Verrechnungssteuer
Sachverhalt
A. A.a Die B._______ GmbH, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Gesellschaft 1), wurde am (...) 2012 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen (...). Seit dem (...) 2013 (Tagebucheintrag) ist A._______ als einziger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (nachfolgend: Gesellschafter). A.b Die C._______ GmbH, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Gesellschaft 2; gemeinsam mit der Gesellschaft 1 als Gesellschaften bezeichnet), wurde am (...) 2017 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen (...). Einziger Gesellschafter ist A.______, der die Gesellschaft 2 laut Handelsregister mit Einzelunterschrift verpflichten kann. A.c Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Strafuntersuchung (nachfolgend: ASU), teilte dem Gesellschafter mit Schreiben vom 20. Juni 2025 mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]), begangen im Geschäftsbereich der beiden Gesellschaften 1 und 2 betreffend die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 eröffnet worden sei. Weiter führte die ASU aus, den Akten der Steuerverwaltung des Kantons (...) könne entnommen werden, dass die beiden Gesellschaften in den vorerwähnten Geschäftsjahren an den Gesellschafter und weitere Nahestehende geldwerte Leistungen ausgerichtet hätten. B. B.a Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: Abteilung Externe Prüfung), gegenüber der Gesellschaft 1 für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 513'242.65 (Dispositiv Ziff. 1 und 2) und verpflichtete die Gesellschaft 1 zur Überwälzung auf den Gesellschafter (Dispositiv Ziff. 3). Ferner erhob sie Verzugszinsen (Dispositiv Ziff. 4). Für diese Nachforderung stützte sich die Abteilung Externe Prüfung auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). In Ziff. 5 des Dispositivs erklärte die Abteilung Externe Prüfung den Gesellschafter gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR für den Steuerbetrag von Fr. 513'242.65 und die Verzugszinsen solidarisch haftbar. B.b Dieser Entscheid wurde der Gesellschaft 1 am 24. Juli 2025 an ihrem Sitz zugestellt. Der gleiche Entscheid wurde dem Gesellschafter ebenfalls am 24. Juli 2025 an seiner Privatadresse zugestellt. B.c Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 erhob die Abteilung Externe Prüfung gegenüber der Gesellschaft 2 für die Geschäftsjahre 2017/2018 bis 2020 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 51'414.25 (Dispositiv Ziff. 1 und 2) und verpflichtete die Gesellschaft 2 zur Überwälzung der Verrechnungssteuer auf den Gesellschafter (Dispositiv Ziff. 3). Ferner erhob sie Verzugszinsen (Dispositiv Ziff. 4). Für diese Nachforderung stützte sich die Abteilung Externe Prüfung auf Art. 12 Abs. 1 VStrR. In Ziff. 5 des Dispositivs erklärte die Abteilung Externe Prüfung den Gesellschafter gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR für den Steuerbetrag von Fr. 51'414.25 und die Verzugszinsen solidarisch haftbar. B.d Dieser Entscheid wurde der Gesellschaft 2 am 24. Juli 2025 an ihrem Sitz zugestellt. Der gleiche Entscheid wurde dem Gesellschafter ebenfalls am 24. Juli 2025 an seiner Privatadresse zugestellt. B.e Mit Eingabe vom 14. August 2025 zeigte der Rechtsvertreter der beiden Gesellschaften der Abteilung Externe Prüfung gegenüber sein Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht. C. C.a Je mit Einsprache vom 15. September 2025 erhob der Rechtsvertreter Einsprache bei der Abteilung Externe Prüfung und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 23. Juli 2025. Gleichzeitig beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtkräftigen Erledigung der Nachsteuerverfahren der Steuerverwaltung des Kantons (...) gegenüber den Gesellschaften und dem Gesellschafter. Den Gesellschaften sei sodann Gelegenheit zu geben, die provisorischen Jahresrechnungen 2019 bis 2021 (Gesellschaft 1) beziehungsweise 2019 und 2020 (Gesellschaft 2) zu finalisieren. Eventualiter sei die Verrechnungssteuer unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel sowie der beantragten Beweis-massnahmen neu festzusetzen. C.b Mit Schreiben vom 22. September 2025 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Recht (nachfolgend: Abteilung Recht), dem Rechtsvertreter den Eingang der Einsprache der Gesellschaft 1 und mit Schreiben vom 24. September 2025 den Eingang der Einsprache der Gesellschaft 2. C.c Je mit Zahlungserinnerung vom 18. Dezember 2025 teilten die Abteilung Externe Prüfung und die Abteilung Recht dem Gesellschafter mit, dass dieser keine Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 23. Juli 2025 erhoben habe und forderten ihn auf, den jeweils solidarisch geschuldeten Betrag von Fr. 513'24.65 nebst Verzugszinsen und Fr. 51'414.25 nebst Verzugszinsen bis zum 12. Januar 2026 zu begleichen. C.d Je mit Schreiben vom 12. Januar 2026 an die Abteilung Recht wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die beiden Gesellschaften gegen die vorerwähnten Verfügungen fristgerecht Einsprache erhoben hätten, weshalb die fraglichen Verrechnungssteuerforderungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Eine solidarische Haftung nach Art. 12 Abs. 2 VStrR setze voraus, dass der solidarisch haftende Anteilseigner in den Genuss eines «unrechtmässigen» Vorteils beziehungsweise einer geldwerten Leistung gelangt sei. Diese Frage sei im Einspracheverfahren geltend gemacht worden und noch zu prüfen. Zudem sei das Verwaltungsstrafverfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abschlossen, weshalb derzeit eine Widerhandlung noch nicht feststehe. Falls die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) an ihrem Vorgehen festhalte, werde gestützt auf Art. 41 Bst. c VStG um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. C.e Je mit Schreiben vom 28. Januar 2026 nahm die Abteilung Recht zu den Einwänden gemäss den Schreiben vom 12. Januar 2026 Stellung. Gleichentags erging seitens der Abteilung Externe Prüfung und der Abteilung Recht je eine weitere Zahlungserinnerung an den Gesellschafter, dergemäss um Begleichung der Schuld innerhalb von zehn Tagen gebeten wurde, um eine Betreibung und zusätzliche Kosten zu verhindern. C.f Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 an die ESTV, Direktion (nachfolgend: Direktion), erhob der Gesellschafter «Beschwerde» hinsichtlich der erfolgten Betreibungsandrohungen vom 28. Januar 2026 und beantragte, die Abteilung Recht und die Abteilung Externe Prüfung seien anzuweisen, die beiden Einsprachen vom 15. September 2025 zu beachten und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Einspracheverfahren keine Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung über den Bestand und die Vollstreckbarkeit der beiden Verrechnungssteuerforderungen zu erlassen. C.g Mit Schreiben vom 23. März 2026 nahm die Abteilung Recht zu den Vorbringen des Gesellschafters in der Eingabe vom 9. Februar 2026 Stellung und hielt hierbei unter anderem fest, dass sie die Eingabe weder als Beschwerde noch als Rechtsverweigerungs- oder als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegennehmen und auch nicht weiterleiten werde. Die Eingabe könne auch nicht als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden. Auch würde die Abteilung Recht keine Feststellungsentscheide erlassen, vielmehr sei das Schreiben vom 9. Februar 2026 hiermit beantwortet und dadurch gegenstandslos geworden. C.h Ebenfalls setzte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, DVS (nachfolgend: Abteilung Inkasso), die ausstehenden Verrechnungssteuerforderungen zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 24. März 2026 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] und Zahlungsbefehl vom 24. März 2026 Nr. [...] des Betreibsamts [...]). C.i Gegen beide Zahlungsbefehle, die beide am 26. März 2026 zugestellt wurden, erhob der Gesellschafter am 1. April 2026 Rechtsvorschlag und begründete diesen. D. D.a Mit Beschwerde vom 23. April 2026 gegen die Stellungnahme vom 23. März 2026 (als Verfügung) und die Einleitung der beiden Betreibungsverfahren (als Realakte) beantragt der Gesellschafter, die Verfügung vom 23. März 2026 der ESTV sei aufzuheben und die ESTV sei anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Feststellung der von den beiden Gesellschaften geschuldeten Verrechnungssteuern seien keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen gegenüber ihm vorzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. März 2026 aufzuheben und es sei festzustellen, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde keine vollstreckbaren Forderungen von Fr. 513'242.65 und Fr. 51'414.25 zuzüglich Verzugszinsen gegenüber ihm bestehen würden. D.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 beantragt die Abteilung Recht, auf die Beschwerde vom 23. April 2026 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. D.c Am 16. Juli 2026 reichte der Gesellschafter unaufgefordert eine Replik ein, worin er unter anderem auf die Fortführung des Verwaltungsstraf-verfahrens gegenüber ihm hinweist. Diese Eingabe wird der Abteilung Recht mit dem vorliegenden Urteil übermittelt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und die Verfügung von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammt. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; Urteile des BVGer C-9217/2025 vom 29. Juni 2026 E. 2; B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2; A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.2; A-2605/2022 vom 14. Juni 2024 E. 1.1, je m.w.H.).
E. 1.3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht im Zusammenhang mit einer Nachforderung von Verrechnungssteuern nach Art. 12 Abs. 2 VStrR gegenüber dem Beschwerdeführer.
E. 1.3.2 Die Gesetzgebung zur Verrechnungssteuer gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen grundsätzlich das VStrR Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG; vgl. Urteile des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.6.1; A-4028/2022 vom 19. November 2024 E. 2.4).
E. 1.3.3 Die Strafverfolgung und das Verfahren im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das VStG unterliegen den Bestimmungen des VStrR (Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden Verrechnungssteuern gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR), vorliegend also das VStG.
E. 1.3.4 Gemäss Art. 41 VStG trifft die ESTV alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht. Das streitige Verfahren beginnt mit dem Entscheid, der den formellen Anforderungen an eine Verfügung nach Art. 5 VwVG zu genügen hat (Desax/Limacher, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024, Art. 41 N 1 f.). Gemäss Art. 42 Abs. 1 VStG können Verfügungen und Entscheide der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben (Art. 42 Abs. 2 VStG).
E. 1.4.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzö-gerungsbeschwerde abgesehen (Art. 46a VwVG, siehe dazu nachfolgend: E. 1.5 ff.), werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (BVGE 2016/28 E. 1.4). Liegt keine Verfügung vor, ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne materielle Prüfung nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteil des BVGer A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.1).
E. 1.4.2 Verfügungen müssen als solche bezeichnet werden und sind den Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegründung versehen zu eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. So kann beispielsweise trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung materiell eine Verfügung vorliegen. Massgebend ist also ein materieller Verfügungsbegriff (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; Urteile des BVGer A-7312/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.3; A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; vgl. auch Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, 2022, Art. 35 N 3).
E. 1.4.3 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert Verfügungen als Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a); ferner die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten auch Voll-streckungsverfügungen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Als Verfügungen gelten mithin hoheitliche, einseitige und individuell-konkrete Anordnungen, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 151 II 68 E. 1.5.2; 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BVGer A-7191/2023 vom 7. März 2024 E. 1.3.1). Die Verbindlichkeit und die Erzwingbarkeit sind in Art. 39 ff. VwVG geregelt (Urteil des BVGer A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 849 ff.).
E. 1.4.4 Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element der Verfügung, ihre eigentliche «raison d'être». Dadurch grenzt sich die Verfügung vom tatsächlichen Verwaltungshandeln, von den Realakten, ab (Urteile des BVGer A-7312/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.4; A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 867).
E. 1.4.5 Der Verfügungscharakter ist zu verneinen, wenn die Behörde selbst nicht davon ausgeht, eine hoheitliche Anordnung getroffen zu haben (Urteil des BVGer A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Mahnung mit Betreibungsandrohung in der Regel keine Verfügung (Urteil des BGer 5A_760/2018 vom 10. März 2019 E. 3.4.2).
E. 1.5.1 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 46a VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 144 II 184 E. 3.1; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteil des BVGer A-1519/2021 vom 21. Januar 2022 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20). Fehlt ein solcher Anspruch ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 E. 1.1 f.).
E. 1.5.2 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird einzig eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob behördliches Handeln angezeigt ist, das heisst, ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte einer Verfügung können somit nicht den Streitgegenstand bilden (Urteile des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 2.3.1; B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 1.2; Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 46a N 1, 3, 6 und 13).
E. 1.6.1 Im Schreiben vom 23. März 2026 führt die Abteilung Recht aus, dass sie keinen Beschwerdeentscheid erlassen werde, weil keine im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR anfechtbare Handlung vorliege. Des Weiteren lasse sich das Schreiben vom 9. Februar 2026 des Beschwerdeführers weder als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde noch als Aufsichtsbeschwerde begreifen, weshalb sie das fragliche Schreiben auch nicht weiterleiten werde. Sinngemäss führt die Abteilung Recht ferner aus, sie werde mangels Rechtsschutzinteresses auch keine Feststellungsverfügungen erlassen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Abteilung Recht habe damit seinen Eventualantrag vom 9. Februar 2026 auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Verrechnungssteuernachforderung abgelehnt und insoweit eine negative Verfügung erlassen. Zudem habe die Abteilung Recht im Schreiben vom 23. März 2026 festgehalten, dass ihrer Ansicht nach gegenüber ihm eine vollstreckbare Forderung bestehe, womit eine positive Verfügung vorliege.
E. 1.6.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV über den materiellen Bestand ihrer Verrechnungssteueransprüche gegenüber dem Beschwerdeführer in den beiden Verfügungen vom 23. Juli 2025 befunden hat. Über den materiellen Bestand dieser Verrechnungssteuerforderungen gegen-über dem Beschwerdeführer konnte die Abteilung Recht folglich nicht erneut befinden oder hierüber eine Feststellungsverfügung erlassen. Im Schreiben vom 9. Februar 2026 des Beschwerdeführers ging es denn auch nicht um den materiellen Bestand der beiden Verrechnungssteuerforderungen, sondern um deren Vollstreckbarkeit.
E. 1.6.2.2 Zweifelsohne erfüllt das Schreiben vom 23. März 2026 die formellen Voraussetzungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG nicht. Es enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Dem Schreiben lässt sich vielmehr entnehmen, dass die ESTV nicht gewillt ist, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Folglich liegt schon aus diesem formellen Grund kein Anfechtungsobjekt vor (vgl. vorne E. 1.4.5).
E. 1.6.3 Auch in materieller Hinsicht mangelt es an einem Anfechtungsobjekt, wie nachfolgend zu zeigen ist:
E. 1.6.3.1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, ist die Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe im Konkurs (Art. 45 Abs. 1 VStG). Ferner kann die ESTV Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, unter bestimmten Voraussetzungen sicherstellen lassen (vgl. Art. 47 VStG).
E. 1.6.3.2 Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu vollstrecken (Art. 40 VwVG). Die Voraussetzungen und das Verfahren der Schuldbetreibung richten sich dabei ausschliesslich nach dem SchKG und nicht nach dem VwVG. So gelangt namentlich Art. 39 VwVG (Vollstreckung) nicht zur Anwendung (Gächter/Egli, VwVG-Kommentar, Art. 40 N 4 m.w.H.). Der Erlass einer Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 41 VwVG fällt insoweit ausser Betracht.
E. 1.6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben vom 23. März 2026 stelle eine Verfügung über die Vollstreckbarkeit dar, ist ihm nach dem Gesagten nicht zu folgen. Die ESTV konnte nämlich insoweit nach dem Gesagten überhaupt keine Verfügung erlassen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt für ein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mangelt.
E. 1.6.4.1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach erkannt, dass die ESTV im Verwaltungsverfahren nach Art. 79 SchKG (Anerkennungsverfahren) mit ihrem Entscheid über den materiellen Bestand eines Verrechnungssteueranspruches auch einen Rechtsvorschlag aufheben darf, ohne ein gerichtliches Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 SchKG einleiten zu müssen (BGE 134 III 115 E. 3.2; 128 III 39 E. 2; 107 III 60 E. 3; Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1). Ist die ESTV zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig, darf das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl die materielle Begründetheit der Verrechnungssteuerschuld und der Verzugszinsen als auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-8330/2026 vom 6. August 2026 E. 1.5).
E. 1.6.4.2 Beruht hingegen die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann ein Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags und somit die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Hat die Verwaltung also bereits vor Einleitung der Betreibung eine Leistungsverfügung erlassen, darf sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das zivilgerichtliche Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK-SchKG], Art. 79 N 16, 80 N 101). Für die örtliche Zuständigkeit ist Art. 84 SchKG in Verbindung mit Art. 46-52 SchKG massgebend (vgl. auch Art. 46 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem kantonalen Recht (Art. 3 ff. ZPO; für das Verfahren siehe auch: Art. 251 Bst. a ZPO).
E. 1.6.4.3 Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 115, siehe auch: Art. 80 N 110; vgl. auch: BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2). Spezialgesetzliche Bestimmungen können zusätzlich zur Vollstreckbarkeit die Rechtskraft voraussetzen (vgl. Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 110 m.H.a. Art. 165 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; z.B. Art. 39 VwVG).
E. 1.6.4.4 Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung oder ein Urteil vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 135). Die Vollstreckbarkeit wird in der Regel durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen (vgl. hierzu: Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 55 und 137). Diese kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 137 m.w.H.; vgl. auch: Art. 336 ZPO). Unter besonderen Umständen kann sich die Vollstreckbarkeit aber auch aus den Umständen ergeben (Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kurzkommentar-SchKG], Art. 80 N 37; Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 137) oder eine ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann durch weitere Umstände widerlegt werden (Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 137).
E. 1.6.4.5 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweismittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar (Urteil des BGer 4A_615/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.; zur Ausnahme siehe Urteil des BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.2 [nicht publiziert in BGE 144 III 404]). Es handelt sich um eine Momentaufnahme (Rainer Egli, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: OFK-ZPO], Art. 336 N 16 und 19). Sie entfaltet gegenüber dem Vollstreckungsgericht keinerlei Bindungswirkung. Dieses bleibt vielmehr frei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seinerseits zu prüfen (Urteil des BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1 [nicht publiziert in BGE 144 III 404]; vgl. auch Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 336 N 17 ff.; Egli, OFK-ZPO, Art. 336 N 14 ff.).
E. 1.6.4.6 Auch bei der Vollstreckung einer auf Geld lautenden Verfügung, hat der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG - und damit auch den Nachweis der Zustellung - zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 141 I 97 E. 7.1; 105 III 43 E. 2b; Urteile des BGer 4A_644/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.2; 5D_32/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Entsprechend wird auch im öffentlichen Recht die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (und die Rechtskraftbescheinigung) für Geldleistungen lediglich als Beweismittel betrachtet und nicht als für das Rechtsöffnungsgericht verbindliche (Feststellungs-)Verfügung über die Vollstreckbarkeit (vgl. hierzu auch: Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 102 und 110 ff., 137). Dies ergibt sich indessen auch aus dem Umstand, dass der ursprünglichen Vollstreckbarkeit spätere Vollstreckungshindernisse entgegenstehen können.
E. 1.6.4.7 Soweit das Schreiben der ESTV vom 23. März 2026 aufgrund der darin enthaltenen Äusserungen als «Vollstreckbarkeitsbescheinigung» zu betrachten wäre, läge nach dem Gesagten ebenfalls keine beschwerdefähige Verfügung vor. Infolgedessen fehlte es auch aus diesem Grund an einem Anfechtungsobjekt und auf die Beschwerde vom 23. April 2026 ist nicht einzutreten.
E. 1.6.5 Konnte und durfte die ESTV über die Vollstreckbarkeit der Verrechnungssteuerforderung gegenüber dem Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung erlassen, geht auch eine vor Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde ins Leere. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde vom 23. April 2026 nicht einzutreten.
E. 1.7.1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, darf gemäss Art. 25a Abs. 1 VwVG von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, überdies verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Bst. a); die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Bst. b); und/oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Bst. c). Im Zusammenhang mit Verfügungen über Realakte ist sodann die Subsidiarität dieser Rechtsschutzmöglichkeit zu berücksichtigen. Es ist nur dann von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen, wenn keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen werden kann und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht oder wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt zudem, wenn schon früher eine Rechtsschutzmöglichkeit offen gestanden hat (BGE 146 V 38 E. 4.3 ff.; Urteil des BVGer F-5740/2025, F-5741/2025 vom 21. Januar 2026 E. 6.3).
E. 1.7.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Einleitung der beiden Betreibungen jeweils einen anfechtbaren Realakt darstelle. Er befürchtet insbesondere, dass die ESTV «den gemäss Schreiben vom 23. März 2026 eingeschlagenen Weg weiterverfolgen und als nächsten Schritt versuchen werde, vor dem zuständigen Zivilgericht ein Verfahren um definitive Rechtsöffnung anzustrengen». Damit hätte der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit zu beurteilen. Der Einbezug von weiteren Verwaltungs- und Justizbehörden, sei weder in seinem noch im Interesse der ESTV. Zudem bestehe nach Art. 41 Bst. c VStG ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung. Sinngemäss befürchtet er, dass die ESTV an-drohungsgemäss nach erfolgter Vollstreckung der Verrechnungssteuernachforderung gegenüber ihm die derzeit noch hängigen Einspracheverfahren der beiden Gesellschaften ohne weitere materielle Prüfung als gegenstandslos geworden abschreiben werde. Die ESTV ist der Ansicht, es liege eine ähnliche Situation vor, wie sie das Bundesgericht im Falle von Zahlungsaufforderungen beurteilt habe. Die erfolgte Einleitung der beiden Betreibungen stelle jeweils weder eine Verfügung noch einen Realakt dar. Die beiden Betreibungsbegehren würden nämlich eine Prozesshandlung (Verfahrenshandlung) des gesetzlich geregelten Vollstreckungsverfahrens darstellen. Der Beschwerdeführer habe gegen die beiden Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhoben. Handlungen des Betreibungsamts könnten mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden. Selbst bei einem Realakt sei mangels eines hinreichenden Interesses kein Rechtsschutz möglich.
E. 1.7.3 Die beiden vorerwähnten Betreibungen waren nicht Gegenstand des Schreibens vom 23. März 2026 (Sachverhalt C.g und C.h). Die entsprechenden Betreibungsbegehren ergingen aber wohl zeitgleich. Die Betreibungsbegehren waren auch nicht an den Beschwerdeführer gerichtet, sondern wurden der Betreibungsbehörde eingereicht. Für die beschwerdeweise Überprüfung eines Realaktes bedarf es jedoch grundsätzlich einer vorgängig darüber ergangen Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Eine solche liegt hier ofenkundig nicht vor, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-5646/2009 vom 18. Mai 2010 E. 3.1). Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Subsidiarität und zum Rechts-schutzinteresse einzugehen. Eine allfällige Sprungbeschwerde ist insoweit ausgeschlossen. Da vorgängig bei der Vorinstanz kein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Einleitung der Betreibungen als Realakte gestellt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auch keine Rechtsverweigerung zu beurteilen, selbst wenn die ESTV in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2026 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit einlässlicher Begründung ablehnt. Eine Weiterleitung zuständigkeitshalber an die ESTV (Art. 8 Abs. 1 VwVG) erübrigt sich im hier zu beurteilenden Fall, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgezeigt wurde, dass über die Vollstreckbarkeit der Verrechnungssteuerverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verfügt werden darf (vorne E. 1.6.3.3).
E. 2 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anfechtungsobjekt vorliegt und beschwerdeweise auch nicht der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt werden kann. Demzufolge ist auf die Beschwerde vom 23. April 2026 nicht einzutreten.
E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Nichteintretensentscheid sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Im Mehrbetrag von Fr. 6'000.- ist der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
E. 3.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 6'000.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ralf Imstepf Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2939/2026 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (...), vertreten durch Dr. iur. Roman Brazerol, Rechtsanwalt, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verrechnungssteuer; Nachforderung/Vollstreckung. Sachverhalt: A. A.a Die B._______ GmbH, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Gesellschaft 1), wurde am (...) 2012 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen (...). Seit dem (...) 2013 (Tagebucheintrag) ist A._______ als einziger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (nachfolgend: Gesellschafter). A.b Die C._______ GmbH, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Gesellschaft 2; gemeinsam mit der Gesellschaft 1 als Gesellschaften bezeichnet), wurde am (...) 2017 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen (...). Einziger Gesellschafter ist A.______, der die Gesellschaft 2 laut Handelsregister mit Einzelunterschrift verpflichten kann. A.c Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Strafuntersuchung (nachfolgend: ASU), teilte dem Gesellschafter mit Schreiben vom 20. Juni 2025 mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]), begangen im Geschäftsbereich der beiden Gesellschaften 1 und 2 betreffend die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 eröffnet worden sei. Weiter führte die ASU aus, den Akten der Steuerverwaltung des Kantons (...) könne entnommen werden, dass die beiden Gesellschaften in den vorerwähnten Geschäftsjahren an den Gesellschafter und weitere Nahestehende geldwerte Leistungen ausgerichtet hätten. B. B.a Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: Abteilung Externe Prüfung), gegenüber der Gesellschaft 1 für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 513'242.65 (Dispositiv Ziff. 1 und 2) und verpflichtete die Gesellschaft 1 zur Überwälzung auf den Gesellschafter (Dispositiv Ziff. 3). Ferner erhob sie Verzugszinsen (Dispositiv Ziff. 4). Für diese Nachforderung stützte sich die Abteilung Externe Prüfung auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). In Ziff. 5 des Dispositivs erklärte die Abteilung Externe Prüfung den Gesellschafter gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR für den Steuerbetrag von Fr. 513'242.65 und die Verzugszinsen solidarisch haftbar. B.b Dieser Entscheid wurde der Gesellschaft 1 am 24. Juli 2025 an ihrem Sitz zugestellt. Der gleiche Entscheid wurde dem Gesellschafter ebenfalls am 24. Juli 2025 an seiner Privatadresse zugestellt. B.c Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 erhob die Abteilung Externe Prüfung gegenüber der Gesellschaft 2 für die Geschäftsjahre 2017/2018 bis 2020 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 51'414.25 (Dispositiv Ziff. 1 und 2) und verpflichtete die Gesellschaft 2 zur Überwälzung der Verrechnungssteuer auf den Gesellschafter (Dispositiv Ziff. 3). Ferner erhob sie Verzugszinsen (Dispositiv Ziff. 4). Für diese Nachforderung stützte sich die Abteilung Externe Prüfung auf Art. 12 Abs. 1 VStrR. In Ziff. 5 des Dispositivs erklärte die Abteilung Externe Prüfung den Gesellschafter gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR für den Steuerbetrag von Fr. 51'414.25 und die Verzugszinsen solidarisch haftbar. B.d Dieser Entscheid wurde der Gesellschaft 2 am 24. Juli 2025 an ihrem Sitz zugestellt. Der gleiche Entscheid wurde dem Gesellschafter ebenfalls am 24. Juli 2025 an seiner Privatadresse zugestellt. B.e Mit Eingabe vom 14. August 2025 zeigte der Rechtsvertreter der beiden Gesellschaften der Abteilung Externe Prüfung gegenüber sein Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht. C. C.a Je mit Einsprache vom 15. September 2025 erhob der Rechtsvertreter Einsprache bei der Abteilung Externe Prüfung und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 23. Juli 2025. Gleichzeitig beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtkräftigen Erledigung der Nachsteuerverfahren der Steuerverwaltung des Kantons (...) gegenüber den Gesellschaften und dem Gesellschafter. Den Gesellschaften sei sodann Gelegenheit zu geben, die provisorischen Jahresrechnungen 2019 bis 2021 (Gesellschaft 1) beziehungsweise 2019 und 2020 (Gesellschaft 2) zu finalisieren. Eventualiter sei die Verrechnungssteuer unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel sowie der beantragten Beweis-massnahmen neu festzusetzen. C.b Mit Schreiben vom 22. September 2025 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Recht (nachfolgend: Abteilung Recht), dem Rechtsvertreter den Eingang der Einsprache der Gesellschaft 1 und mit Schreiben vom 24. September 2025 den Eingang der Einsprache der Gesellschaft 2. C.c Je mit Zahlungserinnerung vom 18. Dezember 2025 teilten die Abteilung Externe Prüfung und die Abteilung Recht dem Gesellschafter mit, dass dieser keine Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 23. Juli 2025 erhoben habe und forderten ihn auf, den jeweils solidarisch geschuldeten Betrag von Fr. 513'24.65 nebst Verzugszinsen und Fr. 51'414.25 nebst Verzugszinsen bis zum 12. Januar 2026 zu begleichen. C.d Je mit Schreiben vom 12. Januar 2026 an die Abteilung Recht wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die beiden Gesellschaften gegen die vorerwähnten Verfügungen fristgerecht Einsprache erhoben hätten, weshalb die fraglichen Verrechnungssteuerforderungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Eine solidarische Haftung nach Art. 12 Abs. 2 VStrR setze voraus, dass der solidarisch haftende Anteilseigner in den Genuss eines «unrechtmässigen» Vorteils beziehungsweise einer geldwerten Leistung gelangt sei. Diese Frage sei im Einspracheverfahren geltend gemacht worden und noch zu prüfen. Zudem sei das Verwaltungsstrafverfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abschlossen, weshalb derzeit eine Widerhandlung noch nicht feststehe. Falls die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) an ihrem Vorgehen festhalte, werde gestützt auf Art. 41 Bst. c VStG um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. C.e Je mit Schreiben vom 28. Januar 2026 nahm die Abteilung Recht zu den Einwänden gemäss den Schreiben vom 12. Januar 2026 Stellung. Gleichentags erging seitens der Abteilung Externe Prüfung und der Abteilung Recht je eine weitere Zahlungserinnerung an den Gesellschafter, dergemäss um Begleichung der Schuld innerhalb von zehn Tagen gebeten wurde, um eine Betreibung und zusätzliche Kosten zu verhindern. C.f Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 an die ESTV, Direktion (nachfolgend: Direktion), erhob der Gesellschafter «Beschwerde» hinsichtlich der erfolgten Betreibungsandrohungen vom 28. Januar 2026 und beantragte, die Abteilung Recht und die Abteilung Externe Prüfung seien anzuweisen, die beiden Einsprachen vom 15. September 2025 zu beachten und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Einspracheverfahren keine Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung über den Bestand und die Vollstreckbarkeit der beiden Verrechnungssteuerforderungen zu erlassen. C.g Mit Schreiben vom 23. März 2026 nahm die Abteilung Recht zu den Vorbringen des Gesellschafters in der Eingabe vom 9. Februar 2026 Stellung und hielt hierbei unter anderem fest, dass sie die Eingabe weder als Beschwerde noch als Rechtsverweigerungs- oder als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegennehmen und auch nicht weiterleiten werde. Die Eingabe könne auch nicht als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden. Auch würde die Abteilung Recht keine Feststellungsentscheide erlassen, vielmehr sei das Schreiben vom 9. Februar 2026 hiermit beantwortet und dadurch gegenstandslos geworden. C.h Ebenfalls setzte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, DVS (nachfolgend: Abteilung Inkasso), die ausstehenden Verrechnungssteuerforderungen zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 24. März 2026 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] und Zahlungsbefehl vom 24. März 2026 Nr. [...] des Betreibsamts [...]). C.i Gegen beide Zahlungsbefehle, die beide am 26. März 2026 zugestellt wurden, erhob der Gesellschafter am 1. April 2026 Rechtsvorschlag und begründete diesen. D. D.a Mit Beschwerde vom 23. April 2026 gegen die Stellungnahme vom 23. März 2026 (als Verfügung) und die Einleitung der beiden Betreibungsverfahren (als Realakte) beantragt der Gesellschafter, die Verfügung vom 23. März 2026 der ESTV sei aufzuheben und die ESTV sei anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Feststellung der von den beiden Gesellschaften geschuldeten Verrechnungssteuern seien keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen gegenüber ihm vorzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. März 2026 aufzuheben und es sei festzustellen, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde keine vollstreckbaren Forderungen von Fr. 513'242.65 und Fr. 51'414.25 zuzüglich Verzugszinsen gegenüber ihm bestehen würden. D.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 beantragt die Abteilung Recht, auf die Beschwerde vom 23. April 2026 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. D.c Am 16. Juli 2026 reichte der Gesellschafter unaufgefordert eine Replik ein, worin er unter anderem auf die Fortführung des Verwaltungsstraf-verfahrens gegenüber ihm hinweist. Diese Eingabe wird der Abteilung Recht mit dem vorliegenden Urteil übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und die Verfügung von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammt. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; Urteile des BVGer C-9217/2025 vom 29. Juni 2026 E. 2; B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2; A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.2; A-2605/2022 vom 14. Juni 2024 E. 1.1, je m.w.H.). 1.3 1.3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht im Zusammenhang mit einer Nachforderung von Verrechnungssteuern nach Art. 12 Abs. 2 VStrR gegenüber dem Beschwerdeführer. 1.3.2 Die Gesetzgebung zur Verrechnungssteuer gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen grundsätzlich das VStrR Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG; vgl. Urteile des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.6.1; A-4028/2022 vom 19. November 2024 E. 2.4). 1.3.3 Die Strafverfolgung und das Verfahren im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das VStG unterliegen den Bestimmungen des VStrR (Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden Verrechnungssteuern gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR), vorliegend also das VStG. 1.3.4 Gemäss Art. 41 VStG trifft die ESTV alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht. Das streitige Verfahren beginnt mit dem Entscheid, der den formellen Anforderungen an eine Verfügung nach Art. 5 VwVG zu genügen hat (Desax/Limacher, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024, Art. 41 N 1 f.). Gemäss Art. 42 Abs. 1 VStG können Verfügungen und Entscheide der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben (Art. 42 Abs. 2 VStG). 1.4 1.4.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzö-gerungsbeschwerde abgesehen (Art. 46a VwVG, siehe dazu nachfolgend: E. 1.5 ff.), werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (BVGE 2016/28 E. 1.4). Liegt keine Verfügung vor, ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne materielle Prüfung nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteil des BVGer A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.1). 1.4.2 Verfügungen müssen als solche bezeichnet werden und sind den Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegründung versehen zu eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. So kann beispielsweise trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung materiell eine Verfügung vorliegen. Massgebend ist also ein materieller Verfügungsbegriff (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; Urteile des BVGer A-7312/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.3; A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; vgl. auch Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, 2022, Art. 35 N 3). 1.4.3 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert Verfügungen als Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a); ferner die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten auch Voll-streckungsverfügungen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Als Verfügungen gelten mithin hoheitliche, einseitige und individuell-konkrete Anordnungen, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 151 II 68 E. 1.5.2; 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BVGer A-7191/2023 vom 7. März 2024 E. 1.3.1). Die Verbindlichkeit und die Erzwingbarkeit sind in Art. 39 ff. VwVG geregelt (Urteil des BVGer A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 849 ff.). 1.4.4 Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element der Verfügung, ihre eigentliche «raison d'être». Dadurch grenzt sich die Verfügung vom tatsächlichen Verwaltungshandeln, von den Realakten, ab (Urteile des BVGer A-7312/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.4; A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 867). 1.4.5 Der Verfügungscharakter ist zu verneinen, wenn die Behörde selbst nicht davon ausgeht, eine hoheitliche Anordnung getroffen zu haben (Urteil des BVGer A-7213/2024 vom 25. August 2025 E. 1.3.7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Mahnung mit Betreibungsandrohung in der Regel keine Verfügung (Urteil des BGer 5A_760/2018 vom 10. März 2019 E. 3.4.2). 1.5 1.5.1 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 46a VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 144 II 184 E. 3.1; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteil des BVGer A-1519/2021 vom 21. Januar 2022 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20). Fehlt ein solcher Anspruch ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 E. 1.1 f.). 1.5.2 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird einzig eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob behördliches Handeln angezeigt ist, das heisst, ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte einer Verfügung können somit nicht den Streitgegenstand bilden (Urteile des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 2.3.1; B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 1.2; Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 46a N 1, 3, 6 und 13). 1.6 1.6.1 Im Schreiben vom 23. März 2026 führt die Abteilung Recht aus, dass sie keinen Beschwerdeentscheid erlassen werde, weil keine im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR anfechtbare Handlung vorliege. Des Weiteren lasse sich das Schreiben vom 9. Februar 2026 des Beschwerdeführers weder als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde noch als Aufsichtsbeschwerde begreifen, weshalb sie das fragliche Schreiben auch nicht weiterleiten werde. Sinngemäss führt die Abteilung Recht ferner aus, sie werde mangels Rechtsschutzinteresses auch keine Feststellungsverfügungen erlassen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Abteilung Recht habe damit seinen Eventualantrag vom 9. Februar 2026 auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Verrechnungssteuernachforderung abgelehnt und insoweit eine negative Verfügung erlassen. Zudem habe die Abteilung Recht im Schreiben vom 23. März 2026 festgehalten, dass ihrer Ansicht nach gegenüber ihm eine vollstreckbare Forderung bestehe, womit eine positive Verfügung vorliege. 1.6.2 1.6.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV über den materiellen Bestand ihrer Verrechnungssteueransprüche gegenüber dem Beschwerdeführer in den beiden Verfügungen vom 23. Juli 2025 befunden hat. Über den materiellen Bestand dieser Verrechnungssteuerforderungen gegen-über dem Beschwerdeführer konnte die Abteilung Recht folglich nicht erneut befinden oder hierüber eine Feststellungsverfügung erlassen. Im Schreiben vom 9. Februar 2026 des Beschwerdeführers ging es denn auch nicht um den materiellen Bestand der beiden Verrechnungssteuerforderungen, sondern um deren Vollstreckbarkeit. 1.6.2.2 Zweifelsohne erfüllt das Schreiben vom 23. März 2026 die formellen Voraussetzungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG nicht. Es enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Dem Schreiben lässt sich vielmehr entnehmen, dass die ESTV nicht gewillt ist, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Folglich liegt schon aus diesem formellen Grund kein Anfechtungsobjekt vor (vgl. vorne E. 1.4.5). 1.6.3 Auch in materieller Hinsicht mangelt es an einem Anfechtungsobjekt, wie nachfolgend zu zeigen ist: 1.6.3.1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, ist die Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe im Konkurs (Art. 45 Abs. 1 VStG). Ferner kann die ESTV Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, unter bestimmten Voraussetzungen sicherstellen lassen (vgl. Art. 47 VStG). 1.6.3.2 Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu vollstrecken (Art. 40 VwVG). Die Voraussetzungen und das Verfahren der Schuldbetreibung richten sich dabei ausschliesslich nach dem SchKG und nicht nach dem VwVG. So gelangt namentlich Art. 39 VwVG (Vollstreckung) nicht zur Anwendung (Gächter/Egli, VwVG-Kommentar, Art. 40 N 4 m.w.H.). Der Erlass einer Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 41 VwVG fällt insoweit ausser Betracht. 1.6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben vom 23. März 2026 stelle eine Verfügung über die Vollstreckbarkeit dar, ist ihm nach dem Gesagten nicht zu folgen. Die ESTV konnte nämlich insoweit nach dem Gesagten überhaupt keine Verfügung erlassen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt für ein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mangelt. 1.6.4 1.6.4.1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach erkannt, dass die ESTV im Verwaltungsverfahren nach Art. 79 SchKG (Anerkennungsverfahren) mit ihrem Entscheid über den materiellen Bestand eines Verrechnungssteueranspruches auch einen Rechtsvorschlag aufheben darf, ohne ein gerichtliches Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 SchKG einleiten zu müssen (BGE 134 III 115 E. 3.2; 128 III 39 E. 2; 107 III 60 E. 3; Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1). Ist die ESTV zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig, darf das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl die materielle Begründetheit der Verrechnungssteuerschuld und der Verzugszinsen als auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-8330/2026 vom 6. August 2026 E. 1.5). 1.6.4.2 Beruht hingegen die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann ein Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags und somit die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Hat die Verwaltung also bereits vor Einleitung der Betreibung eine Leistungsverfügung erlassen, darf sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das zivilgerichtliche Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK-SchKG], Art. 79 N 16, 80 N 101). Für die örtliche Zuständigkeit ist Art. 84 SchKG in Verbindung mit Art. 46-52 SchKG massgebend (vgl. auch Art. 46 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem kantonalen Recht (Art. 3 ff. ZPO; für das Verfahren siehe auch: Art. 251 Bst. a ZPO). 1.6.4.3 Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 115, siehe auch: Art. 80 N 110; vgl. auch: BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2). Spezialgesetzliche Bestimmungen können zusätzlich zur Vollstreckbarkeit die Rechtskraft voraussetzen (vgl. Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 110 m.H.a. Art. 165 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; z.B. Art. 39 VwVG). 1.6.4.4 Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung oder ein Urteil vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 135). Die Vollstreckbarkeit wird in der Regel durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen (vgl. hierzu: Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 55 und 137). Diese kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 137 m.w.H.; vgl. auch: Art. 336 ZPO). Unter besonderen Umständen kann sich die Vollstreckbarkeit aber auch aus den Umständen ergeben (Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kurzkommentar-SchKG], Art. 80 N 37; Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 137) oder eine ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann durch weitere Umstände widerlegt werden (Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 137). 1.6.4.5 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweismittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar (Urteil des BGer 4A_615/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.; zur Ausnahme siehe Urteil des BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.2 [nicht publiziert in BGE 144 III 404]). Es handelt sich um eine Momentaufnahme (Rainer Egli, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: OFK-ZPO], Art. 336 N 16 und 19). Sie entfaltet gegenüber dem Vollstreckungsgericht keinerlei Bindungswirkung. Dieses bleibt vielmehr frei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seinerseits zu prüfen (Urteil des BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1 [nicht publiziert in BGE 144 III 404]; vgl. auch Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 336 N 17 ff.; Egli, OFK-ZPO, Art. 336 N 14 ff.). 1.6.4.6 Auch bei der Vollstreckung einer auf Geld lautenden Verfügung, hat der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG - und damit auch den Nachweis der Zustellung - zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 141 I 97 E. 7.1; 105 III 43 E. 2b; Urteile des BGer 4A_644/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.2; 5D_32/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Entsprechend wird auch im öffentlichen Recht die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (und die Rechtskraftbescheinigung) für Geldleistungen lediglich als Beweismittel betrachtet und nicht als für das Rechtsöffnungsgericht verbindliche (Feststellungs-)Verfügung über die Vollstreckbarkeit (vgl. hierzu auch: Staehelin, BSK-SchKG, Art. 80 N 102 und 110 ff., 137). Dies ergibt sich indessen auch aus dem Umstand, dass der ursprünglichen Vollstreckbarkeit spätere Vollstreckungshindernisse entgegenstehen können. 1.6.4.7 Soweit das Schreiben der ESTV vom 23. März 2026 aufgrund der darin enthaltenen Äusserungen als «Vollstreckbarkeitsbescheinigung» zu betrachten wäre, läge nach dem Gesagten ebenfalls keine beschwerdefähige Verfügung vor. Infolgedessen fehlte es auch aus diesem Grund an einem Anfechtungsobjekt und auf die Beschwerde vom 23. April 2026 ist nicht einzutreten. 1.6.5 Konnte und durfte die ESTV über die Vollstreckbarkeit der Verrechnungssteuerforderung gegenüber dem Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung erlassen, geht auch eine vor Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde ins Leere. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde vom 23. April 2026 nicht einzutreten. 1.7 1.7.1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, darf gemäss Art. 25a Abs. 1 VwVG von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, überdies verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Bst. a); die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Bst. b); und/oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Bst. c). Im Zusammenhang mit Verfügungen über Realakte ist sodann die Subsidiarität dieser Rechtsschutzmöglichkeit zu berücksichtigen. Es ist nur dann von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen, wenn keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen werden kann und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht oder wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt zudem, wenn schon früher eine Rechtsschutzmöglichkeit offen gestanden hat (BGE 146 V 38 E. 4.3 ff.; Urteil des BVGer F-5740/2025, F-5741/2025 vom 21. Januar 2026 E. 6.3). 1.7.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Einleitung der beiden Betreibungen jeweils einen anfechtbaren Realakt darstelle. Er befürchtet insbesondere, dass die ESTV «den gemäss Schreiben vom 23. März 2026 eingeschlagenen Weg weiterverfolgen und als nächsten Schritt versuchen werde, vor dem zuständigen Zivilgericht ein Verfahren um definitive Rechtsöffnung anzustrengen». Damit hätte der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit zu beurteilen. Der Einbezug von weiteren Verwaltungs- und Justizbehörden, sei weder in seinem noch im Interesse der ESTV. Zudem bestehe nach Art. 41 Bst. c VStG ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung. Sinngemäss befürchtet er, dass die ESTV an-drohungsgemäss nach erfolgter Vollstreckung der Verrechnungssteuernachforderung gegenüber ihm die derzeit noch hängigen Einspracheverfahren der beiden Gesellschaften ohne weitere materielle Prüfung als gegenstandslos geworden abschreiben werde. Die ESTV ist der Ansicht, es liege eine ähnliche Situation vor, wie sie das Bundesgericht im Falle von Zahlungsaufforderungen beurteilt habe. Die erfolgte Einleitung der beiden Betreibungen stelle jeweils weder eine Verfügung noch einen Realakt dar. Die beiden Betreibungsbegehren würden nämlich eine Prozesshandlung (Verfahrenshandlung) des gesetzlich geregelten Vollstreckungsverfahrens darstellen. Der Beschwerdeführer habe gegen die beiden Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhoben. Handlungen des Betreibungsamts könnten mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden. Selbst bei einem Realakt sei mangels eines hinreichenden Interesses kein Rechtsschutz möglich. 1.7.3 Die beiden vorerwähnten Betreibungen waren nicht Gegenstand des Schreibens vom 23. März 2026 (Sachverhalt C.g und C.h). Die entsprechenden Betreibungsbegehren ergingen aber wohl zeitgleich. Die Betreibungsbegehren waren auch nicht an den Beschwerdeführer gerichtet, sondern wurden der Betreibungsbehörde eingereicht. Für die beschwerdeweise Überprüfung eines Realaktes bedarf es jedoch grundsätzlich einer vorgängig darüber ergangen Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Eine solche liegt hier ofenkundig nicht vor, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-5646/2009 vom 18. Mai 2010 E. 3.1). Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Subsidiarität und zum Rechts-schutzinteresse einzugehen. Eine allfällige Sprungbeschwerde ist insoweit ausgeschlossen. Da vorgängig bei der Vorinstanz kein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Einleitung der Betreibungen als Realakte gestellt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auch keine Rechtsverweigerung zu beurteilen, selbst wenn die ESTV in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2026 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit einlässlicher Begründung ablehnt. Eine Weiterleitung zuständigkeitshalber an die ESTV (Art. 8 Abs. 1 VwVG) erübrigt sich im hier zu beurteilenden Fall, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgezeigt wurde, dass über die Vollstreckbarkeit der Verrechnungssteuerverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verfügt werden darf (vorne E. 1.6.3.3).
2. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anfechtungsobjekt vorliegt und beschwerdeweise auch nicht der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt werden kann. Demzufolge ist auf die Beschwerde vom 23. April 2026 nicht einzutreten. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Nichteintretensentscheid sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Im Mehrbetrag von Fr. 6'000.- ist der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 3.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 6'000.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ralf Imstepf Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: