung Nr. M2914 mit sofortiger Wirkung entzogen hat, erweist sich demnach als korrekt, wenn die Beschwerdeführerin am 15. August 2011 eine der in Art. 4 STUG vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt hat.
4. Die Vorinstanz erachtet die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als gegeben. 4.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auf ihrem Kontokorrentkonto über mehr als Fr. 100'000.- zu verfügen sowie Eigentümerin mehrerer Immobilien und Fahrzeuge zu sein. Damit sei ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für die erwünschte Zulassung von drei Fahrzeugen erstellt. Auf diese Angaben ist die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen insofern zurückgekommen, als sie den geforderten Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nur mehr für zwei Fahrzeuge zu erbringen wünscht. Über die hierfür erforderlichen Eigenmittel in der Höhe von Fr. 22'400.- verfüge sie in Form ihres Stammkapitals von Fr. 20'000.-, stillen Reserven von Fr. 100'000.- sowie eines positiven Geschäftsabschlusses im Jahr 2010. Im Übrigen weist sie darauf hin, nach der gerichtlichen Nachlassstundung nicht in der Lage gewesen zu sein, die Bilanz termingerecht vorzuweisen. Ihre Buchhaltungsstelle werde diese indessen auf Ende 2011 fertigstellen, so dass sie diese einreichen und den verlangten Beweis mittels derselben erbringen könne. 4.2. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin habe ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zunächst dadurch nachzuweisen versucht, dass sie die Bilanz für das Jahr 2009 eingereicht habe. Diese habe allerdings eine Überschuldung von Fr. 1'503'673.64 ausgewiesen. Daraufhin habe sie der Vorinstanz einen Kontoauszug eines auf ihren Namen lautenden Kontokorrentkontos bei der UBS, datierend vom 4. Dezember 2010, mit einem Kontostand von Fr. 585'096.68 eingereicht. Mit dem Kontokorrent und den sich in ihrem Eigentum befindenden Immobilien, über die sie allerdings keine Beweismittel eingereicht habe, behaupte sie, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegt zu haben. Laut Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) müsse ein Unternehmen seine finanzielle Leistungsfähigkeit allerdings mittels der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht vorgeschriebenen Angaben, erbringen. Weder der eingereichte Kontoauszug noch die geltend gemachte Immobilieneigentümerschaft stellten folglich taugliche Beweismittel dar, womit sie nicht geeignet seien, die behauptete Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung zu belegen. Abgesehen davon könne die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch die eingereichten Unterlagen nicht belegen. Denn hierfür sei ihr Reinvermögen entscheidend, das sich aus der Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden ergebe. Dass die Beschwerdeführerin über einzelne Vermögenswerte verfüge, lasse folglich keine Rückschlüsse auf ihre Eigenmittel zu. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei folglich nicht ausgewiesen. 4.3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 STUG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens gewährleistet, wenn dessen Eigenkapital und stille Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge, über die ein Unternehmen verfügt. Diese Regelung hat der Bundesrat in Art. 3 Abs. 1 STUV dahingehend konkretisiert, als ein Unternehmen als finanziell leistungsfähig gilt, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens Fr. 14'400.- für das erste Fahrzeug und Fr. 8'000.- für jedes weitere Fahrzeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diesen Betrag nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie oder Bürgschaft gewährleistet werden. 4.3.1. Das Eigenkapital wird bei buchführungspflichtigen Unternehmungen, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 801 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), neben den unter dem Begriff des Fremdkapitals zusammengefassten Schulden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Es umfasst in erster Linie das Stammkapital der Gesellschafter zuzüglich eines allfälligen bei der Ausgabe von Stammeinlagen nach der Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielten Mehrerlöses. Hinzu kommen jene Mittel, welche durch die unternehmerische Tätigkeit erwirtschaftet und nicht ausgeschüttet worden sind (sog. offene und stille Reserven). Rechnerisch lässt sich dieses Eigenkapital aus der Differenz zwischen den auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführten, allenfalls im Wert zu bereinigenden Vermögenswerten und dem auf der Passivseite stehenden Fremdkapital ermitteln (vgl. zum Ganzen: Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 49 N. 5, Manfred Küng/Isabel Hauser, GmbH, Gründung und Führung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Basel/Genf/München 2005, § 17 N. 8-17). 4.3.2. Wie hoch diese Eigenmittel sind, ist nach Art. 3 Abs. 2 STUV mittels der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung und Bilanz sowie den weiteren vom Obligationenrecht geforderten Angaben, nachzuweisen. Sieht das Obligationenrecht, wie für die GmbH (Art. 801 i.V.m. Art. 728 ff. OR; Küng/Hauser, a.a.O., § 15 N. 13 ff.), die Revision der Jahresrechnung vor, so ist zudem der Revisorenbericht einzureichen (Art. 3 Abs. 4 STUV). Diese Unterlagen können ohne Mitwirkung der interessierenden Unternehmung im Regelfall nicht oder nicht mit vernünftigen Aufwand erhältlich gemacht werden. Die betroffene Unternehmung ist daher verpflichtet, diese auf entsprechende Aufforderung hin einzureichen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.50). Weigert sie sich, so ist dieses Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). 4.4. Die Beschwerdeführerin hat eine Kopie ihrer Bilanz per 31. Dezember 2009, einschliesslich der Abschreibungstabelle 2009, eingereicht. Daraus geht hervor, dass den Aktiven der Beschwerdeführerin von Fr. 1'240'626.02 zum damaligen Zeitpunkt Passiven in der Höhe von Fr. 2'744'299.99 gegenüberstanden, die Beschwerdeführerin mithin am 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 1'503'673.64 überschuldet war (Beilage BAV 17). Dass sich diese Situation in der Zwischenzeit aufgrund des durchgeführten gerichtlichen Nachlassverfahrens geändert hat, behauptet die Beschwerdeführerin zwar unter Berufung auf ihr Stammkapital, stille Reserven und einen positiven Geschäftsabschluss im Jahr 2010. Sie hat es jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung unter Androhung der Folgen im Widerhandlungsfall versäumt, eine aktuelle Jahresrechnung sowie den Revisorenbericht einzureichen (vgl. D.-H.). Im Beschwerdeverfahren hat sie die Beibringung dieser Unterlagen abermals auf Ende Dezember 2011 in Aussicht gestellt, indessen keine Dokumente eingereicht. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die eingereichte Bilanz die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin widerspiegelt. Sie verfügt somit zurzeit wie auch am 15. August 2011, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, weder über ein Stammkapital noch über Reserven. Da sie ausserdem trotz entsprechender Aufforderung keine Bankgarantie oder Bürgschaft eingereicht hat, ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 6 STUG nicht ausgewiesen. 4.5. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beweiswürdigung einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Freilich trifft es zu, dass sie am 4. Dezember 2010 laut dem eingereichten Kontoauszug auf dem UBS Kontokorrentkonto Nr. 248-464850 über Fr. 585'096.68 und gemäss der eingelegten Bilanz per 31. Dezember 2009 über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 830'000.- sowie Fahrzeuge im Wert von Fr. 92'000.- verfügt hat. Mithilfe dieser Vermögenswerte vermag die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nur nachzuweisen, wenn ihnen keine Schulden in derselben Höhe gegenüberstehen. Laut der eingereichten Bilanz betrugen die Schulden der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2009 Fr. 2'744'299.66 und überstiegen damit die vorhandenen Vermögenswerte um Fr. 1'503'673.64. Dass sich diese Finanzlage zwischenzeitlich verbessert hat, macht die Beschwerdeführerin wohl geltend. Sie ist jedoch nicht bereit, die von ihr als buchführungspflichtige Unternehmung längst zu erstellende Jahresrechnung 2010 sowie den zugehörigen Revisorenbericht einzureichen, obgleich sie die Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen hat, in diesem Fall von ihrer finanziellen Leistungsunfähigkeit auszugehen und ihr deshalb die erteilte Zulassungsbewilligung zu entziehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin seit dem 31. Dezember 2009 jedenfalls nicht derart verbessert hat, dass sie über die für eine Zulassungsbewilligung erforderlichen finanziellen Eigenmittel im Betrag von 22'400.- (zwei Fahrzeuge) bzw. Fr. 30'400.- (drei Fahrzeuge) verfügt. 4.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b STUG i.V.m. Art. 6 STUG finanziell leistungsfähig ist. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. August 2011 zu Recht die Zulassungsbewilligung Nr. M2914 mit sofortiger Wirkung entzogen und sie aufgefordert, der Vorinstanz die sich in ihrem Besitz befindliche Zulassungsbewilligungen zukommen zu lassen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 751.1/2011-08-12/221; Einschreiben)
- Das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite erwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: