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A-4238/2018

A-4238/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-14 · Deutsch CH

Elektrische Anlagen (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 16. Dezember 2002 erteilte der Gemeinderat T._______ die Baubewilligung für die Arealbebauung U._______ auf dem damaligen Grundstück Nr. (...) in der Gemeinde T._______. Die Bewilligung sah im südlichen Teil des Perimeters den Bau von zehn Mehrfamilienhäusern und im nördlichen Abschnitt einen Gewerbebau vor. Die Bauarbeiten für die Mehrfamilienhäuser wurden im Jahr 2007 abgeschlossen. Die V._______ AG und die W._______ AG (ehemals: X._______ AG) sind Miteigentümer des heutigen Grundstücks Nr. (...) in der Gemeinde T._______, auf welchem der Gewerbebau realisiert werden soll. B. Da sich das geplante Gewerbegebäude im Überführungsbereich einer Hochspannungsleitung befindet und den vorgeschriebenen Mindestabstand gemäss der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (Leitungsverordnung, LeV, SR 734.31) unterschreitet, gelangte die V._______ AG an die AXPO Power AG als Betriebsinhaberin der Leitung. In der Folge reichte die AXPO Power AG dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI Ende Dezember 2016 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV ein. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 bewilligte das ESTI das Ausnahmegesuch der AXPO Power AG unter verschiedenen Auflagen. Die Verfügung wurde der AXPO Power AG eröffnet, mit dem Hinweis, dass dagegen Beschwerde innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. D. Am 27. September 2017 reichten die V._______ AG und die W._______ AG ein Baugesuch für eine Änderung der bewilligten Arealbebauung U._______ und den Neubau eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Nr. (...) ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben die Stockwerkeigentümer A._______ (Grundstück Nr. [...]), P._______ und Q._______ (Grundstück Nr. [...]), R._______ (Grundstück Nr. [...]) sowie S._______ (Grundstück Nr. [...]) Einsprache. E. Mit Entscheiden vom 20. März 2018 erteilte der Gemeinderat T._______ die Baubewilligung und wies die Einsprachen als unbegründet ab. In Ziff. 17e) der Baubewilligung wurde insbesondere festgehalten, dass die Verfügung des ESTI vom 2. Februar 2017 einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung bildet. F. Gegen diese Baubewilligung und den Einspracheentscheid des Gemeinderats T._______ erheben die obgenannten Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Antrag, die Entscheide vom 20. März 2018 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden eventualiter den Antrag, die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Februar 2017 sei an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdebeurteilung mit den folgenden Anträgen zu überweisen:

a) dass die Verfügung vom 2. Februar 2017 des ESTI aufzuheben und die Ausnahmebewilligung nach Art. 38 LeV zu verweigern sei;

b) dass die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken des Gebäudes neu festzusetzen seien;

c) dass die weiteren zu treffenden Schutzmassnahmen neu zu verfügen seien. Ferner habe die AXPO Power AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zwecks Nachweises des Magnetfeldwertes sog. Isoliniendiagramme für den maximal möglichen Betriebsstrom beizubringen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Sollten diese ergeben, dass die Grenzwerte im Nahbereich der Hochspannungsleitung überschritten würden oder Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden könnten, so habe die Vorinstanz zusätzliche Massnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung zu ergreifen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 überwies die Baudirektion des Kantons Zug diese Beschwerde bezüglich der Ausnahmebewilligung des ESTI vom 2. Februar 2017 (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) aus prozessökonomischen Gründen bereits vor Abschluss des Verfahrens vor dem Regierungsrat zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2018, dass auf die Anträge gemäss Ziff. 4, 5 und 6 der Beschwerde vom 12. April 2018 nicht einzutreten sei, eventualiter seien die Anträge vollumfänglich abzuweisen. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. J. In der Stellungnahme vom 8. November 2018 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde vom 12. April 2018 vollumfänglich fest und be-streiten die Begründungen der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz. Weiter beantragen sie im Hauptstandpunkt - sollte das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Entscheid des Regierungsrates über die Beschwerde vom 12. April 2018 entscheiden - die Aufhebung der Verfügung des ESTI vom 2. Februar 2017 und die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach Art. 38 LeV gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziff. 4a). Eventualiter werde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell über die Beschwerde vom 12. April 2018 entscheide, um vollständige Akteneinsicht sowie um Fristansetzung für eine Stellungnahme gebeten. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Nachfolgend sind die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (E. 2.1) und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden (E. 2.2-2.4.) zu prüfen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Art. 34 Abs. 1 VwVG sieht vor, dass die Behörde den Parteien Verfügungen schriftlich eröffnet. Zudem darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen (Art. 38 VwVG).

E. 2.1.1 Die angefochtene Verfügung wurde am 2. Februar 2017 erlassen. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen erst über ein Jahr später, nämlich am 12. April 2018, Beschwerde. Sie machen geltend, dass ihnen im Rahmen der Entscheide des Gemeinderats T._______ vom 20. März 2018 die Verfügung der Vorinstanz weder eröffnet worden sei, noch habe der Gemeinderat T._______ eine separate Beschwerdefrist angesetzt oder diese mit dem Gesamtentscheid koordiniert. Damit habe der Gemeinderat T._______ sowohl ihr rechtliches Gehör verletzt als auch die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Erst am 10. April 2018 sei ihnen die Verfügung vom Gemeinderat T._______ schliesslich zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen habe damit erst am 11. April 2018 begonnen, welche mit ihrer Eingabe vom 12. April 2018 eingehalten worden sei.

E. 2.1.2 Für das vorliegende Verfahren gegen die Vorinstanz braucht nicht geklärt zu werden, wie es sich damit verhält. Indessen läuft die vorliegende Beschwerde auf die Frage hinaus, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung zu eröffnen, mithin ob letzteren Parteistellung hätte zukommen müssen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie es sich mit der Parteistellung der Beschwerdeführenden verhält und ob diese zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert sind.

E. 2.2 Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung, von Art. 48 Abs. 1 VwVG beurteilt sich die Frage der Parteistellung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 4).

E. 2.2.1 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden wird von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz bestritten. Die Vorinstanz führt zur Begründung an, die Beschwerdeführenden seien weder für die elektrische Sicherheit der bestehenden Leitung noch für das geplante Gebäude verantwortlich. Zudem seien sie weder Eigentümer des betroffenen Grundstücks noch Bauherren des geplanten Gewerbegebäudes. Eine persönliche Betroffenheit bzw. eine nahe Beziehung zum Streitgegenstand sei daher nicht vorhanden. Aus diesem Grund habe sie die Beschwerdeführenden vor Erlass der Verfügung weder angehört noch sei ihnen die Verfügung eröffnet worden. Die Beschwerdegegnerin macht damit übereinstimmend geltend, dass die Eigentümer umliegender, benachbarter Grundstücke vom Entscheid über das Ausnahmegesuch weder direkt noch indirekt betroffen seien. Von der Verfügung betroffen seien lediglich der Betriebsinhaber der in Frage stehenden Leitung als Adressat der Bestimmungen der LeV sowie der Eigentümer des geplanten Gebäudes, welcher verschiedene Schutzmassnahmen zu erfüllen habe.

E. 2.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N 8). Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die beschwerdeführende Person trifft jedoch die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberechtigung - soweit diese nicht offensichtlich gegeben ist - substanziiert darzulegen, das heisst eingehend zu erörtern bzw. zu begründen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des BVGer A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 4 m.H.).

E. 2.2.3 Zur Beschwerde legitimiert sind auch Personen, die keine Möglichkeit erhalten haben, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Dabei kann es sich um Fälle handeln, bei denen dem Beschwerdeführer eigentlich Parteistellung zugekommen wäre, ihm aber die Teilnahme nicht aus eigenem Verschulden versagt war. Es ist aber auch möglich, dass die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren darum nicht möglich war, weil es in diesem Verfahren noch am rechtlich geschützten Interesse fehlte. Möglich ist, dass eine Person erst durch die angefochtene Verfügung beschwert ist (Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 Rz. 8). Allerdings ist die zweite Variante von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG («oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat») nicht so zu verstehen, dass jeder, der keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, diese Voraussetzung bereits erfüllen würde, sondern nur eine Person, die dazu befugt gewesen wäre (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f.).

E. 2.2.4 Adressatin im materiellen Sinn ist diejenige Person, hinsichtlich derer die Verfügung eine Berechtigung oder Verpflichtung ausspricht. Neben dem eigentlichen Verfügungsadressaten können indes auch Dritte zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 131 II 649 E. 3.4, BGE 130 V 560 E. 3.4; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 12; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1149 ff.). Die notwendige Beziehungsnähe liegt nur dann vor, wenn der Drittperson durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (BGE 133 II 468 E. 1, BGE 130 V 560 E. 3.5, BGE 125 V 339 E. 4a). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen des Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, das heisst wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann. Das schutzwürdige Interesse muss weiter unmittelbar und konkret sein. Dies bedeutet, dass bereits mit der Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Es reicht nicht aus, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.67).

E. 2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Er regelt insbesondere die Erstellung und Instandhaltung der Schwach- und Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Gestützt auf Art. 3 EleG hat der Bundesrat die LeV erlassen. Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LeV). Sie bezweckt die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen (vgl. Art. 1 LeV). Entsprechend legt Art. 36 LeV fest, dass Freileitungen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden müssen, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern. Art. 38 LeV i.V.m. Anhang 8 ist zu entnehmen, welche konkreten Abstände Gebäude zu Hochspannungsleitungen einhalten müssen. Ausnahmsweise darf der vorgeschriebene Horizontalabstand von Hochspannungsleitungen, welche das Gebäude überragen, gemäss Art. 38 Abs. 4 LeV unterschritten werden. Dabei entscheidet die Kontrollstelle über die Zulässigkeit der Unterschreitung (Bst. a), die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Gebäude (Bst. b) sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen (Bst. c).

E. 2.4.1 Was die erste Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG anbelangt, haben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Für die Frage, ob ihnen im Sinne der zweiten Variante von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG («oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat») zu Unrecht die Teilnahme versagt wurde, ist die materielle Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG) zu prüfen.

E. 2.4.2 Die Beschwerdeführenden sind weder im formellen noch im materiellen Sinn Adressaten der angefochtenen Verfügung. Ihnen gegenüber werden keine Rechten und Pflichten begründet. Deren Legitimation ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob sich die Verfügung zumindest indirekt in einem solchen Ausmass auf die Beschwerdeführenden auswirkt, dass sie als durch diese besonders berührt zu gelten und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben.

E. 2.4.3 Die Beschwerdeführenden bringen zu ihrer Beschwerdeberechtigung vor, sie seien Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften, die entweder im Perimeter der Arealbebauung liegen oder an diese angrenzen würden. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass sich die Legitimation nicht allein schon aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-2753/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.3). Mit der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 4 LeV vom 2. Februar 2017 genehmigte die Vorinstanz eine Unterschreitung des Horizontalabstandes der Leitung zum geplanten Gewerbegebäude. Wie gesehen, zielt die Regelung über die Mindestabstände in erster Linie darauf ab, eine Gefährdung der Baute, welche unmittelbar an die elektrische Leitung angrenzt, zu vermeiden (vgl. E. 2.3). Dementsprechend legt die Ausnahmebewilligung die Massnahmen fest, welche zum Schutz des geplanten Gewerbegebäudes sowie auch der elektrischen Leitung zu erfüllen sind. Betroffen durch die angefochtene Verfügung sind folglich der Eigentümer des zu errichtenden Gebäudes und die Beschwerdegegnerin als Betriebsinhaberin der Hochspannungsleitung. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bestimmungen in Art. 38 LeV rechtlich oder tatsächlich auf die Situation der Beschwerdeführenden auswirken, was denn auch nicht vorgebracht wird. So machen die Beschwerdeführenden lediglich geltend, dass die für das geplante Gebäude angeordneten Schutzmassnahmen im Vergleich zu einer früheren Stellungnahme weniger streng seien. Zudem sei ungeklärt, ob betreffend den gefährdeten Neubau der Magnetfeldgrenzwert eingehalten werde. Dass die erteilte Ausnahmebewilligung der Vorinstanz für die Beschwerdeführenden selbst Nachteile mit sich bringt, wird weder substantiiert begründet noch überhaupt dargetan. Sollten die Beschwerdeführenden mit der vorliegenden Beschwerde bezwecken wollen, von einer Aufhebung der Ausnahmebewilligung im Baubewilligungsverfahren zu profitieren, so ist zudem festzuhalten, dass diese Interessen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV. Die Erteilung der Baubewilligung bildet hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung weder in rechtlich geschützten noch tatsächlichen Interessen betroffen, mithin werden sie durch den Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar beeinflusst. Da ihnen somit keine Parteistellung zukommt, war ihnen die angefochtene Verfügung nicht zu eröffnen. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

E. 3 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) sowie die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) - V._______ AG - W._______ AG - Baudirektion des Kantons Zug Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Pascale Schlosser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4238/2018 Urteil vom 14. Januar 2019 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser. Parteien

1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______, bestehend aus: Nachlassverwalterin des B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Erbengemeinschaft G._______, bestehend aus: H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______, O._______,

2. P._______, und Q._______,

3. R._______,

4. S._______, alle vertreten durch MLaw Domino Hofstetter , Rechtsanwältin, und lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Rechtsanwalt, Hofstetter Advokatur & Notariat, Weggisgasse 29, Postfach 2930, 6002 Luzern, Beschwerdeführende, gegen Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausnahmebewilligung nach Art. 38 der Leitungsverordnung. Sachverhalt: A. Am 16. Dezember 2002 erteilte der Gemeinderat T._______ die Baubewilligung für die Arealbebauung U._______ auf dem damaligen Grundstück Nr. (...) in der Gemeinde T._______. Die Bewilligung sah im südlichen Teil des Perimeters den Bau von zehn Mehrfamilienhäusern und im nördlichen Abschnitt einen Gewerbebau vor. Die Bauarbeiten für die Mehrfamilienhäuser wurden im Jahr 2007 abgeschlossen. Die V._______ AG und die W._______ AG (ehemals: X._______ AG) sind Miteigentümer des heutigen Grundstücks Nr. (...) in der Gemeinde T._______, auf welchem der Gewerbebau realisiert werden soll. B. Da sich das geplante Gewerbegebäude im Überführungsbereich einer Hochspannungsleitung befindet und den vorgeschriebenen Mindestabstand gemäss der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (Leitungsverordnung, LeV, SR 734.31) unterschreitet, gelangte die V._______ AG an die AXPO Power AG als Betriebsinhaberin der Leitung. In der Folge reichte die AXPO Power AG dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI Ende Dezember 2016 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV ein. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 bewilligte das ESTI das Ausnahmegesuch der AXPO Power AG unter verschiedenen Auflagen. Die Verfügung wurde der AXPO Power AG eröffnet, mit dem Hinweis, dass dagegen Beschwerde innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. D. Am 27. September 2017 reichten die V._______ AG und die W._______ AG ein Baugesuch für eine Änderung der bewilligten Arealbebauung U._______ und den Neubau eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Nr. (...) ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben die Stockwerkeigentümer A._______ (Grundstück Nr. [...]), P._______ und Q._______ (Grundstück Nr. [...]), R._______ (Grundstück Nr. [...]) sowie S._______ (Grundstück Nr. [...]) Einsprache. E. Mit Entscheiden vom 20. März 2018 erteilte der Gemeinderat T._______ die Baubewilligung und wies die Einsprachen als unbegründet ab. In Ziff. 17e) der Baubewilligung wurde insbesondere festgehalten, dass die Verfügung des ESTI vom 2. Februar 2017 einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung bildet. F. Gegen diese Baubewilligung und den Einspracheentscheid des Gemeinderats T._______ erheben die obgenannten Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Antrag, die Entscheide vom 20. März 2018 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden eventualiter den Antrag, die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Februar 2017 sei an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdebeurteilung mit den folgenden Anträgen zu überweisen:

a) dass die Verfügung vom 2. Februar 2017 des ESTI aufzuheben und die Ausnahmebewilligung nach Art. 38 LeV zu verweigern sei;

b) dass die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken des Gebäudes neu festzusetzen seien;

c) dass die weiteren zu treffenden Schutzmassnahmen neu zu verfügen seien. Ferner habe die AXPO Power AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zwecks Nachweises des Magnetfeldwertes sog. Isoliniendiagramme für den maximal möglichen Betriebsstrom beizubringen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Sollten diese ergeben, dass die Grenzwerte im Nahbereich der Hochspannungsleitung überschritten würden oder Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden könnten, so habe die Vorinstanz zusätzliche Massnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung zu ergreifen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 überwies die Baudirektion des Kantons Zug diese Beschwerde bezüglich der Ausnahmebewilligung des ESTI vom 2. Februar 2017 (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) aus prozessökonomischen Gründen bereits vor Abschluss des Verfahrens vor dem Regierungsrat zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2018, dass auf die Anträge gemäss Ziff. 4, 5 und 6 der Beschwerde vom 12. April 2018 nicht einzutreten sei, eventualiter seien die Anträge vollumfänglich abzuweisen. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. J. In der Stellungnahme vom 8. November 2018 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde vom 12. April 2018 vollumfänglich fest und be-streiten die Begründungen der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz. Weiter beantragen sie im Hauptstandpunkt - sollte das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Entscheid des Regierungsrates über die Beschwerde vom 12. April 2018 entscheiden - die Aufhebung der Verfügung des ESTI vom 2. Februar 2017 und die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach Art. 38 LeV gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziff. 4a). Eventualiter werde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell über die Beschwerde vom 12. April 2018 entscheide, um vollständige Akteneinsicht sowie um Fristansetzung für eine Stellungnahme gebeten. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Nachfolgend sind die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (E. 2.1) und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden (E. 2.2-2.4.) zu prüfen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Art. 34 Abs. 1 VwVG sieht vor, dass die Behörde den Parteien Verfügungen schriftlich eröffnet. Zudem darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen (Art. 38 VwVG). 2.1.1 Die angefochtene Verfügung wurde am 2. Februar 2017 erlassen. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen erst über ein Jahr später, nämlich am 12. April 2018, Beschwerde. Sie machen geltend, dass ihnen im Rahmen der Entscheide des Gemeinderats T._______ vom 20. März 2018 die Verfügung der Vorinstanz weder eröffnet worden sei, noch habe der Gemeinderat T._______ eine separate Beschwerdefrist angesetzt oder diese mit dem Gesamtentscheid koordiniert. Damit habe der Gemeinderat T._______ sowohl ihr rechtliches Gehör verletzt als auch die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Erst am 10. April 2018 sei ihnen die Verfügung vom Gemeinderat T._______ schliesslich zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen habe damit erst am 11. April 2018 begonnen, welche mit ihrer Eingabe vom 12. April 2018 eingehalten worden sei. 2.1.2 Für das vorliegende Verfahren gegen die Vorinstanz braucht nicht geklärt zu werden, wie es sich damit verhält. Indessen läuft die vorliegende Beschwerde auf die Frage hinaus, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung zu eröffnen, mithin ob letzteren Parteistellung hätte zukommen müssen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie es sich mit der Parteistellung der Beschwerdeführenden verhält und ob diese zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert sind. 2.2 Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung, von Art. 48 Abs. 1 VwVG beurteilt sich die Frage der Parteistellung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 4). 2.2.1 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden wird von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz bestritten. Die Vorinstanz führt zur Begründung an, die Beschwerdeführenden seien weder für die elektrische Sicherheit der bestehenden Leitung noch für das geplante Gebäude verantwortlich. Zudem seien sie weder Eigentümer des betroffenen Grundstücks noch Bauherren des geplanten Gewerbegebäudes. Eine persönliche Betroffenheit bzw. eine nahe Beziehung zum Streitgegenstand sei daher nicht vorhanden. Aus diesem Grund habe sie die Beschwerdeführenden vor Erlass der Verfügung weder angehört noch sei ihnen die Verfügung eröffnet worden. Die Beschwerdegegnerin macht damit übereinstimmend geltend, dass die Eigentümer umliegender, benachbarter Grundstücke vom Entscheid über das Ausnahmegesuch weder direkt noch indirekt betroffen seien. Von der Verfügung betroffen seien lediglich der Betriebsinhaber der in Frage stehenden Leitung als Adressat der Bestimmungen der LeV sowie der Eigentümer des geplanten Gebäudes, welcher verschiedene Schutzmassnahmen zu erfüllen habe. 2.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N 8). Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die beschwerdeführende Person trifft jedoch die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberechtigung - soweit diese nicht offensichtlich gegeben ist - substanziiert darzulegen, das heisst eingehend zu erörtern bzw. zu begründen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des BVGer A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 4 m.H.). 2.2.3 Zur Beschwerde legitimiert sind auch Personen, die keine Möglichkeit erhalten haben, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Dabei kann es sich um Fälle handeln, bei denen dem Beschwerdeführer eigentlich Parteistellung zugekommen wäre, ihm aber die Teilnahme nicht aus eigenem Verschulden versagt war. Es ist aber auch möglich, dass die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren darum nicht möglich war, weil es in diesem Verfahren noch am rechtlich geschützten Interesse fehlte. Möglich ist, dass eine Person erst durch die angefochtene Verfügung beschwert ist (Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 Rz. 8). Allerdings ist die zweite Variante von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG («oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat») nicht so zu verstehen, dass jeder, der keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, diese Voraussetzung bereits erfüllen würde, sondern nur eine Person, die dazu befugt gewesen wäre (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f.). 2.2.4 Adressatin im materiellen Sinn ist diejenige Person, hinsichtlich derer die Verfügung eine Berechtigung oder Verpflichtung ausspricht. Neben dem eigentlichen Verfügungsadressaten können indes auch Dritte zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 131 II 649 E. 3.4, BGE 130 V 560 E. 3.4; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 12; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1149 ff.). Die notwendige Beziehungsnähe liegt nur dann vor, wenn der Drittperson durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (BGE 133 II 468 E. 1, BGE 130 V 560 E. 3.5, BGE 125 V 339 E. 4a). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen des Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, das heisst wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann. Das schutzwürdige Interesse muss weiter unmittelbar und konkret sein. Dies bedeutet, dass bereits mit der Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Es reicht nicht aus, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.67). 2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Er regelt insbesondere die Erstellung und Instandhaltung der Schwach- und Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Gestützt auf Art. 3 EleG hat der Bundesrat die LeV erlassen. Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LeV). Sie bezweckt die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen (vgl. Art. 1 LeV). Entsprechend legt Art. 36 LeV fest, dass Freileitungen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden müssen, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern. Art. 38 LeV i.V.m. Anhang 8 ist zu entnehmen, welche konkreten Abstände Gebäude zu Hochspannungsleitungen einhalten müssen. Ausnahmsweise darf der vorgeschriebene Horizontalabstand von Hochspannungsleitungen, welche das Gebäude überragen, gemäss Art. 38 Abs. 4 LeV unterschritten werden. Dabei entscheidet die Kontrollstelle über die Zulässigkeit der Unterschreitung (Bst. a), die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Gebäude (Bst. b) sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen (Bst. c). 2.4 2.4.1 Was die erste Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG anbelangt, haben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Für die Frage, ob ihnen im Sinne der zweiten Variante von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG («oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat») zu Unrecht die Teilnahme versagt wurde, ist die materielle Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG) zu prüfen. 2.4.2 Die Beschwerdeführenden sind weder im formellen noch im materiellen Sinn Adressaten der angefochtenen Verfügung. Ihnen gegenüber werden keine Rechten und Pflichten begründet. Deren Legitimation ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob sich die Verfügung zumindest indirekt in einem solchen Ausmass auf die Beschwerdeführenden auswirkt, dass sie als durch diese besonders berührt zu gelten und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. 2.4.3 Die Beschwerdeführenden bringen zu ihrer Beschwerdeberechtigung vor, sie seien Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften, die entweder im Perimeter der Arealbebauung liegen oder an diese angrenzen würden. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass sich die Legitimation nicht allein schon aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-2753/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.3). Mit der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 4 LeV vom 2. Februar 2017 genehmigte die Vorinstanz eine Unterschreitung des Horizontalabstandes der Leitung zum geplanten Gewerbegebäude. Wie gesehen, zielt die Regelung über die Mindestabstände in erster Linie darauf ab, eine Gefährdung der Baute, welche unmittelbar an die elektrische Leitung angrenzt, zu vermeiden (vgl. E. 2.3). Dementsprechend legt die Ausnahmebewilligung die Massnahmen fest, welche zum Schutz des geplanten Gewerbegebäudes sowie auch der elektrischen Leitung zu erfüllen sind. Betroffen durch die angefochtene Verfügung sind folglich der Eigentümer des zu errichtenden Gebäudes und die Beschwerdegegnerin als Betriebsinhaberin der Hochspannungsleitung. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bestimmungen in Art. 38 LeV rechtlich oder tatsächlich auf die Situation der Beschwerdeführenden auswirken, was denn auch nicht vorgebracht wird. So machen die Beschwerdeführenden lediglich geltend, dass die für das geplante Gebäude angeordneten Schutzmassnahmen im Vergleich zu einer früheren Stellungnahme weniger streng seien. Zudem sei ungeklärt, ob betreffend den gefährdeten Neubau der Magnetfeldgrenzwert eingehalten werde. Dass die erteilte Ausnahmebewilligung der Vorinstanz für die Beschwerdeführenden selbst Nachteile mit sich bringt, wird weder substantiiert begründet noch überhaupt dargetan. Sollten die Beschwerdeführenden mit der vorliegenden Beschwerde bezwecken wollen, von einer Aufhebung der Ausnahmebewilligung im Baubewilligungsverfahren zu profitieren, so ist zudem festzuhalten, dass diese Interessen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV. Die Erteilung der Baubewilligung bildet hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung weder in rechtlich geschützten noch tatsächlichen Interessen betroffen, mithin werden sie durch den Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar beeinflusst. Da ihnen somit keine Parteistellung zukommt, war ihnen die angefochtene Verfügung nicht zu eröffnen. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

3. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) sowie die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- V._______ AG

- W._______ AG

- Baudirektion des Kantons Zug Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Pascale Schlosser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: