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A-4501/2022

A-4501/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-26 · Deutsch CH

Gebrannte Wasser

Sachverhalt

A. A.a A._______ verfügt über die Brennereianlage Nr. (...) mit drei Brennereien und seit dem 1. Januar 1964 über die Konzession Nr. (...) für eine Lohnbrennerei, ausgestellt durch die ehemalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend: EAV; vgl. Akten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: act.] 1). Die letztmalig erteilte Konzession für eine Lohnbrennerei datiert vom 3. März 2006, mit automatischer Verlängerung um fünf Jahre, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (act. 2). A.b Im Zeitraum von 2008 bis 2015 führte die EAV diverse Kontrollen bei A._______ durch, wobei in 8 von 14 Fällen eine oder mehrere Beanstandungen festgehalten wurden (act. 8-23). A.c Die EAV wurde per 1. Januar 2018 in die Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) integriert. Bei einer Betriebsprüfung vom 9. März 2018 stellte die EZV diverse formelle und materielle Verstösse fest (act. 25f). Aufgrund dieser Beanstandungen erliess die EZV am 1. Juni 2018 einen Strafbescheid im abgekürzten Verfahren (act. 25u). Die EZV forderte mit Schreiben vom 2. Juli 2018 aufgrund des festgestellten Sachverhalts Alkoholsteuern bei A._______ nach (act. 25w). Teilweise waren Steuerforderungen aber bereits verjährt (act. 25f, S. 5). A.d Die EZV führte am 27. Oktober 2020 eine erneute Betriebsprüfung durch, anlässlich welcher wiederum diverse Mängel festgestellt wurden (act. 27y und 27s). Mit Datum vom 16. November 2020 erliess die EZV einen weiteren Strafbescheid gegen A._______ im abgekürzten Verfahren. A.e Am 17. Dezember 2020 teilte die EZV A._______ mit, dass sie aufgrund der mehrfachen Verstösse beabsichtige, ihm die Lohnbrennereikonzession zu entziehen und gewährte ihm das rechtliche Gehör (act. 28). Innert Frist beantragte A._______ sinngemäss, ihm sei die Konzession nicht zu entziehen. Er erklärte, er werde sich in Zukunft an die Vorschriften halten (act. 29). A.f Am 5. Februar 2021 entzog die EZV A._______ die Lohnbrennereikonzession und verfügte, die Brennapparate Nr. (...) nach Eintritt der Rechtskraft zu plombieren (act. 30). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 3. März 2021 Einsprache bei der EZV (act. 31). Nach erfolgter Akteneinsicht reichte A._______ am 12. April 2021 eine ergänzte Einsprachebegründung nach. Insgesamt brachte er zusammengefasst vor, er sei seit mehr als 60 Jahren erfolgreich als Brenner tätig und habe sich ausser den beschriebenen Verfehlungen noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es handle sich denn auch nur um wenige Beanstandungen im administrativen Bereich der Deklarationspflicht, welche materiell unbedeutend seien. Der Zweck der Alkoholgesetzgebung sei nicht gefährdet und das Pflichtenheft sei nicht verletzt. Er verfüge über einen tadellosen Leumund und habe erklärt, sich künftig an alle Vorschriften zu halten, weshalb der Entzug der Konzession als willkürlich zu qualifizieren sei. B.b Die EZV wurde per 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG oder Vorinstanz) umbenannt. Das BAZG wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es obliege dem Lohnbrenner seine Tätigkeit exakt zu deklarieren. Aufgrund der Selbstdeklaration würden die Spirituosensteuern erhoben, sodass Steuerhinterziehung vorliege, wenn Erklärungen nicht bzw. nicht korrekt eingereicht würden. Die Pflichtverletzungen an sich seien nicht bestritten, es handle sich dabei nicht um tolerierbare Nachlässigkeiten. C. C.a Am 5. Oktober 2022 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm (dem Beschwerdeführer) sei die Lohnbrennereikonzession zu belassen bzw. zu erneuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er argumentiert, vor dem Hintergrund, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Betrieb der Brennerei bestreite, sei der Entzug der Konzession unverhältnismässig, insbesondere auch, da die Beanstandungen nur den administrativen Bereich der Brennerei beträfen. Es hätten zunächst mildere Massnahmen angeordnet werden und der Entzug hätte vorgängig angedroht werden müssen. Es liege eine ungebührliche Härte vor. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ein Akteneinsichtsgesuch und beantragt sinngemäss bereits die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels. C.b Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es handle sich nicht um Bagatellfälle. Das geltende Selbstdeklarationsprinzip stelle hohe Anforderungen an die Lohnbrenner. Der Beschwerdeführer habe wiederholt und schwerwiegend gegen das Alkoholgesetz verstossen. Der Entzug der Konzession liege im öffentlichen Interesse. C.c Mit Replik vom 28. Februar 2023 hält der Beschwerdeführer, nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht, an seinen Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen. Er habe weder Spirituosen illegal hergestellt, noch schwer oder wiederholt gegen das Alkoholgesetz verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession seien nicht gegeben. C.d Mit Duplik vom 7. März 2023 nimmt die Vorinstanz nochmals Stellung und hält am Antrag auf Abweisung fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit und sofern erforderlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf diese einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3 und 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.7.3 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5).

E. 1.5 Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) unterstellt (Art. 1 AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und 78 AlkG die Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. die Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] erlassen hat. Die AlkV ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; zuvor galt die aAlkV. Der zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich über die Jahre 2008-2020. Vorliegend stützt die Vorinstanz den Entzug der Brennereikonzession aber auf den Sachverhalt der Jahre 2018-2020. Vorliegend kommt somit die AlkV zur Anwendung.

E. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Alkoholgesetz vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit et al., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4).

E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).

E. 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2 und A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, je mit weiterem Hinweis).

E. 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) stellen eine Art der Gewerbebrennerei dar, für die es eine Konzession benötigt. In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV geregelt (Urteil des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 2.4.1 Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.

E. 2.4.2 Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können: a) wenn die Konzessions-bedingungen, die Vorschriften des Pflichtenheftes oder die Weisungen der EAV (recte: des BAZG) wiederholt nicht eingehalten werden; b) wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin oder deren Organe, Familienangehörige oder Angestellte wegen schwerer Widerhandlungen oder wegen wiederholten Widerhandlungen in den letzten fünf Jahren gegen die Alkohol- oder Lebensmittelgesetzgebung oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden sind; c) bei mangelhaftem Zustand der Brennereieinrichtungen oder mangelhafter Betriebsführung, sofern der Mangel trotz Mahnung innert der gesetzten Frist nicht behoben wird; d) bei Wegfall der Voraussetzungen der Konzessionserteilung.

E. 2.5 Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG). Gemäss Ziff. 3.1.2 und Ziff. 3.2 des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers für Lohnbrennerinnen und Lohnbrenner, die ihre Deklarationen schriftlich oder mit der Software LB-Win erstellen, vom August 2019 (act. 6, nachfolgend: Pflichtenheft LB), bedarf es bei Entgegennahme der Rohstoffe und für die Ausführung eines Brennauftrages einer Erklärung. Ohne Vorliegen einer solchen Erklärung dürfen keine Rohstoffe von Dritten gelagert oder Brennaufträge ausgeführt werden. Die Brenner müssen unabhängig davon, ob sie für Dritte (Lohnbrand) oder für sich selber (Eigenbrand) tätig sind, den Grundsatz der Selbstdeklaration anwenden (Ziff. 3.4 Pflichtenheft LB). Für die korrekte Angabe von Menge und Alkoholgehalt der hergestellten Spirituosen sind die Brenner selber verantwortlich. Sobald die Rohstoffe gebrannt sind, muss der Kunde oder die Kundin benachrichtigt und die vollständig ausgefüllte Erklärung durch den Lohnbrenner innert 30 Tagen an die zuständige Behörde weitergeleitet werden (Ziff. 3.4.4 Pflichtenheft LB).

E. 2.6 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Die staatliche Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Lohnbrennereikonzession entzogen hat. Dafür wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen zum Entzug der Konzession erfüllt sind (E. 3.1) und sodann, ob der Entzug der Konzession im vorliegenden Fall auch verhältnismässig ist (E. 3.2).

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer trägt in Bezug auf die Voraussetzungen zum Entzug der Konzession vor, es handle sich nur um wenige Beanstandungen im administrativen Bereich der Deklarationspflicht, welche materiell unbedeutend seien. Der Beschwerdeführer habe die neuen elektronischen Deklarationsvorschriften aufgrund fehlender EDV-Anlagen nicht einhalten können, sodass er die Deklaration physisch vorgenommen habe, was von der Vorinstanz toleriert worden sei. Der Zweck der Alkoholgesetzgebung sei nicht gefährdet und das Pflichtenheft sei nicht verletzt. Er habe weder Spirituosen illegal hergestellt noch schwer oder wiederholt gegen das Alkoholgesetz verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession seien daher nicht gegeben.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass es sich um wesentliche Verstösse gehandelt habe, die einen Entzug der Brennereikonzession ohne Weiteres rechtfertigen. Es liege eine Gefährdung der Steuersicherheit vor und es seien wegen der Widerhandlungen zwei Strafbescheide gegen den Beschwerdeführer erlassen worden.

E. 3.1.3 Als Gründe für den Entzug der Lohnbrennereikonzession kommen vorliegend wiederholte Verletzungen von Vorschriften des Pflichtenhefts (Art. 6 Abs. 3 AlkG i.V.m. Art. 6 Bst. a der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) und wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung in den letzten fünf Jahren (Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) in Betracht (vgl. E. 2.4.2 vorstehend).

E. 3.1.3.1 Es ist durch die Akten erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer wiederholt die erforderlichen Beschriftungen nicht korrekt vorgenommen hat, sodass die Rohstoffbehälter sowie die Endprodukte nicht jederzeit hinreichend identifizier- bzw. zuordbar waren, respektive die erforderlichen Angaben betreffend Rohstoff und Alkoholgehalt fehlten (act. 25; 25f; 25i; 27o; 27s). Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, die erforderlichen Angaben hätten jederzeit mündlich gemacht werden können, er bestreitet jedoch nicht, dass entsprechende Beschriftungen wiederholt fehlten. Damit sind Verstösse gegen Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4.4 des Pflichtenhefts LB ausgewiesen (vgl. E. 2.5 vorstehend). Diese Verstösse wurden auch wiederholt festgestellt, sowohl unter der Zuständigkeit der EAV im Zeitraum zwischen 2008 und 2015 als auch durch die Vorinstanz bei den Kontrollen vom 9. März 2018 und vom 27. Oktober 2020. Damit liegen Verstösse gegen Vorschriften des Pflichtenhefts (Art. 6 Bst. a der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) vor.

E. 3.1.3.2 Neben diesen Verletzungen gegen Vorschriften des Pflichtenhefts liegen aber auch wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung vor. Da der Beschwerdeführer wiederholt Erklärungen abgab, auf welchen fälschlicher Weise das Feld «eigene Rohstoffe» angekreuzt war, wurden steuerliche Begünstigungen zu Unrecht gewährt (act. 25m). Zudem brannte der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig auf den Namen seines Sohnes oder seines Bruders, um die Schwelle der Jahresproduktion für Gewerbeproduzenten von 200 Litern nicht zu erreichen (act. 25i und 25m). Auch dadurch wurden steuerliche Vorteile zu Unrecht gewährt. Diese Sachverhalte stellen Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz, namentlich eine Hinterziehung von Abgaben gemäss Art. 54 AlkG, dar. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 ein erster Strafbescheid erlassen (act. 25u). Da anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2020 erneut unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen vorgefunden wurden, erliess die Vorinstanz am 16. November 2020 einen weiteren Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung der Hoheitsrechte (Art. 53 AlkG; act. 27v). Mit den beiden Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren, welche der Beschwerdeführer jeweils unterzeichnete und damit anerkannte, sind wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung erstellt. Diese erfolgten auch innerhalb von fünf Jahren (2018 und 2020), sodass die Voraussetzung für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers erfüllt ist (vgl. E. 2.4.2 vorstehend).

E. 3.1.3.3 Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, der behauptet, der Zweck der Alkoholgesetzgebung sei nicht gefährdet und das Pflichtenheft sei nicht verletzt, widerlegt. Es liegen vielmehr wiederholte und teils schwerwiegende Verstösse gegen das Alkoholgesetz vor. Insbesondere die bewusste Umgehung der Schwellenwerte für Gewerbeproduzenten zur Erschleichung von steuerlichen Begünstigungen und die wahrheitswidrige Angabe, dass eigene Rohstoffe verwendet würden, stellen gravierende Verstösse dar, die zu Nachforderungen von Alkoholsteuern geführt haben. Das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er habe über den Obstnutzen des Landwirtschaftsbetriebes seines Sohnes auch nach der Übergabe des Betriebes verfügen dürfen, wurde aktenmässig nicht belegt und stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Diese ist denn auch durch die Protokolle der Vorinstanz widerlegt, in welchen der Beschwerdeführer den Sachverhalt eingestand und auch der Sohn des Beschwerdeführers die gemachten Aussagen bestätigte (act. 25i, S. 5). Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, änderte sich nichts am Ergebnis des Vorliegens wiederholter Verstösse gegen die Alkoholgesetzgebung, wurden doch nicht nur bei eigenen Erklärungen falsche Angaben gemacht, sondern auch Kundenerklärungen mit falschen Angaben ungeprüft weitergeleitet und auch der eingestandene Umgehungssachverhalt bliebe bestehen. Unerheblich ist letztlich auch, dass der Beschwerdeführer die Deklarationen schriftlich und nicht elektronisch vornahm. Gemäss Art. 2 Bst. b AlkV ist auch eine schriftliche Übermittlung der Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, zulässig. Der Beschwerdeführer kann folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorträgt, er habe über keine EDV-Anlagen für die Deklaration verfügt.

E. 3.1.4 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob auch der Entzugsgrund gemäss Art. 6 Bst. c der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers (mangelhafter Zustand der Brennereieinrichtungen oder mangelhafte Betriebsführung) gegeben wäre (vgl. Prüfbericht vom 4. Juli 2018 [act. 25f, S. 4]).

E. 3.1.5 Der Sachverhalt ist durch die Akten nachgewiesen. Es liegen Prüfberichte, Feststellungsprotokolle und Strafbescheide vor, welche oftmals auch vom Beschwerdeführer unterzeichnet sind (act. 25u; 27s; 27v). Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen nötig, sodass auf die beantragte Befragung des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie auf die offerierte Einholung eines Gutachtens, Vornahme eines Augenscheins und Einholung schriftlicher Auskünfte in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend).

E. 3.1.6 Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Entzug der Brennereikonzession im konkreten Einzelfall auch verhältnismässig ist.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Entzug der Lohnbrennereikonzession nicht verhältnismässig sei. Er sei seit mehr als 60 Jahren erfolgreich als Brenner tätig und habe sich ausser den beschriebenen Verfehlungen noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er verfüge über einen tadellosen Leumund und habe erklärt, sich künftig an alle Vorschriften zu halten, weshalb der Entzug der Konzession als willkürlich zu qualifizieren sei. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Betrieb der Brennerei bestreite, sei der Entzug der Konzession unverhältnismässig und verhindere die freie Berufsausübung, was gegen Art. 27 BV verstosse. Dies gelte umso mehr, als die Beanstandungen nur den administrativen Bereich der Brennerei beträfen. Es hätten zunächst mildere Massnahmen angeordnet und der Entzug vorgängig angedroht werden müssen. Es liege eine ungebührliche Härte vor. Die Vorinstanz stelle die Verstösse in den Vordergrund, würdige dabei aber die Kontrollen ohne Beanstandungen zu wenig, sodass das Ermessen nicht korrekt ausgeübt werde.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz ist anderer Meinung und führt aus, der Entzug der Konzession liege im öffentlichen Interesse. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne für die rechtliche Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da das öffentliche Interesse am Entzug der Konzession überwiege und ansonsten eine Ungleichbehandlung mit anderen Konzessionären entstünde.

E. 3.2.3 Werden - wie vorliegend - die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten (E. 3.1 ff.), kann die Vorinstanz die Konzession gemäss Gesetz nach Anhörung des Inhabers entziehen (E. 2.4.2). Durch die Formulierung «kann» wird der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Die sorgfältige und umfassende Abwägung und Bewertung der im Konflikt stehenden Interessen ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen, allenfalls nach Rücksprache mit Dritten und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (vgl. E. 2.6 vorstehend).

E. 3.2.3.1 Zunächst ist der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie argumentiert, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da ansonsten eine Ungleichbehandlung mit anderen Konzessionären vorläge. Es ist gerade Sinn und Zweck der Verhältnismässigkeitsprüfung zu kontrollieren, ob die Auswirkungen der Rechtsanwendung im konkreten Fall zu einer unzumutbaren Härte führen würden. Dabei ist selbstredend auch die finanzielle Bedeutung des Konzessionsentzugs ein Aspekt, den es zu würdigen gilt. Käme man zum Schluss, dass die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwögen, so läge auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, da gerade ein Differenzierungskriterium vorläge und die Ungleichbehandlung somit gerechtfertigt wäre (Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 Rz. 21; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 8.6).

E. 3.2.3.2 Der Entzug der Konzession dient dem Ziel der Durchsetzung der Alkoholgesetzgebung und ist grundsätzlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Eine Verwarnung wäre zwar ein milderes Mittel, dieses wäre aber nicht gleichermassen geeignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen und ist im Übrigen auch keine notwendige Voraussetzung bei den vorliegenden Tatbeständen (vgl. Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers). Dies im Gegensatz zum Sachverhalt der mangelhaften Betriebsführung, bei welcher für einen Entzug der Konzession zuvor zwingend eine Mahnung erfolgen muss (Art. 6 Bst. c der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers). Dem Beschwerdeführer waren die Anforderungen und Bedingungen der Konzession bekannt oder sie hätten ihm für die sorgfältige Ausübung seiner Tätigkeit zumindest bekannt sein müssen. In Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession klar definiert. Diese sind Bestandteil der Konzession und dieser direkt angefügt. Vorliegend wäre eine Verwarnung nach Erlass des ersten Strafbescheids zwar durchaus sinnvoll gewesen, um dem Beschwerdeführer bewusst zu machen, dass jede weitere Verfehlung zum Entzug der Brennereikonzession führen könnte. Das Fehlen einer Verwarnung führt jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Unverhältnismässigkeit des Entzugs. Auch hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen «Brenncoach» zur Seite stellen müssen. Eine solche Massnahme ist im Alkoholgesetz bzw. in der Alkoholverordnung nicht vorgesehen und wurde vom Beschwerdeführer bis zur Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nie thematisiert. Der Beschwerdeführer trägt als Konzessionär die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung der Brennvorgänge inklusive aller administrativer Belange. Es wäre in seiner Pflicht gestanden, falls notwendig Hilfspersonen beizuziehen oder an Schulungen teilzunehmen, um einen ordnungsgemässen Betrieb sicherzustellen. Damit erweist sich der Entzug der Konzession als geeignet und erforderlich; mildere, ebenso geeignete Mittel sind nicht ersichtlich.

E. 3.2.3.3 Letztlich ist die Angemessenheit, also die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu prüfen. Dabei ist eine Interessenabwägung der betroffenen Belange vorzunehmen. Vorliegend stehen sich das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit inklusive der Teilgehalte der Reduktion der Nachfrage sowie der Qualitäts- und Missbrauchskontrolle (E. 2.3 vorstehend) und das private, in erster Linie finanzielle Interesse des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Entzug führe zu einer unzumutbaren Härte und betreffe seine finanzielle Existenz, da er einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit der Brennerei bestreite. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer immer darauf achtete, nur im Umfang eines Kleinproduzenten mit einer Jahresproduktion von weniger als 200 Litern reinen Alkohols tätig zu sein, sodass nicht von einer Haupterwerbstätigkeit auszugehen ist. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, redet er doch von einem Umsatz von rund Fr. 12'000.- pro Jahr. Bei diesem Umfang ist von einem Neben- oder Zuerwerb auszugehen, was zu einer weniger starken Gewichtung im Rahmen der Abwägung führt. Die Haupteinnahmequelle des Beschwerdeführers ist seine AHV-Rente. Ihm steht es sodann jederzeit frei, Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu beantragen, wenn seine Rente allein nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Entzug der Konzession für den Beschwerdeführer eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Auch das Argument, der Entzug widerspreche seinem verfassungsmässigen Anspruch auf freie Berufsausübung, verfängt nicht. Der Anspruch auf freie Berufswahl und -ausübung befreit - sofern sich der Beschwerdeführer im konzessionierten Monopolbereich darauf überhaupt berufen kann - nicht von der Verpflichtung zu einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Ausübung des Berufs (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.5). Dies gilt umso mehr als ein Konzessionär eine Aufgabe des Bundes ausführt und anstelle des Bundes handelt, womit höhere Anforderungen an die ordnungsgemässe Ausführung bestehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse zu würdigen, welchem mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit ein gewichtiger Stellenwert zukommt. Neben diesem Schutzgut ist auch das fiskalische Interesse an der korrekten Besteuerung zu nennen, welches durch die Nachbesteuerung und die Verjährung einiger Steuerforderungen vorliegend ebenfalls tangiert ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Strafbescheid aus dem Jahr 2018 nicht ausreichte, um den Beschwerdeführer Anlass zu geben, sein Verhalten zu ändern und bereits zwei Jahre später ein neuer Strafbescheid ausgestellt wurde, lassen weitere Verletzungen möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich erscheinen. Dabei dürfen auch die Verstösse während des Zeitraums 2008 bis 2015 gewürdigt werden, wenn auch mit weniger Gewicht, da diese Verstösse lange zurückliegen und unter die Zuständigkeit der EAV fielen. Der Vorinstanz kann diesbezüglich jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Kontrollen ohne Beanstandung zu wenig Gewicht beigemessen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verstanden hat, was von ihm verlangt wird und auch in der Lage war, dies entsprechend umzusetzen, ergibt sich aus dem Protokoll der Nachkontrolle vom 4. April 2018 (act. 25i), bei welcher festgestellt wurde, dass fast alle anlässlich der Kontrolle vom 9. März 2018 festgestellten Mängel (insbesondere betreffend die korrekten Beschriftungen und Erklärungen) behoben wurden. Dennoch wurden bereits zwei Jahre später bei der Kontrolle vom 27. Oktober 2020 wieder ähnliche Missstände vorgefunden. Unter Würdigung all dessen überwiegen die öffentlichen Interessen am Entzug der Brennereikonzession das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit. Folglich ist das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt, der Entzug der Konzession erweist sich als rechtmässig und es liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV vor.

E. 3.2.4 Auch betreffend die Tatsachen und Vorbringen in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist der Sachverhalt vorliegend zur Genüge nachgewiesen und es sind von einer Partei- oder Zeugenbefragung oder anderen Beweisabnahmen keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf diese in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. E. 1.4 vorstehend).

E. 3.2.5 Das rechtliche Gehör wurde vor Erlass der Verfügung gewährt (act. 28) und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich zu äussern (act. 29). Allerdings vermag die Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2021, er werde sich künftig an alle Vorschriften halten (act. 29), nichts an der Rechtmässigkeit des Entzugs der Konzession zu ändern. Damit ist auch die Voraussetzung der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllt.

E. 3.2.6 Die durch die Vorinstanz ergriffenen Massnahmen entsprechen dem Gesetz. Sie mögen unter den gegebenen Umständen zwar hart erscheinen, der Beschwerdeführer hat allerdings über Jahre hinweg seine Pflichten als Konzessionär mehrfach und in gravierender Weise verletzt. Mit Blick auf die Erhebungssicherheit, auf die Ziele der Alkoholgesetzgebung, wozu der Schutz der öffentlichen Gesundheit als zentrales Element zählt, und zur Prävention weiterer Verstösse ist eine strikte Anwendung des Gesetzes erforderlich und im konkreten Fall auch nicht unverhältnismässig.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Entzug der Konzession gegeben sind und sich dieser unter Berücksichtigung der konkreten Situation auch als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

E. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4501/2022 Urteil vom 26. Juli 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz. Gegenstand Entzug Lohnbrennereikonzession. Sachverhalt: A. A.a A._______ verfügt über die Brennereianlage Nr. (...) mit drei Brennereien und seit dem 1. Januar 1964 über die Konzession Nr. (...) für eine Lohnbrennerei, ausgestellt durch die ehemalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend: EAV; vgl. Akten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: act.] 1). Die letztmalig erteilte Konzession für eine Lohnbrennerei datiert vom 3. März 2006, mit automatischer Verlängerung um fünf Jahre, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (act. 2). A.b Im Zeitraum von 2008 bis 2015 führte die EAV diverse Kontrollen bei A._______ durch, wobei in 8 von 14 Fällen eine oder mehrere Beanstandungen festgehalten wurden (act. 8-23). A.c Die EAV wurde per 1. Januar 2018 in die Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) integriert. Bei einer Betriebsprüfung vom 9. März 2018 stellte die EZV diverse formelle und materielle Verstösse fest (act. 25f). Aufgrund dieser Beanstandungen erliess die EZV am 1. Juni 2018 einen Strafbescheid im abgekürzten Verfahren (act. 25u). Die EZV forderte mit Schreiben vom 2. Juli 2018 aufgrund des festgestellten Sachverhalts Alkoholsteuern bei A._______ nach (act. 25w). Teilweise waren Steuerforderungen aber bereits verjährt (act. 25f, S. 5). A.d Die EZV führte am 27. Oktober 2020 eine erneute Betriebsprüfung durch, anlässlich welcher wiederum diverse Mängel festgestellt wurden (act. 27y und 27s). Mit Datum vom 16. November 2020 erliess die EZV einen weiteren Strafbescheid gegen A._______ im abgekürzten Verfahren. A.e Am 17. Dezember 2020 teilte die EZV A._______ mit, dass sie aufgrund der mehrfachen Verstösse beabsichtige, ihm die Lohnbrennereikonzession zu entziehen und gewährte ihm das rechtliche Gehör (act. 28). Innert Frist beantragte A._______ sinngemäss, ihm sei die Konzession nicht zu entziehen. Er erklärte, er werde sich in Zukunft an die Vorschriften halten (act. 29). A.f Am 5. Februar 2021 entzog die EZV A._______ die Lohnbrennereikonzession und verfügte, die Brennapparate Nr. (...) nach Eintritt der Rechtskraft zu plombieren (act. 30). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 3. März 2021 Einsprache bei der EZV (act. 31). Nach erfolgter Akteneinsicht reichte A._______ am 12. April 2021 eine ergänzte Einsprachebegründung nach. Insgesamt brachte er zusammengefasst vor, er sei seit mehr als 60 Jahren erfolgreich als Brenner tätig und habe sich ausser den beschriebenen Verfehlungen noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es handle sich denn auch nur um wenige Beanstandungen im administrativen Bereich der Deklarationspflicht, welche materiell unbedeutend seien. Der Zweck der Alkoholgesetzgebung sei nicht gefährdet und das Pflichtenheft sei nicht verletzt. Er verfüge über einen tadellosen Leumund und habe erklärt, sich künftig an alle Vorschriften zu halten, weshalb der Entzug der Konzession als willkürlich zu qualifizieren sei. B.b Die EZV wurde per 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG oder Vorinstanz) umbenannt. Das BAZG wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es obliege dem Lohnbrenner seine Tätigkeit exakt zu deklarieren. Aufgrund der Selbstdeklaration würden die Spirituosensteuern erhoben, sodass Steuerhinterziehung vorliege, wenn Erklärungen nicht bzw. nicht korrekt eingereicht würden. Die Pflichtverletzungen an sich seien nicht bestritten, es handle sich dabei nicht um tolerierbare Nachlässigkeiten. C. C.a Am 5. Oktober 2022 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm (dem Beschwerdeführer) sei die Lohnbrennereikonzession zu belassen bzw. zu erneuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er argumentiert, vor dem Hintergrund, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Betrieb der Brennerei bestreite, sei der Entzug der Konzession unverhältnismässig, insbesondere auch, da die Beanstandungen nur den administrativen Bereich der Brennerei beträfen. Es hätten zunächst mildere Massnahmen angeordnet werden und der Entzug hätte vorgängig angedroht werden müssen. Es liege eine ungebührliche Härte vor. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ein Akteneinsichtsgesuch und beantragt sinngemäss bereits die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels. C.b Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es handle sich nicht um Bagatellfälle. Das geltende Selbstdeklarationsprinzip stelle hohe Anforderungen an die Lohnbrenner. Der Beschwerdeführer habe wiederholt und schwerwiegend gegen das Alkoholgesetz verstossen. Der Entzug der Konzession liege im öffentlichen Interesse. C.c Mit Replik vom 28. Februar 2023 hält der Beschwerdeführer, nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht, an seinen Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen. Er habe weder Spirituosen illegal hergestellt, noch schwer oder wiederholt gegen das Alkoholgesetz verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession seien nicht gegeben. C.d Mit Duplik vom 7. März 2023 nimmt die Vorinstanz nochmals Stellung und hält am Antrag auf Abweisung fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit und sofern erforderlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf diese einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3 und 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.7.3 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5). 1.5 Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) unterstellt (Art. 1 AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und 78 AlkG die Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. die Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] erlassen hat. Die AlkV ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; zuvor galt die aAlkV. Der zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich über die Jahre 2008-2020. Vorliegend stützt die Vorinstanz den Entzug der Brennereikonzession aber auf den Sachverhalt der Jahre 2018-2020. Vorliegend kommt somit die AlkV zur Anwendung. 2. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Alkoholgesetz vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit et al., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2 und A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, je mit weiterem Hinweis). 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) stellen eine Art der Gewerbebrennerei dar, für die es eine Konzession benötigt. In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV geregelt (Urteil des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.1 mit Hinweis). 2.4.1 Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten. 2.4.2 Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können: a) wenn die Konzessions-bedingungen, die Vorschriften des Pflichtenheftes oder die Weisungen der EAV (recte: des BAZG) wiederholt nicht eingehalten werden; b) wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin oder deren Organe, Familienangehörige oder Angestellte wegen schwerer Widerhandlungen oder wegen wiederholten Widerhandlungen in den letzten fünf Jahren gegen die Alkohol- oder Lebensmittelgesetzgebung oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden sind; c) bei mangelhaftem Zustand der Brennereieinrichtungen oder mangelhafter Betriebsführung, sofern der Mangel trotz Mahnung innert der gesetzten Frist nicht behoben wird; d) bei Wegfall der Voraussetzungen der Konzessionserteilung. 2.5 Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG). Gemäss Ziff. 3.1.2 und Ziff. 3.2 des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers für Lohnbrennerinnen und Lohnbrenner, die ihre Deklarationen schriftlich oder mit der Software LB-Win erstellen, vom August 2019 (act. 6, nachfolgend: Pflichtenheft LB), bedarf es bei Entgegennahme der Rohstoffe und für die Ausführung eines Brennauftrages einer Erklärung. Ohne Vorliegen einer solchen Erklärung dürfen keine Rohstoffe von Dritten gelagert oder Brennaufträge ausgeführt werden. Die Brenner müssen unabhängig davon, ob sie für Dritte (Lohnbrand) oder für sich selber (Eigenbrand) tätig sind, den Grundsatz der Selbstdeklaration anwenden (Ziff. 3.4 Pflichtenheft LB). Für die korrekte Angabe von Menge und Alkoholgehalt der hergestellten Spirituosen sind die Brenner selber verantwortlich. Sobald die Rohstoffe gebrannt sind, muss der Kunde oder die Kundin benachrichtigt und die vollständig ausgefüllte Erklärung durch den Lohnbrenner innert 30 Tagen an die zuständige Behörde weitergeleitet werden (Ziff. 3.4.4 Pflichtenheft LB). 2.6 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Die staatliche Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen).

3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Lohnbrennereikonzession entzogen hat. Dafür wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen zum Entzug der Konzession erfüllt sind (E. 3.1) und sodann, ob der Entzug der Konzession im vorliegenden Fall auch verhältnismässig ist (E. 3.2). 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer trägt in Bezug auf die Voraussetzungen zum Entzug der Konzession vor, es handle sich nur um wenige Beanstandungen im administrativen Bereich der Deklarationspflicht, welche materiell unbedeutend seien. Der Beschwerdeführer habe die neuen elektronischen Deklarationsvorschriften aufgrund fehlender EDV-Anlagen nicht einhalten können, sodass er die Deklaration physisch vorgenommen habe, was von der Vorinstanz toleriert worden sei. Der Zweck der Alkoholgesetzgebung sei nicht gefährdet und das Pflichtenheft sei nicht verletzt. Er habe weder Spirituosen illegal hergestellt noch schwer oder wiederholt gegen das Alkoholgesetz verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession seien daher nicht gegeben. 3.1.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass es sich um wesentliche Verstösse gehandelt habe, die einen Entzug der Brennereikonzession ohne Weiteres rechtfertigen. Es liege eine Gefährdung der Steuersicherheit vor und es seien wegen der Widerhandlungen zwei Strafbescheide gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. 3.1.3 Als Gründe für den Entzug der Lohnbrennereikonzession kommen vorliegend wiederholte Verletzungen von Vorschriften des Pflichtenhefts (Art. 6 Abs. 3 AlkG i.V.m. Art. 6 Bst. a der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) und wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung in den letzten fünf Jahren (Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) in Betracht (vgl. E. 2.4.2 vorstehend). 3.1.3.1 Es ist durch die Akten erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer wiederholt die erforderlichen Beschriftungen nicht korrekt vorgenommen hat, sodass die Rohstoffbehälter sowie die Endprodukte nicht jederzeit hinreichend identifizier- bzw. zuordbar waren, respektive die erforderlichen Angaben betreffend Rohstoff und Alkoholgehalt fehlten (act. 25; 25f; 25i; 27o; 27s). Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, die erforderlichen Angaben hätten jederzeit mündlich gemacht werden können, er bestreitet jedoch nicht, dass entsprechende Beschriftungen wiederholt fehlten. Damit sind Verstösse gegen Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4.4 des Pflichtenhefts LB ausgewiesen (vgl. E. 2.5 vorstehend). Diese Verstösse wurden auch wiederholt festgestellt, sowohl unter der Zuständigkeit der EAV im Zeitraum zwischen 2008 und 2015 als auch durch die Vorinstanz bei den Kontrollen vom 9. März 2018 und vom 27. Oktober 2020. Damit liegen Verstösse gegen Vorschriften des Pflichtenhefts (Art. 6 Bst. a der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) vor. 3.1.3.2 Neben diesen Verletzungen gegen Vorschriften des Pflichtenhefts liegen aber auch wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung vor. Da der Beschwerdeführer wiederholt Erklärungen abgab, auf welchen fälschlicher Weise das Feld «eigene Rohstoffe» angekreuzt war, wurden steuerliche Begünstigungen zu Unrecht gewährt (act. 25m). Zudem brannte der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig auf den Namen seines Sohnes oder seines Bruders, um die Schwelle der Jahresproduktion für Gewerbeproduzenten von 200 Litern nicht zu erreichen (act. 25i und 25m). Auch dadurch wurden steuerliche Vorteile zu Unrecht gewährt. Diese Sachverhalte stellen Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz, namentlich eine Hinterziehung von Abgaben gemäss Art. 54 AlkG, dar. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 ein erster Strafbescheid erlassen (act. 25u). Da anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2020 erneut unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen vorgefunden wurden, erliess die Vorinstanz am 16. November 2020 einen weiteren Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung der Hoheitsrechte (Art. 53 AlkG; act. 27v). Mit den beiden Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren, welche der Beschwerdeführer jeweils unterzeichnete und damit anerkannte, sind wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung erstellt. Diese erfolgten auch innerhalb von fünf Jahren (2018 und 2020), sodass die Voraussetzung für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers erfüllt ist (vgl. E. 2.4.2 vorstehend). 3.1.3.3 Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, der behauptet, der Zweck der Alkoholgesetzgebung sei nicht gefährdet und das Pflichtenheft sei nicht verletzt, widerlegt. Es liegen vielmehr wiederholte und teils schwerwiegende Verstösse gegen das Alkoholgesetz vor. Insbesondere die bewusste Umgehung der Schwellenwerte für Gewerbeproduzenten zur Erschleichung von steuerlichen Begünstigungen und die wahrheitswidrige Angabe, dass eigene Rohstoffe verwendet würden, stellen gravierende Verstösse dar, die zu Nachforderungen von Alkoholsteuern geführt haben. Das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er habe über den Obstnutzen des Landwirtschaftsbetriebes seines Sohnes auch nach der Übergabe des Betriebes verfügen dürfen, wurde aktenmässig nicht belegt und stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Diese ist denn auch durch die Protokolle der Vorinstanz widerlegt, in welchen der Beschwerdeführer den Sachverhalt eingestand und auch der Sohn des Beschwerdeführers die gemachten Aussagen bestätigte (act. 25i, S. 5). Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, änderte sich nichts am Ergebnis des Vorliegens wiederholter Verstösse gegen die Alkoholgesetzgebung, wurden doch nicht nur bei eigenen Erklärungen falsche Angaben gemacht, sondern auch Kundenerklärungen mit falschen Angaben ungeprüft weitergeleitet und auch der eingestandene Umgehungssachverhalt bliebe bestehen. Unerheblich ist letztlich auch, dass der Beschwerdeführer die Deklarationen schriftlich und nicht elektronisch vornahm. Gemäss Art. 2 Bst. b AlkV ist auch eine schriftliche Übermittlung der Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, zulässig. Der Beschwerdeführer kann folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorträgt, er habe über keine EDV-Anlagen für die Deklaration verfügt. 3.1.4 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob auch der Entzugsgrund gemäss Art. 6 Bst. c der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers (mangelhafter Zustand der Brennereieinrichtungen oder mangelhafte Betriebsführung) gegeben wäre (vgl. Prüfbericht vom 4. Juli 2018 [act. 25f, S. 4]). 3.1.5 Der Sachverhalt ist durch die Akten nachgewiesen. Es liegen Prüfberichte, Feststellungsprotokolle und Strafbescheide vor, welche oftmals auch vom Beschwerdeführer unterzeichnet sind (act. 25u; 27s; 27v). Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen nötig, sodass auf die beantragte Befragung des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie auf die offerierte Einholung eines Gutachtens, Vornahme eines Augenscheins und Einholung schriftlicher Auskünfte in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend). 3.1.6 Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Entzug der Brennereikonzession im konkreten Einzelfall auch verhältnismässig ist. 3.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Entzug der Lohnbrennereikonzession nicht verhältnismässig sei. Er sei seit mehr als 60 Jahren erfolgreich als Brenner tätig und habe sich ausser den beschriebenen Verfehlungen noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er verfüge über einen tadellosen Leumund und habe erklärt, sich künftig an alle Vorschriften zu halten, weshalb der Entzug der Konzession als willkürlich zu qualifizieren sei. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Betrieb der Brennerei bestreite, sei der Entzug der Konzession unverhältnismässig und verhindere die freie Berufsausübung, was gegen Art. 27 BV verstosse. Dies gelte umso mehr, als die Beanstandungen nur den administrativen Bereich der Brennerei beträfen. Es hätten zunächst mildere Massnahmen angeordnet und der Entzug vorgängig angedroht werden müssen. Es liege eine ungebührliche Härte vor. Die Vorinstanz stelle die Verstösse in den Vordergrund, würdige dabei aber die Kontrollen ohne Beanstandungen zu wenig, sodass das Ermessen nicht korrekt ausgeübt werde. 3.2.2 Die Vorinstanz ist anderer Meinung und führt aus, der Entzug der Konzession liege im öffentlichen Interesse. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne für die rechtliche Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da das öffentliche Interesse am Entzug der Konzession überwiege und ansonsten eine Ungleichbehandlung mit anderen Konzessionären entstünde. 3.2.3 Werden - wie vorliegend - die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten (E. 3.1 ff.), kann die Vorinstanz die Konzession gemäss Gesetz nach Anhörung des Inhabers entziehen (E. 2.4.2). Durch die Formulierung «kann» wird der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Die sorgfältige und umfassende Abwägung und Bewertung der im Konflikt stehenden Interessen ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen, allenfalls nach Rücksprache mit Dritten und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (vgl. E. 2.6 vorstehend). 3.2.3.1 Zunächst ist der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie argumentiert, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da ansonsten eine Ungleichbehandlung mit anderen Konzessionären vorläge. Es ist gerade Sinn und Zweck der Verhältnismässigkeitsprüfung zu kontrollieren, ob die Auswirkungen der Rechtsanwendung im konkreten Fall zu einer unzumutbaren Härte führen würden. Dabei ist selbstredend auch die finanzielle Bedeutung des Konzessionsentzugs ein Aspekt, den es zu würdigen gilt. Käme man zum Schluss, dass die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwögen, so läge auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, da gerade ein Differenzierungskriterium vorläge und die Ungleichbehandlung somit gerechtfertigt wäre (Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 Rz. 21; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 8.6). 3.2.3.2 Der Entzug der Konzession dient dem Ziel der Durchsetzung der Alkoholgesetzgebung und ist grundsätzlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Eine Verwarnung wäre zwar ein milderes Mittel, dieses wäre aber nicht gleichermassen geeignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen und ist im Übrigen auch keine notwendige Voraussetzung bei den vorliegenden Tatbeständen (vgl. Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers). Dies im Gegensatz zum Sachverhalt der mangelhaften Betriebsführung, bei welcher für einen Entzug der Konzession zuvor zwingend eine Mahnung erfolgen muss (Art. 6 Bst. c der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers). Dem Beschwerdeführer waren die Anforderungen und Bedingungen der Konzession bekannt oder sie hätten ihm für die sorgfältige Ausübung seiner Tätigkeit zumindest bekannt sein müssen. In Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession klar definiert. Diese sind Bestandteil der Konzession und dieser direkt angefügt. Vorliegend wäre eine Verwarnung nach Erlass des ersten Strafbescheids zwar durchaus sinnvoll gewesen, um dem Beschwerdeführer bewusst zu machen, dass jede weitere Verfehlung zum Entzug der Brennereikonzession führen könnte. Das Fehlen einer Verwarnung führt jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Unverhältnismässigkeit des Entzugs. Auch hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen «Brenncoach» zur Seite stellen müssen. Eine solche Massnahme ist im Alkoholgesetz bzw. in der Alkoholverordnung nicht vorgesehen und wurde vom Beschwerdeführer bis zur Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nie thematisiert. Der Beschwerdeführer trägt als Konzessionär die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung der Brennvorgänge inklusive aller administrativer Belange. Es wäre in seiner Pflicht gestanden, falls notwendig Hilfspersonen beizuziehen oder an Schulungen teilzunehmen, um einen ordnungsgemässen Betrieb sicherzustellen. Damit erweist sich der Entzug der Konzession als geeignet und erforderlich; mildere, ebenso geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. 3.2.3.3 Letztlich ist die Angemessenheit, also die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu prüfen. Dabei ist eine Interessenabwägung der betroffenen Belange vorzunehmen. Vorliegend stehen sich das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit inklusive der Teilgehalte der Reduktion der Nachfrage sowie der Qualitäts- und Missbrauchskontrolle (E. 2.3 vorstehend) und das private, in erster Linie finanzielle Interesse des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Entzug führe zu einer unzumutbaren Härte und betreffe seine finanzielle Existenz, da er einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit der Brennerei bestreite. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer immer darauf achtete, nur im Umfang eines Kleinproduzenten mit einer Jahresproduktion von weniger als 200 Litern reinen Alkohols tätig zu sein, sodass nicht von einer Haupterwerbstätigkeit auszugehen ist. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, redet er doch von einem Umsatz von rund Fr. 12'000.- pro Jahr. Bei diesem Umfang ist von einem Neben- oder Zuerwerb auszugehen, was zu einer weniger starken Gewichtung im Rahmen der Abwägung führt. Die Haupteinnahmequelle des Beschwerdeführers ist seine AHV-Rente. Ihm steht es sodann jederzeit frei, Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu beantragen, wenn seine Rente allein nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Entzug der Konzession für den Beschwerdeführer eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Auch das Argument, der Entzug widerspreche seinem verfassungsmässigen Anspruch auf freie Berufsausübung, verfängt nicht. Der Anspruch auf freie Berufswahl und -ausübung befreit - sofern sich der Beschwerdeführer im konzessionierten Monopolbereich darauf überhaupt berufen kann - nicht von der Verpflichtung zu einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Ausübung des Berufs (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.5). Dies gilt umso mehr als ein Konzessionär eine Aufgabe des Bundes ausführt und anstelle des Bundes handelt, womit höhere Anforderungen an die ordnungsgemässe Ausführung bestehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse zu würdigen, welchem mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit ein gewichtiger Stellenwert zukommt. Neben diesem Schutzgut ist auch das fiskalische Interesse an der korrekten Besteuerung zu nennen, welches durch die Nachbesteuerung und die Verjährung einiger Steuerforderungen vorliegend ebenfalls tangiert ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Strafbescheid aus dem Jahr 2018 nicht ausreichte, um den Beschwerdeführer Anlass zu geben, sein Verhalten zu ändern und bereits zwei Jahre später ein neuer Strafbescheid ausgestellt wurde, lassen weitere Verletzungen möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich erscheinen. Dabei dürfen auch die Verstösse während des Zeitraums 2008 bis 2015 gewürdigt werden, wenn auch mit weniger Gewicht, da diese Verstösse lange zurückliegen und unter die Zuständigkeit der EAV fielen. Der Vorinstanz kann diesbezüglich jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Kontrollen ohne Beanstandung zu wenig Gewicht beigemessen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verstanden hat, was von ihm verlangt wird und auch in der Lage war, dies entsprechend umzusetzen, ergibt sich aus dem Protokoll der Nachkontrolle vom 4. April 2018 (act. 25i), bei welcher festgestellt wurde, dass fast alle anlässlich der Kontrolle vom 9. März 2018 festgestellten Mängel (insbesondere betreffend die korrekten Beschriftungen und Erklärungen) behoben wurden. Dennoch wurden bereits zwei Jahre später bei der Kontrolle vom 27. Oktober 2020 wieder ähnliche Missstände vorgefunden. Unter Würdigung all dessen überwiegen die öffentlichen Interessen am Entzug der Brennereikonzession das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit. Folglich ist das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt, der Entzug der Konzession erweist sich als rechtmässig und es liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV vor. 3.2.4 Auch betreffend die Tatsachen und Vorbringen in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist der Sachverhalt vorliegend zur Genüge nachgewiesen und es sind von einer Partei- oder Zeugenbefragung oder anderen Beweisabnahmen keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf diese in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. E. 1.4 vorstehend). 3.2.5 Das rechtliche Gehör wurde vor Erlass der Verfügung gewährt (act. 28) und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich zu äussern (act. 29). Allerdings vermag die Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2021, er werde sich künftig an alle Vorschriften halten (act. 29), nichts an der Rechtmässigkeit des Entzugs der Konzession zu ändern. Damit ist auch die Voraussetzung der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllt. 3.2.6 Die durch die Vorinstanz ergriffenen Massnahmen entsprechen dem Gesetz. Sie mögen unter den gegebenen Umständen zwar hart erscheinen, der Beschwerdeführer hat allerdings über Jahre hinweg seine Pflichten als Konzessionär mehrfach und in gravierender Weise verletzt. Mit Blick auf die Erhebungssicherheit, auf die Ziele der Alkoholgesetzgebung, wozu der Schutz der öffentlichen Gesundheit als zentrales Element zählt, und zur Prävention weiterer Verstösse ist eine strikte Anwendung des Gesetzes erforderlich und im konkreten Fall auch nicht unverhältnismässig. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Entzug der Konzession gegeben sind und sich dieser unter Berücksichtigung der konkreten Situation auch als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)