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A-3434/2018

A-3434/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-29 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 20. November 2017 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Inhaber eines Kontos oder mehrerer Konten bei der X._______ (nachfolgend: Bank) waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:

a) Der Kontoinhaber verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über eine Domiziladresse in den Niederlanden.

b) Die Bank hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem dieser über die anstehende Kündigung der Geschäftsbeziehung orientiert wurde, sofern er nicht innert Frist das Formular «EU-Savings Tax - Authorization for exchange of information and disclosure of client data» unterzeichnet zurücksende oder der Bank seine Steuerkonformität auf andere Weise belege. c)Der Kontoinhaber hat der Bank trotz Versand des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Ersuchen genannte Kriterien erfüllen. Ein Beispiel des in Bst. b genannten Schreibens legte der BD dem Ersuchen bei. Neben der oben genannten Wahl, das Formular auszufüllen oder die Steuerkonformität nachzuweisen, wurden die Kunden gebeten, Anweisungen zwecks Kontoschliessung und Überweisung einzureichen, wenn sie keine der verlangten Unterlagen einreichen könnten. Der BD führt sinngemäss aus, dass ein Teil der Kunden, die das Schreiben erhalten hätten, wahrscheinlich nicht reagiert oder das Konto aufgelöst habe. Diese Kontoinhaber hätten sich wahrscheinlich - trotz der Möglichkeit der Selbstanzeige - nicht freiwillig in den Niederlanden angezeigt. Bei dieser Gruppe sei sehr wahrscheinlich, dass die (niederländische) Steuergesetzgebung nicht befolgt worden sei, sonst hätten die Kunden der Bank die Steuerkonformität nachgewiesen. Für die niederländische Steuererhebung sei es daher wichtig, die Namen dieser Kontoinhaber zu kennen. Der BD verlangt in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013 und jeweils per 31. Dezember der Jahre 2013 bis 2016. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die Bank mit Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens der ESTV über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Sie kam ferner der Aufforderung nach, A._______ als beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren. C. Am 13., 16. und 18. Februar 2018 ersuchte [...] A._______ die Vorinstanz per E-Mail darum, Letzterem die Teilnahme am Verfahren zu gewähren. Am 19. Februar 2018 antwortete die Vorinstanz und erklärte am 21. Februar 2018 telefonisch den weiteren Verfahrensablauf. D. Am 12. März 2018 gewährte die Vorinstanz A._______ Akteneinsicht, teilte ihm mit, dass sie Amtshilfe gewähren wolle, und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um sein Einverständnis mitzuteilen oder zur vorgesehenen Amtshilfeleistung Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 21. März 2018 wehrte sich A._______ gegen die Amtshilfeleistung. Er machte sinngemäss geltend, die Verordnung, welche Gruppenersuchen zulasse, sei erst am 23. November 2016 erlassen worden, woraus zu schliessen sei, dass sich Gruppenersuchen, nicht auf einen Zeitpunkt davor beziehen könnten. Eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen, zumal eine solche bis ins Jahr 2013, verstosse gegen das Gerechtigkeitsempfinden. Die Informationen dürften daher nicht übermittelt werden. Zudem habe die Bank versichert, dass er bis zum 9. Oktober 2014 Zeit habe, das Bankkonto zu schliessen. Dann würden keine Informationen übermittelt. Das Datum habe die Bank mit der Vorinstanz vereinbart. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder das Formular zu unterschreiben oder das Konto zu schliessen, wobei er Letzteres gewählt habe. Auch aus diesem Grund sei der Austausch von Informationen vor dem 9. Oktober 2014 nicht möglich. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2016 vom 12. September 2016 [publiziert in BGE 143 II 136] E. 6.4.3 habe der Kunde um die Aufforderung der Bank, seine Steuerkonformität nachzuweisen, wissen müssen. Im Jahr 2013 habe er davon aber nichts gewusst. Dennoch sollten die Vermögensstände per 1. Februar und 31. Dezember 2013 übermittelt werden. Das Konto sei vor dem 9. Oktober 2014 aufgelöst worden. Eine Weitergabe habe schwerwiegende Konsequenzen für ihn. Die Bank und die Schweiz hätten jahrelang profitiert. Jetzt würden die Kunden einfach fallengelassen. F. Mit Schlussverfügung vom 15. Mai 2018 entschied die Vorinstanz, dem BD in Bezug auf A._______ Amtshilfe zu leisten. Sie hielt zunächst fest, auf das vorliegende Amtshilfeersuchen des BD sei einzutreten. Insbesondere fänden die Amtshilfebestimmungen des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) seit dem 1. Januar 2012 Anwendung. Der Name der betroffenen Person müsse dabei nicht angegeben werden. Das Steueramtshilfegesetz sehe Gruppenersuchen für Sachverhalte seit dem 1. Februar 2013 vor. Die Steueramtshilfeverordnung stelle lediglich eine Ergänzung dar. Auch diese halte fest, dass Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 1. Februar 2013 zulässig seien, wobei abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens vorbehalten blieben. Weiter betreffe das vorliegende Ersuchen zwar eine andere Bank als jenes, das dem in BGE 143 II 136 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegen habe, weise im Übrigen aber denselben Sachverhalt bzw. dieselben Identifikationsmerkmale auf. Die für die Identifikation notwendigen Informationen würden vom BD geliefert. Auch würde mittels der Kriterien ausgeschlossen, dass dem BD Daten von Personen übermittelt würden, denen mit Sicherheit keine Steuerhinterziehung vorgeworfen werden könne. Die verlangten Informationen seien voraussichtlich erheblich. A._______ erfülle alle im Amtshilfeersuchen aufgezählten Voraussetzungen. Dass das Konto nach dem 9. Oktober 2014 nicht mehr bestanden habe, sei daher irrelevant. Vielmehr erhärte die Tatsache, dass das Konto nach Erhalt des Schreibens saldiert worden sei, den Verdacht, das Guthaben sei gegenüber der niederländischen Steuerbehörde nicht deklariert worden. Die betroffenen Personen hätten nicht im Jahr 2013 Kenntnis vom Schreiben der Bank vom 9. September 2014 haben müssen, sondern sie hätten nach der Informierung durch die Bank davon Kenntnis haben müssen. Dies sei vorliegend geschehen. A._______ habe um die Aufforderung der Bank, die Steuerkonformität nachzuweisen, gewusst und den verlangten Nachweis nicht erbracht. G. Am 13. Juni 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die genannte Schlussverfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Schlussverfügung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, ein Gruppenersuchen aus den Niederlanden könne sich nicht auf das Jahr 2013 beziehen. Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) sei erst per 1. August 2014 ins Gesetz aufgenommen worden. Eine Rückwirkung dieser Bestimmung sei widerrechtlich. Die Saldi seines Kontos per 1. Februar 2013 und 31. Dezember 2013 dürften damit dem BD nicht übermittelt werden. Der Brief der Bank datiere denn auch vom 9. September 2014, weil zuvor Gruppenersuchen gar nicht geregelt gewesen seien. Die Bank habe nicht wissen können, dass die Vorinstanz auch für das Jahr 2013 Amtshilfe leisten wolle. Darüber hätte die Bank rechtzeitig informiert werden müssen. Dieser Umstand habe nämlich direkte Konsequenzen für die Kunden gehabt. Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme des Kundenberaters Y._______. Dieser habe auch versichert, dass er (der Beschwerdeführer) bis spätestens 9. Oktober 2014 Zeit habe, das Bankguthaben abzuholen. Dann würde die ESTV keine Bankinformationen anfordern. Das Datum sei zwischen der Bank und der ESTV abgesprochen worden. Bis zum 9. Oktober 2014 sei auch das entsprechende Formular betreffend Einverständnis zum Informationsaustausch zu unterschreiben gewesen. Das Konto sei bis zum 9. Oktober 2014 geschlossen worden. Schliesslich müsse der Kunde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um die Aufforderung, die Steuerkonformität nachzuweisen, gewusst haben. Im Jahr 2013 habe er von dieser Aufforderung keine Kenntnis gehabt. Auch die Bank habe nicht ahnen können, dass die Unterlagen rückwirkend angefordert und weitergegeben würden, weil das Bundesgesetz dies nicht erlaube. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie berichtigt einige in den Erwägungen der Schlussverfügung angegebene Daten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Die Vorinstanz verweist im Übrigen auf ihre Schlussverfügung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. I. Mit Verfügung vom 12. April 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass ein anderes Urteil betreffend dasselbe Amtshilfeersuchen ergangen sei (Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche blieb aus. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies entscheidwesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde berechtigt ist.

E. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist einzutreten.

E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL. Gemäss dessen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.» Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 DBA CH-NL noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 DBA CH-NL eingeschränkt.

E. 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfeersuchen zu stellen sind. Hierzu führt jedoch das angehängte Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b Folgendes aus: «Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»

E. 2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (AS 2012 4079; nachfolgend: Verständigungsvereinbarung), hält in ihrem 3. Absatz fest: «Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine <fishing expedition>, zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Buchstabe b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:

a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.»

E. 2.4 Bei der Auslegung sind das DBA CH-NL, das Protokoll zum DBA CH-NL und die Verständigungsvereinbarung als Einheit zu betrachten. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte ist zu beachten, dass der Bundesrat am 13. Februar 2011 entschied, die Amtshilfepolitik in Steuersachen einer Anpassung zu unterziehen. Rund sieben Monate später, nämlich am 31. Oktober 2011, wurde die das (erst am 9. November 2011 in Kraft getretene) Abkommen ergänzende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen (E. 2.3). Grund dafür, dass ein noch nicht in Kraft stehendes Abkommen mittels Verständigungsvereinbarung angepasst wurde, war, dass das Abkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden war. Diesem Vorgehen hatte das Parlament zugestimmt (zum Ganzen: vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.2).

E. 2.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-1133/2018 vom 26. September 2018 E. 1.5.3).

E. 3.1.1 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass sich die Sachlage, soweit dies entscheidend ist, nahezu gleich darstellt wie in jenem Fall, der dem - auch vom Beschwerdeführer zitierten - Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2016 vom 12. September 2016 (publiziert in BGE 143 II 136) zugrunde lag. Es handelt sich um eine andere Bank und das Amtshilfeersuchen trägt ein anderes Datum. Weiter werden hier Kontostände nicht nur bis zum 31. Dezember 2014 verlangt, sondern bis zum 31. Dezember 2016. Die im jeweiligen Ersuchen aufgezählten Kriterien jedoch sind (zumindest soweit hier relevant) praktisch dieselben. Auch das erste Datum, für das die Kontostände verlangt werden (der 1. Februar 2013) ist gleich. Selbst das jeweilige Datum der Schreiben der Banken, mit dem die Kunden aufgefordert wurden, ihre Steuerkonformität nachzuweisen, ist sehr ähnlich (7. August 2014 in BGE 143 II 136 E. 6.4.3; 9. September 2014 im vorliegenden Verfahren). Vorliegend ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Schreiben erhalten hat. Damit ist der vorliegende Fall in allen rechtswesentlichen Punkten mit dem in BGE 143 II 136 entschiedenen Fall vergleichbar und zudem identisch jenem im Verfahren A-4592/2018 vor Bundesverwaltungsgericht. Da dennoch jeder Fall einzeln zu betrachten ist, ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in seinem Fall habe keine Amtshilfe geleistet werden dürfen. Indem er dies aber unter anderem damit begründet, in Bezug auf Sachverhalte, die sich im Jahr 2013 zugetragen hätten, dürfe den Niederlanden keine Amtshilfe geleistet werden, macht er geltend, auf das Amtshilfeersuchen hätte - zumindest in Bezug auf das Jahr 2013 - nicht eingetreten werden dürfen. Das ist zunächst zu beurteilen (E. 3.2). Anschliessend ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Amtshilfeersuchen gegeben sind (E. 3.3). Schliesslich ist auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen (E. 3.4).

E. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.4 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass Gruppenersuchen unter dem DBA CH-NL zulässig sind. Auch das vorliegende Gruppenersuchen erachtete es als zulässig (E. 4.4 des erwähnten Urteils). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich, sondern - wie erwähnt (E. 3.1.2) - nur in Bezug auf das Jahr 2013. Er begründet dies mittlerweile damit, Gruppenersuchen hätten erst mit der Revision vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) ins StAhiG Eingang gefunden (Sachverhalt Bst. G).

E. 3.2.2 Wie das Bundesgericht im bereits mehrfach genannten BGE 143 II 136 feststellte, ergibt sich aus Art. 26 DBA CH-NL in Verbindung mit Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL sowie der am 31. Oktober 2011 abgeschlossenen und gleichentags in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarung zum DBA CH-NL, dass Gruppenersuchen zulässig sind (E. 5.4 und 6.3 des genannten BGE). Dabei trat das DBA CH-NL und damit auch sein Art. 26 am 9. November 2011 in Kraft, Ziff. XVI des Protokolls am gleichen Tag und die Verständigungsvereinbarung am 31. Oktober 2011 (E. 2.3 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL ist dessen Art. 26 auf Ersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2011 gestellt wurden und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (hierzu: Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1).

E. 3.2.3 Art. 3 Bst. c StAhiG, in dem Gruppenersuchen definiert werden, wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) ins Gesetz aufgenommen und trat am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig traten unter anderem auch die Art. 6 Abs. 2bis StAhiG, wonach der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens bestimmt, und Art. 14a StAhiG, der die Information der betroffenen Person(en) bei Gruppenersuchen regelt, in Kraft. Die beiden letzteren Bestimmungen gelten gemäss Art. 24a StAhiG rückwirkend für Gruppenersuchen, die ab dem 1. Februar 2013 gestellt wurden. Wenn nun Bestimmungen, die Gruppenersuchen betreffen, ab dem 1. Februar 2013 gelten, müssen auch Gruppenersuchen - grundsätzlich - ab diesem Zeitpunkt zulässig sein. Ob sie dies in einem konkreten Fall auch sind, bestimmt sich, da das StAhiG lediglich ein Durchführungsgesetz ist, nach dem jeweils anwendbaren Abkommen (BGE 143 II 136 E. 4.4 und 5). Das Abkommen muss also Gruppenersuchen vorsehen. Art. 1 Abs. 2 StAhiG behält denn auch abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens vor.

E. 3.2.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das StAhiG würde eine unzulässige Rückwirkung vorsehen, ist damit entgegenzuhalten, dass sich nach dem Bundesgericht die Amtshilfeverpflichtung beim vorliegenden Gruppenersuchen - wie gezeigt (E. 3.2.2) - bereits aus dem Abkommensrecht ergibt und jenes Gericht die Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen lediglich insoweit für anwendbar erklärt, als damit die sich aus dem DBA CH-NL ergebende Regelung konkretisiert und die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshilfe geregelt wird (vgl. E. 3.2.2 f.). Daher kann aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn selbst ein allfälliger Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot durch landesinterne Vorschriften des StAhiG könnte einzig zu deren Unanwendbarkeit führen, jedoch nicht zur Konsequenz haben, dass der abkommensrechtlichen Amtshilfeverpflichtung der Boden entzogen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-1515/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.2).

E. 3.2.5 Insgesamt durfte der BD damit ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz richten, das sich auf Sachverhalte bezieht, die sich zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Dezember 2016 ereigneten. Es liegt - insbesondere auch für das Jahr 2013 - keine unzulässige Rückwirkung vor.

E. 3.3 Die übrigen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit auf das Amtshilfeersuchen eingetreten werden kann, sind vorliegend erfüllt (vgl. E. 2.2 sowie das Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1-4.6). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Amtshilfeersuchen des BD vom 20. November 2017 eingetreten.

E. 3.4 Damit bleibt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 3.4.1 Dieser macht geltend, ihm sei von der Bank zugesichert worden, dass keine Daten übermittelt würden, wenn er das Konto vor dem 9. Oktober 2014 schliesse. Das Datum sei von der Bank mit der Vorinstanz vereinbart worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn die Bank eine entsprechende Zusicherung abgegeben hätte und selbst wenn das Datum zwischen der Bank und der Vorinstanz vereinbart worden wäre - was die Vorinstanz bestreitet -, weder eine solche Zusicherung noch eine solche Vereinbarung einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Schweiz und den Niederlanden ausser Kraft zu setzen vermöchten. Selbst wenn also die Zusicherung und die Vereinbarung vorlägen, könnte der Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Amtshilfeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.4.2 Da nicht relevant ist, ob eine Zusicherung der Bank gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben wurde und ob sich die Bank und die Vorinstanz über das entsprechende Datum abgesprochen haben, ist auf eine (Zeugen-)Befragung des Kundenberaters Y._______ in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 2.5). Selbst wenn er nämlich zu diesen Sachverhaltselementen Aussagen machen könnte und die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigen würde, würde dies nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern.

E. 3.4.3 Auch für den Umstand, dass die Bank den Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt haben soll, entweder das Formular zur Offenlegung der Bankbeziehung zu unterschreiben oder das Bankkonto bis zum 9. Oktober 2014 zu schliessen, gilt das zuvor Ausgeführte (E. 3.4.1). Auch wenn die Bank den Beschwerdeführer vor diese Wahl gestellt hat, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil weder das Verhalten der Bank noch jenes des Beschwerdeführers etwas an den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zu ändern vermöchten. Vorliegend wird der Umstand, dass Personen das Konto geschlossen haben, nachdem sie vom Schreiben der Bank vom 9. September 2014 Kenntnis erhalten haben, im Amtshilfeersuchen gerade als ein Indiz (nicht jedoch als Voraussetzung) genannt, dass sich diese Personen nicht steuerkonform verhalten haben (Sachverhalt Bst. A; vgl. zur Schliessung des Kontos auch BGE 143 II 136 E. 6.4.1).

E. 3.4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die Aufforderung der Bank, die Steuerkonformität nachzuweisen, wissen müssen, was im Jahr 2013 nicht der Fall gewesen sei. Das «Wissen Müssen» stellt jedoch einzig ein Sachverhaltselement dar, das vorliegen muss, damit eine Person in die Gruppe einbezogen wird. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers muss er nicht schon im Jahr 2013 von diesem Schreiben Kenntnis gehabt haben. Dies wäre auch, da das Schreiben vom 9. September 2014 datiert, gar nicht möglich gewesen. Das Kriterium, dass eine Person Kenntnis vom Schreiben gehabt haben muss, um in die Gruppe einbezogen zu werden, dient dazu, soweit möglich zu verhindern, dass steuerehrliche Personen in das Amtshilfeverfahren einbezogen werden. Personen, die ihre steuerlichen Pflichten in den Niederlanden erfüllten und dies nur deshalb der Bank nicht bescheinigten, weil sie von dem Schreiben keine Kenntnis hatten, sollen nicht in das Amtshilfeverfahren einbezogen werden. Nicht Zweck dieses Kriteriums ist, Personen, die ihre steuerlichen Pflichten in den Niederlanden nicht erfüllten, die Möglichkeit zu geben, einen Einbezug in die Gruppe durch Auflösung des Kontos zu verhindern. Der Beschwerdeführer musste nach dem Gesagten das Schreiben der Bank lediglich nach dessen Erstellung zur Kenntnis genommen haben, damit er - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - zur vom Amtshilfeersuchen betroffenen Gruppe gehört (BGE 143 II 136 E. 6.4.2). Dies ist vorliegend der Fall.

E. 3.4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Weitergabe von Informationen schwerwiegenden Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Auch hätten die Bank und die Schweiz jahrelang von den Bankkunden profitiert und würden diese jetzt einfach fallen lassen. Beide Vorbringen sind jedoch für die Frage, ob Amtshilfe zu leisten ist, unbehelflich. Die Konsequenzen hat der Beschwerdeführer nur zu tragen, wenn ein allfälliges Verfahren in den Niederlanden ergibt, dass er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Dass möglicherweise die Bank und die Schweiz profitierten, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Schweiz nunmehr ihren staatsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen hat.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 02.07.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_556/2019) Abteilung I A-3434/2018 Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., Zustelladresse: ... Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL). Sachverhalt: A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 20. November 2017 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Inhaber eines Kontos oder mehrerer Konten bei der X._______ (nachfolgend: Bank) waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:

a) Der Kontoinhaber verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über eine Domiziladresse in den Niederlanden.

b) Die Bank hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem dieser über die anstehende Kündigung der Geschäftsbeziehung orientiert wurde, sofern er nicht innert Frist das Formular «EU-Savings Tax - Authorization for exchange of information and disclosure of client data» unterzeichnet zurücksende oder der Bank seine Steuerkonformität auf andere Weise belege. c)Der Kontoinhaber hat der Bank trotz Versand des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Ersuchen genannte Kriterien erfüllen. Ein Beispiel des in Bst. b genannten Schreibens legte der BD dem Ersuchen bei. Neben der oben genannten Wahl, das Formular auszufüllen oder die Steuerkonformität nachzuweisen, wurden die Kunden gebeten, Anweisungen zwecks Kontoschliessung und Überweisung einzureichen, wenn sie keine der verlangten Unterlagen einreichen könnten. Der BD führt sinngemäss aus, dass ein Teil der Kunden, die das Schreiben erhalten hätten, wahrscheinlich nicht reagiert oder das Konto aufgelöst habe. Diese Kontoinhaber hätten sich wahrscheinlich - trotz der Möglichkeit der Selbstanzeige - nicht freiwillig in den Niederlanden angezeigt. Bei dieser Gruppe sei sehr wahrscheinlich, dass die (niederländische) Steuergesetzgebung nicht befolgt worden sei, sonst hätten die Kunden der Bank die Steuerkonformität nachgewiesen. Für die niederländische Steuererhebung sei es daher wichtig, die Namen dieser Kontoinhaber zu kennen. Der BD verlangt in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013 und jeweils per 31. Dezember der Jahre 2013 bis 2016. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die Bank mit Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens der ESTV über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Sie kam ferner der Aufforderung nach, A._______ als beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren. C. Am 13., 16. und 18. Februar 2018 ersuchte [...] A._______ die Vorinstanz per E-Mail darum, Letzterem die Teilnahme am Verfahren zu gewähren. Am 19. Februar 2018 antwortete die Vorinstanz und erklärte am 21. Februar 2018 telefonisch den weiteren Verfahrensablauf. D. Am 12. März 2018 gewährte die Vorinstanz A._______ Akteneinsicht, teilte ihm mit, dass sie Amtshilfe gewähren wolle, und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um sein Einverständnis mitzuteilen oder zur vorgesehenen Amtshilfeleistung Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 21. März 2018 wehrte sich A._______ gegen die Amtshilfeleistung. Er machte sinngemäss geltend, die Verordnung, welche Gruppenersuchen zulasse, sei erst am 23. November 2016 erlassen worden, woraus zu schliessen sei, dass sich Gruppenersuchen, nicht auf einen Zeitpunkt davor beziehen könnten. Eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen, zumal eine solche bis ins Jahr 2013, verstosse gegen das Gerechtigkeitsempfinden. Die Informationen dürften daher nicht übermittelt werden. Zudem habe die Bank versichert, dass er bis zum 9. Oktober 2014 Zeit habe, das Bankkonto zu schliessen. Dann würden keine Informationen übermittelt. Das Datum habe die Bank mit der Vorinstanz vereinbart. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder das Formular zu unterschreiben oder das Konto zu schliessen, wobei er Letzteres gewählt habe. Auch aus diesem Grund sei der Austausch von Informationen vor dem 9. Oktober 2014 nicht möglich. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2016 vom 12. September 2016 [publiziert in BGE 143 II 136] E. 6.4.3 habe der Kunde um die Aufforderung der Bank, seine Steuerkonformität nachzuweisen, wissen müssen. Im Jahr 2013 habe er davon aber nichts gewusst. Dennoch sollten die Vermögensstände per 1. Februar und 31. Dezember 2013 übermittelt werden. Das Konto sei vor dem 9. Oktober 2014 aufgelöst worden. Eine Weitergabe habe schwerwiegende Konsequenzen für ihn. Die Bank und die Schweiz hätten jahrelang profitiert. Jetzt würden die Kunden einfach fallengelassen. F. Mit Schlussverfügung vom 15. Mai 2018 entschied die Vorinstanz, dem BD in Bezug auf A._______ Amtshilfe zu leisten. Sie hielt zunächst fest, auf das vorliegende Amtshilfeersuchen des BD sei einzutreten. Insbesondere fänden die Amtshilfebestimmungen des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) seit dem 1. Januar 2012 Anwendung. Der Name der betroffenen Person müsse dabei nicht angegeben werden. Das Steueramtshilfegesetz sehe Gruppenersuchen für Sachverhalte seit dem 1. Februar 2013 vor. Die Steueramtshilfeverordnung stelle lediglich eine Ergänzung dar. Auch diese halte fest, dass Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 1. Februar 2013 zulässig seien, wobei abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens vorbehalten blieben. Weiter betreffe das vorliegende Ersuchen zwar eine andere Bank als jenes, das dem in BGE 143 II 136 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegen habe, weise im Übrigen aber denselben Sachverhalt bzw. dieselben Identifikationsmerkmale auf. Die für die Identifikation notwendigen Informationen würden vom BD geliefert. Auch würde mittels der Kriterien ausgeschlossen, dass dem BD Daten von Personen übermittelt würden, denen mit Sicherheit keine Steuerhinterziehung vorgeworfen werden könne. Die verlangten Informationen seien voraussichtlich erheblich. A._______ erfülle alle im Amtshilfeersuchen aufgezählten Voraussetzungen. Dass das Konto nach dem 9. Oktober 2014 nicht mehr bestanden habe, sei daher irrelevant. Vielmehr erhärte die Tatsache, dass das Konto nach Erhalt des Schreibens saldiert worden sei, den Verdacht, das Guthaben sei gegenüber der niederländischen Steuerbehörde nicht deklariert worden. Die betroffenen Personen hätten nicht im Jahr 2013 Kenntnis vom Schreiben der Bank vom 9. September 2014 haben müssen, sondern sie hätten nach der Informierung durch die Bank davon Kenntnis haben müssen. Dies sei vorliegend geschehen. A._______ habe um die Aufforderung der Bank, die Steuerkonformität nachzuweisen, gewusst und den verlangten Nachweis nicht erbracht. G. Am 13. Juni 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die genannte Schlussverfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Schlussverfügung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, ein Gruppenersuchen aus den Niederlanden könne sich nicht auf das Jahr 2013 beziehen. Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) sei erst per 1. August 2014 ins Gesetz aufgenommen worden. Eine Rückwirkung dieser Bestimmung sei widerrechtlich. Die Saldi seines Kontos per 1. Februar 2013 und 31. Dezember 2013 dürften damit dem BD nicht übermittelt werden. Der Brief der Bank datiere denn auch vom 9. September 2014, weil zuvor Gruppenersuchen gar nicht geregelt gewesen seien. Die Bank habe nicht wissen können, dass die Vorinstanz auch für das Jahr 2013 Amtshilfe leisten wolle. Darüber hätte die Bank rechtzeitig informiert werden müssen. Dieser Umstand habe nämlich direkte Konsequenzen für die Kunden gehabt. Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme des Kundenberaters Y._______. Dieser habe auch versichert, dass er (der Beschwerdeführer) bis spätestens 9. Oktober 2014 Zeit habe, das Bankguthaben abzuholen. Dann würde die ESTV keine Bankinformationen anfordern. Das Datum sei zwischen der Bank und der ESTV abgesprochen worden. Bis zum 9. Oktober 2014 sei auch das entsprechende Formular betreffend Einverständnis zum Informationsaustausch zu unterschreiben gewesen. Das Konto sei bis zum 9. Oktober 2014 geschlossen worden. Schliesslich müsse der Kunde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um die Aufforderung, die Steuerkonformität nachzuweisen, gewusst haben. Im Jahr 2013 habe er von dieser Aufforderung keine Kenntnis gehabt. Auch die Bank habe nicht ahnen können, dass die Unterlagen rückwirkend angefordert und weitergegeben würden, weil das Bundesgesetz dies nicht erlaube. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie berichtigt einige in den Erwägungen der Schlussverfügung angegebene Daten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Die Vorinstanz verweist im Übrigen auf ihre Schlussverfügung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. I. Mit Verfügung vom 12. April 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass ein anderes Urteil betreffend dasselbe Amtshilfeersuchen ergangen sei (Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche blieb aus. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies entscheidwesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde berechtigt ist. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist einzutreten. 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL. Gemäss dessen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.» Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 DBA CH-NL noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 DBA CH-NL eingeschränkt. 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfeersuchen zu stellen sind. Hierzu führt jedoch das angehängte Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b Folgendes aus: «Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.» 2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (AS 2012 4079; nachfolgend: Verständigungsvereinbarung), hält in ihrem 3. Absatz fest: «Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine <fishing expedition>, zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Buchstabe b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:

a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.» 2.4 Bei der Auslegung sind das DBA CH-NL, das Protokoll zum DBA CH-NL und die Verständigungsvereinbarung als Einheit zu betrachten. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte ist zu beachten, dass der Bundesrat am 13. Februar 2011 entschied, die Amtshilfepolitik in Steuersachen einer Anpassung zu unterziehen. Rund sieben Monate später, nämlich am 31. Oktober 2011, wurde die das (erst am 9. November 2011 in Kraft getretene) Abkommen ergänzende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen (E. 2.3). Grund dafür, dass ein noch nicht in Kraft stehendes Abkommen mittels Verständigungsvereinbarung angepasst wurde, war, dass das Abkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden war. Diesem Vorgehen hatte das Parlament zugestimmt (zum Ganzen: vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.2). 2.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-1133/2018 vom 26. September 2018 E. 1.5.3). 3. 3.1 3.1.1 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass sich die Sachlage, soweit dies entscheidend ist, nahezu gleich darstellt wie in jenem Fall, der dem - auch vom Beschwerdeführer zitierten - Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2016 vom 12. September 2016 (publiziert in BGE 143 II 136) zugrunde lag. Es handelt sich um eine andere Bank und das Amtshilfeersuchen trägt ein anderes Datum. Weiter werden hier Kontostände nicht nur bis zum 31. Dezember 2014 verlangt, sondern bis zum 31. Dezember 2016. Die im jeweiligen Ersuchen aufgezählten Kriterien jedoch sind (zumindest soweit hier relevant) praktisch dieselben. Auch das erste Datum, für das die Kontostände verlangt werden (der 1. Februar 2013) ist gleich. Selbst das jeweilige Datum der Schreiben der Banken, mit dem die Kunden aufgefordert wurden, ihre Steuerkonformität nachzuweisen, ist sehr ähnlich (7. August 2014 in BGE 143 II 136 E. 6.4.3; 9. September 2014 im vorliegenden Verfahren). Vorliegend ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Schreiben erhalten hat. Damit ist der vorliegende Fall in allen rechtswesentlichen Punkten mit dem in BGE 143 II 136 entschiedenen Fall vergleichbar und zudem identisch jenem im Verfahren A-4592/2018 vor Bundesverwaltungsgericht. Da dennoch jeder Fall einzeln zu betrachten ist, ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in seinem Fall habe keine Amtshilfe geleistet werden dürfen. Indem er dies aber unter anderem damit begründet, in Bezug auf Sachverhalte, die sich im Jahr 2013 zugetragen hätten, dürfe den Niederlanden keine Amtshilfe geleistet werden, macht er geltend, auf das Amtshilfeersuchen hätte - zumindest in Bezug auf das Jahr 2013 - nicht eingetreten werden dürfen. Das ist zunächst zu beurteilen (E. 3.2). Anschliessend ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Amtshilfeersuchen gegeben sind (E. 3.3). Schliesslich ist auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen (E. 3.4). 3.2 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.4 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass Gruppenersuchen unter dem DBA CH-NL zulässig sind. Auch das vorliegende Gruppenersuchen erachtete es als zulässig (E. 4.4 des erwähnten Urteils). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich, sondern - wie erwähnt (E. 3.1.2) - nur in Bezug auf das Jahr 2013. Er begründet dies mittlerweile damit, Gruppenersuchen hätten erst mit der Revision vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) ins StAhiG Eingang gefunden (Sachverhalt Bst. G). 3.2.2 Wie das Bundesgericht im bereits mehrfach genannten BGE 143 II 136 feststellte, ergibt sich aus Art. 26 DBA CH-NL in Verbindung mit Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL sowie der am 31. Oktober 2011 abgeschlossenen und gleichentags in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarung zum DBA CH-NL, dass Gruppenersuchen zulässig sind (E. 5.4 und 6.3 des genannten BGE). Dabei trat das DBA CH-NL und damit auch sein Art. 26 am 9. November 2011 in Kraft, Ziff. XVI des Protokolls am gleichen Tag und die Verständigungsvereinbarung am 31. Oktober 2011 (E. 2.3 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL ist dessen Art. 26 auf Ersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2011 gestellt wurden und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (hierzu: Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1). 3.2.3 Art. 3 Bst. c StAhiG, in dem Gruppenersuchen definiert werden, wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) ins Gesetz aufgenommen und trat am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig traten unter anderem auch die Art. 6 Abs. 2bis StAhiG, wonach der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens bestimmt, und Art. 14a StAhiG, der die Information der betroffenen Person(en) bei Gruppenersuchen regelt, in Kraft. Die beiden letzteren Bestimmungen gelten gemäss Art. 24a StAhiG rückwirkend für Gruppenersuchen, die ab dem 1. Februar 2013 gestellt wurden. Wenn nun Bestimmungen, die Gruppenersuchen betreffen, ab dem 1. Februar 2013 gelten, müssen auch Gruppenersuchen - grundsätzlich - ab diesem Zeitpunkt zulässig sein. Ob sie dies in einem konkreten Fall auch sind, bestimmt sich, da das StAhiG lediglich ein Durchführungsgesetz ist, nach dem jeweils anwendbaren Abkommen (BGE 143 II 136 E. 4.4 und 5). Das Abkommen muss also Gruppenersuchen vorsehen. Art. 1 Abs. 2 StAhiG behält denn auch abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens vor. 3.2.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das StAhiG würde eine unzulässige Rückwirkung vorsehen, ist damit entgegenzuhalten, dass sich nach dem Bundesgericht die Amtshilfeverpflichtung beim vorliegenden Gruppenersuchen - wie gezeigt (E. 3.2.2) - bereits aus dem Abkommensrecht ergibt und jenes Gericht die Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen lediglich insoweit für anwendbar erklärt, als damit die sich aus dem DBA CH-NL ergebende Regelung konkretisiert und die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshilfe geregelt wird (vgl. E. 3.2.2 f.). Daher kann aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn selbst ein allfälliger Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot durch landesinterne Vorschriften des StAhiG könnte einzig zu deren Unanwendbarkeit führen, jedoch nicht zur Konsequenz haben, dass der abkommensrechtlichen Amtshilfeverpflichtung der Boden entzogen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-1515/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.2). 3.2.5 Insgesamt durfte der BD damit ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz richten, das sich auf Sachverhalte bezieht, die sich zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Dezember 2016 ereigneten. Es liegt - insbesondere auch für das Jahr 2013 - keine unzulässige Rückwirkung vor. 3.3 Die übrigen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit auf das Amtshilfeersuchen eingetreten werden kann, sind vorliegend erfüllt (vgl. E. 2.2 sowie das Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1-4.6). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Amtshilfeersuchen des BD vom 20. November 2017 eingetreten. 3.4 Damit bleibt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 3.4.1 Dieser macht geltend, ihm sei von der Bank zugesichert worden, dass keine Daten übermittelt würden, wenn er das Konto vor dem 9. Oktober 2014 schliesse. Das Datum sei von der Bank mit der Vorinstanz vereinbart worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn die Bank eine entsprechende Zusicherung abgegeben hätte und selbst wenn das Datum zwischen der Bank und der Vorinstanz vereinbart worden wäre - was die Vorinstanz bestreitet -, weder eine solche Zusicherung noch eine solche Vereinbarung einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Schweiz und den Niederlanden ausser Kraft zu setzen vermöchten. Selbst wenn also die Zusicherung und die Vereinbarung vorlägen, könnte der Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Amtshilfeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4.2 Da nicht relevant ist, ob eine Zusicherung der Bank gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben wurde und ob sich die Bank und die Vorinstanz über das entsprechende Datum abgesprochen haben, ist auf eine (Zeugen-)Befragung des Kundenberaters Y._______ in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 2.5). Selbst wenn er nämlich zu diesen Sachverhaltselementen Aussagen machen könnte und die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigen würde, würde dies nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern. 3.4.3 Auch für den Umstand, dass die Bank den Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt haben soll, entweder das Formular zur Offenlegung der Bankbeziehung zu unterschreiben oder das Bankkonto bis zum 9. Oktober 2014 zu schliessen, gilt das zuvor Ausgeführte (E. 3.4.1). Auch wenn die Bank den Beschwerdeführer vor diese Wahl gestellt hat, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil weder das Verhalten der Bank noch jenes des Beschwerdeführers etwas an den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zu ändern vermöchten. Vorliegend wird der Umstand, dass Personen das Konto geschlossen haben, nachdem sie vom Schreiben der Bank vom 9. September 2014 Kenntnis erhalten haben, im Amtshilfeersuchen gerade als ein Indiz (nicht jedoch als Voraussetzung) genannt, dass sich diese Personen nicht steuerkonform verhalten haben (Sachverhalt Bst. A; vgl. zur Schliessung des Kontos auch BGE 143 II 136 E. 6.4.1). 3.4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die Aufforderung der Bank, die Steuerkonformität nachzuweisen, wissen müssen, was im Jahr 2013 nicht der Fall gewesen sei. Das «Wissen Müssen» stellt jedoch einzig ein Sachverhaltselement dar, das vorliegen muss, damit eine Person in die Gruppe einbezogen wird. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers muss er nicht schon im Jahr 2013 von diesem Schreiben Kenntnis gehabt haben. Dies wäre auch, da das Schreiben vom 9. September 2014 datiert, gar nicht möglich gewesen. Das Kriterium, dass eine Person Kenntnis vom Schreiben gehabt haben muss, um in die Gruppe einbezogen zu werden, dient dazu, soweit möglich zu verhindern, dass steuerehrliche Personen in das Amtshilfeverfahren einbezogen werden. Personen, die ihre steuerlichen Pflichten in den Niederlanden erfüllten und dies nur deshalb der Bank nicht bescheinigten, weil sie von dem Schreiben keine Kenntnis hatten, sollen nicht in das Amtshilfeverfahren einbezogen werden. Nicht Zweck dieses Kriteriums ist, Personen, die ihre steuerlichen Pflichten in den Niederlanden nicht erfüllten, die Möglichkeit zu geben, einen Einbezug in die Gruppe durch Auflösung des Kontos zu verhindern. Der Beschwerdeführer musste nach dem Gesagten das Schreiben der Bank lediglich nach dessen Erstellung zur Kenntnis genommen haben, damit er - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - zur vom Amtshilfeersuchen betroffenen Gruppe gehört (BGE 143 II 136 E. 6.4.2). Dies ist vorliegend der Fall. 3.4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Weitergabe von Informationen schwerwiegenden Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Auch hätten die Bank und die Schweiz jahrelang von den Bankkunden profitiert und würden diese jetzt einfach fallen lassen. Beide Vorbringen sind jedoch für die Frage, ob Amtshilfe zu leisten ist, unbehelflich. Die Konsequenzen hat der Beschwerdeführer nur zu tragen, wenn ein allfälliges Verfahren in den Niederlanden ergibt, dass er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Dass möglicherweise die Bank und die Schweiz profitierten, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Schweiz nunmehr ihren staatsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen hat. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: