opencaselaw.ch

A-1515/2016

A-1515/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-09 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 23. Juli 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Das Ersuchen betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 Inhaber eines oder mehrerer Konten bei der UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS) waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:

a) Der Kontoinhaber verfügte über eine Domiziladresse in den Niederlanden.

b) Die UBS hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem diesem mit dem Hinweis, dass er mit einem früheren Schreiben der UBS erfolglos zur Einreichung eines Steuerkonformitätsnachweises aufgefordert worden sei, die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der UBS bei Nichterbringen eines solchen Nachweises innert einer bestimmten Frist angedroht wurde.

c) Der Kontoinhaber hat der UBS trotz des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch genannte Kriterien erfüllen. Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013, 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014. B. Aufgrund des Amtshilfegesuches des BD forderte die ESTV die UBS mit Verfügung vom 3. August 2015 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die UBS reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Nach diesen Unterlagen ist unter anderem A._______ eine unter das Ersuchen des BD fallende Person. Die UBS wies sodann gegenüber der ESTV nach, dass sie A._______ am 18. September 2015 über das Amtshilfeverfahren informiert hat. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 liess A._______ der ESTV mitteilen, dass er durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller vertreten sei. Zugleich ersuchte er um Akteneinsicht. D. Die ESTV setzte A._______ mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 darüber in Kenntnis, welche ihn betreffenden Informationen sie dem BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. E. Mit Stellungnahme vom 9. November 2015 beantragte A._______, in seinem Fall sei die vom BD verlangte Amtshilfe zu verweigern. F. Am 5. Februar 2016 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber A._______. Sie kam darin zum Schluss, dass dem BD betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten sei und dieser Behörde folgende Informationen zu übermitteln seien: «Vorname(n) [...] Nachname A._______ Domiziladresse [...] Geburtsdatum [...] Bankkontonummer [...] Vermögensstand per 1. Februar 2013 CHF [...] Vermögensstand per 1. Januar 2014 CHF [...] Vermögensstand per 31. Dezember 2014 CHF [...]» G. Am 8. März 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die genannte Schlussverfügung der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2016 aufzuheben, wobei auf das Amtshilfegesuch des BD vom 23. Juli 2015 nicht einzutreten sei bzw. dieses eventualiter mit Bezug auf den Beschwerdeführer abzuweisen sei. Ferner fordert der Beschwerdeführer, die von der UBS der ESTV herausgegebenen Dokumente seien zu vernichten und die Vernichtung sei dem Beschwerdeführer schriftlich zu bestätigen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das bundesgerichtliche Verfahren 2C_276/2016. I. Mit (zur amtlichen Publikation vorgesehenem) Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 befand das Bundesgericht, dass aufgrund des Gruppenersuchens des BD vom 23. Juli 2015 betreffend Informationen über - dieser niederländischen Behörde nicht namentlich bekannte (frühere) - Inhaber von Konten bei der UBS Amtshilfe zu leisten sei. Nachdem die schriftliche Begründung des erwähnten Urteils des Bundesgerichts öffentlich zugänglich geworden war, hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Ferner räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme ein (Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2017). J. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 31. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Verweigerung der Amtshilfe und den Ausführungen in der Beschwerde vom 8. März 2016 fest. K. Die ESTV erklärt mit Schreiben vom 4. Mai 2017, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des niederländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das in Frage stehende Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015, also nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) am 1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Zu beachten ist sodann die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungsstufe, d.h. die frühere Verordnung vom 20. August 2014 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (frühere Steueramtshilfeverordnung; AS 2014 2753; im Folgenden: aStAhiV) bzw. die Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV; SR 651.11). Die aStAhiV war vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2016 in Kraft (vgl. Art. 4 aStAhiV und Art. 15 StAhiV). Die StAhiV wurde per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (Art. 17 StAhiV). In inhaltlicher Hinsicht wurden die beim vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften der aStAhiV unverändert in die Bestimmungen der StAhiV überführt. Deshalb muss hier nicht geklärt werden, ob bei der zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation die frühere oder die heute geltende Steueramtshilfeverordnung massgebend ist.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 In zeitlicher Hinsicht sind vorliegend die Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL ebenso anwendbar wie die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 5.1 Abs. 1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. zu den Beschränkungen dieser Amtshilfepflicht aber Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL).

E. 3.2 Das Protokoll zum DBA-NL hält insbesondere Folgendes fest (vgl. Ziff. XVI Bst. c des Protokolls): «Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.»

E. 3.3 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Protokolls). Was unter den «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA-NL nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln (vgl. dazu [statt vieler] Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4) ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen «sämtlicher» möglicher Mittel verlangt wird. Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel (sog. Subsidiaritätsprinzip) allerdings dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren (Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.1). Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die Informationen im ersuchten Staat befinden (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2; vgl. Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, 2015, N. 284 zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens).

E. 3.4 Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass dann, wenn eine Partei behauptet, dass ein Amtshilfeersuchen auf strafbaren Handlungen beruht, zu prüfen ist, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gemäss dem Bundesgericht wird das legitime Vertrauen, das die Schweiz in eine Zusage des ersuchenden Staates hat, (jedenfalls dann) verletzt und damit gegen diesen Grundsatz verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt. Soweit in einer solchen Konstellation der zweite Teil von Art. 7 Bst. c StAhiG, der sich auf tatsächlich in der Schweiz strafbare Handlungen bezieht (vgl. Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 8.5.6 [zur Publikation vorgesehen]), anwendbar ist, hat dies zur Folge, dass die Schweiz nicht auf ein entsprechendes Amtshilfeersuchen eintreten darf. Im Übrigen beschränkt sich die Tragweite von Art. 7 Bst. c StAhiG gemäss dem Bundesgericht aber darauf, in den Fällen, bei welchen das im internationalen öffentlichen Recht geltende Prinzip von Treu und Glauben eine Verweigerung der Amtshilfe erlauben würde, der Schweiz vorzuschreiben, auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.3.5).

E. 4.1 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 zum Schluss, dass sich die rechtliche Grundlage für die Leistung von internationaler Amtshilfe bei Gruppenersuchen aus dem einschlägigen Abkommen ergeben müsse. Die seit dem 1. August 2014 in Kraft stehenden Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen gemäss Gesetzesänderung vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) würden nur dann zum Tragen kommen, wenn das einschlägige Abkommen selbst solche Ersuchen zulasse (E. 4 des Urteils). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil ferner fest, dass das DBA-NL in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung zu diesem Abkommen bei Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der Namen Amtshilfe grundsätzlich erlaube (E. 5 des Urteils).

E. 4.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich das ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen gestellte Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 «von einer unzulässigen Fishing Expedition abzugrenzen vermag», zog das Bundesgericht zum einen Ausführungen aus dem OECD-Kommentar (offizieller Kommentar zum OECD-Musterabkommen) in der Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 und zum anderen Art. 2 Abs. 1 aStAhiV mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung der in einem Gruppenersuchen zu machenden Angaben heran (vgl. E. 6.1 ff. des genannten Urteils). Dabei erklärte es die Bestimmungen des StAhiG zu Gruppenersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1 aStAhiV (nur) insoweit für anwendbar, als damit die - Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende staatsvertragliche - Regelung des DBA-NL konkretisiert wird (E. 6.2 des Urteils). Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der erwähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei welcher (gemäss diesem Kommentar) keine Amtshilfe gestützt auf ein Gruppenersuchen zu leisten ist (siehe zum Ganzen E. 6.1.2 des Urteils): «8.1 a) La Banque B est établie dans l'État B. L'État A taxe ses résidents sur la base de leurs revenus mondiaux. L'autorité compétente de l'État A demande à l'autorité compétente de l'État B de lui fournir les noms, les dates et lieux de naissance et le solde des comptes (notamment des renseignements sur tout actif financier détenu dans ces comptes) des résidents de l'État A qui ont un compte auprès de la Banque B de l'État B, possèdent un pouvoir de signature sur un tel compte ou ont un intérêt en tant que bénéficiaire sur un tel compte. La demande indique que la Banque B est connue pour avoir de nombreux titulaires étrangers, sans apporter toutefois des informations complémentaires.» Das Bundesgericht erwog zudem namentlich das Folgende, um die Zulässigkeit der Amtshilfeleistung gestützt auf das Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 zu begründen (E. 6.3 des Urteils): «Da das Ersuchen keine Namen nennt bzw. gerade um solche ersucht, sind die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung beurteilt und eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann. Dies gilt umso mehr, als das Ersuchen eine grosse Anzahl von Bankkunden betreffen könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts. Denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt wurde, kann das zulässige Ersuchen von einer verpönten Beweisausforschung abgegrenzt werden [...]. [...] [Es] würde [...] gemäss Kommentar zum OECD-MA eine unzulässige Fishing Expedition darstellen, wenn, wie in Beispiel 8.a), von Staat B die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen verlangt würde, die ein Konto bei der Bank B im Staat B besitzen. Das hier umstrittene niederländische Ersuchen [vom 23. Juli 2015] erweist sich im Vergleich zu diesem [...] Beispiel immerhin als konkreter, werden doch zusätzliche Identifikationsmerkmale genannt. Zudem beschreibt das Gesuch die spezifischen Tatsachen und Umstände, die zum Ersuchen geführt haben. Es zeigt auf, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen, welche das genannte Verhaltensmuster erfüllten, seien ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, und es ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die verlangten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Steuerpflichtigen führen können [...]. Insgesamt lässt sich das Ersuchen daher von einer verpönten Beweisausforschung abgrenzen und erscheint damit - wenn auch im Sinne eines Grenzfalls - gerade noch als zulässig.» Die natürliche Person, über welche die ESTV seinerzeit Informationen an den BD zu übermitteln beabsichtigte, fiel nach Ansicht des Bundesgerichts unter die im Amtshilfeersuchen definierte Gruppe (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.4). Das Bundesgericht bestätigte deshalb die von der ESTV getroffene Amtshilfeanordnung.

E. 5.1 Beim vorliegenden Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 handelt es sich unbestrittenermassen um das gleiche Ersuchen, das Anlass zum bundesgerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 gab (vgl. insbesondere das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 11. April 2016). Bei dieser Sachlage besteht hier kein Anlass, die vom Bundesgericht bejahte Frage, ob Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der Namen unter dem DBA-NL grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorn E. 4.1), erneut aufzuwerfen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer gegen die prinzipielle Zulässigkeit solcher Ersuchen Gesichtspunkte ins Feld führt, die vom Bundesgericht bereits umfassend gewürdigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 3-5). In diesem Sinne als von vornherein unbegründet zu qualifizieren sind im Lichte der hiervor (E. 4) zusammengefassten Erwägungen des Bundesgerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers,

- es fehle an einer dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht genügenden gesetzlichen Grundlage für die Amtshilfeleistung (Beschwerde, S. 9 f.), weil das DBA-NL eine Amtshilfe bei Gruppenanfragen generell ausschliesse (Beschwerde, S. 10 f.),

- der OECD-Kommentar in der Fassung vom 17. Juli 2012 könne nicht für die Auslegung von Art. 26 DBA-NL herangezogen werden, weshalb eine Gruppenanfrage im Anwendungsbereich des DBA-NL unzulässig sei (Beschwerde, S. 13 ff.),

- das StAhiG bilde keine Grundlage für die Zulässigkeit von Gruppenersuchen im Verhältnis zum Königreich der Niederlande (Beschwerde, S. 17 ff. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht stichhaltig, weil sich die Zulässigkeit von Gruppenersuchen im Anwendungsbereich des DBA-NL nach bundesgerichtlicher Auffassung [vgl. E. 4.1] nicht aus dem Landesrecht, sondern [bereits] aus dem Abkommensrecht ergibt.),

- das Gruppenersuchen des BD verlange im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL und zur Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL, dass der ersuchte und nicht der ersuchende Staat die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziere.

E. 5.2 Mit dem genannten Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 hat das Bundesgericht sinngemäss die Auffassung geäussert, dass im Anwendungsbereich von Art. 26 DBA-NL abkommensrechtlich für eine Amtshilfeleistung genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten vorliegen, wenn Bankkunden deshalb zum Kreis der in einem Gruppenersuchen definierten Gruppe zählen, weil sie innert einer angesetzten Frist trotz entsprechender Aufforderung sowie Androhung der Kündigung der Bankbeziehung im Unterlassungsfall einen von der Bank geforderten Nachweis der Steuerkonformität nicht erbracht haben. Denn das Bundesgericht hat das entsprechende Kriterium im Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 im Ergebnis gestützt auf eine Auslegung des DBA-NL unter Heranziehung des Updates des OECD-Kommentars vom 17. Juli 2012 für rechtmässig befunden (vgl. insbesondere E. 6.1 und 6.3 des Urteils). Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil ergibt sich auch ohne Weiteres, dass sich die vorliegende Konstellation rechtwesentlich vom Beispiel eines unzulässigen Ersuchens im OECD-Kommentar in der aktuellsten Fassung, das der Beschwerdeführer anruft (Beschwerde, S. 25 und 28), unterscheidet. Das Bundesgericht erklärte nämlich - wie ausgeführt - ausdrücklich, dass sich das Amtshilfegesuch des BD vom 23. Juli 2015 als konkreter als das im OECD-Kommentar an der einschlägigen Stelle erwähnte Ersuchen (Staat A verlangt von Staat B die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen, welche ein Konto bei der angeblich über zahlreiche Auslandbeziehungen verfügenden Bank B im Staat B besitzen) erweist (vgl. vorn E. 4.2). Da das Bundesgericht somit einen rechtswesentlichen Unterschied zum genannten Beispiel aus dem OECD-Kommentar ausgemacht hat, besteht kein Grund, die Amtshilfe vorliegend in Anlehnung an dieses Beispiel zu verweigern. Wie aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.2) hervorgeht, verneinte das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Frage, ob das vorliegende Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 eine unzulässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition darstellt. Dabei prüfte es diese Frage ausführlich, und zwar nicht nur unter Heranziehung des genannten Beispiels eines unzulässigen Gruppenersuchens im OECD-Kommentars in der Fassung vom 17. Juli 2012, sondern auch unter Berücksichtigung von in diesem Kommentar genannten Beispielen zulässiger Gruppenersuchen (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.1 und 6.3). Bei dieser Sachlage kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach vorliegend eine unzulässige Beweisausforschung gegeben sei (ausführlich dazu Beschwerde, S. 24 ff.), nicht gefolgt werden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die übrigen Umstände des hier zu beurteilenden Falles: Das Abstellen auf das Kriterium des Nichteinreichens eines Nachweises über die Steuerkonformität bei der Bank führt zwar bei Gruppenanfragen der hier interessierenden Art dazu, dass vom ersuchenden Staat keine Schilderung eines eigentlichen konkreten Tatmusters, welches auf ein gesetzeswidriges Verhalten der Gruppenangehörigen schliessen lässt, verlangt wird (dies wurde in der Doktrin bereits im Zusammenhang mit dem Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 erkannt [vgl. Andrea Opel, Fischen in trüben Gewässern - Rechtsstaatlich fragwürdige Gruppenauskünfte an die Niederlande, in: Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 43 und 49]). Darin liegt aber in der hier zu beurteilenden Konstellation kein Verstoss gegen Art. 3 Bst. c StAhiG, wonach als Gruppenersuchen im Sinne dieses Gesetzes Amtshilfeersuchen gelten, «mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind». Ebenso wenig kann darin in casu eine andere Rechtsverletzung erblickt werden, insbesondere nicht ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Bst. g aStAhiV und/oder Art. 3 Abs. 1 Bst. g StAhiV, die übereinstimmend vorsehen, dass ein Gruppenersuchen «eine klare und auf Tatsachen gestützte Begründung der Annahme» enthalten muss, «dass die Steuerpflichtigen der Gruppe, über welche die Informationen verlangt werden, das anwendbare Recht nicht eingehalten haben»: Zum einen sind angesichts der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abkommensrechtlich (auch ohne weitere Ausführungen im streitbetroffenen Ersuchen) für eine Amtshilfeleistung genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers zu bejahen. Zum anderen können die erwähnten landesinternen Vorschriften zu Gruppenersuchen nur insoweit zur Anwendung kommen, als damit die Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende staatsvertragliche Regelung des DBA-NL konkretisiert wird (vgl. E. 4). Vor diesem Hintergrund kann aus der Lehrmeinung, dass ein Verzicht auf die Schilderung eines spezifischen Tatmusters im eigentlichen Sinne in einem gestützt auf Art. 26 DBA-NL gestellten Gruppenersuchen gegen Art. 3 Bst. c StAhiG verstosse (in diesem Sinne Opel, a.a.O., N. 49), ebenso wenig etwas zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden wie aus seinen Vorbringen, das Königreich der Niederlande habe im fraglichen Ersuchen blosse Vermutungen und keine konkreten Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorgebracht, die vom Ersuchen erfasste Personengruppe nicht hinreichend eingegrenzt und der Informationsinhaberin kein aktives schuldhaftes Verhalten vorgeworfen (Beschwerde, S. 26 ff.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2017, S. 4).

E. 5.3 Mit Blick auf die Wertungen des Bundesgerichts in dessen Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 ist nach dem Gesagten vorliegend Amtshilfe in dem von der ESTV beabsichtigten Umfang zu leisten. Rechtswesentliche Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem seinerzeit vom Bundesgericht gewürdigten Sachverhalt sind nämlich nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie die betroffene Person im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 - unter die im Amtshilfeersuchen des BD vom 23. Juli 2015 definierte Gruppe fällt (vgl. dazu auch hinten E. 6.3).

E. 6.1 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den hiervor gezogenen Schluss - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht umzustossen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschriften zu Gruppenersuchen im StAhiG und der aStAhiV bzw. der StAhiV würden eine unzulässige Rückwirkung anordnen, so dass gestützt darauf keine Amtshilfe geleistet werden könne (Beschwerde, S. 18 f.). Mit Blick darauf, dass sich nach dem Bundesgericht die Amtshilfeverpflichtung beim vorliegenden Gruppenersuchen - wie gezeigt - bereits aus dem Abkommensrecht ergibt und jenes Gericht die Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1 aStAhiV lediglich insoweit für anwendbar erklärt, als damit die sich aus dem DBA-NL ergebende Regelung konkretisiert und die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshilfe geregelt wird (vgl. E. 4), kann aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn ein allfälliger Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot durch landesinterne Vorschriften des StAhiG und der aStAhiV bzw. der StAhiV könnte einzig zu deren Unanwendbarkeit führen, jedoch nicht zur Konsequenz haben, dass der abkommensrechtlichen Amtshilfeverpflichtung der Boden entzogen wäre.

E. 6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es dürfe vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden, weil die Aufgabe, die unter die Suchkriterien des Gruppenersuchens fallenden Personen zu identifizieren, unter Verstoss gegen Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) an die UBS delegiert worden sei. Diese Vorschrift erlaube nämlich nur die Übertragung von «Verwaltungsaufgaben», nicht aber die Übertragung von «justiziellen Instruktions- und Ermessensaufgaben» an Organisationen sowie Personen ausserhalb der Bundesverwaltung (Beschwerde, S. 21; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 S. 7). Gemäss Art. 14a Abs. 1 StAhiG muss der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen auf Verlangen der ESTV identifizieren. Diese bundesgesetzliche Vorschrift ist aufgrund des sog. Anwendungsgebotes von Art. 190 BV (vgl. dazu anstelle vieler Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Deshalb darf die ESTV den Informationsinhaber zur Identifikation der betroffenen Personen auffordern, selbst wenn dies Art. 178 Abs. 3 BV, wonach «Verwaltungsaufgaben» durch Gesetz ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden können, widersprechen würde. Eine andere Frage wäre, inwiefern die ESTV beim Entscheid, über welche Personen Informationen - wie in casu - gestützt auf ein Gruppenersuchen dem ersuchenden Staat zu übermitteln sind, an die Identifikation der betroffenen Personen durch den Informationsinhaber gebunden ist. Wie es sich damit verhielte, kann hier jedoch offen bleiben: Zwar hat die UBS in ihrer Antwort auf die an sie gerichtete Editionsverfügung - wie der Beschwerdeführer zutreffend vermerkt - zu einigen in die Edition eingeschlossenen Kundenbeziehungen für die «eigene Beurteilung» durch die ESTV weiterführende Informationen geliefert (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 3 S. 2, sowie Beschwerde, S. 22), und ist dabei gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (infolge der darin seitens der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen) nicht auszuschliessen, dass zu diesen Kundenbeziehungen auch jene des Beschwerdeführers zählt. Indessen ist aus den übrigen Akten nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert, dass er von der UBS und der Vorinstanz zu Unrecht als betroffene Person identifiziert worden ist. Aus dem (allgemeinen) Vorbringen in der Beschwerde, die «Suchresultate der UBS [...]» seien mit Blick auf die genannte Lieferung von Zusatzangaben über einzelne Kundenbeziehungen zur eigenen Beurteilung durch die ESTV nicht eindeutig (vgl. Beschwerde, S. 21), lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

E. 6.4 Haltlos ist auch das Argument des Beschwerdeführers, Art. 6 Abs. 2bis StAhiG, wonach der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens bestimmt, sehe eine verfassungswidrige Gesetzesdelegation vor. Zum einen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 die gestützt auf diese Vorschrift erlassene Verordnungsregelung bzw. Art. 2 Abs. 1 aStAhiV angewendet, ohne eine verfassungswidrige Gesetzesdelegation zu beanstanden. Zum anderen wäre das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV an die vom Bundesgesetzgeber getroffene Entscheidung, mit Art. 6 Abs. 2bis StAhiG die Regelung des notwendigen Inhaltes eines Gruppenersuchens dem Bundesrat zu überlassen, ohne Rücksicht auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit dieser Delegationsregelung gebunden.

E. 6.5 Jedenfalls implizit hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 auch entschieden, dass zwischen dem vorliegenden Ersuchen des BD und einer pendenten Prüfung oder Untersuchung im Königreich der Niederlande ein hinreichender Nexus besteht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an einer laufenden Untersuchung in den Niederlanden im Zusammenhang mit dem streitigen Ersuchen, stösst er deshalb ebenfalls ins Leere.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf einen entsprechenden Befund in einem von ihm eingereichten Gutachten von C._______, vom 30. Oktober 2015 sinngemäss auch geltend, das Königreich der Niederlande könnte einem mit dem Ersuchen des BD vergleichbaren Gesuch der Schweiz nicht stattgeben, weil die entsprechenden Informationen gegebenenfalls nach dem niederländischen Recht mangels deren voraussichtlichen Erheblichkeit und einer im ersuchenden Staat im Zusammenhang mit dem Ersuchen laufenden Untersuchung nicht beschafft werden könnten. Eine Amtshilfegewährung im vorliegenden Fall würde deshalb gegen den Grundsatz der Reziprozität verstossen. Es trifft zwar zu, dass die Schweiz als ersuchter Staat die Beschaffung von Informationen ablehnen kann, wenn der ersuchende Staat die fraglichen Informationen in einer vergleichbaren Situation nicht beschaffen könnte (Grundsatz der Reziprozität). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA-NL, welcher es dem um Amtshilfe ersuchten Staat erlaubt, die Gewährung von Amtshilfe zu verweigern, wenn die Informationen «nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren [...] des anderen Vertragsstaates [bzw. des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaates] nicht beschafft werden können» (vgl. zum Grundsatz der Reziprozität Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 96). Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass das Königreich der Niederlande bei einem mit dem Amtshilfegesuch des BD vergleichbaren Ersuchen der Schweiz die entsprechenden Informationen nicht beschaffen könnte. Denn der BD erklärte im Amtshilfegesuch ausdrücklich, in der Lage zu sein, Informationen der von ihm geforderten Art in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die ESTV weiterzuleiten. Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. dazu anstelle vieler BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6, A-4569/2015 vom 17. März 2016 E. 6) besteht hier kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wie dargelegt - die voraussichtliche Erheblichkeit der vom BD geforderten Informationen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen und von einer im Zusammenhang mit dem Ersuchen dieser Behörde im Königreich der Niederlande laufenden Untersuchung auszugehen ist.

E. 6.7 Der BD versicherte (in einem Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen), dass sämtliche zur Beschaffung der verlangten Informationen verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten im ersuchenden Staat ausgeschöpft worden seien. Der Beschwerdeführer hält diese Erklärung für zu pauschal. Seiner Ansicht muss angenommen werden, dass die innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten im Königreich der Niederlande nicht ausgeschöpft wurden und damit das in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL statuierte Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten wurde. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es besteht ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu E. 3.3) sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung begründendes konkretes Element (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). Vorliegend sind keine Umstände substantiiert dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche das Vertrauen in die Richtigkeit der erwähnten, vom BD abgegebenen Erklärung zu erschüttern vermögen. Insbesondere kann - anders als dies der Beschwerdeführer suggeriert (Beschwerde, S. 32) - im Umstand, dass es im Ersuchen des BD an Hinweisen auf die erfolglos gebliebene Nutzung bestimmter Ermittlungsmöglichkeiten (wie der Überprüfung von Kreditkartenabrechnungen) fehlt, keine im hier interessierenden Kontext wesentliche Lücke in der abgegebenen Erklärung erblickt werden. Auch ist gemäss dem Dargelegten (E. 6.5) davon auszugehen, dass bereits bei der Einreichung des Amtshilfegesuches bei der ESTV im Königreich der Niederlande eine damit im Zusammenhang stehende Untersuchung lief. Folglich unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels einer solchen Untersuchung seien die üblichen innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung nicht ausgeschöpft worden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, die ordentliche Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2014 sei am 1. Mai 2015 abgelaufen. Er hat aber weder substantiiert dargetan noch ist aktenkundig, dass ihm diese Frist über den Zeitpunkt der Stellung des Amtshilfegesuches (23. Juli 2015) hinaus erstreckt worden ist und er demnach zu diesem Zeitpunkt noch Gelegenheit gehabt hätte, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren. Von einem insofern verfrüht gestellten Amtshilfegesuch kann bei dieser Sachlage von vornherein keine Rede sein (vgl. E. 3.3).

E. 6.8 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die ESTV hätte nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten dürfen, weil es auf Informationen beruhe, welche durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Er beruft sich dabei auf den Umstand, dass im Ersuchen des BD von einem Projekt namens «Lagardeliste» die Rede ist. Die Bezeichnung «Lagardeliste» stehe - so der Beschwerdeführer - für eine auf einem Datendiebstahl bei der Bank HSBC beruhende Liste mit Namen griechischer Staatsbürger, welche in die Hände diverser Staaten gelangt sei. Im vorliegenden Amtshilfegesuch wird insbesondere Folgendes ausgeführt (S. 2 f. des Amtshilfegesuches): «Mittels verschiedener Projekte hat die niederländische Steuerbehörde festgestellt, dass niederländische Steuerpflichtige Vermögen bei Banken in der Schweiz hatten, die nicht bei der niederländischen Steuerbehörde gemeldet wurden. Im Projekt 'Lagardeliste' [...] hat sich herausgestellt, dass in Bezug auf die betroffenen niederländischen Steuerpflichtigen fast 40% dieser Steuerpflichtigen ihre Guthaben bei der schweizerischen Bank nicht in ihren Steuererklärungen angegeben haben. [...] In den letzten Jahren hat die niederländische Steuerbehörde mittels der sogenannten 'Selbstanzeigeregelung' Ansässigen die Möglichkeit gegeben, unter günstigen Bedingungen freiwillig ihre ausländischen Vermögenswerte nachträglich anzumelden [...]. [...] Die UBS hat im Jahr 2014 (möglicherweise auch in einem vorangegangenen Jahr) unter anderem an ihre niederländischen Klienten/Kontoinhaber ein Schreiben geschickt, und die Klienten gebeten, fiskalische Transparenz/Befolgung der Steuergesetzgebung zu zeigen [...]. Jedenfalls hat die niederländische Steuerbehörde das UBS-Schreiben über einen Selbstanzeiger erhalten, und im Hinblick auf den Tenor des Schreibens ist die Vermutung gerechtfertigt, dass alle Klienten, bei denen die UBS keine Sicherheit über die Transparenz hat, ein derartiges Schreiben erhalten haben.» Aus diesen Ausführungen des BD ergibt sich zwar, dass die niederländische Steuerbehörde aus einem Projekt namens «Lagardeliste» allgemeine Angaben zur Quote an steuerehrlichen Personen unter den niederländischen Steuerpflichtigen mit Bankbeziehungen zur Schweiz erlangte. Ein weitergehender Zusammenhang zwischen diesem Projekt und dem vorliegenden Gruppenersuchen ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Wie aus dem hier zitierten Passus des Ersuchens hervorgeht, waren für dieses Gesuch nicht die Erkenntnisse aus dem erwähnten Projekt, sondern das vom Königreich der Niederlande durchgeführte Selbstanzeigeprogramm und die Aushändigung eines Schreibens der UBS durch einen Selbstanzeiger ausschlaggebend. Unter diesen Umstanden kann zwischen den angeblich gestohlenen Daten, die nach Ansicht des Beschwerdeführers im Rahmen des im Gesuch erwähnten Projektes namens «Lagardeliste» verwendet worden sein sollen, und dem vorliegenden Ersuchen kein hinreichend enger (zumindest indirekter) kausaler Zusammenhang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden, um mit Recht davon zu sprechen, dass das Ersuchen im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG auf in der Schweiz strafbaren Handlungen beruht. Für ein Nichteintreten auf das Gesuch gestützt auf Art. 7 Bst. c StAhiG fehlt es vorliegend zudem am rechtsprechungsgemäss erforderlichen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts (vgl. dazu E. 3.4): Ein entsprechender Verstoss lässt sich vorliegend beispielsweise nicht damit begründen, dass sich das Königreich der Niederlande nicht an eine von ihm gegenüber der Schweiz abgegebene Zusicherung gehalten hätte, keine in der Schweiz geheimen Bankdaten für ein Amtshilfegesuch zu verwenden. Eine solche Zusicherung wurde nämlich soweit ersichtlich nicht abgegeben. Auch fehlt es vorliegend sowohl an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Königreich der Niederlande im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen zu einem «Datendiebstahl» angestiftet hätte, als auch an Hinweisen auf ein anderes gegen Treu und Glauben im Sinne des internationalen öffentlichen Rechts verstossendes Verhalten dieses Staates. Nach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des im Ersuchen erwähnten Projektes «Lagardeliste» - wie vom Beschwerdeführer implizit behauptet wird - auf einem Datendiebstahl bei der Bank HSBC in Genf bzw. auf tatsächlich in der Schweiz strafbaren Handlungen beruhende Daten erlangt und verwendet wurden. Der Beschwerdeführer stösst somit auch mit dem hier genannten Vorbringen ins Leere.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und - auch mit Bezug auf den Antrag auf Vernichtung der bei der UBS edierten Unterlagen (sowie der Bestätigung der entsprechenden Aktenvernichtung) - abzuweisen.

E. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung der Kosten für die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 und der Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2017 auf Fr. 3'500.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 8.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1515/2016 Urteil vom 9. Juni 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Urs Feller, Rechtsanwalt, und Michaela Lemke, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-NL). Sachverhalt: A. Am 23. Juli 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Das Ersuchen betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 Inhaber eines oder mehrerer Konten bei der UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS) waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:

a) Der Kontoinhaber verfügte über eine Domiziladresse in den Niederlanden.

b) Die UBS hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem diesem mit dem Hinweis, dass er mit einem früheren Schreiben der UBS erfolglos zur Einreichung eines Steuerkonformitätsnachweises aufgefordert worden sei, die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der UBS bei Nichterbringen eines solchen Nachweises innert einer bestimmten Frist angedroht wurde.

c) Der Kontoinhaber hat der UBS trotz des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch genannte Kriterien erfüllen. Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013, 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014. B. Aufgrund des Amtshilfegesuches des BD forderte die ESTV die UBS mit Verfügung vom 3. August 2015 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die UBS reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Nach diesen Unterlagen ist unter anderem A._______ eine unter das Ersuchen des BD fallende Person. Die UBS wies sodann gegenüber der ESTV nach, dass sie A._______ am 18. September 2015 über das Amtshilfeverfahren informiert hat. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 liess A._______ der ESTV mitteilen, dass er durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller vertreten sei. Zugleich ersuchte er um Akteneinsicht. D. Die ESTV setzte A._______ mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 darüber in Kenntnis, welche ihn betreffenden Informationen sie dem BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. E. Mit Stellungnahme vom 9. November 2015 beantragte A._______, in seinem Fall sei die vom BD verlangte Amtshilfe zu verweigern. F. Am 5. Februar 2016 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber A._______. Sie kam darin zum Schluss, dass dem BD betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten sei und dieser Behörde folgende Informationen zu übermitteln seien: «Vorname(n) [...] Nachname A._______ Domiziladresse [...] Geburtsdatum [...] Bankkontonummer [...] Vermögensstand per 1. Februar 2013 CHF [...] Vermögensstand per 1. Januar 2014 CHF [...] Vermögensstand per 31. Dezember 2014 CHF [...]» G. Am 8. März 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die genannte Schlussverfügung der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2016 aufzuheben, wobei auf das Amtshilfegesuch des BD vom 23. Juli 2015 nicht einzutreten sei bzw. dieses eventualiter mit Bezug auf den Beschwerdeführer abzuweisen sei. Ferner fordert der Beschwerdeführer, die von der UBS der ESTV herausgegebenen Dokumente seien zu vernichten und die Vernichtung sei dem Beschwerdeführer schriftlich zu bestätigen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das bundesgerichtliche Verfahren 2C_276/2016. I. Mit (zur amtlichen Publikation vorgesehenem) Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 befand das Bundesgericht, dass aufgrund des Gruppenersuchens des BD vom 23. Juli 2015 betreffend Informationen über - dieser niederländischen Behörde nicht namentlich bekannte (frühere) - Inhaber von Konten bei der UBS Amtshilfe zu leisten sei. Nachdem die schriftliche Begründung des erwähnten Urteils des Bundesgerichts öffentlich zugänglich geworden war, hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Ferner räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme ein (Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2017). J. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 31. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Verweigerung der Amtshilfe und den Ausführungen in der Beschwerde vom 8. März 2016 fest. K. Die ESTV erklärt mit Schreiben vom 4. Mai 2017, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des niederländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das in Frage stehende Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015, also nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) am 1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Zu beachten ist sodann die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungsstufe, d.h. die frühere Verordnung vom 20. August 2014 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (frühere Steueramtshilfeverordnung; AS 2014 2753; im Folgenden: aStAhiV) bzw. die Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV; SR 651.11). Die aStAhiV war vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2016 in Kraft (vgl. Art. 4 aStAhiV und Art. 15 StAhiV). Die StAhiV wurde per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (Art. 17 StAhiV). In inhaltlicher Hinsicht wurden die beim vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften der aStAhiV unverändert in die Bestimmungen der StAhiV überführt. Deshalb muss hier nicht geklärt werden, ob bei der zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation die frühere oder die heute geltende Steueramtshilfeverordnung massgebend ist. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. In zeitlicher Hinsicht sind vorliegend die Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL ebenso anwendbar wie die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 5.1 Abs. 1 [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. zu den Beschränkungen dieser Amtshilfepflicht aber Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL). 3.2 Das Protokoll zum DBA-NL hält insbesondere Folgendes fest (vgl. Ziff. XVI Bst. c des Protokolls): «Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.» 3.3 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Protokolls). Was unter den «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA-NL nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln (vgl. dazu [statt vieler] Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4) ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen «sämtlicher» möglicher Mittel verlangt wird. Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel (sog. Subsidiaritätsprinzip) allerdings dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren (Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.1). Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die Informationen im ersuchten Staat befinden (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2; vgl. Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, 2015, N. 284 zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens). 3.4 Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass dann, wenn eine Partei behauptet, dass ein Amtshilfeersuchen auf strafbaren Handlungen beruht, zu prüfen ist, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gemäss dem Bundesgericht wird das legitime Vertrauen, das die Schweiz in eine Zusage des ersuchenden Staates hat, (jedenfalls dann) verletzt und damit gegen diesen Grundsatz verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt. Soweit in einer solchen Konstellation der zweite Teil von Art. 7 Bst. c StAhiG, der sich auf tatsächlich in der Schweiz strafbare Handlungen bezieht (vgl. Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 8.5.6 [zur Publikation vorgesehen]), anwendbar ist, hat dies zur Folge, dass die Schweiz nicht auf ein entsprechendes Amtshilfeersuchen eintreten darf. Im Übrigen beschränkt sich die Tragweite von Art. 7 Bst. c StAhiG gemäss dem Bundesgericht aber darauf, in den Fällen, bei welchen das im internationalen öffentlichen Recht geltende Prinzip von Treu und Glauben eine Verweigerung der Amtshilfe erlauben würde, der Schweiz vorzuschreiben, auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.3.5). 4. 4.1 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 zum Schluss, dass sich die rechtliche Grundlage für die Leistung von internationaler Amtshilfe bei Gruppenersuchen aus dem einschlägigen Abkommen ergeben müsse. Die seit dem 1. August 2014 in Kraft stehenden Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen gemäss Gesetzesänderung vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) würden nur dann zum Tragen kommen, wenn das einschlägige Abkommen selbst solche Ersuchen zulasse (E. 4 des Urteils). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil ferner fest, dass das DBA-NL in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung zu diesem Abkommen bei Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der Namen Amtshilfe grundsätzlich erlaube (E. 5 des Urteils). 4.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich das ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen gestellte Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 «von einer unzulässigen Fishing Expedition abzugrenzen vermag», zog das Bundesgericht zum einen Ausführungen aus dem OECD-Kommentar (offizieller Kommentar zum OECD-Musterabkommen) in der Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 und zum anderen Art. 2 Abs. 1 aStAhiV mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung der in einem Gruppenersuchen zu machenden Angaben heran (vgl. E. 6.1 ff. des genannten Urteils). Dabei erklärte es die Bestimmungen des StAhiG zu Gruppenersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1 aStAhiV (nur) insoweit für anwendbar, als damit die - Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende staatsvertragliche - Regelung des DBA-NL konkretisiert wird (E. 6.2 des Urteils). Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der erwähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei welcher (gemäss diesem Kommentar) keine Amtshilfe gestützt auf ein Gruppenersuchen zu leisten ist (siehe zum Ganzen E. 6.1.2 des Urteils): «8.1 a) La Banque B est établie dans l'État B. L'État A taxe ses résidents sur la base de leurs revenus mondiaux. L'autorité compétente de l'État A demande à l'autorité compétente de l'État B de lui fournir les noms, les dates et lieux de naissance et le solde des comptes (notamment des renseignements sur tout actif financier détenu dans ces comptes) des résidents de l'État A qui ont un compte auprès de la Banque B de l'État B, possèdent un pouvoir de signature sur un tel compte ou ont un intérêt en tant que bénéficiaire sur un tel compte. La demande indique que la Banque B est connue pour avoir de nombreux titulaires étrangers, sans apporter toutefois des informations complémentaires.» Das Bundesgericht erwog zudem namentlich das Folgende, um die Zulässigkeit der Amtshilfeleistung gestützt auf das Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 zu begründen (E. 6.3 des Urteils): «Da das Ersuchen keine Namen nennt bzw. gerade um solche ersucht, sind die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung beurteilt und eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann. Dies gilt umso mehr, als das Ersuchen eine grosse Anzahl von Bankkunden betreffen könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts. Denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt wurde, kann das zulässige Ersuchen von einer verpönten Beweisausforschung abgegrenzt werden [...]. [...] [Es] würde [...] gemäss Kommentar zum OECD-MA eine unzulässige Fishing Expedition darstellen, wenn, wie in Beispiel 8.a), von Staat B die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen verlangt würde, die ein Konto bei der Bank B im Staat B besitzen. Das hier umstrittene niederländische Ersuchen [vom 23. Juli 2015] erweist sich im Vergleich zu diesem [...] Beispiel immerhin als konkreter, werden doch zusätzliche Identifikationsmerkmale genannt. Zudem beschreibt das Gesuch die spezifischen Tatsachen und Umstände, die zum Ersuchen geführt haben. Es zeigt auf, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen, welche das genannte Verhaltensmuster erfüllten, seien ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, und es ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die verlangten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Steuerpflichtigen führen können [...]. Insgesamt lässt sich das Ersuchen daher von einer verpönten Beweisausforschung abgrenzen und erscheint damit - wenn auch im Sinne eines Grenzfalls - gerade noch als zulässig.» Die natürliche Person, über welche die ESTV seinerzeit Informationen an den BD zu übermitteln beabsichtigte, fiel nach Ansicht des Bundesgerichts unter die im Amtshilfeersuchen definierte Gruppe (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.4). Das Bundesgericht bestätigte deshalb die von der ESTV getroffene Amtshilfeanordnung. 5. 5.1 Beim vorliegenden Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 handelt es sich unbestrittenermassen um das gleiche Ersuchen, das Anlass zum bundesgerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 gab (vgl. insbesondere das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 11. April 2016). Bei dieser Sachlage besteht hier kein Anlass, die vom Bundesgericht bejahte Frage, ob Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der Namen unter dem DBA-NL grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorn E. 4.1), erneut aufzuwerfen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer gegen die prinzipielle Zulässigkeit solcher Ersuchen Gesichtspunkte ins Feld führt, die vom Bundesgericht bereits umfassend gewürdigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 3-5). In diesem Sinne als von vornherein unbegründet zu qualifizieren sind im Lichte der hiervor (E. 4) zusammengefassten Erwägungen des Bundesgerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers,

- es fehle an einer dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht genügenden gesetzlichen Grundlage für die Amtshilfeleistung (Beschwerde, S. 9 f.), weil das DBA-NL eine Amtshilfe bei Gruppenanfragen generell ausschliesse (Beschwerde, S. 10 f.),

- der OECD-Kommentar in der Fassung vom 17. Juli 2012 könne nicht für die Auslegung von Art. 26 DBA-NL herangezogen werden, weshalb eine Gruppenanfrage im Anwendungsbereich des DBA-NL unzulässig sei (Beschwerde, S. 13 ff.),

- das StAhiG bilde keine Grundlage für die Zulässigkeit von Gruppenersuchen im Verhältnis zum Königreich der Niederlande (Beschwerde, S. 17 ff. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht stichhaltig, weil sich die Zulässigkeit von Gruppenersuchen im Anwendungsbereich des DBA-NL nach bundesgerichtlicher Auffassung [vgl. E. 4.1] nicht aus dem Landesrecht, sondern [bereits] aus dem Abkommensrecht ergibt.),

- das Gruppenersuchen des BD verlange im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL und zur Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL, dass der ersuchte und nicht der ersuchende Staat die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziere. 5.2 Mit dem genannten Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 hat das Bundesgericht sinngemäss die Auffassung geäussert, dass im Anwendungsbereich von Art. 26 DBA-NL abkommensrechtlich für eine Amtshilfeleistung genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten vorliegen, wenn Bankkunden deshalb zum Kreis der in einem Gruppenersuchen definierten Gruppe zählen, weil sie innert einer angesetzten Frist trotz entsprechender Aufforderung sowie Androhung der Kündigung der Bankbeziehung im Unterlassungsfall einen von der Bank geforderten Nachweis der Steuerkonformität nicht erbracht haben. Denn das Bundesgericht hat das entsprechende Kriterium im Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 im Ergebnis gestützt auf eine Auslegung des DBA-NL unter Heranziehung des Updates des OECD-Kommentars vom 17. Juli 2012 für rechtmässig befunden (vgl. insbesondere E. 6.1 und 6.3 des Urteils). Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil ergibt sich auch ohne Weiteres, dass sich die vorliegende Konstellation rechtwesentlich vom Beispiel eines unzulässigen Ersuchens im OECD-Kommentar in der aktuellsten Fassung, das der Beschwerdeführer anruft (Beschwerde, S. 25 und 28), unterscheidet. Das Bundesgericht erklärte nämlich - wie ausgeführt - ausdrücklich, dass sich das Amtshilfegesuch des BD vom 23. Juli 2015 als konkreter als das im OECD-Kommentar an der einschlägigen Stelle erwähnte Ersuchen (Staat A verlangt von Staat B die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen, welche ein Konto bei der angeblich über zahlreiche Auslandbeziehungen verfügenden Bank B im Staat B besitzen) erweist (vgl. vorn E. 4.2). Da das Bundesgericht somit einen rechtswesentlichen Unterschied zum genannten Beispiel aus dem OECD-Kommentar ausgemacht hat, besteht kein Grund, die Amtshilfe vorliegend in Anlehnung an dieses Beispiel zu verweigern. Wie aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.2) hervorgeht, verneinte das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Frage, ob das vorliegende Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 eine unzulässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition darstellt. Dabei prüfte es diese Frage ausführlich, und zwar nicht nur unter Heranziehung des genannten Beispiels eines unzulässigen Gruppenersuchens im OECD-Kommentars in der Fassung vom 17. Juli 2012, sondern auch unter Berücksichtigung von in diesem Kommentar genannten Beispielen zulässiger Gruppenersuchen (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.1 und 6.3). Bei dieser Sachlage kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach vorliegend eine unzulässige Beweisausforschung gegeben sei (ausführlich dazu Beschwerde, S. 24 ff.), nicht gefolgt werden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die übrigen Umstände des hier zu beurteilenden Falles: Das Abstellen auf das Kriterium des Nichteinreichens eines Nachweises über die Steuerkonformität bei der Bank führt zwar bei Gruppenanfragen der hier interessierenden Art dazu, dass vom ersuchenden Staat keine Schilderung eines eigentlichen konkreten Tatmusters, welches auf ein gesetzeswidriges Verhalten der Gruppenangehörigen schliessen lässt, verlangt wird (dies wurde in der Doktrin bereits im Zusammenhang mit dem Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 erkannt [vgl. Andrea Opel, Fischen in trüben Gewässern - Rechtsstaatlich fragwürdige Gruppenauskünfte an die Niederlande, in: Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 43 und 49]). Darin liegt aber in der hier zu beurteilenden Konstellation kein Verstoss gegen Art. 3 Bst. c StAhiG, wonach als Gruppenersuchen im Sinne dieses Gesetzes Amtshilfeersuchen gelten, «mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind». Ebenso wenig kann darin in casu eine andere Rechtsverletzung erblickt werden, insbesondere nicht ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Bst. g aStAhiV und/oder Art. 3 Abs. 1 Bst. g StAhiV, die übereinstimmend vorsehen, dass ein Gruppenersuchen «eine klare und auf Tatsachen gestützte Begründung der Annahme» enthalten muss, «dass die Steuerpflichtigen der Gruppe, über welche die Informationen verlangt werden, das anwendbare Recht nicht eingehalten haben»: Zum einen sind angesichts der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abkommensrechtlich (auch ohne weitere Ausführungen im streitbetroffenen Ersuchen) für eine Amtshilfeleistung genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers zu bejahen. Zum anderen können die erwähnten landesinternen Vorschriften zu Gruppenersuchen nur insoweit zur Anwendung kommen, als damit die Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende staatsvertragliche Regelung des DBA-NL konkretisiert wird (vgl. E. 4). Vor diesem Hintergrund kann aus der Lehrmeinung, dass ein Verzicht auf die Schilderung eines spezifischen Tatmusters im eigentlichen Sinne in einem gestützt auf Art. 26 DBA-NL gestellten Gruppenersuchen gegen Art. 3 Bst. c StAhiG verstosse (in diesem Sinne Opel, a.a.O., N. 49), ebenso wenig etwas zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden wie aus seinen Vorbringen, das Königreich der Niederlande habe im fraglichen Ersuchen blosse Vermutungen und keine konkreten Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorgebracht, die vom Ersuchen erfasste Personengruppe nicht hinreichend eingegrenzt und der Informationsinhaberin kein aktives schuldhaftes Verhalten vorgeworfen (Beschwerde, S. 26 ff.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2017, S. 4). 5.3 Mit Blick auf die Wertungen des Bundesgerichts in dessen Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 ist nach dem Gesagten vorliegend Amtshilfe in dem von der ESTV beabsichtigten Umfang zu leisten. Rechtswesentliche Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem seinerzeit vom Bundesgericht gewürdigten Sachverhalt sind nämlich nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie die betroffene Person im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 - unter die im Amtshilfeersuchen des BD vom 23. Juli 2015 definierte Gruppe fällt (vgl. dazu auch hinten E. 6.3). 6. 6.1 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den hiervor gezogenen Schluss - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht umzustossen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschriften zu Gruppenersuchen im StAhiG und der aStAhiV bzw. der StAhiV würden eine unzulässige Rückwirkung anordnen, so dass gestützt darauf keine Amtshilfe geleistet werden könne (Beschwerde, S. 18 f.). Mit Blick darauf, dass sich nach dem Bundesgericht die Amtshilfeverpflichtung beim vorliegenden Gruppenersuchen - wie gezeigt - bereits aus dem Abkommensrecht ergibt und jenes Gericht die Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1 aStAhiV lediglich insoweit für anwendbar erklärt, als damit die sich aus dem DBA-NL ergebende Regelung konkretisiert und die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshilfe geregelt wird (vgl. E. 4), kann aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn ein allfälliger Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot durch landesinterne Vorschriften des StAhiG und der aStAhiV bzw. der StAhiV könnte einzig zu deren Unanwendbarkeit führen, jedoch nicht zur Konsequenz haben, dass der abkommensrechtlichen Amtshilfeverpflichtung der Boden entzogen wäre. 6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es dürfe vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden, weil die Aufgabe, die unter die Suchkriterien des Gruppenersuchens fallenden Personen zu identifizieren, unter Verstoss gegen Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) an die UBS delegiert worden sei. Diese Vorschrift erlaube nämlich nur die Übertragung von «Verwaltungsaufgaben», nicht aber die Übertragung von «justiziellen Instruktions- und Ermessensaufgaben» an Organisationen sowie Personen ausserhalb der Bundesverwaltung (Beschwerde, S. 21; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 S. 7). Gemäss Art. 14a Abs. 1 StAhiG muss der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen auf Verlangen der ESTV identifizieren. Diese bundesgesetzliche Vorschrift ist aufgrund des sog. Anwendungsgebotes von Art. 190 BV (vgl. dazu anstelle vieler Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Deshalb darf die ESTV den Informationsinhaber zur Identifikation der betroffenen Personen auffordern, selbst wenn dies Art. 178 Abs. 3 BV, wonach «Verwaltungsaufgaben» durch Gesetz ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden können, widersprechen würde. Eine andere Frage wäre, inwiefern die ESTV beim Entscheid, über welche Personen Informationen - wie in casu - gestützt auf ein Gruppenersuchen dem ersuchenden Staat zu übermitteln sind, an die Identifikation der betroffenen Personen durch den Informationsinhaber gebunden ist. Wie es sich damit verhielte, kann hier jedoch offen bleiben: Zwar hat die UBS in ihrer Antwort auf die an sie gerichtete Editionsverfügung - wie der Beschwerdeführer zutreffend vermerkt - zu einigen in die Edition eingeschlossenen Kundenbeziehungen für die «eigene Beurteilung» durch die ESTV weiterführende Informationen geliefert (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 3 S. 2, sowie Beschwerde, S. 22), und ist dabei gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (infolge der darin seitens der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen) nicht auszuschliessen, dass zu diesen Kundenbeziehungen auch jene des Beschwerdeführers zählt. Indessen ist aus den übrigen Akten nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert, dass er von der UBS und der Vorinstanz zu Unrecht als betroffene Person identifiziert worden ist. Aus dem (allgemeinen) Vorbringen in der Beschwerde, die «Suchresultate der UBS [...]» seien mit Blick auf die genannte Lieferung von Zusatzangaben über einzelne Kundenbeziehungen zur eigenen Beurteilung durch die ESTV nicht eindeutig (vgl. Beschwerde, S. 21), lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 6.4 Haltlos ist auch das Argument des Beschwerdeführers, Art. 6 Abs. 2bis StAhiG, wonach der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens bestimmt, sehe eine verfassungswidrige Gesetzesdelegation vor. Zum einen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 die gestützt auf diese Vorschrift erlassene Verordnungsregelung bzw. Art. 2 Abs. 1 aStAhiV angewendet, ohne eine verfassungswidrige Gesetzesdelegation zu beanstanden. Zum anderen wäre das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV an die vom Bundesgesetzgeber getroffene Entscheidung, mit Art. 6 Abs. 2bis StAhiG die Regelung des notwendigen Inhaltes eines Gruppenersuchens dem Bundesrat zu überlassen, ohne Rücksicht auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit dieser Delegationsregelung gebunden. 6.5 Jedenfalls implizit hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 auch entschieden, dass zwischen dem vorliegenden Ersuchen des BD und einer pendenten Prüfung oder Untersuchung im Königreich der Niederlande ein hinreichender Nexus besteht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an einer laufenden Untersuchung in den Niederlanden im Zusammenhang mit dem streitigen Ersuchen, stösst er deshalb ebenfalls ins Leere. 6.6 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf einen entsprechenden Befund in einem von ihm eingereichten Gutachten von C._______, vom 30. Oktober 2015 sinngemäss auch geltend, das Königreich der Niederlande könnte einem mit dem Ersuchen des BD vergleichbaren Gesuch der Schweiz nicht stattgeben, weil die entsprechenden Informationen gegebenenfalls nach dem niederländischen Recht mangels deren voraussichtlichen Erheblichkeit und einer im ersuchenden Staat im Zusammenhang mit dem Ersuchen laufenden Untersuchung nicht beschafft werden könnten. Eine Amtshilfegewährung im vorliegenden Fall würde deshalb gegen den Grundsatz der Reziprozität verstossen. Es trifft zwar zu, dass die Schweiz als ersuchter Staat die Beschaffung von Informationen ablehnen kann, wenn der ersuchende Staat die fraglichen Informationen in einer vergleichbaren Situation nicht beschaffen könnte (Grundsatz der Reziprozität). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA-NL, welcher es dem um Amtshilfe ersuchten Staat erlaubt, die Gewährung von Amtshilfe zu verweigern, wenn die Informationen «nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren [...] des anderen Vertragsstaates [bzw. des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaates] nicht beschafft werden können» (vgl. zum Grundsatz der Reziprozität Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 96). Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass das Königreich der Niederlande bei einem mit dem Amtshilfegesuch des BD vergleichbaren Ersuchen der Schweiz die entsprechenden Informationen nicht beschaffen könnte. Denn der BD erklärte im Amtshilfegesuch ausdrücklich, in der Lage zu sein, Informationen der von ihm geforderten Art in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die ESTV weiterzuleiten. Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. dazu anstelle vieler BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6, A-4569/2015 vom 17. März 2016 E. 6) besteht hier kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wie dargelegt - die voraussichtliche Erheblichkeit der vom BD geforderten Informationen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen und von einer im Zusammenhang mit dem Ersuchen dieser Behörde im Königreich der Niederlande laufenden Untersuchung auszugehen ist. 6.7 Der BD versicherte (in einem Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen), dass sämtliche zur Beschaffung der verlangten Informationen verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten im ersuchenden Staat ausgeschöpft worden seien. Der Beschwerdeführer hält diese Erklärung für zu pauschal. Seiner Ansicht muss angenommen werden, dass die innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten im Königreich der Niederlande nicht ausgeschöpft wurden und damit das in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL statuierte Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten wurde. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es besteht ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu E. 3.3) sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung begründendes konkretes Element (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). Vorliegend sind keine Umstände substantiiert dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche das Vertrauen in die Richtigkeit der erwähnten, vom BD abgegebenen Erklärung zu erschüttern vermögen. Insbesondere kann - anders als dies der Beschwerdeführer suggeriert (Beschwerde, S. 32) - im Umstand, dass es im Ersuchen des BD an Hinweisen auf die erfolglos gebliebene Nutzung bestimmter Ermittlungsmöglichkeiten (wie der Überprüfung von Kreditkartenabrechnungen) fehlt, keine im hier interessierenden Kontext wesentliche Lücke in der abgegebenen Erklärung erblickt werden. Auch ist gemäss dem Dargelegten (E. 6.5) davon auszugehen, dass bereits bei der Einreichung des Amtshilfegesuches bei der ESTV im Königreich der Niederlande eine damit im Zusammenhang stehende Untersuchung lief. Folglich unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels einer solchen Untersuchung seien die üblichen innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung nicht ausgeschöpft worden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, die ordentliche Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2014 sei am 1. Mai 2015 abgelaufen. Er hat aber weder substantiiert dargetan noch ist aktenkundig, dass ihm diese Frist über den Zeitpunkt der Stellung des Amtshilfegesuches (23. Juli 2015) hinaus erstreckt worden ist und er demnach zu diesem Zeitpunkt noch Gelegenheit gehabt hätte, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren. Von einem insofern verfrüht gestellten Amtshilfegesuch kann bei dieser Sachlage von vornherein keine Rede sein (vgl. E. 3.3). 6.8 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die ESTV hätte nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten dürfen, weil es auf Informationen beruhe, welche durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Er beruft sich dabei auf den Umstand, dass im Ersuchen des BD von einem Projekt namens «Lagardeliste» die Rede ist. Die Bezeichnung «Lagardeliste» stehe - so der Beschwerdeführer - für eine auf einem Datendiebstahl bei der Bank HSBC beruhende Liste mit Namen griechischer Staatsbürger, welche in die Hände diverser Staaten gelangt sei. Im vorliegenden Amtshilfegesuch wird insbesondere Folgendes ausgeführt (S. 2 f. des Amtshilfegesuches): «Mittels verschiedener Projekte hat die niederländische Steuerbehörde festgestellt, dass niederländische Steuerpflichtige Vermögen bei Banken in der Schweiz hatten, die nicht bei der niederländischen Steuerbehörde gemeldet wurden. Im Projekt 'Lagardeliste' [...] hat sich herausgestellt, dass in Bezug auf die betroffenen niederländischen Steuerpflichtigen fast 40% dieser Steuerpflichtigen ihre Guthaben bei der schweizerischen Bank nicht in ihren Steuererklärungen angegeben haben. [...] In den letzten Jahren hat die niederländische Steuerbehörde mittels der sogenannten 'Selbstanzeigeregelung' Ansässigen die Möglichkeit gegeben, unter günstigen Bedingungen freiwillig ihre ausländischen Vermögenswerte nachträglich anzumelden [...]. [...] Die UBS hat im Jahr 2014 (möglicherweise auch in einem vorangegangenen Jahr) unter anderem an ihre niederländischen Klienten/Kontoinhaber ein Schreiben geschickt, und die Klienten gebeten, fiskalische Transparenz/Befolgung der Steuergesetzgebung zu zeigen [...]. Jedenfalls hat die niederländische Steuerbehörde das UBS-Schreiben über einen Selbstanzeiger erhalten, und im Hinblick auf den Tenor des Schreibens ist die Vermutung gerechtfertigt, dass alle Klienten, bei denen die UBS keine Sicherheit über die Transparenz hat, ein derartiges Schreiben erhalten haben.» Aus diesen Ausführungen des BD ergibt sich zwar, dass die niederländische Steuerbehörde aus einem Projekt namens «Lagardeliste» allgemeine Angaben zur Quote an steuerehrlichen Personen unter den niederländischen Steuerpflichtigen mit Bankbeziehungen zur Schweiz erlangte. Ein weitergehender Zusammenhang zwischen diesem Projekt und dem vorliegenden Gruppenersuchen ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Wie aus dem hier zitierten Passus des Ersuchens hervorgeht, waren für dieses Gesuch nicht die Erkenntnisse aus dem erwähnten Projekt, sondern das vom Königreich der Niederlande durchgeführte Selbstanzeigeprogramm und die Aushändigung eines Schreibens der UBS durch einen Selbstanzeiger ausschlaggebend. Unter diesen Umstanden kann zwischen den angeblich gestohlenen Daten, die nach Ansicht des Beschwerdeführers im Rahmen des im Gesuch erwähnten Projektes namens «Lagardeliste» verwendet worden sein sollen, und dem vorliegenden Ersuchen kein hinreichend enger (zumindest indirekter) kausaler Zusammenhang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden, um mit Recht davon zu sprechen, dass das Ersuchen im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG auf in der Schweiz strafbaren Handlungen beruht. Für ein Nichteintreten auf das Gesuch gestützt auf Art. 7 Bst. c StAhiG fehlt es vorliegend zudem am rechtsprechungsgemäss erforderlichen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts (vgl. dazu E. 3.4): Ein entsprechender Verstoss lässt sich vorliegend beispielsweise nicht damit begründen, dass sich das Königreich der Niederlande nicht an eine von ihm gegenüber der Schweiz abgegebene Zusicherung gehalten hätte, keine in der Schweiz geheimen Bankdaten für ein Amtshilfegesuch zu verwenden. Eine solche Zusicherung wurde nämlich soweit ersichtlich nicht abgegeben. Auch fehlt es vorliegend sowohl an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Königreich der Niederlande im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen zu einem «Datendiebstahl» angestiftet hätte, als auch an Hinweisen auf ein anderes gegen Treu und Glauben im Sinne des internationalen öffentlichen Rechts verstossendes Verhalten dieses Staates. Nach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des im Ersuchen erwähnten Projektes «Lagardeliste» - wie vom Beschwerdeführer implizit behauptet wird - auf einem Datendiebstahl bei der Bank HSBC in Genf bzw. auf tatsächlich in der Schweiz strafbaren Handlungen beruhende Daten erlangt und verwendet wurden. Der Beschwerdeführer stösst somit auch mit dem hier genannten Vorbringen ins Leere. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und - auch mit Bezug auf den Antrag auf Vernichtung der bei der UBS edierten Unterlagen (sowie der Bestätigung der entsprechenden Aktenvernichtung) - abzuweisen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung der Kosten für die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 und der Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2017 auf Fr. 3'500.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: