Personen- und Warentransport
Sachverhalt
A. Am 16. Juli 2009 stellte die A._______, ..., beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einen Antrag um Erteilung einer definitiven Zulassungsbewilligung für grenzüberschreitende Strassengütertransporte zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Als verantwortliche Person, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt, wurde dem BAV der Geschäftsführer B._______ gemeldet. B. Nach Überprüfung des Antrags erteilte das BAV am 4. August 2009 der A._______ die Zulassungsbewilligung Nr. ..., gültig vom 4. August 2009 bis 3. August 2014. C. Nachdem das BAV am 30. November 2009 vom Bezirksamt X._______ eine Kopie der Strafverfügung ... vom 5. November 2009 gegen B._______ erhalten und der A._______ diesbezüglich mehrmals und auch zum erwogenen Widerruf der Zulassungsbewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief das BAV schliesslich mit Verfügung vom 28. April 2010 die erteilte Zulassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung, forderte die A._______ auf, die sich in ihrem Besitz befindlichen Zulassungsbewilligungen zurück zu senden und auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 500.-. Die Widerrufsverfügung begründete das BAV hauptsächlich damit, B._______ als für die A._______ verantwortliche Person habe dem BAV nicht glaubhaft dargelegt, dass er bzw. die A._______ die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit erfülle. D. Gegen die Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Sie bringt vor, B._______ als verantwortliche Person erfülle die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weiterhin, da er weder wiederholt noch schwerwiegend gegen einschlägige Vorschriften verstossen habe. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 beantragte das BAV (Vorinstanz), das Beschwerdeverfahren sei bis zu seiner Entscheidung über die Wiedererwägung der Verfügung zu sistieren, mindestens jedoch bis Ende Oktober 2010. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die Beschwerde abzuweisen. Als Begründung führte es aus, dass es aufgrund der erhaltenen Strafverfügung ... vom 5. November 2009 ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin haben dürfe. Abschliessend könne es dies jedoch ohne aktuellen Strafregister- und ADMAS-Auszug von B._______ nicht beurteilen. Zudem sei in der Beschwerde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über 15 Fahrzeuge verfüge, was wiederum im Widerspruch zur Zulassungsbewilligung vom 4. August 2009 stehe, die nur auf der Grundlage eines finanziellen Nachweises für fünf Fahrzeuge erteilt worden sei. Würde die Beschwerdeführerin mit 15 Lastwagen fahren, müsste der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für die 15 Lastwagen erbracht werden. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 das Sistierungsgesuch der Vorinstanz ab und setzte ihr Frist an, um die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und den Entscheid bis zum 30. November 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. G. Nach Erhalt und Prüfung des aktuellen Strafregister- und ADMAS-Auszugs von B._______ verzichtet die Vorinstanz auf die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und beantragt mit Stellungnahme vom 29. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung bringt sie vor, B._______ als verantwortliche Person der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht. Zudem fehle es am finanziellen Nachweis für 15 Fahrzeuge. H. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren früheren Ausführungen fest und verlangt, ihr sei wenigstens eine genügend lange Übergangsfrist zu gewähren, um die Unternehmung neu zu organisieren, falls das Bundesverwaltungsgericht B._______ wider Erwarten nicht als zuverlässig betrachte. Zudem könne man der eingereichten Bilanz entnehmen, dass sie über das erforderliche Eigenkapital für 15 Fahrzeuge verfüge. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2011, in Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis am 3. Dezember 2012 zu gewähren. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Zur Frist bis am 3. Dezember 2012 hält sie fest, obwohl B._______ als unzuverlässig zu betrachten sei, erweise sich nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen eine Übergangslösung als verhältnismässig. An den Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin sei aber festzuhalten, da diese durch die fehlende Kooperation und Verletzung der Mitwirkungspflicht während des Widerrufsverfahrens die angefochtene Verfügung verursacht habe. J. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2011 stimmt die Beschwerdeführerin dem Antrag der Vorinstanz zu, die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen für die Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 2012 aufrecht zu erhalten, bzw. wieder zu erteilen. Zusätzlich beantragt sie, B._______ solle, falls bis zum Tag der Neubeantragung der wiedererteilten Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen am 3. Dezember 2012 keine neuen Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften durch diesen vorlägen, als zuverlässige Person aufgrund Bewährung angesehen werden und der Beschwerdeführerin sei folglich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen zu erteilen. Zudem lehne sie die Kostenfolgen zu ihren Lasten ab, da sie die nicht optimale Kooperation im Widerrufsverfahren nicht zu verantworten habe und das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des Entscheids der Vorinstanz notwendig geworden sei. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 31. Mai 2010 erhobenen Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. 2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. Art. 5 STUG listet somit in Absatz 1 einige eindeutige Kriterien zur Bestimmung der Zuverlässigkeit auf. Für die "schweren und wiederholten Widerhandlungen" in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG muss aufgrund des Wortlauts und in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 STUG gelten, dass die verantwortliche Person weder schwerwiegend noch wiederholt Widerhandlungen gegen die aufgezählten Vorschriften begangen haben darf, um als zuverlässig zu gelten. Die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG genannten Vorschriften über die für den betreffenden Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen sind für den vorliegenden Fall in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) enthalten. Von einer schweren Widerhandlung gegen die Vorschriften der ARV 1 ist auszugehen, wenn diesen Vorschriften zugrunde liegende öffentliche Interessen, also in erster Linie die Sicherheit im Strassenverkehr und der Arbeitnehmerschutz in diesem Berufszweig durch die Widerhandlung ernsthaft gefährdet werden. Angesichts dessen, dass es sich dabei um sehr gewichtige öffentliche Interessen handelt, ist eine schwere Widerhandlung nicht leichthin zu verneinen. Weiter muss die Zuverlässigkeit gemäss Absatz 2 von Art. 5 STUG aber auch verneint werden, wenn andere vom Gesetz nicht näher definierte Gründe ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person aufkommen lassen. Der Gesetzgeber hat somit die Tatbestände, die zu Unzuverlässigkeit führen können weit gefasst. Es sind also auch Gründe denkbar, die sich nicht nur auf die Einhaltung der beruflichen Vorschriften im Strassenverkehr wie der ARV 1 beziehen, sondern unter Umständen beispielsweise auch Strassenverkehrsvorschriften, die jeder Verkehrsteilnehmer (als Privatperson) einzuhalten hat.
E. 3.1 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Widerrufs im Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10) geregelt. Gemäss Art. 8 STUG widerruft das BAV die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat (Art. 8 Abs. 2 STUG). Die Zulassungsbewilligung ist also sowohl im Falle von schwerwiegenden Verstössen als auch im Falle von wiederholten Verstössen unabhängig von ihrer Schwere zu widerrufen (vgl. auch Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007, BBl 2007 2681 ff., 2730).
E. 3.2 Betreffend die Zulassungsvoraussetzungen legt das STUG fest, dass wer eine Bewilligung erlangen will zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein muss (Art. 4 Abs. 1 Bst. a-c STUG). Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt (Art. 4 Abs. 2 STUG).
E. 3.3 Die Zuverlässigkeit einer Person wiederum definiert Art. 5 STUG folgendermassen: 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
2. über die Sicherheit im Strassenverkehr,
E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009, dem Strafbescheid des BAV vom 1. Oktober 2010, dem Strafregisterauszug oder dem ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 ein in Art. 5 STUG genannter Grund zu bejahen ist, welcher die Zuverlässigkeit von B._______ ausschliesst. 4.1.1. Zur Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 führt die Beschwerdeführerin aus, was das Nichteinlegen einer Lenkpause und das Nichteinlegen einer Arbeitspause betreffe, sei B._______ selber gefahren und er habe die Lenkzeit nur minim überschritten, weswegen keine schwere Verletzung vorliege. Eine wiederholte Verletzung könne ebenfalls nicht bejaht werden, weil die Strafverfügung des Bezirksamts X._______ die einzige sei, die B._______ als Lastwagenfahrer erhalten habe. 4.1.2. Vorliegend hat B._______ gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2009 als Arbeitnehmer und weisungsbevollmächtigter Vorgesetzter folgendermassen gegen die ARV 1 (in der zum Zeitpunkt der Widerhandlungen geltenden Fassung vom 28. März 2007, in Kraft getreten am 1. Juli 2007 bzw. 1. Januar 2008, vgl. AS 2007 2191) verstossen:
- Nichteinlegen einer Lenkpause von zusammen mindestens 45 Minuten innerhalb oder nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 ARV 1) am: 20. März 2009, Lenkzeit 4 Std. 58 Min., Pause 17 Min.
- Nichteinlegen einer Arbeitspause von mindestens einer Stunde nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5.5 Stunden (vgl. Art. 8 Abs. 4 ARV 1) am: 11. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 28 Min.; am 27. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 07 Min.
- Unvollständiges Führen der Aufstellung über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für zwei Fahrzeugführer (vgl. Art. 16 Abs. 1 ARV 1): D._______ (von 24 Fahrtagen fehlen 16 Fahrtage), E._______ (vom 10. März 2009 bis 27. März 2009 fehlen 14 Fahrtage)
- Nicht dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer D._______ die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einhält und die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt (vgl. Art. 17 Abs. 2 ARV 1)
- Nicht- bzw. unvollständiges Einsenden der Kontrollmittel auf Verlangen der Vollzugsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ARV 1): es fehlen Aufzeichnungen von Einlageblättern und Digitalfahrtschreiberdaten von ca. 44'400 km. Da die ARV 1-Vorschriften neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch dem öffentlichen Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr dienen, ist zumindest bezüglich der Begehung des Tatbestands des Überschreitens der Lenkzeit unbeachtlich, ob B._______ selber gefahren ist (vgl. auch Begriffsdefinition in Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a ARV 1). Aufgrund der Strafverfügung steht fest, dass B._______ mehrfach gegen die ARV 1 und damit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG genannten Vorschriften verstossen hat. Da sich die Verstösse über einen Zeitraum von zwei Monaten erstreckten und an verschiedenen Tagen begangen wurden, ist streng genommen von wiederholten Widerhandlungen gegen die ARV 1-Vorschriften auszugehen, auch wenn die Verstösse offenbar anlässlich einer Polizeikontrolle von Januar 2009 bis März 2009 entdeckt und in einer einzigen Strafverfügung geahndet wurden. Auf jeden Fall hat B._______ schwerwiegend Vorschriften der ARV 1 verletzt, indem er die Aufstellung über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für zwei Fahrzeugführer an zahlreichen Tagen unvollständig geführt hat, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht besorgt war und die Kontrollmittel auf Verlangen der Vollzugsbehörde klar unvollständig einsandte, da Aufzeichnungen für ca. 44'400 Kilometer und somit in sehr grossem Umfang fehlen. Damit hat er die Einhaltung wie auch jegliche Kontrolle über Lenk- und Ruhezeiten verunmöglicht, was sowohl die Sicherheit im Strassenverkehr wie auch die Sicherheit der Arbeitnehmer in höchstem Grade gefährdet.
E. 4.2 Weiter ergibt sich aus dem Strafbescheid des BAV vom 1. Oktober 2010, dass die am 4. August 2008 gegründete A._______ anlässlich der Polizeikontrolle vom 26. Januar 2009 bis 29. März 2009 mit einer fremden Zulassungsbewilligung (nämlich mit einer fremden Bewilligung lautend auf die lange vor der A._______ existierende und im Jahre 2005 gelöschte C._______) gewerbsmässige Gütertransporte ausübte. Diese Bewilligung lautete zudem nur auf 4 anstatt 14 Lastwagen, obwohl die A._______ zu diesem Zeitpunkt mindestens über 14 Lastwagen verfügte. Dies spricht ebenfalls in erheblichem Masse gegen die Zuverlässigkeit des in leitender Position bei der Beschwerdeführerin tätigen B._______. Obwohl dieser nämlich einen Fachausweis besitzt und somit die Vorschriften betreffend die Zulassungsbewilligung (damals noch im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung [aPBG, AS 1993 3128 ff.] enthalten) kennen muss, war er nicht um eine rechtmässige Zulassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin besorgt.
E. 4.3.1 Zum ADMAS-Auszug von B._______ führt die Beschwerdeführerin aus, die Fahrausweisentzüge seien jeweils beim Fahren des privaten Personenwagens und nicht während der Arbeitszeit erfolgt.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Prüfung des ADMAS-Auszugs darauf hin, dass es sich beim Entzug des Fahrausweises wegen Fahrens trotz Fahrausweisentzug um eine schwere Widerhandlung handle.
E. 4.3.3 Während B._______ im Strafregisterauszug nicht verzeichnet ist, wurde er gemäss dem ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 wegen des Grunds "Nichtbetriebssicheres Fahrzeug" im Jahr 2002 verwarnt. Weiter wurde ihm im Jahr 2004 wegen Unaufmerksamkeit und anderen Fahrfehlern der Führerausweis entzogen. Ein weiterer Fahrausweisentzug erfolgte von November 2006 bis April 2007, weil er trotz Fahrausweisentzug fuhr (vgl. ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 und ASTRA Referenzkarte ADMAS). Wie oben dargelegt (vgl. oben E. 3.3) kann auch eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, die jemand als privater Verkehrsteilnehmer begangen hat, gegen die vom STUG geforderte Zuverlässigkeit sprechen. Vorliegend lässt insbesondere der zweite Fahrausweisentzug wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs/Verbot im Jahr 2006/2007 ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit von B._______ aufkommen. Wer nämlich als Privatperson wissentlich trotz Fahrausweisentzug ein Motorfahrzeug führt, hält sich offensichtlich nicht an die grundlegendsten Vorschriften im Strassenverkehr (vgl. auch Art. 16c Abs.1 Bst. f des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]).
E. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass B._______ im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2009 schwerwiegend und mehrfach gegen die ARV 1 und somit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG genannten Vorschriften verstossen hat, womit bereits die Zuverlässigkeit ausschliessende Gründe gegeben sind. Zudem sprechen weitere Gründe gegen seine Zuverlässigkeit, nämlich das Fehlen der erforderlichen Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und sein sonstiges Verhalten als Strassenverkehrsteilnehmer.
E. 5.1 Zur Dauer des Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn B._______ wider Erwarten als unzuverlässig betrachtet würde, so käme auf ihn die zehnjährige Ausschlussfrist nicht zur Anwendung. Die Frist von Art. 5 Abs. 1 STUG sei nämlich nur dann anzuwenden, wenn erstmals die Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen sei. Der Fall liege jedoch anders, wenn wie vorliegend eine Person seit Jahren die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit erfülle.
E. 5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG genannten Vorschriften in jedem Fall für zehn Jahre seit Begehung der Widerhandlung ausgeschlossen. Zu dieser Regelung wurde damals beim Erlass des dem STUG vorhergehenden und bezüglich der Zuverlässigkeit gleichlautenden aPBG festgehalten, dass Jugendsünden nicht ewig nachwirken sollten, weswegen man die Ausschlussfrist bewusst auf zehn Jahre festlegte (vgl. Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805 ff, 859). Abgesehen von der Tatsache, dass B._______ nicht als seit Jahren zuverlässig gelten kann (vgl. oben E. 4), ist zur Argumentation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, weswegen erfahrene Personen besser gestellt werden sollten als "Anfänger". Im Gegenteil sollten sich erfahrene Personen umso mehr ihrer Verantwortung bewusst sein, worauf auch die Botschaft mit dem Begriff "Jugendsünden" anspielt.
E. 5.3 Die zeitlich jüngsten Ereignisse, welche die Zuverlässigkeit von B._______ ausschliessen, erfolgten von Januar 2009 bis März 2009 (vgl. dazu oben E. 4.1.2 und 4.2). B._______ kommt gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 5 Abs. 1 STUG somit während der ganzen Gültigkeitsdauer der widerrufenen Zulassungsbewilligung (bis 3. August 2014) nicht als zuverlässige Person in Frage.
E. 6.1 Zudem rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der zehnjährigen Ausschlussfrist, der Führerausweisentzug vom Jahr 2006/2007 habe den Behörden schon seit 5 Jahren bekannt sein müssen, weshalb die nun so lange zurückliegende Berücksichtigung dieses Ausweisentzugs offensichtlich willkürlich erscheine.
E. 6.2 Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), in der Form einer willkürlichen Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 524 ff.).
E. 6.3 Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.2), ergibt sich aufgrund von Art. 5 Abs. 1 STUG, dass bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG genannten Vorschriften die Zuverlässigkeit für die Dauer von 10 Jahren seit deren Begehung ausgeschlossen ist. Das Gesetz macht den Ausschluss bzw. die Dauer des Ausschlusses der Zuverlässigkeit aber nicht davon abhängig, wann diese Ausschlussgründe der Behörde bekannt werden. Zudem ist vorliegend die Zuverlässigkeit ohnehin in erster Linie aufgrund der von Januar 2009 bis März 2009 begangenen Verstösse gegen die ARV 1 zu verneinen, die der Vorinstanz zur Zeit der Bewilligungserteilung noch gar nicht bekannt sein konnten, da die Strafverfügung des Bezirksamts X._______ erst im November 2009 erging. Die Vorinstanz hat folglich nicht gegen das Willkürverbot verstossen, als sie B._______'s Zuverlässigkeit in Anwendung von Art. 5 STUG im Anschluss an die Kenntnisnahme der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 in ihrer Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 verneinte.
E. 7 Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin gemeldete verantwortliche Person die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weder zur Zeit der Erteilung der Zulassungsbewilligung am 4. August 2009 noch zur Zeit der Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erfüllt hat und diese aufgrund der zehnjährigen Ausschlussfrist auch bis zum Ablauf der widerrufenen Zulassungsbewilligung am 3. August 2014 nicht wird erfüllen können. Die Vorinstanz hat daher die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit zu Recht verneint und die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, B._______ solle als zuverlässige Person angesehen werden, sofern er bis zum Tag der Neubeantragung am 3. Dezember 2012 keine neuen Verstösse gegen das Strassenverkehrs- oder Strafgesetz begehe und der Beschwerdeführerin sei folglich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen zu erteilen, ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Eingabe vom 20. April 2011 in Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung, der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis auf den 3. Dezember 2012 zu gewähren. Als Begründung führt sie aus, seit dem Strafbescheid vom 1. Oktober 2010 seien ihr weder neue Verstösse von Seiten der Beschwerdeführerin noch von B._______ bekannt. Zudem habe sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass der finanzielle Nachweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b STUG weiterhin (auch für 15 Fahrzeuge) erfüllt sei. Aus diesem Grunde erachte sie es als verhältnismässig, der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von höchstens 18 Monaten einzuräumen. Dies ermögliche es der Beschwerdeführerin, anstelle des die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllenden B._______ sogar eine Person im Betrieb anzustellen, die den Fachausweis zuerst noch erwerben müsse. Eine Dauer von 18 Monaten erscheine auch verhältnismässig im Vergleich mit Art. 9 STUG, wonach im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der verantwortlichen Person das Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden dürfe.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2011 ebenfalls, ihr für eine Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 2012 die Zulassungsbewilligung zu erhalten bzw. wieder zu erteilen.
E. 8.3.1 Was die im Gesetz geregelten Modalitäten des Widerrufs betrifft, so hält Art. 8 Abs. 2 STUG fest, dass die Zulassungsbewilligung entschädigungslos widerrufen wird und eine Übergangsfrist sieht Art. 8 STUG nicht vor. Dies im Gegensatz zu Art. 9 STUG, wonach im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, das Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres oder in begründeten Fällen sogar 1,5 Jahre weitergeführt werden darf (vgl. Art. 9 Abs. 1 STUG). Die in Art. 8 STUG und Art. 9 STUG geregelten Fälle unterscheiden sich denn auch wesentlich voneinander. Während dem Widerruf der Zulassungsbewilligung in Art. 8 STUG ein vom Bewilligungsinhaber verschuldetes Ereignis wie der Verstoss gegen Vorschriften zugrunde liegt, sind Tod und Handlungsunfähigkeit unverschuldete Ereignisse. Es kann also nicht einfach eine Übergangsfrist für den Widerruf in Art. 8 STUG mit dem Hinweis auf die Übergangsfrist in Art. 9 STUG begründet werden. Weiter ist zu bemerken, dass selbst im Falle von Tod oder Handlungsunfähigkeit das Gesetz verlangt, dass die ständige und tatsächliche Leitung des Unternehmens von einer Person übernommen werden muss, die neben einer bereits mindestens 18-monatigen Tätigkeit in der Geschäftsleitung im Betrieb zuverlässig sein muss (Art. 9 Abs. 2 STUG). Wenn also keine zuverlässige leitende Person vorhanden ist, darf selbst in diesem Fall von Gesetzes wegen keine Übergangsfrist zugestanden werden, was umso mehr für den Fall eines Widerrufs der Zulassungsbewilligung wegen Unzuverlässigkeit gelten muss. Die Gewährung einer Übergangsfrist trotz Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Person wäre daher gesetzeswidrig.
E. 8.3.2 Diese gesetzliche Regelung betreffend fristlosen Widerruf der Zulassungsbewilligung im Falle fehlender Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person hält im Übrigen auch vor dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 190 BV; vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip BGE 136 I 87 E. 3.2; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.; zum blossen Anwendungsgebot von Bundesgesetzen BGE 136 I 49 E. 3.1; Yvo Hangartner, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 190, Rz. 8). Ein fristloser Widerruf der Zulassungsbewilligung ist nämlich geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zudem gibt es keine milderen Mittel als der sofortige Entzug der Bewilligung, um zu verhindern, dass gewerbsmässige Güterbeförderungen mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen von unzuverlässigen Personen durchgeführt und damit die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Was die Zumutbarkeit des fristlosen Widerrufs betrifft, so stellt das Interesse des Privaten, das Unternehmen ohne Unterbruch fortführen zu können zwar ein nicht bloss geringes Interesse dar. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen nicht für immer der gewerbsmässige Gütertransport verboten wird, sondern nur bis zum Zeitpunkt, in welchem eine andere zuverlässige Person in der Unternehmensleitung tätig ist. Das Interesse an Verkehrssicherheit ist jedoch ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse, das gerade im Fall von Unzuverlässigkeit besonders gefährdet ist. Das öffentliche Interesse wiegt daher in diesem Fall schwerer als das private Interesse, weshalb auch die Voraussetzung der Zumutbarkeit erfüllt ist und sich ein fristloser Widerruf mangels Zuverlässigkeit als verhältnismässig erweist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit diesem Ergebnis seit Hängigkeit des Verfahrens rechnen musste und die Möglichkeit hatte, entsprechende Vorkehren zu treffen.
E. 8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 28. April 2010 die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person mit sofortiger Wirkung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 STUG widerrufen hat. Die Anträge der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis am 3. Dezember 2012 zu gewähren, sind daher abzuweisen.
E. 9 Betreffend die vorinstanzlichen Kosten gilt, dass nach der hier zur Anwendung kommenden Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (GebV-BAV, SR 742.102) eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde im Bereich Automobile veranlasst (Art. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 GebV-BAV). Die Kostenverlegung folgt demnach dem Verursacherprinzip, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das Unterliegerprinzip konkretisiert wird (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 9.2 und A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 11.3). Die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen sind genau festgelegt, wobei am 28. April 2010 für die Änderung bzw. den Entzug der Zulassungsbewilligung Fr. 500.- zu erheben waren (Art. 27a GebV-BAV in der Fassung vom 26. November 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, AS 2008 5993 f.). Da die Vorinstanz zu Recht die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin am 28. April 2010 mit sofortiger Wirkung widerrufen hat (vgl. oben E. 8.4) und die Beschwerdeführerin daher als vollumfänglich unterliegend zu betrachten ist, erweist sich auch die Auferlegung von vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- als rechtmässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren ist daher abzuweisen.
E. 10 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.39). Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63, Rz. 14). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Streitwert der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für eine Qualifikation als Streitigkeit mit Vermögensinteresse ist es dabei unerheblich, ob ein Anspruch in Geld ausgedrückt ist oder nicht und aus welchem Rechtsgebiet ein Anspruch entspringt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 12 und A-7154/2008 vom 18. Februar 2010 E. 3; Beat Rudin, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 51, Rz.12).
E. 10.1 Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse und einem Streitwert von Fr. 50'000.- bis 100'000.- auszugehen. Die Verfahrenskosten sind anhand der oben genannten Kriterien auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 4 VGKE).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu verrechnen sind.
E. 11 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 751.1/2010-04-26/121; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3913/2010 Urteil vom 2. Dezember 2011 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Fritschi, Talacker 42, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Widerruf der Zulassungsbewilligung für Strassengütertransporte. Sachverhalt: A. Am 16. Juli 2009 stellte die A._______, ..., beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einen Antrag um Erteilung einer definitiven Zulassungsbewilligung für grenzüberschreitende Strassengütertransporte zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Als verantwortliche Person, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt, wurde dem BAV der Geschäftsführer B._______ gemeldet. B. Nach Überprüfung des Antrags erteilte das BAV am 4. August 2009 der A._______ die Zulassungsbewilligung Nr. ..., gültig vom 4. August 2009 bis 3. August 2014. C. Nachdem das BAV am 30. November 2009 vom Bezirksamt X._______ eine Kopie der Strafverfügung ... vom 5. November 2009 gegen B._______ erhalten und der A._______ diesbezüglich mehrmals und auch zum erwogenen Widerruf der Zulassungsbewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief das BAV schliesslich mit Verfügung vom 28. April 2010 die erteilte Zulassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung, forderte die A._______ auf, die sich in ihrem Besitz befindlichen Zulassungsbewilligungen zurück zu senden und auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 500.-. Die Widerrufsverfügung begründete das BAV hauptsächlich damit, B._______ als für die A._______ verantwortliche Person habe dem BAV nicht glaubhaft dargelegt, dass er bzw. die A._______ die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit erfülle. D. Gegen die Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Sie bringt vor, B._______ als verantwortliche Person erfülle die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weiterhin, da er weder wiederholt noch schwerwiegend gegen einschlägige Vorschriften verstossen habe. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 beantragte das BAV (Vorinstanz), das Beschwerdeverfahren sei bis zu seiner Entscheidung über die Wiedererwägung der Verfügung zu sistieren, mindestens jedoch bis Ende Oktober 2010. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die Beschwerde abzuweisen. Als Begründung führte es aus, dass es aufgrund der erhaltenen Strafverfügung ... vom 5. November 2009 ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin haben dürfe. Abschliessend könne es dies jedoch ohne aktuellen Strafregister- und ADMAS-Auszug von B._______ nicht beurteilen. Zudem sei in der Beschwerde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über 15 Fahrzeuge verfüge, was wiederum im Widerspruch zur Zulassungsbewilligung vom 4. August 2009 stehe, die nur auf der Grundlage eines finanziellen Nachweises für fünf Fahrzeuge erteilt worden sei. Würde die Beschwerdeführerin mit 15 Lastwagen fahren, müsste der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für die 15 Lastwagen erbracht werden. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 das Sistierungsgesuch der Vorinstanz ab und setzte ihr Frist an, um die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und den Entscheid bis zum 30. November 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. G. Nach Erhalt und Prüfung des aktuellen Strafregister- und ADMAS-Auszugs von B._______ verzichtet die Vorinstanz auf die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und beantragt mit Stellungnahme vom 29. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung bringt sie vor, B._______ als verantwortliche Person der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht. Zudem fehle es am finanziellen Nachweis für 15 Fahrzeuge. H. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren früheren Ausführungen fest und verlangt, ihr sei wenigstens eine genügend lange Übergangsfrist zu gewähren, um die Unternehmung neu zu organisieren, falls das Bundesverwaltungsgericht B._______ wider Erwarten nicht als zuverlässig betrachte. Zudem könne man der eingereichten Bilanz entnehmen, dass sie über das erforderliche Eigenkapital für 15 Fahrzeuge verfüge. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2011, in Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis am 3. Dezember 2012 zu gewähren. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Zur Frist bis am 3. Dezember 2012 hält sie fest, obwohl B._______ als unzuverlässig zu betrachten sei, erweise sich nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen eine Übergangslösung als verhältnismässig. An den Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin sei aber festzuhalten, da diese durch die fehlende Kooperation und Verletzung der Mitwirkungspflicht während des Widerrufsverfahrens die angefochtene Verfügung verursacht habe. J. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2011 stimmt die Beschwerdeführerin dem Antrag der Vorinstanz zu, die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen für die Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 2012 aufrecht zu erhalten, bzw. wieder zu erteilen. Zusätzlich beantragt sie, B._______ solle, falls bis zum Tag der Neubeantragung der wiedererteilten Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen am 3. Dezember 2012 keine neuen Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften durch diesen vorlägen, als zuverlässige Person aufgrund Bewährung angesehen werden und der Beschwerdeführerin sei folglich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen zu erteilen. Zudem lehne sie die Kostenfolgen zu ihren Lasten ab, da sie die nicht optimale Kooperation im Widerrufsverfahren nicht zu verantworten habe und das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des Entscheids der Vorinstanz notwendig geworden sei. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 31. Mai 2010 erhobenen Beschwerde zuständig. 1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Das anwendbare Sach- oder Verfahrensgesetz kann die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3757/2010 vom 10. Mai 2011 E. 6; vgl. dazu Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31, Rz. 21 und 35; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994 und 997 ff.). 3.1. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Widerrufs im Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10) geregelt. Gemäss Art. 8 STUG widerruft das BAV die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat (Art. 8 Abs. 2 STUG). Die Zulassungsbewilligung ist also sowohl im Falle von schwerwiegenden Verstössen als auch im Falle von wiederholten Verstössen unabhängig von ihrer Schwere zu widerrufen (vgl. auch Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007, BBl 2007 2681 ff., 2730). 3.2. Betreffend die Zulassungsvoraussetzungen legt das STUG fest, dass wer eine Bewilligung erlangen will zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein muss (Art. 4 Abs. 1 Bst. a-c STUG). Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt (Art. 4 Abs. 2 STUG). 3.3. Die Zuverlässigkeit einer Person wiederum definiert Art. 5 STUG folgendermassen: 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
2. über die Sicherheit im Strassenverkehr,
3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. 2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. Art. 5 STUG listet somit in Absatz 1 einige eindeutige Kriterien zur Bestimmung der Zuverlässigkeit auf. Für die "schweren und wiederholten Widerhandlungen" in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG muss aufgrund des Wortlauts und in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 STUG gelten, dass die verantwortliche Person weder schwerwiegend noch wiederholt Widerhandlungen gegen die aufgezählten Vorschriften begangen haben darf, um als zuverlässig zu gelten. Die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG genannten Vorschriften über die für den betreffenden Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen sind für den vorliegenden Fall in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) enthalten. Von einer schweren Widerhandlung gegen die Vorschriften der ARV 1 ist auszugehen, wenn diesen Vorschriften zugrunde liegende öffentliche Interessen, also in erster Linie die Sicherheit im Strassenverkehr und der Arbeitnehmerschutz in diesem Berufszweig durch die Widerhandlung ernsthaft gefährdet werden. Angesichts dessen, dass es sich dabei um sehr gewichtige öffentliche Interessen handelt, ist eine schwere Widerhandlung nicht leichthin zu verneinen. Weiter muss die Zuverlässigkeit gemäss Absatz 2 von Art. 5 STUG aber auch verneint werden, wenn andere vom Gesetz nicht näher definierte Gründe ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person aufkommen lassen. Der Gesetzgeber hat somit die Tatbestände, die zu Unzuverlässigkeit führen können weit gefasst. Es sind also auch Gründe denkbar, die sich nicht nur auf die Einhaltung der beruflichen Vorschriften im Strassenverkehr wie der ARV 1 beziehen, sondern unter Umständen beispielsweise auch Strassenverkehrsvorschriften, die jeder Verkehrsteilnehmer (als Privatperson) einzuhalten hat.
4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009, dem Strafbescheid des BAV vom 1. Oktober 2010, dem Strafregisterauszug oder dem ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 ein in Art. 5 STUG genannter Grund zu bejahen ist, welcher die Zuverlässigkeit von B._______ ausschliesst. 4.1.1. Zur Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 führt die Beschwerdeführerin aus, was das Nichteinlegen einer Lenkpause und das Nichteinlegen einer Arbeitspause betreffe, sei B._______ selber gefahren und er habe die Lenkzeit nur minim überschritten, weswegen keine schwere Verletzung vorliege. Eine wiederholte Verletzung könne ebenfalls nicht bejaht werden, weil die Strafverfügung des Bezirksamts X._______ die einzige sei, die B._______ als Lastwagenfahrer erhalten habe. 4.1.2. Vorliegend hat B._______ gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2009 als Arbeitnehmer und weisungsbevollmächtigter Vorgesetzter folgendermassen gegen die ARV 1 (in der zum Zeitpunkt der Widerhandlungen geltenden Fassung vom 28. März 2007, in Kraft getreten am 1. Juli 2007 bzw. 1. Januar 2008, vgl. AS 2007 2191) verstossen:
- Nichteinlegen einer Lenkpause von zusammen mindestens 45 Minuten innerhalb oder nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 ARV 1) am: 20. März 2009, Lenkzeit 4 Std. 58 Min., Pause 17 Min.
- Nichteinlegen einer Arbeitspause von mindestens einer Stunde nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5.5 Stunden (vgl. Art. 8 Abs. 4 ARV 1) am: 11. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 28 Min.; am 27. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 07 Min.
- Unvollständiges Führen der Aufstellung über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für zwei Fahrzeugführer (vgl. Art. 16 Abs. 1 ARV 1): D._______ (von 24 Fahrtagen fehlen 16 Fahrtage), E._______ (vom 10. März 2009 bis 27. März 2009 fehlen 14 Fahrtage)
- Nicht dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer D._______ die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einhält und die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt (vgl. Art. 17 Abs. 2 ARV 1)
- Nicht- bzw. unvollständiges Einsenden der Kontrollmittel auf Verlangen der Vollzugsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ARV 1): es fehlen Aufzeichnungen von Einlageblättern und Digitalfahrtschreiberdaten von ca. 44'400 km. Da die ARV 1-Vorschriften neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch dem öffentlichen Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr dienen, ist zumindest bezüglich der Begehung des Tatbestands des Überschreitens der Lenkzeit unbeachtlich, ob B._______ selber gefahren ist (vgl. auch Begriffsdefinition in Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a ARV 1). Aufgrund der Strafverfügung steht fest, dass B._______ mehrfach gegen die ARV 1 und damit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG genannten Vorschriften verstossen hat. Da sich die Verstösse über einen Zeitraum von zwei Monaten erstreckten und an verschiedenen Tagen begangen wurden, ist streng genommen von wiederholten Widerhandlungen gegen die ARV 1-Vorschriften auszugehen, auch wenn die Verstösse offenbar anlässlich einer Polizeikontrolle von Januar 2009 bis März 2009 entdeckt und in einer einzigen Strafverfügung geahndet wurden. Auf jeden Fall hat B._______ schwerwiegend Vorschriften der ARV 1 verletzt, indem er die Aufstellung über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für zwei Fahrzeugführer an zahlreichen Tagen unvollständig geführt hat, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht besorgt war und die Kontrollmittel auf Verlangen der Vollzugsbehörde klar unvollständig einsandte, da Aufzeichnungen für ca. 44'400 Kilometer und somit in sehr grossem Umfang fehlen. Damit hat er die Einhaltung wie auch jegliche Kontrolle über Lenk- und Ruhezeiten verunmöglicht, was sowohl die Sicherheit im Strassenverkehr wie auch die Sicherheit der Arbeitnehmer in höchstem Grade gefährdet. 4.2. Weiter ergibt sich aus dem Strafbescheid des BAV vom 1. Oktober 2010, dass die am 4. August 2008 gegründete A._______ anlässlich der Polizeikontrolle vom 26. Januar 2009 bis 29. März 2009 mit einer fremden Zulassungsbewilligung (nämlich mit einer fremden Bewilligung lautend auf die lange vor der A._______ existierende und im Jahre 2005 gelöschte C._______) gewerbsmässige Gütertransporte ausübte. Diese Bewilligung lautete zudem nur auf 4 anstatt 14 Lastwagen, obwohl die A._______ zu diesem Zeitpunkt mindestens über 14 Lastwagen verfügte. Dies spricht ebenfalls in erheblichem Masse gegen die Zuverlässigkeit des in leitender Position bei der Beschwerdeführerin tätigen B._______. Obwohl dieser nämlich einen Fachausweis besitzt und somit die Vorschriften betreffend die Zulassungsbewilligung (damals noch im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung [aPBG, AS 1993 3128 ff.] enthalten) kennen muss, war er nicht um eine rechtmässige Zulassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin besorgt. 4.3. 4.3.1. Zum ADMAS-Auszug von B._______ führt die Beschwerdeführerin aus, die Fahrausweisentzüge seien jeweils beim Fahren des privaten Personenwagens und nicht während der Arbeitszeit erfolgt. 4.3.2. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Prüfung des ADMAS-Auszugs darauf hin, dass es sich beim Entzug des Fahrausweises wegen Fahrens trotz Fahrausweisentzug um eine schwere Widerhandlung handle. 4.3.3. Während B._______ im Strafregisterauszug nicht verzeichnet ist, wurde er gemäss dem ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 wegen des Grunds "Nichtbetriebssicheres Fahrzeug" im Jahr 2002 verwarnt. Weiter wurde ihm im Jahr 2004 wegen Unaufmerksamkeit und anderen Fahrfehlern der Führerausweis entzogen. Ein weiterer Fahrausweisentzug erfolgte von November 2006 bis April 2007, weil er trotz Fahrausweisentzug fuhr (vgl. ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 und ASTRA Referenzkarte ADMAS). Wie oben dargelegt (vgl. oben E. 3.3) kann auch eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, die jemand als privater Verkehrsteilnehmer begangen hat, gegen die vom STUG geforderte Zuverlässigkeit sprechen. Vorliegend lässt insbesondere der zweite Fahrausweisentzug wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs/Verbot im Jahr 2006/2007 ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit von B._______ aufkommen. Wer nämlich als Privatperson wissentlich trotz Fahrausweisentzug ein Motorfahrzeug führt, hält sich offensichtlich nicht an die grundlegendsten Vorschriften im Strassenverkehr (vgl. auch Art. 16c Abs.1 Bst. f des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). 4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass B._______ im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2009 schwerwiegend und mehrfach gegen die ARV 1 und somit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG genannten Vorschriften verstossen hat, womit bereits die Zuverlässigkeit ausschliessende Gründe gegeben sind. Zudem sprechen weitere Gründe gegen seine Zuverlässigkeit, nämlich das Fehlen der erforderlichen Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und sein sonstiges Verhalten als Strassenverkehrsteilnehmer. 5. 5.1. Zur Dauer des Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn B._______ wider Erwarten als unzuverlässig betrachtet würde, so käme auf ihn die zehnjährige Ausschlussfrist nicht zur Anwendung. Die Frist von Art. 5 Abs. 1 STUG sei nämlich nur dann anzuwenden, wenn erstmals die Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen sei. Der Fall liege jedoch anders, wenn wie vorliegend eine Person seit Jahren die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit erfülle. 5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG genannten Vorschriften in jedem Fall für zehn Jahre seit Begehung der Widerhandlung ausgeschlossen. Zu dieser Regelung wurde damals beim Erlass des dem STUG vorhergehenden und bezüglich der Zuverlässigkeit gleichlautenden aPBG festgehalten, dass Jugendsünden nicht ewig nachwirken sollten, weswegen man die Ausschlussfrist bewusst auf zehn Jahre festlegte (vgl. Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805 ff, 859). Abgesehen von der Tatsache, dass B._______ nicht als seit Jahren zuverlässig gelten kann (vgl. oben E. 4), ist zur Argumentation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, weswegen erfahrene Personen besser gestellt werden sollten als "Anfänger". Im Gegenteil sollten sich erfahrene Personen umso mehr ihrer Verantwortung bewusst sein, worauf auch die Botschaft mit dem Begriff "Jugendsünden" anspielt. 5.3. Die zeitlich jüngsten Ereignisse, welche die Zuverlässigkeit von B._______ ausschliessen, erfolgten von Januar 2009 bis März 2009 (vgl. dazu oben E. 4.1.2 und 4.2). B._______ kommt gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 5 Abs. 1 STUG somit während der ganzen Gültigkeitsdauer der widerrufenen Zulassungsbewilligung (bis 3. August 2014) nicht als zuverlässige Person in Frage. 6. 6.1. Zudem rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der zehnjährigen Ausschlussfrist, der Führerausweisentzug vom Jahr 2006/2007 habe den Behörden schon seit 5 Jahren bekannt sein müssen, weshalb die nun so lange zurückliegende Berücksichtigung dieses Ausweisentzugs offensichtlich willkürlich erscheine. 6.2. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), in der Form einer willkürlichen Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 524 ff.). 6.3. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.2), ergibt sich aufgrund von Art. 5 Abs. 1 STUG, dass bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG genannten Vorschriften die Zuverlässigkeit für die Dauer von 10 Jahren seit deren Begehung ausgeschlossen ist. Das Gesetz macht den Ausschluss bzw. die Dauer des Ausschlusses der Zuverlässigkeit aber nicht davon abhängig, wann diese Ausschlussgründe der Behörde bekannt werden. Zudem ist vorliegend die Zuverlässigkeit ohnehin in erster Linie aufgrund der von Januar 2009 bis März 2009 begangenen Verstösse gegen die ARV 1 zu verneinen, die der Vorinstanz zur Zeit der Bewilligungserteilung noch gar nicht bekannt sein konnten, da die Strafverfügung des Bezirksamts X._______ erst im November 2009 erging. Die Vorinstanz hat folglich nicht gegen das Willkürverbot verstossen, als sie B._______'s Zuverlässigkeit in Anwendung von Art. 5 STUG im Anschluss an die Kenntnisnahme der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 in ihrer Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 verneinte.
7. Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin gemeldete verantwortliche Person die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weder zur Zeit der Erteilung der Zulassungsbewilligung am 4. August 2009 noch zur Zeit der Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erfüllt hat und diese aufgrund der zehnjährigen Ausschlussfrist auch bis zum Ablauf der widerrufenen Zulassungsbewilligung am 3. August 2014 nicht wird erfüllen können. Die Vorinstanz hat daher die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit zu Recht verneint und die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, B._______ solle als zuverlässige Person angesehen werden, sofern er bis zum Tag der Neubeantragung am 3. Dezember 2012 keine neuen Verstösse gegen das Strassenverkehrs- oder Strafgesetz begehe und der Beschwerdeführerin sei folglich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen zu erteilen, ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Eingabe vom 20. April 2011 in Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung, der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis auf den 3. Dezember 2012 zu gewähren. Als Begründung führt sie aus, seit dem Strafbescheid vom 1. Oktober 2010 seien ihr weder neue Verstösse von Seiten der Beschwerdeführerin noch von B._______ bekannt. Zudem habe sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass der finanzielle Nachweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b STUG weiterhin (auch für 15 Fahrzeuge) erfüllt sei. Aus diesem Grunde erachte sie es als verhältnismässig, der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von höchstens 18 Monaten einzuräumen. Dies ermögliche es der Beschwerdeführerin, anstelle des die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllenden B._______ sogar eine Person im Betrieb anzustellen, die den Fachausweis zuerst noch erwerben müsse. Eine Dauer von 18 Monaten erscheine auch verhältnismässig im Vergleich mit Art. 9 STUG, wonach im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der verantwortlichen Person das Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden dürfe. 8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2011 ebenfalls, ihr für eine Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 2012 die Zulassungsbewilligung zu erhalten bzw. wieder zu erteilen. 8.3. 8.3.1. Was die im Gesetz geregelten Modalitäten des Widerrufs betrifft, so hält Art. 8 Abs. 2 STUG fest, dass die Zulassungsbewilligung entschädigungslos widerrufen wird und eine Übergangsfrist sieht Art. 8 STUG nicht vor. Dies im Gegensatz zu Art. 9 STUG, wonach im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, das Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres oder in begründeten Fällen sogar 1,5 Jahre weitergeführt werden darf (vgl. Art. 9 Abs. 1 STUG). Die in Art. 8 STUG und Art. 9 STUG geregelten Fälle unterscheiden sich denn auch wesentlich voneinander. Während dem Widerruf der Zulassungsbewilligung in Art. 8 STUG ein vom Bewilligungsinhaber verschuldetes Ereignis wie der Verstoss gegen Vorschriften zugrunde liegt, sind Tod und Handlungsunfähigkeit unverschuldete Ereignisse. Es kann also nicht einfach eine Übergangsfrist für den Widerruf in Art. 8 STUG mit dem Hinweis auf die Übergangsfrist in Art. 9 STUG begründet werden. Weiter ist zu bemerken, dass selbst im Falle von Tod oder Handlungsunfähigkeit das Gesetz verlangt, dass die ständige und tatsächliche Leitung des Unternehmens von einer Person übernommen werden muss, die neben einer bereits mindestens 18-monatigen Tätigkeit in der Geschäftsleitung im Betrieb zuverlässig sein muss (Art. 9 Abs. 2 STUG). Wenn also keine zuverlässige leitende Person vorhanden ist, darf selbst in diesem Fall von Gesetzes wegen keine Übergangsfrist zugestanden werden, was umso mehr für den Fall eines Widerrufs der Zulassungsbewilligung wegen Unzuverlässigkeit gelten muss. Die Gewährung einer Übergangsfrist trotz Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Person wäre daher gesetzeswidrig. 8.3.2. Diese gesetzliche Regelung betreffend fristlosen Widerruf der Zulassungsbewilligung im Falle fehlender Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person hält im Übrigen auch vor dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 190 BV; vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip BGE 136 I 87 E. 3.2; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.; zum blossen Anwendungsgebot von Bundesgesetzen BGE 136 I 49 E. 3.1; Yvo Hangartner, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 190, Rz. 8). Ein fristloser Widerruf der Zulassungsbewilligung ist nämlich geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zudem gibt es keine milderen Mittel als der sofortige Entzug der Bewilligung, um zu verhindern, dass gewerbsmässige Güterbeförderungen mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen von unzuverlässigen Personen durchgeführt und damit die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Was die Zumutbarkeit des fristlosen Widerrufs betrifft, so stellt das Interesse des Privaten, das Unternehmen ohne Unterbruch fortführen zu können zwar ein nicht bloss geringes Interesse dar. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen nicht für immer der gewerbsmässige Gütertransport verboten wird, sondern nur bis zum Zeitpunkt, in welchem eine andere zuverlässige Person in der Unternehmensleitung tätig ist. Das Interesse an Verkehrssicherheit ist jedoch ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse, das gerade im Fall von Unzuverlässigkeit besonders gefährdet ist. Das öffentliche Interesse wiegt daher in diesem Fall schwerer als das private Interesse, weshalb auch die Voraussetzung der Zumutbarkeit erfüllt ist und sich ein fristloser Widerruf mangels Zuverlässigkeit als verhältnismässig erweist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit diesem Ergebnis seit Hängigkeit des Verfahrens rechnen musste und die Möglichkeit hatte, entsprechende Vorkehren zu treffen. 8.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 28. April 2010 die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person mit sofortiger Wirkung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 STUG widerrufen hat. Die Anträge der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis am 3. Dezember 2012 zu gewähren, sind daher abzuweisen.
9. Betreffend die vorinstanzlichen Kosten gilt, dass nach der hier zur Anwendung kommenden Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (GebV-BAV, SR 742.102) eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde im Bereich Automobile veranlasst (Art. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 GebV-BAV). Die Kostenverlegung folgt demnach dem Verursacherprinzip, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das Unterliegerprinzip konkretisiert wird (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 9.2 und A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 11.3). Die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen sind genau festgelegt, wobei am 28. April 2010 für die Änderung bzw. den Entzug der Zulassungsbewilligung Fr. 500.- zu erheben waren (Art. 27a GebV-BAV in der Fassung vom 26. November 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, AS 2008 5993 f.). Da die Vorinstanz zu Recht die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin am 28. April 2010 mit sofortiger Wirkung widerrufen hat (vgl. oben E. 8.4) und die Beschwerdeführerin daher als vollumfänglich unterliegend zu betrachten ist, erweist sich auch die Auferlegung von vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- als rechtmässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren ist daher abzuweisen.
10. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.39). Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63, Rz. 14). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Streitwert der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für eine Qualifikation als Streitigkeit mit Vermögensinteresse ist es dabei unerheblich, ob ein Anspruch in Geld ausgedrückt ist oder nicht und aus welchem Rechtsgebiet ein Anspruch entspringt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 12 und A-7154/2008 vom 18. Februar 2010 E. 3; Beat Rudin, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 51, Rz.12). 10.1. Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse und einem Streitwert von Fr. 50'000.- bis 100'000.- auszugehen. Die Verfahrenskosten sind anhand der oben genannten Kriterien auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 4 VGKE). 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu verrechnen sind.
11. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 751.1/2010-04-26/121; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: