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A-7213/2024

A-7213/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-25 · Deutsch CH

Verrechnungssteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss elektronischem Handelsregistereintrag insbesondere das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Versicherungswesen und Vermögensverwaltung. B. B.a Am 3. September 2024 erging eine Anfrage im Namen der Steuerpflichtigen via (elektronischem) Kontaktformular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Anfrage beinhaltete die Erteilung der Auskunft, an welche E-Mail-Adresse die Unterlagen mit Bezug auf das Formular 170 einzureichen seien. Am selben Tag antwortete die zuständige Stelle, dass eine Einreichung der entsprechenden Unterlagen zusammen mit dem Formular 170 grundsätzlich postalisch in Papierform zu erfolgen hätte. Sollten allerdings zur Prüfung der Deklaration weitere Unterlagen benötigt werden, so würden diese vom entsprechenden Sachbearbeiter direkt eingefordert und könnten diesem per E-Mail zugestellt werden. B.b Am Folgetag verlangte die Steuerpflichtige, erneut via Kontaktformular, den Erlass einer «offiziellen Verfügung», welche klären solle, ob die Einreichung des Formulars 170 per E-Mail akzeptiert würde oder nicht. Ebenfalls ersuchte die Steuerpflichtige um eine Begründung dieser Entscheidung sowie die Angabe der rechtlichen Grundlagen und das Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung im selben Antwortschreiben, sollte die elektronische Einreichung nicht gestattet sein. Diese Anfrage wurde von der ESTV am 9. September 2024 telefonisch beantwortet. B.c In zwei weiteren postalisch eingereichten Schreiben vom 10. September 2024 und 12. Oktober 2024 beantragte die Steuerpflichtige den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, um gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Unmöglichkeit, das Formular 170 inkl. Beilagen elektronisch einzureichen, einleiten zu können. C. C.a Mit Schreiben vom 11. November 2024 wandte sich die ESTV an die Steuerpflichtige und legte unter Angabe der rechtlichen Grundlagen die Gründe dar, weshalb das Einreichen von Formularen, welche nicht auf dem ePortal zur Verfügung stehen würden, weiterhin mit allen geforderten Beilagen in Papierform per Post zuzustellen seien, um die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. C.b Darüber hinaus wies die ESTV darauf hin, dass die Steuerpflichtige gemäss aktueller Aktenlage bisher kein Formular 170 eingereicht habe. Mangels Vorliegens eines Falls, der die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig mache, handle es sich beim Anliegen der Steuerpflichtigen um eine generelle Anfrage, ohne dass ein konkreter Sachverhalt vorliegen würde. Damit fehle es am Rechtsschutzinteresse seitens der Steuerpflichtigen und es existiere auch kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung. D. Gegen besagtes Schreiben vom 11. November 2024 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass ihr ein Recht auf digitale Einreichung des Formulars 170, «zumindest per E-Mail», zustehe. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache vom Bundesverwaltungsgericht an die Vorinstanz zur Behandlung im Rahmen eines Einspracheverfahrens zu überweisen. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Indessen ist fraglich, ob es sich beim Schreiben vom 11. November 2024 um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG handelt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; BVGE 2016/15 E. 1, 2014/4 E. 1.2; Urteil des BVGer A-2605/2022 vom 14. Juni 2024 E. 1.1, je m.w.H.).

E. 1.3.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG, s. dazu nachfolgend E. 2.1 in fine) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (BVGE 2016/28 E. 1.4). Liegt keine Verfügung vor, ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2).

E. 1.3.2 Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Begrifflichkeiten sind im Gesetz zum Teil leicht abweichend, in der Sache aber identisch. So kommt das Element der Hoheitlichkeit in «Anordnungen der Behörden», individuell-konkret in «im Einzelfall», Anwendung von öffentlichem Recht in «die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen» und die Rechtswirkungen in Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG zum Ausdruck. Die Verbindlichkeit und die Erzwingbarkeit sind sodann in Art. 39 ff. VwVG geregelt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 849 ff.; BGE 139 V 143 E. 1.2).

E. 1.3.3 Verfügungen werden in einer bestimmten Form erlassen. Sie müssen als solche bezeichnet werden und sind den Adressatinnen und Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegründung versehen zu eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind aber nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Anders ausgedrückt: Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. So kann beispielsweise trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung vorliegen. Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; vgl. auch Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, 2022, Art. 35 N 3).

E. 1.3.4 Lehre und Praxis nähern sich dem Verfügungsbegriff typischerweise in der Form einer Auflistung der einzelnen materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs. Diese Elemente sind als kumulative Erfordernisse des Verfügungsbegriffs zu verstehen; fehlt es an einem Element, liegt keine Verfügung vor (vgl. Uhlmann/Kradolfer, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 5 N 21). Wie soeben aufgezeigt (vgl. vorne E. 1.3.2), setzt das Vorliegen einer Verfügung u.a. voraus, dass diese auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG), darüber eine Feststellung trifft (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf solche Begehren nicht eintritt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die die Verfügung erlassenden Behörden wie auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar. Mit einer Verfügung regelt die Behörde bewusst ein Rechtsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann mitunter schwierig sein. Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element der Verfügung, ihre eigentliche «raison d'être». Dadurch grenzt sich die Verfügung vom tatsächlichen Verwaltungshandeln, von den Realakten, ab (Urteil des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 867). Keine Rechtswirkungen im Sinn von Art. 5 VwVG erzeugen demgegenüber staatliche Informationen wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Realakte. Sie sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechtswirkungen (vgl. Urteile des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 6.3.2, A-2323/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3; ferner Anne-Christine Favre, in: Bellanger/Candrian/Hirsig-Vouilloz [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024 [nachfolgend: Commentaire PA], Art. 25 N 21; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 25 N 7).

E. 1.3.5 Die Verfügung zielt darauf ab, die Situation von Personen zu regeln, die als Rechtssubjekte vom Staat getrennt sind bzw. ausserhalb der Verwaltung stehen. Das Element «individuell-konkret» umfasst die Abgrenzung zwischen Einzelakten (Verfügungen) und Erlassen. Die Verfügung bezieht sich auf einen einzelnen Fall oder eine definierte Fallgruppe (konkret) und richtet sich an einen oder mehrere klar bestimmte Adressaten (individuell). Die Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Beim Erlass generell-abstrakter Anordnungen müssen die Betroffenen im Gegensatz zu Verfügungen vorher nicht angehört werden (Uhlmann/Kradolfer, Praxiskommentar, Art. 5 N 47 f. m.w.H.). Damit eine Verfügung vorliegt, ist somit notwendig, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine staatliche Handlung allein schon deshalb zum Rechtsakt wird, weil eine Behörde mit ihr Rechtswirkungen erzeugen will. Entscheidend ist, dass es zur Erreichung des gesetzlich geregelten Handlungszieles tatsächlich eines Rechtsaktes bedarf. Weigert sich eine Behörde auf Gesuch hin eine Verfügung zu erlassen, begeht sie (allenfalls ohne es zu wollen) eine Rechtsverweigerung (Urteile des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1, A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1.3, je m.w.H.; Markus Müller, Kommentar VwVG, Art. 5 N 14).

E. 1.3.6 Für alle Fragen der Erhebung der Verrechnungssteuer ist zwischen einem informellen nicht-streitigen Vorverfahren und einem formellen streitigen Verfahren zu unterscheiden. Gemäss Art. 41 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) trifft die ESTV alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht. Das streitige Verfahren beginnt mit dem sogenannten Entscheid, der den formellen Anforderungen an eine Verfügung nach Art. 5 VwVG zu genügen hat (Desax/Limacher, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl., 2024, Art. 41 N 1 f.). Gemäss Art. 42 Abs. 1 VStG können Verfügungen und Entscheide der Vorinstanz innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

E. 1.3.7 Indessen erteilen Steuerbehörden in der Praxis häufig Auskünfte über die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften im Einzelfall. Die Mitteilungen einer Rechtsauffassung ist als blosse Auskunftserteilung kein Hoheitsakt mit Verfügungscharakter, der im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege anfechtbar ist (BGE 121 II 473 E. 2c; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 136). Eine abstrakte Rechtsfrage ohne determinierten Fall oder Personengruppe kann nicht mittels Verfügung geklärt werden (BGE 137 II 199 E. 6.5, 131 II 13 E. 2.2). Verfügungen stellen Willenserklärungen der Behörden dar. So ist der Verfügungscharakter zu verneinen, wenn die Behörde selbst nicht davon ausgeht, eine hoheitliche Anordnung getroffen zu haben (BGE 143 II 268 E. 4.2.2; BVGE 2016/20 E. 1.2.2; vgl. E. 1.3.4).

E. 1.4 Das Formular 170 dient der Meldung über Veränderungen auf dem gesonderten Konto (Bildung, Ein- oder Rückzahlungen) für Kapitaleinlagereserven (KER) gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz via Kontaktformular wiederholt angefragt hat, ob das elektronische Einreichen des Formulars 170 inkl. Beilagen möglich sei, was diese verneinte (Sachverhalt Bst. B.a und B.b). Den Akten kann ebenfalls entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin faktisch weder ein Formular 170 eingereicht hat, noch ein solches bei der Vorinstanz aus vergangenen Eingaben hängig ist. So ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass ein steuerbarer Vorgang bei der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, so bspw. ein Zuschuss resp. eine Erhöhung oder eine Rückzahlung von KER stattgefunden hätte. Es kann daher festgestellt werden, dass kein aktuelles Verfahren zur Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Vorinstanz pendent ist, welches den Erlass einer Verfügung nach Art. 41 VStG begründen könnte (vgl. E. 1.3.6). Bei der Auskunft der Vorinstanz im Schreiben vom 11. November 2024 handelt es sich auch nicht um eine materiell-steuerrechtliche Auskunft. Konkret geht es um die Frage, wie die Art und Weise der Deklaration zu erfolgen hat. Die Art der Einreichung stellt eine Modalität des Deklarationsverfahrens dar. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) ist die Vorinstanz dazu ermächtigt, Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung der Steuerpflicht wie auch für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen zu bestimmen. Für die Regelung dieser Modalitäten sind im Steuerverfahren, das ein Massengeschäft darstellt, bestimmte formelle Vorgaben vorgeschrieben. Dies dient der Sicherstellung der effizienten und einheitlichen Handhabung wie auch der Gewährleistung der Integrität und Authentizität der übermittelten Daten. Diese Modalitäten sind nicht mit einer Verfügung zu regeln, da sie für sämtliche Steuerpflichtigen aus Gründen der Gleichbehandlung und Verfahrensökonomie gleichermassen gelten müssen (vgl. E. 1.3.2 und 1.3.5). Die Auskunft der Vorinstanz im Schreiben vom 11. November 2024 stellt somit eine generelle Auskunft zum geltenden Recht und der aktuellen Handhabung der Deklaration seitens der Vorinstanz dar. Dabei ist davon auszugehen, dass diese sämtlichen Steuerpflichtigen, die eine Meldung der Veränderung der KER auf dem gesonderten Konto beabsichtigen, einheitlich erteilt wird. Es wird mithin keine bestimmte Rechtssituation eines Adressaten oder einer klar definierten Adressatengruppe geregelt (vgl. E. 1.3.5). So ist die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen selbst nicht davon ausgegangen, mit dem Schreiben vom 11. November 2024 eine hoheitliche Anordnung getroffen zu haben (Vernehmlassung, Ziff. 3; vgl. E. 1.3.7). Wie aufgezeigt, vermögen generelle staatliche Auskünfte keine Rechtswirkung nach Art. 5 VwVG zu erzeugen (vgl. E. 1.3.4). Mit dem besagten Schreiben ist die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten, Pflichten oder ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt worden. Die Bildung oder steuerfreie Rückzahlung von KER auf Stufe der Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall nicht Streitgegenstand und wurde weder bestritten noch von der Vorinstanz verweigert. Vielmehr fehlt es vorliegend bereits an einem konkreten Sachverhalt, der eine Erhöhung oder Rückzahlung der KER beinhalten würde. Vergleichsweise ist anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine mehrwertsteuerliche Einschätzungsmitteilung der Vorinstanz, die immerhin auf einem individuell-konkreten Steuerverhältnis beruht und die konkreten Steuerperioden und Steuerbeträge für die Steuerpflichtigen festhält, keine Verfügung darstellt (BGE 140 II 202, 204 ff.; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.5). Nach dem Gesagten ist das fragliche Schreiben der Vorinstanz vom 11. November 2024 mithin nicht als Verfügung zu qualifizieren. Es fehlt am individuell-konkreten Charakter dieser Auskunft sowie am bewussten, ausdrücklichen und verbindlichen Gestaltungswillen der ESTV (vgl. E. 1.3.5). Somit mangelt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, was insoweit das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat.

E. 2 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mehrfach, insbesondere mit den Schreiben vom 10. September 2024 und 12. Oktober 2024, um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat. Die ersuchte Verfügung sollte, unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen, die Feststellung beinhalten, ob eine elektronische Einreichung des Formulars 170 zulässig sei oder eben nicht (Sachverhalt Bst. B.b und B.c). Fraglich ist daher, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Erlass einer Verfügung verpflichtet gewesen war.

E. 2.1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dementgegen hat das fehlende schutzwürdige Interesse ein Nichteintreten auf das Begehren zur Folge (vgl. Favre, Commentaire PA, Art. 25 N 36). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann nach Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden (vgl. zur Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Einzelnen namentlich: Bellanger, Commentaire PA, Art. 46a N 18 ff. m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.20 ff. m.w.H.). Das Verhältnis der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verwandten Verfahren wie etwa dem Feststellungsverfahren (Art. 25 VwVG), dem Hilfsverfahren auf Erlass einer Verfügung über Realakte (Art. 25a VwVG) sowie dem Staatsvertragsverfahren ist weitgehend ungeklärt (Müller/Bieri, Kommentar VwVG, Art. 46a N 8, auch zum Folgenden). Die drei Verfahren stehen einem Betroffenen - vorausgesetzt, er kann ein hinreichendes Verfahrensinteresse (schutzwürdiges Interesse bzw. Feststellungsinteresse) vorweisen - grundsätzlich wahlweise zur Verfügung.

E. 2.2 Schon das Gebot der systematischen Auslegung, vor allem aber der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im selben Sinne auszulegen, wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Das Rechtsschutzinteresse, welches die Beschwerdelegitimation begründet, vermittelt bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung und damit auch den Anspruch, am Verwaltungsverfahren als Partei beteiligt zu sein (Art. 6 VwVG). Der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung setzt zudem kein rechtlich geschütztes Interesse voraus. So genügen rein tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Freilich reicht nicht irgendein Interesse, vielmehr muss es schützenswert sein. Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung, das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden. Ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten liefe die gesuchstellende Person Gefahr, nachteilige Massnahmen zu treffen oder günstige Massnahmen zu unterlassen (zum Ganzen: Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar VwVG, Art. 25 N 14 f. m.w.H.; vgl. Favre, Commentaire PA, Art. 25 N 33 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das schutzwürdige Interesse an der Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Gesuchsteller die Fortdauer der Ungewissheit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, weil sie ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt (BGE 151 I 19 E. 6.4, 142 V 2 E. 1.1, je m.w.H.). Mass-gebend für das begründende schutzwürdige Interesse ist der praktische Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Insbesondere das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen (BGE 146 V 331 E. 1.1, 133 V 188 E. 4.3.3). So darf das Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu dienen, auf indirektem Weg eine abstrakte Normenkontrolle einzuführen (vgl. Urteil des BGer 2A.111/1999 vom 6. Juli 2001 E. 3c; Urteil des BVGer A-6853/2018 vom 12. November 2019 E. 7.4; ferner Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar VwVG, Art. 25 N 3, je m.w.H.). Ebenso wenig kann es die Aufgabe staatlicher Behörden sein, mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.3; Urteil des BVGer C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.6.3), allgemeine Fragen der Gesetzesauslegung abstrakt und unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beantworten (vgl. Urteil des BVGer B-1203/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3.6) oder Grundsatzentscheidungen - ohne Bezugnahme auf konkrete Rechtsverhältnisse - zu fällen (vgl. Urteile des BVGer A-6853/2018 vom 12. November 2019 E. 6.3, A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; ferner Favre, Commentaire PA, Art. 25 N 10 und 14; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 25 N 11).

E. 2.3 Wie obenstehend dargelegt (E. 1.4), ergibt sich aus den Akten nicht, dass bei der Beschwerdeführerin eine meldungspflichtige Änderung der KER stattgefunden hätte. Ebenfalls kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Einreichung eines Formulars 170 unmittelbar bevorstand, oder ein Verfahren infolge Meldung betreffend Änderung des KER-Bestands bei der Vorinstanz hängig wäre. Die konkrete Änderung des Bestands der KER, deren Deklaration das Formular 170 dient, wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend denn auch keine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Vielmehr war es Ziel der Beschwerdeführerin, mit der vorliegenden Beschwerde die gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass ihr ein Recht auf digitale Einreichung des Formulars 170, zumindest per E-Mail, zustehe, ohne dass ein entsprechender konkreter Sachverhalt vorliegt. Wie aufgezeigt, dient die Beschwerde nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen (vgl. E. 2.2), sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Ein allgemeines Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts - wie es vorliegend der Fall ist - genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. So ist es, wie aufgezeigt, nicht die Aufgabe die Vorinstanz mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten oder allgemeine Fragen der Gesetzesauslegung abstrakt und unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beantworten.

E. 2.4 Nach dem Gesagten fehlt es im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Vorinstanz um Erlass einer Feststellungsverfügung über die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung des Formulars 170 am nachgewiesenen schutzwürdigen Interesse. Die Vorinstanz hat dem Begehren daher zu Recht nicht entsprochen, war sie doch nicht verpflichtet, eine Verfügung zu erlassen (E. 2.1). Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend einerseits - mangels einschlägiger Verfügung - kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Andererseits vermag die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse für den Erlass einer Feststellungsverfügung nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz dem Begehren zu Recht nicht entsprochen hat und keine entsprechende Verfügung erlassen hat. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Bojana Mirkovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7213/2024 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Bojana Mirkovic. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verrechnungssteuer; elektronische Einreichung des Formulars 170. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss elektronischem Handelsregistereintrag insbesondere das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Versicherungswesen und Vermögensverwaltung. B. B.a Am 3. September 2024 erging eine Anfrage im Namen der Steuerpflichtigen via (elektronischem) Kontaktformular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Anfrage beinhaltete die Erteilung der Auskunft, an welche E-Mail-Adresse die Unterlagen mit Bezug auf das Formular 170 einzureichen seien. Am selben Tag antwortete die zuständige Stelle, dass eine Einreichung der entsprechenden Unterlagen zusammen mit dem Formular 170 grundsätzlich postalisch in Papierform zu erfolgen hätte. Sollten allerdings zur Prüfung der Deklaration weitere Unterlagen benötigt werden, so würden diese vom entsprechenden Sachbearbeiter direkt eingefordert und könnten diesem per E-Mail zugestellt werden. B.b Am Folgetag verlangte die Steuerpflichtige, erneut via Kontaktformular, den Erlass einer «offiziellen Verfügung», welche klären solle, ob die Einreichung des Formulars 170 per E-Mail akzeptiert würde oder nicht. Ebenfalls ersuchte die Steuerpflichtige um eine Begründung dieser Entscheidung sowie die Angabe der rechtlichen Grundlagen und das Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung im selben Antwortschreiben, sollte die elektronische Einreichung nicht gestattet sein. Diese Anfrage wurde von der ESTV am 9. September 2024 telefonisch beantwortet. B.c In zwei weiteren postalisch eingereichten Schreiben vom 10. September 2024 und 12. Oktober 2024 beantragte die Steuerpflichtige den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, um gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Unmöglichkeit, das Formular 170 inkl. Beilagen elektronisch einzureichen, einleiten zu können. C. C.a Mit Schreiben vom 11. November 2024 wandte sich die ESTV an die Steuerpflichtige und legte unter Angabe der rechtlichen Grundlagen die Gründe dar, weshalb das Einreichen von Formularen, welche nicht auf dem ePortal zur Verfügung stehen würden, weiterhin mit allen geforderten Beilagen in Papierform per Post zuzustellen seien, um die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. C.b Darüber hinaus wies die ESTV darauf hin, dass die Steuerpflichtige gemäss aktueller Aktenlage bisher kein Formular 170 eingereicht habe. Mangels Vorliegens eines Falls, der die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig mache, handle es sich beim Anliegen der Steuerpflichtigen um eine generelle Anfrage, ohne dass ein konkreter Sachverhalt vorliegen würde. Damit fehle es am Rechtsschutzinteresse seitens der Steuerpflichtigen und es existiere auch kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung. D. Gegen besagtes Schreiben vom 11. November 2024 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass ihr ein Recht auf digitale Einreichung des Formulars 170, «zumindest per E-Mail», zustehe. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache vom Bundesverwaltungsgericht an die Vorinstanz zur Behandlung im Rahmen eines Einspracheverfahrens zu überweisen. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Indessen ist fraglich, ob es sich beim Schreiben vom 11. November 2024 um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG handelt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; BVGE 2016/15 E. 1, 2014/4 E. 1.2; Urteil des BVGer A-2605/2022 vom 14. Juni 2024 E. 1.1, je m.w.H.). 1.3. 1.3.1. Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG, s. dazu nachfolgend E. 2.1 in fine) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (BVGE 2016/28 E. 1.4). Liegt keine Verfügung vor, ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2). 1.3.2. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Begrifflichkeiten sind im Gesetz zum Teil leicht abweichend, in der Sache aber identisch. So kommt das Element der Hoheitlichkeit in «Anordnungen der Behörden», individuell-konkret in «im Einzelfall», Anwendung von öffentlichem Recht in «die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen» und die Rechtswirkungen in Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG zum Ausdruck. Die Verbindlichkeit und die Erzwingbarkeit sind sodann in Art. 39 ff. VwVG geregelt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 849 ff.; BGE 139 V 143 E. 1.2). 1.3.3. Verfügungen werden in einer bestimmten Form erlassen. Sie müssen als solche bezeichnet werden und sind den Adressatinnen und Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegründung versehen zu eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind aber nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Anders ausgedrückt: Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. So kann beispielsweise trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung vorliegen. Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; vgl. auch Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, 2022, Art. 35 N 3). 1.3.4. Lehre und Praxis nähern sich dem Verfügungsbegriff typischerweise in der Form einer Auflistung der einzelnen materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs. Diese Elemente sind als kumulative Erfordernisse des Verfügungsbegriffs zu verstehen; fehlt es an einem Element, liegt keine Verfügung vor (vgl. Uhlmann/Kradolfer, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 5 N 21). Wie soeben aufgezeigt (vgl. vorne E. 1.3.2), setzt das Vorliegen einer Verfügung u.a. voraus, dass diese auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG), darüber eine Feststellung trifft (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf solche Begehren nicht eintritt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die die Verfügung erlassenden Behörden wie auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar. Mit einer Verfügung regelt die Behörde bewusst ein Rechtsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann mitunter schwierig sein. Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element der Verfügung, ihre eigentliche «raison d'être». Dadurch grenzt sich die Verfügung vom tatsächlichen Verwaltungshandeln, von den Realakten, ab (Urteil des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 867). Keine Rechtswirkungen im Sinn von Art. 5 VwVG erzeugen demgegenüber staatliche Informationen wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Realakte. Sie sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechtswirkungen (vgl. Urteile des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 6.3.2, A-2323/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3; ferner Anne-Christine Favre, in: Bellanger/Candrian/Hirsig-Vouilloz [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024 [nachfolgend: Commentaire PA], Art. 25 N 21; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 25 N 7). 1.3.5. Die Verfügung zielt darauf ab, die Situation von Personen zu regeln, die als Rechtssubjekte vom Staat getrennt sind bzw. ausserhalb der Verwaltung stehen. Das Element «individuell-konkret» umfasst die Abgrenzung zwischen Einzelakten (Verfügungen) und Erlassen. Die Verfügung bezieht sich auf einen einzelnen Fall oder eine definierte Fallgruppe (konkret) und richtet sich an einen oder mehrere klar bestimmte Adressaten (individuell). Die Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Beim Erlass generell-abstrakter Anordnungen müssen die Betroffenen im Gegensatz zu Verfügungen vorher nicht angehört werden (Uhlmann/Kradolfer, Praxiskommentar, Art. 5 N 47 f. m.w.H.). Damit eine Verfügung vorliegt, ist somit notwendig, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine staatliche Handlung allein schon deshalb zum Rechtsakt wird, weil eine Behörde mit ihr Rechtswirkungen erzeugen will. Entscheidend ist, dass es zur Erreichung des gesetzlich geregelten Handlungszieles tatsächlich eines Rechtsaktes bedarf. Weigert sich eine Behörde auf Gesuch hin eine Verfügung zu erlassen, begeht sie (allenfalls ohne es zu wollen) eine Rechtsverweigerung (Urteile des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1, A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1.3, je m.w.H.; Markus Müller, Kommentar VwVG, Art. 5 N 14). 1.3.6. Für alle Fragen der Erhebung der Verrechnungssteuer ist zwischen einem informellen nicht-streitigen Vorverfahren und einem formellen streitigen Verfahren zu unterscheiden. Gemäss Art. 41 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) trifft die ESTV alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht. Das streitige Verfahren beginnt mit dem sogenannten Entscheid, der den formellen Anforderungen an eine Verfügung nach Art. 5 VwVG zu genügen hat (Desax/Limacher, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl., 2024, Art. 41 N 1 f.). Gemäss Art. 42 Abs. 1 VStG können Verfügungen und Entscheide der Vorinstanz innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. 1.3.7. Indessen erteilen Steuerbehörden in der Praxis häufig Auskünfte über die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften im Einzelfall. Die Mitteilungen einer Rechtsauffassung ist als blosse Auskunftserteilung kein Hoheitsakt mit Verfügungscharakter, der im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege anfechtbar ist (BGE 121 II 473 E. 2c; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 136). Eine abstrakte Rechtsfrage ohne determinierten Fall oder Personengruppe kann nicht mittels Verfügung geklärt werden (BGE 137 II 199 E. 6.5, 131 II 13 E. 2.2). Verfügungen stellen Willenserklärungen der Behörden dar. So ist der Verfügungscharakter zu verneinen, wenn die Behörde selbst nicht davon ausgeht, eine hoheitliche Anordnung getroffen zu haben (BGE 143 II 268 E. 4.2.2; BVGE 2016/20 E. 1.2.2; vgl. E. 1.3.4). 1.4. Das Formular 170 dient der Meldung über Veränderungen auf dem gesonderten Konto (Bildung, Ein- oder Rückzahlungen) für Kapitaleinlagereserven (KER) gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz via Kontaktformular wiederholt angefragt hat, ob das elektronische Einreichen des Formulars 170 inkl. Beilagen möglich sei, was diese verneinte (Sachverhalt Bst. B.a und B.b). Den Akten kann ebenfalls entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin faktisch weder ein Formular 170 eingereicht hat, noch ein solches bei der Vorinstanz aus vergangenen Eingaben hängig ist. So ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass ein steuerbarer Vorgang bei der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, so bspw. ein Zuschuss resp. eine Erhöhung oder eine Rückzahlung von KER stattgefunden hätte. Es kann daher festgestellt werden, dass kein aktuelles Verfahren zur Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Vorinstanz pendent ist, welches den Erlass einer Verfügung nach Art. 41 VStG begründen könnte (vgl. E. 1.3.6). Bei der Auskunft der Vorinstanz im Schreiben vom 11. November 2024 handelt es sich auch nicht um eine materiell-steuerrechtliche Auskunft. Konkret geht es um die Frage, wie die Art und Weise der Deklaration zu erfolgen hat. Die Art der Einreichung stellt eine Modalität des Deklarationsverfahrens dar. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) ist die Vorinstanz dazu ermächtigt, Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung der Steuerpflicht wie auch für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen zu bestimmen. Für die Regelung dieser Modalitäten sind im Steuerverfahren, das ein Massengeschäft darstellt, bestimmte formelle Vorgaben vorgeschrieben. Dies dient der Sicherstellung der effizienten und einheitlichen Handhabung wie auch der Gewährleistung der Integrität und Authentizität der übermittelten Daten. Diese Modalitäten sind nicht mit einer Verfügung zu regeln, da sie für sämtliche Steuerpflichtigen aus Gründen der Gleichbehandlung und Verfahrensökonomie gleichermassen gelten müssen (vgl. E. 1.3.2 und 1.3.5). Die Auskunft der Vorinstanz im Schreiben vom 11. November 2024 stellt somit eine generelle Auskunft zum geltenden Recht und der aktuellen Handhabung der Deklaration seitens der Vorinstanz dar. Dabei ist davon auszugehen, dass diese sämtlichen Steuerpflichtigen, die eine Meldung der Veränderung der KER auf dem gesonderten Konto beabsichtigen, einheitlich erteilt wird. Es wird mithin keine bestimmte Rechtssituation eines Adressaten oder einer klar definierten Adressatengruppe geregelt (vgl. E. 1.3.5). So ist die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen selbst nicht davon ausgegangen, mit dem Schreiben vom 11. November 2024 eine hoheitliche Anordnung getroffen zu haben (Vernehmlassung, Ziff. 3; vgl. E. 1.3.7). Wie aufgezeigt, vermögen generelle staatliche Auskünfte keine Rechtswirkung nach Art. 5 VwVG zu erzeugen (vgl. E. 1.3.4). Mit dem besagten Schreiben ist die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten, Pflichten oder ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt worden. Die Bildung oder steuerfreie Rückzahlung von KER auf Stufe der Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall nicht Streitgegenstand und wurde weder bestritten noch von der Vorinstanz verweigert. Vielmehr fehlt es vorliegend bereits an einem konkreten Sachverhalt, der eine Erhöhung oder Rückzahlung der KER beinhalten würde. Vergleichsweise ist anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine mehrwertsteuerliche Einschätzungsmitteilung der Vorinstanz, die immerhin auf einem individuell-konkreten Steuerverhältnis beruht und die konkreten Steuerperioden und Steuerbeträge für die Steuerpflichtigen festhält, keine Verfügung darstellt (BGE 140 II 202, 204 ff.; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.5). Nach dem Gesagten ist das fragliche Schreiben der Vorinstanz vom 11. November 2024 mithin nicht als Verfügung zu qualifizieren. Es fehlt am individuell-konkreten Charakter dieser Auskunft sowie am bewussten, ausdrücklichen und verbindlichen Gestaltungswillen der ESTV (vgl. E. 1.3.5). Somit mangelt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, was insoweit das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat.

2. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mehrfach, insbesondere mit den Schreiben vom 10. September 2024 und 12. Oktober 2024, um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat. Die ersuchte Verfügung sollte, unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen, die Feststellung beinhalten, ob eine elektronische Einreichung des Formulars 170 zulässig sei oder eben nicht (Sachverhalt Bst. B.b und B.c). Fraglich ist daher, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Erlass einer Verfügung verpflichtet gewesen war. 2.1. Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dementgegen hat das fehlende schutzwürdige Interesse ein Nichteintreten auf das Begehren zur Folge (vgl. Favre, Commentaire PA, Art. 25 N 36). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann nach Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden (vgl. zur Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Einzelnen namentlich: Bellanger, Commentaire PA, Art. 46a N 18 ff. m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.20 ff. m.w.H.). Das Verhältnis der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verwandten Verfahren wie etwa dem Feststellungsverfahren (Art. 25 VwVG), dem Hilfsverfahren auf Erlass einer Verfügung über Realakte (Art. 25a VwVG) sowie dem Staatsvertragsverfahren ist weitgehend ungeklärt (Müller/Bieri, Kommentar VwVG, Art. 46a N 8, auch zum Folgenden). Die drei Verfahren stehen einem Betroffenen - vorausgesetzt, er kann ein hinreichendes Verfahrensinteresse (schutzwürdiges Interesse bzw. Feststellungsinteresse) vorweisen - grundsätzlich wahlweise zur Verfügung. 2.2. Schon das Gebot der systematischen Auslegung, vor allem aber der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im selben Sinne auszulegen, wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Das Rechtsschutzinteresse, welches die Beschwerdelegitimation begründet, vermittelt bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung und damit auch den Anspruch, am Verwaltungsverfahren als Partei beteiligt zu sein (Art. 6 VwVG). Der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung setzt zudem kein rechtlich geschütztes Interesse voraus. So genügen rein tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Freilich reicht nicht irgendein Interesse, vielmehr muss es schützenswert sein. Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung, das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden. Ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten liefe die gesuchstellende Person Gefahr, nachteilige Massnahmen zu treffen oder günstige Massnahmen zu unterlassen (zum Ganzen: Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar VwVG, Art. 25 N 14 f. m.w.H.; vgl. Favre, Commentaire PA, Art. 25 N 33 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das schutzwürdige Interesse an der Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Gesuchsteller die Fortdauer der Ungewissheit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, weil sie ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt (BGE 151 I 19 E. 6.4, 142 V 2 E. 1.1, je m.w.H.). Mass-gebend für das begründende schutzwürdige Interesse ist der praktische Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Insbesondere das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen (BGE 146 V 331 E. 1.1, 133 V 188 E. 4.3.3). So darf das Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu dienen, auf indirektem Weg eine abstrakte Normenkontrolle einzuführen (vgl. Urteil des BGer 2A.111/1999 vom 6. Juli 2001 E. 3c; Urteil des BVGer A-6853/2018 vom 12. November 2019 E. 7.4; ferner Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar VwVG, Art. 25 N 3, je m.w.H.). Ebenso wenig kann es die Aufgabe staatlicher Behörden sein, mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.3; Urteil des BVGer C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.6.3), allgemeine Fragen der Gesetzesauslegung abstrakt und unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beantworten (vgl. Urteil des BVGer B-1203/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3.6) oder Grundsatzentscheidungen - ohne Bezugnahme auf konkrete Rechtsverhältnisse - zu fällen (vgl. Urteile des BVGer A-6853/2018 vom 12. November 2019 E. 6.3, A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; ferner Favre, Commentaire PA, Art. 25 N 10 und 14; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 25 N 11). 2.3. Wie obenstehend dargelegt (E. 1.4), ergibt sich aus den Akten nicht, dass bei der Beschwerdeführerin eine meldungspflichtige Änderung der KER stattgefunden hätte. Ebenfalls kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Einreichung eines Formulars 170 unmittelbar bevorstand, oder ein Verfahren infolge Meldung betreffend Änderung des KER-Bestands bei der Vorinstanz hängig wäre. Die konkrete Änderung des Bestands der KER, deren Deklaration das Formular 170 dient, wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend denn auch keine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Vielmehr war es Ziel der Beschwerdeführerin, mit der vorliegenden Beschwerde die gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass ihr ein Recht auf digitale Einreichung des Formulars 170, zumindest per E-Mail, zustehe, ohne dass ein entsprechender konkreter Sachverhalt vorliegt. Wie aufgezeigt, dient die Beschwerde nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen (vgl. E. 2.2), sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Ein allgemeines Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts - wie es vorliegend der Fall ist - genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. So ist es, wie aufgezeigt, nicht die Aufgabe die Vorinstanz mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten oder allgemeine Fragen der Gesetzesauslegung abstrakt und unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beantworten. 2.4. Nach dem Gesagten fehlt es im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Vorinstanz um Erlass einer Feststellungsverfügung über die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung des Formulars 170 am nachgewiesenen schutzwürdigen Interesse. Die Vorinstanz hat dem Begehren daher zu Recht nicht entsprochen, war sie doch nicht verpflichtet, eine Verfügung zu erlassen (E. 2.1). Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend einerseits - mangels einschlägiger Verfügung - kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Andererseits vermag die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse für den Erlass einer Feststellungsverfügung nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz dem Begehren zu Recht nicht entsprochen hat und keine entsprechende Verfügung erlassen hat. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Bojana Mirkovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: