Direkte Bundessteuer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Kantonales Steueramt Zürich,
E. 2 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurückweist (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]); dass Letzteres namentlich dann angezeigt ist, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bundesverwaltungsgericht) Vorinstanzen mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.194); dass im vorliegenden Fall neu darüber zu befinden ist, in welchem Kanton sich der für den Beschwerdeführer massgebende Veranlagungsort für die Erhebung der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2010 befindet; dass hierfür gemäss den verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid mehrere Personen (nämlich C._______, D._______, E._______ und F._______) unter der Voraussetzung, dass sie zur Zeugenaussage bereit sind, als Zeugen zu befragen sind; dass die entsprechenden Beweiserhebungen nicht mit unerheblichem Aufwand verbunden sein dürften, zumal ein Teil dieser Personen nach Angaben des Beschwerdeführers in G._______ wohnt; dass es sich bei der ESTV um eine Behörde mit ausgewiesenen Fachkenntnissen handelt, die steuerrechtlich relevante Sachverhalte umfassend erhebt und regelmässig mit voller Kognition gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zu beurteilen hat, wo sich der Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer bei einer steuerpflichtigen Person befindet; dass dagegen das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung von entsprechenden Entscheiden der ESTV zuständig ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG); dass im Weiteren eine Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht auch den Rechtsweg verkürzen würde, durch eine Rückweisung der betroffenen Partei jedoch der doppelte Instanzenzug erhalten bleiben würde (vgl. Urteil des BVGer A-4304/2017 vom 22. August 2017, mit Hinweis auf Moser et al., a.a.O., N. 3.194); dass somit die Sache direkt an die ESTV zurückzuweisen ist, damit diese in Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen und Weisungen neu über den streitigen Veranlagungsort der Steuerperiode 2010 entscheidet (vgl. zu ähnlichen Konstellationen, bei welchen eine an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Angelegenheit von diesem Gericht ganz oder teilweise weiter an eine seiner Vorinstanzen zurückgewiesen wurde, Urteil des BGer 2C_688/2012 vom 23. Juli 2012; Urteile des BVGer A-4304/2017 vom 22. August 2017, A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015);
E. 3 dass nach dem Gesagten die Beschwerde vom 29. Juni 2016 insofern gutzuheissen ist, als die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die ESTV zurückzuweisen ist;
E. 4 dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass dabei nebst der beschwerdeführenden Partei auch demjenigen Parteistellung zukommt, der sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Urteil des BVGer A-5044/2011 vom 29. März 2015 E. 5, mit Hinweis); dass die Rückweisung der Sache an die jeweilige Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit - wie im vorliegenden Fall - noch offenem Ausgang) in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.1); dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren somit keine Kosten aufzuerlegen sind; dass ihm folglich der Betrag von Fr. 2'000.-, den er als Kostenvorschuss (im Verfahren A-4061/2016) geleistet hat (und der in das vorliegende Verfahren übernommen wurde), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist; dass ausgangsgemäss und mangels Beteiligung mit eigenen Anträgen auch die Steuerverwaltung des Kantons Zug keine Verfahrenskosten zu tragen hat; dass sich das (als unterliegend zu betrachtende) Steueramt des Kantons Zürich mit einem eigenen Begehren am Verfahren beteiligt hat, indem es als Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen; dass folglich die auf Fr. 2'500.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Steueramt des Kantons Zürich aufzuerlegen sind (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 5.1); dass die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG);
E. 5 dass die Steuerverwaltung des Kantons Zug keine Parteientschädigung verlangt hat und ihr eine solche schon gemäss Art. 7 Abs. 4 VGKE aufgrund des (soweit ersichtlich) geringen Aufwandes nicht zuzusprechen ist (vgl. ferner Art. 7 Abs. 3 VGKE, wonach anderen Behörden als Bundesbehörden, welche als Parteien auftreten, keine Parteientschädigung auszurichten ist); dass dem Beschwerdeführer hingegen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und diese Entschädigung mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 3'750.- festzusetzen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 VGKE); dass die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG vom unterliegenden Steueramt des Kantons Zürich zu tragen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der ESTV vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Steueramt des Kantons Zürich auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der Beschwerdeführer, die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die ESTV tragen keine Verfahrenskosten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Das Steueramt des Kantons Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegnerschaft (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4268/2018 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch B._______ AG, Beschwerdeführer, gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich,
2. Steuerverwaltung des Kantons Zug, Beschwerdegegnerschaft, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Vorinstanz. Gegenstand Direkte Bundessteuer (Veranlagungsort). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 25. Mai 2016 entschied, dass der Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer von A._______ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) betreffend die Steuerperiode 2010 zuständig sei; dass der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, unter Aufhebung der genannten Verfügung der ESTV sei «der Kanton Zug als Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010 und somit der Kanton Zug als Veranlagungsort für die Belange der direkten Bundessteuer festzustellen»; dass der Beschwerdeführer eventualiter um Aufhebung der Verfügung der ESTV vom 25. Mai 2016 und Rückweisung der Sache an die ESTV ersuchte; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 abwies; dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin am 16. Juli 2018 dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass das Bundesgericht dabei die Weisung erteilt hat, C._______, D._______, E._______ und F._______ seien, soweit sie zu Zeugenaussagen bereit seien, als Zeugen zu befragen; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2018 das Verfahren unter der Nummer A-4268/2017 wieder aufgenommen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer am 13. September 2018 gestelltes Gesuch um umgehende Rückerstattung des (im Verfahren A-4061/2016) geleisteten Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat; dass es zugleich angeordnet hat, dass dieser Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer für das gegenwärtige Verfahren gutgeschrieben werde; 2. dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurückweist (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]); dass Letzteres namentlich dann angezeigt ist, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bundesverwaltungsgericht) Vorinstanzen mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.194); dass im vorliegenden Fall neu darüber zu befinden ist, in welchem Kanton sich der für den Beschwerdeführer massgebende Veranlagungsort für die Erhebung der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2010 befindet; dass hierfür gemäss den verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid mehrere Personen (nämlich C._______, D._______, E._______ und F._______) unter der Voraussetzung, dass sie zur Zeugenaussage bereit sind, als Zeugen zu befragen sind; dass die entsprechenden Beweiserhebungen nicht mit unerheblichem Aufwand verbunden sein dürften, zumal ein Teil dieser Personen nach Angaben des Beschwerdeführers in G._______ wohnt; dass es sich bei der ESTV um eine Behörde mit ausgewiesenen Fachkenntnissen handelt, die steuerrechtlich relevante Sachverhalte umfassend erhebt und regelmässig mit voller Kognition gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zu beurteilen hat, wo sich der Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer bei einer steuerpflichtigen Person befindet; dass dagegen das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung von entsprechenden Entscheiden der ESTV zuständig ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG); dass im Weiteren eine Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht auch den Rechtsweg verkürzen würde, durch eine Rückweisung der betroffenen Partei jedoch der doppelte Instanzenzug erhalten bleiben würde (vgl. Urteil des BVGer A-4304/2017 vom 22. August 2017, mit Hinweis auf Moser et al., a.a.O., N. 3.194); dass somit die Sache direkt an die ESTV zurückzuweisen ist, damit diese in Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen und Weisungen neu über den streitigen Veranlagungsort der Steuerperiode 2010 entscheidet (vgl. zu ähnlichen Konstellationen, bei welchen eine an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Angelegenheit von diesem Gericht ganz oder teilweise weiter an eine seiner Vorinstanzen zurückgewiesen wurde, Urteil des BGer 2C_688/2012 vom 23. Juli 2012; Urteile des BVGer A-4304/2017 vom 22. August 2017, A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015); 3. dass nach dem Gesagten die Beschwerde vom 29. Juni 2016 insofern gutzuheissen ist, als die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die ESTV zurückzuweisen ist; 4. dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass dabei nebst der beschwerdeführenden Partei auch demjenigen Parteistellung zukommt, der sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Urteil des BVGer A-5044/2011 vom 29. März 2015 E. 5, mit Hinweis); dass die Rückweisung der Sache an die jeweilige Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit - wie im vorliegenden Fall - noch offenem Ausgang) in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.1); dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren somit keine Kosten aufzuerlegen sind; dass ihm folglich der Betrag von Fr. 2'000.-, den er als Kostenvorschuss (im Verfahren A-4061/2016) geleistet hat (und der in das vorliegende Verfahren übernommen wurde), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist; dass ausgangsgemäss und mangels Beteiligung mit eigenen Anträgen auch die Steuerverwaltung des Kantons Zug keine Verfahrenskosten zu tragen hat; dass sich das (als unterliegend zu betrachtende) Steueramt des Kantons Zürich mit einem eigenen Begehren am Verfahren beteiligt hat, indem es als Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen; dass folglich die auf Fr. 2'500.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Steueramt des Kantons Zürich aufzuerlegen sind (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 5.1); dass die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG); 5. dass die Steuerverwaltung des Kantons Zug keine Parteientschädigung verlangt hat und ihr eine solche schon gemäss Art. 7 Abs. 4 VGKE aufgrund des (soweit ersichtlich) geringen Aufwandes nicht zuzusprechen ist (vgl. ferner Art. 7 Abs. 3 VGKE, wonach anderen Behörden als Bundesbehörden, welche als Parteien auftreten, keine Parteientschädigung auszurichten ist); dass dem Beschwerdeführer hingegen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und diese Entschädigung mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 3'750.- festzusetzen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 VGKE); dass die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG vom unterliegenden Steueramt des Kantons Zürich zu tragen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der ESTV vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Steueramt des Kantons Zürich auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der Beschwerdeführer, die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die ESTV tragen keine Verfahrenskosten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Das Steueramt des Kantons Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Beschwerdegegnerschaft (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: