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Sachverhalt
A. Die Gesuchstellerin gab bei ihrem Asylgesuch vom 6. Mai 2019 an, B._______ zu heissen und am (...) 2000 geboren zu sein. Diese Erstangaben waren zunächst im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen worden. Die Überprüfung ihrer Fingerabrücke ergab, dass die Gesuchstellerin Inhaberin eines unter der Identität A._______, geboren am (...) 1995, registrierten indischen Identity Certificate (nachfolgend: IC) ist, das am 30. September 2016 ausgestellt worden war. Zudem hatte sie am 12. Januar 2018 bei der (...) Botschaft in Indien ein Visumsgesuch zwecks Besuchs von Familie/Freunden gestellt. Das Visumsgesuch war am 15. Januar 2018 mit der Begründung verweigert worden, der Aufenthaltszweck sei nicht glaubhaft und ihre Ausreise vor Ablauf des Visums sei nicht sichergestellt. B. Am 10. Mai 2019 befragte das SEM die Gesuchstellerin anlässlich einer Personalienaufnahme insbesondere zu ihrer Identität und wies sie auf ihre Pflicht hin, ihre Reise- und Identitätsdokumente abzugeben. Dabei hielt sie an der Identität gemäss Asylgesuch fest und gab im Wesentlichen an, auf der Suche nach ihrer seit 2008 verschwundenen Mutter, C._______, zu sein und einen Onkel mütterlicherseits in Indien zu haben. Ihr Reisepass und ihre Identitätskarte befänden sich in Tibet. Weitere Ausweispapiere oder Dokumente besitze sie nicht. Ihr Onkel habe ihr gefälschte Dokumente beschafft. Gestützt auf diese sei sie nach Deutschland eingereist. C. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2019 erklärte die Gesuchstellerin, sie habe nie einen Reiseausweis gehabt, sondern nur eine Identitätskarte und ein Familienbüchlein. Diese Dokumente habe sie 2013 das letzte Mal gesehen, bevor sie D._______ verlassen habe. Anschliessend habe sie sich bis 2019 in E._______ aufgehalten. Bei ihrer Flucht nach Nepal und ihrer Weiterreise nach Deutschland habe sie jeweils einen gefälschten Reisepass verwendet. Nach Konfrontation mit Unstimmigkeiten - aufgrund ihres Visumsantrags in Neu-Delhi im Januar 2018 sowie der seit dem Erdbeben in Nepal geschlossenen Grenze in Dram (ebenfalls bekannt als: Zhangmu, Zham oder Khasa; Volksrepublik China) sei es nicht möglich, dass die Gesuchstellerin erst im Jahr 2019 ausgereist sei - hielt sie weiterhin an diesem Ausreisezeitpunkt fest. In Indien kenne sie niemanden. Mit dem Hinweis, dass ihr Nachname falsch geschrieben sei, erwirkte sie dessen Anpassung im ZEMIS auf F._______. D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 beantragten die Gesuchstellerin und ihre Mutter einen Kantonswechsel zwecks Familienzusammenführung sowie die Berichtigung des Namens von "F._______" zu "G._______" im ZEMIS. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab mit der Begründung, die Transkription des Namens sei korrekt erfolgt, stimme mit den Angaben der Gesuchstellerin auf dem Personalienblatt überein und diese habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. F. Eine Anfrage vom 25. Juli 2019 an die indische Botschaft in Bern blieb unbeantwortet. G. Mit Schreiben vom 16. März 2020 und vom 14. April 2020 (mit Kopie an die Rechtsvertretung) konfrontierte das SEM die Gesuchstellerin mit seinen Zweifeln an der vorgebrachten Identität gestützt auf die erkennungsdienstliche Behandlung. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2020 bestritt die Gesuchstellerin weiterhin, jemals in Indien gewesen zu sein. Ihre Fingerabdrücke seien in Tibet abgenommen worden und ihr Onkel mütterlicherseits, der als Mönch in Indien tätig sei, habe für sie den Visumsantrag in Neu-Delhi gestellt. Sie wisse nicht, weshalb ihr Onkel falsche Angaben gemacht habe. Er habe ihr auch die gefälschten Einreisedokumente organisiert. H. Gegen eine Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 erhob die Gesuchstellerin am 9. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf Vernehmlassungsstufe hob das SEM die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise unter Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab (Urteil E-2989/2020 vom 22. Juni 2020). I. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zudem lehnte das SEM die Erfassung der Personendaten im Sinne der Gesuchstellerin ab und änderte die Personalien der Gesuchstellerin im ZEMIS auf A._______, geboren (...) 1995, China (Volksrepublik). Der Eintrag erfolgte mit einem Bestreitungsvermerk. J. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 erhebt die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Ziffern 6 und 7 der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 seien aufzuheben und ihre Personalien im ZEMIS, namentlich ihr Name und ihr Geburtsdatum seien wie folgt zu ändern: H._______, geb. (...) 2000, China (Volksrepublik). Eventualiter seien die Personalien unter Aufhebung der Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu ändern: I._______, geb. (...) 2000, China (Volksrepublik). Subeventualiter seien die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Darüber hinaus sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. K. Am 3. August 2020 lässt das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons J._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch Nothilfe zukommen. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. August 2020 setzt die zunächst zuständige Instruktionsrichterin der V. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung einstweilen per sofort aus. Gleichentags stellt sie mit Verfügung fest, dass die Beschwerde sich gegen die Dispositivziffern 6 und 7 richte, verzichtet einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellt einen Entscheid über die weiteren Anträge und Begehren zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. M. Mit Eingabe vom 7. September 2020 übermittelt die Beschwerdeführerin ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 13. August 2020. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 hebt die Instruktionsrichterin die superprovisorische Massnahme betreffend einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf und überweist das Geschäft der I. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Bearbeitung. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 heisst der seit Überweisung zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gut und setzt die Anwältin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin ein. P. Gleichentags ersucht die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Zwischenentscheids vom 8. September 2020 und erneute Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Q. Mit Schreiben vom 15. September 2020 teilt der Instruktionsrichter mit, das Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise erneute Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bleibe aufgrund der definitiven Aufhebung durch die V. Abteilung unbeachtlich. R. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 äussert sich die Vorinstanz insbesondere zum auf Beschwerdeebene eingereichten Gutachten der Abstammungsuntersuchung. S. Mit Eingabe vom 16. November 2020 nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung. T. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere nach den Bestimmungen des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.).
E. 3.3 Grundsätzlich obliegt der gesuchstellenden Person der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfahren gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht bei Berichtigungen von Personendaten im ZEMIS nicht aus (BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.).
E. 3.4 Im Asylverfahren vermögen einzig Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG einer Person eindeutig eine Identität zuzuordnen. Gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) fallen namentlich ein Pass, ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte darunter (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.3). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.).
E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.).
E. 4.1 Vorliegend obliegt es der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber zu beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Daten, insbesondere Name und Geburtsdatum, korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten Personalien. Dafür muss ihnen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen als dem aktuellen Eintrag. Gelingt beiden der sichere Nachweis nicht, so ist derjenige Name und dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Personalien der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung auf A._______ und das Geburtsdatum auf (...) 1995 angepasst. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe. Der Vorinstanz liege das besagte IC, welches die Beschwerdeführerin für den Visumsantrag bei der (...) Botschaft benutzt habe, nicht im Original vor. Eine Dokumentenprüfung sei daher nicht möglich. Gemäss den Visumsunterlagen der (...) Botschaft in Neu-Delhi habe sich die Gesuchstellerin vor der Einreise in die Schweiz nachweislich unter der aktuell im ZEMIS eingetragenen Identität in Indien aufgehalten. Sie sei dort als Nonne, (...) und (...) tätig gewesen, habe eine permanente Adresse wie auch ein Bankkonto in Indien gehabt. Zudem verfüge sie in Indien über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis am (...) 2026 gültig sei. Ihre Stellungnahmen, in welchen sie bestritt, jemals in Indien gewesen zu sein und an ihrer Ausreise aus Tibet im März 2019 festhielt, überzeugten nicht. Es sei realitätsfremd, dass ihre Fingerabdrücke für das Visum in Tibet gemacht worden seien. Ihre Fingerabdrücke sowie die gesamte Visumsdokumentation sprächen vielmehr dafür, dass sie in Wahrheit A._______, geboren am (...) 1995 sei. Aufgrund des bis am 1. Februar 2018 gültig gewesenen indischen Rückreisevisums sei offenkundig, dass sie sich offiziell und legal in Indien aufgehalten habe. Ihre Angaben über ihre Familienverhältnisse, ihr Leben in der Volksrepublik China und über ihre Reisemodalitäten sprächen ebenfalls gegen die von ihr behauptete Identität. Gegen ihr gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien auszulegen sei auch nicht die Tatsache, dass die indische Botschaft in Bern eine entsprechende Anfrage des SEM zur Gültigkeit der IC unbeantwortet gelassen habe. Es sei davon auszugehen, dass die (...) Botschaft ihre IC im Rahmen des Visumsantrags überprüft habe. Aus dem Visumsantrag ergäben sich keine Hinweise auf deren Verweigerung aufgrund von gefälschten oder nicht zustehenden Identitätspapieren. Bezüglich der Angaben ihrer angeblichen Mutter im Rahmen des eigenen Asylgesuchs zur Tochter namens K._______ mit dem Geburtsjahr 2000 fehlten rechtsgenügliche Dokumente. Zudem stimmten Tag und Monat der angegebenen Geburtsdaten nicht überein und die richtigen Personalien der Beschwerdeführerin gingen daraus nicht hervor.
E. 4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, der Vorinstanz gelinge es nicht, die Richtigkeit des aktuellen ZEMIS-Eintrags zu beweisen. Die indische Botschaft in Bern habe keine Zusicherung zur IC und den Identitätsangaben der Beschwerdeführerin erteilt. Es erscheine höchst fragwürdig, dass sie sowohl zum Vor- als auch zum Nachnamen L._______ heissen solle. Es sei offensichtlich, dass sie die Tochter von C._______ sei, weshalb sie auch den gleichen Nachnamen wie ihre Mutter trage. In ihren jeweiligen Anhörungen hätten Mutter und Tochter voneinander gesprochen und übereinstimmend die Namen des Ehemannes beziehungsweise Vaters (...), des Sohnes beziehungsweise Bruders (...) und des Bruders beziehungsweise Onkels (...) genannt. Sie stellt eine DNA-Analyse in Aussicht, mit welcher sie das Familienverhältnis und ihre damit verbundene Identität wahrscheinlicher erscheinen lasse.
E. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 äussert sich die Vorinstanz insbesondere zum im Gerichtsverfahren eingereichten Gutachten der Abstammungsuntersuchung. Diese belege lediglich die geltend gemachte Verwandtschaftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ jedoch nicht den Namen oder das Geburtsdatum derselben. Die Beschwerdeführerin habe weder das Familienbüchlein noch die Identitätskarte zu den Akten gereicht, welche in der Heimat vorhanden seien. Gemäss dem IC heisse die Mutter M._______, was - wie auch der Name des erwähnten Vaters - mit dem Resultat der nachgereichten Abstammungsuntersuchung übereinstimme. Dies weise darauf hin, dass es sich beim IC um ein der Beschwerdeführerin zustehendes Dokument handle. Die Namensverdoppelung erklärt die Vorinstanz damit, dass tibetische Namen in der Regel aus zwei Vornamen beständen und Nachnamen selten seien. Daher erfolge - wenn in einem ausländischen Reisedokument nicht zwischen Namen und Vornamen unterschieden werde - die Erfassung im ZEMIS mit einer Namensverdoppelung. Zudem sei bei Personen tibetischer Ethnie das Abstammungsverhältnis in der Regel nicht aus dem Namen einer Person ableitbar.
E. 4.5 Mit Stellungnahme vom 16. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie und ihre Mutter hätten keinen Kontakt mehr zu Bekannten oder Verwandten in Tibet, weshalb ihr die Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht möglich gewesen sei. Ferner beständen Zweifel an der Echtheit der IC und den Visumsunterlagen. Einerseits gäbe es deutliche Unterschiede zwischen den Fotos auf dem Return Visa und der IC, welche auf unterschiedliche Personen schliessen lasse. Andererseits wichen die Adressen stark voneinander ab. Die Unterzeichnung der Visumsunterlagen in lateinischer Schrift erscheine angesichts dessen, dass sie in der Schweiz stets auf Tibetisch unterzeichnet und das Personalienblatt nicht selbständig ausgefüllt habe, sehr fraglich. Vielmehr habe der Onkel der Beschwerdeführerin vermutungsweise diese Dokumente gefälscht beziehungsweise verfälscht. Einheitliche Familiennamen hätten sich in Tibet in jüngster Zeit entsprechend der westlichen Namensführung entwickelt. Eine Verdoppelung der Vornamen mache lediglich Sinn, wenn sie keinen Nachnamen glaubhaft machen könne. Sie habe allerdings unabhängig von ihrer Mutter von Anfang an geltend gemacht, "G._______" zu heissen.
E. 5.1 Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch (Ziff. 1), der Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 2) sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter Ausschluss der Volksrepublik China (Ziff. 3-5) unangefochten in Rechtskraft. Damit muss sich die Beschwerdeführerin auch die Identitätstäuschung, worauf der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz letztlich gründet, entgegenhalten lassen.
E. 5.2 Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin können den Beweis für den aktuellen beziehungsweise (einen der) bisherigen ZEMIS-Einträge erbringen. Die indische IC lag der Vorinstanz lediglich in Kopie vor, was Abklärungen zu deren Echtheit verunmöglicht. Mutmassungen der Beschwerdeführerin über Unterschiede in den Fotos oder ihren Unterschriften zwischen IC und Visumsunterlagen führen ebenso wenig zu einer klaren Beweislage wie die Annahme der Vorinstanz, die (...) Botschaft habe die IC der Beschwerdeführerin im Rahmen des Visumsantrags einer genauen Überprüfung unterzogen. Die indische Botschaft in Bern hat eine unverbindliche Anfrage zur Erteilung eines Rückreisevisums nicht beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat keine Dokumente oder Beweismittel eingereicht, welche ihre Identität belegen. Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung belegt einzig das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Mutter, C._______, zur Beschwerdeführerin als Tochter. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, handelt es sich hierbei nicht um einen Identitätsnachweis. Aus der Übereinstimmung des zweiten (Vor-)Namens lässt sich bei tibetischen Namen nicht auf Verwandtschaft schliessen (Childs Geoff, Names and Nicknames in sKyid grong, in: Tibet Journal, 28 [3)], 2003, <https://cpb-us-w2.wpmucdn.com/sites.wustl.edu/dist/3/2495/files/2020/04/g.childs_names_and_nicknames.pdf>, abgerufen am: 9.4.2021). Eine Verwandtschaft ist also auch ohne Kongruenz der beiden Namen möglich.
E. 5.3 Damit ist zu untersuchen, ob die aktuell im ZEMIS eingetragene oder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Identität wahrscheinlicher ist.
E. 5.3.1 Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Identität sprechen ihre Angaben im Personalienblatt ihres Asylgesuchs sowie die Angaben ihrer Mutter - wobei der Name der Tochter übereinstimmend, das Geburtsdatum lediglich teilweise zutreffend von ihr benannt wurden. Übereinstimmende Angaben zum Namen ihres Vaters beziehungsweise Ehemannes der Mutter (sowie ihres Bruders beziehungsweise Sohnes und ihres Onkels beziehungsweise Bruders) gereichen der Beschwerdeführerin nicht als Hinweis für die behauptete Identität, finden sie sich doch - wie auch der Name der Mutter M._______ - ebenfalls im indischen Rückreisevisum und IC wieder, welches dem aktuellen ZEMIS-Eintrag entspricht. Um eine Namensänderung ersuchte die Beschwerdeführerin, damit sie denselben Nachnamen wie ihre Mutter - G._______ - führen kann. Als Anhaltspunkt für diese Identität dient dieser Umstand nicht. Aus der unbeantworteten Anfrage an die indische Botschaft in Bern kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig ergeben sich Rückschlüsse auf ihre Identität gestützt auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 13. August 2020 (vgl. E. 5.2 des Urteils). Weitere Indizien oder anderweitige Dokumente, die auf die Richtigkeit des geltend gemachten Namens und Geburtsdatums hindeuten, hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht und solche liegen auch nicht in den Akten vor.
E. 5.3.2 Demgegenüber sprechen mehrere gewichtige Elemente für die höhere Wahrscheinlichkeit, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag zutreffend ist: Erstens steht aufgrund der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin fest, dass sie Inhaberin einer indischen IC unter der Identität A._______, geboren am (...) 1995 ist. Zwar ist es möglich, eine IC online zu beantragen, doch setzt deren Ausstellung einen Wohnsitz in Indien voraus ( https://portal1.passportindia.gov.in/AppOnlineProject/online/downloadEFormStatic und https://passportindia.gov.in/AppOnlineProject/online/faqIdentityCertificate>, beide abgerufen am 29.3.21). Zudem ist die Ausstellung eines IC auch nicht ohne persönliches Erscheinen bei der ausstellenden Behörde möglich (<https://www.passportindia.gov.in/AppOnlineProject/online/procFormIc , abgerufen am 9.4.2021). Damit erweisen sich sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie noch nie in Indien gewesen sei, als wenig wahrscheinlich. Vielmehr erscheint ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien überwiegend wahrscheinlich. Zweitens hat sie unter besagter Identität ein Schengen-Visum bei der (...) Botschaft in Indien beantragt. Drittens zeigt die weitere Dokumentation des Visumsgesuchs, dass die Beschwerdeführerin unter diesem Namen ein indisches Bankkonto führt, eine Versicherung abgeschlossen und einen Flug gebucht hat.
E. 5.3.3 Die Rechtsvertreterin äussert Zweifel an der Echtheit des IC sowie der Visumsunterlagen aufgrund der ihrer Ansicht nach unterschiedlichen Fotos, den verschiedenen Adressen sowie der Unterschrift in lateinischer und ansonsten stets in tibetischer Schrift. Da die IC lediglich in Kopie vorliegt, kann die Echtheit dieses Dokuments - wie bereits oben festgehalten (vgl. E. 5.2 des Urteils) - nicht überprüft werden. Die erwähnten Zweifel sind jedenfalls nicht geeignet, um die Plausibilität der aufgrund der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin erfolgten Zuordnung zur eingetragenen Identität dermassen in Frage zu stellen, dass eher von der behaupteten Identität auszugehen wäre.
E. 5.3.4 Zusammenfassend stellen die Fingerabdrücke und die Dokumentation des Visumsgesuchs der Beschwerdeführerin starke Indizien für eine Zuordnung zu der im ZEMIS aktuell eingetragenen Identität dar. Allein die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie das mittlerweile feststehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen lassen keinen Schluss auf eine höhere Wahrscheinlichkeit der behaupteten Identität zu. Damit ist der bestehende ZEMIS-Eintrag unverändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen, weshalb die Begehren der Beschwerdeführerin um Änderung ihrer Personalien im ZEMIS abzuweisen sind. Die von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit verspricht keine Aussicht auf weitere Erkenntnisse, zumal sie auch auf Beschwerdeebene keinerlei Dokumente in Aussicht stellt, die ihre behauptete Identität zu belegen vermögen oder wahrscheinlicher erscheinen lassen als den aktuellen ZEMIS-Eintrag.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat am 16. November 2021 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand von rund 10 Stunden sowie der Stundenansatz von Fr. 300.-- erscheinen für das Verfassen einer zehnseitigen Beschwerdeschrift, den einseitigen Eingaben vom 7. September 2020 und vom 10. September 2021 sowie der dreiseitigen Replik im oberen, aber noch angemessenen Bereich. Damit beträgt das amtliche Honorar Fr. 3'109.70 (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Lara Märki wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'109.70 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3850/2020 Urteil vom 19. April 2021 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin gab bei ihrem Asylgesuch vom 6. Mai 2019 an, B._______ zu heissen und am (...) 2000 geboren zu sein. Diese Erstangaben waren zunächst im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen worden. Die Überprüfung ihrer Fingerabrücke ergab, dass die Gesuchstellerin Inhaberin eines unter der Identität A._______, geboren am (...) 1995, registrierten indischen Identity Certificate (nachfolgend: IC) ist, das am 30. September 2016 ausgestellt worden war. Zudem hatte sie am 12. Januar 2018 bei der (...) Botschaft in Indien ein Visumsgesuch zwecks Besuchs von Familie/Freunden gestellt. Das Visumsgesuch war am 15. Januar 2018 mit der Begründung verweigert worden, der Aufenthaltszweck sei nicht glaubhaft und ihre Ausreise vor Ablauf des Visums sei nicht sichergestellt. B. Am 10. Mai 2019 befragte das SEM die Gesuchstellerin anlässlich einer Personalienaufnahme insbesondere zu ihrer Identität und wies sie auf ihre Pflicht hin, ihre Reise- und Identitätsdokumente abzugeben. Dabei hielt sie an der Identität gemäss Asylgesuch fest und gab im Wesentlichen an, auf der Suche nach ihrer seit 2008 verschwundenen Mutter, C._______, zu sein und einen Onkel mütterlicherseits in Indien zu haben. Ihr Reisepass und ihre Identitätskarte befänden sich in Tibet. Weitere Ausweispapiere oder Dokumente besitze sie nicht. Ihr Onkel habe ihr gefälschte Dokumente beschafft. Gestützt auf diese sei sie nach Deutschland eingereist. C. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2019 erklärte die Gesuchstellerin, sie habe nie einen Reiseausweis gehabt, sondern nur eine Identitätskarte und ein Familienbüchlein. Diese Dokumente habe sie 2013 das letzte Mal gesehen, bevor sie D._______ verlassen habe. Anschliessend habe sie sich bis 2019 in E._______ aufgehalten. Bei ihrer Flucht nach Nepal und ihrer Weiterreise nach Deutschland habe sie jeweils einen gefälschten Reisepass verwendet. Nach Konfrontation mit Unstimmigkeiten - aufgrund ihres Visumsantrags in Neu-Delhi im Januar 2018 sowie der seit dem Erdbeben in Nepal geschlossenen Grenze in Dram (ebenfalls bekannt als: Zhangmu, Zham oder Khasa; Volksrepublik China) sei es nicht möglich, dass die Gesuchstellerin erst im Jahr 2019 ausgereist sei - hielt sie weiterhin an diesem Ausreisezeitpunkt fest. In Indien kenne sie niemanden. Mit dem Hinweis, dass ihr Nachname falsch geschrieben sei, erwirkte sie dessen Anpassung im ZEMIS auf F._______. D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 beantragten die Gesuchstellerin und ihre Mutter einen Kantonswechsel zwecks Familienzusammenführung sowie die Berichtigung des Namens von "F._______" zu "G._______" im ZEMIS. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab mit der Begründung, die Transkription des Namens sei korrekt erfolgt, stimme mit den Angaben der Gesuchstellerin auf dem Personalienblatt überein und diese habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. F. Eine Anfrage vom 25. Juli 2019 an die indische Botschaft in Bern blieb unbeantwortet. G. Mit Schreiben vom 16. März 2020 und vom 14. April 2020 (mit Kopie an die Rechtsvertretung) konfrontierte das SEM die Gesuchstellerin mit seinen Zweifeln an der vorgebrachten Identität gestützt auf die erkennungsdienstliche Behandlung. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2020 bestritt die Gesuchstellerin weiterhin, jemals in Indien gewesen zu sein. Ihre Fingerabdrücke seien in Tibet abgenommen worden und ihr Onkel mütterlicherseits, der als Mönch in Indien tätig sei, habe für sie den Visumsantrag in Neu-Delhi gestellt. Sie wisse nicht, weshalb ihr Onkel falsche Angaben gemacht habe. Er habe ihr auch die gefälschten Einreisedokumente organisiert. H. Gegen eine Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 erhob die Gesuchstellerin am 9. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf Vernehmlassungsstufe hob das SEM die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise unter Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab (Urteil E-2989/2020 vom 22. Juni 2020). I. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zudem lehnte das SEM die Erfassung der Personendaten im Sinne der Gesuchstellerin ab und änderte die Personalien der Gesuchstellerin im ZEMIS auf A._______, geboren (...) 1995, China (Volksrepublik). Der Eintrag erfolgte mit einem Bestreitungsvermerk. J. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 erhebt die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Ziffern 6 und 7 der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 seien aufzuheben und ihre Personalien im ZEMIS, namentlich ihr Name und ihr Geburtsdatum seien wie folgt zu ändern: H._______, geb. (...) 2000, China (Volksrepublik). Eventualiter seien die Personalien unter Aufhebung der Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu ändern: I._______, geb. (...) 2000, China (Volksrepublik). Subeventualiter seien die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Darüber hinaus sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. K. Am 3. August 2020 lässt das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons J._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch Nothilfe zukommen. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. August 2020 setzt die zunächst zuständige Instruktionsrichterin der V. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung einstweilen per sofort aus. Gleichentags stellt sie mit Verfügung fest, dass die Beschwerde sich gegen die Dispositivziffern 6 und 7 richte, verzichtet einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellt einen Entscheid über die weiteren Anträge und Begehren zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. M. Mit Eingabe vom 7. September 2020 übermittelt die Beschwerdeführerin ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 13. August 2020. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 hebt die Instruktionsrichterin die superprovisorische Massnahme betreffend einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf und überweist das Geschäft der I. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Bearbeitung. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 heisst der seit Überweisung zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gut und setzt die Anwältin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin ein. P. Gleichentags ersucht die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Zwischenentscheids vom 8. September 2020 und erneute Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Q. Mit Schreiben vom 15. September 2020 teilt der Instruktionsrichter mit, das Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise erneute Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bleibe aufgrund der definitiven Aufhebung durch die V. Abteilung unbeachtlich. R. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 äussert sich die Vorinstanz insbesondere zum auf Beschwerdeebene eingereichten Gutachten der Abstammungsuntersuchung. S. Mit Eingabe vom 16. November 2020 nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung. T. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere nach den Bestimmungen des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich obliegt der gesuchstellenden Person der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfahren gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht bei Berichtigungen von Personendaten im ZEMIS nicht aus (BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). 3.4 Im Asylverfahren vermögen einzig Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG einer Person eindeutig eine Identität zuzuordnen. Gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) fallen namentlich ein Pass, ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte darunter (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.3). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 4. 4.1 Vorliegend obliegt es der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber zu beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Daten, insbesondere Name und Geburtsdatum, korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten Personalien. Dafür muss ihnen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen als dem aktuellen Eintrag. Gelingt beiden der sichere Nachweis nicht, so ist derjenige Name und dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz hat die Personalien der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung auf A._______ und das Geburtsdatum auf (...) 1995 angepasst. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe. Der Vorinstanz liege das besagte IC, welches die Beschwerdeführerin für den Visumsantrag bei der (...) Botschaft benutzt habe, nicht im Original vor. Eine Dokumentenprüfung sei daher nicht möglich. Gemäss den Visumsunterlagen der (...) Botschaft in Neu-Delhi habe sich die Gesuchstellerin vor der Einreise in die Schweiz nachweislich unter der aktuell im ZEMIS eingetragenen Identität in Indien aufgehalten. Sie sei dort als Nonne, (...) und (...) tätig gewesen, habe eine permanente Adresse wie auch ein Bankkonto in Indien gehabt. Zudem verfüge sie in Indien über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis am (...) 2026 gültig sei. Ihre Stellungnahmen, in welchen sie bestritt, jemals in Indien gewesen zu sein und an ihrer Ausreise aus Tibet im März 2019 festhielt, überzeugten nicht. Es sei realitätsfremd, dass ihre Fingerabdrücke für das Visum in Tibet gemacht worden seien. Ihre Fingerabdrücke sowie die gesamte Visumsdokumentation sprächen vielmehr dafür, dass sie in Wahrheit A._______, geboren am (...) 1995 sei. Aufgrund des bis am 1. Februar 2018 gültig gewesenen indischen Rückreisevisums sei offenkundig, dass sie sich offiziell und legal in Indien aufgehalten habe. Ihre Angaben über ihre Familienverhältnisse, ihr Leben in der Volksrepublik China und über ihre Reisemodalitäten sprächen ebenfalls gegen die von ihr behauptete Identität. Gegen ihr gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien auszulegen sei auch nicht die Tatsache, dass die indische Botschaft in Bern eine entsprechende Anfrage des SEM zur Gültigkeit der IC unbeantwortet gelassen habe. Es sei davon auszugehen, dass die (...) Botschaft ihre IC im Rahmen des Visumsantrags überprüft habe. Aus dem Visumsantrag ergäben sich keine Hinweise auf deren Verweigerung aufgrund von gefälschten oder nicht zustehenden Identitätspapieren. Bezüglich der Angaben ihrer angeblichen Mutter im Rahmen des eigenen Asylgesuchs zur Tochter namens K._______ mit dem Geburtsjahr 2000 fehlten rechtsgenügliche Dokumente. Zudem stimmten Tag und Monat der angegebenen Geburtsdaten nicht überein und die richtigen Personalien der Beschwerdeführerin gingen daraus nicht hervor. 4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, der Vorinstanz gelinge es nicht, die Richtigkeit des aktuellen ZEMIS-Eintrags zu beweisen. Die indische Botschaft in Bern habe keine Zusicherung zur IC und den Identitätsangaben der Beschwerdeführerin erteilt. Es erscheine höchst fragwürdig, dass sie sowohl zum Vor- als auch zum Nachnamen L._______ heissen solle. Es sei offensichtlich, dass sie die Tochter von C._______ sei, weshalb sie auch den gleichen Nachnamen wie ihre Mutter trage. In ihren jeweiligen Anhörungen hätten Mutter und Tochter voneinander gesprochen und übereinstimmend die Namen des Ehemannes beziehungsweise Vaters (...), des Sohnes beziehungsweise Bruders (...) und des Bruders beziehungsweise Onkels (...) genannt. Sie stellt eine DNA-Analyse in Aussicht, mit welcher sie das Familienverhältnis und ihre damit verbundene Identität wahrscheinlicher erscheinen lasse. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 äussert sich die Vorinstanz insbesondere zum im Gerichtsverfahren eingereichten Gutachten der Abstammungsuntersuchung. Diese belege lediglich die geltend gemachte Verwandtschaftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ jedoch nicht den Namen oder das Geburtsdatum derselben. Die Beschwerdeführerin habe weder das Familienbüchlein noch die Identitätskarte zu den Akten gereicht, welche in der Heimat vorhanden seien. Gemäss dem IC heisse die Mutter M._______, was - wie auch der Name des erwähnten Vaters - mit dem Resultat der nachgereichten Abstammungsuntersuchung übereinstimme. Dies weise darauf hin, dass es sich beim IC um ein der Beschwerdeführerin zustehendes Dokument handle. Die Namensverdoppelung erklärt die Vorinstanz damit, dass tibetische Namen in der Regel aus zwei Vornamen beständen und Nachnamen selten seien. Daher erfolge - wenn in einem ausländischen Reisedokument nicht zwischen Namen und Vornamen unterschieden werde - die Erfassung im ZEMIS mit einer Namensverdoppelung. Zudem sei bei Personen tibetischer Ethnie das Abstammungsverhältnis in der Regel nicht aus dem Namen einer Person ableitbar. 4.5 Mit Stellungnahme vom 16. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie und ihre Mutter hätten keinen Kontakt mehr zu Bekannten oder Verwandten in Tibet, weshalb ihr die Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht möglich gewesen sei. Ferner beständen Zweifel an der Echtheit der IC und den Visumsunterlagen. Einerseits gäbe es deutliche Unterschiede zwischen den Fotos auf dem Return Visa und der IC, welche auf unterschiedliche Personen schliessen lasse. Andererseits wichen die Adressen stark voneinander ab. Die Unterzeichnung der Visumsunterlagen in lateinischer Schrift erscheine angesichts dessen, dass sie in der Schweiz stets auf Tibetisch unterzeichnet und das Personalienblatt nicht selbständig ausgefüllt habe, sehr fraglich. Vielmehr habe der Onkel der Beschwerdeführerin vermutungsweise diese Dokumente gefälscht beziehungsweise verfälscht. Einheitliche Familiennamen hätten sich in Tibet in jüngster Zeit entsprechend der westlichen Namensführung entwickelt. Eine Verdoppelung der Vornamen mache lediglich Sinn, wenn sie keinen Nachnamen glaubhaft machen könne. Sie habe allerdings unabhängig von ihrer Mutter von Anfang an geltend gemacht, "G._______" zu heissen. 5. 5.1 Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch (Ziff. 1), der Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 2) sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter Ausschluss der Volksrepublik China (Ziff. 3-5) unangefochten in Rechtskraft. Damit muss sich die Beschwerdeführerin auch die Identitätstäuschung, worauf der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz letztlich gründet, entgegenhalten lassen. 5.2 Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin können den Beweis für den aktuellen beziehungsweise (einen der) bisherigen ZEMIS-Einträge erbringen. Die indische IC lag der Vorinstanz lediglich in Kopie vor, was Abklärungen zu deren Echtheit verunmöglicht. Mutmassungen der Beschwerdeführerin über Unterschiede in den Fotos oder ihren Unterschriften zwischen IC und Visumsunterlagen führen ebenso wenig zu einer klaren Beweislage wie die Annahme der Vorinstanz, die (...) Botschaft habe die IC der Beschwerdeführerin im Rahmen des Visumsantrags einer genauen Überprüfung unterzogen. Die indische Botschaft in Bern hat eine unverbindliche Anfrage zur Erteilung eines Rückreisevisums nicht beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat keine Dokumente oder Beweismittel eingereicht, welche ihre Identität belegen. Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung belegt einzig das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Mutter, C._______, zur Beschwerdeführerin als Tochter. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, handelt es sich hierbei nicht um einen Identitätsnachweis. Aus der Übereinstimmung des zweiten (Vor-)Namens lässt sich bei tibetischen Namen nicht auf Verwandtschaft schliessen (Childs Geoff, Names and Nicknames in sKyid grong, in: Tibet Journal, 28 [3)], 2003, , abgerufen am: 9.4.2021). Eine Verwandtschaft ist also auch ohne Kongruenz der beiden Namen möglich. 5.3 Damit ist zu untersuchen, ob die aktuell im ZEMIS eingetragene oder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Identität wahrscheinlicher ist. 5.3.1 Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Identität sprechen ihre Angaben im Personalienblatt ihres Asylgesuchs sowie die Angaben ihrer Mutter - wobei der Name der Tochter übereinstimmend, das Geburtsdatum lediglich teilweise zutreffend von ihr benannt wurden. Übereinstimmende Angaben zum Namen ihres Vaters beziehungsweise Ehemannes der Mutter (sowie ihres Bruders beziehungsweise Sohnes und ihres Onkels beziehungsweise Bruders) gereichen der Beschwerdeführerin nicht als Hinweis für die behauptete Identität, finden sie sich doch - wie auch der Name der Mutter M._______ - ebenfalls im indischen Rückreisevisum und IC wieder, welches dem aktuellen ZEMIS-Eintrag entspricht. Um eine Namensänderung ersuchte die Beschwerdeführerin, damit sie denselben Nachnamen wie ihre Mutter - G._______ - führen kann. Als Anhaltspunkt für diese Identität dient dieser Umstand nicht. Aus der unbeantworteten Anfrage an die indische Botschaft in Bern kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig ergeben sich Rückschlüsse auf ihre Identität gestützt auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 13. August 2020 (vgl. E. 5.2 des Urteils). Weitere Indizien oder anderweitige Dokumente, die auf die Richtigkeit des geltend gemachten Namens und Geburtsdatums hindeuten, hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht und solche liegen auch nicht in den Akten vor. 5.3.2 Demgegenüber sprechen mehrere gewichtige Elemente für die höhere Wahrscheinlichkeit, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag zutreffend ist: Erstens steht aufgrund der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin fest, dass sie Inhaberin einer indischen IC unter der Identität A._______, geboren am (...) 1995 ist. Zwar ist es möglich, eine IC online zu beantragen, doch setzt deren Ausstellung einen Wohnsitz in Indien voraus ( https://portal1.passportindia.gov.in/AppOnlineProject/online/downloadEFormStatic und https://passportindia.gov.in/AppOnlineProject/online/faqIdentityCertificate>, beide abgerufen am 29.3.21). Zudem ist die Ausstellung eines IC auch nicht ohne persönliches Erscheinen bei der ausstellenden Behörde möglich (<https://www.passportindia.gov.in/AppOnlineProject/online/procFormIc , abgerufen am 9.4.2021). Damit erweisen sich sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie noch nie in Indien gewesen sei, als wenig wahrscheinlich. Vielmehr erscheint ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien überwiegend wahrscheinlich. Zweitens hat sie unter besagter Identität ein Schengen-Visum bei der (...) Botschaft in Indien beantragt. Drittens zeigt die weitere Dokumentation des Visumsgesuchs, dass die Beschwerdeführerin unter diesem Namen ein indisches Bankkonto führt, eine Versicherung abgeschlossen und einen Flug gebucht hat. 5.3.3 Die Rechtsvertreterin äussert Zweifel an der Echtheit des IC sowie der Visumsunterlagen aufgrund der ihrer Ansicht nach unterschiedlichen Fotos, den verschiedenen Adressen sowie der Unterschrift in lateinischer und ansonsten stets in tibetischer Schrift. Da die IC lediglich in Kopie vorliegt, kann die Echtheit dieses Dokuments - wie bereits oben festgehalten (vgl. E. 5.2 des Urteils) - nicht überprüft werden. Die erwähnten Zweifel sind jedenfalls nicht geeignet, um die Plausibilität der aufgrund der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin erfolgten Zuordnung zur eingetragenen Identität dermassen in Frage zu stellen, dass eher von der behaupteten Identität auszugehen wäre. 5.3.4 Zusammenfassend stellen die Fingerabdrücke und die Dokumentation des Visumsgesuchs der Beschwerdeführerin starke Indizien für eine Zuordnung zu der im ZEMIS aktuell eingetragenen Identität dar. Allein die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie das mittlerweile feststehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen lassen keinen Schluss auf eine höhere Wahrscheinlichkeit der behaupteten Identität zu. Damit ist der bestehende ZEMIS-Eintrag unverändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen, weshalb die Begehren der Beschwerdeführerin um Änderung ihrer Personalien im ZEMIS abzuweisen sind. Die von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit verspricht keine Aussicht auf weitere Erkenntnisse, zumal sie auch auf Beschwerdeebene keinerlei Dokumente in Aussicht stellt, die ihre behauptete Identität zu belegen vermögen oder wahrscheinlicher erscheinen lassen als den aktuellen ZEMIS-Eintrag. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat am 16. November 2021 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand von rund 10 Stunden sowie der Stundenansatz von Fr. 300.-- erscheinen für das Verfassen einer zehnseitigen Beschwerdeschrift, den einseitigen Eingaben vom 7. September 2020 und vom 10. September 2021 sowie der dreiseitigen Replik im oberen, aber noch angemessenen Bereich. Damit beträgt das amtliche Honorar Fr. 3'109.70 (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Lara Märki wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'109.70 ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: