Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. X._______ begann parallel zu seiner juristischen Teilzeittätigkeit im Sommer 2018 ein 18-monatiges Studium im Executive Master of Business Administration-Programm (EMBA-Programm) an der Ecole polytechnique fédérale de Lausanne EPFL (auch ETHL). Im Dezember 2020 wurde seine Abschlussarbeit "Strategic & Innovative Project" (SIP-Arbeit; nachfolgend auch Arbeit) mit der Note 3 als ungenügend bewertet. Nachdem er innert der bis zum 1. April 2021 festgelegten Überarbeitungsfrist eine umgeschriebene Abschlussarbeit eingereicht hatte, beurteilte die EPFL diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 als Plagiat und damit als nicht bestanden. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. bzw. 9. November 2021 wies die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 7. April 2022 ab. C. X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat dagegen am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei festzustellen, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle (Rechtsbegehren 2). Die EPFL sei anzuweisen, die Arbeit zu bewerten (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache an sie zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; danach sei neu zu verfügen (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, eine Arbeit, in der die Quellen zwar angegeben, nicht jedoch Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden seien, als Plagiat zu qualifizieren. Bei den betreffenden Textstellen handle es sich um Allgemeinwissen und keine direkte Rede oder Zitate. Er habe sich nie angemasst, Urheber der betreffenden Stellen zu sein. Dass ihm das Diplom aberkannt werde, weil er die Zitierregeln nicht richtig angewandt haben solle, erweise sich zudem als unverhältnismässig. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 beantragt die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend Vorinstanz) mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. E. Die EPFL (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022 in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung und die Beschwerdeantwort sind dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 zur Kenntnis zugestellt worden. G. Auf die einzelnen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Entscheids vom 7. April 2022 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle (Rechtsbegehren 2), gilt Folgendes zu berücksichtigen: Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c). Würde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) gutgeheissen, hätte dies zur Folge, dass die Arbeit des Beschwerdeführers nicht als Plagiat qualifiziert und als bestanden gelten würde bzw. zwar als Plagiat beurteilt, die Folgen aber anders beurteilt würden. Bei diesem Antrag handelt es sich somit um ein Leistungsbegehren, neben welchem das Begehren um Feststellung, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle, keine selbständige Bedeutung hat. Auf letzteres Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 2) ist mithin mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich mit vorstehender Einschränkung (E. 1.3) einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers zu Recht als Plagiat und in der Folge als nicht bestanden beurteilt wurde.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2020 eine Abschlussarbeit abgegeben, die mit der Note 3.0 als ungenügend bewertet worden sei. Da bei der in der Folge überarbeiteten Arbeit der Verdacht eines Plagiats aufgekommen sei, habe die Direktion des EMBA-Programms diese einer Prüfung durch die Software (Name der Software) unterzogen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 habe Prof. Y._______ die Rechtsabteilung darüber informiert, dass die Plagiatsprüfung einen Ähnlichkeitswert von 24% ergeben habe. Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer vor, Stellen Wort für Wort wiedergegeben zu haben, ohne diese als Zitate gekennzeichnet zu haben. Diese Vorgehensweise verstosse gegen die Regeln und stelle ein Plagiat dar. Die Direktion des EMBA-Programms habe den Studierenden das Regelwerk zur Verfassung der SIP-Arbeit ausgehändigt. Darin seien die Zitierregeln ausführlich geregelt. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, die Regeln nicht gekannt zu haben. Er habe mit dem Executive MBA den höchsten Weiterbildungstitel an einer universitären Hochschule angestrebt, im Niveau vergleichbar mit einem Master of Advanced Studies, und seine Abschlussarbeit vorgelegt. Auf dieser Ebene könne ein Plagiat vorliegenden Ausmasses weder als einfacher Flüchtigkeitsfehler noch als Fehler angesehen werden, der wiedergutzumachen wäre. Die Beschwerdegegnerin könne einer Person, die die Zitierregeln für übermässig formalistisch erachte, keinen EMBA-Titel verleihen und eine Abschlussarbeit, die ein Plagiat darstelle, nicht mit einer genügenden Note bewerten. Sie hielt im Ergebnis fest, dass die Abschlussarbeit ein Plagiat darstelle und als nicht bestanden gelte.
E. 3.2 Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 7. April 2022 ab. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe zugegeben, zum Teil Auszüge fremder Werke wörtlich und ohne Anführungs- und Schlusszeichen übernommen zu haben. Soweit er rüge, dass der Ähnlichkeitsbericht an mehreren Orten gänzlich oder teilweise andere Quellen angebe als diejenigen, auf welche er sich angeblich gestützt habe, gehe seine Kritik fehl. Diese ziele lediglich auf den Ort bzw. die Form, in welcher die Quelltexte aufzufinden seien, nicht aber auf den eigentlichen Inhalt. So seien namentlich die mehrmals von ihm verwendeten Bücher auch elektronisch auf den von der Software (Name der Software) hervorgehobenen Seiten verfügbar. Es möge überdies sein, dass er teilweise andere als die vom Ähnlichkeitsbericht angegebene Webseiten besucht habe. Doch schliesse dies die Übereinstimmung des Textinhalts zwischen zwei Webseiten nicht aus. So oder so habe er die wörtliche Übernahme der betroffenen Stellen ohne Anführungs- und Schlusszeichen anerkannt. Die vorgeworfene unvollständige Zitierweise sei mithin erwiesen. Im Weiteren seien zwar nicht alle vom Ähnlichkeitsbericht aufgelisteten Webseiten die gleichen wie die vom Beschwerdeführer angegebenen Fundstellen. Wiederum könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine in Frage kommende Webseite den Inhalt einer anderen kopiert habe oder eine Datenbibliothek andere Webseiten referenziere. Wesentlich sei aber, dass ein Besuch auf den in Frage kommenden Webseiten eine wörtliche Übernahme bestätige. Der Sachverhalt sei somit richtig und vollständig festgestellt worden und es stehe fest, dass alle von der angefochtenen Verfügung unter dem dortigen Bst. D aufgelisteten Stellen wörtliche Übernahmen fremder Werke ohne Anführungs- und Schlusszeichen seien. Damit habe er eindeutig die Zitierregeln von Art. 6 der Directive concernant la citation et la référence verletzt. Er habe den Eindruck vermittelt, seine Arbeit enthalte an mehreren, sogar zahlreichen, Orten Eigenleistungen oder zumindest sinngemässe Zitate im Sinne der Bearbeitung einer fremden Idee nach eigener Struktur und Formulierung, obwohl es sich um fremde Inhalte handle. Dieses Vorgehen werde gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Directive concernant la citation et la référence klar als Plagiat erfasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den zwei ganz vergessenen Fundstellen - die Quelle der jeweiligen Passage in den Fussnoten angegeben habe, sei belanglos, da für wörtliche Zitate zusätzlich zum Quellennachweis eine offensichtliche Kennzeichnung erforderlich sei. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme erweise sich auch als verhältnismässig. Die Directive concernant la citation et la référence sei allen Studierenden zugänglich. Zudem existierten Richtlinien für das EMBA-Programm, welche eindeutig darauf hinwiesen, dass fremde Inhalte im Text gekennzeichnet werden müssten. Als Teilnehmer eines Postgraduiertenstudiums und als Jurist habe sich der Beschwerdeführer der Bedeutung und Tragweite der Plagiats- und Zitierregeln bewusst sein müssen. Darüber hinaus sei er persönlich und konkret nach seiner ersten ungenügenden Note auf Plagiatsstellen in seiner Arbeit aufmerksam gemacht worden. Es sei zu betonen, dass jedes Plagiat, auch in kleinem Umfang, bereits widerrechtlich sei. Vorliegend stehe aber entgegen der Beanstandungen des Beschwerdeführers fest, dass 24% und nicht nur 5% der Arbeit plagiiert worden seien. Dies stelle einen Umfang von 2885 Wörtern dar. Es handle sich mithin um ein quantitativ gravierendes Plagiat. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei mit nicht bestanden beurteilt worden, was nach dem Verweis der zweitmildesten Massnahme entspreche. Sie sei durch das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung ihres Rufes und Elitecharakters sowie der Öffentlichkeit an einer korrekten und vertrauenswürdigen Verleihung akademischer Titel gerechtfertigt. Zu betonen sei auch, dass der Schutz der Urheberrechte gesetzlich vorgeschrieben sei und es um die Gleichbehandlung der Studierenden nach Art. 8 BV gehe.
E. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht vor, bei den übernommenen Textstellen handle es sich nicht um eine direkte Rede oder um Zitate, sondern um Allgemeinwissen. Ob er zum Beispiel die Information aus Wikipedia als "Die Hauptstadt der Schweiz ist Bern" wiedergebe oder "Bern ist die Hauptstadt der Schweiz" schreibe, sei irrelevant, solange er Wikipedia als Quelle anführe und so die Leser befähige, die Aussage zu überprüfen. Er habe sich nie angemasst, Urheber der betreffenden Textstellen zu sein, und damit keinen Plagiarismus begangen. Es treffe zu, dass er bei seiner ersten Arbeit auf Mängel hinsichtlich der Quellenangaben hingewiesen worden sei. Er habe die Quellen am Schluss der Arbeit im Literaturverzeichnis aufgelistet gehabt, ohne Fussnoten bei den jeweiligen Stellen. Bei der zweiten, hier strittigen Arbeit habe er den Hinweis der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und Fussnoten mit den Quellen angebracht. Das EMBA-Studium habe er zwar mehr als 20 Jahre nach seinem letzten Studium angetreten. Er wisse jedoch, wie bei einer wissenschaftlichen Arbeit Quellen korrekt anzugeben seien. Er verweise dazu auf die Bewertungen seiner schriftlichen Arbeiten während des Jus-Studiums und wolle festhalten, dass seine Masterarbeit am Europainstitut mit der Note 5.25 bewertet worden sei. Dass ihm das Diplom aberkannt werde, weil er die Zitierregeln nicht korrekt angewandt habe, sei unverhältnismässig. Dieser Umstand hätte allenfalls bei der Bewertung der Qualität der Arbeit bemängelt werden können. Auch wäre es des Leichten gewesen, eine kurze Nachfrist zur Setzung der Zeichen zu gewähren. Im Übrigen enthielten die gerügten Stellen Informationen allgemeiner Natur und nicht den Kern der Arbeit. Zusammenfassend könne es nicht im Sinne von Art. 2 Bst. d des Disziplinarreglements der EPFL und von Art. 25 URP (recte: URG) sein, eine Arbeit, in der die Quellen zwar angegeben, nicht jedoch Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden seien, als Plagiat zu qualifizieren. Die entsprechende Direktive zu den Zitierregeln der EPFL sei in diesem Sinne systemwidrig und falsch.
E. 4.1 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETH Zürich und die EPFL sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selbständig regeln und verwalten (Art. 5 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz). Gestützt auf Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR 414.110.37) hat die Schulleitung der EPFL die Disziplinarordnung betreffend die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne vom 15. Dezember 2008 (Disziplinarordnung EPFL, AS 2009 825) erlassen. Diese wurde per 1. November 2021 durch die ETHL-Disziplinarverordnung vom 2. August 2021 (SR 414.138.2) ersetzt, bleibt indes für das vorliegende Verfahren massgebend. So ist nach dem intertemporalen Grundsatz die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 125 II 591 E. 5e/aa).
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL begeht einen Disziplinarverstoss, wer eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat). Nach Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL kann die Disziplinarbehörde die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen: Verweis (Bst. a); Ungültigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leistungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fächergruppe für nicht bestanden (Benotung: nicht bestanden; Bst. b); befristeter Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen oder von allen Lehrveranstaltungen (Bst. c); Verweigerung der Zulassung zu einer Studienstufe (Bst. d); Androhung der Suspendierung vom Studium oder des Ausschlusses aus der ETHL (Bst. e); Suspendierung vom Studium an der ETHL für ein Semester oder ein Jahr (Bst. f); Ausschluss aus der ETHL (Bst. g). Art und Umfang der Massnahme richten sich insbesondere nach dem Verstoss, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der Kooperation der oder des Studierenden bei der Untersuchung sowie nach dem Wert der verletzten oder gefährdeten Interessen oder Güter. Eine Strafmilderung ist möglich, wenn die oder der Studierende Reue zeigt und von sich aus für den entstandenen Schaden Ersatz leistet (Abs. 2). Ist eine Disziplinarmassnahme nicht angezeigt, so kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Abs. 3).
E. 4.3 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 13. November 2003 des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37) erliess die Schulleitung der EPFL die Directive concernant la citation et la référence des sources dans les travaux écrits rendu par les étudiants vom 1. Januar 2013 (Lex 1.3.3; < https://www.epfl.ch/about/overview/fr/reglements-et-directives/polylex/polylex-recherche/ >, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2023; nachfolgend: Directive concernant la citation et la référence oder Directive). Diese ist anwendbar auf alle schriftlichen Arbeiten, die Studierende, Doktoranden oder Teilnehmer von Weiterbildungen zur Bewertung einreichen, oder die sie auf die eine oder andere Weise einem eingeschränkten oder erweiterten Publikum offenlegen (Art. 1 der Directive). Nach Art. 8 Abs. 1 der Directive besteht ein Plagiat darin, sich die Arbeit oder die Ergebnisse, die in Wirklichkeit von einer oder mehreren anderen Personen stammen, ganz oder teilweise anzueignen, indem die in den Art. 6 und 7 festgelegten Regeln für das Zitieren und die Quellenangabe nicht eingehalten werden. Plagiate oder "Selbstplagiate", ob absichtlich oder fahrlässig begangen, sind Betrug und führen zur Einleitung eines internen Disziplinarverfahrens gemäss der Disziplinarordnung (Art. 8 Abs. 3 der Directive). Art. 4 der Directive schreibt vor, dass jede schriftliche Arbeit klar unterscheiden muss zwischen Inhalten, die aus anderen Arbeiten stammen (Art. 5; les emprunts faits à d'autres travaux), und dem persönlichen und neuen Beitrag des Studierenden (Abs. 1). Jede Übernahme fremder Inhalte (tout emprunt) muss in der schriftlichen Arbeit durch einen Verweis auf die Quelle als solche erkennbar sein (Abs. 2). Werden diese in der Arbeit nicht klar gekennzeichnet, suggeriert der oder die Studierende dem Leser bzw. der Leserin, dass es sich um seinen persönlichen und neuen Beitrag handelt. Dies stellt einen Betrug dar (Plagiat Art. 8; Art. 4 Abs. 3). Weiter muss jede schriftliche Arbeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b bei der Übernahme fremder Inhalte (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) zwingend unterscheiden zwischen Zitaten (Art. 6) und dem aus einer Quelle übernommenen Inhalt (Art. 7). Wenn eine kopierte Passage nicht als Zitat gekennzeichnet wird (Art. 6 Abs. 1 Bst. c), suggeriert der oder die Studierende dem Leser bzw. der Leserin, dass er oder sie übernommene Inhalte mit eigenen Worten wiedergegeben hat. Dies stellt einen Betrug dar (Plagiat Art. 8; Art. 5 Abs. 2). Art. 6 umschreibt die Regeln für das Zitieren, wobei als Zitat die wörtliche Übernahme bestimmter Passagen einer Quelle verstanden wird (vgl. Art. 2). Demnach ist es unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Bedingungen erlaubt, eine Passage aus einem bestehenden Werk unverändert oder in einer Übersetzung zu übernehmen (Abs. 1), wenn a) die Übernahme als Kommentar, Referenz oder Demonstration dient, b) die Verwendung der Übernahme ihren Umfang rechtfertigt, c) die zitierte Passage deutlich hervorgehoben wird (z.B. in Anführungs- und Schlusszeichen, kursiv oder durch einen eigenen Absatz) und d) die Quelle referenziert wird (vor oder direkt nach dem Zitat oder durch einen Verweis), wobei dieser Quellenverweis auch dann erforderlich ist, wenn das übernommene Element aus einer früheren eigenen Arbeit stammt. Betreffend die Übernahme des Inhalts einer Quelle (definiert in Art. 2 als Übernahme des gesamten oder eines Teils des Inhalts [Begriffe, Konzepte, Ideen, Methoden, Ergebnisse, Experimente, Entdeckungen, die in bestehenden Arbeiten dargestellt sind] einer Quelle, jedoch nach eigener Struktur und Formulierung) hält Art. 7 Abs. 1 der Directive fest, dass dies erlaubt ist unter der Bedingung, dass in der schriftlichen Arbeit auf die Quelle verwiesen wird. Dieser Verweis muss es dem Leser ermöglichen, die Quelle eindeutig zu identifizieren, auch dann, wenn die kopierten Elemente aus früheren eigenen Werken stammen (Abs. 2).
E. 4.4 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie dienen in der Regel mittelbar der Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Die (präventive) Androhung von Sanktionen soll die Pflichtigen dazu anhalten, ihren Pflichten nachzukommen. Disziplinarmassnahmen im Besonderen dienen der Durchsetzung der Dienstpflichten oder der Anstaltsordnung und damit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung wie auch der Wahrung des Ansehens oder der Vertrauenswürdigkeit der Institution. Sie gelangen im Anschluss an Pflichtverletzungen zur Anwendung und haben pönalen Charakter. Gleichzeitig sollen sie präventiv zur Vermeidung von Pflichtverletzungen beitragen (vgl. differenzierend Urteil des BGer 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.4.4 und Urteil des BVGer B-2961/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 5.4.2, je m.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Stellen aus fremden Quellen übernommen zu haben. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren ist somit nicht mehr umstritten, welche Unregelmässigkeiten seiner Abschlussarbeit im Einzelnen bemängelt werden. Es kann diesbezüglich daher auf den von der Vorinstanz festgestellten, die Verfügung der Beschwerdegegnerin bestätigenden, Sachverhalt abgestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6, Verfügung der Beschwerdegegnerin Sachverhalt Bst. D, Disciplinary investigation report vom 4. August 2021). Der Beschwerdeführer macht aber weiterhin geltend, die Quellen in der Arbeit in den Fussnoten jeweils angegeben zu haben. Er habe es einzig unterlassen, die entsprechenden Stellen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen. Dies als Plagiat zu qualifizieren, entspreche nicht dem Sinn von Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL und von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1). Die Directive concernant la citation et la référence erweise sich insofern als systemwidrig und - sinngemäss - nicht anwendbar.
E. 5.2.1 Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Directive hält als eine der - kumulativ einzuhaltenden - Zitierregeln ausdrücklich fest, dass eine zitierte Passage deutlich hervorgehoben werden muss, zum Beispiel in Anführungs- und Schlusszeichen, kursiv oder durch einen eigenen Absatz. Werden die Regeln für das Zitieren und die Quellenangaben gemäss den Art. 6 und 7 nicht eingehalten, geht die Directive davon aus, dass ein Plagiat vorliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Directive). Art. 8 Abs. 1 der Directive definiert ein Plagiat dahingehend, dass die Arbeit oder die Ergebnisse, die in Wirklichkeit von einer oder mehreren anderen Personen stammen, ganz oder teilweise angeeignet werden, indem die Regeln gemäss den Art. 6 und 7 nicht eingehalten werden. Die Norm will somit verhindern, dass eine Arbeit oder Teile davon als eigene ausgegeben werden. In diesem Sinne definiert auch Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL das Plagiat (siehe E. 4.2). Es geht nicht darum, dass in wissenschaftlichen Arbeiten die Werke, Ergebnisse und Ansichten anderer keine Beachtung finden sollen. Vielmehr erfordert eine seriöse Arbeit das Auffinden und Darlegen von Informationen und insbesondere eine Auseinandersetzung damit. Entscheidend ist jedoch, dass in einer Arbeit klar hervorgehen muss, welche Passagen, Inhalte, Hypothesen oder auch Erkenntnisse anderen Personen zuzuschreiben sind und welche Anteile der eigenen Erarbeitung entstammen. In diesem Sinne dienen Zitierregeln dazu, der Leserin oder dem Leser die Herkunft der Informationen zu vermitteln und gleichzeitig der Urheberschaft gerecht zu werden. So hält denn Art. 4 Abs. 3 der Directive auch fest, dass, wenn Zitate und übernommene Inhalte nicht eindeutig gekennzeichnet sind, der Student der Leserin suggeriert, es handle sich um einen persönlichen und neuen Beitrag; dies stelle einen Betrug dar (Plagiat, Art. 8 der Direktive). Gleichzeitig dienen Referenzen dazu, die ursprünglichen Quellen aufzufinden, sei dies zur Überprüfung etwa durch die Prüfungsexpertin oder auch zur weitergehenden Vertiefung für den Leser. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Regelung in Art. 6 der Directive ermöglicht es sodann, augenscheinlich zwischen wörtlichen Zitaten und der sinngemässen Inhaltsübernahme von Textstellen zu unterscheiden. Sie dient damit dem soeben dargelegten Zweck, neue, originale Eigenleistungen von der Wiedergabe von bereits Bestehendem abzugrenzen und dabei hervorzuheben, ob etwas Wiedergegebenes wörtlich oder sinngemäss dargestellt wird. Es macht denn auch einen Unterschied, ob der Beschwerdeführer seine Quellen "lediglich" in Fussnoten aufführt und eine Kennzeichnung als wörtliches Zitat unterlässt oder ob er entsprechend den Vorgaben ein Wortzitat als solches kennzeichnet, wird doch mit dieser Sichtbarmachung dem Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken Rechnung getragen.
E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 25 URG verweist, ist Folgendes festzuhalten: Nach dieser Bestimmung dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (Abs. 1). Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben (Abs. 2). Art. 25 URG bezweckt, den Austausch von Meinungen und Ideen zu begünstigen und die gesellschaftliche Kommunikation anzuregen, soweit dies für Urheberinnen und Urheber nicht unzumutbar ist (Willi Egloff/Sandra Künzi, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum URG, 4. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 25 URG). Das Zitat muss als solches bezeichnet werden, da es ansonsten seine Belegfunktion (Abs. 1) nicht erfüllen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Zitat erkennbar ist, das heisst von der zitierenden Darstellung unterschieden werden kann, beispielsweise durch Anführungs- und Schlusszeichen oder in einer anderen Schriftart (Sandro Macciacchini/Reinhard Oertli, in: Urheberrechtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Müller/Oertli [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, Rz. 20 zu Art. 25 URG; Egloff/Künzi, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 25 URG). Wenn ein Zitat nicht als solches gekennzeichnet wird, liegt ein Plagiat vor, welches neben den - urheberrechtlichen - auch Sanktionen nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach den entsprechend anwendbaren verwaltungsrechtlichen Vorschriften (Universitätsordnung etc.) nach sich ziehen kann (Macciacchini/Oertli, a.a.O., Rz. 20a zu Art. 25 URG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die in der Directive concernant la citation et la référence vorgesehene Regelung in keiner Weise dem Sinn des URG, insbesondere dessen Art. 25, zu widersprechen.
E. 5.2.3 Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass es Sache der EPFL ist, sich selber zu organisieren. Die Autonomie der EPFL ist im Grundsatz in Art. 5 ETH-Gesetz verankert (vgl. schon E. 4.1). Demnach ist die EPFL eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch weitere Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 ETH-Gesetz die EPFL den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und ihre Weiterbildung zu sichern (Bst. a), durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erweitern (Bst. b), den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern (Bst. c), wissenschaftliche und technische Dienstleistungen zu erbringen (Bst. d), Öffentlichkeitsarbeit zu leisten (Bst. e) und ihre Forschungsergebnisse zu verwerten (Bst. f). Im ETH-Bereich regelt sie dabei ihre Belange im Rahmen des Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1 ETH-Gesetz). Sie verfügt daher gerade in den Bereichen Organisation und Prüfungswesen über Autonomie (vgl. BVGE 2009/33 E. 3.5.2 f). Dass sie Vorgaben für das Zitieren und Referenzieren erstellt, gehört somit offensichtlich zu den Aufgaben und Rechten der EPFL. Dasselbe gilt in Bezug auf die Durchsetzung dieser Vorgaben. Inwiefern sie sich dabei etwas vorzuwerfen hätte, ist mit Blick auf vorstehende Feststellungen, wonach die hier umstrittenen Regelungen betreffend das Zitieren von wörtlichen Passagen nicht zu beanstanden sind, nicht ersichtlich. Der dahingehenden Rüge des Beschwerdeführers, die universitäre Autonomie umfasse nicht die Freiheit bei der Definition, was ein Plagiat darstelle, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass es - wie dies die Vorinstanz dargelegt hat - irrelevant ist, wenn andere Hochschulen andere Zitierregeln vorsehen oder andere Konsequenzen an deren Verstoss knüpfen.
E. 5.2.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer im dargelegten Sinne plagiierten Arbeit ausgegangen.
E. 5.3 Es bleibt, die Rechtmässigkeit der getroffenen Massnahme und insbesondere deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE143 I 310 E. 3.4.1).
E. 5.3.1 Gemäss Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL begeht einen Disziplinarverstoss, wer eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat). Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b Disziplinarordnung EPFL kann die Disziplinarbehörde als Disziplinarmassnahme die Ungültigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leistungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fächergruppe für nicht bestanden (Benotung: nicht bestanden) verhängen. Gestützt darauf bewertete die Beschwerdegegnerin die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers als Plagiat und damit als nicht bestanden.
E. 5.3.2 Die Bewertung der Arbeit als nicht bestanden entspricht der nächst mildesten Disziplinarmassnahme nach dem Verweis (vgl. Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL). Sie ist ohne weiteres geeignet, den Disziplinarverstoss, das Plagiieren im Rahmen der Abschlussarbeit, zu sanktionieren. Die übrigen in Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL vorgesehenen Massnahmen (vgl. E. 4.2) zielen dagegen nicht auf die Verhinderung oder Sanktionierung von Plagiarismus ab und erweisen sich - ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit - schon nicht als geeignet. Alleine die Erteilung eines Verweises oder einer Verwarnung würde sodann ihre Wirkung nicht erfüllen, hätte doch der Beschwerdeführer die Arbeit damit dennoch bestanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sollte gerade die unrechtmässig verfasste Arbeit geahndet werden. Die Massnahme kann damit auch als erforderlich bezeichnet werden.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hatte seine Arbeit bereits im Dezember 2020 ein erstes Mal abgegeben. Nachdem sie mit der Note 3 als ungenügend bewertet worden war, erhielt er Gelegenheit, sie bis zum 1. April 2021 zu überarbeiten. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, wie in der Arbeit zu zitieren und zu referenzieren ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die E-Mail des Executive Director EMBA-Programm EPFL vom 14. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer zu verweisen. Dieser ist folgender Absatz zu entnehmen: "As for the document, there were abundant technical failures in it. You introduced abundant facts within your writing, none of which were directly referenced. Yes, you had a meager bibliography in the back, but nowhere in the text can I find a direct reference linking those documents to a factual presentation. Furthermore, it is also clear that several images have been copied from the internet or from documents that were not properly referenced. Similarly, entire blocks of text were introduced into the document verbatim that are not enclosed in quotes or in any other way treated such as to indicate that they are non-original text. This is a grave matter that the university and the academic community at large frown upon, and I have directly communicated to you in my 4 December email that we are highly concerned with issues of plagiarism." Dem Beschwerdeführer wurde somit bereits mit der ersten Korrektur seiner Arbeit und der ihm ermöglichten Gelegenheit zur Überarbeitung konkret dargelegt, inwiefern sich diese als mangelhaft erwiesen habe und was die Anforderungen an eine korrekte Zitierweise - unter anderem die Hervorhebung von wörtlichen Übernahmen von Textpassagen - sind. Ebenso wurde die Sorge um (unzulässigen) Plagiarismus klar zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen besteht auch auf der Homepage der EPFL ein Hinweis darauf, dass ein Zitat die folgenden drei Punkte beachten muss: "1) Mettre en évidence le passage repris (sauf si l'auteur le réécrit intégralement avec ses propres mots); 2) Ajouter un appel de citation dans le texte (avec renvoi à la bibliographie); 3) Donner une référence bibliographique correcte et complète dans la bibliographie. Si l'auteur reprend le contenu mais reformule l'idée avec ses propres mots, seuls les points 2 et 3 s'appliquent" (siehe < https://www.epfl.ch/campus/library/fr/formations/citation-droit-auteur/ >, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2023). Auch an dieser Stelle wird somit ausdrücklich festgehalten, dass eine wörtlich übernommene Passage hervorgehoben werden muss (in der englischen Version: "The passage that is copied must be marked."), und ein entsprechendes Beispiel (in Anführungs- und Schlusszeichen) angeführt. Zwar kann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass es sich insofern nicht um einen besonders schwerwiegenden Verstoss handelt, als er in der überarbeiteten Arbeit immerhin in Fussnoten auf seine Quellen hingewiesen hat. Nichtsdestotrotz vermag dies nichts daran zu ändern, dass er die Zitierregeln - auf die er noch einmal explizit hingewiesen worden war - nicht eingehalten und damit nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich bei zahlreichen zitierten Passagen um Wortzitate handelt. Nach unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich um immerhin 24% der Arbeit, die auf diese Weise plagiiert wurden. Dass es sich dabei stets um Allgemeinwissen handeln soll, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. So hat der Beschwerdeführer an den entsprechenden Stellen doch sehr wohl Quellen angegeben, diese jedoch in grossen Teilen wortwörtlich ohne die geforderte Kennzeichnung. Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich zudem auf die Form und greift - wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - ungeachtet des zu schützenden Inhalts. Nachdem der Beschwerdeführer bereits eine Nachfrist zur Überarbeitung seiner Arbeit bekommen hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin schliesslich auch kein Anlass mehr, ihm eine weitere Nachfrist zu ermöglichen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen handelt, der im EMBA-Programm eine höhere Weiterbildung anstrebt. Entsprechende Kenntnisse über (auch) formelle Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit oder zumindest Bemühungen darum, sich diese zu verschaffen und sich in der Folge daran zu halten, können ohne Weiteres erwartet werden. Die von ihm eingereichten Kopien von früheren Arbeiten und deren Bewertungen während des Grundstudiums vermögen nichts daran zu ändern, dass er seine vorliegend strittige Arbeit im EMBA-Programm nicht regelkonform verfasst hat. Weiter zu beachten sind die Interessen der Beschwerdegegnerin und der Öffentlichkeit. Namentlich hervorzuheben ist der gute Ruf der Beschwerdegegnerin als seriöse und professionelle Hochschule, der aufgrund von Plagiatsvorfällen geschädigt werden könnte. Ebenso sind Hochschulinteressen insoweit betroffen, als dass die Einreichung einer plagiierten Arbeit den Versuch darstellt, einen Abschluss mit unerlaubten Mitteln zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.4). Es besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, dass gestützt auf eine solche Arbeit nicht unrechtmässig ein akademischer Titel erworben wird. Gleichzeitig ist auch der Schutz der Urheberrechte und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Studierenden betroffen. Stellt man diese verschiedenen Interessen demjenigen des Beschwerdeführers gegenüber, erscheint die angeordnete Massnahme auch mit Blick auf den Verstoss durch den Beschwerdeführer und dessen Verhalten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Disziplinarordnung EPFL; siehe etwa E-Mail des Executive Director EMBA-Programm EPFL vom 14. Dezember 2020, in den Vorakten) noch als zumutbar, selbst wenn das (definitive) Nichtbestehen der Abschlussarbeit einschneidende Folgen für diesen hat.
E. 5.3.4 Die Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers wegen Plagiats als nicht bestanden erweist sich somit als verhältnismässig.
E. 6 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 7. April 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. März 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-2351/2022 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL), Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz. Gegenstand Disziplinarverfügung. Sachverhalt: A. X._______ begann parallel zu seiner juristischen Teilzeittätigkeit im Sommer 2018 ein 18-monatiges Studium im Executive Master of Business Administration-Programm (EMBA-Programm) an der Ecole polytechnique fédérale de Lausanne EPFL (auch ETHL). Im Dezember 2020 wurde seine Abschlussarbeit "Strategic & Innovative Project" (SIP-Arbeit; nachfolgend auch Arbeit) mit der Note 3 als ungenügend bewertet. Nachdem er innert der bis zum 1. April 2021 festgelegten Überarbeitungsfrist eine umgeschriebene Abschlussarbeit eingereicht hatte, beurteilte die EPFL diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 als Plagiat und damit als nicht bestanden. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. bzw. 9. November 2021 wies die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 7. April 2022 ab. C. X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat dagegen am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei festzustellen, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle (Rechtsbegehren 2). Die EPFL sei anzuweisen, die Arbeit zu bewerten (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache an sie zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; danach sei neu zu verfügen (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, eine Arbeit, in der die Quellen zwar angegeben, nicht jedoch Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden seien, als Plagiat zu qualifizieren. Bei den betreffenden Textstellen handle es sich um Allgemeinwissen und keine direkte Rede oder Zitate. Er habe sich nie angemasst, Urheber der betreffenden Stellen zu sein. Dass ihm das Diplom aberkannt werde, weil er die Zitierregeln nicht richtig angewandt haben solle, erweise sich zudem als unverhältnismässig. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 beantragt die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend Vorinstanz) mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. E. Die EPFL (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022 in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung und die Beschwerdeantwort sind dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 zur Kenntnis zugestellt worden. G. Auf die einzelnen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Entscheids vom 7. April 2022 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle (Rechtsbegehren 2), gilt Folgendes zu berücksichtigen: Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c). Würde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) gutgeheissen, hätte dies zur Folge, dass die Arbeit des Beschwerdeführers nicht als Plagiat qualifiziert und als bestanden gelten würde bzw. zwar als Plagiat beurteilt, die Folgen aber anders beurteilt würden. Bei diesem Antrag handelt es sich somit um ein Leistungsbegehren, neben welchem das Begehren um Feststellung, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle, keine selbständige Bedeutung hat. Auf letzteres Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 2) ist mithin mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich mit vorstehender Einschränkung (E. 1.3) einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers zu Recht als Plagiat und in der Folge als nicht bestanden beurteilt wurde. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2020 eine Abschlussarbeit abgegeben, die mit der Note 3.0 als ungenügend bewertet worden sei. Da bei der in der Folge überarbeiteten Arbeit der Verdacht eines Plagiats aufgekommen sei, habe die Direktion des EMBA-Programms diese einer Prüfung durch die Software (Name der Software) unterzogen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 habe Prof. Y._______ die Rechtsabteilung darüber informiert, dass die Plagiatsprüfung einen Ähnlichkeitswert von 24% ergeben habe. Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer vor, Stellen Wort für Wort wiedergegeben zu haben, ohne diese als Zitate gekennzeichnet zu haben. Diese Vorgehensweise verstosse gegen die Regeln und stelle ein Plagiat dar. Die Direktion des EMBA-Programms habe den Studierenden das Regelwerk zur Verfassung der SIP-Arbeit ausgehändigt. Darin seien die Zitierregeln ausführlich geregelt. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, die Regeln nicht gekannt zu haben. Er habe mit dem Executive MBA den höchsten Weiterbildungstitel an einer universitären Hochschule angestrebt, im Niveau vergleichbar mit einem Master of Advanced Studies, und seine Abschlussarbeit vorgelegt. Auf dieser Ebene könne ein Plagiat vorliegenden Ausmasses weder als einfacher Flüchtigkeitsfehler noch als Fehler angesehen werden, der wiedergutzumachen wäre. Die Beschwerdegegnerin könne einer Person, die die Zitierregeln für übermässig formalistisch erachte, keinen EMBA-Titel verleihen und eine Abschlussarbeit, die ein Plagiat darstelle, nicht mit einer genügenden Note bewerten. Sie hielt im Ergebnis fest, dass die Abschlussarbeit ein Plagiat darstelle und als nicht bestanden gelte. 3.2 Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 7. April 2022 ab. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe zugegeben, zum Teil Auszüge fremder Werke wörtlich und ohne Anführungs- und Schlusszeichen übernommen zu haben. Soweit er rüge, dass der Ähnlichkeitsbericht an mehreren Orten gänzlich oder teilweise andere Quellen angebe als diejenigen, auf welche er sich angeblich gestützt habe, gehe seine Kritik fehl. Diese ziele lediglich auf den Ort bzw. die Form, in welcher die Quelltexte aufzufinden seien, nicht aber auf den eigentlichen Inhalt. So seien namentlich die mehrmals von ihm verwendeten Bücher auch elektronisch auf den von der Software (Name der Software) hervorgehobenen Seiten verfügbar. Es möge überdies sein, dass er teilweise andere als die vom Ähnlichkeitsbericht angegebene Webseiten besucht habe. Doch schliesse dies die Übereinstimmung des Textinhalts zwischen zwei Webseiten nicht aus. So oder so habe er die wörtliche Übernahme der betroffenen Stellen ohne Anführungs- und Schlusszeichen anerkannt. Die vorgeworfene unvollständige Zitierweise sei mithin erwiesen. Im Weiteren seien zwar nicht alle vom Ähnlichkeitsbericht aufgelisteten Webseiten die gleichen wie die vom Beschwerdeführer angegebenen Fundstellen. Wiederum könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine in Frage kommende Webseite den Inhalt einer anderen kopiert habe oder eine Datenbibliothek andere Webseiten referenziere. Wesentlich sei aber, dass ein Besuch auf den in Frage kommenden Webseiten eine wörtliche Übernahme bestätige. Der Sachverhalt sei somit richtig und vollständig festgestellt worden und es stehe fest, dass alle von der angefochtenen Verfügung unter dem dortigen Bst. D aufgelisteten Stellen wörtliche Übernahmen fremder Werke ohne Anführungs- und Schlusszeichen seien. Damit habe er eindeutig die Zitierregeln von Art. 6 der Directive concernant la citation et la référence verletzt. Er habe den Eindruck vermittelt, seine Arbeit enthalte an mehreren, sogar zahlreichen, Orten Eigenleistungen oder zumindest sinngemässe Zitate im Sinne der Bearbeitung einer fremden Idee nach eigener Struktur und Formulierung, obwohl es sich um fremde Inhalte handle. Dieses Vorgehen werde gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Directive concernant la citation et la référence klar als Plagiat erfasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den zwei ganz vergessenen Fundstellen - die Quelle der jeweiligen Passage in den Fussnoten angegeben habe, sei belanglos, da für wörtliche Zitate zusätzlich zum Quellennachweis eine offensichtliche Kennzeichnung erforderlich sei. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme erweise sich auch als verhältnismässig. Die Directive concernant la citation et la référence sei allen Studierenden zugänglich. Zudem existierten Richtlinien für das EMBA-Programm, welche eindeutig darauf hinwiesen, dass fremde Inhalte im Text gekennzeichnet werden müssten. Als Teilnehmer eines Postgraduiertenstudiums und als Jurist habe sich der Beschwerdeführer der Bedeutung und Tragweite der Plagiats- und Zitierregeln bewusst sein müssen. Darüber hinaus sei er persönlich und konkret nach seiner ersten ungenügenden Note auf Plagiatsstellen in seiner Arbeit aufmerksam gemacht worden. Es sei zu betonen, dass jedes Plagiat, auch in kleinem Umfang, bereits widerrechtlich sei. Vorliegend stehe aber entgegen der Beanstandungen des Beschwerdeführers fest, dass 24% und nicht nur 5% der Arbeit plagiiert worden seien. Dies stelle einen Umfang von 2885 Wörtern dar. Es handle sich mithin um ein quantitativ gravierendes Plagiat. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei mit nicht bestanden beurteilt worden, was nach dem Verweis der zweitmildesten Massnahme entspreche. Sie sei durch das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung ihres Rufes und Elitecharakters sowie der Öffentlichkeit an einer korrekten und vertrauenswürdigen Verleihung akademischer Titel gerechtfertigt. Zu betonen sei auch, dass der Schutz der Urheberrechte gesetzlich vorgeschrieben sei und es um die Gleichbehandlung der Studierenden nach Art. 8 BV gehe. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht vor, bei den übernommenen Textstellen handle es sich nicht um eine direkte Rede oder um Zitate, sondern um Allgemeinwissen. Ob er zum Beispiel die Information aus Wikipedia als "Die Hauptstadt der Schweiz ist Bern" wiedergebe oder "Bern ist die Hauptstadt der Schweiz" schreibe, sei irrelevant, solange er Wikipedia als Quelle anführe und so die Leser befähige, die Aussage zu überprüfen. Er habe sich nie angemasst, Urheber der betreffenden Textstellen zu sein, und damit keinen Plagiarismus begangen. Es treffe zu, dass er bei seiner ersten Arbeit auf Mängel hinsichtlich der Quellenangaben hingewiesen worden sei. Er habe die Quellen am Schluss der Arbeit im Literaturverzeichnis aufgelistet gehabt, ohne Fussnoten bei den jeweiligen Stellen. Bei der zweiten, hier strittigen Arbeit habe er den Hinweis der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und Fussnoten mit den Quellen angebracht. Das EMBA-Studium habe er zwar mehr als 20 Jahre nach seinem letzten Studium angetreten. Er wisse jedoch, wie bei einer wissenschaftlichen Arbeit Quellen korrekt anzugeben seien. Er verweise dazu auf die Bewertungen seiner schriftlichen Arbeiten während des Jus-Studiums und wolle festhalten, dass seine Masterarbeit am Europainstitut mit der Note 5.25 bewertet worden sei. Dass ihm das Diplom aberkannt werde, weil er die Zitierregeln nicht korrekt angewandt habe, sei unverhältnismässig. Dieser Umstand hätte allenfalls bei der Bewertung der Qualität der Arbeit bemängelt werden können. Auch wäre es des Leichten gewesen, eine kurze Nachfrist zur Setzung der Zeichen zu gewähren. Im Übrigen enthielten die gerügten Stellen Informationen allgemeiner Natur und nicht den Kern der Arbeit. Zusammenfassend könne es nicht im Sinne von Art. 2 Bst. d des Disziplinarreglements der EPFL und von Art. 25 URP (recte: URG) sein, eine Arbeit, in der die Quellen zwar angegeben, nicht jedoch Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden seien, als Plagiat zu qualifizieren. Die entsprechende Direktive zu den Zitierregeln der EPFL sei in diesem Sinne systemwidrig und falsch. 4. 4.1 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETH Zürich und die EPFL sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selbständig regeln und verwalten (Art. 5 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz). Gestützt auf Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR 414.110.37) hat die Schulleitung der EPFL die Disziplinarordnung betreffend die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne vom 15. Dezember 2008 (Disziplinarordnung EPFL, AS 2009 825) erlassen. Diese wurde per 1. November 2021 durch die ETHL-Disziplinarverordnung vom 2. August 2021 (SR 414.138.2) ersetzt, bleibt indes für das vorliegende Verfahren massgebend. So ist nach dem intertemporalen Grundsatz die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 125 II 591 E. 5e/aa). 4.2 Gemäss Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL begeht einen Disziplinarverstoss, wer eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat). Nach Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL kann die Disziplinarbehörde die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen: Verweis (Bst. a); Ungültigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leistungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fächergruppe für nicht bestanden (Benotung: nicht bestanden; Bst. b); befristeter Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen oder von allen Lehrveranstaltungen (Bst. c); Verweigerung der Zulassung zu einer Studienstufe (Bst. d); Androhung der Suspendierung vom Studium oder des Ausschlusses aus der ETHL (Bst. e); Suspendierung vom Studium an der ETHL für ein Semester oder ein Jahr (Bst. f); Ausschluss aus der ETHL (Bst. g). Art und Umfang der Massnahme richten sich insbesondere nach dem Verstoss, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der Kooperation der oder des Studierenden bei der Untersuchung sowie nach dem Wert der verletzten oder gefährdeten Interessen oder Güter. Eine Strafmilderung ist möglich, wenn die oder der Studierende Reue zeigt und von sich aus für den entstandenen Schaden Ersatz leistet (Abs. 2). Ist eine Disziplinarmassnahme nicht angezeigt, so kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Abs. 3). 4.3 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 13. November 2003 des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37) erliess die Schulleitung der EPFL die Directive concernant la citation et la référence des sources dans les travaux écrits rendu par les étudiants vom 1. Januar 2013 (Lex 1.3.3; , zuletzt abgerufen am 22. Februar 2023; nachfolgend: Directive concernant la citation et la référence oder Directive). Diese ist anwendbar auf alle schriftlichen Arbeiten, die Studierende, Doktoranden oder Teilnehmer von Weiterbildungen zur Bewertung einreichen, oder die sie auf die eine oder andere Weise einem eingeschränkten oder erweiterten Publikum offenlegen (Art. 1 der Directive). Nach Art. 8 Abs. 1 der Directive besteht ein Plagiat darin, sich die Arbeit oder die Ergebnisse, die in Wirklichkeit von einer oder mehreren anderen Personen stammen, ganz oder teilweise anzueignen, indem die in den Art. 6 und 7 festgelegten Regeln für das Zitieren und die Quellenangabe nicht eingehalten werden. Plagiate oder "Selbstplagiate", ob absichtlich oder fahrlässig begangen, sind Betrug und führen zur Einleitung eines internen Disziplinarverfahrens gemäss der Disziplinarordnung (Art. 8 Abs. 3 der Directive). Art. 4 der Directive schreibt vor, dass jede schriftliche Arbeit klar unterscheiden muss zwischen Inhalten, die aus anderen Arbeiten stammen (Art. 5; les emprunts faits à d'autres travaux), und dem persönlichen und neuen Beitrag des Studierenden (Abs. 1). Jede Übernahme fremder Inhalte (tout emprunt) muss in der schriftlichen Arbeit durch einen Verweis auf die Quelle als solche erkennbar sein (Abs. 2). Werden diese in der Arbeit nicht klar gekennzeichnet, suggeriert der oder die Studierende dem Leser bzw. der Leserin, dass es sich um seinen persönlichen und neuen Beitrag handelt. Dies stellt einen Betrug dar (Plagiat Art. 8; Art. 4 Abs. 3). Weiter muss jede schriftliche Arbeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b bei der Übernahme fremder Inhalte (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) zwingend unterscheiden zwischen Zitaten (Art. 6) und dem aus einer Quelle übernommenen Inhalt (Art. 7). Wenn eine kopierte Passage nicht als Zitat gekennzeichnet wird (Art. 6 Abs. 1 Bst. c), suggeriert der oder die Studierende dem Leser bzw. der Leserin, dass er oder sie übernommene Inhalte mit eigenen Worten wiedergegeben hat. Dies stellt einen Betrug dar (Plagiat Art. 8; Art. 5 Abs. 2). Art. 6 umschreibt die Regeln für das Zitieren, wobei als Zitat die wörtliche Übernahme bestimmter Passagen einer Quelle verstanden wird (vgl. Art. 2). Demnach ist es unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Bedingungen erlaubt, eine Passage aus einem bestehenden Werk unverändert oder in einer Übersetzung zu übernehmen (Abs. 1), wenn a) die Übernahme als Kommentar, Referenz oder Demonstration dient, b) die Verwendung der Übernahme ihren Umfang rechtfertigt, c) die zitierte Passage deutlich hervorgehoben wird (z.B. in Anführungs- und Schlusszeichen, kursiv oder durch einen eigenen Absatz) und d) die Quelle referenziert wird (vor oder direkt nach dem Zitat oder durch einen Verweis), wobei dieser Quellenverweis auch dann erforderlich ist, wenn das übernommene Element aus einer früheren eigenen Arbeit stammt. Betreffend die Übernahme des Inhalts einer Quelle (definiert in Art. 2 als Übernahme des gesamten oder eines Teils des Inhalts [Begriffe, Konzepte, Ideen, Methoden, Ergebnisse, Experimente, Entdeckungen, die in bestehenden Arbeiten dargestellt sind] einer Quelle, jedoch nach eigener Struktur und Formulierung) hält Art. 7 Abs. 1 der Directive fest, dass dies erlaubt ist unter der Bedingung, dass in der schriftlichen Arbeit auf die Quelle verwiesen wird. Dieser Verweis muss es dem Leser ermöglichen, die Quelle eindeutig zu identifizieren, auch dann, wenn die kopierten Elemente aus früheren eigenen Werken stammen (Abs. 2). 4.4 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie dienen in der Regel mittelbar der Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Die (präventive) Androhung von Sanktionen soll die Pflichtigen dazu anhalten, ihren Pflichten nachzukommen. Disziplinarmassnahmen im Besonderen dienen der Durchsetzung der Dienstpflichten oder der Anstaltsordnung und damit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung wie auch der Wahrung des Ansehens oder der Vertrauenswürdigkeit der Institution. Sie gelangen im Anschluss an Pflichtverletzungen zur Anwendung und haben pönalen Charakter. Gleichzeitig sollen sie präventiv zur Vermeidung von Pflichtverletzungen beitragen (vgl. differenzierend Urteil des BGer 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.4.4 und Urteil des BVGer B-2961/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 5.4.2, je m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Stellen aus fremden Quellen übernommen zu haben. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren ist somit nicht mehr umstritten, welche Unregelmässigkeiten seiner Abschlussarbeit im Einzelnen bemängelt werden. Es kann diesbezüglich daher auf den von der Vorinstanz festgestellten, die Verfügung der Beschwerdegegnerin bestätigenden, Sachverhalt abgestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6, Verfügung der Beschwerdegegnerin Sachverhalt Bst. D, Disciplinary investigation report vom 4. August 2021). Der Beschwerdeführer macht aber weiterhin geltend, die Quellen in der Arbeit in den Fussnoten jeweils angegeben zu haben. Er habe es einzig unterlassen, die entsprechenden Stellen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen. Dies als Plagiat zu qualifizieren, entspreche nicht dem Sinn von Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL und von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1). Die Directive concernant la citation et la référence erweise sich insofern als systemwidrig und - sinngemäss - nicht anwendbar. 5.2 5.2.1 Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Directive hält als eine der - kumulativ einzuhaltenden - Zitierregeln ausdrücklich fest, dass eine zitierte Passage deutlich hervorgehoben werden muss, zum Beispiel in Anführungs- und Schlusszeichen, kursiv oder durch einen eigenen Absatz. Werden die Regeln für das Zitieren und die Quellenangaben gemäss den Art. 6 und 7 nicht eingehalten, geht die Directive davon aus, dass ein Plagiat vorliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Directive). Art. 8 Abs. 1 der Directive definiert ein Plagiat dahingehend, dass die Arbeit oder die Ergebnisse, die in Wirklichkeit von einer oder mehreren anderen Personen stammen, ganz oder teilweise angeeignet werden, indem die Regeln gemäss den Art. 6 und 7 nicht eingehalten werden. Die Norm will somit verhindern, dass eine Arbeit oder Teile davon als eigene ausgegeben werden. In diesem Sinne definiert auch Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL das Plagiat (siehe E. 4.2). Es geht nicht darum, dass in wissenschaftlichen Arbeiten die Werke, Ergebnisse und Ansichten anderer keine Beachtung finden sollen. Vielmehr erfordert eine seriöse Arbeit das Auffinden und Darlegen von Informationen und insbesondere eine Auseinandersetzung damit. Entscheidend ist jedoch, dass in einer Arbeit klar hervorgehen muss, welche Passagen, Inhalte, Hypothesen oder auch Erkenntnisse anderen Personen zuzuschreiben sind und welche Anteile der eigenen Erarbeitung entstammen. In diesem Sinne dienen Zitierregeln dazu, der Leserin oder dem Leser die Herkunft der Informationen zu vermitteln und gleichzeitig der Urheberschaft gerecht zu werden. So hält denn Art. 4 Abs. 3 der Directive auch fest, dass, wenn Zitate und übernommene Inhalte nicht eindeutig gekennzeichnet sind, der Student der Leserin suggeriert, es handle sich um einen persönlichen und neuen Beitrag; dies stelle einen Betrug dar (Plagiat, Art. 8 der Direktive). Gleichzeitig dienen Referenzen dazu, die ursprünglichen Quellen aufzufinden, sei dies zur Überprüfung etwa durch die Prüfungsexpertin oder auch zur weitergehenden Vertiefung für den Leser. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Regelung in Art. 6 der Directive ermöglicht es sodann, augenscheinlich zwischen wörtlichen Zitaten und der sinngemässen Inhaltsübernahme von Textstellen zu unterscheiden. Sie dient damit dem soeben dargelegten Zweck, neue, originale Eigenleistungen von der Wiedergabe von bereits Bestehendem abzugrenzen und dabei hervorzuheben, ob etwas Wiedergegebenes wörtlich oder sinngemäss dargestellt wird. Es macht denn auch einen Unterschied, ob der Beschwerdeführer seine Quellen "lediglich" in Fussnoten aufführt und eine Kennzeichnung als wörtliches Zitat unterlässt oder ob er entsprechend den Vorgaben ein Wortzitat als solches kennzeichnet, wird doch mit dieser Sichtbarmachung dem Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken Rechnung getragen. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 25 URG verweist, ist Folgendes festzuhalten: Nach dieser Bestimmung dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (Abs. 1). Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben (Abs. 2). Art. 25 URG bezweckt, den Austausch von Meinungen und Ideen zu begünstigen und die gesellschaftliche Kommunikation anzuregen, soweit dies für Urheberinnen und Urheber nicht unzumutbar ist (Willi Egloff/Sandra Künzi, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum URG, 4. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 25 URG). Das Zitat muss als solches bezeichnet werden, da es ansonsten seine Belegfunktion (Abs. 1) nicht erfüllen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Zitat erkennbar ist, das heisst von der zitierenden Darstellung unterschieden werden kann, beispielsweise durch Anführungs- und Schlusszeichen oder in einer anderen Schriftart (Sandro Macciacchini/Reinhard Oertli, in: Urheberrechtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Müller/Oertli [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, Rz. 20 zu Art. 25 URG; Egloff/Künzi, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 25 URG). Wenn ein Zitat nicht als solches gekennzeichnet wird, liegt ein Plagiat vor, welches neben den - urheberrechtlichen - auch Sanktionen nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach den entsprechend anwendbaren verwaltungsrechtlichen Vorschriften (Universitätsordnung etc.) nach sich ziehen kann (Macciacchini/Oertli, a.a.O., Rz. 20a zu Art. 25 URG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die in der Directive concernant la citation et la référence vorgesehene Regelung in keiner Weise dem Sinn des URG, insbesondere dessen Art. 25, zu widersprechen. 5.2.3 Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass es Sache der EPFL ist, sich selber zu organisieren. Die Autonomie der EPFL ist im Grundsatz in Art. 5 ETH-Gesetz verankert (vgl. schon E. 4.1). Demnach ist die EPFL eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch weitere Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 ETH-Gesetz die EPFL den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und ihre Weiterbildung zu sichern (Bst. a), durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erweitern (Bst. b), den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern (Bst. c), wissenschaftliche und technische Dienstleistungen zu erbringen (Bst. d), Öffentlichkeitsarbeit zu leisten (Bst. e) und ihre Forschungsergebnisse zu verwerten (Bst. f). Im ETH-Bereich regelt sie dabei ihre Belange im Rahmen des Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1 ETH-Gesetz). Sie verfügt daher gerade in den Bereichen Organisation und Prüfungswesen über Autonomie (vgl. BVGE 2009/33 E. 3.5.2 f). Dass sie Vorgaben für das Zitieren und Referenzieren erstellt, gehört somit offensichtlich zu den Aufgaben und Rechten der EPFL. Dasselbe gilt in Bezug auf die Durchsetzung dieser Vorgaben. Inwiefern sie sich dabei etwas vorzuwerfen hätte, ist mit Blick auf vorstehende Feststellungen, wonach die hier umstrittenen Regelungen betreffend das Zitieren von wörtlichen Passagen nicht zu beanstanden sind, nicht ersichtlich. Der dahingehenden Rüge des Beschwerdeführers, die universitäre Autonomie umfasse nicht die Freiheit bei der Definition, was ein Plagiat darstelle, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass es - wie dies die Vorinstanz dargelegt hat - irrelevant ist, wenn andere Hochschulen andere Zitierregeln vorsehen oder andere Konsequenzen an deren Verstoss knüpfen. 5.2.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer im dargelegten Sinne plagiierten Arbeit ausgegangen. 5.3 Es bleibt, die Rechtmässigkeit der getroffenen Massnahme und insbesondere deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE143 I 310 E. 3.4.1). 5.3.1 Gemäss Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL begeht einen Disziplinarverstoss, wer eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat). Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b Disziplinarordnung EPFL kann die Disziplinarbehörde als Disziplinarmassnahme die Ungültigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leistungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fächergruppe für nicht bestanden (Benotung: nicht bestanden) verhängen. Gestützt darauf bewertete die Beschwerdegegnerin die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers als Plagiat und damit als nicht bestanden. 5.3.2 Die Bewertung der Arbeit als nicht bestanden entspricht der nächst mildesten Disziplinarmassnahme nach dem Verweis (vgl. Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL). Sie ist ohne weiteres geeignet, den Disziplinarverstoss, das Plagiieren im Rahmen der Abschlussarbeit, zu sanktionieren. Die übrigen in Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL vorgesehenen Massnahmen (vgl. E. 4.2) zielen dagegen nicht auf die Verhinderung oder Sanktionierung von Plagiarismus ab und erweisen sich - ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit - schon nicht als geeignet. Alleine die Erteilung eines Verweises oder einer Verwarnung würde sodann ihre Wirkung nicht erfüllen, hätte doch der Beschwerdeführer die Arbeit damit dennoch bestanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sollte gerade die unrechtmässig verfasste Arbeit geahndet werden. Die Massnahme kann damit auch als erforderlich bezeichnet werden. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hatte seine Arbeit bereits im Dezember 2020 ein erstes Mal abgegeben. Nachdem sie mit der Note 3 als ungenügend bewertet worden war, erhielt er Gelegenheit, sie bis zum 1. April 2021 zu überarbeiten. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, wie in der Arbeit zu zitieren und zu referenzieren ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die E-Mail des Executive Director EMBA-Programm EPFL vom 14. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer zu verweisen. Dieser ist folgender Absatz zu entnehmen: "As for the document, there were abundant technical failures in it. You introduced abundant facts within your writing, none of which were directly referenced. Yes, you had a meager bibliography in the back, but nowhere in the text can I find a direct reference linking those documents to a factual presentation. Furthermore, it is also clear that several images have been copied from the internet or from documents that were not properly referenced. Similarly, entire blocks of text were introduced into the document verbatim that are not enclosed in quotes or in any other way treated such as to indicate that they are non-original text. This is a grave matter that the university and the academic community at large frown upon, and I have directly communicated to you in my 4 December email that we are highly concerned with issues of plagiarism." Dem Beschwerdeführer wurde somit bereits mit der ersten Korrektur seiner Arbeit und der ihm ermöglichten Gelegenheit zur Überarbeitung konkret dargelegt, inwiefern sich diese als mangelhaft erwiesen habe und was die Anforderungen an eine korrekte Zitierweise - unter anderem die Hervorhebung von wörtlichen Übernahmen von Textpassagen - sind. Ebenso wurde die Sorge um (unzulässigen) Plagiarismus klar zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen besteht auch auf der Homepage der EPFL ein Hinweis darauf, dass ein Zitat die folgenden drei Punkte beachten muss: "1) Mettre en évidence le passage repris (sauf si l'auteur le réécrit intégralement avec ses propres mots); 2) Ajouter un appel de citation dans le texte (avec renvoi à la bibliographie); 3) Donner une référence bibliographique correcte et complète dans la bibliographie. Si l'auteur reprend le contenu mais reformule l'idée avec ses propres mots, seuls les points 2 et 3 s'appliquent" (siehe , zuletzt abgerufen am 22. Februar 2023). Auch an dieser Stelle wird somit ausdrücklich festgehalten, dass eine wörtlich übernommene Passage hervorgehoben werden muss (in der englischen Version: "The passage that is copied must be marked."), und ein entsprechendes Beispiel (in Anführungs- und Schlusszeichen) angeführt. Zwar kann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass es sich insofern nicht um einen besonders schwerwiegenden Verstoss handelt, als er in der überarbeiteten Arbeit immerhin in Fussnoten auf seine Quellen hingewiesen hat. Nichtsdestotrotz vermag dies nichts daran zu ändern, dass er die Zitierregeln - auf die er noch einmal explizit hingewiesen worden war - nicht eingehalten und damit nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich bei zahlreichen zitierten Passagen um Wortzitate handelt. Nach unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich um immerhin 24% der Arbeit, die auf diese Weise plagiiert wurden. Dass es sich dabei stets um Allgemeinwissen handeln soll, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. So hat der Beschwerdeführer an den entsprechenden Stellen doch sehr wohl Quellen angegeben, diese jedoch in grossen Teilen wortwörtlich ohne die geforderte Kennzeichnung. Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich zudem auf die Form und greift - wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - ungeachtet des zu schützenden Inhalts. Nachdem der Beschwerdeführer bereits eine Nachfrist zur Überarbeitung seiner Arbeit bekommen hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin schliesslich auch kein Anlass mehr, ihm eine weitere Nachfrist zu ermöglichen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen handelt, der im EMBA-Programm eine höhere Weiterbildung anstrebt. Entsprechende Kenntnisse über (auch) formelle Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit oder zumindest Bemühungen darum, sich diese zu verschaffen und sich in der Folge daran zu halten, können ohne Weiteres erwartet werden. Die von ihm eingereichten Kopien von früheren Arbeiten und deren Bewertungen während des Grundstudiums vermögen nichts daran zu ändern, dass er seine vorliegend strittige Arbeit im EMBA-Programm nicht regelkonform verfasst hat. Weiter zu beachten sind die Interessen der Beschwerdegegnerin und der Öffentlichkeit. Namentlich hervorzuheben ist der gute Ruf der Beschwerdegegnerin als seriöse und professionelle Hochschule, der aufgrund von Plagiatsvorfällen geschädigt werden könnte. Ebenso sind Hochschulinteressen insoweit betroffen, als dass die Einreichung einer plagiierten Arbeit den Versuch darstellt, einen Abschluss mit unerlaubten Mitteln zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.4). Es besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, dass gestützt auf eine solche Arbeit nicht unrechtmässig ein akademischer Titel erworben wird. Gleichzeitig ist auch der Schutz der Urheberrechte und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Studierenden betroffen. Stellt man diese verschiedenen Interessen demjenigen des Beschwerdeführers gegenüber, erscheint die angeordnete Massnahme auch mit Blick auf den Verstoss durch den Beschwerdeführer und dessen Verhalten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Disziplinarordnung EPFL; siehe etwa E-Mail des Executive Director EMBA-Programm EPFL vom 14. Dezember 2020, in den Vorakten) noch als zumutbar, selbst wenn das (definitive) Nichtbestehen der Abschlussarbeit einschneidende Folgen für diesen hat. 5.3.4 Die Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers wegen Plagiats als nicht bestanden erweist sich somit als verhältnismässig.
6. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 7. April 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. März 2023 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)