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A-4130/2025

A-4130/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-19 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. A.a Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem [...] 2016 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Sie wurde [rund eine Woche zuvor] gegründet. Die Gesellschaft bezweckt insbesondere die direkte oder indirekte Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen sowie die Führung, Finanzierung und Unterstützung dieser Unternehmen. Sie wurde gegründet, um nach der Aufteilung der A._______-Gruppe im Zuge einer [Grund] die geschäftlichen Aktivitäten in einer Holding zu bündeln. A.b Die Steuerpflichtige verfügte (zumindest im hier relevanten Zeitraum) nur über wenig Personal. Der CEO, der gleichzeitig Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrats sowie (gemäss der Steuerpflichtigen) Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften der Steuerpflichtigen war, wurde von der B._______ AG, einer nicht zur A._______- bzw. C._______-Gruppe gehörenden Gesellschaft, gestellt. Die B._______ AG übernahm auch weitere Aufgaben. Für diese sowie die Leistungen des CEO erhielt sie von der Steuerpflichtigen eine Entschädigung. A.c Am 10. Dezember 2018 erhielt die Steuerpflichtige von der D._______ AG eine Dividende in Höhe von [über 1,5] Mia. Fr. (insgesamt erhielt sie in diesem Jahr Erträge in Höhe von [unter 2] Mia. Fr.; da nicht erheblich ist, ob jeweils der Betrag von [über 1,5] Mia. Fr. oder [unter 2] Mia. Fr. gemeint ist, ist nachfolgend auch nur von «Dividende» die Rede). Während des hier relevanten Zeitraums investierte die Beschwerdeführerin einen Teil dieser Erträge nach und nach in Wertschriften und Beteiligungen sowie in den Kauf von Immobiliengesellschaften. Für die Investition in Wertschriften wurden zumindest teilweise externe Vermögensverwalter beauftragt, die entsprechend entschädigt wurden. Ob und allenfalls in welchem Umfang die B._______ AG auch Aufgaben im Bereich der Vermögensverwaltung wahrnahm, ist umstritten. B. B.a Am 17. Februar 2023 kündigte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 an. B.b Im Kontrollergebnis vom 30. Juni 2023 korrigierte die ESTV die Mehrwertsteuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen um Fr. 1'123'637.- zu ihren Gunsten. Die Korrektur ergab sich aus einer (über die deklarierte hinausgehende) Kürzung des Vorsteuerabzuges infolge gemischter Verwendung. B.c Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 an die ESTV erklärte sich die Steuerpflichtige mit der Berechnung nicht einverstanden. Sie sei eine gewinnsteuerlich anerkannte Holdinggesellschaft. Ab der Steuerperiode 2019 habe sie eine Nebentätigkeit in Form der externalisierten Vermögensverwaltung von Wertschriften aufgebaut. Zuvor habe sie keine Wertschriften, sondern ausschliesslich qualifizierte Beteiligungen gehalten. Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen stelle ihre Haupttätigkeit dar. Auch wenn ab dem Jahr 2020 sukzessive ein Wertschriftenportfolio aufgebaut worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei der Vermögensverwaltung lediglich um eine Nebentätigkeit gehandelt habe. B.d Am 9. August 2023 wies die Steuerpflichtige explizit darauf hin, dass sie am 10. März 2023 eine Zahlung über Fr. 675'000.- unter Vorbehalt geleistet habe. B.e Zeitgleich mit einigen von der ESTV erbetenen Unterlagen reichte die Steuerpflichtige am 6. September 2023 per E-Mail eine Stellungnahme ein. Darin äusserte sie sich insbesondere zum Zweck ihrer Gründung und zu einigen ihrer Tätigkeiten. Die Aufgaben der B._______ AG seien nicht dem Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zuzuordnen, sondern sie nehme typische Holdingtätigkeiten wahr. B.f Im daraufhin durch die ESTV erstellten Kontrollbericht vom 3. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass die Steuerpflichtige über qualifizierte Beteiligungen verfüge und steuerbare Erträge aus Managementleistungen erziele. Sie erziele auch namhafte Zins- und Kapitalerträge und halte ein grosses Wertschriftenportfolio in Höhe von ca. 1,4 Mia. Fr. Bei den letztgenannten, unternehmerischen, aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten handle es sich ab dem Jahr 2019 nicht um Nebentätigkeiten. B.g Mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 31. Oktober 2023 korrigierte die ESTV die von der Steuerpflichtigen deklarierte Mehrwertsteuer für die Steuerjahre 2018 bis 2022 um Fr. 674'430.- zu ihren Gunsten. Im Beiblatt hielt die ESTV fest, seit dem Jahr 2019 könnten die Finanzanlagen nicht mehr als Nebentätigkeit angesehen werden, sondern stellten eine Haupttätigkeit neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Management-Fees dar (Anmerkung des BVGer: die Management-Fees werden den Tochtergesellschaften der Steuerpflichtigen von dieser in Rechnung gestellt und zwar für die Leistungen der Steuerpflichtigen zugunsten der Tochtergesellschaften, die diese ihrerseits von der B._______ AG bezieht). Die Finanzanlagen würden sowohl einen Grossteil der Erträge als auch der Aktiven ausmachen. Die Steuerpflichtige qualifiziere nicht als Holding, denn dazu müssten Beteiligungen oder Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen, was hier nicht der Fall sei. B.h Nachdem die Steuerpflichtige am 6. November 2023 die Einschätzungsmitteilung bestritten hatte, reichte sie am 9. Februar 2024 eine Begründung nach. B.i Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 legte die ESTV die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten für die Steuerperioden 2018 bis 2022 auf Fr. 894'217.- nebst Verzugszins seit dem 30. April 2021 (mittlerer Verfall) fest. B.j Die Steuerpflichtige erhob am 7. November 2024 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung hinsichtlich der Steuerperiode 2018 aufzuheben und diesbezüglich die EM Nr. [...] zu bestätigen. Hinsichtlich der Steuerperioden 2019 bis 2022 sei die Verfügung aufzuheben und die Nachforderung auf näher genannte Beträge festzusetzen. Das Guthaben sei ihr zuzüglich Vergütungszinsen zurückzuerstatten. Sie hält insbesondere dafür, die genannte EM sei hinsichtlich der Steuerperiode 2018 in Rechtskraft erwachsen. Sie (die Steuerpflichtige) qualifiziere nicht nur für die Steuerperioden 2018 und 2019 als Holding, sondern auch für die Steuerperioden 2020 bis 2022. Ihr Ziel sei es, die Dividende in Beteiligungen zu investieren. Bis dahin sei diese aber sinnvoll zu verwalten. Die Dividende sei daher in Wertschriften investiert worden, was dazu geführt habe, dass kurzfristig die Wertschriften und flüssigen Mittel übergewichtet gewesen seien. Das Erfordernis für das Vorliegen einer Holdinggesellschaft, dass 2/3 der Aktiven aus Beteiligungen bestehen müssten, sei für die Jahre 2020 bis 2022 daher nicht erfüllt gewesen. Der Konzern sei aber im Aufbau. Die Buchwerte der Beteiligungen repräsentierten zudem nicht deren Verkehrswert. Die Steuerpflichtige zählt die Aufgaben der B._______ AG auf. Sie hebt hervor, dass es viele Umstrukturierungen gegeben habe. Die meisten der an die Tochtergesellschaften weiterverrechneten Managementleistungen würden von der B._______ AG erbracht. Viel Aufwand sei dadurch entstanden, dass die Dividende in den Ausbau der Holdingtätigkeit investiert werden solle. Die Überwachung der Wertschrifteninvestitionen habe bei der B._______ AG nur wenig Aufwand verursacht, die Akquisition von Beteiligungen und Investitionen in Immobilien hingegen mehr. Deswegen sei die Vergütung der B._______ AG erhöht worden. Die ESTV gestehe ihr (der Steuerpflichtigen) nicht einmal den vollen Vorsteuerabzug auf den eingekauften und an die Tochtergesellschaften weiterverrechneten Leistungen zu. B.k Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie - was vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist - anerkannte, dass ihre Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperiode 2018 infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus wies sie die Einsprache sinngemäss ab. Für die Steuerperioden 2019 bis 2022 würden Fr. 863'151.- zuzüglich Verzugszins nachgefordert. Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, die Steuerpflichtige habe in den Jahren 2020-2022 (steuerbare) Managementleistungen gegenüber eng verbundenen Personen erbracht. In erheblich höherem Ausmass habe sie aber von der Steuer ausgenommene Finanzerträge generiert. Bestritten seien insbesondere die Leistungen, die die B._______ AG gegenüber der Steuerpflichtigen erbracht habe. C. Am 5. Juni 2025 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der Steuerperioden 2019 bis 2022 aufzuheben und die Nachforderung für die Steuerperiode 2019 auf Fr. 67'299.- (eventualiter ebenfalls Fr. 67'299.-), für die Steuerperiode 2020 auf Fr. 64'764.- (eventualiter Fr. 193'448.-), für die Steuerperiode 2021 auf Fr. 95'290.- (eventualiter Fr. 183'553.-) und für die Steuerperiode 2022 auf Fr. 74'976.- (eventualiter Fr. 177'348.-) festzusetzen. In formeller Hinsicht beantragt sie, das Urteil zur vorliegenden Streitsache soweit zu anonymisieren, dass weder Rückschlüsse auf sie noch auf alle anderen hier genannten Personen, insbesondere auch nicht auf die B._______ AG, möglich seien - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, ihr Fokus liege im Aufbau eines Immobilienportfolios. Auch baue sie ihre Beteiligungen aus. Bei der Investition in börsenkotierte Wertschriften handle es sich um eine Zwischennutzung der nicht verwendeten finanziellen Mittel. Deren Verwaltung sei externalisiert worden. Die B._______ AG stelle ihren CEO/Delegierten des Verwaltungsrates, der auch Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften sei. Dieser werde regelmässig von bis zu vier weiteren Angestellten der B._______ AG unterstützt. Die B._______ AG sei neben der Führung des Konzerns mit dem Zukauf neuer Beteiligungen und dem Ausbau der bestehenden beauftragt. Seit Festlegung der Vermögensverwaltungsstrategie und Auswahl der Vermögensverwalter beschränke sich die Tätigkeit der B._______ AG in diesem Bereich auf Kontrollhandlungen. Implizit macht die Beschwerdeführerin geltend, die ihr von der B._______ AG in Rechnung gestellten Vorsteuern könne sie weit überwiegend abziehen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragt sie die Abweisung mit einer Rückweisung an sie zur rechnerischen Umsetzung und Neufestsetzung der Steuerforderung. Der Eventualantrag bezieht sich auf eine reformatio in peius, also eine Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids zulasten der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst begründet die Vorinstanz ihren Hauptantrag damit, dass nur die Leistungen der B._______ AG an die Beschwerdeführerin umstritten seien. Die Beschwerdeführerin bringe nur unbelegte Behauptungen und Annahmen vor. Eventualiter sei der Vorsteuerabzug auf den Leistungen der B._______ AG vollständig zu verweigern, da nicht dargelegt sei, dass diese (Eingangs-)Leistungen in steuerbare (Ausgangs-)Leistungen eingeflossen seien. E. Am 25. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz antwortete mit Duplik vom 15. September 2025. F. Am 26. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme sowie (unter anderem) ein sie betreffendes Ruling der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] ein. Die Vorinstanz antwortete am 27. Oktober 2025 mit Quadruplik. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (72 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz und somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist an die Beschwerdeführerin adressiert, welche von diesem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betroffen ist und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.6 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zulasten der beschwerdeführenden Partei ändern, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sich auf einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt stützt (reformatio in peius). Darüber hat sie die beschwerdeführende Partei vorab zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Gemäss Rechtsprechung ist die Partei darauf hinzuweisen, dass sie allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen kann (BGE 122 V 166 E. 2; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025] E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.201).

E. 1.7.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile des BVGer A-5389/2024 vom 26. Mai 2026 E. 2.2.1, A-5208/2023 vom 13. April 2026 E. 1.6). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.6.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt (Urteile des BVGer A-5389/2024 vom 26. Mai 2026 E. 2.2.1, A-5422/2024 vom 4. Februar 2024 E. 1.5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 1.49, 1.50., 3.119 ff.).

E. 1.7.2 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen, ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken. Die für eine Tatsache beweisbelastete Partei trägt die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit (BGE 151 II 11 E. 2.2.2 m.H.w., 147 II 338 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.4, A-5389/2024 vom 4. Juni 2026 E. 2.3.2).

E. 1.8 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich. Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 149 II 290 E. 3.3.2, 146 I 105 E. 4.1, 142 II 113 E. 9.1, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.173 f.).

E. 2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Sie wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG in seiner hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung [AS 2009 5203]). Soweit nicht anders erwähnt, beziehen sich die folgenden Ausführungen jeweils auf die heute geltende Fassung des MWSTG, bzw. ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, dass zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind. Die Rechtsprechung zu älterem Recht wird zitiert, soweit sie für den vorliegenden Fall noch von Bedeutung ist.

E. 2.1.2 Steuerobjekt der Inlandsteuer sind die durch die steuerpflichtige Person gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

E. 2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Prinzip der (modifizierten) Selbstveranlagung. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (vgl. Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 149 II 147 E. 3.3.1, 140 II 202 E. 5.4; vgl. Urteil des BGer 9C_371/2024 vom 18. März 2025 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.6.1 und 4.3.1, A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.7.1, A-1501/2023 vom 19. Juni 2024 E. 7.2.1; vgl. auch BGE 151 II 364 E. 5.1, 144 I 340 E. 2.2.1 m.H.).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und entweder mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (Bst. a) oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Bst. b). Ein Unternehmen betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten (Bst. a), und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b).

E. 2.3.2 Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs, einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen sind zwar vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber in der Regel (zur Ausnahme: E. 2.3.3) von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). Für solche Leistungen ist auch eine Option nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Daher besteht eigentlich auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind demnach beispielsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Handel von Wertschriften, die keine Beteiligungen (nachfolgend E. 2.3.3) darstellen.

E. 2.3.3 Art. 10 Abs. 1ter MWSTG stellt klar, dass das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Demnach besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für - unter anderem - das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen (Art. 29 Abs. 2 MWSTG). In Bezug auf das Veräussern von Beteiligungen handelt es sich um eine Ausnahme zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, während das Erwerben oder Halten von Beteiligungen keine Leistung ist, weshalb Art. 29. Abs. 1 MWSTG in der Regel gar nicht anwendbar ist (vgl. Robinson/Dittli, in: Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2025], Art. 29 N 28). Dabei definiert Art. 29 Abs. 3 MWSTG «Beteiligungen» wie folgt (s.a. Urteil des BGer 9C_503/2024 vom 23. April 2026 E. 3.2.3, insb. E. 3.2.3.4 [BGE-Publikation vorgesehen]): «Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmungen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung.» Die entsprechenden Regeln gelten nur für steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Beatrice Blum, in: Geiser/ Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 29 N 20; Robinson/Dittli, Kommentar MWSTG 2025, Art. 29 N 4 und 43).

E. 2.4.1 Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit kann die steuerpflichtige Person, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, unter anderem die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als sogenannte Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

E. 2.4.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 2.3.2).

E. 2.4.3 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Urteil des BVGer A-3283/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.4.3). Die annährungsweise Ermittlung der massgebenden Faktoren muss jedenfalls sachgerecht erfolgen (vgl. Art. 68 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201] sowie Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.5). Als sachgerecht erachtet wird «jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt» (Art. 68 Abs. 2 MWSTV). Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b) oder gestützt auf eigene Berechnungen (Bst. c). Da die schweizerische Regelung keine Korrekturmethode verbindlich vorschreibt, hat die Unternehmung eine umfassende Wahlfreiheit. Damit ist jede Methode zulässig, sofern sie für die konkrete steuerpflichtige Person als sachgerecht bezeichnet werden kann (Art. 68 Abs. 1 MWSTV; Clavadetscher/Imstepf, Kommentar MWSTG 2025, Art. 30 N 27).

E. 2.4.3.1 Bei der effektiven Methode (Art. 65 Bst. a MWSTV) wird die Korrektur entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung vorgenommen. Die ESTV versteht hierunter gemäss ihrer Praxis namentlich die sogenannte 3-Topf-Methode. Demnach werden die Vorsteuern soweit möglich direkt zugeordnet. Die vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigen, gehören in den Topf A, während Vorsteuern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbar sind, dem Topf B zuzuweisen sind. Vorsteuern, die weder Topf A noch Topf B zugeordnet werden können, sondern gemischt verwendet werden, sind dem Topf C zuzuordnen. Die sich in Topf C befindlichen Vorsteuern werden sodann nach einem oder mehreren Schlüsseln korrigiert, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Arbeitszeit des Personals, Bruttogewinne; MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerabzugskorrekturen [nachfolgend: MWST-Info 09], Ziff. 4.2 und 4.5.1 [in der am 24. April 2017 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; heute: vgl. insb. Ziff. 3.1 und 3]; Urteil des BVGer A-5956/2023 vom 28. August 2024 E. 2.4.4.4 m.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_556/2024 vom 11. Oktober 2025]).

E. 2.4.3.2 Die in Art. 66 MWSTV aufgezählten Pauschalmethoden (Art. 65 Bst. b MWSTV) sind eine Auflistung der unter dem Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) von der ESTV entwickelten Pauschalen für verschiedene Branchen, die der Vorsteuerabzugskorrektur für die gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur dienen. Die ESTV hat diese Pauschalmethoden in der MWST-Info 09 konkretisiert (MWST-Info 09, Ziff. 4.3 [in der am 19. August 2013 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; heute: vgl. Ziff. 3.2]; Honauer/ Probst/Rohner/Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N 1921 f.).

E. 2.4.3.3 Bei den eigenen Berechnungen (Art. 65 Bst. c MWSTV) kommt nach Praxis der ESTV namentlich die 3-Topf-Methode in verschiedenen Varianten oder die Anwendung der Methode Umsatzschlüssel in Frage. Die steuerpflichtige Person muss bei der Anwendung eigener Berechnungen die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen (Art. 67 MWSTV; MWST-Info 09 Ziff. 4.5 [in der vom 29. Juni 2015 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung] und 11.1 ff. [in der vom 1. Januar 2018 publizierten, bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; heute beides: vgl. Ziff. 3.3 ff.]). Bei der Methode Umsatzschlüssel wird die Vorsteuerabzugskorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen entsprechend der Zusammensetzung des massgebenden Gesamtumsatzes vorgenommen (vgl. MWST-Info 09, Ziff. 4.5.2 [in der am 29. Juni 2015 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; vgl. heute: Ziff. 3.3]; zum Ganzen: Clavadetscher/Imstepf, Kommentar MWSTG 2025, Art. 30 N 25a).

E. 2.5 Hat die steuerpflichtige Person eine Vorsteuerabzugskorrektur unterlassen oder war diese ungenügend, hat die ESTV diese nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei hat die Behörde diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit wie möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (vgl. Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2, 2C_576/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BVGerA-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.4). Sie hat sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten (vgl. Urteile des BGer 9C_296/2024 vom 28. November 2024 E. 9.2.2, 2C_933/2016 vom 15. Januar 2018 E. 3.2 und 4.1, [noch zum alten Recht] 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.3; vgl. Urteile des BVGer A-6050/2024 vom 5. November 2025 E. 2.5 und 2.6.3, A-3283/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.4.4).

E. 2.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (E. 1.5) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (BGE 151 II 289 E. 3.4.5; Urteile des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3, 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5; Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.5, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.1 f., A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 2.8.1).

E. 2.5.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel (E. 1.7.2) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.5.1) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.6, A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Weil das Ergebnis der Ermessenstaxation auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Namentlich kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessenseinschätzung pauschal zu kritisieren. Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist; dabei hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4 m.H., 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; Urteile des BVGer A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.3.1, A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung. Dies ist das Resultat einer Situation, die sie letztlich - in Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. E. 1.7.1, vgl. auch E. 2.2) - selber zu vertreten hat. Die steuerpflichtige Person muss somit die Ungewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.7, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.3.2, A-1705/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_371/2024 vom 18. März 2025], A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.10.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8).

E. 2.5.3 Der ESTV steht bei der Wahl der für die Korrektur des Vorsteuerabzugs anzuwendenden Methode demnach ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist dann nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. Urteil des BVGer A-5500/2024 vom 12. August 2025 E. 2.6.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_522/2025]; Clavadetscher/Imstepf, Kommentar MWSTG 2025, Art. 30 N 59). Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (E. 2.5.1). Ist eine Vorsteuerabzugskorrektur durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 2.5.2; vgl. Urteile des BVGer A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.6.5.7, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.4.3).

E. 2.5.4 Gemäss Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Ermessenstaxation ebenfalls zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung dafür ist, dass die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des BGer 2C_309/2009, 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; vgl. Urteile des BVGer A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.4.3, A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.9.5). Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Mängel nicht auf die übrigen Kontrollperioden übertragen werden können, ist das Umlageverfahren nicht zulässig. Rechtsprechungsgemäss wird deshalb vorausgesetzt, dass die ESTV die übrigen Kontrollperioden mindestens stichprobenweise prüft und einzelfallweise belegt, dass die gefundenen Mängel auch in den übrigen, von der Kontrolle betroffenen Zeitabschnitten vorgekommen sind (Urteile des BVGer A-6050/2024 vom 5. November 2025 E. 2.4.3, A-1705/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.4; Jürg Steiger, Kommentar MWSTG 2025, Art. 79 N 29).

E. 2.06 % 2.42 % 2.73 % 5.67 % 6.88 % davon Sachanlagen 0.00 % 0.00 % 0.01 % 0.01 % 0.02 % Trotz Rundungsdifferenzen, die auch dazu führen, dass (aufgrund von Abrundungen) gewisse Zahlen mit Null angegeben werden, ergibt sich klar, dass die Beteiligungen weit davon entfernt waren, zwei Drittel der Aktiven auszumachen. Ertragsseitig stellt sich die Situation folgendermassen dar (vgl. Beiblatt zur EM Nr. [...] vom 31. Oktober 2023 [act. 11]; im Gegensatz zum Beiblatt hier auf Millionen gerundet; die Zahlen ergeben sich aus act. 22 S. 410 f., 419, 429, 439, 449): (in Mio. Fr.) 2018 2019 2020 2021 2022 Management-Fees 1 2 2

E. 2.6.1 Der Begriff «Holdinggesellschaft» wird im MWSTG nur einmal verwendet, und zwar in Art. 29 Abs. 4 MWSTG. Demnach können Holdinggesellschaften zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen. Auch diese Regelung gilt nur für steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Robinson/ Dittli, Kommentar MWSTG 2025, Art. 29 N 4).

E. 2.6.2 Was unter einer Holdinggesellschaft zu verstehen ist, wird weder im MWSTG noch der MWSTV definiert. In ihrer Praxis stellte die ESTV auf die Regel gemäss dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Art. 28 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14; Artikel in der Fassung gemäss AS 1991 1256, 1270; nachfolgend: StHG 1991) ab (kantonales Holdingprivileg). Dieser lautete: «Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten auf dem Reingewinn keine Steuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.» Gesellschaften wurden auch dann als Holdinggesellschaften anerkannt, wenn sie die Bedingungen von Art. 28 Abs. 2 StHG 1991 erfüllten, das kantonale Holdingprivileg aber nicht beanspruchten. Die entsprechende Praxis gilt auch nach Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs weiter (vgl. Robinson/Dittli, Kommentar MWSTG 2025, Art. 29 N 51 f.; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 29 N 35, wobei vor allem Letztere davon ausgeht, dass nunmehr eine eigenständige Definition im Mehrwertsteuerrecht erforderlich werde).

E. 2.6.3 Als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG gelten demnach Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen (MWST-Info 09, Ziff. 9.3.2.1 [in der am 29. Mai 2020 publizierten, bis zum 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; heute: Ziff. 2.2.4.3.1]): a) Ihr statutarischer Zweck besteht zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen; b) sie üben in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit aus; c) ihre Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen machen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge aus. In der am 22. November 2016 publizierten bis 28. Mai 2020 geltenden Fassung lautete die Definition gleich. Dort fand sich einzig noch ein Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 StHG 1991, welcher - wie erwähnt (E. 2.6.2) - per 1. Januar 2020 aufgehoben wurde (AS 2019 2395, 2405 und AS 2019 2413). Weiter wurde festgehalten, dass Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, denen das Holdingprivileg von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen zuerkannt worden war, auch für die Belange der Mehrwertsteuer ohne weitere Überprüfung als Holdinggesellschaften anerkannt würden. Seit Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs ist es der Vorinstanz nicht mehr möglich, sich auf die kantonale Qualifikation abzustützen. Stattdessen stellt sie selbst fest, ob eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft im Sinne der Mehrwertsteuergesetzgebung gilt, wobei sie dazu gemäss der genannten MWST-Info 09 auf die bisherigen Kriterien abstellt.

E. 2.6.4 Die Kriterien für eine Holdinggesellschaft mussten von dieser Gesellschaft nicht jedes Jahr einzeln, sondern längerfristig erfüllt werden. Als längerfristig wurden für die Gewährung des kantonalen Holdingstatus in der Regel zwei bis vier Jahre angesehen. Die Regel sollte das Hin- und Herpendeln zwischen privilegierter und ordentlicher Besteuerung verhindern (von Ah/Fischer, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 28 N 111 m.w.H.; in der neuen Auflage fehlt diese Passage aufgrund der Aufhebung des kantonalen Holdingstatus).

E. 2.7.1 In der am 9. Februar 2015 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Ziff. 4.3.2 (heute: Ziff. 3.2.2.1) der MWST-Info 09 (eine Änderung per 28. September 2022 ist vorliegend nicht relevant) wird unter dem Titel «Gewährung von Krediten, Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren» mit Verweis auf Art. 66 Bst. d MWSTV, der die Festlegung von Methoden für die Korrektur des Vorsteuerabzugs (dazu E. 2.4, insb. 2.4.3.2) in diesem Bereich der ESTV delegiert, Folgendes festgehalten: «Sofern die Zinseinnahmen (Entschädigungen für die Kreditgewährung und Kommissionen, nicht aber die Aus- bzw. Rückzahlung der Kredite) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (der gesamte Erlös, das heisst der Verkaufspreis der Wertpapiere unabhängig davon, ob Kursgewinne oder Kursverluste erzielt wurden) mehr als 10'000 Franken pro Jahr und mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen, kann die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur mit 0,02 % der Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren ermittelt werden. [...] Die direkt diesen unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbaren Aufwendungen (z.B. Depotgebühren von Banken) sind mit dieser Pauschale nicht abgegolten ([...]).»

E. 2.7.2 Damit eine Gesellschaft, die direktsteuerlich als Holdinggesellschaft galt, die Vorsteuerkorrektur mit einer Pauschale von 0.02 % der Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren berechnen konnte mussten allfällige Finanzerträge eine reine Nebentätigkeit darstellen (vgl. MWST-Info 09, Ziff. 9.3.1 und 9.3.2.1 [in der am 29. August 2018 publizierten, bis 28. Mai 2020 geltenden, sowie der am 29. Mai 2020 publizierten bis 31. Dezember 2023 bzw. 30. Oktober 2025 geltenden Fassung m.H.a. Ziff. 4.3.2; heute: vgl. Ziff. 2.2.4.3.1]). Dies korrespondiert mit der Vorgabe, dass bei dieser Pauschalmethode jene Vorsteuern, die direkt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zugeordnet werden können, mit der Pauschale nicht abgegolten sind (E. 2.7.1 am Ende).

E. 3 Finanzerträge

E. 3.1 Im vorliegenden Fall sind sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstdeklaration der Mehrwertsteuer eine ungenügende Vorsteuerkorrektur vorgenommen, also zu hohe Vorsteuern deklariert hat. Einig sind sich die Parteien auch, dass für die Vorsteuerkorrektur grundsätzlich die sogenannte 3-Topf-Methode zur Anwendung gelangt. Während des Verfahrens haben die Beteiligten verschiedentlich ihre Auffassungen geändert oder angepasst. Darauf wird hier nur insoweit eingegangen, als dies für das Verständnis des Sachverhalts oder die Urteilsfindung notwendig ist. Wenn im Folgenden auf die Akten der Vorinstanz eingegangen wird, werden diese mit der Aktennummer (act.) sowie der Seitenzahl im (jeweiligen) pdf-Dokument zitiert (die Vorinstanz hat zwei pdf-Dokumente eingereicht, wobei sich im ersten die act. 1-22 und im zweiten das act. 23 befinden).

E. 3.1.1 Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist, dass die Beschwerdeführerin, die zunächst insbesondere Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG hielt, im vierten Quartal 2018 Erträge aus Beteiligungen an den Gruppengesellschaften von insgesamt [unter 2] Mia. Fr. erhielt (act. 23 S. 232 [Konto {1} Erträge aus Beteiligungen Gruppengesellschaften]), darunter eine Dividende in Höhe von insgesamt [über 1,5] Mia. Fr. der D._______ AG (verbucht am 10.12.2018; act. 23 S. 147 [Konto {2} KK D._______ AG] und S. 232 [Konto {1} Erträge aus Beteiligungen Gruppengesellschaften]). Für den vorliegenden Fall ist unerheblich, ob von der Dividende in Höhe von [über 1,5] Mia. Fr. oder sämtlichen Erträgen der Gruppengesellschaften in Höhe von [unter 2] Mia. Fr. ausgegangen wird; wichtig ist einzig, dass die Beschwerdeführerin sehr hohe Erträge erhielt. Einen Grossteil dieser Erträge investierte sie (zunächst) in Wertschriften. Aufgrund der dadurch entstandenen Veränderung zwischen dem Anteil der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Beteiligungen und der übrigen Wertschriften stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Holdinggesellschaft gilt oder ob sie diesen Status verloren hat und, falls ja, wann. Von der Beantwortung dieser Frage hängt teilweise ab, ob die Beschwerdeführerin die Vorsteuerkorrektur mit einer Pauschale von 0.02 % vornehmen kann (vgl. E. 2.7.1) oder ob die Vorsteuern anders korrigiert werden müssen.

E. 3.1.2 Streitpunkt ist weiter, welche Tätigkeiten die B._______ AG für die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum erbrachte und wie gross der Aufwand war, den Erstere für die Wertschriftenverwaltung betrieb. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet, ob allein die Pauschale von 0.02 % für von der steuerausgenommene Nebentätigkeiten im Bereich des Wertschriftenhandels bei Holdinggesellschaften angewendet werden kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft gilt (vgl. E. 2.4.2) und, wenn nein, welchem Topf (vgl. E. 2.4.3.1 und 2.4.3.3) die Vorsteuern zuzuordnen sind. Dann wird auch zu entscheiden sein, mit welchem Schlüssel die Vorsteuern im Topf C zu korrigieren sind (E. 2.4.3.1).

E. 3.1.3 Im Folgenden ist zunächst darauf einzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2020 bis 2022 keine Holdinggesellschaft mehr war (E. 3.2). Daran anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Ermessenseinschätzung vornehmen durfte bzw. musste (E. 3.3; erste Stufe, E. 2.5.2). Im Rahmen der Prüfung, ob sie diese pflichtgemäss vorgenommen hat (E. 3.3.4 und 3.4.3; zweite Stufe, E. 2.5.2) und ob es der Beschwerdeführerin nachzuweisen gelingt, dass diese Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 3.3.5 und 3.4.4; dritte Stufe, E. 2.5.2), wird auf die genannten Fragen eingegangen (E. 3.1.1 f.), ob nämlich die Vorinstanz die Vorsteuern dem richtigen Topf zugeordnet hat (E. 3.3) und ob die Vorsteuern im Topf C mit dem richtigen Schlüssel korrigiert wurden (E. 3.4).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft gilt, nicht nach Ermessen festgelegt. Dazu bestand auch kein Grund, sind doch diesbezüglich die vorliegenden Beweismittel zu würdigen und das Recht anzuwenden. Für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen bleibt hier kein Raum.

E. 3.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2018 als Holdinggesellschaft qualifizierte. Auch für das Jahr 2019 anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft galt, da sie vom Kanton [Kanton] als Holding besteuert wurde. Daher sei - so die Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Finanzerträge in diesem Zeitraum eine reine Nebentätigkeit dargestellt hätten. Die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur könne somit mit der 0.02 %-Pauschale ermittelt werden. Die Beschwerdeführerin ist mit der Anwendung der 0.02 %-Pauschale für die Steuerperiode 2019 einverstanden (dazu allerdings auch E. 3.4). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2019 als Holdinggesellschaft zu qualifizieren und die 0.02 %-Pauschale zur Anwendung zu bringen, erweist sich als rechtmässig (E. 2.7.1 f.; zur konkreten Anwendung der Pauschale nur auf den Topf C: E. 3.4).

E. 3.2.2 Die ESTV spricht der Beschwerdeführerin für die Steuerjahre 2020 bis 2022 die Eigenschaft einer Holdinggesellschaft ab. Sie begründet dies insbesondere damit, dass die Beteiligungen oder Erträge daraus während dieser Jahre nicht mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachten (zu den Kriterien E. 2.6.3). Die Beschwerdeführerin stimmt der Vorinstanz in Bezug auf diese Fakten zu, hält aber dafür, dass sie die Bedingungen, damit sie als Holdinggesellschaft gilt, längerfristig und nicht für jedes Steuerjahr einzeln erfüllen müsse. Gäbe es das kantonale Holdingprivileg noch, wäre sie kantonal weiterhin als Holdinggesellschaft anerkannt gewesen. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Aufspaltung der A._______-Gruppe Mitte 2018 für sie erstmalig und von der Komplexität einzigartig gewesen. Aufgrund des Vermögenszuflusses in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 sei der Fokus auf die strategische Ausrichtung der C._______-Gruppe gelegt worden. Diverse Optionen seien auf Stufe Verwaltungsrat und Geschäftsleitung vorbereitet, analysiert und besprochen worden. Das Thema «Immobilien» sei seit Mitte 2018 sehr relevant geworden. Im Nachgang zur Aufspaltung seien zwei Immobiliengesellschaften zu führen gewesen. Dies habe viel Arbeit auf Holdingstufe bedeutet, inklusive den Zukauf von Immobiliengesellschaften sowie die nachgelagerten Fusionen dieser Gesellschaften mit der E._______ AG. Aus den Jahresrechnungen und dem Handelsregister seien nicht alle Akquisitionsaktivitäten ersichtlich, da einige Projekte nicht umgesetzt worden seien. Es sei vorgesehen, dass in den kommenden Jahren rund 400 Mio. Fr. ins Immobilienportfolio (E._______ AG) investiert würden. Es sei ihr Ziel gewesen, die Beteiligungen weiter auszubauen sowie Immobilien zu erwerben. Da dies zeitintensiv gewesen sei, habe das Geld zunächst gewinnbringend angelegt werden müssen. Ein Teil des Vermögens sei in Wertschriften investiert worden. Dazu seien ab dem Jahr 2019 Ausschreibungen erfolgt und die Auswahl, Instruktion und Überwachung der Wertschriftenmanager bei der Umsetzung nötig gewesen. Es sei gestaffelt über drei Jahre hinweg investiert worden. Im Jahr 2020 sei die erste Tranche durch externe Manager investiert worden, im Jahr 2022 die letzte. Das Tagesgeschäft betreffend die Wertschriften sei im Rahmen von diskretionären Vermögensverwaltungsmandaten innerhalb der durch sie (die Beschwerdeführerin) vorgegebenen Parametern durch externe Vermögensverwalter ausgeführt worden. Die Vermögensverwalter sowie die F._______ rapportierten regelmässig an sie. Bei Bedarf würden die Vermögensverwalter ausgewechselt oder es würden deren Parameter adjustiert. Kurzfristig habe sie dadurch die von der ESTV aufgestellten Anforderungen an eine Holdinggesellschaft nicht mehr erfüllt. Dies sei aber auch nicht nötig, da die entsprechenden Eigenschaften längerfristig erfüllt sein müssten und kurzfristige Abweichungen nicht relevant seien. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen während mindestens drei Steuerjahren (2020 bis 2022) nicht erfüllt.

E. 3.2.3 Da das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 aufgehoben wurde, ist hier nicht darüber zu spekulieren, ob der Kanton [Kanton] die Beschwerdeführerin weiterhin als Holdinggesellschaft anerkannt hätte, sondern ob sie die Bedingungen dafür erfüllt. Wie gesehen (E. 2.6.2), orientieren sich die von der ESTV aufgestellten Kriterien eng am vormals geltenden Art. 28 Abs. 2 StHG 1991. Allfällige, damals herrschende kantonale Unterschiede muss sie nicht mehr berücksichtigen. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2018 (Ende) bis 2022, mithin während gut vier Jahren, das Kriterium, dass die von ihr gehaltenen Beteiligungen oder Erträge daraus mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachten, nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin hat die Dividende zunächst vor allem in Wertschriften, aber kaum in Beteiligungen investiert. Wie sie in der Beschwerde schreibt, sei ein Grossteil der zugeflossenen Dividende auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch in flüssigen Mitteln bzw. Call-/Festgeldern angelegt. Gemäss einer Aufstellung der Vorinstanz in deren Einspracheentscheid (teilweise auch wiedergegeben in der Vernehmlassung) setzte sich das Vermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2022 folgendermassen zusammen (für die von der Vorinstanz verwendeten, hier relevanten, jeweils auf Millionen gerundete Zahlen vgl. act. 22 S. 404 f., 412 f., 421-423, 431-433, 441-443): (in Mio. Fr.) 2018 2019 2020 2021 2022 Umlaufvermögen [über 1'500] 1'478 998 770 526 Anlagevermögen davon Finanzanlagen 0

E. 3.2.4 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage nichts:

E. 3.2.4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Tochtergesellschaften hätten kaum Gewinne erzielt oder sogar Verluste gemacht, da sie sich noch im Aufbau befänden. Sie, die Steuerpflichtige, habe daher keine Dividenden bzw. Beteiligungserträge von diesen erhalten. Es ist aber unerheblich, weshalb die Beschwerdeführerin aus den von ihr gehaltenen Beteiligungen kaum Erträge erhalten hat. Abzustellen ist nur auf das Faktum selbst.

E. 3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt zwar nachvollziehbar, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Ende 2018 erhaltene Dividende rasch in Beteiligungen zu investieren; sie reicht auch eine Liste ein, auf der steht, welche Beteiligungen sie (mit oder ohne Erfolg) zu akquirieren versucht hat. Diese Erklärungen ändern jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Holdinggesellschaft während der genannten Steuerjahre nicht erfüllte. Der Grund dafür ist nicht wesentlich. Auf die Beweiskraft der eingereichten Liste muss damit nicht eingegangen werden.

E. 3.2.4.3 Auch nennt die Beschwerdeführerin Investitionen in die von ihr gehaltene Immobiliengesellschaft E._______ AG. Letztere habe die finanziellen Mittel in den Kauf, die Sanierung und den Neubau diverser Liegenschaften investiert. Auch das ändert jedoch nichts an der Situation der Beschwerdeführerin. Sollte Sie implizit geltend machen wollen, zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer sei auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abzustellen (vgl. E. 2.6.1), wäre ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu erst als Holdinggesellschaft anerkannt sein müsste.

E. 3.2.5 Insgesamt gilt die Beschwerdeführerin damit für die Steuerperioden 2020 bis 2022 nicht als Holdinggesellschaft. Folglich kann auch der für Holdinggesellschaften geltende 0.02 %-Pauschale für Wertschriftenhandel als Nebentätigkeit bereits aus diesem Grund (E. 2.7.2) nicht angewendet werden.

E. 3.3 Wie bereits erwähnt (E. 3.1), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstdeklaration den Vorsteuerabzug nur ungenügend korrigiert. Damit war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, die Vorsteuerabzugskorrektur nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (erste Stufe, E. 2.5.2). Auch dass die Vorinstanz die 3-Topf-Methode anwenden möchte, erscheint sachgerecht und wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten. Daher ist im Folgenden darauf einzugehen, ob die Vorsteuern der B._______ AG (alles andere ist nicht bestritten) dem richtigen Topf zugeordnet wurden. Bestritten ist nämlich, in welchen Topf die Vorsteuern der B._______ AG gehören und nach welchem Schlüssel die Korrektur für die dem Topf C (gemischte Verwendung) zuzuteilenden Vorsteuern vorzunehmen ist (zu Letzterem E. 3.4).

E. 3.3.1 Zunächst ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Schätzung (im Sinne von Annahmen, welche Vorsteuern welchem Topf zuzuordnen sind) pflichtgemäss vorgenommen hat. Umstritten ist die Zuordnung der Vorsteuern der B._______ AG, und zwar, inwiefern diese Vorsteuern auf Leistungen der B._______ AG dem Topf A (voller Abzug), dem Topf B (kein Abzug) oder dem Topf C (gemischte Verwendung) zuzuordnen sind.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz hält dafür, es sei nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin Vorsteuern angefallen seien, die direkt in steuerbare Ausgangsleistungen geflossen seien. Der Topf A beinhalte folglich keine Vorsteuern. Dem Topf B weist sie mehrere Vorsteuern zu, deren Zuordnung nicht bestritten ist, so insbesondere Vermögensverwaltungsleistungen der (externen) Vermögensverwalter und Bankspesen, die direkt den von der Steuer ausgenommenen Finanzerträgen zugeordnet werden können, sowie Bezugssteuern ohne Vorsteuerabzug. Die Vorsteuern, die von der B._______ AG der Beschwerdeführerin überwälzt wurden, teilte die Vorinstanz «unpräjudiziell» insoweit dem Topf B (kein Vorsteuerabzug) zu, als sie die im Jahr 2018 fakturierten Leistungen überstiegen. Die B._______ AG habe - so die Vorinstanz - ab dem vierten Quartal 2018 sehr wesentlich Vermögensverwaltungsleistungen erbracht. Sofern die Gegenleistungen für Leistungen der B._______ AG Fr. 424'332.- überstiegen, seien die entsprechenden Vorsteuern dem Topf B (kein Vorsteuerabzug) zuzuweisen (Anmerkung des BVGer: Bei den Fr. 424'332.- handelt es sich um jenen Betrag, den die Beschwerdeführerin der B._______ vor Eingang der Dividende bezahlte). Habe - so die Vorinstanz weiter - das durchschnittliche monatliche Honorar in den ersten neun Monaten des Jahres 2018 noch Fr. 35'361.- betragen, sei dieses danach auf Fr. 179'499.95 angestiegen. Damit sei davon auszugehen, dass zumindest im Umfang des ab dem vierten Quartal 2018 erhöhten Honorars die Leistungen der B._______ AG im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Wertschriftenumsätzen stünden. Im Umfang eines Entgelts von Fr. 424'332.- seien die entsprechenden Vorsteuern (also Fr. 32'674.-) dem Topf C (gemischte Verwendung) zuzuordnen. Die weiteren Vorsteuern der B._______ AG teilte sie dem Topf B zu, weil sie davon ausging, dass diese Vorsteuern auf Entgelt für Leistungen den Geld- und Kapitalverkehr betreffend anfielen, nachdem die Beschwerdeführerin die Dividende erhalten hatte. Die Vorinstanz macht zudem geltend, die Beschwerdeführerin wolle die durch sie (die Beschwerdeführerin) dem Topf A zuordenbaren Vorsteuern entsprechend dem bei Topf C anwendbaren Schlüssel korrigieren. Dies entspreche aber nicht der Systematik der 3-Topf-Methode. Es sei davon auszugehen, dass die Vorsteuern, welche die Beschwerdeführerin als dem Topf A zurechenbar bezeichnet, im Endeffekt auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Topf C-Vorsteuern zu betrachten seien. Die Dividende sei zu einem wesentlichen Teil in Wertschriften investiert worden. Gleichzeitig sei der Umfang der von der B._______ AG verrechneten Leistungen deutlich angestiegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die B._______ AG weitgehend mit der Verwaltung der Wertschriften betraut gewesen sei. Dafür spreche auch der Unternehmenszweck der B._______ AG. Daher habe sie (die Vorinstanz) den Teil des Honorars, der das vorherige Honorar übersteige, dem Topf B zugeordnet. Die Beschwerdeführerin, die für steuermindernde Tatsachen beweisbelastet sei, habe den Nachweis nicht erbracht, dass die fraglichen Leistungen der B._______ AG im - von dieser geltend gemachten - Umfang von 80 % in zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze geflossen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin z.B. Abrechnungen oder (interne) Berichte einreichen können, was sie nicht getan habe. In Bezug auf das Ruling der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] macht die Vorinstanz zusammengefasst und sinngemäss geltend, diesem komme für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu. Die genaue Art der Leistungen, welche mit dem Ruling geregelt würden, sei unbekannt. Eventualiter sei der Vorsteuerabzug ganz zu verweigern.

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die B._______ AG habe ihr und ihren Tochtergesellschaften gegenüber insbesondere typische Holdingdienstleistungen erbracht. Die Vorsteuern der B._______ AG seien teilweise dem Topf A zuzuordnen. Die Vermögensverwaltung habe sie (die Beschwerdeführerin) hingegen externen Vermögensverwaltern übertragen. Die B._______ AG habe auch nach Eingang der Dividende vor allem Holdingtätigkeiten wahrgenommen und sich damit befasst, wie die Dividende in Beteiligungen und Liegenschaften habe investiert werden können. Es sei zwar ein Initialaufwand notwendig gewesen, um eine Strategie zu evaluieren, zu erstellen, die Vermögensverwalter auszuwählen sowie mit diesen Verträge abzuschliessen. Dieser Aufwand sei aber vor allem in der Steuerperiode 2019 entstanden. Seither erschöpfe sich der Beitrag der B._______ AG in der Kontrolle und Überwachung der Vermögensverwalter sowie der Erstellung von Berichten zuhanden ihres Verwaltungsrats (desjenigen der Beschwerdeführerin). Ab dem 4. Quartal 2018 sei der B._______ AG eine monatliche Pauschale für die Unterstützung bei der Ausführung der Holdingleistungen bzw. der Zurverfügungstellung von Managementkapazitäten ausgezahlt wurden. Damals hätten sich die Holdingaktivitäten massiv geändert. Eine Ausweitung der Lohnsumme für die verantwortlichen Personen sei dann durchaus marktüblich. In den Jahren 2019 und 2020 habe die B._______ AG sie (die Beschwerdeführerin) bei der Definition der Strategie der Wertschriftenanlagen und der Auswahl der Manager sowie der Implementierung der Strategie unterstützt. Des Weiteren werde ein beträchtlicher Teil der Holdingkosten den Tochtergesellschaften weiterbelastet. Gemäss einem Steuerruling der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] würden 70 % der Kosten der B._______ AG mit Gewinnzuschlag (zuzüglich Mehrwertsteuer) via Management-Fees den Tochtergesellschaften weiterverrechnet. Zumindest die Tätigkeiten der B._______ AG im Bereich der Führung von ihr (der Beschwerdeführerin) selbst und für den Aufbau von Beteiligungen seien unternehmerisch und vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sollte sie (die Beschwerdeführerin) ab dem Jahr 2020 nicht mehr als Holdinggesellschaft gelten, seien alle Vorsteuern der B._______ AG als gemischt verwendet zu betrachten und dem Topf C zuzuordnen. Mit ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 reicht die Beschwerdeführerin einen Vertrag zwischen ihr und der B._______ AG ein. Dieser vom 28. November und 9. Dezember 2024 datierende Vertrag enthalte - so die Beschwerdeführerin - die bisher mündlichen Abmachungen in schriftlicher Form. Soweit sich die Vorinstanz auf den im Handelsregister angeführten Zweck der B._______ AG berufe, sei dies unbehelflich, denn dieser sei deklaratorisch und diene der Aussenorientierung und Transparenz. Das Ruling der Steuerverwaltung des Kantons [Kanton] (welches die Beschwerdeführerin am 26. September 2025 einreichte; Anmerkung des BVGer) sei ein geeigneter Nachweis der bestehenden Kosten, der Höhe der Management-Fees und der erbrachten Managementleistungen. Im Jahr 2021 seien bei ihr nur zwei Personen angestellt gewesen, beide ohne fachliche Qualifikation im Managementbereich. Daher seien diese Aufgaben an die B._______ AG übergeben worden, welche die entsprechenden Aufgaben auch gegenüber den Tochtergesellschaften ausgeübt habe. Die Lohnkosten hätten sich im Jahr 2021 auf Fr. 415'071.- belaufen, die Managementleistungen auf Fr. 3'311'632.- (exklusive Mehrwertsteuer). Angesichts dieses Missverhältnisses zwischen interner Lohnsumme und extern verrechneten Leistungen dränge sich der Schluss auf, dass die erbrachten Managementleistungen, jedenfalls in erheblichem Umfang, durch externe Dienstleister erbracht worden seien. Eine andere Erklärung sei weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten noch mit den finanziellen Verhältnissen vereinbar. In Bezug auf den Eventualantrag der Vorinstanz verweist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hält fest, die zum Vorsteuerabzug berechtigende Holdingtätigkeit müsse in jedem Fall berücksichtigt werden und der Vorsteuerabzug dürfe nicht vollständig verweigert werden.

E. 3.3.4 Umstritten ist die Zuordnung der von der B._______ AG der Beschwerdeführerin überwälzten Vorsteuern. Die Annahme, die die Vorinstanz hier getroffen hat, dass nämlich die Leistungen der B._______ AG, die jenen Umfang überstiegen, in dem sie vor Eingang der Dividende Leistungen erbracht hatte, nicht für Tätigkeiten verwendet wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, erscheint auf den ersten Blick nicht abwegig. Die Beschwerdeführerin hat die Dividende zunächst vor allem in Wertschriften angelegt, so dass eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die B._______ AG in dieser Zeit Tätigkeiten ausübte, die im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Wertschriftenkäufen und allenfalls -verkäufen im Zusammenhang standen. Dass der im Handelsregister genannte Zweck der B._______ AG auf solche Tätigkeiten hinweist, ist nicht allein entscheidend, unterstützt aber diese Ansicht der Vorinstanz, dass nämlich, als die Anlage der Dividenden in Wertschriften nötig wurde, die B._______ AG diesem Zweck gemäss tätig wurde. Dass das Wertschriftenportfolio der Beschwerdeführerin sich Ende 2019 lediglich auf Fr. 3'258'000.- (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin; gemäss Bilanz: Fr. 3'258'360.-; act. 22 S. 412) belief, spricht nicht dagegen. Auch die Investition in Wertschriften braucht eine gewisse Vorbereitungszeit, was aber nicht bedeutet, dass diesbezügliche Bemühungen nicht stattfinden. Ende 2020 waren denn auch bereits Fr. 310'608'143.70 in Wertschriften investiert (act. 22 S. 423). Zwar investierte die Beschwerdeführerin mit der Zeit wieder vermehrt in Beteiligungen und Liegenschaften. Diese Tätigkeiten wurden aber bereits zuvor schon von der B._______ AG ausgeübt. Dass der Mehraufwand vor allem mit der Verwaltung der Wertschriften zusammenhing, die demgegenüber neu war, ist daher eine zulässige Annahme. Mit der Zuordnung der von der B._______ AG überwälzten Vorsteuern auf die Töpfe B und C hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (zweite Stufe, E. 2.5.2; zum Eventualantrag der Vorinstanz: E. 3.3.6). Die Aufteilung auf die Töpfe erweist sich auch für das Jahr 2019 als rechtmässig (ebenfalls zweite Stufe, E. 2.5.2). Für dieses Jahr anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft gilt (E. 3.2.1). Mit der «Holdingpauschale» wird die Vorsteuer indessen nicht genügend korrigiert. Die direkt den nichtunternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbaren Aufwendungen sind mit der Pauschale nämlich nicht abgegolten (E. 2.7.1 f.). Diese sind folglich auch bei Holdinggesellschaften dem Topf B zuzuordnen.

E. 3.3.5 Damit ist es nun an der Beschwerdeführerin, den Nachweis der Unrichtigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Schätzung zu erbringen (dritte Stufe, E. 2.5.2). Die Beschwerdeführerin bringt zwar diverse Argumente gegen diese Annahme vor, reicht aber kaum Unterlagen ein. Eingereicht wurden Verträge mit externen Vermögensverwaltern, aus denen hervorgeht, dass diese mit der Wertschriftenanlage beauftragt wurden. Demnach wurde zumindest ein Teil der Wertschriftenverwaltung an externe Vermögensverwalter ausgelagert. Allerdings mussten die externen Vermögensverwalter zunächst ausgewählt und die Verträge mit ihnen ausgehandelt werden. Die Beschwerdeführerin selbst liess in einem Schreiben vom 6. September 2023 und der Bestreitung vom 9. Februar 2024 jeweils an die Vorinstanz ausführen, die Vermögensverwalter rapportierten an sie, sie sei überwachend tätig und bei Bedarf würden die Vermögensverwalter ausgewechselt oder die Parameter adjustiert. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die bei ihr fest angestellten Personen, würden sich im Wertschriftenbereich auskennen, darf davon ausgegangen werden, dass dafür der über die B._______ AG angestellte CEO mit den weiteren Angestellten der B._______ AG zuständig war. Auch wird mittels der eingereichten Vermögensverwaltungsverträge nicht nachgewiesen, dass die B._______ AG nicht ebenfalls mit den Wertschriften betraut war. Wie gerade ausgeführt, ist deren nicht unwesentliche Involvierung wahrscheinlich. Insbesondere müsste die Beschwerdeführerin nun die zu Recht getroffene Annahme der Vorinstanz widerlegen, was ihr mit den eingereichten Unterlagen nicht gelingt.

E. 3.3.5.1 Am 25. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen zwischen ihr und der B._______ AG am 28. November und 9. Dezember 2024 unterzeichneten Vertrag ein. Er wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren erstellt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nachträglich erstellte Beweismittel zu würdigen sind (Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.4.1), ist auf diesen Vertrag einzugehen. Zu beachten ist, dass er nur daher abgeschlossen wurde, um den Beweis für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erbringen. Insofern ist bezüglich der Aussagekraft dieses Vertrags eine gewisse Skepsis angebracht, zumal zwischen dem zuständigen Partner bei der B._______ AG und der einzelzeichnungsberechtigten Präsidentin des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ein Vertrauensverhältnis besteht. Selbst wenn der Vertrag als Beweismittel dienen könnte, wäre festzuhalten, dass er sehr vage gehalten ist. Es wird zwar festgehalten, wie hoch jeweils die Entschädigung für welche Tätigkeit der B._______ AG ist. Ob dies aber dem tatsächlichen Aufwand der B._______ AG entspricht, lässt sich so nicht nachvollziehen. Konkrete Abrechnungen und diesbezügliche Protokolle oder Berichte wurden nicht eingereicht, obwohl die Vorinstanz darauf hinwies, dass solche allenfalls aussagekräftig sein könnten. Dass dabei zivilrechtlich dieser Vertrag sowie auch eine mündliche Abmachung gültig sind, ändert nichts an den Tatsachen, dass einerseits sowohl mündliche Abmachungen als auch schriftliche Verträge im Mehrwertsteuerrecht nur (starke) Indizien sind und dass andererseits bei mündlichen Verträgen der Nachweis des Inhalts dieses Vertrages ohne weitere Unterlagen nicht erbracht werden kann. Dies wäre hier aber, da die Beschwerdeführerin die Annahme der Vorinstanz entkräften muss, notwendig. Inhaltlich ist zudem auffällig, dass - gemäss dem Vertrag - für die Konzernführung und die Führung der Tochtergesellschaften, also die «angestammten» Tätigkeiten der B._______ AG für die Beschwerdeführerin, nunmehr insgesamt Fr. 1'200'000.- als Entschädigung vorgesehen sind (Fr. 300'000.- für die Konzernführung, Fr. 900'000.- für die Tochtergesellschaften). Dies übersteigt die zuvor entrichtete Entschädigung von Fr. 424'332.- um ein Vielfaches. Für die Aufsicht der Vermögensverwalter werden Fr. 400'000.- und für Aufbau und Verwaltung von Private Equity-Investments Fr. 540'000.- zugrunde gelegt. Warum auch die beiden erstgenannten, angestammten Tätigkeiten einen solchen Mehraufwand verursacht haben sollen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, selbst wenn wegen der vermehrten Investitionen in Beteiligungen und Liegenschaften der Aufwand gegenüber der Zeit zuvor erhöht war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Holdingtätigkeiten der B._______ AG hätten sich nach Eingang der Dividende massiv verändert, genügt jedenfalls nicht. Der Vertrag erscheint somit auch in inhaltlicher Hinsicht nicht als schlüssig und vermag nichts an der Annahme der Vorinstanz zu ändern.

E. 3.3.5.2 Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde eine Übersicht der Private Equity-Investitionen bei (Beschwerdebeilage 7). Dabei handelt es sich um eine von ihr selbst erstellte Liste. Es fällt auf, dass demnach diverse Akquisitionen gescheitert sind. Auch wurde - gemäss der Liste - teilweise der Anteil, der eine Beteiligung darstellen würde, (noch) nicht erreicht. Zwar können auch Tätigkeiten, die auf das Halten von Beteiligungen abzielen, als steuerbare Tätigkeiten gelten. Die Beschwerdeführerin bleibt aber den Nachweis schuldig, dass tatsächlich sämtliche auf der Liste stehenden Bemühungen stattfanden und wie aufwändig diese waren. Dass die Beschwerdeführerin ihr Beteiligungsportfolio ausbaute, wird nicht in Frage gestellt. Insofern erübrigt es sich auch, die angebotenen Nachweise über die Beteiligungen von der Beschwerdeführerin einzuholen. Dass sie solche hält, ist unbestritten.

E. 3.3.5.3 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, sämtliche Vorsteuern dem Topf C zuzuordnen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wie festgehalten, erscheint die Zuordnung der Vorsteuern auf dem den bisherigen Umfang übersteigenden Teil der Entschädigung der B._______ AG zum Topf B nämlich als schlüssig (E. 3.3.4).

E. 3.3.5.4 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Vorsteuern betreffend die Holdingtätigkeiten der B._______ AG müssten dem Topf A zugeordnet werden, da sie vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gerade nicht feststeht, welcher Teil der noch übrig bleibenden Leistungen der B._______ AG der «Holdingtätigkeit» zuzuordnen ist und welcher nicht. Als die Beschwerdeführerin noch als Holdinggesellschaft galt, wurde offenbar der Vorsteuerabzug mittels der «Holdingpauschale» korrigiert. Dies ist nun nicht mehr möglich. Eine Korrektur hat aber weiterhin stattzufinden. Die Zuordnung der nicht in den Topf B gehörenden Vorsteuern zum Topf C erweist sich daher als korrekt, da diese Vorsteuern weder den ausgenommenen noch den abzugsberechtigten Leistungen zugeordnet werden können, und somit mittels eines Schlüssels zu korrigieren sind. Ob dieser Schlüssel der «Holdingpauschale» entspricht oder ein anderer Schlüssel angemessen ist, ist unten zu beurteilen (E. 3.4.3 f.).

E. 3.3.5.5 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gestehe ihr nicht einmal den Vorsteuerabzug der von ihr eigekauften und an die Tochtergesellschaften weiterverrechneten Leistungen zu. Dies zeige, dass die Zuteilung der Vorsteuern durch die Vorinstanz offensichtlich nicht sachgerecht, sondern willkürlich sei. Sie ist der Auffassung, Leistungen, die an die Tochtergesellschaften weiterverrechnet würden, seien steuerbar. Da im Jahr 2019 die Anlagestrategie entwickelt worden sei, bevor die Vermögensverwaltungstätigkeit auf externe Vermögensverwalter ausgelagert worden sei, rechtfertige es sich, die auf die Leistungen der B._______ AG entfallenden Vorsteuern je zu 1/3 den Töpfen A, B und C zuzuordnen. In den darauffolgenden Jahren seien höchstens 20 % dem Topf B und vom Rest je die Hälfte den Töpfen A und C zuzuordnen (also je 40 %). Wenn die Beschwerdeführerin dann aber schreibt, sie könne die Vorsteuern aus Topf A und C unter Berücksichtigung einer Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung der Infrastruktur vollumfänglich geltend machen, scheint sie diese Korrektur auch für die Vorsteuern in Topf A zu akzeptieren. Gemäss der 3-Topf-Methode werden die in Topf A befindlichen Vorsteuern aber gerade nicht korrigiert. Werden sie (aufgrund gemischter Verwendung) korrigiert, sind sie - wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht - dem Topf C zuzuordnen. Im Übrigen erklärt die Beschwerdeführerin nicht, und weist nicht nach, warum der Verwaltungsaufwand für die Tochtergesellschaften gestiegen wäre. Daher ist davon auszugehen, dass auch diesbezüglich erhöhter Aufwand durch ausgenommene Leistungen entstanden ist und die Vorinstanz somit auch zu Recht nur die Vorsteuern auf der bisherigen Entschädigung der B._______ AG dem Topf C zugeordnet hat und keine weiteren. Anzumerken bleibt, dass zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die B._______ AG gegenüber der Beschwerdeführerin nach Eingang der Dividende zusätzliche Leistungen im Bereich des Haltens von Beteiligungen erbracht hat. Dies ist aber in keiner Weise nachgewiesen. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Beweis zu erbringen, dass die von der Vorinstanz pflichtgemäss vorgenommene Schätzung in Bezug auf die Zuteilung der Vorsteuern auf die Töpfe offensichtlich fehlerhaft ist.

E. 3.3.5.6 Das von der Beschwerdeführerin am 26. September 2025 eingereichte Ruling mit der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] (Sachverhalt Bst. F) vermag am Ausgeführten nichts zu ändern. Dieses bindet die Vorinstanz ohnehin nicht. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der im Ruling geschilderte Sachverhalt nicht genau mit dem vorliegend zu beurteilenden übereinstimmt. Insbesondere geht es im Ruling um die Besteuerung der Tochtergesellschaften und nicht um jene der Beschwerdeführerin (dort steht: «Aufgrund des Vorliegenden werde die Management-Fees als geschäftsmässig begründeter Aufwand in den damit belasteten Tochtergesellschaften mit Sitz im Kanton [Kanton] akzeptiert [...]»). Damit ist das Ruling für den vorliegenden Fall unbeachtlich.

E. 3.3.6 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 eine reformatio in peius, also eine Änderung des Einspracheentscheids zulasten der Beschwerdeführerin, ins Spiel gebracht. Sie gibt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachgewiesen habe, dass sie überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, nachdem sie ihres Holdingsstatus verlustig gegangen ist. Fraglich ist, ob auf den eventualiter gestellten Antrag der Vorinstanz überhaupt eingetreten werden kann, nachdem diese als Hauptantrag die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Dies kann aus dem folgenden Grund offenbleiben. Gegen eine solche reformatio in peius spricht nämlich inhaltlich, dass die Beschwerdeführerin zwar ihren Holdingsstatus verloren hat, aber weiterhin Beteiligungen hält, für die sie den Vorsteuerabzug geltend machen kann. So weist denn auch die Buchhaltung der Beschwerdeführerin Beteiligungen aus. Diesbezüglich wird weder geltend gemacht, dass die Buchhaltung nicht korrekt sei, noch gibt es dafür Anhaltspunkte. Da die Vorinstanz im Rahmen der Ermessenseinschätzung soweit möglich den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden hat (E. 2.5), hat sie auch Vorsteuern zu berücksichtigen. Zwar ist richtig, dass die Beschwerdeführerin den strikten Nachweis schuldig geblieben ist. Es kann aber in Anlehnung an das Umlageverfahren (E. 2.5.4) davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin, wie bereits während jener Zeit, als sie als Holdinggesellschaft anerkannt war, abzugsfähige Vorsteuern angefallen sind. Daher rechtfertigt es sich nicht, dem Eventualantrag der Vorinstanz auf eine reformatio in peius stattzugeben. Somit ist auch nicht darauf einzugehen, dass und unter welchen Umständen das Bundesverwaltungsgericht eine reformatio in peius vornehmen könnte (E. 1.6).

E. 3.4 Damit ist auf den Schlüssel einzugehen, der auf die im Topf C befindlichen Vorsteuern anzuwenden ist.

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat für das Jahr 2019 angenommen, dass die Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung der Infrastruktur mit 0.02 % der ausgenommenen Finanzerträge erfolgen kann. Den Korrekturschlüssel für die Vorsteuern in Topf C der Jahre 2020 bis 2022 hat sie wie folgt geschätzt: Sie hat angenommen, dass die Kosten der Vermögensverwaltung des Finanzvermögens - also der flüssigen Mittel, Call- und Festgelder sowie der Wertschriften - 3 perthousand der verwalteten Beträge betragen. Diesen Betrag (also die so kalkulierten Vermögensverwaltungskosten) hat sie den steuerbaren Management-Fees, wie sie sich aus der Erfolgsrechnung ergeben, gegenübergestellt. Im Umfang der Prozentzahl für die Vermögensverwaltungskosten hat sie die Vorsteuern im Topf C korrigiert. Die von der Vorinstanz angenommene Höhe der Vermögensverwaltungskosten von 3 perthousand orientiert sich gemäss der Vorinstanz an den Gebühren für Vermögensverwaltungsmandate im Bankensektor. Diese seien dort üblicherweise nach der Höhe des verwalteten Vermögens und nach den Leistungen, welche im Mandat inbegriffen seien, bemessen. Ein Ansatz von 3 perthousand liege dabei im unteren Bereich und falle nur für die Verwaltung sehr grosser Vermögen in Betracht. Wie aus öffentlich zugänglichen Informationen verschiedener Banken ersichtlich sei, variierten die Gebühren für die Vermögensverwaltung beträchtlich (https://www.moneyland.ch/de/vermoegensverwaltung-schweiz-studie-2022; abgerufen am 6. August 2026). Für die Berechnung hat die Vorinstanz die jeweiligen Buchwerte eingesetzt.

E. 3.4.2 Für die Steuerperiode 2019 ist die Beschwerdeführerin mit der Anwendung der 0.02 %-Pauschale einverstanden (vgl. E. 3.2.1). Sie wehrt sich für diese Steuerperiode nur gegen die Art der Zuordnung der Vorsteuern auf die Töpfe. Dass gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Zuordnung nichts einzuwenden ist, wurde bereits festgehalten (E. 3.3.4 f.). Betreffend die Folgejahre hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie die Vorsteuerkorrektur weiterhin mit 0.02 % der von der Steuer ausgenommenen Finanzerträge vornehmen kann, was sie damit begründet, immer noch als Holdinggesellschaft zu qualifizieren. In ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 9. Februar 2024 hatte sie dies zudem noch damit begründet eine Familiengesellschaft zu sein, bei der der Aufwand für die Vermögensverwaltung verglichen mit Publikumsgesellschaften wesentlich geringer sei. In der Beschwerde führt sie weiter aus, eventualiter könne sie sich ausnahmsweise und in unpräjudizieller Weise mit einem Vorsteuerkorrekturschlüssel der Vorinstanz (bei dem die Vermögensverwaltungskosten 3 perthousand des Vermögens betragen) einverstanden erklären, wenn alle Vorsteuern der B._______ AG dem Topf C zugeordnet würden. Sie macht auch geltend, bei den Beteiligungsbuchwerten handle es sich um historische Buchwerte, die keineswegs den substantiell höheren Verkehrswerten der Beteiligungen entsprächen.

E. 3.4.3 Die Anwendung eines Schlüssels auf sämtliche Vorsteuern ist von vornherein nicht möglich, nachdem zuvor die Aufteilung der Vorsteuern auf die Töpfe als zulässig und rechtskonform erachtet wurde (E. 3.3.4). Darauf ist hier nicht nochmals einzugehen. Es geht einzig um den Schlüssel, der auf die sich nun in Topf C befindlichen Vorsteuern anzuwenden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bezieht sich der von der Beschwerdeführerin verwendete Korrekturschlüssel von 0.02 % des durchschnittlichen Vermögens bei Familiengesellschaften (recte wohl: 0.2 % = 2 perthousand; vgl. MWST-Info 09 Ziff. 12.1 [in der am 24. April 2017, bis 20. Oktober 2025 geltenden Fassung]) nicht auf Vermögensverwaltungsleistungen, sondern auf die von einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der strategischen Führung des Konzerns. Explizit nicht unter die Pauschale fallen Vermögensverwaltungsgebühren für das Wertschriftenvermögen (E. 2.7.1). Was die Vermögensverwaltungskosten von 3 perthousand anbelangt, lässt sich der von der Vorinstanz genannten Belegstelle (E. 3.4.1 a.E.) nur entnehmen, dass die Vermögensverwaltungskosten tatsächlich stark voneinander abweichen. Die konkrete Höhe steht dort nicht. Werden allerdings die in der Beschwerde genannten Zahlen zugrunde gelegt, wonach die externen Vermögensverwalter Honorare von jährlich zwischen 1,3 Mio. Fr. bis 1,8 Mio. Fr. für die Verwaltung eines Wertschriftenportfolios im Wert von 330 Mio. Fr. bis 770 Mio. Fr. in Rechnung stellen, ergibt dies Verwaltungskosten für die Wertschiften von mindestens 0.23 % bzw. 2.3 perthousand (wenn für ein Portfolio in Höhe von 770 Mio. Fr. ein Honorar von 1,8 Mio. Fr. bezahlt wird) bis 0.39 % bzw. 3.9 perthousand (wenn für ein Portfolio in Höhe von 330 Mio. Fr. ein Honorar von 1,3 Mio. Fr. bezahlt wird). Die Annahme der Vorinstanz liegt innerhalb dieser Spanne. Werden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Vermögensverwaltungsverträge hinzugezogen - die Beschwerdeführerin selbst bezieht sich diesbezüglich allerdings nicht auf die Verträge -, so erscheint ein Wert von 3 perthousand des Vermögens zwar eher hoch, fällt aber nicht aus dem Rahmen. Die Beschwerdeführerin wendet die Vermögensverwaltungskosten von 3 perthousand nicht nur auf die Wertschriften, sondern das gesamte Finanzvermögen an. Zwar dürften die Verwaltungskosten für flüssige Mittel und Call-/Festgelder tiefer sein als jene für Wertschriften. Da die Kosten für die Verwaltung der Wertschriften, wie gerade gezeigt, aber teils über den von der Vorinstanz angenommenen 3 perthousand lagen (nämlich bei relativ tiefen Wertschriftenvermögen), ist die Annahme der Vorinstanz, übers Ganze gesehen, nicht zu beanstanden, zumal Entscheidgrundlagen für die Investition der flüssigen Mittel in Wertschriften geschaffen werden mussten, was einen gewissen Zusatzaufwand schuf. In einem älteren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Annahme der Vorinstanz, die Vermögensverwaltungskosten betrügen 3 perthousand des verwalteten Vermögens, bestätigt (Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 4.4.2 und 4.6; diesbezüglich nicht vor BGer angefochten: Urteil des BGer 2C_45/2008 vom 16. Dezember 2008). Insgesamt ist die von der Vorinstanz getroffene Annahme somit nicht zu beanstanden (zweite Stufe, E. 2.5.2).

E. 3.4.4 Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin, die nunmehr die Unrichtigkeit der Schätzung nachweisen müsste (dritte Stufe, E. 2.5.2), wiederum auf allgemeine Vorbringen, um die Schätzung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Es genügt aber nicht, dass sie alternative Möglichkeiten ins Spiel bringt, sondern sie müsste konkret aufzeigen, dass die Annahmen der Vorinstanz falsch sind. Dies gelingt ihr nicht. Soweit die Vorinstanz auf die Buchwerte abstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verkehrswerte der Beteiligungen seien um ein Vielfaches höher als deren Buchwerte, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 3.5 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3.6 Es bleibt, auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin einzugehen, nämlich, das Urteil soweit zu anonymisieren, dass weder Rückschlüsse auf sie noch auf alle anderen genannten Personen, insbesondere auch nicht auf die B._______ AG, möglich seien.

E. 3.6.1 Die Transparenz gebietet eine möglichst weitgehende Veröffentlichung der materiellen Urteile sowie gewisser Prozessentscheide (vgl. Art. 6 des Informationsreglements vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.4; nachfolgend: Informationsreglement]; s.a. Art. 29 Abs. 1 VGG). Dabei sind der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeit zu beachten. Daher veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheide in der Regel in anonymisierter Form (Art. 29 Abs. 2 VGG; Art. 8 Abs. 1 Informationsreglement). Dispositiv und Rubrum werden während 30 Tagen nach der Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfristen in nicht anonymisierter Form aufgelegt, sofern eine Anonymisierung nicht zum Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten ist (vgl. Art. 42 VGG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 Informationsreglement). Es entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, im Bereich des Abgaberechts die Namen sowie weitere identifizierende Merkmale der Beschwerdeführenden und weiterer Personen bei der Publikation der Urteile sowie der öffentlichen Auflage in aller Regel zu anonymisieren (ausführlich: Urteil des BVGer A-3332/2020 vom 11. Januar 2023 E. 13.1 m.H.).

E. 3.6.2 Im vorliegenden Verfahren werden dementsprechend der Name der Beschwerdeführerin und die Namen weiterer, im Urteil genannter Personen - mit Ausnahme der Rechtsvertreter - sowie weitere identifizierende Merkmale vor der Publikation im Internet und der öffentlichen Auflage anonymisiert.

E. 3.6.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Urteil zu anonymisieren, erweist sich somit als gegenstandslos. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 14'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auf die eingereichte Kostennote ist daher nicht einzugehen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

E. 5 31

E. 16 Währungsgewinne (aus Finanzanlagen 2 231 136 78 80 Erträge aus Darlehenszinsen Gruppe 2 1 1 1 1 Erträge aus Beteiligungen Gruppengesellschaften [unter 2'000] 24 24 48 0 Auch bei den Erträgen wurde das Verhältnis von mindestens 2/3 zu 1/3 nur im (hier nicht relevanten) Jahr 2018 erreicht. Damit ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2019 bis 2022 (mithin während vier Steuerjahren) die Kriterien für eine Holdinggesellschaft nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, würden Verkehrswerte zugrunde gelegt, hätten die Beteiligungen bis 2022 rund 44 % der Aktiven ausgemacht und bis Ende 2023 gar 50 %. Selbst damit wären jedoch die Kriterien einer Holdinggesellschaft, auch für das hier nicht zu beurteilende Jahr 2023 noch nicht erfüllt, womit sich die Anzahl Jahre, in denen die Kriterien nicht erfüllt wurden, auf mindestens fünf erhöhen würde. Dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 noch der kantonale Holdingstatus zuerkannt wurde, ändert daran nichts. Wie gesehen (E. 2.6.4), müssen die Kriterien längerfristig erfüllt sein. Die Zahlen zeigen auch, dass die Beschwerdeführerin zwar die Wertschriftenerträge zugunsten von Beteiligungserträgen verringert und die Finanzanlagen zugunsten von Beteiligungsanlagen reduziert hat. Es handelt sich dabei aber während der relevanten Jahre um einen Trend auf tiefem Niveau. Dies mag aufgrund der hohen Erträge im Jahr 2018, die dazu führten, dass selbst in absoluten Zahlen hohe Investitionen in Beteiligungen in relativer Hinsicht nur wenig ausmachen, verständlich sein. Es ändert aber wiederum nichts an den Fakten. Damit erweist es sich aber auch als rechtmässig, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2020 aufgrund der Würdigung der vorliegenden Fakten nicht mehr als Holdinggesellschaft ansah (vgl. E. 2.6.4).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
  2. Der Eventualantrag der Vorinstanz wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4130/2025 Urteil vom 19. August 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Julien Theubet, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch Dr. iur. Roland Böhi, Rechtsanwalt, und lic. iur. Michael Barrot, Rechtsanwalt, LL.M., ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Ermessenseinschätzung, Vorsteuerkorrektur beim Halten von Beteiligungen (Steuerperioden 2019 bis 2022). Sachverhalt: A. A.a Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem [...] 2016 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Sie wurde [rund eine Woche zuvor] gegründet. Die Gesellschaft bezweckt insbesondere die direkte oder indirekte Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen sowie die Führung, Finanzierung und Unterstützung dieser Unternehmen. Sie wurde gegründet, um nach der Aufteilung der A._______-Gruppe im Zuge einer [Grund] die geschäftlichen Aktivitäten in einer Holding zu bündeln. A.b Die Steuerpflichtige verfügte (zumindest im hier relevanten Zeitraum) nur über wenig Personal. Der CEO, der gleichzeitig Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrats sowie (gemäss der Steuerpflichtigen) Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften der Steuerpflichtigen war, wurde von der B._______ AG, einer nicht zur A._______- bzw. C._______-Gruppe gehörenden Gesellschaft, gestellt. Die B._______ AG übernahm auch weitere Aufgaben. Für diese sowie die Leistungen des CEO erhielt sie von der Steuerpflichtigen eine Entschädigung. A.c Am 10. Dezember 2018 erhielt die Steuerpflichtige von der D._______ AG eine Dividende in Höhe von [über 1,5] Mia. Fr. (insgesamt erhielt sie in diesem Jahr Erträge in Höhe von [unter 2] Mia. Fr.; da nicht erheblich ist, ob jeweils der Betrag von [über 1,5] Mia. Fr. oder [unter 2] Mia. Fr. gemeint ist, ist nachfolgend auch nur von «Dividende» die Rede). Während des hier relevanten Zeitraums investierte die Beschwerdeführerin einen Teil dieser Erträge nach und nach in Wertschriften und Beteiligungen sowie in den Kauf von Immobiliengesellschaften. Für die Investition in Wertschriften wurden zumindest teilweise externe Vermögensverwalter beauftragt, die entsprechend entschädigt wurden. Ob und allenfalls in welchem Umfang die B._______ AG auch Aufgaben im Bereich der Vermögensverwaltung wahrnahm, ist umstritten. B. B.a Am 17. Februar 2023 kündigte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 an. B.b Im Kontrollergebnis vom 30. Juni 2023 korrigierte die ESTV die Mehrwertsteuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen um Fr. 1'123'637.- zu ihren Gunsten. Die Korrektur ergab sich aus einer (über die deklarierte hinausgehende) Kürzung des Vorsteuerabzuges infolge gemischter Verwendung. B.c Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 an die ESTV erklärte sich die Steuerpflichtige mit der Berechnung nicht einverstanden. Sie sei eine gewinnsteuerlich anerkannte Holdinggesellschaft. Ab der Steuerperiode 2019 habe sie eine Nebentätigkeit in Form der externalisierten Vermögensverwaltung von Wertschriften aufgebaut. Zuvor habe sie keine Wertschriften, sondern ausschliesslich qualifizierte Beteiligungen gehalten. Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen stelle ihre Haupttätigkeit dar. Auch wenn ab dem Jahr 2020 sukzessive ein Wertschriftenportfolio aufgebaut worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei der Vermögensverwaltung lediglich um eine Nebentätigkeit gehandelt habe. B.d Am 9. August 2023 wies die Steuerpflichtige explizit darauf hin, dass sie am 10. März 2023 eine Zahlung über Fr. 675'000.- unter Vorbehalt geleistet habe. B.e Zeitgleich mit einigen von der ESTV erbetenen Unterlagen reichte die Steuerpflichtige am 6. September 2023 per E-Mail eine Stellungnahme ein. Darin äusserte sie sich insbesondere zum Zweck ihrer Gründung und zu einigen ihrer Tätigkeiten. Die Aufgaben der B._______ AG seien nicht dem Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zuzuordnen, sondern sie nehme typische Holdingtätigkeiten wahr. B.f Im daraufhin durch die ESTV erstellten Kontrollbericht vom 3. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass die Steuerpflichtige über qualifizierte Beteiligungen verfüge und steuerbare Erträge aus Managementleistungen erziele. Sie erziele auch namhafte Zins- und Kapitalerträge und halte ein grosses Wertschriftenportfolio in Höhe von ca. 1,4 Mia. Fr. Bei den letztgenannten, unternehmerischen, aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten handle es sich ab dem Jahr 2019 nicht um Nebentätigkeiten. B.g Mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 31. Oktober 2023 korrigierte die ESTV die von der Steuerpflichtigen deklarierte Mehrwertsteuer für die Steuerjahre 2018 bis 2022 um Fr. 674'430.- zu ihren Gunsten. Im Beiblatt hielt die ESTV fest, seit dem Jahr 2019 könnten die Finanzanlagen nicht mehr als Nebentätigkeit angesehen werden, sondern stellten eine Haupttätigkeit neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Management-Fees dar (Anmerkung des BVGer: die Management-Fees werden den Tochtergesellschaften der Steuerpflichtigen von dieser in Rechnung gestellt und zwar für die Leistungen der Steuerpflichtigen zugunsten der Tochtergesellschaften, die diese ihrerseits von der B._______ AG bezieht). Die Finanzanlagen würden sowohl einen Grossteil der Erträge als auch der Aktiven ausmachen. Die Steuerpflichtige qualifiziere nicht als Holding, denn dazu müssten Beteiligungen oder Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen, was hier nicht der Fall sei. B.h Nachdem die Steuerpflichtige am 6. November 2023 die Einschätzungsmitteilung bestritten hatte, reichte sie am 9. Februar 2024 eine Begründung nach. B.i Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 legte die ESTV die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten für die Steuerperioden 2018 bis 2022 auf Fr. 894'217.- nebst Verzugszins seit dem 30. April 2021 (mittlerer Verfall) fest. B.j Die Steuerpflichtige erhob am 7. November 2024 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung hinsichtlich der Steuerperiode 2018 aufzuheben und diesbezüglich die EM Nr. [...] zu bestätigen. Hinsichtlich der Steuerperioden 2019 bis 2022 sei die Verfügung aufzuheben und die Nachforderung auf näher genannte Beträge festzusetzen. Das Guthaben sei ihr zuzüglich Vergütungszinsen zurückzuerstatten. Sie hält insbesondere dafür, die genannte EM sei hinsichtlich der Steuerperiode 2018 in Rechtskraft erwachsen. Sie (die Steuerpflichtige) qualifiziere nicht nur für die Steuerperioden 2018 und 2019 als Holding, sondern auch für die Steuerperioden 2020 bis 2022. Ihr Ziel sei es, die Dividende in Beteiligungen zu investieren. Bis dahin sei diese aber sinnvoll zu verwalten. Die Dividende sei daher in Wertschriften investiert worden, was dazu geführt habe, dass kurzfristig die Wertschriften und flüssigen Mittel übergewichtet gewesen seien. Das Erfordernis für das Vorliegen einer Holdinggesellschaft, dass 2/3 der Aktiven aus Beteiligungen bestehen müssten, sei für die Jahre 2020 bis 2022 daher nicht erfüllt gewesen. Der Konzern sei aber im Aufbau. Die Buchwerte der Beteiligungen repräsentierten zudem nicht deren Verkehrswert. Die Steuerpflichtige zählt die Aufgaben der B._______ AG auf. Sie hebt hervor, dass es viele Umstrukturierungen gegeben habe. Die meisten der an die Tochtergesellschaften weiterverrechneten Managementleistungen würden von der B._______ AG erbracht. Viel Aufwand sei dadurch entstanden, dass die Dividende in den Ausbau der Holdingtätigkeit investiert werden solle. Die Überwachung der Wertschrifteninvestitionen habe bei der B._______ AG nur wenig Aufwand verursacht, die Akquisition von Beteiligungen und Investitionen in Immobilien hingegen mehr. Deswegen sei die Vergütung der B._______ AG erhöht worden. Die ESTV gestehe ihr (der Steuerpflichtigen) nicht einmal den vollen Vorsteuerabzug auf den eingekauften und an die Tochtergesellschaften weiterverrechneten Leistungen zu. B.k Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie - was vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist - anerkannte, dass ihre Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperiode 2018 infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus wies sie die Einsprache sinngemäss ab. Für die Steuerperioden 2019 bis 2022 würden Fr. 863'151.- zuzüglich Verzugszins nachgefordert. Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, die Steuerpflichtige habe in den Jahren 2020-2022 (steuerbare) Managementleistungen gegenüber eng verbundenen Personen erbracht. In erheblich höherem Ausmass habe sie aber von der Steuer ausgenommene Finanzerträge generiert. Bestritten seien insbesondere die Leistungen, die die B._______ AG gegenüber der Steuerpflichtigen erbracht habe. C. Am 5. Juni 2025 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der Steuerperioden 2019 bis 2022 aufzuheben und die Nachforderung für die Steuerperiode 2019 auf Fr. 67'299.- (eventualiter ebenfalls Fr. 67'299.-), für die Steuerperiode 2020 auf Fr. 64'764.- (eventualiter Fr. 193'448.-), für die Steuerperiode 2021 auf Fr. 95'290.- (eventualiter Fr. 183'553.-) und für die Steuerperiode 2022 auf Fr. 74'976.- (eventualiter Fr. 177'348.-) festzusetzen. In formeller Hinsicht beantragt sie, das Urteil zur vorliegenden Streitsache soweit zu anonymisieren, dass weder Rückschlüsse auf sie noch auf alle anderen hier genannten Personen, insbesondere auch nicht auf die B._______ AG, möglich seien - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, ihr Fokus liege im Aufbau eines Immobilienportfolios. Auch baue sie ihre Beteiligungen aus. Bei der Investition in börsenkotierte Wertschriften handle es sich um eine Zwischennutzung der nicht verwendeten finanziellen Mittel. Deren Verwaltung sei externalisiert worden. Die B._______ AG stelle ihren CEO/Delegierten des Verwaltungsrates, der auch Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften sei. Dieser werde regelmässig von bis zu vier weiteren Angestellten der B._______ AG unterstützt. Die B._______ AG sei neben der Führung des Konzerns mit dem Zukauf neuer Beteiligungen und dem Ausbau der bestehenden beauftragt. Seit Festlegung der Vermögensverwaltungsstrategie und Auswahl der Vermögensverwalter beschränke sich die Tätigkeit der B._______ AG in diesem Bereich auf Kontrollhandlungen. Implizit macht die Beschwerdeführerin geltend, die ihr von der B._______ AG in Rechnung gestellten Vorsteuern könne sie weit überwiegend abziehen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragt sie die Abweisung mit einer Rückweisung an sie zur rechnerischen Umsetzung und Neufestsetzung der Steuerforderung. Der Eventualantrag bezieht sich auf eine reformatio in peius, also eine Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids zulasten der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst begründet die Vorinstanz ihren Hauptantrag damit, dass nur die Leistungen der B._______ AG an die Beschwerdeführerin umstritten seien. Die Beschwerdeführerin bringe nur unbelegte Behauptungen und Annahmen vor. Eventualiter sei der Vorsteuerabzug auf den Leistungen der B._______ AG vollständig zu verweigern, da nicht dargelegt sei, dass diese (Eingangs-)Leistungen in steuerbare (Ausgangs-)Leistungen eingeflossen seien. E. Am 25. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz antwortete mit Duplik vom 15. September 2025. F. Am 26. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme sowie (unter anderem) ein sie betreffendes Ruling der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] ein. Die Vorinstanz antwortete am 27. Oktober 2025 mit Quadruplik. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz und somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist an die Beschwerdeführerin adressiert, welche von diesem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betroffen ist und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zulasten der beschwerdeführenden Partei ändern, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sich auf einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt stützt (reformatio in peius). Darüber hat sie die beschwerdeführende Partei vorab zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Gemäss Rechtsprechung ist die Partei darauf hinzuweisen, dass sie allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen kann (BGE 122 V 166 E. 2; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025] E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.201). 1.7 1.7.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile des BVGer A-5389/2024 vom 26. Mai 2026 E. 2.2.1, A-5208/2023 vom 13. April 2026 E. 1.6). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.6.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt (Urteile des BVGer A-5389/2024 vom 26. Mai 2026 E. 2.2.1, A-5422/2024 vom 4. Februar 2024 E. 1.5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 1.49, 1.50., 3.119 ff.). 1.7.2 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen, ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken. Die für eine Tatsache beweisbelastete Partei trägt die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit (BGE 151 II 11 E. 2.2.2 m.H.w., 147 II 338 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.4, A-5389/2024 vom 4. Juni 2026 E. 2.3.2). 1.8 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich. Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 149 II 290 E. 3.3.2, 146 I 105 E. 4.1, 142 II 113 E. 9.1, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.173 f.). 2. 2.1 2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Sie wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG in seiner hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung [AS 2009 5203]). Soweit nicht anders erwähnt, beziehen sich die folgenden Ausführungen jeweils auf die heute geltende Fassung des MWSTG, bzw. ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, dass zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind. Die Rechtsprechung zu älterem Recht wird zitiert, soweit sie für den vorliegenden Fall noch von Bedeutung ist. 2.1.2 Steuerobjekt der Inlandsteuer sind die durch die steuerpflichtige Person gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Prinzip der (modifizierten) Selbstveranlagung. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (vgl. Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 149 II 147 E. 3.3.1, 140 II 202 E. 5.4; vgl. Urteil des BGer 9C_371/2024 vom 18. März 2025 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.6.1 und 4.3.1, A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.7.1, A-1501/2023 vom 19. Juni 2024 E. 7.2.1; vgl. auch BGE 151 II 364 E. 5.1, 144 I 340 E. 2.2.1 m.H.). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und entweder mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (Bst. a) oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Bst. b). Ein Unternehmen betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten (Bst. a), und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). 2.3.2 Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs, einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen sind zwar vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber in der Regel (zur Ausnahme: E. 2.3.3) von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). Für solche Leistungen ist auch eine Option nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Daher besteht eigentlich auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind demnach beispielsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Handel von Wertschriften, die keine Beteiligungen (nachfolgend E. 2.3.3) darstellen. 2.3.3 Art. 10 Abs. 1ter MWSTG stellt klar, dass das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Demnach besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für - unter anderem - das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen (Art. 29 Abs. 2 MWSTG). In Bezug auf das Veräussern von Beteiligungen handelt es sich um eine Ausnahme zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, während das Erwerben oder Halten von Beteiligungen keine Leistung ist, weshalb Art. 29. Abs. 1 MWSTG in der Regel gar nicht anwendbar ist (vgl. Robinson/Dittli, in: Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2025], Art. 29 N 28). Dabei definiert Art. 29 Abs. 3 MWSTG «Beteiligungen» wie folgt (s.a. Urteil des BGer 9C_503/2024 vom 23. April 2026 E. 3.2.3, insb. E. 3.2.3.4 [BGE-Publikation vorgesehen]): «Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmungen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung.» Die entsprechenden Regeln gelten nur für steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Beatrice Blum, in: Geiser/ Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 29 N 20; Robinson/Dittli, Kommentar MWSTG 2025, Art. 29 N 4 und 43). 2.4 2.4.1 Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit kann die steuerpflichtige Person, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, unter anderem die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als sogenannte Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 2.4.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 2.3.2). 2.4.3 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Urteil des BVGer A-3283/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.4.3). Die annährungsweise Ermittlung der massgebenden Faktoren muss jedenfalls sachgerecht erfolgen (vgl. Art. 68 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201] sowie Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.5). Als sachgerecht erachtet wird «jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt» (Art. 68 Abs. 2 MWSTV). Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b) oder gestützt auf eigene Berechnungen (Bst. c). Da die schweizerische Regelung keine Korrekturmethode verbindlich vorschreibt, hat die Unternehmung eine umfassende Wahlfreiheit. Damit ist jede Methode zulässig, sofern sie für die konkrete steuerpflichtige Person als sachgerecht bezeichnet werden kann (Art. 68 Abs. 1 MWSTV; Clavadetscher/Imstepf, Kommentar MWSTG 2025, Art. 30 N 27). 2.4.3.1 Bei der effektiven Methode (Art. 65 Bst. a MWSTV) wird die Korrektur entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung vorgenommen. Die ESTV versteht hierunter gemäss ihrer Praxis namentlich die sogenannte 3-Topf-Methode. Demnach werden die Vorsteuern soweit möglich direkt zugeordnet. Die vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigen, gehören in den Topf A, während Vorsteuern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbar sind, dem Topf B zuzuweisen sind. Vorsteuern, die weder Topf A noch Topf B zugeordnet werden können, sondern gemischt verwendet werden, sind dem Topf C zuzuordnen. Die sich in Topf C befindlichen Vorsteuern werden sodann nach einem oder mehreren Schlüsseln korrigiert, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Arbeitszeit des Personals, Bruttogewinne; MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerabzugskorrekturen [nachfolgend: MWST-Info 09], Ziff. 4.2 und 4.5.1 [in der am 24. April 2017 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; heute: vgl. insb. Ziff. 3.1 und 3]; Urteil des BVGer A-5956/2023 vom 28. August 2024 E. 2.4.4.4 m.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_556/2024 vom 11. Oktober 2025]). 2.4.3.2 Die in Art. 66 MWSTV aufgezählten Pauschalmethoden (Art. 65 Bst. b MWSTV) sind eine Auflistung der unter dem Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) von der ESTV entwickelten Pauschalen für verschiedene Branchen, die der Vorsteuerabzugskorrektur für die gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur dienen. Die ESTV hat diese Pauschalmethoden in der MWST-Info 09 konkretisiert (MWST-Info 09, Ziff. 4.3 [in der am 19. August 2013 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; heute: vgl. Ziff. 3.2]; Honauer/ Probst/Rohner/Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N 1921 f.). 2.4.3.3 Bei den eigenen Berechnungen (Art. 65 Bst. c MWSTV) kommt nach Praxis der ESTV namentlich die 3-Topf-Methode in verschiedenen Varianten oder die Anwendung der Methode Umsatzschlüssel in Frage. Die steuerpflichtige Person muss bei der Anwendung eigener Berechnungen die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen (Art. 67 MWSTV; MWST-Info 09 Ziff. 4.5 [in der vom 29. Juni 2015 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung] und 11.1 ff. [in der vom 1. Januar 2018 publizierten, bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; heute beides: vgl. Ziff. 3.3 ff.]). Bei der Methode Umsatzschlüssel wird die Vorsteuerabzugskorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen entsprechend der Zusammensetzung des massgebenden Gesamtumsatzes vorgenommen (vgl. MWST-Info 09, Ziff. 4.5.2 [in der am 29. Juni 2015 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; vgl. heute: Ziff. 3.3]; zum Ganzen: Clavadetscher/Imstepf, Kommentar MWSTG 2025, Art. 30 N 25a). 2.5 Hat die steuerpflichtige Person eine Vorsteuerabzugskorrektur unterlassen oder war diese ungenügend, hat die ESTV diese nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei hat die Behörde diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit wie möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (vgl. Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2, 2C_576/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BVGerA-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.4). Sie hat sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten (vgl. Urteile des BGer 9C_296/2024 vom 28. November 2024 E. 9.2.2, 2C_933/2016 vom 15. Januar 2018 E. 3.2 und 4.1, [noch zum alten Recht] 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.3; vgl. Urteile des BVGer A-6050/2024 vom 5. November 2025 E. 2.5 und 2.6.3, A-3283/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.4.4). 2.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (E. 1.5) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (BGE 151 II 289 E. 3.4.5; Urteile des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3, 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5; Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.5, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.1 f., A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 2.8.1). 2.5.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel (E. 1.7.2) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.5.1) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.6, A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Weil das Ergebnis der Ermessenstaxation auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Namentlich kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessenseinschätzung pauschal zu kritisieren. Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist; dabei hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4 m.H., 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; Urteile des BVGer A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.3.1, A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung. Dies ist das Resultat einer Situation, die sie letztlich - in Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. E. 1.7.1, vgl. auch E. 2.2) - selber zu vertreten hat. Die steuerpflichtige Person muss somit die Ungewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.7, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.3.2, A-1705/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_371/2024 vom 18. März 2025], A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.10.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8). 2.5.3 Der ESTV steht bei der Wahl der für die Korrektur des Vorsteuerabzugs anzuwendenden Methode demnach ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist dann nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. Urteil des BVGer A-5500/2024 vom 12. August 2025 E. 2.6.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_522/2025]; Clavadetscher/Imstepf, Kommentar MWSTG 2025, Art. 30 N 59). Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (E. 2.5.1). Ist eine Vorsteuerabzugskorrektur durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 2.5.2; vgl. Urteile des BVGer A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.6.5.7, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.4.3). 2.5.4 Gemäss Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Ermessenstaxation ebenfalls zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung dafür ist, dass die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des BGer 2C_309/2009, 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; vgl. Urteile des BVGer A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.4.3, A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.9.5). Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Mängel nicht auf die übrigen Kontrollperioden übertragen werden können, ist das Umlageverfahren nicht zulässig. Rechtsprechungsgemäss wird deshalb vorausgesetzt, dass die ESTV die übrigen Kontrollperioden mindestens stichprobenweise prüft und einzelfallweise belegt, dass die gefundenen Mängel auch in den übrigen, von der Kontrolle betroffenen Zeitabschnitten vorgekommen sind (Urteile des BVGer A-6050/2024 vom 5. November 2025 E. 2.4.3, A-1705/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.4; Jürg Steiger, Kommentar MWSTG 2025, Art. 79 N 29). 2.6 2.6.1 Der Begriff «Holdinggesellschaft» wird im MWSTG nur einmal verwendet, und zwar in Art. 29 Abs. 4 MWSTG. Demnach können Holdinggesellschaften zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen. Auch diese Regelung gilt nur für steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Robinson/ Dittli, Kommentar MWSTG 2025, Art. 29 N 4). 2.6.2 Was unter einer Holdinggesellschaft zu verstehen ist, wird weder im MWSTG noch der MWSTV definiert. In ihrer Praxis stellte die ESTV auf die Regel gemäss dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Art. 28 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14; Artikel in der Fassung gemäss AS 1991 1256, 1270; nachfolgend: StHG 1991) ab (kantonales Holdingprivileg). Dieser lautete: «Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten auf dem Reingewinn keine Steuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.» Gesellschaften wurden auch dann als Holdinggesellschaften anerkannt, wenn sie die Bedingungen von Art. 28 Abs. 2 StHG 1991 erfüllten, das kantonale Holdingprivileg aber nicht beanspruchten. Die entsprechende Praxis gilt auch nach Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs weiter (vgl. Robinson/Dittli, Kommentar MWSTG 2025, Art. 29 N 51 f.; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 29 N 35, wobei vor allem Letztere davon ausgeht, dass nunmehr eine eigenständige Definition im Mehrwertsteuerrecht erforderlich werde). 2.6.3 Als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG gelten demnach Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen (MWST-Info 09, Ziff. 9.3.2.1 [in der am 29. Mai 2020 publizierten, bis zum 30. Oktober 2025 geltenden Fassung; heute: Ziff. 2.2.4.3.1]): a) Ihr statutarischer Zweck besteht zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen; b) sie üben in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit aus; c) ihre Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen machen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge aus. In der am 22. November 2016 publizierten bis 28. Mai 2020 geltenden Fassung lautete die Definition gleich. Dort fand sich einzig noch ein Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 StHG 1991, welcher - wie erwähnt (E. 2.6.2) - per 1. Januar 2020 aufgehoben wurde (AS 2019 2395, 2405 und AS 2019 2413). Weiter wurde festgehalten, dass Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, denen das Holdingprivileg von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen zuerkannt worden war, auch für die Belange der Mehrwertsteuer ohne weitere Überprüfung als Holdinggesellschaften anerkannt würden. Seit Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs ist es der Vorinstanz nicht mehr möglich, sich auf die kantonale Qualifikation abzustützen. Stattdessen stellt sie selbst fest, ob eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft im Sinne der Mehrwertsteuergesetzgebung gilt, wobei sie dazu gemäss der genannten MWST-Info 09 auf die bisherigen Kriterien abstellt. 2.6.4 Die Kriterien für eine Holdinggesellschaft mussten von dieser Gesellschaft nicht jedes Jahr einzeln, sondern längerfristig erfüllt werden. Als längerfristig wurden für die Gewährung des kantonalen Holdingstatus in der Regel zwei bis vier Jahre angesehen. Die Regel sollte das Hin- und Herpendeln zwischen privilegierter und ordentlicher Besteuerung verhindern (von Ah/Fischer, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 28 N 111 m.w.H.; in der neuen Auflage fehlt diese Passage aufgrund der Aufhebung des kantonalen Holdingstatus). 2.7 2.7.1 In der am 9. Februar 2015 publizierten, bis 30. Oktober 2025 geltenden Ziff. 4.3.2 (heute: Ziff. 3.2.2.1) der MWST-Info 09 (eine Änderung per 28. September 2022 ist vorliegend nicht relevant) wird unter dem Titel «Gewährung von Krediten, Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren» mit Verweis auf Art. 66 Bst. d MWSTV, der die Festlegung von Methoden für die Korrektur des Vorsteuerabzugs (dazu E. 2.4, insb. 2.4.3.2) in diesem Bereich der ESTV delegiert, Folgendes festgehalten: «Sofern die Zinseinnahmen (Entschädigungen für die Kreditgewährung und Kommissionen, nicht aber die Aus- bzw. Rückzahlung der Kredite) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (der gesamte Erlös, das heisst der Verkaufspreis der Wertpapiere unabhängig davon, ob Kursgewinne oder Kursverluste erzielt wurden) mehr als 10'000 Franken pro Jahr und mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen, kann die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur mit 0,02 % der Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren ermittelt werden. [...] Die direkt diesen unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbaren Aufwendungen (z.B. Depotgebühren von Banken) sind mit dieser Pauschale nicht abgegolten ([...]).» 2.7.2 Damit eine Gesellschaft, die direktsteuerlich als Holdinggesellschaft galt, die Vorsteuerkorrektur mit einer Pauschale von 0.02 % der Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren berechnen konnte mussten allfällige Finanzerträge eine reine Nebentätigkeit darstellen (vgl. MWST-Info 09, Ziff. 9.3.1 und 9.3.2.1 [in der am 29. August 2018 publizierten, bis 28. Mai 2020 geltenden, sowie der am 29. Mai 2020 publizierten bis 31. Dezember 2023 bzw. 30. Oktober 2025 geltenden Fassung m.H.a. Ziff. 4.3.2; heute: vgl. Ziff. 2.2.4.3.1]). Dies korrespondiert mit der Vorgabe, dass bei dieser Pauschalmethode jene Vorsteuern, die direkt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zugeordnet werden können, mit der Pauschale nicht abgegolten sind (E. 2.7.1 am Ende). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall sind sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstdeklaration der Mehrwertsteuer eine ungenügende Vorsteuerkorrektur vorgenommen, also zu hohe Vorsteuern deklariert hat. Einig sind sich die Parteien auch, dass für die Vorsteuerkorrektur grundsätzlich die sogenannte 3-Topf-Methode zur Anwendung gelangt. Während des Verfahrens haben die Beteiligten verschiedentlich ihre Auffassungen geändert oder angepasst. Darauf wird hier nur insoweit eingegangen, als dies für das Verständnis des Sachverhalts oder die Urteilsfindung notwendig ist. Wenn im Folgenden auf die Akten der Vorinstanz eingegangen wird, werden diese mit der Aktennummer (act.) sowie der Seitenzahl im (jeweiligen) pdf-Dokument zitiert (die Vorinstanz hat zwei pdf-Dokumente eingereicht, wobei sich im ersten die act. 1-22 und im zweiten das act. 23 befinden). 3.1.1 Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist, dass die Beschwerdeführerin, die zunächst insbesondere Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG hielt, im vierten Quartal 2018 Erträge aus Beteiligungen an den Gruppengesellschaften von insgesamt [unter 2] Mia. Fr. erhielt (act. 23 S. 232 [Konto {1} Erträge aus Beteiligungen Gruppengesellschaften]), darunter eine Dividende in Höhe von insgesamt [über 1,5] Mia. Fr. der D._______ AG (verbucht am 10.12.2018; act. 23 S. 147 [Konto {2} KK D._______ AG] und S. 232 [Konto {1} Erträge aus Beteiligungen Gruppengesellschaften]). Für den vorliegenden Fall ist unerheblich, ob von der Dividende in Höhe von [über 1,5] Mia. Fr. oder sämtlichen Erträgen der Gruppengesellschaften in Höhe von [unter 2] Mia. Fr. ausgegangen wird; wichtig ist einzig, dass die Beschwerdeführerin sehr hohe Erträge erhielt. Einen Grossteil dieser Erträge investierte sie (zunächst) in Wertschriften. Aufgrund der dadurch entstandenen Veränderung zwischen dem Anteil der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Beteiligungen und der übrigen Wertschriften stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Holdinggesellschaft gilt oder ob sie diesen Status verloren hat und, falls ja, wann. Von der Beantwortung dieser Frage hängt teilweise ab, ob die Beschwerdeführerin die Vorsteuerkorrektur mit einer Pauschale von 0.02 % vornehmen kann (vgl. E. 2.7.1) oder ob die Vorsteuern anders korrigiert werden müssen. 3.1.2 Streitpunkt ist weiter, welche Tätigkeiten die B._______ AG für die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum erbrachte und wie gross der Aufwand war, den Erstere für die Wertschriftenverwaltung betrieb. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet, ob allein die Pauschale von 0.02 % für von der steuerausgenommene Nebentätigkeiten im Bereich des Wertschriftenhandels bei Holdinggesellschaften angewendet werden kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft gilt (vgl. E. 2.4.2) und, wenn nein, welchem Topf (vgl. E. 2.4.3.1 und 2.4.3.3) die Vorsteuern zuzuordnen sind. Dann wird auch zu entscheiden sein, mit welchem Schlüssel die Vorsteuern im Topf C zu korrigieren sind (E. 2.4.3.1). 3.1.3 Im Folgenden ist zunächst darauf einzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2020 bis 2022 keine Holdinggesellschaft mehr war (E. 3.2). Daran anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Ermessenseinschätzung vornehmen durfte bzw. musste (E. 3.3; erste Stufe, E. 2.5.2). Im Rahmen der Prüfung, ob sie diese pflichtgemäss vorgenommen hat (E. 3.3.4 und 3.4.3; zweite Stufe, E. 2.5.2) und ob es der Beschwerdeführerin nachzuweisen gelingt, dass diese Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 3.3.5 und 3.4.4; dritte Stufe, E. 2.5.2), wird auf die genannten Fragen eingegangen (E. 3.1.1 f.), ob nämlich die Vorinstanz die Vorsteuern dem richtigen Topf zugeordnet hat (E. 3.3) und ob die Vorsteuern im Topf C mit dem richtigen Schlüssel korrigiert wurden (E. 3.4). 3.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft gilt, nicht nach Ermessen festgelegt. Dazu bestand auch kein Grund, sind doch diesbezüglich die vorliegenden Beweismittel zu würdigen und das Recht anzuwenden. Für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen bleibt hier kein Raum. 3.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2018 als Holdinggesellschaft qualifizierte. Auch für das Jahr 2019 anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft galt, da sie vom Kanton [Kanton] als Holding besteuert wurde. Daher sei - so die Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Finanzerträge in diesem Zeitraum eine reine Nebentätigkeit dargestellt hätten. Die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur könne somit mit der 0.02 %-Pauschale ermittelt werden. Die Beschwerdeführerin ist mit der Anwendung der 0.02 %-Pauschale für die Steuerperiode 2019 einverstanden (dazu allerdings auch E. 3.4). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2019 als Holdinggesellschaft zu qualifizieren und die 0.02 %-Pauschale zur Anwendung zu bringen, erweist sich als rechtmässig (E. 2.7.1 f.; zur konkreten Anwendung der Pauschale nur auf den Topf C: E. 3.4). 3.2.2 Die ESTV spricht der Beschwerdeführerin für die Steuerjahre 2020 bis 2022 die Eigenschaft einer Holdinggesellschaft ab. Sie begründet dies insbesondere damit, dass die Beteiligungen oder Erträge daraus während dieser Jahre nicht mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachten (zu den Kriterien E. 2.6.3). Die Beschwerdeführerin stimmt der Vorinstanz in Bezug auf diese Fakten zu, hält aber dafür, dass sie die Bedingungen, damit sie als Holdinggesellschaft gilt, längerfristig und nicht für jedes Steuerjahr einzeln erfüllen müsse. Gäbe es das kantonale Holdingprivileg noch, wäre sie kantonal weiterhin als Holdinggesellschaft anerkannt gewesen. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Aufspaltung der A._______-Gruppe Mitte 2018 für sie erstmalig und von der Komplexität einzigartig gewesen. Aufgrund des Vermögenszuflusses in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 sei der Fokus auf die strategische Ausrichtung der C._______-Gruppe gelegt worden. Diverse Optionen seien auf Stufe Verwaltungsrat und Geschäftsleitung vorbereitet, analysiert und besprochen worden. Das Thema «Immobilien» sei seit Mitte 2018 sehr relevant geworden. Im Nachgang zur Aufspaltung seien zwei Immobiliengesellschaften zu führen gewesen. Dies habe viel Arbeit auf Holdingstufe bedeutet, inklusive den Zukauf von Immobiliengesellschaften sowie die nachgelagerten Fusionen dieser Gesellschaften mit der E._______ AG. Aus den Jahresrechnungen und dem Handelsregister seien nicht alle Akquisitionsaktivitäten ersichtlich, da einige Projekte nicht umgesetzt worden seien. Es sei vorgesehen, dass in den kommenden Jahren rund 400 Mio. Fr. ins Immobilienportfolio (E._______ AG) investiert würden. Es sei ihr Ziel gewesen, die Beteiligungen weiter auszubauen sowie Immobilien zu erwerben. Da dies zeitintensiv gewesen sei, habe das Geld zunächst gewinnbringend angelegt werden müssen. Ein Teil des Vermögens sei in Wertschriften investiert worden. Dazu seien ab dem Jahr 2019 Ausschreibungen erfolgt und die Auswahl, Instruktion und Überwachung der Wertschriftenmanager bei der Umsetzung nötig gewesen. Es sei gestaffelt über drei Jahre hinweg investiert worden. Im Jahr 2020 sei die erste Tranche durch externe Manager investiert worden, im Jahr 2022 die letzte. Das Tagesgeschäft betreffend die Wertschriften sei im Rahmen von diskretionären Vermögensverwaltungsmandaten innerhalb der durch sie (die Beschwerdeführerin) vorgegebenen Parametern durch externe Vermögensverwalter ausgeführt worden. Die Vermögensverwalter sowie die F._______ rapportierten regelmässig an sie. Bei Bedarf würden die Vermögensverwalter ausgewechselt oder es würden deren Parameter adjustiert. Kurzfristig habe sie dadurch die von der ESTV aufgestellten Anforderungen an eine Holdinggesellschaft nicht mehr erfüllt. Dies sei aber auch nicht nötig, da die entsprechenden Eigenschaften längerfristig erfüllt sein müssten und kurzfristige Abweichungen nicht relevant seien. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen während mindestens drei Steuerjahren (2020 bis 2022) nicht erfüllt. 3.2.3 Da das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 aufgehoben wurde, ist hier nicht darüber zu spekulieren, ob der Kanton [Kanton] die Beschwerdeführerin weiterhin als Holdinggesellschaft anerkannt hätte, sondern ob sie die Bedingungen dafür erfüllt. Wie gesehen (E. 2.6.2), orientieren sich die von der ESTV aufgestellten Kriterien eng am vormals geltenden Art. 28 Abs. 2 StHG 1991. Allfällige, damals herrschende kantonale Unterschiede muss sie nicht mehr berücksichtigen. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2018 (Ende) bis 2022, mithin während gut vier Jahren, das Kriterium, dass die von ihr gehaltenen Beteiligungen oder Erträge daraus mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachten, nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin hat die Dividende zunächst vor allem in Wertschriften, aber kaum in Beteiligungen investiert. Wie sie in der Beschwerde schreibt, sei ein Grossteil der zugeflossenen Dividende auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch in flüssigen Mitteln bzw. Call-/Festgeldern angelegt. Gemäss einer Aufstellung der Vorinstanz in deren Einspracheentscheid (teilweise auch wiedergegeben in der Vernehmlassung) setzte sich das Vermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2022 folgendermassen zusammen (für die von der Vorinstanz verwendeten, hier relevanten, jeweils auf Millionen gerundete Zahlen vgl. act. 22 S. 404 f., 412 f., 421-423, 431-433, 441-443): (in Mio. Fr.) 2018 2019 2020 2021 2022 Umlaufvermögen [über 1'500] 1'478 998 770 526 Anlagevermögen davon Finanzanlagen 0 3 311 615 776 davon Beteiligungen 37 37 37 83 96 davon Sachanlagen 0 0 0 0 0 In Prozentzahlen stellt sich das wie folgt dar: 2018 2019 2020 2021 2022 Umlaufvermögen 97.94 % 97.36 % 74.18 % 52.44 % 37.59 % Anlagevermögen davon Finanzanlagen 0.00 % 0.21 % 23.08 % 41.88 % 55.51 % davon Beteiligungen 2.06 % 2.42 % 2.73 % 5.67 % 6.88 % davon Sachanlagen 0.00 % 0.00 % 0.01 % 0.01 % 0.02 % Trotz Rundungsdifferenzen, die auch dazu führen, dass (aufgrund von Abrundungen) gewisse Zahlen mit Null angegeben werden, ergibt sich klar, dass die Beteiligungen weit davon entfernt waren, zwei Drittel der Aktiven auszumachen. Ertragsseitig stellt sich die Situation folgendermassen dar (vgl. Beiblatt zur EM Nr. [...] vom 31. Oktober 2023 [act. 11]; im Gegensatz zum Beiblatt hier auf Millionen gerundet; die Zahlen ergeben sich aus act. 22 S. 410 f., 419, 429, 439, 449): (in Mio. Fr.) 2018 2019 2020 2021 2022 Management-Fees 1 2 2 3 3 Finanzerträge 5 31 7 12 16 Währungsgewinne (aus Finanzanlagen 2 231 136 78 80 Erträge aus Darlehenszinsen Gruppe 2 1 1 1 1 Erträge aus Beteiligungen Gruppengesellschaften [unter 2'000] 24 24 48 0 Auch bei den Erträgen wurde das Verhältnis von mindestens 2/3 zu 1/3 nur im (hier nicht relevanten) Jahr 2018 erreicht. Damit ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2019 bis 2022 (mithin während vier Steuerjahren) die Kriterien für eine Holdinggesellschaft nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, würden Verkehrswerte zugrunde gelegt, hätten die Beteiligungen bis 2022 rund 44 % der Aktiven ausgemacht und bis Ende 2023 gar 50 %. Selbst damit wären jedoch die Kriterien einer Holdinggesellschaft, auch für das hier nicht zu beurteilende Jahr 2023 noch nicht erfüllt, womit sich die Anzahl Jahre, in denen die Kriterien nicht erfüllt wurden, auf mindestens fünf erhöhen würde. Dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 noch der kantonale Holdingstatus zuerkannt wurde, ändert daran nichts. Wie gesehen (E. 2.6.4), müssen die Kriterien längerfristig erfüllt sein. Die Zahlen zeigen auch, dass die Beschwerdeführerin zwar die Wertschriftenerträge zugunsten von Beteiligungserträgen verringert und die Finanzanlagen zugunsten von Beteiligungsanlagen reduziert hat. Es handelt sich dabei aber während der relevanten Jahre um einen Trend auf tiefem Niveau. Dies mag aufgrund der hohen Erträge im Jahr 2018, die dazu führten, dass selbst in absoluten Zahlen hohe Investitionen in Beteiligungen in relativer Hinsicht nur wenig ausmachen, verständlich sein. Es ändert aber wiederum nichts an den Fakten. Damit erweist es sich aber auch als rechtmässig, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2020 aufgrund der Würdigung der vorliegenden Fakten nicht mehr als Holdinggesellschaft ansah (vgl. E. 2.6.4). 3.2.4 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage nichts: 3.2.4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Tochtergesellschaften hätten kaum Gewinne erzielt oder sogar Verluste gemacht, da sie sich noch im Aufbau befänden. Sie, die Steuerpflichtige, habe daher keine Dividenden bzw. Beteiligungserträge von diesen erhalten. Es ist aber unerheblich, weshalb die Beschwerdeführerin aus den von ihr gehaltenen Beteiligungen kaum Erträge erhalten hat. Abzustellen ist nur auf das Faktum selbst. 3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt zwar nachvollziehbar, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Ende 2018 erhaltene Dividende rasch in Beteiligungen zu investieren; sie reicht auch eine Liste ein, auf der steht, welche Beteiligungen sie (mit oder ohne Erfolg) zu akquirieren versucht hat. Diese Erklärungen ändern jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Holdinggesellschaft während der genannten Steuerjahre nicht erfüllte. Der Grund dafür ist nicht wesentlich. Auf die Beweiskraft der eingereichten Liste muss damit nicht eingegangen werden. 3.2.4.3 Auch nennt die Beschwerdeführerin Investitionen in die von ihr gehaltene Immobiliengesellschaft E._______ AG. Letztere habe die finanziellen Mittel in den Kauf, die Sanierung und den Neubau diverser Liegenschaften investiert. Auch das ändert jedoch nichts an der Situation der Beschwerdeführerin. Sollte Sie implizit geltend machen wollen, zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer sei auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abzustellen (vgl. E. 2.6.1), wäre ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu erst als Holdinggesellschaft anerkannt sein müsste. 3.2.5 Insgesamt gilt die Beschwerdeführerin damit für die Steuerperioden 2020 bis 2022 nicht als Holdinggesellschaft. Folglich kann auch der für Holdinggesellschaften geltende 0.02 %-Pauschale für Wertschriftenhandel als Nebentätigkeit bereits aus diesem Grund (E. 2.7.2) nicht angewendet werden. 3.3 Wie bereits erwähnt (E. 3.1), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstdeklaration den Vorsteuerabzug nur ungenügend korrigiert. Damit war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, die Vorsteuerabzugskorrektur nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (erste Stufe, E. 2.5.2). Auch dass die Vorinstanz die 3-Topf-Methode anwenden möchte, erscheint sachgerecht und wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten. Daher ist im Folgenden darauf einzugehen, ob die Vorsteuern der B._______ AG (alles andere ist nicht bestritten) dem richtigen Topf zugeordnet wurden. Bestritten ist nämlich, in welchen Topf die Vorsteuern der B._______ AG gehören und nach welchem Schlüssel die Korrektur für die dem Topf C (gemischte Verwendung) zuzuteilenden Vorsteuern vorzunehmen ist (zu Letzterem E. 3.4). 3.3.1 Zunächst ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Schätzung (im Sinne von Annahmen, welche Vorsteuern welchem Topf zuzuordnen sind) pflichtgemäss vorgenommen hat. Umstritten ist die Zuordnung der Vorsteuern der B._______ AG, und zwar, inwiefern diese Vorsteuern auf Leistungen der B._______ AG dem Topf A (voller Abzug), dem Topf B (kein Abzug) oder dem Topf C (gemischte Verwendung) zuzuordnen sind. 3.3.2 Die Vorinstanz hält dafür, es sei nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin Vorsteuern angefallen seien, die direkt in steuerbare Ausgangsleistungen geflossen seien. Der Topf A beinhalte folglich keine Vorsteuern. Dem Topf B weist sie mehrere Vorsteuern zu, deren Zuordnung nicht bestritten ist, so insbesondere Vermögensverwaltungsleistungen der (externen) Vermögensverwalter und Bankspesen, die direkt den von der Steuer ausgenommenen Finanzerträgen zugeordnet werden können, sowie Bezugssteuern ohne Vorsteuerabzug. Die Vorsteuern, die von der B._______ AG der Beschwerdeführerin überwälzt wurden, teilte die Vorinstanz «unpräjudiziell» insoweit dem Topf B (kein Vorsteuerabzug) zu, als sie die im Jahr 2018 fakturierten Leistungen überstiegen. Die B._______ AG habe - so die Vorinstanz - ab dem vierten Quartal 2018 sehr wesentlich Vermögensverwaltungsleistungen erbracht. Sofern die Gegenleistungen für Leistungen der B._______ AG Fr. 424'332.- überstiegen, seien die entsprechenden Vorsteuern dem Topf B (kein Vorsteuerabzug) zuzuweisen (Anmerkung des BVGer: Bei den Fr. 424'332.- handelt es sich um jenen Betrag, den die Beschwerdeführerin der B._______ vor Eingang der Dividende bezahlte). Habe - so die Vorinstanz weiter - das durchschnittliche monatliche Honorar in den ersten neun Monaten des Jahres 2018 noch Fr. 35'361.- betragen, sei dieses danach auf Fr. 179'499.95 angestiegen. Damit sei davon auszugehen, dass zumindest im Umfang des ab dem vierten Quartal 2018 erhöhten Honorars die Leistungen der B._______ AG im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Wertschriftenumsätzen stünden. Im Umfang eines Entgelts von Fr. 424'332.- seien die entsprechenden Vorsteuern (also Fr. 32'674.-) dem Topf C (gemischte Verwendung) zuzuordnen. Die weiteren Vorsteuern der B._______ AG teilte sie dem Topf B zu, weil sie davon ausging, dass diese Vorsteuern auf Entgelt für Leistungen den Geld- und Kapitalverkehr betreffend anfielen, nachdem die Beschwerdeführerin die Dividende erhalten hatte. Die Vorinstanz macht zudem geltend, die Beschwerdeführerin wolle die durch sie (die Beschwerdeführerin) dem Topf A zuordenbaren Vorsteuern entsprechend dem bei Topf C anwendbaren Schlüssel korrigieren. Dies entspreche aber nicht der Systematik der 3-Topf-Methode. Es sei davon auszugehen, dass die Vorsteuern, welche die Beschwerdeführerin als dem Topf A zurechenbar bezeichnet, im Endeffekt auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Topf C-Vorsteuern zu betrachten seien. Die Dividende sei zu einem wesentlichen Teil in Wertschriften investiert worden. Gleichzeitig sei der Umfang der von der B._______ AG verrechneten Leistungen deutlich angestiegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die B._______ AG weitgehend mit der Verwaltung der Wertschriften betraut gewesen sei. Dafür spreche auch der Unternehmenszweck der B._______ AG. Daher habe sie (die Vorinstanz) den Teil des Honorars, der das vorherige Honorar übersteige, dem Topf B zugeordnet. Die Beschwerdeführerin, die für steuermindernde Tatsachen beweisbelastet sei, habe den Nachweis nicht erbracht, dass die fraglichen Leistungen der B._______ AG im - von dieser geltend gemachten - Umfang von 80 % in zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze geflossen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin z.B. Abrechnungen oder (interne) Berichte einreichen können, was sie nicht getan habe. In Bezug auf das Ruling der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] macht die Vorinstanz zusammengefasst und sinngemäss geltend, diesem komme für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu. Die genaue Art der Leistungen, welche mit dem Ruling geregelt würden, sei unbekannt. Eventualiter sei der Vorsteuerabzug ganz zu verweigern. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die B._______ AG habe ihr und ihren Tochtergesellschaften gegenüber insbesondere typische Holdingdienstleistungen erbracht. Die Vorsteuern der B._______ AG seien teilweise dem Topf A zuzuordnen. Die Vermögensverwaltung habe sie (die Beschwerdeführerin) hingegen externen Vermögensverwaltern übertragen. Die B._______ AG habe auch nach Eingang der Dividende vor allem Holdingtätigkeiten wahrgenommen und sich damit befasst, wie die Dividende in Beteiligungen und Liegenschaften habe investiert werden können. Es sei zwar ein Initialaufwand notwendig gewesen, um eine Strategie zu evaluieren, zu erstellen, die Vermögensverwalter auszuwählen sowie mit diesen Verträge abzuschliessen. Dieser Aufwand sei aber vor allem in der Steuerperiode 2019 entstanden. Seither erschöpfe sich der Beitrag der B._______ AG in der Kontrolle und Überwachung der Vermögensverwalter sowie der Erstellung von Berichten zuhanden ihres Verwaltungsrats (desjenigen der Beschwerdeführerin). Ab dem 4. Quartal 2018 sei der B._______ AG eine monatliche Pauschale für die Unterstützung bei der Ausführung der Holdingleistungen bzw. der Zurverfügungstellung von Managementkapazitäten ausgezahlt wurden. Damals hätten sich die Holdingaktivitäten massiv geändert. Eine Ausweitung der Lohnsumme für die verantwortlichen Personen sei dann durchaus marktüblich. In den Jahren 2019 und 2020 habe die B._______ AG sie (die Beschwerdeführerin) bei der Definition der Strategie der Wertschriftenanlagen und der Auswahl der Manager sowie der Implementierung der Strategie unterstützt. Des Weiteren werde ein beträchtlicher Teil der Holdingkosten den Tochtergesellschaften weiterbelastet. Gemäss einem Steuerruling der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] würden 70 % der Kosten der B._______ AG mit Gewinnzuschlag (zuzüglich Mehrwertsteuer) via Management-Fees den Tochtergesellschaften weiterverrechnet. Zumindest die Tätigkeiten der B._______ AG im Bereich der Führung von ihr (der Beschwerdeführerin) selbst und für den Aufbau von Beteiligungen seien unternehmerisch und vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sollte sie (die Beschwerdeführerin) ab dem Jahr 2020 nicht mehr als Holdinggesellschaft gelten, seien alle Vorsteuern der B._______ AG als gemischt verwendet zu betrachten und dem Topf C zuzuordnen. Mit ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 reicht die Beschwerdeführerin einen Vertrag zwischen ihr und der B._______ AG ein. Dieser vom 28. November und 9. Dezember 2024 datierende Vertrag enthalte - so die Beschwerdeführerin - die bisher mündlichen Abmachungen in schriftlicher Form. Soweit sich die Vorinstanz auf den im Handelsregister angeführten Zweck der B._______ AG berufe, sei dies unbehelflich, denn dieser sei deklaratorisch und diene der Aussenorientierung und Transparenz. Das Ruling der Steuerverwaltung des Kantons [Kanton] (welches die Beschwerdeführerin am 26. September 2025 einreichte; Anmerkung des BVGer) sei ein geeigneter Nachweis der bestehenden Kosten, der Höhe der Management-Fees und der erbrachten Managementleistungen. Im Jahr 2021 seien bei ihr nur zwei Personen angestellt gewesen, beide ohne fachliche Qualifikation im Managementbereich. Daher seien diese Aufgaben an die B._______ AG übergeben worden, welche die entsprechenden Aufgaben auch gegenüber den Tochtergesellschaften ausgeübt habe. Die Lohnkosten hätten sich im Jahr 2021 auf Fr. 415'071.- belaufen, die Managementleistungen auf Fr. 3'311'632.- (exklusive Mehrwertsteuer). Angesichts dieses Missverhältnisses zwischen interner Lohnsumme und extern verrechneten Leistungen dränge sich der Schluss auf, dass die erbrachten Managementleistungen, jedenfalls in erheblichem Umfang, durch externe Dienstleister erbracht worden seien. Eine andere Erklärung sei weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten noch mit den finanziellen Verhältnissen vereinbar. In Bezug auf den Eventualantrag der Vorinstanz verweist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hält fest, die zum Vorsteuerabzug berechtigende Holdingtätigkeit müsse in jedem Fall berücksichtigt werden und der Vorsteuerabzug dürfe nicht vollständig verweigert werden. 3.3.4 Umstritten ist die Zuordnung der von der B._______ AG der Beschwerdeführerin überwälzten Vorsteuern. Die Annahme, die die Vorinstanz hier getroffen hat, dass nämlich die Leistungen der B._______ AG, die jenen Umfang überstiegen, in dem sie vor Eingang der Dividende Leistungen erbracht hatte, nicht für Tätigkeiten verwendet wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, erscheint auf den ersten Blick nicht abwegig. Die Beschwerdeführerin hat die Dividende zunächst vor allem in Wertschriften angelegt, so dass eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die B._______ AG in dieser Zeit Tätigkeiten ausübte, die im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Wertschriftenkäufen und allenfalls -verkäufen im Zusammenhang standen. Dass der im Handelsregister genannte Zweck der B._______ AG auf solche Tätigkeiten hinweist, ist nicht allein entscheidend, unterstützt aber diese Ansicht der Vorinstanz, dass nämlich, als die Anlage der Dividenden in Wertschriften nötig wurde, die B._______ AG diesem Zweck gemäss tätig wurde. Dass das Wertschriftenportfolio der Beschwerdeführerin sich Ende 2019 lediglich auf Fr. 3'258'000.- (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin; gemäss Bilanz: Fr. 3'258'360.-; act. 22 S. 412) belief, spricht nicht dagegen. Auch die Investition in Wertschriften braucht eine gewisse Vorbereitungszeit, was aber nicht bedeutet, dass diesbezügliche Bemühungen nicht stattfinden. Ende 2020 waren denn auch bereits Fr. 310'608'143.70 in Wertschriften investiert (act. 22 S. 423). Zwar investierte die Beschwerdeführerin mit der Zeit wieder vermehrt in Beteiligungen und Liegenschaften. Diese Tätigkeiten wurden aber bereits zuvor schon von der B._______ AG ausgeübt. Dass der Mehraufwand vor allem mit der Verwaltung der Wertschriften zusammenhing, die demgegenüber neu war, ist daher eine zulässige Annahme. Mit der Zuordnung der von der B._______ AG überwälzten Vorsteuern auf die Töpfe B und C hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (zweite Stufe, E. 2.5.2; zum Eventualantrag der Vorinstanz: E. 3.3.6). Die Aufteilung auf die Töpfe erweist sich auch für das Jahr 2019 als rechtmässig (ebenfalls zweite Stufe, E. 2.5.2). Für dieses Jahr anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft gilt (E. 3.2.1). Mit der «Holdingpauschale» wird die Vorsteuer indessen nicht genügend korrigiert. Die direkt den nichtunternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbaren Aufwendungen sind mit der Pauschale nämlich nicht abgegolten (E. 2.7.1 f.). Diese sind folglich auch bei Holdinggesellschaften dem Topf B zuzuordnen. 3.3.5 Damit ist es nun an der Beschwerdeführerin, den Nachweis der Unrichtigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Schätzung zu erbringen (dritte Stufe, E. 2.5.2). Die Beschwerdeführerin bringt zwar diverse Argumente gegen diese Annahme vor, reicht aber kaum Unterlagen ein. Eingereicht wurden Verträge mit externen Vermögensverwaltern, aus denen hervorgeht, dass diese mit der Wertschriftenanlage beauftragt wurden. Demnach wurde zumindest ein Teil der Wertschriftenverwaltung an externe Vermögensverwalter ausgelagert. Allerdings mussten die externen Vermögensverwalter zunächst ausgewählt und die Verträge mit ihnen ausgehandelt werden. Die Beschwerdeführerin selbst liess in einem Schreiben vom 6. September 2023 und der Bestreitung vom 9. Februar 2024 jeweils an die Vorinstanz ausführen, die Vermögensverwalter rapportierten an sie, sie sei überwachend tätig und bei Bedarf würden die Vermögensverwalter ausgewechselt oder die Parameter adjustiert. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die bei ihr fest angestellten Personen, würden sich im Wertschriftenbereich auskennen, darf davon ausgegangen werden, dass dafür der über die B._______ AG angestellte CEO mit den weiteren Angestellten der B._______ AG zuständig war. Auch wird mittels der eingereichten Vermögensverwaltungsverträge nicht nachgewiesen, dass die B._______ AG nicht ebenfalls mit den Wertschriften betraut war. Wie gerade ausgeführt, ist deren nicht unwesentliche Involvierung wahrscheinlich. Insbesondere müsste die Beschwerdeführerin nun die zu Recht getroffene Annahme der Vorinstanz widerlegen, was ihr mit den eingereichten Unterlagen nicht gelingt. 3.3.5.1 Am 25. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen zwischen ihr und der B._______ AG am 28. November und 9. Dezember 2024 unterzeichneten Vertrag ein. Er wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren erstellt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nachträglich erstellte Beweismittel zu würdigen sind (Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.4.1), ist auf diesen Vertrag einzugehen. Zu beachten ist, dass er nur daher abgeschlossen wurde, um den Beweis für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erbringen. Insofern ist bezüglich der Aussagekraft dieses Vertrags eine gewisse Skepsis angebracht, zumal zwischen dem zuständigen Partner bei der B._______ AG und der einzelzeichnungsberechtigten Präsidentin des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ein Vertrauensverhältnis besteht. Selbst wenn der Vertrag als Beweismittel dienen könnte, wäre festzuhalten, dass er sehr vage gehalten ist. Es wird zwar festgehalten, wie hoch jeweils die Entschädigung für welche Tätigkeit der B._______ AG ist. Ob dies aber dem tatsächlichen Aufwand der B._______ AG entspricht, lässt sich so nicht nachvollziehen. Konkrete Abrechnungen und diesbezügliche Protokolle oder Berichte wurden nicht eingereicht, obwohl die Vorinstanz darauf hinwies, dass solche allenfalls aussagekräftig sein könnten. Dass dabei zivilrechtlich dieser Vertrag sowie auch eine mündliche Abmachung gültig sind, ändert nichts an den Tatsachen, dass einerseits sowohl mündliche Abmachungen als auch schriftliche Verträge im Mehrwertsteuerrecht nur (starke) Indizien sind und dass andererseits bei mündlichen Verträgen der Nachweis des Inhalts dieses Vertrages ohne weitere Unterlagen nicht erbracht werden kann. Dies wäre hier aber, da die Beschwerdeführerin die Annahme der Vorinstanz entkräften muss, notwendig. Inhaltlich ist zudem auffällig, dass - gemäss dem Vertrag - für die Konzernführung und die Führung der Tochtergesellschaften, also die «angestammten» Tätigkeiten der B._______ AG für die Beschwerdeführerin, nunmehr insgesamt Fr. 1'200'000.- als Entschädigung vorgesehen sind (Fr. 300'000.- für die Konzernführung, Fr. 900'000.- für die Tochtergesellschaften). Dies übersteigt die zuvor entrichtete Entschädigung von Fr. 424'332.- um ein Vielfaches. Für die Aufsicht der Vermögensverwalter werden Fr. 400'000.- und für Aufbau und Verwaltung von Private Equity-Investments Fr. 540'000.- zugrunde gelegt. Warum auch die beiden erstgenannten, angestammten Tätigkeiten einen solchen Mehraufwand verursacht haben sollen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, selbst wenn wegen der vermehrten Investitionen in Beteiligungen und Liegenschaften der Aufwand gegenüber der Zeit zuvor erhöht war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Holdingtätigkeiten der B._______ AG hätten sich nach Eingang der Dividende massiv verändert, genügt jedenfalls nicht. Der Vertrag erscheint somit auch in inhaltlicher Hinsicht nicht als schlüssig und vermag nichts an der Annahme der Vorinstanz zu ändern. 3.3.5.2 Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde eine Übersicht der Private Equity-Investitionen bei (Beschwerdebeilage 7). Dabei handelt es sich um eine von ihr selbst erstellte Liste. Es fällt auf, dass demnach diverse Akquisitionen gescheitert sind. Auch wurde - gemäss der Liste - teilweise der Anteil, der eine Beteiligung darstellen würde, (noch) nicht erreicht. Zwar können auch Tätigkeiten, die auf das Halten von Beteiligungen abzielen, als steuerbare Tätigkeiten gelten. Die Beschwerdeführerin bleibt aber den Nachweis schuldig, dass tatsächlich sämtliche auf der Liste stehenden Bemühungen stattfanden und wie aufwändig diese waren. Dass die Beschwerdeführerin ihr Beteiligungsportfolio ausbaute, wird nicht in Frage gestellt. Insofern erübrigt es sich auch, die angebotenen Nachweise über die Beteiligungen von der Beschwerdeführerin einzuholen. Dass sie solche hält, ist unbestritten. 3.3.5.3 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, sämtliche Vorsteuern dem Topf C zuzuordnen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wie festgehalten, erscheint die Zuordnung der Vorsteuern auf dem den bisherigen Umfang übersteigenden Teil der Entschädigung der B._______ AG zum Topf B nämlich als schlüssig (E. 3.3.4). 3.3.5.4 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Vorsteuern betreffend die Holdingtätigkeiten der B._______ AG müssten dem Topf A zugeordnet werden, da sie vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gerade nicht feststeht, welcher Teil der noch übrig bleibenden Leistungen der B._______ AG der «Holdingtätigkeit» zuzuordnen ist und welcher nicht. Als die Beschwerdeführerin noch als Holdinggesellschaft galt, wurde offenbar der Vorsteuerabzug mittels der «Holdingpauschale» korrigiert. Dies ist nun nicht mehr möglich. Eine Korrektur hat aber weiterhin stattzufinden. Die Zuordnung der nicht in den Topf B gehörenden Vorsteuern zum Topf C erweist sich daher als korrekt, da diese Vorsteuern weder den ausgenommenen noch den abzugsberechtigten Leistungen zugeordnet werden können, und somit mittels eines Schlüssels zu korrigieren sind. Ob dieser Schlüssel der «Holdingpauschale» entspricht oder ein anderer Schlüssel angemessen ist, ist unten zu beurteilen (E. 3.4.3 f.). 3.3.5.5 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gestehe ihr nicht einmal den Vorsteuerabzug der von ihr eigekauften und an die Tochtergesellschaften weiterverrechneten Leistungen zu. Dies zeige, dass die Zuteilung der Vorsteuern durch die Vorinstanz offensichtlich nicht sachgerecht, sondern willkürlich sei. Sie ist der Auffassung, Leistungen, die an die Tochtergesellschaften weiterverrechnet würden, seien steuerbar. Da im Jahr 2019 die Anlagestrategie entwickelt worden sei, bevor die Vermögensverwaltungstätigkeit auf externe Vermögensverwalter ausgelagert worden sei, rechtfertige es sich, die auf die Leistungen der B._______ AG entfallenden Vorsteuern je zu 1/3 den Töpfen A, B und C zuzuordnen. In den darauffolgenden Jahren seien höchstens 20 % dem Topf B und vom Rest je die Hälfte den Töpfen A und C zuzuordnen (also je 40 %). Wenn die Beschwerdeführerin dann aber schreibt, sie könne die Vorsteuern aus Topf A und C unter Berücksichtigung einer Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung der Infrastruktur vollumfänglich geltend machen, scheint sie diese Korrektur auch für die Vorsteuern in Topf A zu akzeptieren. Gemäss der 3-Topf-Methode werden die in Topf A befindlichen Vorsteuern aber gerade nicht korrigiert. Werden sie (aufgrund gemischter Verwendung) korrigiert, sind sie - wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht - dem Topf C zuzuordnen. Im Übrigen erklärt die Beschwerdeführerin nicht, und weist nicht nach, warum der Verwaltungsaufwand für die Tochtergesellschaften gestiegen wäre. Daher ist davon auszugehen, dass auch diesbezüglich erhöhter Aufwand durch ausgenommene Leistungen entstanden ist und die Vorinstanz somit auch zu Recht nur die Vorsteuern auf der bisherigen Entschädigung der B._______ AG dem Topf C zugeordnet hat und keine weiteren. Anzumerken bleibt, dass zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die B._______ AG gegenüber der Beschwerdeführerin nach Eingang der Dividende zusätzliche Leistungen im Bereich des Haltens von Beteiligungen erbracht hat. Dies ist aber in keiner Weise nachgewiesen. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Beweis zu erbringen, dass die von der Vorinstanz pflichtgemäss vorgenommene Schätzung in Bezug auf die Zuteilung der Vorsteuern auf die Töpfe offensichtlich fehlerhaft ist. 3.3.5.6 Das von der Beschwerdeführerin am 26. September 2025 eingereichte Ruling mit der kantonalen Steuerverwaltung [Kanton] (Sachverhalt Bst. F) vermag am Ausgeführten nichts zu ändern. Dieses bindet die Vorinstanz ohnehin nicht. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der im Ruling geschilderte Sachverhalt nicht genau mit dem vorliegend zu beurteilenden übereinstimmt. Insbesondere geht es im Ruling um die Besteuerung der Tochtergesellschaften und nicht um jene der Beschwerdeführerin (dort steht: «Aufgrund des Vorliegenden werde die Management-Fees als geschäftsmässig begründeter Aufwand in den damit belasteten Tochtergesellschaften mit Sitz im Kanton [Kanton] akzeptiert [...]»). Damit ist das Ruling für den vorliegenden Fall unbeachtlich. 3.3.6 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 eine reformatio in peius, also eine Änderung des Einspracheentscheids zulasten der Beschwerdeführerin, ins Spiel gebracht. Sie gibt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachgewiesen habe, dass sie überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, nachdem sie ihres Holdingsstatus verlustig gegangen ist. Fraglich ist, ob auf den eventualiter gestellten Antrag der Vorinstanz überhaupt eingetreten werden kann, nachdem diese als Hauptantrag die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Dies kann aus dem folgenden Grund offenbleiben. Gegen eine solche reformatio in peius spricht nämlich inhaltlich, dass die Beschwerdeführerin zwar ihren Holdingsstatus verloren hat, aber weiterhin Beteiligungen hält, für die sie den Vorsteuerabzug geltend machen kann. So weist denn auch die Buchhaltung der Beschwerdeführerin Beteiligungen aus. Diesbezüglich wird weder geltend gemacht, dass die Buchhaltung nicht korrekt sei, noch gibt es dafür Anhaltspunkte. Da die Vorinstanz im Rahmen der Ermessenseinschätzung soweit möglich den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden hat (E. 2.5), hat sie auch Vorsteuern zu berücksichtigen. Zwar ist richtig, dass die Beschwerdeführerin den strikten Nachweis schuldig geblieben ist. Es kann aber in Anlehnung an das Umlageverfahren (E. 2.5.4) davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin, wie bereits während jener Zeit, als sie als Holdinggesellschaft anerkannt war, abzugsfähige Vorsteuern angefallen sind. Daher rechtfertigt es sich nicht, dem Eventualantrag der Vorinstanz auf eine reformatio in peius stattzugeben. Somit ist auch nicht darauf einzugehen, dass und unter welchen Umständen das Bundesverwaltungsgericht eine reformatio in peius vornehmen könnte (E. 1.6). 3.4 Damit ist auf den Schlüssel einzugehen, der auf die im Topf C befindlichen Vorsteuern anzuwenden ist. 3.4.1 Die Vorinstanz hat für das Jahr 2019 angenommen, dass die Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung der Infrastruktur mit 0.02 % der ausgenommenen Finanzerträge erfolgen kann. Den Korrekturschlüssel für die Vorsteuern in Topf C der Jahre 2020 bis 2022 hat sie wie folgt geschätzt: Sie hat angenommen, dass die Kosten der Vermögensverwaltung des Finanzvermögens - also der flüssigen Mittel, Call- und Festgelder sowie der Wertschriften - 3 perthousand der verwalteten Beträge betragen. Diesen Betrag (also die so kalkulierten Vermögensverwaltungskosten) hat sie den steuerbaren Management-Fees, wie sie sich aus der Erfolgsrechnung ergeben, gegenübergestellt. Im Umfang der Prozentzahl für die Vermögensverwaltungskosten hat sie die Vorsteuern im Topf C korrigiert. Die von der Vorinstanz angenommene Höhe der Vermögensverwaltungskosten von 3 perthousand orientiert sich gemäss der Vorinstanz an den Gebühren für Vermögensverwaltungsmandate im Bankensektor. Diese seien dort üblicherweise nach der Höhe des verwalteten Vermögens und nach den Leistungen, welche im Mandat inbegriffen seien, bemessen. Ein Ansatz von 3 perthousand liege dabei im unteren Bereich und falle nur für die Verwaltung sehr grosser Vermögen in Betracht. Wie aus öffentlich zugänglichen Informationen verschiedener Banken ersichtlich sei, variierten die Gebühren für die Vermögensverwaltung beträchtlich (https://www.moneyland.ch/de/vermoegensverwaltung-schweiz-studie-2022; abgerufen am 6. August 2026). Für die Berechnung hat die Vorinstanz die jeweiligen Buchwerte eingesetzt. 3.4.2 Für die Steuerperiode 2019 ist die Beschwerdeführerin mit der Anwendung der 0.02 %-Pauschale einverstanden (vgl. E. 3.2.1). Sie wehrt sich für diese Steuerperiode nur gegen die Art der Zuordnung der Vorsteuern auf die Töpfe. Dass gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Zuordnung nichts einzuwenden ist, wurde bereits festgehalten (E. 3.3.4 f.). Betreffend die Folgejahre hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie die Vorsteuerkorrektur weiterhin mit 0.02 % der von der Steuer ausgenommenen Finanzerträge vornehmen kann, was sie damit begründet, immer noch als Holdinggesellschaft zu qualifizieren. In ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 9. Februar 2024 hatte sie dies zudem noch damit begründet eine Familiengesellschaft zu sein, bei der der Aufwand für die Vermögensverwaltung verglichen mit Publikumsgesellschaften wesentlich geringer sei. In der Beschwerde führt sie weiter aus, eventualiter könne sie sich ausnahmsweise und in unpräjudizieller Weise mit einem Vorsteuerkorrekturschlüssel der Vorinstanz (bei dem die Vermögensverwaltungskosten 3 perthousand des Vermögens betragen) einverstanden erklären, wenn alle Vorsteuern der B._______ AG dem Topf C zugeordnet würden. Sie macht auch geltend, bei den Beteiligungsbuchwerten handle es sich um historische Buchwerte, die keineswegs den substantiell höheren Verkehrswerten der Beteiligungen entsprächen. 3.4.3 Die Anwendung eines Schlüssels auf sämtliche Vorsteuern ist von vornherein nicht möglich, nachdem zuvor die Aufteilung der Vorsteuern auf die Töpfe als zulässig und rechtskonform erachtet wurde (E. 3.3.4). Darauf ist hier nicht nochmals einzugehen. Es geht einzig um den Schlüssel, der auf die sich nun in Topf C befindlichen Vorsteuern anzuwenden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bezieht sich der von der Beschwerdeführerin verwendete Korrekturschlüssel von 0.02 % des durchschnittlichen Vermögens bei Familiengesellschaften (recte wohl: 0.2 % = 2 perthousand; vgl. MWST-Info 09 Ziff. 12.1 [in der am 24. April 2017, bis 20. Oktober 2025 geltenden Fassung]) nicht auf Vermögensverwaltungsleistungen, sondern auf die von einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der strategischen Führung des Konzerns. Explizit nicht unter die Pauschale fallen Vermögensverwaltungsgebühren für das Wertschriftenvermögen (E. 2.7.1). Was die Vermögensverwaltungskosten von 3 perthousand anbelangt, lässt sich der von der Vorinstanz genannten Belegstelle (E. 3.4.1 a.E.) nur entnehmen, dass die Vermögensverwaltungskosten tatsächlich stark voneinander abweichen. Die konkrete Höhe steht dort nicht. Werden allerdings die in der Beschwerde genannten Zahlen zugrunde gelegt, wonach die externen Vermögensverwalter Honorare von jährlich zwischen 1,3 Mio. Fr. bis 1,8 Mio. Fr. für die Verwaltung eines Wertschriftenportfolios im Wert von 330 Mio. Fr. bis 770 Mio. Fr. in Rechnung stellen, ergibt dies Verwaltungskosten für die Wertschiften von mindestens 0.23 % bzw. 2.3 perthousand (wenn für ein Portfolio in Höhe von 770 Mio. Fr. ein Honorar von 1,8 Mio. Fr. bezahlt wird) bis 0.39 % bzw. 3.9 perthousand (wenn für ein Portfolio in Höhe von 330 Mio. Fr. ein Honorar von 1,3 Mio. Fr. bezahlt wird). Die Annahme der Vorinstanz liegt innerhalb dieser Spanne. Werden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Vermögensverwaltungsverträge hinzugezogen - die Beschwerdeführerin selbst bezieht sich diesbezüglich allerdings nicht auf die Verträge -, so erscheint ein Wert von 3 perthousand des Vermögens zwar eher hoch, fällt aber nicht aus dem Rahmen. Die Beschwerdeführerin wendet die Vermögensverwaltungskosten von 3 perthousand nicht nur auf die Wertschriften, sondern das gesamte Finanzvermögen an. Zwar dürften die Verwaltungskosten für flüssige Mittel und Call-/Festgelder tiefer sein als jene für Wertschriften. Da die Kosten für die Verwaltung der Wertschriften, wie gerade gezeigt, aber teils über den von der Vorinstanz angenommenen 3 perthousand lagen (nämlich bei relativ tiefen Wertschriftenvermögen), ist die Annahme der Vorinstanz, übers Ganze gesehen, nicht zu beanstanden, zumal Entscheidgrundlagen für die Investition der flüssigen Mittel in Wertschriften geschaffen werden mussten, was einen gewissen Zusatzaufwand schuf. In einem älteren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Annahme der Vorinstanz, die Vermögensverwaltungskosten betrügen 3 perthousand des verwalteten Vermögens, bestätigt (Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 4.4.2 und 4.6; diesbezüglich nicht vor BGer angefochten: Urteil des BGer 2C_45/2008 vom 16. Dezember 2008). Insgesamt ist die von der Vorinstanz getroffene Annahme somit nicht zu beanstanden (zweite Stufe, E. 2.5.2). 3.4.4 Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin, die nunmehr die Unrichtigkeit der Schätzung nachweisen müsste (dritte Stufe, E. 2.5.2), wiederum auf allgemeine Vorbringen, um die Schätzung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Es genügt aber nicht, dass sie alternative Möglichkeiten ins Spiel bringt, sondern sie müsste konkret aufzeigen, dass die Annahmen der Vorinstanz falsch sind. Dies gelingt ihr nicht. Soweit die Vorinstanz auf die Buchwerte abstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verkehrswerte der Beteiligungen seien um ein Vielfaches höher als deren Buchwerte, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.6 Es bleibt, auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin einzugehen, nämlich, das Urteil soweit zu anonymisieren, dass weder Rückschlüsse auf sie noch auf alle anderen genannten Personen, insbesondere auch nicht auf die B._______ AG, möglich seien. 3.6.1 Die Transparenz gebietet eine möglichst weitgehende Veröffentlichung der materiellen Urteile sowie gewisser Prozessentscheide (vgl. Art. 6 des Informationsreglements vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.4; nachfolgend: Informationsreglement]; s.a. Art. 29 Abs. 1 VGG). Dabei sind der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeit zu beachten. Daher veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheide in der Regel in anonymisierter Form (Art. 29 Abs. 2 VGG; Art. 8 Abs. 1 Informationsreglement). Dispositiv und Rubrum werden während 30 Tagen nach der Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfristen in nicht anonymisierter Form aufgelegt, sofern eine Anonymisierung nicht zum Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten ist (vgl. Art. 42 VGG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 Informationsreglement). Es entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, im Bereich des Abgaberechts die Namen sowie weitere identifizierende Merkmale der Beschwerdeführenden und weiterer Personen bei der Publikation der Urteile sowie der öffentlichen Auflage in aller Regel zu anonymisieren (ausführlich: Urteil des BVGer A-3332/2020 vom 11. Januar 2023 E. 13.1 m.H.). 3.6.2 Im vorliegenden Verfahren werden dementsprechend der Name der Beschwerdeführerin und die Namen weiterer, im Urteil genannter Personen - mit Ausnahme der Rechtsvertreter - sowie weitere identifizierende Merkmale vor der Publikation im Internet und der öffentlichen Auflage anonymisiert. 3.6.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Urteil zu anonymisieren, erweist sich somit als gegenstandslos. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 14'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auf die eingereichte Kostennote ist daher nicht einzugehen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.

2. Der Eventualantrag der Vorinstanz wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: