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A-262/2020

A-262/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-01 · Deutsch CH

Elektrische Anlagen (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 16. Dezember 2002 erteilte der Gemeinderat I._______ die Baubewilligung für die Arealbebauung J._______ auf dem damaligen Grundstück Nr. (...) in der Gemeinde I._______. Die Bewilligung sah im südlichen Teil des Perimeters den Bau von zehn Mehrfamilienhäusern und im nördlichen Abschnitt einen Gewerbebau vor. Die Bauarbeiten für die Mehrfamilienhäuser wurden im Jahr 2007 abgeschlossen. Die F._______ AG und die G._______ AG sind Miteigentümer des heutigen Grundstücks (...) in der Gemeinde I._______, auf welchem der Gewerbebau realisiert werden soll. B. Da sich das geplante Gewerbegebäude im Überführungsbereich einer Hochspannungsleitung befindet und den vorgeschriebenen Mindestabstand gemäss der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (Leitungsverordnung, LeV, SR 734.31) unterschreitet, gelangte die F._______ AG an die heutige H._______ AG (damals noch K._______ AG) als Betriebsinhaberin der Leitung. In der Folge reichte die H._______ AG dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI Ende Dezember 2016 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV ein. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 bewilligte das ESTI das Ausnahmegesuch der H._______ AG unter verschiedenen Auflagen (nachfolgend: Ausnahmebewilligung). Die Verfügung wurde der H._______ AG eröffnet, mit dem Hinweis, dass dagegen Beschwerde innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. D. Am 27. September 2017 reichten die F._______ AG und die G.______ AG ein Baugesuch für eine Änderung der bewilligten Arealbebauung J._______ und den Neubau eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Nr. 3057 ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben die Stockwerkeigentümerschaft A._______ (Grundstück Nr. [...]), B._______ und C._______ (Grundstück [...]), D._______ (Grundstück [...]) sowie E._______ (Grundstück [...]) Einsprache. E. Mit Entscheiden vom 20. März 2018 erteilte der Gemeinderat I._______ die Baubewilligung und wies die Einsprachen als unbegründet ab. In Ziff. 17e) der Baubewilligung wurde insbesondere festgehalten, dass die Verfügung des ESTI vom 2. Februar 2017 einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung bildet. F. Gegen diese Baubewilligung und den Einspracheentscheid des Gemeinderats I._______ erhoben die obgenannten Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Antrag, die Entscheide vom 20. März 2018 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden eventualiter den Antrag, die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Februar 2017 sei an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdebeurteilung mit den folgenden Anträgen zu überweisen:

a) dass die Verfügung vom 2. Februar 2017 der Vorinstanz aufzuheben und die Ausnahmebewilligung nach Art. 38 LeV zu verweigern sei;

b) dass die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken des Gebäudes neu festzusetzen seien;

c) dass die weiteren zu treffenden Schutzmassnahmen neu zu verfügen seien. Ferner habe die H._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) zwecks Nachweises des Magnetfeldwertes sog. Isoliniendiagramme für den maximal möglichen Betriebsstrom beizubringen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Sollten diese ergeben, dass die Grenzwerte im Nahbereich der Hochspannungsleitung überschritten würden oder Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden könnten, so habe die Vorinstanz zusätzliche Massnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung zu ergreifen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 überwies die Baudirektion des Kantons Zug diese Beschwerde bezüglich der Ausnahmebewilligung der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. Nach erfolgtem Schriftenwechsel trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4238/2018 vom 14. Januar 2019 mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde vom 12. April 2018 der Beschwerdeführenden nicht ein. I. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde betreffend die vom Gemeinderat I._______ bewilligte Änderung der Arealbebauung J._______ und Neubau Gewerbegebäude gut und hob den Beschluss der Gemeinde vom 20. März 2018 auf. Dieser Entscheid wurde von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 an das Verwaltungsgericht Zug weitergezogen. J. Das Bundesgericht hiess die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil 1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 gut. Es stellte fest, dass die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung gegeben sei, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. K. Unter der Nummer A-262/2020 nimmt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und gewährt den Beschwerdeparteien am 16. Januar 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme. K.a Die Baudirektion des Kantons Zug verzichtet am 17. Februar 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme. K.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Rechtsmitteleingabe sei verspätet eingereicht worden. Ausserdem sei sie nicht hinreichend begründet. Das Koordinationsprinzip finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, da Streitgegenstand lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Ausnahmeregelung bilde. Inhaltlich sei die Ausnahmebewilligung im Übrigen nicht zu beanstanden. K.c Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2020 Anmerkungen zur Beschwerdelegitimation sowie der Koordinationspflicht und verweist im Übrigen auf ihre früheren Stellungnahmen, an welchen sie vollumfänglich festhalte. K.d Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin 3 insbesondere, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Betreffend das Fehlen der Eintretensvoraussetzungen führt sie aus, die Beschwerde sei weder rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingereicht noch hinreichend begründet worden. Auch sei die Beschwerde nicht gegen die richtigen Personen erhoben worden. Eine Verletzung der Koordinationspflicht liege schliesslich nicht vor. K.e Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020 die in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2018 formulierten Anträge (vgl. Bst. F). Zur Begründung ihrer Begehren führen sie in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde insbesondere aus, dass die Ausnahmebewilligung nicht Teil der öffentlichen Auflage des Baubewilligungsverfahrens gewesen sei und sie erst bei Erlass der Baugenehmigung von dieser Kenntnis erhalten hätten. Zugestellt worden sei ihnen die Verfügung der Vorinstanz sodann erst auf Verlangen. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei unter diesen Umständen ohne Weiteres auszugehen. Die Verfügung der Vorinstanz sei zudem in Verletzung der Koordinationspflicht ergangen. Die Ausnahmebewilligung verletze schliesslich in materieller Hinsicht die Vorgaben der Leitungsverordnung. L. L.a Mit Eingabe vom 28. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin 3 in formeller Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 27. September 2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Nach dem Entscheid über das Baubewilligungsgesuch sei das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 abzuklären. L.b Mit Stellungnahme vom 31. August 2020 führen die Beschwerdeführenden aus, weshalb die Argumente der Beschwerdegegnerinnen unzutreffend seien. M. M.a Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels weisen die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 darauf hin, dass auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu verzichten sei. M.b In der Eingabe vom 30. Oktober 2020 äussert sich die Beschwerdegegnerin 3 ein weiteres Mal zu den im vorliegenden Verfahren strittigen Punkten. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil 1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht das Urteil A-4238/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, welche die Beschwerdeführenden am 12. April 2018 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2017 erhoben haben, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse - auch angesichts der mittlerweile geänderten Baupläne und des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 3 an die Vorinstanz um eine neue Ausnahmebewilligung - nicht abgesprochen werden könne. Betreffend die Beschwerdelegitimation befand es sodann, dass die streitige Ausnahmebewilligung die Überbaubarkeit des Baugrundstücks faktisch erhöhe. Damit sei ein praktisches Interesse an der Beschwerdeerhebung im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu bejahen und die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

E. 1.2 Im Falle eines Rückweisungsurteils ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts und dessen Schlussfolgerung gebunden, vorliegend somit insbesondere daran, dass die Beschwerdeführenden in diesem Verfahren zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind.

E. 2.1 Im Folgenden sind somit die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Streitig ist zunächst, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist.

E. 2.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die Regelung, wonach die sich als unzuständig erachtende Behörde eine Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde weiterzuleiten hat, gilt nicht nur auf Bundesebene (vgl. Art. 8 VwVG), eine Weiterleitungspflicht ist auch für die Behörden des Kantons Zug auf kantonaler Ebene gesetzlich festgeschrieben (vgl. § 7 Abs. 1 Gesetz des Kanton Zug über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976, BGS 162.1). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung die Zustellung an jede Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall in einer Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben insbesondere rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E.1; sodann Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1, 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.5, 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5). Ein Rechtsmissbrauch liegt jedoch nicht in jedem Fall bereits deshalb vor, weil die Einreichung einer Eingabe zur Fristwahrung bewusst einer unzuständigen Behörde zur Weiterleitung übergeben wurde. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann nicht missbräuchlich, wenn die Eingabe die Adresse der zuständigen Behörde enthält und von der angegangenen (unzuständigen) Stelle vorbehaltlos zur Weiterleitung entgegengenommen wird (vgl. Urs Peter Cavelti in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, zu Art. 21 N 24 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] U 179/01 vom 3. August 2001 E. 2).

E. 2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden erst spät von der Ausnahmebewilligung vom 2. Februar 2017 Kenntnis erhielten. Die Vorinstanz eröffnete diese bei Erlass nur der Beschwerdegegnerin 3 als Gesuchstellerin, mangels Teilnahme am Verfahren nicht aber den Beschwerdeführenden. Ob die Verfügung Teil der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchgeführten öffentlichen Auflage war, ist nicht erstellt (so auch Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 10. Dezember 2019 E. 3b). Die Beweislast sowohl der Tatsache als auch des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, das heisst der Vorinstanz (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a). Ein über Behauptungen hinausgehender Nachweis, dass die Ausnahmebewilligung im Rahmen des Baugesuchs öffentlich aufgelegt worden ist, wurde jedoch bis heute weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdegegnerinnen in hinreichender Weise erbracht. Zugunsten der Beschwerdeführenden kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt Kenntnis von der Ausnahmebewilligung erhielten. Damit ist als frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Zustellung der Baubewilligung vom 20. März 2018 anzusehen, in welcher die Ausnahmebewilligung zum integrierenden Bestandteil erklärt wird. Die Verfügung selbst wurde den Beschwerdeführenden jedoch erst auf deren Verlangen hin mit Email vom 10. April 2018 durch die Gemeinde I._______ zugestellt. Ob betreffend den Zeitpunkt auf die Kenntnisnahme durch die Eröffnung der Baubewilligung oder die Zustellung der Ausnahmebewilligung per Email abgestellt werden kann, kann offenbleiben, da die Beschwerde in beiden Fällen innerhalb der angesetzten Beschwerdefrist eingereicht worden wäre. Insofern wurde die Beschwerde demnach rechtzeitig erhoben.

E. 2.1.3 Die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte jedoch nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern wurde im Rahmen der Beschwerde gegen das Baubewilligungsgesuch an den Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Eventualantrag zur allfälligen Weiterleitung erhoben. Die Weiterleitung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht erfolgte erst am 19. Juli 2018, weshalb sich die Frage stellt, ob der Eingabe an den Zuger Regierungsrat fristwahrende Wirkung zukommt. Die Beschwerdegegnerinnen werfen den Beschwerdeführenden vor, rechtsmissbräuchlich vorgegangen zu sein, da sie sich bewusst an die falsche Behörde gewandt hätten. Wie gerade dargelegt, wurde die Ausnahmebewilligung den Beschwerdeführenden nicht zusammen mit der Baubewilligung respektive erst auf Verlangen hin zugestellt ohne diese formell zu eröffnen. Für die Beschwerdeführenden war mangels Rechtsbelehrung sodann nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Ausnahmebewilligung als integrierender Bestandteil der Baubewilligung selbständig an das Bundesverwaltungsgericht oder im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens anzufechten war. Ausserdem ist der Beschwerdeeingabe die Adresse zur allfälligen Weiterleitung an die zuständige Behörde zu entnehmen und die kantonale Behörde hat sich den Beschwerdeführenden gegenüber nie dahingehend geäussert, dass es sich zur Weiterleitung nicht verpflichtet halte. Ihnen unter diesen Umständen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, würde dem Grundsatz nach Treu und Glauben nicht gerecht, zumal den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden sich durch die Eingabe an die kantonale Beschwerdeinstanz vorsätzlich einen unsachgemässen Vorteil verschaffen wollten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich an das unzuständige Amt gewandt haben, darf folglich nicht zum Rechtsverlust führen. Entsprechend gilt die Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als fristwahrend.

E. 2.2 Der Einwand der Beschwerdegegnerinnen, wonach die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht hinreichend begründet seien, ist unberechtigt. Spätestens mit den im vorliegenden sowie im Verfahren A-4238/2018 eingereichten Stellungnahmen vom 8. November 2018, 26. Mai 2020, 31. August 2020 und 1. Oktober 2020, zu welchen die Vor-instanz und die Beschwerdegegnerinnen jeweils die Möglichkeit hatten, sich zu äussern, ist die Beschwerde als ausreichend begründet einzuschätzen.

E. 2.3 Da auch die übrigen Anforderungen an die Form erfüllt sind (Art. 52 VwVG) und die Beschwerde, wie dargelegt, als rechtzeitig eingegangen zu betrachten ist, ist auf diese einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin 3 beantragt in der Stellungnahme vom 28. August 2020, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über den Gegenstand des im Kanton Zug hängigen Baugesuchs betreffend das Bauprojekt der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 27. September 2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Dies begründet sie zusammenfassend mit dem Hinweis, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je nach Ausgang des kantonalen Verfahrens nicht mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, dass eine Sistierung weder aus zeitlichen noch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren; dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Andernfalls wäre von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14).

E. 3.3 Gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 1C_115/2019 (E. 1.2) ist es vorliegend Sache der zuständigen kantonalen Instanz, im hängigen Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die für die Baubewilligung erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Ausnahmebewilligung vom 2. Februar 2017 sei nicht befristet und nehme nicht auf ein spezifisches Baugesuch Bezug. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten auch nicht explizit auf sie verzichtet. Insofern bestehe die Möglichkeit, dass die Ausnahmebewilligung für die damals eingereichten Pläne ihre Gültigkeit behalten und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 allenfalls in einem zukünftigen Baubewilligungsverfahren auf sie zurückgreifen könnten. Schliesslich bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids auch in das neu eingeleitete Verfahren der Vorinstanz nicht einbezogen würden. Unter diesen Umständen könne den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. An dieser Sachlage hat sich bis heute nichts verändert, zumal die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Ausnahmebewilligung verzichtet haben, sondern an dieser festhalten (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2020 S. 3). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist es deshalb nicht angebracht, das Verfahren zu sistieren, um den Ausgang des auf kantonaler Ebene hängigen Verfahrens betreffend das Baugesuch vom 23. September 2017 abzuwarten. Da keine stichhaltigen Gründe für eine Sistierung gegeben sind, ist der entsprechende Antrag abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 1 LeV bezweckt die Leitungsverordnung die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen. Dabei beziehen sich die Bestimmungen auf die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von elektrischen Leitungen (Art. 2 Abs. 1 LeV). Können einzelne Bestimmungen nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden, so kann namentlich die zuständige Kontrollstelle Abweichungen bewilligen (Art. 2 Abs. 3 LeV). In diesem Sinne bestimmt Art. 38 Abs. 4 LeV bezüglich des horizontalen Abstandes zwischen Hochspannungsfreileitungen und Gebäuden, dass die Kontrollstelle ausnahmsweise eine Unterschreitung des Horizontalabstandes (Art. 38 Abs. 1 LeV i.V.m. Anhang 8 LeV) nach einer Prüfung der Unterschreitung aufgrund einer Beurteilung der Brandbelastung, der Brandrisiken der Gebäude sowie der zu treffenden Schutzmassnahmen zulassen kann.

E. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz eine solche Ausnahme für den Betrieb der in Frage stehenden Leitung zur Erstellung des Neubaus Gewerbehalle J._______ in I._______ unter Formulierung diverser Auflagen genehmigt. Betreffend die Auflagen führt sie in der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 im Verfahren A-4238/2018 aus, wesentlicher Punkt dafür sei, dass Schutzmassnahmen für den geplanten Neubau getroffen werden müssten, die einen schnell anlaufenden Brand verhindern würden. Von Bedeutung sei insbesondere, dass in der zu erstellenden Gewerbehalle eine Sprinkleranlage installiert werden soll. Einen schnell anlaufenden Brand könne ebenfalls verhindert werden, indem Baumaterialien der Baustoff-Gruppe RF 1 und Dachfenster sowie Wandöffnungen im Leitungsbereich mit einem Feuerwiderstand EI 30 verwendet würden. Abgesehen davon dürften unter der Leitung keine brennbaren Materialien gelagert werden. Diese sowie die anderen verfügten Auflagen dienten der in der LeV verankerten Schutzziele - dem Schutz der Personen vor der Leitung, der Leitung vor dem Gebäude sowie des Gebäudes vor der Leitung - und seien verhältnismässig, weshalb die Leitungsannäherung bewilligt worden sei (ebd. S. 3). Auf weitere materielle Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtete die Vorinstanz.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen diverse Einwände vor, weshalb sie die Bewilligung der Unterschreitung der Mindestabstände nicht für gerechtfertigt halten. Unter anderem führen sie aus, die Vorinstanz habe die Ausnahme genehmigt, ohne die Gefahren der in der Gewerbehalle arbeitenden Personen zu berücksichtigen. Mit lediglich 30 cm seitlichem Abstand sei die Sicherheit vor allfällig herabfallenden, stromführenden Seilen nicht hinreichend gewährleistet. Die Gefahren würden insbesondere durch den Umstand, dass nebst den Dachrinnen und dem Blitzableiter auch die Wasserleitungen und sämtliche Metallteile im Gebäude miteinander elektrisch verbunden werden müssten, begünstigt. Das Risiko eines explosionsartigen Brandes sei vorliegend hoch und könne nur mit ausreichendem Abstand verhindert werden. Dieser sei nicht gegeben, zumal die Ausnahmebewilligung die seitlichen Mindestabstände völlig ignoriere und sich ausschliesslich auf die Vertikalabstände stütze. Eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung habe vorliegend nicht stattgefunden.

E. 4.4 Gemäss den Beschwerdegegnerinnen ist die Ausnahmebewilligung in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 betonen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für deren Erteilung eingehend geprüft und diese zu Recht als gegeben beurteilt habe. Ebenfalls seien die Direktabstände zum nächstliegenden Leiter zutreffend festlegt und entsprechende Schutzmassnahmen verfügt worden. Die Beschwerdegegnerin 3 hält insbesondere fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien entweder irrelevant, aktenwidrig oder falsch und würden nicht begründen, weshalb und welche Bestimmungen des Bundesrechts verletzt worden seien. Vielmehr entsprächen die Direktabstände und die angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben. Dabei habe die Vorinstanz die Risiken pflichtgemäss beurteilt und die zu deren Minimierung erforderlichen Auflagen verfügt. Diese dienten auch dem Brandschutz, wobei der Schutz der in der Halle arbeitenden Personen mitumfasst sei. Könne der geforderte Horizontalabstand nicht eingehalten werden, prüfe die Vorinstanz anhand der anderen Faktoren (Vertikalabstand, Direktabstand, Bauart, Gebäudeart usw.), ob es eine Ausnahmebewilligung erteilen könne. Damit diese im Fall des Unterschreitens des Horizontalabstands genehmigt werden könne, müsse zur Kompensation in der Regel der Direktabstand grösser sein. Der Vertikalabstand sei vorliegend irrelevant, da die Leitung das Gebäude nicht überspanne. Die Direktabstände würden ausserdem deutlich über dem kritischen Wert von 10 m liegen. Die Ausnahmebewilligung sei daher zu Recht erteilt worden.

E. 5.1 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Erforderlich ist dabei stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Der genaue Umfang der Begründungspflicht bestimmt sich am Einzelfall, wobei an die Begründung umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je unbestimmter die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 136 I 229 E. 5.2, 112 Ia 107 E. 2b, BVGE 2010/35 E. 4.1.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1038; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 22 ff.). Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Belässt das Gericht der Vorinstanz aufgrund von deren besonderer Fachkenntnisse einen erheblichen Beurteilungsspielraum, ist seine Kognition eingeschränkt und eine Heilung ausgeschlossen (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2, 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1039, 1173 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112).

E. 5.2 Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern (Art. 36 LeV). Die im Rahmen der Leitungsverordnung festgelegten Mindestabstände bezwecken entsprechend den Schutz von Mensch und Gebäude, wobei brand- und sicherheitstechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Von Annäherungen an beziehungsweise Überführungen von Gebäuden wird dann gesprochen, wenn die minimalen Horizontalabstände zwischen Gebäude und nächstliegendem Leiter nicht eingehalten werden können. Solche Ausnahmefälle sollen gemäss Richtlinien des ESTI auf das absolut Notwendige beschränkt werden (vgl. ESTI, Erläuterungen zur LeV, STI Nr. 240.1199 d, 1. September 1999, S. 12). Wie bereits ausgeführt, hat das ESTI bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung über die Zulässigkeit der Unterschreitung, die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Gebäude sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen zu entscheiden (Art. 38 Abs. 4 Bst. a-c LeV). Für den Betrieb der Leitungen und die Sicherstellung der gesetzlichen Schutzziele sind die anerkannten Regeln der Technik heranzuziehen (vgl. Art. 6 LeV). Da der Mindestabstand nur im Ausnahmefall unterschritten werden darf und die Prüfung der Zulässigkeit der Unterschreitung nicht nur massgebliches technisches Fachwissen erfordert, sondern der Vorinstanz bei der Beurteilung auch ein erhebliches Ermessen zukommt, ist an die Begründung einer Ausnahmebewilligung ein hoher Massstab zu setzen.

E. 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Unterschreitung bewilligt, ohne konkret darzulegen, welche Anforderungen sie der Prüfung der Zulässigkeit zugrunde gelegt hat. Insbesondere ist den Erwägungen weder eine Beurteilung der Brandbelastung noch der Brandrisiken des Gebäudes zu entnehmen, was gesetzlich für die Ermittlung der Direktabstände aber erforderlich ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. b LeV). Auch welche Regeln der Technik die Vorinstanz für ihre Einschätzung herangezogen hat und inwiefern, die einschlägigen Normen eingehalten wurden, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Vielmehr scheint die Bewilligung einzig durch die Auferlegung von Schutzmassnahmen gerechtfertigt worden zu sein, jedoch ohne im Einzelnen hinreichend darzulegen, weshalb diese vorliegend notwendig und ausreichend für die Sicherstellung der gesetzlichen Schutzziele sind. Zwar präzisiert die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 gewisse Umstände - etwa, dass für die Beurteilung von Bedeutung sei, dass in der Gewerbeanlage eine Sprinkleranlage geplant sei -, ein vollständiges Bild über die Zulässigkeit der Unterschreitung und eine damit einhergehende umfassende Risikoeinschätzung lässt sich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht machen. So fehlen etwa Angaben darüber, wie sich das Verhältnis der Unterschreitung des Horizontalabstands zum Direktabstand verhält respektive, ob vorliegend aufgrund des Unterschreitens des Horizontalabstandes eine Kompensation über den Direktabstand stattgefunden hat, was die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bezeichnet (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2020 S. 24). Nicht hinreichend nachvollziehbar ist sodann, wie der Vertikalabstand einzuschätzen ist, und welcher kritische Mindestabstand angesichts der Nutzungsart des geplanten Gebäudes gemäss Richtlinien des ESTI einzuhalten wäre (vgl. ESTI, Erläuterungen zur LeV, a.a.O., Beilage 1). Unklar bleibt auch, ob die Vorinstanz dem Umstand, dass in der Gewerbehalle Holz sowie für die Holzverarbeitung benötigte Baustoff- und Dämmstoffe gelagert werden sollen - was einen Gebäudebrand unter Umständen begünstigen könnte - Rechnung getragen hat. Damit erscheint etwa die Zweckmässigkeit der verfügten Auflage, wonach unter der Leitung keine brennbaren Materialien gelagert werden dürfen, fraglich. Im Ergebnis ist der Verfügung nicht in ausreichender Weise zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung und der Anordnung der Schutzmassnahmen hat leiten lassen. Entsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Verfügung zu beurteilen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht.

E. 5.4 Zusammenfassend vermag die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen von Art. 35 VwVG nicht zu genügen. Damit ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Ein reformatorischer Entscheid kommt angesichts des erheblichen Ermessensspielraums und des Fachwissens der Vorinstanz nicht in Betracht, sondern die Verfügung ist aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat - gegebenenfalls nach Vervollständigung des Sachverhalts etwa hinsichtlich der Brandbelastung und des Brandrisikos - eine neue Verfügung zu erlassen mit einer Begründung, welche alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt und damit dem rechtlichen Gehör der Beschwerdeführenden genügt. Dabei sind die einschlägigen und aktuellen Bauunterlagen zu berücksichtigen, und die Ausnahmebewilligung ist soweit möglich mit dem Baugesuch zu koordinieren. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden, zumal die Rechtsmitteleingabe sowie sämtliche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangenen weiteren Eingaben und Beweismittel integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens darstellen. Als Folge der vorstehenden Erwägungen ist die Angelegenheit somit in Gutheissung der Beschwerde zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 57 E. 2, 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen demnach als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen hat die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'600.- festgelegt und zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Fr. 800.-) und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 3 (Fr. 800.-) zur Bezahlung und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 1 ff. und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den obsiegenden Beschwerdeführenden im Verfahren A-4238/2018 in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Im Rahmen ihres Obsiegens haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Parteientschädigung ist grundsätzlich aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auf die Einholung einer Kostennote kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.2). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist unter solidarischer Haftung zu je Fr. 1'000.- durch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 und zu Fr. 2'000.- durch die Beschwerdegegnerin 3 zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'600.- festgesetzt. Sie werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- sowie der Beschwerdegegnerin 3 in der Höhe von Fr. 800.- zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der von den Beschwerdeführenden im Verfahren A-4238/2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin 3 hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Sie haften solidarisch.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) - die Baudirektion des Kantons Zug Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Sibylle Dischler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-262/2020 Urteil vom 1. März 2021 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

1. Stockwerkeigentümerschaft A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, alle vertreten durch MLaw Domino Hofstetter, Rechtsanwältin, und lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Rechtsanwalt, Hofstetter Advokatur & Notariat AG, 6002 Luzern, Beschwerdeführende, gegen

1. F._______ AG,

2. G._______ AG, beide vertreten durch MLaw Daniel Villiger, Rechtsanwalt, und lic. iur. Hans Hagmann, Rechtsanwalt, Neese Stalder Villiger, Baarerstrasse 78, 6300 Zug,

3. H._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch, Rechtsanwalt, Legis Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerinnen, Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausnahmebewilligung nach Art. 38 der Leitungsverordnung. Sachverhalt: A. Am 16. Dezember 2002 erteilte der Gemeinderat I._______ die Baubewilligung für die Arealbebauung J._______ auf dem damaligen Grundstück Nr. (...) in der Gemeinde I._______. Die Bewilligung sah im südlichen Teil des Perimeters den Bau von zehn Mehrfamilienhäusern und im nördlichen Abschnitt einen Gewerbebau vor. Die Bauarbeiten für die Mehrfamilienhäuser wurden im Jahr 2007 abgeschlossen. Die F._______ AG und die G._______ AG sind Miteigentümer des heutigen Grundstücks (...) in der Gemeinde I._______, auf welchem der Gewerbebau realisiert werden soll. B. Da sich das geplante Gewerbegebäude im Überführungsbereich einer Hochspannungsleitung befindet und den vorgeschriebenen Mindestabstand gemäss der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (Leitungsverordnung, LeV, SR 734.31) unterschreitet, gelangte die F._______ AG an die heutige H._______ AG (damals noch K._______ AG) als Betriebsinhaberin der Leitung. In der Folge reichte die H._______ AG dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI Ende Dezember 2016 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV ein. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 bewilligte das ESTI das Ausnahmegesuch der H._______ AG unter verschiedenen Auflagen (nachfolgend: Ausnahmebewilligung). Die Verfügung wurde der H._______ AG eröffnet, mit dem Hinweis, dass dagegen Beschwerde innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. D. Am 27. September 2017 reichten die F._______ AG und die G.______ AG ein Baugesuch für eine Änderung der bewilligten Arealbebauung J._______ und den Neubau eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Nr. 3057 ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben die Stockwerkeigentümerschaft A._______ (Grundstück Nr. [...]), B._______ und C._______ (Grundstück [...]), D._______ (Grundstück [...]) sowie E._______ (Grundstück [...]) Einsprache. E. Mit Entscheiden vom 20. März 2018 erteilte der Gemeinderat I._______ die Baubewilligung und wies die Einsprachen als unbegründet ab. In Ziff. 17e) der Baubewilligung wurde insbesondere festgehalten, dass die Verfügung des ESTI vom 2. Februar 2017 einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung bildet. F. Gegen diese Baubewilligung und den Einspracheentscheid des Gemeinderats I._______ erhoben die obgenannten Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Antrag, die Entscheide vom 20. März 2018 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden eventualiter den Antrag, die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Februar 2017 sei an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdebeurteilung mit den folgenden Anträgen zu überweisen:

a) dass die Verfügung vom 2. Februar 2017 der Vorinstanz aufzuheben und die Ausnahmebewilligung nach Art. 38 LeV zu verweigern sei;

b) dass die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken des Gebäudes neu festzusetzen seien;

c) dass die weiteren zu treffenden Schutzmassnahmen neu zu verfügen seien. Ferner habe die H._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) zwecks Nachweises des Magnetfeldwertes sog. Isoliniendiagramme für den maximal möglichen Betriebsstrom beizubringen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Sollten diese ergeben, dass die Grenzwerte im Nahbereich der Hochspannungsleitung überschritten würden oder Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden könnten, so habe die Vorinstanz zusätzliche Massnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung zu ergreifen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 überwies die Baudirektion des Kantons Zug diese Beschwerde bezüglich der Ausnahmebewilligung der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. Nach erfolgtem Schriftenwechsel trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4238/2018 vom 14. Januar 2019 mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde vom 12. April 2018 der Beschwerdeführenden nicht ein. I. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde betreffend die vom Gemeinderat I._______ bewilligte Änderung der Arealbebauung J._______ und Neubau Gewerbegebäude gut und hob den Beschluss der Gemeinde vom 20. März 2018 auf. Dieser Entscheid wurde von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 an das Verwaltungsgericht Zug weitergezogen. J. Das Bundesgericht hiess die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil 1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 gut. Es stellte fest, dass die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung gegeben sei, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. K. Unter der Nummer A-262/2020 nimmt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und gewährt den Beschwerdeparteien am 16. Januar 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme. K.a Die Baudirektion des Kantons Zug verzichtet am 17. Februar 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme. K.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Rechtsmitteleingabe sei verspätet eingereicht worden. Ausserdem sei sie nicht hinreichend begründet. Das Koordinationsprinzip finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, da Streitgegenstand lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Ausnahmeregelung bilde. Inhaltlich sei die Ausnahmebewilligung im Übrigen nicht zu beanstanden. K.c Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2020 Anmerkungen zur Beschwerdelegitimation sowie der Koordinationspflicht und verweist im Übrigen auf ihre früheren Stellungnahmen, an welchen sie vollumfänglich festhalte. K.d Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin 3 insbesondere, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Betreffend das Fehlen der Eintretensvoraussetzungen führt sie aus, die Beschwerde sei weder rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingereicht noch hinreichend begründet worden. Auch sei die Beschwerde nicht gegen die richtigen Personen erhoben worden. Eine Verletzung der Koordinationspflicht liege schliesslich nicht vor. K.e Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020 die in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2018 formulierten Anträge (vgl. Bst. F). Zur Begründung ihrer Begehren führen sie in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde insbesondere aus, dass die Ausnahmebewilligung nicht Teil der öffentlichen Auflage des Baubewilligungsverfahrens gewesen sei und sie erst bei Erlass der Baugenehmigung von dieser Kenntnis erhalten hätten. Zugestellt worden sei ihnen die Verfügung der Vorinstanz sodann erst auf Verlangen. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei unter diesen Umständen ohne Weiteres auszugehen. Die Verfügung der Vorinstanz sei zudem in Verletzung der Koordinationspflicht ergangen. Die Ausnahmebewilligung verletze schliesslich in materieller Hinsicht die Vorgaben der Leitungsverordnung. L. L.a Mit Eingabe vom 28. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin 3 in formeller Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 27. September 2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Nach dem Entscheid über das Baubewilligungsgesuch sei das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 abzuklären. L.b Mit Stellungnahme vom 31. August 2020 führen die Beschwerdeführenden aus, weshalb die Argumente der Beschwerdegegnerinnen unzutreffend seien. M. M.a Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels weisen die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 darauf hin, dass auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu verzichten sei. M.b In der Eingabe vom 30. Oktober 2020 äussert sich die Beschwerdegegnerin 3 ein weiteres Mal zu den im vorliegenden Verfahren strittigen Punkten. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit Urteil 1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht das Urteil A-4238/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, welche die Beschwerdeführenden am 12. April 2018 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2017 erhoben haben, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse - auch angesichts der mittlerweile geänderten Baupläne und des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 3 an die Vorinstanz um eine neue Ausnahmebewilligung - nicht abgesprochen werden könne. Betreffend die Beschwerdelegitimation befand es sodann, dass die streitige Ausnahmebewilligung die Überbaubarkeit des Baugrundstücks faktisch erhöhe. Damit sei ein praktisches Interesse an der Beschwerdeerhebung im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu bejahen und die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Im Falle eines Rückweisungsurteils ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts und dessen Schlussfolgerung gebunden, vorliegend somit insbesondere daran, dass die Beschwerdeführenden in diesem Verfahren zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. 2. 2.1 Im Folgenden sind somit die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Streitig ist zunächst, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. 2.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die Regelung, wonach die sich als unzuständig erachtende Behörde eine Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde weiterzuleiten hat, gilt nicht nur auf Bundesebene (vgl. Art. 8 VwVG), eine Weiterleitungspflicht ist auch für die Behörden des Kantons Zug auf kantonaler Ebene gesetzlich festgeschrieben (vgl. § 7 Abs. 1 Gesetz des Kanton Zug über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976, BGS 162.1). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung die Zustellung an jede Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall in einer Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben insbesondere rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E.1; sodann Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1, 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.5, 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5). Ein Rechtsmissbrauch liegt jedoch nicht in jedem Fall bereits deshalb vor, weil die Einreichung einer Eingabe zur Fristwahrung bewusst einer unzuständigen Behörde zur Weiterleitung übergeben wurde. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann nicht missbräuchlich, wenn die Eingabe die Adresse der zuständigen Behörde enthält und von der angegangenen (unzuständigen) Stelle vorbehaltlos zur Weiterleitung entgegengenommen wird (vgl. Urs Peter Cavelti in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, zu Art. 21 N 24 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] U 179/01 vom 3. August 2001 E. 2). 2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden erst spät von der Ausnahmebewilligung vom 2. Februar 2017 Kenntnis erhielten. Die Vorinstanz eröffnete diese bei Erlass nur der Beschwerdegegnerin 3 als Gesuchstellerin, mangels Teilnahme am Verfahren nicht aber den Beschwerdeführenden. Ob die Verfügung Teil der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchgeführten öffentlichen Auflage war, ist nicht erstellt (so auch Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 10. Dezember 2019 E. 3b). Die Beweislast sowohl der Tatsache als auch des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, das heisst der Vorinstanz (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a). Ein über Behauptungen hinausgehender Nachweis, dass die Ausnahmebewilligung im Rahmen des Baugesuchs öffentlich aufgelegt worden ist, wurde jedoch bis heute weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdegegnerinnen in hinreichender Weise erbracht. Zugunsten der Beschwerdeführenden kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt Kenntnis von der Ausnahmebewilligung erhielten. Damit ist als frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Zustellung der Baubewilligung vom 20. März 2018 anzusehen, in welcher die Ausnahmebewilligung zum integrierenden Bestandteil erklärt wird. Die Verfügung selbst wurde den Beschwerdeführenden jedoch erst auf deren Verlangen hin mit Email vom 10. April 2018 durch die Gemeinde I._______ zugestellt. Ob betreffend den Zeitpunkt auf die Kenntnisnahme durch die Eröffnung der Baubewilligung oder die Zustellung der Ausnahmebewilligung per Email abgestellt werden kann, kann offenbleiben, da die Beschwerde in beiden Fällen innerhalb der angesetzten Beschwerdefrist eingereicht worden wäre. Insofern wurde die Beschwerde demnach rechtzeitig erhoben. 2.1.3 Die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte jedoch nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern wurde im Rahmen der Beschwerde gegen das Baubewilligungsgesuch an den Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Eventualantrag zur allfälligen Weiterleitung erhoben. Die Weiterleitung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht erfolgte erst am 19. Juli 2018, weshalb sich die Frage stellt, ob der Eingabe an den Zuger Regierungsrat fristwahrende Wirkung zukommt. Die Beschwerdegegnerinnen werfen den Beschwerdeführenden vor, rechtsmissbräuchlich vorgegangen zu sein, da sie sich bewusst an die falsche Behörde gewandt hätten. Wie gerade dargelegt, wurde die Ausnahmebewilligung den Beschwerdeführenden nicht zusammen mit der Baubewilligung respektive erst auf Verlangen hin zugestellt ohne diese formell zu eröffnen. Für die Beschwerdeführenden war mangels Rechtsbelehrung sodann nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Ausnahmebewilligung als integrierender Bestandteil der Baubewilligung selbständig an das Bundesverwaltungsgericht oder im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens anzufechten war. Ausserdem ist der Beschwerdeeingabe die Adresse zur allfälligen Weiterleitung an die zuständige Behörde zu entnehmen und die kantonale Behörde hat sich den Beschwerdeführenden gegenüber nie dahingehend geäussert, dass es sich zur Weiterleitung nicht verpflichtet halte. Ihnen unter diesen Umständen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, würde dem Grundsatz nach Treu und Glauben nicht gerecht, zumal den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden sich durch die Eingabe an die kantonale Beschwerdeinstanz vorsätzlich einen unsachgemässen Vorteil verschaffen wollten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich an das unzuständige Amt gewandt haben, darf folglich nicht zum Rechtsverlust führen. Entsprechend gilt die Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als fristwahrend. 2.2 Der Einwand der Beschwerdegegnerinnen, wonach die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht hinreichend begründet seien, ist unberechtigt. Spätestens mit den im vorliegenden sowie im Verfahren A-4238/2018 eingereichten Stellungnahmen vom 8. November 2018, 26. Mai 2020, 31. August 2020 und 1. Oktober 2020, zu welchen die Vor-instanz und die Beschwerdegegnerinnen jeweils die Möglichkeit hatten, sich zu äussern, ist die Beschwerde als ausreichend begründet einzuschätzen. 2.3 Da auch die übrigen Anforderungen an die Form erfüllt sind (Art. 52 VwVG) und die Beschwerde, wie dargelegt, als rechtzeitig eingegangen zu betrachten ist, ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin 3 beantragt in der Stellungnahme vom 28. August 2020, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über den Gegenstand des im Kanton Zug hängigen Baugesuchs betreffend das Bauprojekt der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 27. September 2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Dies begründet sie zusammenfassend mit dem Hinweis, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je nach Ausgang des kantonalen Verfahrens nicht mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, dass eine Sistierung weder aus zeitlichen noch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren; dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Andernfalls wäre von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14). 3.3 Gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 1C_115/2019 (E. 1.2) ist es vorliegend Sache der zuständigen kantonalen Instanz, im hängigen Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die für die Baubewilligung erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Ausnahmebewilligung vom 2. Februar 2017 sei nicht befristet und nehme nicht auf ein spezifisches Baugesuch Bezug. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten auch nicht explizit auf sie verzichtet. Insofern bestehe die Möglichkeit, dass die Ausnahmebewilligung für die damals eingereichten Pläne ihre Gültigkeit behalten und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 allenfalls in einem zukünftigen Baubewilligungsverfahren auf sie zurückgreifen könnten. Schliesslich bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids auch in das neu eingeleitete Verfahren der Vorinstanz nicht einbezogen würden. Unter diesen Umständen könne den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. An dieser Sachlage hat sich bis heute nichts verändert, zumal die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Ausnahmebewilligung verzichtet haben, sondern an dieser festhalten (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2020 S. 3). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist es deshalb nicht angebracht, das Verfahren zu sistieren, um den Ausgang des auf kantonaler Ebene hängigen Verfahrens betreffend das Baugesuch vom 23. September 2017 abzuwarten. Da keine stichhaltigen Gründe für eine Sistierung gegeben sind, ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 LeV bezweckt die Leitungsverordnung die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen. Dabei beziehen sich die Bestimmungen auf die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von elektrischen Leitungen (Art. 2 Abs. 1 LeV). Können einzelne Bestimmungen nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden, so kann namentlich die zuständige Kontrollstelle Abweichungen bewilligen (Art. 2 Abs. 3 LeV). In diesem Sinne bestimmt Art. 38 Abs. 4 LeV bezüglich des horizontalen Abstandes zwischen Hochspannungsfreileitungen und Gebäuden, dass die Kontrollstelle ausnahmsweise eine Unterschreitung des Horizontalabstandes (Art. 38 Abs. 1 LeV i.V.m. Anhang 8 LeV) nach einer Prüfung der Unterschreitung aufgrund einer Beurteilung der Brandbelastung, der Brandrisiken der Gebäude sowie der zu treffenden Schutzmassnahmen zulassen kann. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz eine solche Ausnahme für den Betrieb der in Frage stehenden Leitung zur Erstellung des Neubaus Gewerbehalle J._______ in I._______ unter Formulierung diverser Auflagen genehmigt. Betreffend die Auflagen führt sie in der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 im Verfahren A-4238/2018 aus, wesentlicher Punkt dafür sei, dass Schutzmassnahmen für den geplanten Neubau getroffen werden müssten, die einen schnell anlaufenden Brand verhindern würden. Von Bedeutung sei insbesondere, dass in der zu erstellenden Gewerbehalle eine Sprinkleranlage installiert werden soll. Einen schnell anlaufenden Brand könne ebenfalls verhindert werden, indem Baumaterialien der Baustoff-Gruppe RF 1 und Dachfenster sowie Wandöffnungen im Leitungsbereich mit einem Feuerwiderstand EI 30 verwendet würden. Abgesehen davon dürften unter der Leitung keine brennbaren Materialien gelagert werden. Diese sowie die anderen verfügten Auflagen dienten der in der LeV verankerten Schutzziele - dem Schutz der Personen vor der Leitung, der Leitung vor dem Gebäude sowie des Gebäudes vor der Leitung - und seien verhältnismässig, weshalb die Leitungsannäherung bewilligt worden sei (ebd. S. 3). Auf weitere materielle Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtete die Vorinstanz. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen diverse Einwände vor, weshalb sie die Bewilligung der Unterschreitung der Mindestabstände nicht für gerechtfertigt halten. Unter anderem führen sie aus, die Vorinstanz habe die Ausnahme genehmigt, ohne die Gefahren der in der Gewerbehalle arbeitenden Personen zu berücksichtigen. Mit lediglich 30 cm seitlichem Abstand sei die Sicherheit vor allfällig herabfallenden, stromführenden Seilen nicht hinreichend gewährleistet. Die Gefahren würden insbesondere durch den Umstand, dass nebst den Dachrinnen und dem Blitzableiter auch die Wasserleitungen und sämtliche Metallteile im Gebäude miteinander elektrisch verbunden werden müssten, begünstigt. Das Risiko eines explosionsartigen Brandes sei vorliegend hoch und könne nur mit ausreichendem Abstand verhindert werden. Dieser sei nicht gegeben, zumal die Ausnahmebewilligung die seitlichen Mindestabstände völlig ignoriere und sich ausschliesslich auf die Vertikalabstände stütze. Eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung habe vorliegend nicht stattgefunden. 4.4 Gemäss den Beschwerdegegnerinnen ist die Ausnahmebewilligung in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 betonen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für deren Erteilung eingehend geprüft und diese zu Recht als gegeben beurteilt habe. Ebenfalls seien die Direktabstände zum nächstliegenden Leiter zutreffend festlegt und entsprechende Schutzmassnahmen verfügt worden. Die Beschwerdegegnerin 3 hält insbesondere fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien entweder irrelevant, aktenwidrig oder falsch und würden nicht begründen, weshalb und welche Bestimmungen des Bundesrechts verletzt worden seien. Vielmehr entsprächen die Direktabstände und die angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben. Dabei habe die Vorinstanz die Risiken pflichtgemäss beurteilt und die zu deren Minimierung erforderlichen Auflagen verfügt. Diese dienten auch dem Brandschutz, wobei der Schutz der in der Halle arbeitenden Personen mitumfasst sei. Könne der geforderte Horizontalabstand nicht eingehalten werden, prüfe die Vorinstanz anhand der anderen Faktoren (Vertikalabstand, Direktabstand, Bauart, Gebäudeart usw.), ob es eine Ausnahmebewilligung erteilen könne. Damit diese im Fall des Unterschreitens des Horizontalabstands genehmigt werden könne, müsse zur Kompensation in der Regel der Direktabstand grösser sein. Der Vertikalabstand sei vorliegend irrelevant, da die Leitung das Gebäude nicht überspanne. Die Direktabstände würden ausserdem deutlich über dem kritischen Wert von 10 m liegen. Die Ausnahmebewilligung sei daher zu Recht erteilt worden. 5. 5.1 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Erforderlich ist dabei stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Der genaue Umfang der Begründungspflicht bestimmt sich am Einzelfall, wobei an die Begründung umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je unbestimmter die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 136 I 229 E. 5.2, 112 Ia 107 E. 2b, BVGE 2010/35 E. 4.1.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1038; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 22 ff.). Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Belässt das Gericht der Vorinstanz aufgrund von deren besonderer Fachkenntnisse einen erheblichen Beurteilungsspielraum, ist seine Kognition eingeschränkt und eine Heilung ausgeschlossen (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2, 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1039, 1173 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112). 5.2 Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern (Art. 36 LeV). Die im Rahmen der Leitungsverordnung festgelegten Mindestabstände bezwecken entsprechend den Schutz von Mensch und Gebäude, wobei brand- und sicherheitstechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Von Annäherungen an beziehungsweise Überführungen von Gebäuden wird dann gesprochen, wenn die minimalen Horizontalabstände zwischen Gebäude und nächstliegendem Leiter nicht eingehalten werden können. Solche Ausnahmefälle sollen gemäss Richtlinien des ESTI auf das absolut Notwendige beschränkt werden (vgl. ESTI, Erläuterungen zur LeV, STI Nr. 240.1199 d, 1. September 1999, S. 12). Wie bereits ausgeführt, hat das ESTI bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung über die Zulässigkeit der Unterschreitung, die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Gebäude sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen zu entscheiden (Art. 38 Abs. 4 Bst. a-c LeV). Für den Betrieb der Leitungen und die Sicherstellung der gesetzlichen Schutzziele sind die anerkannten Regeln der Technik heranzuziehen (vgl. Art. 6 LeV). Da der Mindestabstand nur im Ausnahmefall unterschritten werden darf und die Prüfung der Zulässigkeit der Unterschreitung nicht nur massgebliches technisches Fachwissen erfordert, sondern der Vorinstanz bei der Beurteilung auch ein erhebliches Ermessen zukommt, ist an die Begründung einer Ausnahmebewilligung ein hoher Massstab zu setzen. 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Unterschreitung bewilligt, ohne konkret darzulegen, welche Anforderungen sie der Prüfung der Zulässigkeit zugrunde gelegt hat. Insbesondere ist den Erwägungen weder eine Beurteilung der Brandbelastung noch der Brandrisiken des Gebäudes zu entnehmen, was gesetzlich für die Ermittlung der Direktabstände aber erforderlich ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. b LeV). Auch welche Regeln der Technik die Vorinstanz für ihre Einschätzung herangezogen hat und inwiefern, die einschlägigen Normen eingehalten wurden, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Vielmehr scheint die Bewilligung einzig durch die Auferlegung von Schutzmassnahmen gerechtfertigt worden zu sein, jedoch ohne im Einzelnen hinreichend darzulegen, weshalb diese vorliegend notwendig und ausreichend für die Sicherstellung der gesetzlichen Schutzziele sind. Zwar präzisiert die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 gewisse Umstände - etwa, dass für die Beurteilung von Bedeutung sei, dass in der Gewerbeanlage eine Sprinkleranlage geplant sei -, ein vollständiges Bild über die Zulässigkeit der Unterschreitung und eine damit einhergehende umfassende Risikoeinschätzung lässt sich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht machen. So fehlen etwa Angaben darüber, wie sich das Verhältnis der Unterschreitung des Horizontalabstands zum Direktabstand verhält respektive, ob vorliegend aufgrund des Unterschreitens des Horizontalabstandes eine Kompensation über den Direktabstand stattgefunden hat, was die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bezeichnet (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2020 S. 24). Nicht hinreichend nachvollziehbar ist sodann, wie der Vertikalabstand einzuschätzen ist, und welcher kritische Mindestabstand angesichts der Nutzungsart des geplanten Gebäudes gemäss Richtlinien des ESTI einzuhalten wäre (vgl. ESTI, Erläuterungen zur LeV, a.a.O., Beilage 1). Unklar bleibt auch, ob die Vorinstanz dem Umstand, dass in der Gewerbehalle Holz sowie für die Holzverarbeitung benötigte Baustoff- und Dämmstoffe gelagert werden sollen - was einen Gebäudebrand unter Umständen begünstigen könnte - Rechnung getragen hat. Damit erscheint etwa die Zweckmässigkeit der verfügten Auflage, wonach unter der Leitung keine brennbaren Materialien gelagert werden dürfen, fraglich. Im Ergebnis ist der Verfügung nicht in ausreichender Weise zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung und der Anordnung der Schutzmassnahmen hat leiten lassen. Entsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Verfügung zu beurteilen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht. 5.4 Zusammenfassend vermag die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen von Art. 35 VwVG nicht zu genügen. Damit ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Ein reformatorischer Entscheid kommt angesichts des erheblichen Ermessensspielraums und des Fachwissens der Vorinstanz nicht in Betracht, sondern die Verfügung ist aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat - gegebenenfalls nach Vervollständigung des Sachverhalts etwa hinsichtlich der Brandbelastung und des Brandrisikos - eine neue Verfügung zu erlassen mit einer Begründung, welche alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt und damit dem rechtlichen Gehör der Beschwerdeführenden genügt. Dabei sind die einschlägigen und aktuellen Bauunterlagen zu berücksichtigen, und die Ausnahmebewilligung ist soweit möglich mit dem Baugesuch zu koordinieren. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden, zumal die Rechtsmitteleingabe sowie sämtliche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangenen weiteren Eingaben und Beweismittel integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens darstellen. Als Folge der vorstehenden Erwägungen ist die Angelegenheit somit in Gutheissung der Beschwerde zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 57 E. 2, 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen demnach als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen hat die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'600.- festgelegt und zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Fr. 800.-) und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 3 (Fr. 800.-) zur Bezahlung und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 1 ff. und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den obsiegenden Beschwerdeführenden im Verfahren A-4238/2018 in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Im Rahmen ihres Obsiegens haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Parteientschädigung ist grundsätzlich aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auf die Einholung einer Kostennote kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.2). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist unter solidarischer Haftung zu je Fr. 1'000.- durch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 und zu Fr. 2'000.- durch die Beschwerdegegnerin 3 zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'600.- festgesetzt. Sie werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- sowie der Beschwerdegegnerin 3 in der Höhe von Fr. 800.- zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der von den Beschwerdeführenden im Verfahren A-4238/2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin 3 hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Sie haften solidarisch.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Baudirektion des Kantons Zug Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Sibylle Dischler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: