Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A._______ war Student auf Masterstufe an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). B. Am 14. Mai 2007 verfügte die ETH Zürich eine Disziplinarmassnahme gegen A._______ wegen Bedrohung und Belästigung einer Studentin. Als Sanktion wurde ihm für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die Disziplinarordnung der ETH Zürich der Ausschluss von der ETH Zürich angedroht. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. C. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2007 meldete die Studentin C._______ der ETH Zürich, dass sie seit einiger Zeit immer wieder von A._______ mit E-Mails belästigt werde. Zum Beweis kopierte sie etliche E-Mails von A._______ an sie in die Nachricht an die ETH Zürich. Sie habe noch nie ein Wort mit A._______ gewechselt. Nun habe sie ihn sachlich und in einem Satz aufgefordert, aufzuhören, sie zu kontaktieren. Am 7. Januar 2008 informierte C._______ die ETH Zürich darüber, dass A._______ sie ebenfalls per SMS (anonym) belästigt und nun auch vermehrt ihre Kollegin per E-Mail angeschrieben habe. Eine E-Mail an die Kollegin von C._______ war der Nachricht angefügt. D. Am 15. Februar 2008 kam es im Hauptgebäude der ETH Zürich in den Räumlichkeiten der Bibliothek zu einer Auseinandersetzung zwischen A._______ und zwei anderen Studenten. Dabei wurden die Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) der ETH Zürich und die Stadtpolizei Zürich alarmiert. Am 18. Februar 2008 gelangte B._______, Mitarbeiter der SGU, an die Rektorin und meldete, dass A._______ ihn nach dem Ereignis in der Bibliothek in der Freizeit mit Anrufen kontaktiert habe. Er fühle sich durch diese Anrufe belästigt und durch einzelne Aussagen auch bedroht. E. Aufgrund dieser Vorfälle eröffnete die Rektorin der ETH Zürich mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ein Disziplinarverfahren gegen A._______. F. Am 29. Februar 2008 meldete E._______ der Rektorin der ETH Zürich ein Plagiat von A._______. Die Arbeit sei am 12. Februar 2008 abgegeben worden. A._______ habe bereits am 15. Dezember 2007 sein Thema vorgestellt und dabei schon das "executive Summary" des Originaltexts paraphrasiert. Dies sei ihm damals aber noch nicht aufgefallen. Er habe A._______ mit E-Mail vom 24. Februar 2008 über das Plagiat informiert. G. Am 11. April 2008 erklärte A._______ den Austritt aus der ETH Zürich, welcher ihm von der ETH Zürich gleichentags bestätigt wurde. H. Mit Schreiben vom 14. April 2008 beantragte A._______ die Einstellung des Disziplinarverfahrens, da er infolge Austritts aus der ETH Zürich nicht mehr der Disziplinarordnung der ETH Zürich unterstehe. I. Mit Verfügung der ETH Zürich vom 30. Mai 2007 (recte: 30. Mai 2008) wurde A._______ für die Dauer von drei Jahren von der ETH Zürich ausgeschlossen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die ETH Zürich an, dass A._______ bereits mit Verfügung vom 14. Mai 2007 der Ausschluss aus der ETH Zürich angedroht worden sei, er daraufhin ein Plagiat als schriftliche Arbeit eingereicht und zudem mindestens eine Belästigung gegenüber einer Studentin und einem Mitarbeiter der SGU begangen habe. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der ETH Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Mai 2008. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, evtl. sei der Ausschluss aus der ETH Zürich auf maximal ein Jahr zu befristen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt er an, dass er nicht Einsicht in alle Akten gehabt und die Vorinstanz somit das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem hätte das Disziplinarverfahren nach seinem Austritt aus der ETH Zürich eingestellt werden müssen. Auch stelle der dreijährige Ausschluss aus der ETH Zürich eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz dar und sei unverhältnismässig. K. Nach Eingang der Beschwerde fand ein Schriftenwechsel zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission betreffend die Frage der Zuständigkeit statt. Die ETH-Beschwerdekommission verneinte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 21. August 2008. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führt an, dass die Anonymisierung (Abdeckung der Namen von anderen Studentinnen) nur partiell erfolgt sei und die anonymisierten Namen zudem für das Disziplinarverfahren nicht relevant gewesen seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vermöge ein über die Zwecke der Disziplinierung hinausgehendes öffentliches Interesse das Aussprechen einer Sanktion selbst dann zu rechtfertigen, wenn die betroffene Person den Betrieb bereits verlassen habe. Vorliegend sei exakt diese Situation gegeben. Entscheidend sei, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen während des Sonderstatusverhältnisses begangen worden seien und die ETH Zürich das Disziplinarverfahren eingeleitet habe, als das Sonderstatusverhältnis noch bestanden habe. Die ETH Zürich habe bei der Verhängung der Sanktion das Höchstmass ausgeschöpft, da das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der erneuten und mehrfachen Verstösse gegen die Disziplinarordnung derart schwer wiege. M. Mit Replik vom 6. November 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. N. Auch die Vorinstanz hält mit Duplik vom 18. Dezember 2007 grundsätzlich an ihren Anträgen fest. Ergänzend stellt sie neu folgenden Eventualantrag: "Eventualiter sei festzustellen, dass das Disziplinarverfahren für die Dauer von drei Jahren von der eigenen Exmatrikulation des Beschwerdeführers an gerechnet als sistiert zu betrachten ist und bei einer erneuten Immatrikulation des Beschwerdeführers wieder auflebt." O. Mit Datum vom 12. Januar 2009 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. P. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH Zürich gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es fragt sich jedoch, ob eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vorliegt, wonach die Beschwerde unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind.
E. 1.2 Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 30. Mai 2008 bezeichnete die ETH-Beschwerdekommission als Rechtsmittelinstanz, welche den Beschwerdeführer jedoch ans Bundesverwaltungsgericht verwies, so dass dieser direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. Die ETH-Beschwerdekommission verneinte ihre Zuständigkeit im Schreiben vom 21. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110; in Kraft seit dem 1. Januar 2007). Eine Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission zur Behandlung von Disziplinarverfahren ausserhalb eines personalrechtlichen Verfahrens könne nicht mittels Auslegung begründet werden. Diese Problematik sei de lege ferenda zu lösen. Diese Haltung habe die ETH-Beschwerdekommission bereits im Verfahren A-8231/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Nach Ansicht der Vorinstanz hingegen kann eine Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission auch nach neuem Recht nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, da eine Disziplinarverfügung, die den Ausschluss von der ETH Zürich zum Inhalt hat, allenfalls auch unter den Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz (Zulassung zum Studium) subsumiert werden könne. Trotz dieser Anmerkung bestreitet die Vorinstanz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nicht.
E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz weist der ETH-Beschwerdekommission Beschwerden gegen Verfügungen der ETH betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (Bst. a), die Zulassung zum Studium (Bst. b) und das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen (Bst. c) zu. Da es im vorliegenden Fall nicht um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis geht und auch nicht das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen in Frage steht (Art. 37 Abs. 3 Bst. a und c ETH-Gesetz), ist einzig zu prüfen, ob die ETH-Beschwerdekommission aufgrund des Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz (Zulassung zum Studium) zur Beurteilung der vorliegende Beschwerde zuständig ist; verfügte die Vorinstanz doch einen dreijährigen Ausschluss von der ETH Zürich.
E. 1.3.1 Zu beachten gilt, dass der alte Art. 37 ETH-Gesetz in seiner Fassung, die bis Ende 2006 in Kraft war (AS 2003 4273), noch bestimmte, dass alle Verfügungen von Organen der ETH mit Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission angefochten werden können (sog. Generalklausel). Der neue Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz weist der ETH-Beschwerdekommission dagegen nur drei Themenbereiche zu (vgl. oben E. 1.3), was darauf hinweist, dass diese Aufzählung nunmehr abschliessend ist. Obwohl der Art. 37 ETH-Gesetz anlässlich der Totalrevision der Bundesverwaltungsrechtspflege revidiert wurde (AS 2006 2248), wurde die Disziplinarordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 2. November 2004 (Disziplinarordnung ETH Zürich, SR 414.138.1; nachfolgend: Disziplinarordnung) nicht angepasst. Dementsprechend hält Art. 11 der Disziplinarordnung noch heute fest, dass Verfügungen aufgrund dieser Disziplinarordnung innert 30 Tagen bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden können.
E. 1.3.2 Unbestritten ist, dass sich eine allfällige Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission aus dem neuen Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz ergeben muss. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202) äussert sich nicht zur Frage, wie Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz zu verstehen ist. Aufgrund des Wortlauts ("Zulassung zum Studium") ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur Verfügungen über die Erstzulassung zu einem Studiengang der Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission unterstellen wollte. Dies würde auch dem Zweck der Totalrevision der Bundesrechtspflege entsprechen, wonach Verfügungen von Bundesbehörden im Normalfall mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4208]). Diesem Zweck entsprechend, ist die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission nach Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz eng auszulegen. Verfügungen, welche primär die Überprüfung einer Disziplinarmassnahme und nur sekundär den Ausschluss aus der ETH betreffen (wie im vorliegenden Fall), fallen somit nicht unter Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8231/2007 vom 19. November 2008 E. 1).
E. 2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und durch den Ausschluss von der ETH Zürich besonders berührt. Er ist demzufolge ohne weiteres zur Beschwerde gegen die ihn belastende Verfügung legitimiert.
E. 3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So seien anlässlich der Akteneinsicht vom 18./19. März 2008 die eingesehenen Akten weitgehend anonymisiert gewesen. Am 19. März 2008 seien ihm zwar die angeblich von ihm an C._______ geschickten E-Mails zugestellt worden. Weitere Akten im Zusammenhang mit den behaupteten Belästigungen von Studentinnen seien ihm jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz habe dadurch das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht gemäss Art. 8 Abs. 4 der Disziplinarordnung verletzt.
E. 5.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, eine Anonymisierung sei nur partiell erfolgt. Dabei seien nur die Namen der im Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ erwähnten Kommilitoninnen von C._______ unkenntlich gemacht worden. Diese seien für das Beschwerdeverfahren nicht relevant gewesen, da sie keine Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben hätten. Gegenstand des Disziplinarverfahrens hätten nur die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Verhalten gegenüber C._______ und D._______ gebildet. Zudem sei eine Geheimhaltung von Akten unter den Voraussetzungen von Art. 27 und 28 VwVG zulässig.
E. 5.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist zentraler Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, das in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als Grundrecht gewährleistet ist. Für Behörden des Bundes sind zudem Art. 26-28 VwVG massgebend (Stephan C. Brunner in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 26, N. 1 und ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1675). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Einsicht in alle als Beweismittel dienende Aktenstücke. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche geeignet sind, als Beweismittel zu dienen bzw. die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Die Akteneinsicht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die betreffenden Akten für den Ausgang des Verfahrens belanglos seien (Stephan C. Brunner, a.a.O., Art. 26, N. 33 und 36). Das Recht auf Akteneinsicht ist aber nicht schrankenlos. Es ist wie jeder grundrechtliche Anspruch nach den in Art. 36 BV vorgesehenen Voraussetzungen beschränkbar. Art. 27 und 28 VwVG schaffen dabei die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Behörde darf danach die Einsichtnahme in die Akten unter anderm verweigern, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Insbesondere Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten werden regelmässig hoch gewichtet. Informationen, die sie betreffen, sind nach bisheriger Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und grundsätzlich nur in anonymisierter Form zugänglich (Stephan C. Brunner, a.a.O., Art. 27, N. 1, 28 und 31). Anzumerken ist noch, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 4 der Disziplinarordnung kein über Art. 26 ff. VwVG hinausgehendes Recht auf Akteneinsicht ergibt. Neben der Disziplinarordnung ist auch das VwVG auf das Disziplinarverfahren der ETH Zürich anwendbar (Art. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ETH-Gesetz).
E. 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Verfügung in alle Verfahrensakten Einsicht hatte. Insbesondere konnte er anlässlich der Akteneinsicht vom 18. März 2008 und damit vor Erlass der Verfügung auch die E-Mail von D._______ an die ETH Zürich einsehen (vgl. Schreiben vom 31. März 2008 des Rechtsdienstes der Vorinstanz an den Beschwerdeführer). Die Akteneinsicht wurde jedoch insoweit beschränkt, als dass die Namen der im Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ erwähnten Kommilitoninnen von C._______ unkenntlich gemacht worden sind. Zu prüfen ist deshalb, ob durch diese Anonymisierung das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde.
E. 5.4.1 Die Studentinnen, die nicht namentlich genannt wurden, haben den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht beschuldigt. Es handelt sich deshalb um am Verfahren nicht beteiligte Dritte, welche ein wesentliches Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen haben. Eine Einschränkung der Akteneinsicht ist somit grundsätzlich möglich (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG, vgl. oben E. 5.3).
E. 5.4.2 Die Einschränkung der Akteneinsichtnahme muss aber verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Massnahme muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses, mithin im privaten Interesse der unbeteiligten Dritten liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581). Die Abdeckung der Namen der Kommilitoninnen ist klarerweise geeignet ihr Interesse an Geheimhaltung zu wahren. Eine mildere Massnahme um ihre Identität geheimzuhalten, ist zudem nicht ersichtlich. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Namen der Studentinnen und dem Interesse der Studentinnen an der Geheimhaltung ihrer Namen vorzunehmen. Das Interesse der Studentinnen, nicht unnötigerweise in einem Verfahren, das sie nicht betrifft, genannt zu werden, ist hoch einzuschätzen (vgl. oben E. 5.3). Dagegen ist das Interesse des Beschwerdeführers als gering zu betrachten. Er ist nicht auf die Kenntnis der Namen angewiesen, da die Studentinnen ihn nicht beschuldigt haben und somit keine Vorwürfe von ihnen Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Die Verfügung vom 30. Mai 2008 stützt sich denn auch nur auf das Verhalten gegenüber C._______ und D._______. Das Interesse an der Geheimhaltung der Namen der anderen Studentinnen ist somit höher zu gewichten.
E. 5.4.3 Die Beschränkung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erfolgte demzufolge im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG, Art. 36 BV). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 30. Mai 2008 nicht mehr zu dem von der Disziplinarordnung (vgl. Art. 1) erfassten Personenkreis gehört habe. Die Disziplinargewalt der Vorinstanz über den Beschwerdeführer sei mit Austritt des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich am 11. April 2008 erloschen. Die Verfügung könne sich nicht mehr auf die Disziplinarordnung stützen und sei ohne die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage erfolgt.
E. 6.2 Die Vorinstanz hält die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Sonderstatusverhältnisses im Zeitpunkt der Aussprechung der Sanktion für nicht relevant. Entscheidend sei, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen während des Sonderstatusverhältnisses begangen worden seien und auch das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, als das Sonderstatusverhältnis noch bestanden habe. Die Situation eines Angestellten der ETH sei zudem eine andere als jene eines Studierenden.
E. 6.3 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlichrechtlichen Anstalt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 32 Rz. 42). Die Disziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum primären Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Auf diese Zwecksetzung haben sie sich zu beschränken, wobei sie zum Beispiel bei Schulen auch präventiv-erzieherisch wirken dürfen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 49 Rz. 27). Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinarmassnahmen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 32 Rz. 48 f.). Eine Disziplinierung kann indes grundsätzlich nur erfolgen, solange der Fehlbare in einem Sonderstatusverhältnis zum Gemeinwesen steht (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. I, Nr. 54, S. 318). Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist es jedoch anerkannt, dass ein Disziplinarverfahren auch nach Erlöschen des Sonderstatusverhältnisses fortgeführt werden kann, wenn das Disziplinarverfahren noch einem andern Ziele dient als nur dem, den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 54 S. 318, AGVE 1970 S. 377 und Urteil des Bundesgerichts 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003 E. 2.2.2).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist am 11. April 2008 aus der ETH Zürich ausgetreten. Zu diesem Zeitpunkt erlosch somit das Sonderstatusverhältnis und die Vorinstanz verlor grundsätzlich die Disziplinargewalt über den Beschwerdeführer (vgl. auch Art. 1 der Disziplinarordnung, wonach unter anderem Studierende in den Geltungsbereich der Disziplinarordnung fallen). Der Vorinstanz muss im vorliegenden Fall jedoch ein über das Sonderstatusverhältnis hinausgehendes Interesse zugestanden werden. Der Beschwerdeführer belästigte eine Mitstudentin sowie einen Angestellten der ETH Zürich und machte sich des Plagiats schuldig (Näheres dazu unter E. 7.1). Die wiederholten Belästigungen zeigen, dass die Vorinstanz ein über die reine Disziplinierung hinausgehendes Interesse hat, nämlich dasjenige den Beschwerdeführer von der ETH Zürich fernzuhalten. Des Weiteren gefährden Plagiate sowohl Hochschul- als auch öffentliche Interessen. Hochschulinteressen sind insoweit betroffen, als das die Einreichung eines Plagiats den Versuch darstellt, die Zulassung zum Universitätsabschluss mit unerlaubten Mitteln zu erlangen. Die Interessen der Öffentlichkeit wiederum sind insofern tangiert, als ein Plagiat, sofern es unentdeckt bleibt, mittelbar den Erwerb eines akademischen Titels ermöglicht, der auf diese Weise nicht hätte erlangt werden dürfen (vgl. GIAN MARTIN, Universitäres Disziplinarrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 481; hiernach: GIAN MARTIN). Die Vorinstanz hat demzufolge ein berechtigtes Interesse an der zukünftigen Fernhaltung des Beschwerdeführers von der ETH Zürich. Die Verfügung bezweckt also nicht nur den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen, sondern verfolgt weitere Interessen. Die Aufrechterhaltung bzw. die Sicherung der Anstaltsordnung verlangt nachgerade eine weitergehende, auch über das Sonderstatusverhältnis hinausgehende Disziplinierung.
E. 6.4.1 Weiter ist zu beachten, dass der Vorinstanz keine anderen Mittel als die Ausfällung einer Disziplinarsanktion zur Verfügung stehen, um den Beschwerdeführer von einem allfälligen Wiedereintritt in die ETH Zürich abzuhalten (im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003, wo der ETH Lausanne auch personalrechtliche Möglichkeiten offenstanden). Der Vertreter des Beschwerdeführers geht fälschlicherweise davon aus, dass den Interessen der Vorinstanz an der Fernhaltung des Beschwerdeführers durch die Zulassungsmodalitäten bei der Wiederimmatrikulation Genüge getan sind. Der durch den Beschwerdeführer zitierte Artikel 5 der Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (Zulassungsverordnung ETHZ, SR 414.131.52) bezieht sich nur auf die Zulassung zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums (vgl. Überschrift zum 1. Kapitel der Zulassungsverordnung ETHZ). Der Beschwerdeführer befand sich aber nicht im Bachelor-, sondern im Masterstudium. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETHZ (Art. 19 f.) und dem massgeblichen Studienreglement könnte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zugang zum Master-Studiengang nur aufgrund fehlender fachlicher Voraussetzungen (z.B. fehlendes Bachelor-Diplom oder nicht ausreichende Englischkenntnisse) verweigern.
E. 6.4.2 Schliesslich kann es, wie die Vorinstanz vorbringt, nicht sein, dass die Studierenden durch einen frühzeitigen Austritt aus der ETH Zürich den Erlass einer Ausschluss-Verfügung verhindern könnten. Dies hätte sonst zur Folge, dass gröbste Verstösse gegen die Disziplinarordnung begangen werden könnten, die Studierenden aber durch einen rechtzeitigen Austritt jeweils einem Ausschluss zu entgehen vermöchten.
E. 6.4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz auch nach Beendigung des Sonderstatusverhältnisses berechtigt war, das Disziplinarverfahren fortzuführen und eine Disziplinarmassnahme - gestützt auf die Disziplinarordnung - auszufällen. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend fehlende Disziplinargewalt und gesetzliche Grundlage erweisen sich als unbegründet.
E. 7 Aufgrund verschiedener Disziplinarverstösse hat die Vorinstanz am 30. Mai 2008 eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und ihn gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarordnung für drei Jahre aus der ETH Zürich ausgeschlossen. Diese Massnahme ist nun auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen.
E. 7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten als erstellt erachtet, dass sich der Beschwerdeführer den in der Verfügung vom 30. Mai 2008 vorgeworfenen Handlungen schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat einen Mitarbeiter der SGU mit Anrufen und einer E-Mail belästigt und bedroht, er hat zumindest C._______ mit E-Mails belästigt und er hat ein Plagiat als schriftliche Arbeit eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. D, C und F). Der Beschwerdeführer hat somit gegen Art. 2 Bst. b (Plagiat) und Bst. e (Bedrohung und Belästigung von Angestellten und Studierenden) der Disziplinarordnung verstossen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorgefallene grundsätzlich auch nicht. Nachdem er in der Beschwerde vom 23. Juni 2008 (S. 5 Ziff. 5) das Verhalten gegenüber C._______ noch nicht als Belästigung ansieht, argumentiert er in der Replik vom 6. November 2008 nur noch mit dem Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und gibt in den Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2009 (S. 4 ad 16) sogar zu, dass es sich um Belästigungen gehandelt habe, diese aber sofort aufgehört hätten, nachdem C._______ den Beschwerdeführer dazu aufgefordert habe.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), indem die Vorinstanz in der Bemessung des Ausschlusses den gesetzlichen Spielraum von Art. 3 Abs. 1 Bst. e Disziplinarordnung voll ausgeschöpft habe, ohne das Mass zu begründen. Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen eines Ermessensfehlers.
E. 7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2008 verschiedene Gründe angeführt hat, die zu der ausgesprochenen Sanktion geführt haben. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung also sehr wohl begründet. Eine vom Beschwerdeführer angedeutete Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
E. 7.4 Unter Ermessen versteht man den Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Lehre und Rechtssprechung unterscheiden zwischen Entschliessungs- und Auswahlermessen. Entschliessungsermessen liegt vor, wenn ein Rechtssatz der Behörde freistellt, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen sei. Auswahlermessen ist gegeben, wenn es ein Rechtssatz der Behörde überlässt, welche von mehreren gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen anzuordnen ist. Das Ermessen ist immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Wird das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, kann dies - je nach Schwere des Fehlers - blosse Unangemessenheit bedeuten oder aber Rechtswidrigkeit. Bleibt eine Behörde innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt dieses Ermessen jedoch in einer Weise aus, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist, spricht man von Unangemessenheit. Verkennt eine Behörde Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechtsverletzung vor. Diese Rechtsverletzung kann als Ermessensüberschreitung, Ermessenunterschreitung oder Ermessensmissbrauch in Erscheinung treten. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen beansprucht, wo gar keines besteht. Sie trifft eine im Gesetz nicht vorgesehene Anordnung oder überschreitet einen Ermessensrahmen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde sich zwar formell an die gesetzlichen Ermessenschranken hält, das Ermessen aber in einer Weise ausübt, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, welche das Ermessen einräumt. Sachfremde, unverhältnismässige und willkürliche Handhabung des Ermessens gehören hierher (vgl. zum Ganzen TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff.).
E. 7.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Disziplinarordnung kann die Vorinstanz bei einem Verstoss gegen die Disziplinarordnung verschiedene Disziplinarmassnahmen verhängen, aber auch von einer Disziplinarmassnahme absehen. Zudem bestimmt sie unter verschiedenen möglichen Disziplinarmassnahmen, welche im konkreten Fall die Angebrachteste ist. Sie verfügt demnach sowohl über ein Entschliessungs- als auch über ein Auswahlermessen. Art und Mass der Massnahme haben sich nach Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung zu richten.
E. 7.6 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarordnung für drei Jahre von der ETH Zürich ausgeschlossen. Eine Ermessensüberschreitung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, da Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarordnung den Ausschluss für höchstens drei Jahre vorsieht und die Vorinstanz sich an den vorgegebenen Rahmen dieser Bestimmung gehalten hat (vgl. E. 7.4). Fraglich ist somit einzig, ob der Vorinstanz ein Ermessensmissbrauch oder Unangemessenheit vorgeworfen werden kann. Im Rahmen eines allfälligen Ermessenmissbrauchs steht die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Vordergrund.
E. 7.7 Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ist die Gewährleistung eines geordneten Anstaltsbetriebes und die Durchsetzung von Pflichten zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die den Personengruppen bestimmter Verwaltungsrechtsverhältnisse obliegen (vgl. E. 6.3 und Gian Martin, a.a.O., S. 473). Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich soll den geordneten Anstaltsbetrieb sichern und wichtige Hochschul- und öffentliche Interessen (vgl. E. 6.4) wahren. Die angeordnete Disziplinarmassnahme entspricht somit dem Zweck der gesetzlichen Ordnung und ein Ermessensmissbrauch kann insofern ausgeschlossen werden.
E. 7.8 Bleibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) der angeordneten Disziplinarmassnahme.
E. 7.8.1 Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlich liegenden Ziels geeignet, und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581).
E. 7.8.2 Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich ist ohne weiteres geeignet, einen geordneten Anstaltsbetrieb zu gewährleisten und die oben genannten Hochschul- und öffentlichen Interessen zu wahren.
E. 7.8.3 Umstritten ist hingegen, ob die Massnahme auch erforderlich ist. Eine Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Gebot der Erforderlichkeit einer Massnahme wird auch als Prinzip der Notwendigkeit bezeichnet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 591 f.). Art. 3 Abs. 1 der Disziplinarordnung nennt als mögliche Disziplinarmassnahmen den Verweis (Bst. a), die Erklärung des Nichtbestehens von Leistungskontrollen, Prüfungsblöcken, Prüfungen, schriftlichen Arbeiten und Prüfungsstufen (Bst. b), den Ausschluss für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen (Bst. c), die Androhung des Ausschlusses aus der ETH Zürich (Bst. d), den Ausschluss für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich und die Aberkennung eines akademischen Titel, sofern er unrechtmässig erworben worden ist (Bst. f). Für den Entscheid, welche Massnahme erforderlich ist, sind die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Disziplinarordnung, sein Verschulden, die Beweggründe, sein bisheriges Verhalten und die Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung). Gegen den Beschwerdeführer musste schon am 14. Mai 2007 eine Disziplinarmassnahme verfügt werden, da er eine Studentin bedroht und belästigt hatte. Damals wurde ihm der Ausschluss aus der ETH Zürich für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die Disziplinarordnung angedroht. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers fällt somit erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nur einen, sondern drei Disziplinarverstösse begangen (vgl. E. 7.1). So hat er erneut eine Studentin (C._______) sowie einen Mitarbeiter der SGU belästigt bzw. bedroht. Dass Fotos von C._______ ohne weiteres im Internet aufzufinden waren, entlastet den Beschwerdeführer keineswegs. Auch wenn die Fotos öffentlich zugänglich waren, berechtigt dies den Beschwerdeführer nicht, C._______ mit unangebrachten und unerwünschten E-Mails zu belästigen. Dem Versuch des Beschwerdeführers mit der Aussage "Wer derart publikumsfreudig ist, kann sich dann kaum über Belästigungen beschweren [...]" sein Verhalten zu relativieren, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermag zudem nicht zu beweisen, dass sich der Mitarbeiter der SGU im Vorfeld des Vorfalls in der Bibliothek ihm gegenüber unkorrekt verhalten hätte. Der Beschwerdeführer hat weiter eine schriftliche Arbeit eingereicht, die er kopiert hatte. Er hat dabei nicht nur einige Passagen aus dem Aufsatz des wahren Urhebers kopiert oder unkorrekt zitiert, sondern praktisch die ganze Arbeit von Anfang bis Schluss übernommen (vgl. Beilage 9 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. August 2008). Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das vorliegende Plagiat nicht schwer wiege, da es keine Abschlussarbeit betreffe, geht fehl. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeit des wahren Urhebers fast gänzlich als die Seine ausgegeben hat, lässt schon das Plagiat alleine als schweren Disziplinarverstoss dastehen. Zusätzlich negativ ins Gewicht fällt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Studenten im Masterstudium handelt. Gemäss diesen Ausführungen ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen. Mit dem Plagiat ersparte sich der Beschwerdeführer Arbeit und versuchte sich in einem besseren Licht zu präsentieren. Er konnte so ohne grossen eigenen Aufwand sein Studium vorantreiben. Bei der Belästigung der Studentin verfolgte der Beschwerdeführer nur seine eigenen Bedürfnisse, mit ihr in näheren Kontakt zu treten. Die Beweggründe des Beschwerdeführers wirken sich demzufolge negativ aus. Das Interesse der ETH Zürich an der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung sowie die durch das Plagiat betroffenen Hochschul- und öffentlichen Interessen (vgl. E. 6.4) sind als sehr wichtig einzuschätzen. Die ETH Zürich kann es nicht zulassen, dass sich Studierende mit unerlaubten Mitteln einen Studienabschluss erschleichen. Dass der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach Androhung des Ausschlusses in der Verfügung vom 14. Mai 2007 aus der ETH Zürich gleich dreifach und dies wie oben gesehen in äusserst schwerer Weise gegen die Disziplinarordnung verstossen hat, zeigt, dass ein Ausschluss erforderlich war. Die Vorinstanz muss den Anstaltsbetrieb und ihr Ansehen schützen, dies kann ihr nur mit einem Ausschluss gelingen. Ob es eines Ausschlusses von drei Jahren bedurfte, ist im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass ein Ausschluss von lediglich einem Jahr, wie es der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag anbegehrt, die Interessen der Vorinstanz nicht hinreichend wahren könnte.
E. 7.8.4 Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614 f.). Der Beschwerdeführer ist für die nächsten drei Jahre, jedoch nicht unbefristet, vom Studium an der ETH Zürich ausgeschlossen. Da er bereits über einen Bachelorabschluss verfügt, kann er sich jederzeit an einer anderen Hochschule in der Schweiz (z.B. auch an der Universität Zürich) immatrikulieren und dort sein Masterstudium fortsetzen. Auch besteht die Möglichkeit, mit dem Bachelorabschluss ins Berufsleben einzusteigen und allenfalls später das Studium wieder aufzunehmen. Das Interesse des Beschwerdeführers, in den nächsten drei Jahren an der ETH Zürich studieren zu können, wird demnach als nicht sehr hoch eingestuft. Demgegenüber sind die Interessen der Vorinstanz an einem geordneten Anstaltsbetrieb sowie die tangierten Hochschul- und öffentlichen Interessen als sehr hoch einzuschätzen (vgl. E. 6.4). Der Beschwerdeführer verstiess auch nach der Androhung des Ausschlusses mehrfach und in schwerer Weise gegen die Disziplinarordnung. Den Argumenten des Beschwerdeführers ein Ausschluss für drei Jahre dürfe nur bei sehr schweren Disziplinarverstössen oder Rückfällen nach erfolgtem Ausschluss verfügt werden, ist entgegen zu halten, dass gerade im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände (vorangehende Verwarnung, mehrere z.T. einschlägige und schwere Verstösse) von einem sehr schweren Verstoss auszugehen ist, welcher die verhängte Sanktion rechtfertigt. Die Disziplinarordnung enthält zudem keine Bestimmung, wonach ein Ausschluss für drei Jahre aus der ETH Zürich erst nach einem bereits erfolgten kürzerem Ausschluss verhängt werden könne. Somit steht fest, dass die Interessen der Vorinstanz das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich für die Dauer von drei Jahren, als dem Beschwerdeführer zumutbar und somit insgesamt als verhältnismässig erweist.
E. 7.8.5 Zu prüfen bleibt noch, ob die Anordnung der Massnahme unangemessen war (Art. 49 Bst. c VwVG). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt und keine den Umständen angepasste Lösung getroffen wurde (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 460; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 316). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nicht angemessen reagiert haben sollte. Der Ausschluss des Beschwerdeführers stellt demnach auch eine den Umständen angepasste Lösung dar. Im Wesentlichen kann auf die in E. 7.8.3 angeführten Argumente verwiesen werden.
E. 8 Der Ausschluss des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Jahren aus der ETH Zürich verstösst weder gegen Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) noch ist er unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) die ETH-Beschwerdekommission (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Jana Mäder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4236/2008 {T 0/2} Urteil vom 1. April 2009 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Jana Mäder. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Wipfli, Kreuzwiesen 23, 8051 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarmassnahme. Sachverhalt: A. A._______ war Student auf Masterstufe an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). B. Am 14. Mai 2007 verfügte die ETH Zürich eine Disziplinarmassnahme gegen A._______ wegen Bedrohung und Belästigung einer Studentin. Als Sanktion wurde ihm für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die Disziplinarordnung der ETH Zürich der Ausschluss von der ETH Zürich angedroht. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. C. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2007 meldete die Studentin C._______ der ETH Zürich, dass sie seit einiger Zeit immer wieder von A._______ mit E-Mails belästigt werde. Zum Beweis kopierte sie etliche E-Mails von A._______ an sie in die Nachricht an die ETH Zürich. Sie habe noch nie ein Wort mit A._______ gewechselt. Nun habe sie ihn sachlich und in einem Satz aufgefordert, aufzuhören, sie zu kontaktieren. Am 7. Januar 2008 informierte C._______ die ETH Zürich darüber, dass A._______ sie ebenfalls per SMS (anonym) belästigt und nun auch vermehrt ihre Kollegin per E-Mail angeschrieben habe. Eine E-Mail an die Kollegin von C._______ war der Nachricht angefügt. D. Am 15. Februar 2008 kam es im Hauptgebäude der ETH Zürich in den Räumlichkeiten der Bibliothek zu einer Auseinandersetzung zwischen A._______ und zwei anderen Studenten. Dabei wurden die Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) der ETH Zürich und die Stadtpolizei Zürich alarmiert. Am 18. Februar 2008 gelangte B._______, Mitarbeiter der SGU, an die Rektorin und meldete, dass A._______ ihn nach dem Ereignis in der Bibliothek in der Freizeit mit Anrufen kontaktiert habe. Er fühle sich durch diese Anrufe belästigt und durch einzelne Aussagen auch bedroht. E. Aufgrund dieser Vorfälle eröffnete die Rektorin der ETH Zürich mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ein Disziplinarverfahren gegen A._______. F. Am 29. Februar 2008 meldete E._______ der Rektorin der ETH Zürich ein Plagiat von A._______. Die Arbeit sei am 12. Februar 2008 abgegeben worden. A._______ habe bereits am 15. Dezember 2007 sein Thema vorgestellt und dabei schon das "executive Summary" des Originaltexts paraphrasiert. Dies sei ihm damals aber noch nicht aufgefallen. Er habe A._______ mit E-Mail vom 24. Februar 2008 über das Plagiat informiert. G. Am 11. April 2008 erklärte A._______ den Austritt aus der ETH Zürich, welcher ihm von der ETH Zürich gleichentags bestätigt wurde. H. Mit Schreiben vom 14. April 2008 beantragte A._______ die Einstellung des Disziplinarverfahrens, da er infolge Austritts aus der ETH Zürich nicht mehr der Disziplinarordnung der ETH Zürich unterstehe. I. Mit Verfügung der ETH Zürich vom 30. Mai 2007 (recte: 30. Mai 2008) wurde A._______ für die Dauer von drei Jahren von der ETH Zürich ausgeschlossen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die ETH Zürich an, dass A._______ bereits mit Verfügung vom 14. Mai 2007 der Ausschluss aus der ETH Zürich angedroht worden sei, er daraufhin ein Plagiat als schriftliche Arbeit eingereicht und zudem mindestens eine Belästigung gegenüber einer Studentin und einem Mitarbeiter der SGU begangen habe. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der ETH Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Mai 2008. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, evtl. sei der Ausschluss aus der ETH Zürich auf maximal ein Jahr zu befristen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt er an, dass er nicht Einsicht in alle Akten gehabt und die Vorinstanz somit das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem hätte das Disziplinarverfahren nach seinem Austritt aus der ETH Zürich eingestellt werden müssen. Auch stelle der dreijährige Ausschluss aus der ETH Zürich eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz dar und sei unverhältnismässig. K. Nach Eingang der Beschwerde fand ein Schriftenwechsel zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission betreffend die Frage der Zuständigkeit statt. Die ETH-Beschwerdekommission verneinte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 21. August 2008. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führt an, dass die Anonymisierung (Abdeckung der Namen von anderen Studentinnen) nur partiell erfolgt sei und die anonymisierten Namen zudem für das Disziplinarverfahren nicht relevant gewesen seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vermöge ein über die Zwecke der Disziplinierung hinausgehendes öffentliches Interesse das Aussprechen einer Sanktion selbst dann zu rechtfertigen, wenn die betroffene Person den Betrieb bereits verlassen habe. Vorliegend sei exakt diese Situation gegeben. Entscheidend sei, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen während des Sonderstatusverhältnisses begangen worden seien und die ETH Zürich das Disziplinarverfahren eingeleitet habe, als das Sonderstatusverhältnis noch bestanden habe. Die ETH Zürich habe bei der Verhängung der Sanktion das Höchstmass ausgeschöpft, da das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der erneuten und mehrfachen Verstösse gegen die Disziplinarordnung derart schwer wiege. M. Mit Replik vom 6. November 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. N. Auch die Vorinstanz hält mit Duplik vom 18. Dezember 2007 grundsätzlich an ihren Anträgen fest. Ergänzend stellt sie neu folgenden Eventualantrag: "Eventualiter sei festzustellen, dass das Disziplinarverfahren für die Dauer von drei Jahren von der eigenen Exmatrikulation des Beschwerdeführers an gerechnet als sistiert zu betrachten ist und bei einer erneuten Immatrikulation des Beschwerdeführers wieder auflebt." O. Mit Datum vom 12. Januar 2009 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. P. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH Zürich gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es fragt sich jedoch, ob eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vorliegt, wonach die Beschwerde unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind. 1.2 Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 30. Mai 2008 bezeichnete die ETH-Beschwerdekommission als Rechtsmittelinstanz, welche den Beschwerdeführer jedoch ans Bundesverwaltungsgericht verwies, so dass dieser direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. Die ETH-Beschwerdekommission verneinte ihre Zuständigkeit im Schreiben vom 21. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110; in Kraft seit dem 1. Januar 2007). Eine Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission zur Behandlung von Disziplinarverfahren ausserhalb eines personalrechtlichen Verfahrens könne nicht mittels Auslegung begründet werden. Diese Problematik sei de lege ferenda zu lösen. Diese Haltung habe die ETH-Beschwerdekommission bereits im Verfahren A-8231/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Nach Ansicht der Vorinstanz hingegen kann eine Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission auch nach neuem Recht nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, da eine Disziplinarverfügung, die den Ausschluss von der ETH Zürich zum Inhalt hat, allenfalls auch unter den Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz (Zulassung zum Studium) subsumiert werden könne. Trotz dieser Anmerkung bestreitet die Vorinstanz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nicht. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz weist der ETH-Beschwerdekommission Beschwerden gegen Verfügungen der ETH betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (Bst. a), die Zulassung zum Studium (Bst. b) und das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen (Bst. c) zu. Da es im vorliegenden Fall nicht um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis geht und auch nicht das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen in Frage steht (Art. 37 Abs. 3 Bst. a und c ETH-Gesetz), ist einzig zu prüfen, ob die ETH-Beschwerdekommission aufgrund des Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz (Zulassung zum Studium) zur Beurteilung der vorliegende Beschwerde zuständig ist; verfügte die Vorinstanz doch einen dreijährigen Ausschluss von der ETH Zürich. 1.3.1 Zu beachten gilt, dass der alte Art. 37 ETH-Gesetz in seiner Fassung, die bis Ende 2006 in Kraft war (AS 2003 4273), noch bestimmte, dass alle Verfügungen von Organen der ETH mit Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission angefochten werden können (sog. Generalklausel). Der neue Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz weist der ETH-Beschwerdekommission dagegen nur drei Themenbereiche zu (vgl. oben E. 1.3), was darauf hinweist, dass diese Aufzählung nunmehr abschliessend ist. Obwohl der Art. 37 ETH-Gesetz anlässlich der Totalrevision der Bundesverwaltungsrechtspflege revidiert wurde (AS 2006 2248), wurde die Disziplinarordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 2. November 2004 (Disziplinarordnung ETH Zürich, SR 414.138.1; nachfolgend: Disziplinarordnung) nicht angepasst. Dementsprechend hält Art. 11 der Disziplinarordnung noch heute fest, dass Verfügungen aufgrund dieser Disziplinarordnung innert 30 Tagen bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden können. 1.3.2 Unbestritten ist, dass sich eine allfällige Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission aus dem neuen Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz ergeben muss. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202) äussert sich nicht zur Frage, wie Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz zu verstehen ist. Aufgrund des Wortlauts ("Zulassung zum Studium") ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur Verfügungen über die Erstzulassung zu einem Studiengang der Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission unterstellen wollte. Dies würde auch dem Zweck der Totalrevision der Bundesrechtspflege entsprechen, wonach Verfügungen von Bundesbehörden im Normalfall mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4208]). Diesem Zweck entsprechend, ist die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission nach Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz eng auszulegen. Verfügungen, welche primär die Überprüfung einer Disziplinarmassnahme und nur sekundär den Ausschluss aus der ETH betreffen (wie im vorliegenden Fall), fallen somit nicht unter Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8231/2007 vom 19. November 2008 E. 1). 2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und durch den Ausschluss von der ETH Zürich besonders berührt. Er ist demzufolge ohne weiteres zur Beschwerde gegen die ihn belastende Verfügung legitimiert. 3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So seien anlässlich der Akteneinsicht vom 18./19. März 2008 die eingesehenen Akten weitgehend anonymisiert gewesen. Am 19. März 2008 seien ihm zwar die angeblich von ihm an C._______ geschickten E-Mails zugestellt worden. Weitere Akten im Zusammenhang mit den behaupteten Belästigungen von Studentinnen seien ihm jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz habe dadurch das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht gemäss Art. 8 Abs. 4 der Disziplinarordnung verletzt. 5.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, eine Anonymisierung sei nur partiell erfolgt. Dabei seien nur die Namen der im Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ erwähnten Kommilitoninnen von C._______ unkenntlich gemacht worden. Diese seien für das Beschwerdeverfahren nicht relevant gewesen, da sie keine Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben hätten. Gegenstand des Disziplinarverfahrens hätten nur die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Verhalten gegenüber C._______ und D._______ gebildet. Zudem sei eine Geheimhaltung von Akten unter den Voraussetzungen von Art. 27 und 28 VwVG zulässig. 5.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist zentraler Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, das in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als Grundrecht gewährleistet ist. Für Behörden des Bundes sind zudem Art. 26-28 VwVG massgebend (Stephan C. Brunner in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 26, N. 1 und ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1675). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Einsicht in alle als Beweismittel dienende Aktenstücke. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche geeignet sind, als Beweismittel zu dienen bzw. die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Die Akteneinsicht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die betreffenden Akten für den Ausgang des Verfahrens belanglos seien (Stephan C. Brunner, a.a.O., Art. 26, N. 33 und 36). Das Recht auf Akteneinsicht ist aber nicht schrankenlos. Es ist wie jeder grundrechtliche Anspruch nach den in Art. 36 BV vorgesehenen Voraussetzungen beschränkbar. Art. 27 und 28 VwVG schaffen dabei die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Behörde darf danach die Einsichtnahme in die Akten unter anderm verweigern, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Insbesondere Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten werden regelmässig hoch gewichtet. Informationen, die sie betreffen, sind nach bisheriger Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und grundsätzlich nur in anonymisierter Form zugänglich (Stephan C. Brunner, a.a.O., Art. 27, N. 1, 28 und 31). Anzumerken ist noch, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 4 der Disziplinarordnung kein über Art. 26 ff. VwVG hinausgehendes Recht auf Akteneinsicht ergibt. Neben der Disziplinarordnung ist auch das VwVG auf das Disziplinarverfahren der ETH Zürich anwendbar (Art. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ETH-Gesetz). 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Verfügung in alle Verfahrensakten Einsicht hatte. Insbesondere konnte er anlässlich der Akteneinsicht vom 18. März 2008 und damit vor Erlass der Verfügung auch die E-Mail von D._______ an die ETH Zürich einsehen (vgl. Schreiben vom 31. März 2008 des Rechtsdienstes der Vorinstanz an den Beschwerdeführer). Die Akteneinsicht wurde jedoch insoweit beschränkt, als dass die Namen der im Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ erwähnten Kommilitoninnen von C._______ unkenntlich gemacht worden sind. Zu prüfen ist deshalb, ob durch diese Anonymisierung das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde. 5.4.1 Die Studentinnen, die nicht namentlich genannt wurden, haben den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht beschuldigt. Es handelt sich deshalb um am Verfahren nicht beteiligte Dritte, welche ein wesentliches Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen haben. Eine Einschränkung der Akteneinsicht ist somit grundsätzlich möglich (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG, vgl. oben E. 5.3). 5.4.2 Die Einschränkung der Akteneinsichtnahme muss aber verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Massnahme muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses, mithin im privaten Interesse der unbeteiligten Dritten liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581). Die Abdeckung der Namen der Kommilitoninnen ist klarerweise geeignet ihr Interesse an Geheimhaltung zu wahren. Eine mildere Massnahme um ihre Identität geheimzuhalten, ist zudem nicht ersichtlich. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Namen der Studentinnen und dem Interesse der Studentinnen an der Geheimhaltung ihrer Namen vorzunehmen. Das Interesse der Studentinnen, nicht unnötigerweise in einem Verfahren, das sie nicht betrifft, genannt zu werden, ist hoch einzuschätzen (vgl. oben E. 5.3). Dagegen ist das Interesse des Beschwerdeführers als gering zu betrachten. Er ist nicht auf die Kenntnis der Namen angewiesen, da die Studentinnen ihn nicht beschuldigt haben und somit keine Vorwürfe von ihnen Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Die Verfügung vom 30. Mai 2008 stützt sich denn auch nur auf das Verhalten gegenüber C._______ und D._______. Das Interesse an der Geheimhaltung der Namen der anderen Studentinnen ist somit höher zu gewichten. 5.4.3 Die Beschränkung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erfolgte demzufolge im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG, Art. 36 BV). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 30. Mai 2008 nicht mehr zu dem von der Disziplinarordnung (vgl. Art. 1) erfassten Personenkreis gehört habe. Die Disziplinargewalt der Vorinstanz über den Beschwerdeführer sei mit Austritt des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich am 11. April 2008 erloschen. Die Verfügung könne sich nicht mehr auf die Disziplinarordnung stützen und sei ohne die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage erfolgt. 6.2 Die Vorinstanz hält die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Sonderstatusverhältnisses im Zeitpunkt der Aussprechung der Sanktion für nicht relevant. Entscheidend sei, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen während des Sonderstatusverhältnisses begangen worden seien und auch das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, als das Sonderstatusverhältnis noch bestanden habe. Die Situation eines Angestellten der ETH sei zudem eine andere als jene eines Studierenden. 6.3 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlichrechtlichen Anstalt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 32 Rz. 42). Die Disziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum primären Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Auf diese Zwecksetzung haben sie sich zu beschränken, wobei sie zum Beispiel bei Schulen auch präventiv-erzieherisch wirken dürfen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 49 Rz. 27). Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinarmassnahmen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 32 Rz. 48 f.). Eine Disziplinierung kann indes grundsätzlich nur erfolgen, solange der Fehlbare in einem Sonderstatusverhältnis zum Gemeinwesen steht (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. I, Nr. 54, S. 318). Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist es jedoch anerkannt, dass ein Disziplinarverfahren auch nach Erlöschen des Sonderstatusverhältnisses fortgeführt werden kann, wenn das Disziplinarverfahren noch einem andern Ziele dient als nur dem, den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 54 S. 318, AGVE 1970 S. 377 und Urteil des Bundesgerichts 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003 E. 2.2.2). 6.4 Der Beschwerdeführer ist am 11. April 2008 aus der ETH Zürich ausgetreten. Zu diesem Zeitpunkt erlosch somit das Sonderstatusverhältnis und die Vorinstanz verlor grundsätzlich die Disziplinargewalt über den Beschwerdeführer (vgl. auch Art. 1 der Disziplinarordnung, wonach unter anderem Studierende in den Geltungsbereich der Disziplinarordnung fallen). Der Vorinstanz muss im vorliegenden Fall jedoch ein über das Sonderstatusverhältnis hinausgehendes Interesse zugestanden werden. Der Beschwerdeführer belästigte eine Mitstudentin sowie einen Angestellten der ETH Zürich und machte sich des Plagiats schuldig (Näheres dazu unter E. 7.1). Die wiederholten Belästigungen zeigen, dass die Vorinstanz ein über die reine Disziplinierung hinausgehendes Interesse hat, nämlich dasjenige den Beschwerdeführer von der ETH Zürich fernzuhalten. Des Weiteren gefährden Plagiate sowohl Hochschul- als auch öffentliche Interessen. Hochschulinteressen sind insoweit betroffen, als das die Einreichung eines Plagiats den Versuch darstellt, die Zulassung zum Universitätsabschluss mit unerlaubten Mitteln zu erlangen. Die Interessen der Öffentlichkeit wiederum sind insofern tangiert, als ein Plagiat, sofern es unentdeckt bleibt, mittelbar den Erwerb eines akademischen Titels ermöglicht, der auf diese Weise nicht hätte erlangt werden dürfen (vgl. GIAN MARTIN, Universitäres Disziplinarrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 481; hiernach: GIAN MARTIN). Die Vorinstanz hat demzufolge ein berechtigtes Interesse an der zukünftigen Fernhaltung des Beschwerdeführers von der ETH Zürich. Die Verfügung bezweckt also nicht nur den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen, sondern verfolgt weitere Interessen. Die Aufrechterhaltung bzw. die Sicherung der Anstaltsordnung verlangt nachgerade eine weitergehende, auch über das Sonderstatusverhältnis hinausgehende Disziplinierung. 6.4.1 Weiter ist zu beachten, dass der Vorinstanz keine anderen Mittel als die Ausfällung einer Disziplinarsanktion zur Verfügung stehen, um den Beschwerdeführer von einem allfälligen Wiedereintritt in die ETH Zürich abzuhalten (im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003, wo der ETH Lausanne auch personalrechtliche Möglichkeiten offenstanden). Der Vertreter des Beschwerdeführers geht fälschlicherweise davon aus, dass den Interessen der Vorinstanz an der Fernhaltung des Beschwerdeführers durch die Zulassungsmodalitäten bei der Wiederimmatrikulation Genüge getan sind. Der durch den Beschwerdeführer zitierte Artikel 5 der Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (Zulassungsverordnung ETHZ, SR 414.131.52) bezieht sich nur auf die Zulassung zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums (vgl. Überschrift zum 1. Kapitel der Zulassungsverordnung ETHZ). Der Beschwerdeführer befand sich aber nicht im Bachelor-, sondern im Masterstudium. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETHZ (Art. 19 f.) und dem massgeblichen Studienreglement könnte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zugang zum Master-Studiengang nur aufgrund fehlender fachlicher Voraussetzungen (z.B. fehlendes Bachelor-Diplom oder nicht ausreichende Englischkenntnisse) verweigern. 6.4.2 Schliesslich kann es, wie die Vorinstanz vorbringt, nicht sein, dass die Studierenden durch einen frühzeitigen Austritt aus der ETH Zürich den Erlass einer Ausschluss-Verfügung verhindern könnten. Dies hätte sonst zur Folge, dass gröbste Verstösse gegen die Disziplinarordnung begangen werden könnten, die Studierenden aber durch einen rechtzeitigen Austritt jeweils einem Ausschluss zu entgehen vermöchten. 6.4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz auch nach Beendigung des Sonderstatusverhältnisses berechtigt war, das Disziplinarverfahren fortzuführen und eine Disziplinarmassnahme - gestützt auf die Disziplinarordnung - auszufällen. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend fehlende Disziplinargewalt und gesetzliche Grundlage erweisen sich als unbegründet. 7. Aufgrund verschiedener Disziplinarverstösse hat die Vorinstanz am 30. Mai 2008 eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und ihn gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarordnung für drei Jahre aus der ETH Zürich ausgeschlossen. Diese Massnahme ist nun auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. 7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten als erstellt erachtet, dass sich der Beschwerdeführer den in der Verfügung vom 30. Mai 2008 vorgeworfenen Handlungen schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat einen Mitarbeiter der SGU mit Anrufen und einer E-Mail belästigt und bedroht, er hat zumindest C._______ mit E-Mails belästigt und er hat ein Plagiat als schriftliche Arbeit eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. D, C und F). Der Beschwerdeführer hat somit gegen Art. 2 Bst. b (Plagiat) und Bst. e (Bedrohung und Belästigung von Angestellten und Studierenden) der Disziplinarordnung verstossen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorgefallene grundsätzlich auch nicht. Nachdem er in der Beschwerde vom 23. Juni 2008 (S. 5 Ziff. 5) das Verhalten gegenüber C._______ noch nicht als Belästigung ansieht, argumentiert er in der Replik vom 6. November 2008 nur noch mit dem Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und gibt in den Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2009 (S. 4 ad 16) sogar zu, dass es sich um Belästigungen gehandelt habe, diese aber sofort aufgehört hätten, nachdem C._______ den Beschwerdeführer dazu aufgefordert habe. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), indem die Vorinstanz in der Bemessung des Ausschlusses den gesetzlichen Spielraum von Art. 3 Abs. 1 Bst. e Disziplinarordnung voll ausgeschöpft habe, ohne das Mass zu begründen. Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen eines Ermessensfehlers. 7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2008 verschiedene Gründe angeführt hat, die zu der ausgesprochenen Sanktion geführt haben. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung also sehr wohl begründet. Eine vom Beschwerdeführer angedeutete Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. 7.4 Unter Ermessen versteht man den Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Lehre und Rechtssprechung unterscheiden zwischen Entschliessungs- und Auswahlermessen. Entschliessungsermessen liegt vor, wenn ein Rechtssatz der Behörde freistellt, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen sei. Auswahlermessen ist gegeben, wenn es ein Rechtssatz der Behörde überlässt, welche von mehreren gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen anzuordnen ist. Das Ermessen ist immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Wird das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, kann dies - je nach Schwere des Fehlers - blosse Unangemessenheit bedeuten oder aber Rechtswidrigkeit. Bleibt eine Behörde innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt dieses Ermessen jedoch in einer Weise aus, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist, spricht man von Unangemessenheit. Verkennt eine Behörde Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechtsverletzung vor. Diese Rechtsverletzung kann als Ermessensüberschreitung, Ermessenunterschreitung oder Ermessensmissbrauch in Erscheinung treten. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen beansprucht, wo gar keines besteht. Sie trifft eine im Gesetz nicht vorgesehene Anordnung oder überschreitet einen Ermessensrahmen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde sich zwar formell an die gesetzlichen Ermessenschranken hält, das Ermessen aber in einer Weise ausübt, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, welche das Ermessen einräumt. Sachfremde, unverhältnismässige und willkürliche Handhabung des Ermessens gehören hierher (vgl. zum Ganzen TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff.). 7.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Disziplinarordnung kann die Vorinstanz bei einem Verstoss gegen die Disziplinarordnung verschiedene Disziplinarmassnahmen verhängen, aber auch von einer Disziplinarmassnahme absehen. Zudem bestimmt sie unter verschiedenen möglichen Disziplinarmassnahmen, welche im konkreten Fall die Angebrachteste ist. Sie verfügt demnach sowohl über ein Entschliessungs- als auch über ein Auswahlermessen. Art und Mass der Massnahme haben sich nach Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung zu richten. 7.6 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarordnung für drei Jahre von der ETH Zürich ausgeschlossen. Eine Ermessensüberschreitung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, da Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarordnung den Ausschluss für höchstens drei Jahre vorsieht und die Vorinstanz sich an den vorgegebenen Rahmen dieser Bestimmung gehalten hat (vgl. E. 7.4). Fraglich ist somit einzig, ob der Vorinstanz ein Ermessensmissbrauch oder Unangemessenheit vorgeworfen werden kann. Im Rahmen eines allfälligen Ermessenmissbrauchs steht die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Vordergrund. 7.7 Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ist die Gewährleistung eines geordneten Anstaltsbetriebes und die Durchsetzung von Pflichten zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die den Personengruppen bestimmter Verwaltungsrechtsverhältnisse obliegen (vgl. E. 6.3 und Gian Martin, a.a.O., S. 473). Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich soll den geordneten Anstaltsbetrieb sichern und wichtige Hochschul- und öffentliche Interessen (vgl. E. 6.4) wahren. Die angeordnete Disziplinarmassnahme entspricht somit dem Zweck der gesetzlichen Ordnung und ein Ermessensmissbrauch kann insofern ausgeschlossen werden. 7.8 Bleibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) der angeordneten Disziplinarmassnahme. 7.8.1 Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlich liegenden Ziels geeignet, und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581). 7.8.2 Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich ist ohne weiteres geeignet, einen geordneten Anstaltsbetrieb zu gewährleisten und die oben genannten Hochschul- und öffentlichen Interessen zu wahren. 7.8.3 Umstritten ist hingegen, ob die Massnahme auch erforderlich ist. Eine Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Gebot der Erforderlichkeit einer Massnahme wird auch als Prinzip der Notwendigkeit bezeichnet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 591 f.). Art. 3 Abs. 1 der Disziplinarordnung nennt als mögliche Disziplinarmassnahmen den Verweis (Bst. a), die Erklärung des Nichtbestehens von Leistungskontrollen, Prüfungsblöcken, Prüfungen, schriftlichen Arbeiten und Prüfungsstufen (Bst. b), den Ausschluss für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen (Bst. c), die Androhung des Ausschlusses aus der ETH Zürich (Bst. d), den Ausschluss für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich und die Aberkennung eines akademischen Titel, sofern er unrechtmässig erworben worden ist (Bst. f). Für den Entscheid, welche Massnahme erforderlich ist, sind die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Disziplinarordnung, sein Verschulden, die Beweggründe, sein bisheriges Verhalten und die Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung). Gegen den Beschwerdeführer musste schon am 14. Mai 2007 eine Disziplinarmassnahme verfügt werden, da er eine Studentin bedroht und belästigt hatte. Damals wurde ihm der Ausschluss aus der ETH Zürich für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die Disziplinarordnung angedroht. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers fällt somit erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nur einen, sondern drei Disziplinarverstösse begangen (vgl. E. 7.1). So hat er erneut eine Studentin (C._______) sowie einen Mitarbeiter der SGU belästigt bzw. bedroht. Dass Fotos von C._______ ohne weiteres im Internet aufzufinden waren, entlastet den Beschwerdeführer keineswegs. Auch wenn die Fotos öffentlich zugänglich waren, berechtigt dies den Beschwerdeführer nicht, C._______ mit unangebrachten und unerwünschten E-Mails zu belästigen. Dem Versuch des Beschwerdeführers mit der Aussage "Wer derart publikumsfreudig ist, kann sich dann kaum über Belästigungen beschweren [...]" sein Verhalten zu relativieren, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermag zudem nicht zu beweisen, dass sich der Mitarbeiter der SGU im Vorfeld des Vorfalls in der Bibliothek ihm gegenüber unkorrekt verhalten hätte. Der Beschwerdeführer hat weiter eine schriftliche Arbeit eingereicht, die er kopiert hatte. Er hat dabei nicht nur einige Passagen aus dem Aufsatz des wahren Urhebers kopiert oder unkorrekt zitiert, sondern praktisch die ganze Arbeit von Anfang bis Schluss übernommen (vgl. Beilage 9 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. August 2008). Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das vorliegende Plagiat nicht schwer wiege, da es keine Abschlussarbeit betreffe, geht fehl. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeit des wahren Urhebers fast gänzlich als die Seine ausgegeben hat, lässt schon das Plagiat alleine als schweren Disziplinarverstoss dastehen. Zusätzlich negativ ins Gewicht fällt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Studenten im Masterstudium handelt. Gemäss diesen Ausführungen ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen. Mit dem Plagiat ersparte sich der Beschwerdeführer Arbeit und versuchte sich in einem besseren Licht zu präsentieren. Er konnte so ohne grossen eigenen Aufwand sein Studium vorantreiben. Bei der Belästigung der Studentin verfolgte der Beschwerdeführer nur seine eigenen Bedürfnisse, mit ihr in näheren Kontakt zu treten. Die Beweggründe des Beschwerdeführers wirken sich demzufolge negativ aus. Das Interesse der ETH Zürich an der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung sowie die durch das Plagiat betroffenen Hochschul- und öffentlichen Interessen (vgl. E. 6.4) sind als sehr wichtig einzuschätzen. Die ETH Zürich kann es nicht zulassen, dass sich Studierende mit unerlaubten Mitteln einen Studienabschluss erschleichen. Dass der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach Androhung des Ausschlusses in der Verfügung vom 14. Mai 2007 aus der ETH Zürich gleich dreifach und dies wie oben gesehen in äusserst schwerer Weise gegen die Disziplinarordnung verstossen hat, zeigt, dass ein Ausschluss erforderlich war. Die Vorinstanz muss den Anstaltsbetrieb und ihr Ansehen schützen, dies kann ihr nur mit einem Ausschluss gelingen. Ob es eines Ausschlusses von drei Jahren bedurfte, ist im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass ein Ausschluss von lediglich einem Jahr, wie es der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag anbegehrt, die Interessen der Vorinstanz nicht hinreichend wahren könnte. 7.8.4 Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614 f.). Der Beschwerdeführer ist für die nächsten drei Jahre, jedoch nicht unbefristet, vom Studium an der ETH Zürich ausgeschlossen. Da er bereits über einen Bachelorabschluss verfügt, kann er sich jederzeit an einer anderen Hochschule in der Schweiz (z.B. auch an der Universität Zürich) immatrikulieren und dort sein Masterstudium fortsetzen. Auch besteht die Möglichkeit, mit dem Bachelorabschluss ins Berufsleben einzusteigen und allenfalls später das Studium wieder aufzunehmen. Das Interesse des Beschwerdeführers, in den nächsten drei Jahren an der ETH Zürich studieren zu können, wird demnach als nicht sehr hoch eingestuft. Demgegenüber sind die Interessen der Vorinstanz an einem geordneten Anstaltsbetrieb sowie die tangierten Hochschul- und öffentlichen Interessen als sehr hoch einzuschätzen (vgl. E. 6.4). Der Beschwerdeführer verstiess auch nach der Androhung des Ausschlusses mehrfach und in schwerer Weise gegen die Disziplinarordnung. Den Argumenten des Beschwerdeführers ein Ausschluss für drei Jahre dürfe nur bei sehr schweren Disziplinarverstössen oder Rückfällen nach erfolgtem Ausschluss verfügt werden, ist entgegen zu halten, dass gerade im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände (vorangehende Verwarnung, mehrere z.T. einschlägige und schwere Verstösse) von einem sehr schweren Verstoss auszugehen ist, welcher die verhängte Sanktion rechtfertigt. Die Disziplinarordnung enthält zudem keine Bestimmung, wonach ein Ausschluss für drei Jahre aus der ETH Zürich erst nach einem bereits erfolgten kürzerem Ausschluss verhängt werden könne. Somit steht fest, dass die Interessen der Vorinstanz das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich für die Dauer von drei Jahren, als dem Beschwerdeführer zumutbar und somit insgesamt als verhältnismässig erweist. 7.8.5 Zu prüfen bleibt noch, ob die Anordnung der Massnahme unangemessen war (Art. 49 Bst. c VwVG). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt und keine den Umständen angepasste Lösung getroffen wurde (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 460; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 316). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nicht angemessen reagiert haben sollte. Der Ausschluss des Beschwerdeführers stellt demnach auch eine den Umständen angepasste Lösung dar. Im Wesentlichen kann auf die in E. 7.8.3 angeführten Argumente verwiesen werden. 8. Der Ausschluss des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Jahren aus der ETH Zürich verstösst weder gegen Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) noch ist er unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) die ETH-Beschwerdekommission (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Jana Mäder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: