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A-3537/2014

A-3537/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-16 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Sachverhalt

A. Die "Anlagestiftung A._______" (A._______), die "(...)Anlagestiftung B._______" (B._______), die "C._______-Anlagestiftung" (C._______) sowie die "Anlagestiftung D._______" (D._______) sind Anlagestiftungen gemäss Art. 53g des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). B. Die genannten Anlagestiftungen halten Beteiligungen an der F._______ AG (je 10% durch C._______ und D._______, 30% durch B._______ und 50% durch A._______). Die F._______ AG ihrerseits hält zu 100% das Aktienkapital der G._______ AG sowie Beteiligungen an sieben Bewirtschaftungsunternehmen mit dem gemeinsamen Namen "H._______". Die genannten Anlagestiftungen bilden zusammen mit der "(...)Anlagestiftung I._______" und weiteren Gesellschaften die "E._______-Gruppe". C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (Vorinstanz) fest, dass die gegenwärtige Struktur der "E._______-Gruppe" gegen die Bestimmungen der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV, SR 831.403.2) verstosse (Dispositivziffer 1) und wies die Anlagestiftungen an, innert sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung bezüglich ihrer Beteiligungen den ASV-konformen Zustand herzustellen (Dispositivziffer 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Anlagestiftungen hielten ihre Beteiligungen an der F._______ AG im Anlagevermögen. Keine Anlagestiftung halte indessen eine Kapital- und Stimmenmehrheit bzw. das Alleineigentum an der F._______ AG, wie dies von Art. 32 Abs. 1 ASV verlangt werde. Zudem sehe die ASV nicht vor, dass Management-Gesellschaften im Anlagevermögen gehalten werden dürften. Selbst wenn die Beteiligungen der Anlagestiftungen an der F._______ AG ins Stammvermögen umgeschichtet würden, wäre das von der E._______-Gruppe betriebene Beteiligungsmodell nicht mit der ASV vereinbar. Art. 53k Bst. d BVG habe dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den Anlagestiftungen Vorschriften zur Vermögensanlage zu machen. Von dieser Kompetenz habe er insbesondere im 9. und 10. Abschnitt der ASV Gebrauch gemacht und Vorschriften zur Vermögensanlage beim Stamm- und Anlagevermögen erlassen. Die betreffenden Bestimmungen der ASV seien verfassungs- und gesetzkonform. D. In der Beschwerde vom 25. Juni 2014 beantragen die Anlagestiftungen A._______, B._______, C._______ und D._______ (Beschwerdeführerinnen) die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei die Anwendung von Art. 24 f. und Art. 32 f. ASV gesetzes- und verfassungswidrig. Es sei ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen worden. Da die Vorinstanz zur akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet gewesen wäre, eine solche aber nicht vorgenommen habe, liege eine Rechtsverweigerung vor und es seien das rechtliche Gehör sowie das Legalitätsprinzip verletzt worden. Im Weiteren beantragen die Beschwerdeführerinnen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Begründung, es bestehe keine Dringlichkeit zum sofortigen Vollzug der angeordneten Massnahmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 heisst das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 5. November 2014 führen die Beschwerdeführerinnen insbesondere aus, der Bundesrat sei vom Gesetzgeber nicht ermächtigt worden, eine derart engmaschige Regelung zu erlassen und die tatsächlichen Verhältnisse tiefgreifend umzustrukturieren. Die Bestimmungen der ASV seien keineswegs "milder" als diejenigen in der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, 831.441.1), wie es die Vorinstanz behaupte. Sie hielten deshalb daran fest, dass die Bestimmungen über die Vermögensanlage in der ASV das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und auch die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit missachten würden. Insbesondere erwiesen sich die fraglichen Bestimmungen als vollkommen unverhältnismässig. H. In der Duplik vom 19. Dezember 2014 bzw. der Triplik vom 29. Dezember 2014 halten die Vorinstanz bzw. die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Vorinstanz beaufsichtigt gemäss Art. 64a Abs. 2 BVG u. a. die Anlagestiftungen. Sie ist demnach eine Aufsichtsbehörde im Bereiche der beruflichen Vorsorge und ihre Verfügungen können nach Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Vorlegend haben die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Sie sind deshalb nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei zur akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet gewesen. Eine solche Kontrolle der ASV sei jedoch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen machen damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG geltend. Ihre Ausführung, es liege aufgrund der nicht vorgenommenen akzessorischen Normenkontrolle eine Rechtsverweigerung vor, ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil die Vorinstanz den verlangten anfechtbaren Entscheid getroffen hat. Eine Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung nach Art. 46a VwVG liegt also nicht vor.

E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen tatsächlich Kenntnis nimmt, sich damit sachgerecht auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.1 und A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 5.3.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 138 V 32 E. 2.2, BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b; Urteil des BGer 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 4.1).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt klar aufgezeigt, die anwendbaren Normen genannt und die Subsumtion nachvollziehbar vorgenommen. Die Begründung des Entscheids war so abgefasst, dass ihn die Betroffenen sachgerecht anfechten konnten, was sie vorliegend auch getan haben. Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgezeigt, auf welche Delegationsnorm sich die massgebenden Bestimmungen der ASV stützen und dargelegt, ihrer Ansicht nach seien die Bestimmungen der ASV gesetzes- und verfassungskonform. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Ohnehin könnte nach konstanter Rechtsprechung eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Einerseits hat sich die Vorinstanz sowohl in der Vernehmlassung als auch in der Duplik zusätzlich zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der relevanten Bestimmungen der ASV geäussert. Sie hat insoweit eine zusätzliche Begründung nachgeschoben (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3). Andererseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz. Eine Heilung einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht könnte auch deshalb erfolgen (Urteile des BGer 1C_285/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.3 und 1P.736/2001 vom 5. April 2002 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Nach Art. 53g Abs. 1 BVG können zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern Stiftungen nach den Art. 80-89bis ZGB gegründet werden. Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen dem BVG. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar (Art. 53g Abs. 2 BVG). Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern verschiedener ihr unterstellter Vorsorgeeinrichtungen. Diese überlassen der Anlagestiftung das Vermögen treuhänderisch zu Eigentum. Die Anlagestiftung selbst erbringt so keine Versicherungsleistungen, sondern eigentliche Dienstleistungen zu Gunsten der ihr "angeschlossenen" Destinatäre resp. Vorsorgeeinrichtungen (Gabriela Riemer Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2014, Rz. 6.33a). Die Anlagestiftung ist demnach eine Hilfseinrichtung, welche den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen soll, ihre Zwecksetzung zu erreichen (Armin Kühne, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis, Unter besonderer Berücksichtigung von Anlagestiftungen und strukturierten Produkten, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1332; Laurence Uttinger/Aline Ulmer, Die Anlagestiftung, AJP/PJA 11/2012 S. 1517 und 1521). Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung teilt sich in das Stammvermögen und das Anlagevermögen auf. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen (Art. 53i Abs. 1 BVG). Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig (Art. 53i Abs. 2 BVG).

E. 3.2 Mit Bezug auf die Anlagestiftungen erlässt der Bundesrat gemäss Art. 53k BVG Ausführungsbestimmungen über:

a. den Anlegerkreis;

b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;

d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;

e. die Anlegerrechte.

E. 3.3 Gestützt auf Artikel 53k BVG erliess der Bundesrat die ASV.

E. 3.3.1 Soweit die Art. 24 und 25 ASV keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für die Anlage des Stammvermögens die Art. 49a und 53-56a BVV 2 (Art. 23 Abs. 1 ASV). Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht (Art. 24 Abs. 1 ASV). Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss u.a. die Bedingung erfüllen, dass sie selbst keine Beteiligungen hält (Art. 24 Abs. 2 Bst. f ASV). Mehrere Anlagestiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten. Die Beteiligung pro Anlagestiftung muss mindestens 20 Prozent betragen (Art. 25 Abs. 1 ASV). Für solche Beteiligungen im Stammvermögen gilt Art. 24 Abs. 2 und 3 ASV sinngemäss (Art. 25 Abs. 3 ASV).

E. 3.3.2 Soweit die ASV keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Art. 49-56a BVV 2, ausgenommen Art. 50 Abs. 2, 4 und 5, für das Anlagevermögen sinngemäss (Art. 26 Abs. 1 ASV). Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Anlagestiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht (Art. 32 Abs. 1 ASV). Solche sind unter anderem bei Immobilien-Anlagegruppen zulässig (Art. 32 Abs. 2 Bst. a ASV). Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen müssen im Alleineigentum der Anlagestiftung stehen, Tochtergesellschaften von Holdinggesellschaften in deren Alleineigentum (Art. 33 Abs. 2 ASV).

E. 3.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d BVV 2, der auch für Anlagen im Stammvermögen von Anlagestiftungen gilt (E. 3.3.1), sind als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung u.a. zulässig: Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden.

E. 3.4.2 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen (Art. 50 Abs. 1 BVV 2). Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes (Art. 50 Abs. 2 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden (Art. 50 Abs. 3 BVV 2). Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Abs. 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Abs. 1-4, 54, 54a, 54b Abs. 1, 55, 56, 56a Abs. 1 und 5 sowie 57 Abs. 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Art. 53 Absatz 5 Bst. c. (Art. 50 Abs. 4 BVV 2). Die Abs. 1 und 3 von Art. 50 BVV 2 gelten sinngemäss auch für das Anlagevermögen bei Anlagestiftungen, nicht jedoch die Abs. 2 und 4 (E. 3.3.2).

E. 4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BGE 141 II 169 E. 3; BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.1 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 19 Rz. 2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 325 ff.).

E. 4.2 Werden Rechtssetzungsbefugnisse an die Exekutive delegiert, erlässt diese die rechtsetzenden Bestimmungen in Form von (Regierungs)Verordnungen. Diese gehen gewöhnlich von der Regierung als Verwaltungsspitze aus, im Bund also vom Bundesrat (Art. 182 Abs. 1 BV; BVGE 2011/13 E. 15.5; ausführlich: Urteil des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 2.3 und 2.4 auch zum Folgenden; vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 46 Rz. 1 f).

E. 4.3.1 Man unterscheidet Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretende Verordnungen. Hier kommt es auf das Verhältnis der Verordnung zum Gesetz an. Ist die Verordnungsregelung in der Sache durch das Gesetz vorausbestimmt, so spricht man von Vollziehungsverordnung. Enthält sie im Gegenteil Elemente, die im Gesetz nicht angelegt sind, so liegt eine gesetzesvertretende Verordnung vor. Gesetzesvertretende Verordnungen darf der Bundesrat nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers beschliessen. Über die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen verfügt er dagegen schon kraft Art. 182 Abs. 2 BV (Urteil des BVGer A-5258/2014 vom 24. Juli 2015 E. 2.6; vgl. Tschannen, a.a.O., § 46 Rz. 10 ff.).

E. 4.3.2 Die Vollziehungsverordnung führt die durch das Gesetz bereits begründeten Rechte und Pflichten weiter aus und entfaltet das Gesetz. Da blosses Abschreiben des Gesetzes nicht sinnvoll wäre, enthalten auch Vollziehungsverordnungen ein gewisses Mass an Normen, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Dies schadet nicht, soweit dadurch keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten eingeführt werden (vgl. Tschannen, a.a.O., § 46 Rz. 18 ff.). Die gesetzesvertretende Verordnung dagegen ergänzt die gesetzliche Regelung und übernimmt damit bereichsweise Gesetzesfunktion. Trotz dieser Funktion zählt die gesetzesvertretende Verordnung zu den unselbständigen Verordnungen, denn auch sie bleibt - nicht anders als die Vollziehungsverordnung - vom Bestand des übergeordneten Gesetzes abhängig. Gesetzesvertretende Verordnungen kommen insbesondere vor, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Frage bewusst nicht geregelt hat und die Vervollständigung des Gesetzes der Exekutive überlässt. Sodann sind gesetzesvertretende Verordnungen anzutreffen, wo der Gesetzgeber zwar eine vollständige Regelung erlassen hat, der Exekutive aber die Möglichkeit einräumen will, Teile dieser Regelung unter Umständen zu durchbrechen. Die Kompetenz zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen setzt in jedem Fall eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV; BVGE 2014/8 E. 2.2.1; vgl. Tschannen, a.a.O., § 46 Rz. 22 ff.).

E. 4.4 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, BGE 133 II 331 E. 7.2.1, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.2 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 368).

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 m.w.H.). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 162 E. 2.3, BGE 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3).

E. 5.1 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 und BGE 134 I 23 E. 9.1 je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist sowohl bei der Rechtsetzung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten (vgl. dazu Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 565 und 572, mit Hinweisen).

E. 5.2 Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen. Rechtsträger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (BGE 128 I 3 E. 3a). Um zulässig zu sein, muss die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sein. Bei schweren Eingriffen muss die Einschränkung auf der Stufe eines Gesetzes geregelt sein (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 669). Schwere Eingriffe stellen etwa das Verbot oder auch die Einführung einer Bewilligungspflicht zur Ausübung einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit dar (BGE 125 I 335 E. 2b).

E. 5.3 Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet das Eigentum (Eigentumsgarantie). Gemäss Abs. 2 dieses Artikels werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Eingriffe in die Eigentumsgarantie müssen auf einer genügenden rechtlichen Grundlage beruhen. Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet. Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 BV; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 63 Rz. 15 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2321, Rz. 2395 ff. und Rz. 2455 ff.). Eine formelle Enteignung liegt vor, wenn bestimmte, von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte durch Hoheitsakt ganz oder teilweise entzogen und auf den Enteigner übertragen oder ausnahmsweise getilgt werden (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 64 Rz. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2359 f.). Demgegenüber wird von materieller Enteignung gesprochen, wenn eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vorliegt, die sich für den Eigentümer im Ergebnis wie eine formelle Enteignung auswirkt, obwohl kein Übergang von Rechten stattfindet. Eine solche wird angenommen, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und mit der Rechtgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 65 Rz. 1 und Rz. 5 ff. m.H.a. BGE 125 II 431 E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453 und Rz. 2483 ff.).

E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die vier Beschwerdeführerinnen (Anlagestiftungen) ihre Beteiligungen an der F._______ AG im Anlagevermögen halten und keine an dieser Beteiligung eine Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum aufweist. Im Weiteren ist ebenfalls unbestritten, dass es sich bei der F._______ AG um eine Managementgesellschaft handelt, die keinen Anlagecharakter aufweist. Aufgrund des fehlenden Anlagecharakters und der fehlenden Beherrschung gemäss Art. 32 Abs. 1 ASV liegt deshalb unbestrittenermassen keine zulässige Tochtergesellschaft im Sinne des genannten Artikels vor. Im Streit liegt dagegen, ob die entsprechende Verordnungsbestimmung gesetzes- und verfassungskonfom ist.

E. 6.2 Nach Art. 53k BVG soll der Bundesrat mit Bezug auf Anlagestiftungen den Anlegerkreis (Bst. a), die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens (Bst. b), die Gründung, Organisation und Aufhebung (Bst. c), die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision (Bst. d) und schliesslich die Anlegerrechte (Bst. e) regeln. Die ASV ist in der Sache - abgesehen davon, dass ihre Grundzüge im Gesetz geregelt sind - nicht durch das BVG vorausbestimmt. Es sollen den Beteiligten im Vergleich zum Gesetz zusätzliche Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt werden können. Dementsprechend enthält die ASV auch diesbezügliche Elemente, die im Gesetz nicht angelegt sind (vgl. E. 4.3.1). Sie ergänzt die gesetzliche Regelung und übernimmt damit bereichsweise Gesetzesfunktion (E. 4.3.2). Die ASV stellt somit keine blosse Vollziehungsverordnung, sondern eine gesetzesvertretende Verordnung dar. Die Gesetzesdelegation von Art. 53k BVG ist zulässig (vgl. E. 4.4), da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist und in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist. Zudem ist sie auf Anlagestiftungen und damit auf ein bestimmtes Sachgebiet beschränkt. Im Weiteren sind - wie erwähnt - die Grundzüge der delegierten Materie im BVG selbst enthalten (vgl. Art. 53g ff. BVG). Die vorliegend massgebende Regelung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist als unselbständige Verordnungsbestimmung somit (vorfrageweise) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu überprüfen.

E. 6.3 Art. 32 Abs. 1 ASV stützt sich auf Art. 53k Bst. d BVG. Danach hat der Bundesrat mit Bezug auf Anlagestiftungen u.a. Bestimmungen über die "Anlage" zu erlassen.

E. 6.3.1 Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesrat gemäss dem Wortlaut der Delegationsnorm einen weiten Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Der Bundesrat erhielt damit insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen, die festlegen, welche Art von Anlagen zulässig sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus den parlamentarischen Debatten nichts anderes. Insbesondere kann aus Voten in der Eintretensdebatte, wie z.B., es sei nicht im Sinn der Vorsorge an den Anlagestiftungen "zu rütteln", denn es seien kostengünstige und erfolgreiche Anlageinstrumente (Votum Forster-Vannini, AB 2008 S 559), nicht geschlossen werden, die Delegationsnorm nach Art. 53k BVG sei entgegen dem Wortlaut auszulegen und der Bundesrat habe keine Kompetenz zum Erlass von Anlagevorschriften erhalten bzw. bisherige Anlagevorschriften seien beizubehalten. Im Weiteren gibt es auch sonst keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Delegationsnorm zum Ausdruck bringt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht sämtliche Anlagevorschriften der BVV 2 für die Anlagestiftungen übernehmen, ansonsten er bloss auf diese Verordnung verwiesen hätte.

E. 6.3.2 Es kann demnach festgehalten werden, dass dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt worden ist. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob Art. 32 Abs. 1 ASV den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (E. 4.5 und nachfolgend E. 6.4).

E. 6.4.1 Art. 32 Abs. 1 ASV enthält Vorschriften zur zulässigen Anlage im Anlagevermögen der Stiftungen. Dies sprengt den Rahmen der mit Art. 53k BVG delegierten Kompetenz offensichtlich nicht. Wie gesehen, sieht die Delegationsnorm gerade den Erlass von Bestimmungen vor, die näher ausführen, welche Formen von Anlagen zulässig sind (E. 6.3.1). Art. 32 Abs. 1 ASV stützt sich ebenfalls auf ernsthafte Gründe. Die Forderung, dass Anlagestiftungen im Anlagevermögen nur Unternehmen mit Anlagecharakter als Tochtergesellschaften halten dürfen und diese durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum beherrschen müssen, ist sinnvoll. Das Erfordernis des Anlagecharakters der Tochterunternehmung ist gerechtfertigt, da im Anlagevermögen der Stiftungen auch entsprechendes Vermögen zum Zwecke der gemeinsamen Anlage gehalten werden soll (vgl. Art. 53i Abs. 2 BVG; E. 3.1). Im Weiteren ist auch die verlangte Beherrschung sinnvoll, weil dadurch die betreffende Anlagestiftung vor Zugriffs- bzw. Mitbestimmungsrechten Drittbeteiligter geschützt wird und auch eine allfällige Liquidation der Tochtergesellschaft einfacher möglich wäre (vgl. auch Erläuternder Bericht des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] für die Vernehmlassung über die Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge, 12. November 2010 [Erläuternder Bericht], zu Art. 33). Die Beschwerdeführerinnen wenden mit Bezug auf das Erfordernis der Kapital- und Stimmenmehrheit ein, dass die Beteiligten der F._______ AG allesamt die Anlagestiftungen der E._______-Gruppe (d.h. die Beschwerdeführerinnen) sind und nicht anderweitige Aktionäre mit entgegenstehenden Interessen vorhanden seien. Eine Mehrheitsbeteiligung sei deshalb vorliegend nicht erforderlich. Der Einwand ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil auch bei der vorliegenden Struktur entgegenstehende Interessen nicht ausgeschlossen werden können. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen organisieren rund 60 Pensionskassen ihre Immobilienanlagen in einer der fünf Anlagestiftungen. Bei den fünf verschiedenen Anlagestiftungen sind damit unterschiedliche Vorsorgeeinrichtungen als Anleger beteiligt und Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Anlagestiftungen sind möglich. Die verlangte Kapital- und Stimmenmehrheit ist (abgesehen vom Erfordernis des Anlagecharakters) demnach auch vorliegend begründet. Von einer Sinn- und Zwecklosigkeit der Norm ist nicht auszugehen (E. 4.5).

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, dass die ASV in diversen Punkten restriktivere Regeln enthalte als die BVV 2, welche von den Vorsorgeeinrichtungen einzuhalten sind. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung von Vorsorgeeinrichtungen, die ihr Vermögen über Anlagestiftungen investieren, mit solchen, die direkt anlegen. Die Beschwerdeführerinnen verweisen auch auf den Tätigkeitsbericht 2013 der Vorinstanz, in dem diese ihre Ansicht bestätige (vgl. Ziff. 4.2.3 des Tätigkeitsberichts 2013). Im Rahmen der vorliegenden akzessorischen Normenkontrolle von Art. 32 Abs. 1 ASV ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmung im Vergleich zur BVV 2 rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt. Dies würde einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV darstellen. Nach Art. 53 Abs. 1 Bst. d BVV 2 ist die Anlage in unkotierte Gesellschaften für Vorsorgeeinrichtungen nicht zulässig. Art. 50 Abs. 4 BVV 2 sieht dagegen eine Ausnahmeregelung vor, wonach eine Erweiterung der Anlagemöglichkeit unter verschiedenen Bedingungen akzeptiert wird (vgl. E. 3.4.2). Demgegenüber lässt Art. 32 Abs. 1 ASV für Anlagestiftungen die Anlage in unkotierte Tochtergesellschaften im Anlagevermögen grundsätzlich zu, jedoch unter der Bedingung des bestehenden Anlagecharakters und der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Anlagestiftung aufgrund einer Kapital- und Stimmenmehrheit bzw. Alleineigentum. Insoweit ist die lex specialis für Anlagestiftungen, welche deren Anlagevermögen betrifft, restriktiver als die mögliche Ausnahmeregelung von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 für Vorsorgeeinrichtungen, die für Anlagestiftungen nicht gilt (vgl. E. 3.3.2 und 3.4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen gibt es dafür indessen sachliche Gründe. Im Vergleich zu Vorsorgeeinrichtungen, welche direkt anlegen, liegen bereits aufgrund der Tatsache, dass eine Anlagestiftung dazwischen geschaltet wird, grundsätzlich kompliziertere Strukturen vor. Der Verordnungsgeber wollte mit der in Frage stehenden Regelung die Transparenz erhöhen, Verschachtelungen der Anlagen entgegenwirken und klare Verhältnisse sicherstellen (vgl. auch Erläuternder Bericht, zu Art. 24 ASV). Es liegen damit sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vor und ein Verstoss gegen Art. 8 BV ist nicht gegeben. Ob die ungleiche Behandlung von Vorsorgeeinrichtungen, die ihr Vermögen über Anlagestiftungen investieren, im Vergleich zu Vorsorgeeinrichtungen, welche direkt anlegen, zweckmässig ist, muss vorliegend nicht beurteilt werden (vgl. E. 4.5 und E. 6.4.4). Am Gesagten vermag auch Art. 53i Abs. 1 Satz 2 BVG, wonach die Anlegerversammlung Bestimmungen über die Anlagen von Stamm- und Anlagevermögen umfasst, nichts zu ändern. Selbstredend haben sich diese Bestimmungen innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, der auch rechtsgenügende Verordnungsbestimmungen des Bundesrats umfasst. Die Stiftungsautonomie ist durch diese rechtlichen Vorgaben begrenzt.

E. 6.4.3.1 Im Weiteren erweist sich Art. 32 Abs. 1 ASV auch sonst als verfassungskonform. Insbesondere liegt kein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor. Die Anlagevorschrift stellt zwar eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar. Letztere gilt jedoch nicht absolut. Vorliegend ist kein Fall eines schweren Eingriffs gegeben (vgl. E. 5.2). Die Einschränkung kann sich deshalb auch auf eine materiellgesetzliche Norm (wie vorliegend eine Verordnung) stützen. Sie ist zulässig, weil nach dem Gesagten eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist, sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl. E. 6.4.1 und 6.4.2) und sich zudem als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 36 BV). Die Verhältnismässigkeit ist vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund zu bejahen, dass für die Beschwerdeführerinnen eine Strukturanpassung unbestrittenermassen durchführbar ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweckmässigkeit der Bestimmung nicht zu prüfen hat (vgl. E. 4.5 und E. 6.4.4).

E. 6.4.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen liegt auch keine formelle Enteignung vor. Sie legen dar, sie würden aufgrund von Art. 32 Abs. 1 ASV gezwungen, ihre Eigentumsrechte an der F._______ AG zu veräussern. Es würden ihnen damit vermögenswerte Rechte entzogen und damit sei eine formelle Enteignung gegeben (vgl. deren Eingabe vom 29. Dezember 2014, Rz. 7). Eine formelle Enteignung stellt der hoheitliche Entzug von Eigentumsrechten und deren Übergang an den Enteigner in einem formellen Enteignungsverfahren zur Erstellung eines staatlichen (allenfalls privaten) Werks im öffentlichen Interesse dar (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 342). Vorliegend erfolgt weder ein Entzug von Eigentumsrechten in einem formellen Verfahren noch ein Übergang dieser Rechte auf einen Enteigner. Es liegt damit offensichtlich keine formelle Enteignung vor. Was eine allfällige materielle Enteignung betrifft, ist auf das bereits zur Wirtschaftsfreiheit Ausgeführte zu verweisen (E. 6.4.3.1). Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt jedenfalls nicht vor, werden den Beschwerdeführerinnen doch nur bestimmte Strukturen untersagt. Dass ein so genanntes Sonderopfer vorliege, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: Die Vorschriften gelten für alle Anlagestiftungen gleich. Damit ist keine Verletzung der Eigentumsgarantie ersichtlich (E. 5.3).

E. 6.4.4 Die Zweckmässigkeit der Norm hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen (E. 4.5). Der Einwand, das Geschäftsmodell sei sehr vorteilhaft und in einem hohen Mass erfolgreich, vermag deshalb am vorliegenden Resultat, dass Art. 32 Abs. 1 ASV verfassungs- und gesetzeskonform und damit anzuwenden ist, von vornherein nichts zu ändern.

E. 6.5 Zusammengefasst ist die Regelung gemäss Art. 32 Abs. 1 ASV verfassungs- und gesetzeskonform. Die gewählte Struktur der Beschwerdeführerinnen erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung unbestrittenermassen nicht. Im Weiteren kann offen bleiben, ob eine allfällige Verschiebung der F._______ AG in das Stammvermögen der Beschwerdeführerinnen ebenfalls zu einer Situation führen würde, welche nicht mit der ASV konform ist. Streitgegenstand ist vorliegend bloss, ob die tatsächliche Situation gegen die ASV verstösst. Dies ist nach dem Gesagten zu bejahen.

E. 6.6 Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Vorinstanz angeordnete Frist von sechs Monaten (ab Rechtskraft) zur Herstellung eines ASV-konformen Zustandes nicht angemessen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf auf Fr. 5'000.- festgesetzt (in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.05.2017 (9C_304/2016) Abteilung I A-3537/2014 Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien

1. Anlagestiftung A._______, ...,

2. (...)Anlagestiftung B._______, ...,

3. C._______-Anlagestiftung, ...,

4. Anlagestiftung D._______, ...,alle vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, ...,Beschwerdeführerinnen, gegen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Postfach 7461, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand BVG: Anpassung der Struktur der E._______-Gruppe. Sachverhalt: A. Die "Anlagestiftung A._______" (A._______), die "(...)Anlagestiftung B._______" (B._______), die "C._______-Anlagestiftung" (C._______) sowie die "Anlagestiftung D._______" (D._______) sind Anlagestiftungen gemäss Art. 53g des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). B. Die genannten Anlagestiftungen halten Beteiligungen an der F._______ AG (je 10% durch C._______ und D._______, 30% durch B._______ und 50% durch A._______). Die F._______ AG ihrerseits hält zu 100% das Aktienkapital der G._______ AG sowie Beteiligungen an sieben Bewirtschaftungsunternehmen mit dem gemeinsamen Namen "H._______". Die genannten Anlagestiftungen bilden zusammen mit der "(...)Anlagestiftung I._______" und weiteren Gesellschaften die "E._______-Gruppe". C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (Vorinstanz) fest, dass die gegenwärtige Struktur der "E._______-Gruppe" gegen die Bestimmungen der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV, SR 831.403.2) verstosse (Dispositivziffer 1) und wies die Anlagestiftungen an, innert sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung bezüglich ihrer Beteiligungen den ASV-konformen Zustand herzustellen (Dispositivziffer 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Anlagestiftungen hielten ihre Beteiligungen an der F._______ AG im Anlagevermögen. Keine Anlagestiftung halte indessen eine Kapital- und Stimmenmehrheit bzw. das Alleineigentum an der F._______ AG, wie dies von Art. 32 Abs. 1 ASV verlangt werde. Zudem sehe die ASV nicht vor, dass Management-Gesellschaften im Anlagevermögen gehalten werden dürften. Selbst wenn die Beteiligungen der Anlagestiftungen an der F._______ AG ins Stammvermögen umgeschichtet würden, wäre das von der E._______-Gruppe betriebene Beteiligungsmodell nicht mit der ASV vereinbar. Art. 53k Bst. d BVG habe dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den Anlagestiftungen Vorschriften zur Vermögensanlage zu machen. Von dieser Kompetenz habe er insbesondere im 9. und 10. Abschnitt der ASV Gebrauch gemacht und Vorschriften zur Vermögensanlage beim Stamm- und Anlagevermögen erlassen. Die betreffenden Bestimmungen der ASV seien verfassungs- und gesetzkonform. D. In der Beschwerde vom 25. Juni 2014 beantragen die Anlagestiftungen A._______, B._______, C._______ und D._______ (Beschwerdeführerinnen) die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei die Anwendung von Art. 24 f. und Art. 32 f. ASV gesetzes- und verfassungswidrig. Es sei ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen worden. Da die Vorinstanz zur akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet gewesen wäre, eine solche aber nicht vorgenommen habe, liege eine Rechtsverweigerung vor und es seien das rechtliche Gehör sowie das Legalitätsprinzip verletzt worden. Im Weiteren beantragen die Beschwerdeführerinnen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Begründung, es bestehe keine Dringlichkeit zum sofortigen Vollzug der angeordneten Massnahmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 heisst das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 5. November 2014 führen die Beschwerdeführerinnen insbesondere aus, der Bundesrat sei vom Gesetzgeber nicht ermächtigt worden, eine derart engmaschige Regelung zu erlassen und die tatsächlichen Verhältnisse tiefgreifend umzustrukturieren. Die Bestimmungen der ASV seien keineswegs "milder" als diejenigen in der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, 831.441.1), wie es die Vorinstanz behaupte. Sie hielten deshalb daran fest, dass die Bestimmungen über die Vermögensanlage in der ASV das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und auch die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit missachten würden. Insbesondere erwiesen sich die fraglichen Bestimmungen als vollkommen unverhältnismässig. H. In der Duplik vom 19. Dezember 2014 bzw. der Triplik vom 29. Dezember 2014 halten die Vorinstanz bzw. die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Vorinstanz beaufsichtigt gemäss Art. 64a Abs. 2 BVG u. a. die Anlagestiftungen. Sie ist demnach eine Aufsichtsbehörde im Bereiche der beruflichen Vorsorge und ihre Verfügungen können nach Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Vorlegend haben die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Sie sind deshalb nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei zur akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet gewesen. Eine solche Kontrolle der ASV sei jedoch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen machen damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG geltend. Ihre Ausführung, es liege aufgrund der nicht vorgenommenen akzessorischen Normenkontrolle eine Rechtsverweigerung vor, ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil die Vorinstanz den verlangten anfechtbaren Entscheid getroffen hat. Eine Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung nach Art. 46a VwVG liegt also nicht vor. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen tatsächlich Kenntnis nimmt, sich damit sachgerecht auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.1 und A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 5.3.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 138 V 32 E. 2.2, BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b; Urteil des BGer 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 4.1). 2.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt klar aufgezeigt, die anwendbaren Normen genannt und die Subsumtion nachvollziehbar vorgenommen. Die Begründung des Entscheids war so abgefasst, dass ihn die Betroffenen sachgerecht anfechten konnten, was sie vorliegend auch getan haben. Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgezeigt, auf welche Delegationsnorm sich die massgebenden Bestimmungen der ASV stützen und dargelegt, ihrer Ansicht nach seien die Bestimmungen der ASV gesetzes- und verfassungskonform. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Ohnehin könnte nach konstanter Rechtsprechung eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Einerseits hat sich die Vorinstanz sowohl in der Vernehmlassung als auch in der Duplik zusätzlich zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der relevanten Bestimmungen der ASV geäussert. Sie hat insoweit eine zusätzliche Begründung nachgeschoben (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3). Andererseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz. Eine Heilung einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht könnte auch deshalb erfolgen (Urteile des BGer 1C_285/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.3 und 1P.736/2001 vom 5. April 2002 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Nach Art. 53g Abs. 1 BVG können zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern Stiftungen nach den Art. 80-89bis ZGB gegründet werden. Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen dem BVG. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar (Art. 53g Abs. 2 BVG). Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern verschiedener ihr unterstellter Vorsorgeeinrichtungen. Diese überlassen der Anlagestiftung das Vermögen treuhänderisch zu Eigentum. Die Anlagestiftung selbst erbringt so keine Versicherungsleistungen, sondern eigentliche Dienstleistungen zu Gunsten der ihr "angeschlossenen" Destinatäre resp. Vorsorgeeinrichtungen (Gabriela Riemer Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2014, Rz. 6.33a). Die Anlagestiftung ist demnach eine Hilfseinrichtung, welche den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen soll, ihre Zwecksetzung zu erreichen (Armin Kühne, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis, Unter besonderer Berücksichtigung von Anlagestiftungen und strukturierten Produkten, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1332; Laurence Uttinger/Aline Ulmer, Die Anlagestiftung, AJP/PJA 11/2012 S. 1517 und 1521). Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung teilt sich in das Stammvermögen und das Anlagevermögen auf. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen (Art. 53i Abs. 1 BVG). Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig (Art. 53i Abs. 2 BVG). 3.2 Mit Bezug auf die Anlagestiftungen erlässt der Bundesrat gemäss Art. 53k BVG Ausführungsbestimmungen über:

a. den Anlegerkreis;

b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;

d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;

e. die Anlegerrechte. 3.3 Gestützt auf Artikel 53k BVG erliess der Bundesrat die ASV. 3.3.1 Soweit die Art. 24 und 25 ASV keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für die Anlage des Stammvermögens die Art. 49a und 53-56a BVV 2 (Art. 23 Abs. 1 ASV). Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht (Art. 24 Abs. 1 ASV). Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss u.a. die Bedingung erfüllen, dass sie selbst keine Beteiligungen hält (Art. 24 Abs. 2 Bst. f ASV). Mehrere Anlagestiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten. Die Beteiligung pro Anlagestiftung muss mindestens 20 Prozent betragen (Art. 25 Abs. 1 ASV). Für solche Beteiligungen im Stammvermögen gilt Art. 24 Abs. 2 und 3 ASV sinngemäss (Art. 25 Abs. 3 ASV). 3.3.2 Soweit die ASV keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Art. 49-56a BVV 2, ausgenommen Art. 50 Abs. 2, 4 und 5, für das Anlagevermögen sinngemäss (Art. 26 Abs. 1 ASV). Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Anlagestiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht (Art. 32 Abs. 1 ASV). Solche sind unter anderem bei Immobilien-Anlagegruppen zulässig (Art. 32 Abs. 2 Bst. a ASV). Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen müssen im Alleineigentum der Anlagestiftung stehen, Tochtergesellschaften von Holdinggesellschaften in deren Alleineigentum (Art. 33 Abs. 2 ASV). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d BVV 2, der auch für Anlagen im Stammvermögen von Anlagestiftungen gilt (E. 3.3.1), sind als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung u.a. zulässig: Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden. 3.4.2 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen (Art. 50 Abs. 1 BVV 2). Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes (Art. 50 Abs. 2 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden (Art. 50 Abs. 3 BVV 2). Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Abs. 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Abs. 1-4, 54, 54a, 54b Abs. 1, 55, 56, 56a Abs. 1 und 5 sowie 57 Abs. 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Art. 53 Absatz 5 Bst. c. (Art. 50 Abs. 4 BVV 2). Die Abs. 1 und 3 von Art. 50 BVV 2 gelten sinngemäss auch für das Anlagevermögen bei Anlagestiftungen, nicht jedoch die Abs. 2 und 4 (E. 3.3.2). 4. 4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BGE 141 II 169 E. 3; BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.1 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 19 Rz. 2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 325 ff.). 4.2 Werden Rechtssetzungsbefugnisse an die Exekutive delegiert, erlässt diese die rechtsetzenden Bestimmungen in Form von (Regierungs)Verordnungen. Diese gehen gewöhnlich von der Regierung als Verwaltungsspitze aus, im Bund also vom Bundesrat (Art. 182 Abs. 1 BV; BVGE 2011/13 E. 15.5; ausführlich: Urteil des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 2.3 und 2.4 auch zum Folgenden; vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 46 Rz. 1 f). 4.3 4.3.1 Man unterscheidet Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretende Verordnungen. Hier kommt es auf das Verhältnis der Verordnung zum Gesetz an. Ist die Verordnungsregelung in der Sache durch das Gesetz vorausbestimmt, so spricht man von Vollziehungsverordnung. Enthält sie im Gegenteil Elemente, die im Gesetz nicht angelegt sind, so liegt eine gesetzesvertretende Verordnung vor. Gesetzesvertretende Verordnungen darf der Bundesrat nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers beschliessen. Über die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen verfügt er dagegen schon kraft Art. 182 Abs. 2 BV (Urteil des BVGer A-5258/2014 vom 24. Juli 2015 E. 2.6; vgl. Tschannen, a.a.O., § 46 Rz. 10 ff.). 4.3.2 Die Vollziehungsverordnung führt die durch das Gesetz bereits begründeten Rechte und Pflichten weiter aus und entfaltet das Gesetz. Da blosses Abschreiben des Gesetzes nicht sinnvoll wäre, enthalten auch Vollziehungsverordnungen ein gewisses Mass an Normen, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Dies schadet nicht, soweit dadurch keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten eingeführt werden (vgl. Tschannen, a.a.O., § 46 Rz. 18 ff.). Die gesetzesvertretende Verordnung dagegen ergänzt die gesetzliche Regelung und übernimmt damit bereichsweise Gesetzesfunktion. Trotz dieser Funktion zählt die gesetzesvertretende Verordnung zu den unselbständigen Verordnungen, denn auch sie bleibt - nicht anders als die Vollziehungsverordnung - vom Bestand des übergeordneten Gesetzes abhängig. Gesetzesvertretende Verordnungen kommen insbesondere vor, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Frage bewusst nicht geregelt hat und die Vervollständigung des Gesetzes der Exekutive überlässt. Sodann sind gesetzesvertretende Verordnungen anzutreffen, wo der Gesetzgeber zwar eine vollständige Regelung erlassen hat, der Exekutive aber die Möglichkeit einräumen will, Teile dieser Regelung unter Umständen zu durchbrechen. Die Kompetenz zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen setzt in jedem Fall eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV; BVGE 2014/8 E. 2.2.1; vgl. Tschannen, a.a.O., § 46 Rz. 22 ff.). 4.4 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, BGE 133 II 331 E. 7.2.1, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.2 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 368). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 m.w.H.). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 162 E. 2.3, BGE 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3). 5. 5.1 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 und BGE 134 I 23 E. 9.1 je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist sowohl bei der Rechtsetzung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten (vgl. dazu Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 565 und 572, mit Hinweisen). 5.2 Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen. Rechtsträger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (BGE 128 I 3 E. 3a). Um zulässig zu sein, muss die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sein. Bei schweren Eingriffen muss die Einschränkung auf der Stufe eines Gesetzes geregelt sein (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 669). Schwere Eingriffe stellen etwa das Verbot oder auch die Einführung einer Bewilligungspflicht zur Ausübung einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit dar (BGE 125 I 335 E. 2b). 5.3 Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet das Eigentum (Eigentumsgarantie). Gemäss Abs. 2 dieses Artikels werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Eingriffe in die Eigentumsgarantie müssen auf einer genügenden rechtlichen Grundlage beruhen. Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet. Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 BV; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 63 Rz. 15 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2321, Rz. 2395 ff. und Rz. 2455 ff.). Eine formelle Enteignung liegt vor, wenn bestimmte, von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte durch Hoheitsakt ganz oder teilweise entzogen und auf den Enteigner übertragen oder ausnahmsweise getilgt werden (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 64 Rz. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2359 f.). Demgegenüber wird von materieller Enteignung gesprochen, wenn eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vorliegt, die sich für den Eigentümer im Ergebnis wie eine formelle Enteignung auswirkt, obwohl kein Übergang von Rechten stattfindet. Eine solche wird angenommen, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und mit der Rechtgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 65 Rz. 1 und Rz. 5 ff. m.H.a. BGE 125 II 431 E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453 und Rz. 2483 ff.). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die vier Beschwerdeführerinnen (Anlagestiftungen) ihre Beteiligungen an der F._______ AG im Anlagevermögen halten und keine an dieser Beteiligung eine Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum aufweist. Im Weiteren ist ebenfalls unbestritten, dass es sich bei der F._______ AG um eine Managementgesellschaft handelt, die keinen Anlagecharakter aufweist. Aufgrund des fehlenden Anlagecharakters und der fehlenden Beherrschung gemäss Art. 32 Abs. 1 ASV liegt deshalb unbestrittenermassen keine zulässige Tochtergesellschaft im Sinne des genannten Artikels vor. Im Streit liegt dagegen, ob die entsprechende Verordnungsbestimmung gesetzes- und verfassungskonfom ist. 6.2 Nach Art. 53k BVG soll der Bundesrat mit Bezug auf Anlagestiftungen den Anlegerkreis (Bst. a), die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens (Bst. b), die Gründung, Organisation und Aufhebung (Bst. c), die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision (Bst. d) und schliesslich die Anlegerrechte (Bst. e) regeln. Die ASV ist in der Sache - abgesehen davon, dass ihre Grundzüge im Gesetz geregelt sind - nicht durch das BVG vorausbestimmt. Es sollen den Beteiligten im Vergleich zum Gesetz zusätzliche Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt werden können. Dementsprechend enthält die ASV auch diesbezügliche Elemente, die im Gesetz nicht angelegt sind (vgl. E. 4.3.1). Sie ergänzt die gesetzliche Regelung und übernimmt damit bereichsweise Gesetzesfunktion (E. 4.3.2). Die ASV stellt somit keine blosse Vollziehungsverordnung, sondern eine gesetzesvertretende Verordnung dar. Die Gesetzesdelegation von Art. 53k BVG ist zulässig (vgl. E. 4.4), da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist und in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist. Zudem ist sie auf Anlagestiftungen und damit auf ein bestimmtes Sachgebiet beschränkt. Im Weiteren sind - wie erwähnt - die Grundzüge der delegierten Materie im BVG selbst enthalten (vgl. Art. 53g ff. BVG). Die vorliegend massgebende Regelung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist als unselbständige Verordnungsbestimmung somit (vorfrageweise) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu überprüfen. 6.3 Art. 32 Abs. 1 ASV stützt sich auf Art. 53k Bst. d BVG. Danach hat der Bundesrat mit Bezug auf Anlagestiftungen u.a. Bestimmungen über die "Anlage" zu erlassen. 6.3.1 Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesrat gemäss dem Wortlaut der Delegationsnorm einen weiten Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Der Bundesrat erhielt damit insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen, die festlegen, welche Art von Anlagen zulässig sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus den parlamentarischen Debatten nichts anderes. Insbesondere kann aus Voten in der Eintretensdebatte, wie z.B., es sei nicht im Sinn der Vorsorge an den Anlagestiftungen "zu rütteln", denn es seien kostengünstige und erfolgreiche Anlageinstrumente (Votum Forster-Vannini, AB 2008 S 559), nicht geschlossen werden, die Delegationsnorm nach Art. 53k BVG sei entgegen dem Wortlaut auszulegen und der Bundesrat habe keine Kompetenz zum Erlass von Anlagevorschriften erhalten bzw. bisherige Anlagevorschriften seien beizubehalten. Im Weiteren gibt es auch sonst keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Delegationsnorm zum Ausdruck bringt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht sämtliche Anlagevorschriften der BVV 2 für die Anlagestiftungen übernehmen, ansonsten er bloss auf diese Verordnung verwiesen hätte. 6.3.2 Es kann demnach festgehalten werden, dass dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt worden ist. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob Art. 32 Abs. 1 ASV den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (E. 4.5 und nachfolgend E. 6.4). 6.4 6.4.1 Art. 32 Abs. 1 ASV enthält Vorschriften zur zulässigen Anlage im Anlagevermögen der Stiftungen. Dies sprengt den Rahmen der mit Art. 53k BVG delegierten Kompetenz offensichtlich nicht. Wie gesehen, sieht die Delegationsnorm gerade den Erlass von Bestimmungen vor, die näher ausführen, welche Formen von Anlagen zulässig sind (E. 6.3.1). Art. 32 Abs. 1 ASV stützt sich ebenfalls auf ernsthafte Gründe. Die Forderung, dass Anlagestiftungen im Anlagevermögen nur Unternehmen mit Anlagecharakter als Tochtergesellschaften halten dürfen und diese durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum beherrschen müssen, ist sinnvoll. Das Erfordernis des Anlagecharakters der Tochterunternehmung ist gerechtfertigt, da im Anlagevermögen der Stiftungen auch entsprechendes Vermögen zum Zwecke der gemeinsamen Anlage gehalten werden soll (vgl. Art. 53i Abs. 2 BVG; E. 3.1). Im Weiteren ist auch die verlangte Beherrschung sinnvoll, weil dadurch die betreffende Anlagestiftung vor Zugriffs- bzw. Mitbestimmungsrechten Drittbeteiligter geschützt wird und auch eine allfällige Liquidation der Tochtergesellschaft einfacher möglich wäre (vgl. auch Erläuternder Bericht des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] für die Vernehmlassung über die Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge, 12. November 2010 [Erläuternder Bericht], zu Art. 33). Die Beschwerdeführerinnen wenden mit Bezug auf das Erfordernis der Kapital- und Stimmenmehrheit ein, dass die Beteiligten der F._______ AG allesamt die Anlagestiftungen der E._______-Gruppe (d.h. die Beschwerdeführerinnen) sind und nicht anderweitige Aktionäre mit entgegenstehenden Interessen vorhanden seien. Eine Mehrheitsbeteiligung sei deshalb vorliegend nicht erforderlich. Der Einwand ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil auch bei der vorliegenden Struktur entgegenstehende Interessen nicht ausgeschlossen werden können. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen organisieren rund 60 Pensionskassen ihre Immobilienanlagen in einer der fünf Anlagestiftungen. Bei den fünf verschiedenen Anlagestiftungen sind damit unterschiedliche Vorsorgeeinrichtungen als Anleger beteiligt und Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Anlagestiftungen sind möglich. Die verlangte Kapital- und Stimmenmehrheit ist (abgesehen vom Erfordernis des Anlagecharakters) demnach auch vorliegend begründet. Von einer Sinn- und Zwecklosigkeit der Norm ist nicht auszugehen (E. 4.5). 6.4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, dass die ASV in diversen Punkten restriktivere Regeln enthalte als die BVV 2, welche von den Vorsorgeeinrichtungen einzuhalten sind. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung von Vorsorgeeinrichtungen, die ihr Vermögen über Anlagestiftungen investieren, mit solchen, die direkt anlegen. Die Beschwerdeführerinnen verweisen auch auf den Tätigkeitsbericht 2013 der Vorinstanz, in dem diese ihre Ansicht bestätige (vgl. Ziff. 4.2.3 des Tätigkeitsberichts 2013). Im Rahmen der vorliegenden akzessorischen Normenkontrolle von Art. 32 Abs. 1 ASV ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmung im Vergleich zur BVV 2 rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt. Dies würde einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV darstellen. Nach Art. 53 Abs. 1 Bst. d BVV 2 ist die Anlage in unkotierte Gesellschaften für Vorsorgeeinrichtungen nicht zulässig. Art. 50 Abs. 4 BVV 2 sieht dagegen eine Ausnahmeregelung vor, wonach eine Erweiterung der Anlagemöglichkeit unter verschiedenen Bedingungen akzeptiert wird (vgl. E. 3.4.2). Demgegenüber lässt Art. 32 Abs. 1 ASV für Anlagestiftungen die Anlage in unkotierte Tochtergesellschaften im Anlagevermögen grundsätzlich zu, jedoch unter der Bedingung des bestehenden Anlagecharakters und der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Anlagestiftung aufgrund einer Kapital- und Stimmenmehrheit bzw. Alleineigentum. Insoweit ist die lex specialis für Anlagestiftungen, welche deren Anlagevermögen betrifft, restriktiver als die mögliche Ausnahmeregelung von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 für Vorsorgeeinrichtungen, die für Anlagestiftungen nicht gilt (vgl. E. 3.3.2 und 3.4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen gibt es dafür indessen sachliche Gründe. Im Vergleich zu Vorsorgeeinrichtungen, welche direkt anlegen, liegen bereits aufgrund der Tatsache, dass eine Anlagestiftung dazwischen geschaltet wird, grundsätzlich kompliziertere Strukturen vor. Der Verordnungsgeber wollte mit der in Frage stehenden Regelung die Transparenz erhöhen, Verschachtelungen der Anlagen entgegenwirken und klare Verhältnisse sicherstellen (vgl. auch Erläuternder Bericht, zu Art. 24 ASV). Es liegen damit sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vor und ein Verstoss gegen Art. 8 BV ist nicht gegeben. Ob die ungleiche Behandlung von Vorsorgeeinrichtungen, die ihr Vermögen über Anlagestiftungen investieren, im Vergleich zu Vorsorgeeinrichtungen, welche direkt anlegen, zweckmässig ist, muss vorliegend nicht beurteilt werden (vgl. E. 4.5 und E. 6.4.4). Am Gesagten vermag auch Art. 53i Abs. 1 Satz 2 BVG, wonach die Anlegerversammlung Bestimmungen über die Anlagen von Stamm- und Anlagevermögen umfasst, nichts zu ändern. Selbstredend haben sich diese Bestimmungen innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, der auch rechtsgenügende Verordnungsbestimmungen des Bundesrats umfasst. Die Stiftungsautonomie ist durch diese rechtlichen Vorgaben begrenzt. 6.4.3 6.4.3.1 Im Weiteren erweist sich Art. 32 Abs. 1 ASV auch sonst als verfassungskonform. Insbesondere liegt kein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor. Die Anlagevorschrift stellt zwar eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar. Letztere gilt jedoch nicht absolut. Vorliegend ist kein Fall eines schweren Eingriffs gegeben (vgl. E. 5.2). Die Einschränkung kann sich deshalb auch auf eine materiellgesetzliche Norm (wie vorliegend eine Verordnung) stützen. Sie ist zulässig, weil nach dem Gesagten eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist, sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl. E. 6.4.1 und 6.4.2) und sich zudem als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 36 BV). Die Verhältnismässigkeit ist vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund zu bejahen, dass für die Beschwerdeführerinnen eine Strukturanpassung unbestrittenermassen durchführbar ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweckmässigkeit der Bestimmung nicht zu prüfen hat (vgl. E. 4.5 und E. 6.4.4). 6.4.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen liegt auch keine formelle Enteignung vor. Sie legen dar, sie würden aufgrund von Art. 32 Abs. 1 ASV gezwungen, ihre Eigentumsrechte an der F._______ AG zu veräussern. Es würden ihnen damit vermögenswerte Rechte entzogen und damit sei eine formelle Enteignung gegeben (vgl. deren Eingabe vom 29. Dezember 2014, Rz. 7). Eine formelle Enteignung stellt der hoheitliche Entzug von Eigentumsrechten und deren Übergang an den Enteigner in einem formellen Enteignungsverfahren zur Erstellung eines staatlichen (allenfalls privaten) Werks im öffentlichen Interesse dar (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 342). Vorliegend erfolgt weder ein Entzug von Eigentumsrechten in einem formellen Verfahren noch ein Übergang dieser Rechte auf einen Enteigner. Es liegt damit offensichtlich keine formelle Enteignung vor. Was eine allfällige materielle Enteignung betrifft, ist auf das bereits zur Wirtschaftsfreiheit Ausgeführte zu verweisen (E. 6.4.3.1). Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt jedenfalls nicht vor, werden den Beschwerdeführerinnen doch nur bestimmte Strukturen untersagt. Dass ein so genanntes Sonderopfer vorliege, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: Die Vorschriften gelten für alle Anlagestiftungen gleich. Damit ist keine Verletzung der Eigentumsgarantie ersichtlich (E. 5.3). 6.4.4 Die Zweckmässigkeit der Norm hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen (E. 4.5). Der Einwand, das Geschäftsmodell sei sehr vorteilhaft und in einem hohen Mass erfolgreich, vermag deshalb am vorliegenden Resultat, dass Art. 32 Abs. 1 ASV verfassungs- und gesetzeskonform und damit anzuwenden ist, von vornherein nichts zu ändern. 6.5 Zusammengefasst ist die Regelung gemäss Art. 32 Abs. 1 ASV verfassungs- und gesetzeskonform. Die gewählte Struktur der Beschwerdeführerinnen erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung unbestrittenermassen nicht. Im Weiteren kann offen bleiben, ob eine allfällige Verschiebung der F._______ AG in das Stammvermögen der Beschwerdeführerinnen ebenfalls zu einer Situation führen würde, welche nicht mit der ASV konform ist. Streitgegenstand ist vorliegend bloss, ob die tatsächliche Situation gegen die ASV verstösst. Dies ist nach dem Gesagten zu bejahen. 6.6 Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Vorinstanz angeordnete Frist von sechs Monaten (ab Rechtskraft) zur Herstellung eines ASV-konformen Zustandes nicht angemessen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf auf Fr. 5'000.- festgesetzt (in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: