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A-2905/2023

A-2905/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-12 · Deutsch CH

Berufszulassungen

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend auch: Tramchauffeur) war vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2022 bei den Verkehrsbetrieben Zürich (nachfolgend: VBZ oder Arbeitgeberin) angestellt. Im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses absolvierte er die Ausbildung zum Tramchauffeur und erwarb den Führerausweis der Kategorie B80 zum Führen von Triebfahrzeugen. A.b Am 10. Februar 2022 erlitt A._______ auf einer privaten Reise nach (...) einen Unfall. Er blieb fortan für längere Zeit in (...). A.c Am 11. Mai 2022 telefonierte A._______ mit seinem Vorgesetzten und sandte am 17. Mai 2022 eine E-Mail, worin er sich über die mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestürzt zeigte und mitteilte, dass er derzeit reiseunfähig sei und nicht in die Schweiz zurückkehren könne. A.d Gemäss Schreiben der damaligen Vertreterin von A._______ an die Arbeitgeberin vom 27. Mai 2022 leide dieser wegen des Unfalls vom 10. Februar 2022 an einem Rückfall einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche die Folge eines am 24. August 2020 erlittenen schweren Verkehrsunfalls gewesen sei. Ferner teilte sie mit, dass der Tramchauffeur in (...) ärztlich behandelt werde, aber weiterhin nicht reisefähig sei und daher nicht in die Schweiz zurückkehren und sich in der Schweiz nicht vertrauensärztlich untersuchen lassen könne. A.e Am 11. August 2022 ersuchte A._______ das IAP Institut für Angewandte Psychologie (nachfolgend: IAP), bei welchem er sich am 17. August 2021 einer Tauglichkeitsuntersuchung für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie B80 zum Führen von Triebfahrzeugen unterzogen hatte, um eine Berichtsanpassung für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie B100 und um diverse Auskünfte in diesem Zusammenhang. B. B.a Am 15. August 2022 und am 29. August 2022 meldete das IAP dem Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) den Verdacht, dass A._______ anlässlich der psychologischen Untersuchung vom 17. August 2021 wesentliche Tatsachen verheimlicht habe und übermittelte diesem diverse Unterlagen. B.b Mit Schreiben vom 26. August 2022 ersuchte das BAV den Tramchauffeur um Stellungnahme zum Vorwurf des Verschweigens des ersten Unfalls sowie seiner Erkrankung. Darauf schlug der Tramchauffeur mit E-Mail vom 5. September 2022 eine Videokonferenz vor. Das BAV erneuerte mit Schreiben vom 15. September 2022 die Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme. B.c Nach einem Ersuchen um Fristerstreckung reichte A._______ am 11. Oktober 2022 (Eingangsdatum) eine Stellungnahme ein. B.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 und vom 9. Dezember 2022 bat das BAV um weitere Unterlagen. B.e Mit Einschreiben vom 27. Februar 2023 legte das BAV gegenüber dem Tramchauffeur seine Rechtsauffassung dar und verwies ihn auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückgabe des Führerausweises B80, andernfalls drohe ihm dessen Entzug. B.f Mit Verfügung vom 26. April 2023 entzog das BAV A._______ den Führerausweis Kategorie B80 auf unbestimmte Zeit und setzte eine Sperrfrist für einen erneuten Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises auf drei Jahre nach Rechtskraft der Verfügung fest. Ferner ersuchte es den Tramchauffeur unter Strafandrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) um Rückgabe des fraglichen Führerausweises innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung. C. C.a Gegen die Verfügung des BAV vom 26. April 2023 erhebt der Tramchauffeur (nachfolgend: auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (eingegangen am 22. Mai 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner beantragt er, dass ihm der Führerausweis B80 nicht entzogen werde und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- vom BAV getragen oder erlassen werden. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - soweit erforderlich - um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie sinngemäss um Einholung eines ärztlichen Berichts betreffend seine erfolgreiche Therapierung und seine Tauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen und Eisenbahnen. Schliesslich hält er fest, dass er auch einer vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten verkehrspsychologischen und medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zustimme. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber weist es das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. C.c Das BAV beantragt am 10. Juli 2023 vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. C.d Die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers sind vom 13. September 2023 datiert. C.e Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die Parteien um weitere Auskünfte. C.f Nach erstreckter Frist beantragt die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Juli 2024, es sei unter Strafandrohung ein vorsorglicher Sicherungsentzug anzuordnen. Die Dauer des vorsorglichen Entzugs sei auf die spätere Sperrfrist anzurechnen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seinen Führerausweis noch nicht retourniert. Die Sicherheit sei das höchste Gut im Eisenbahnbereich. Daher würden auch hohe Anforderungen an den Erwerb eines Ausweises gestellt. Durch die Verheimlichung des Unfalls und der Krankheit hätten die Voraussetzungen für den Erwerb des Führerausweises nicht vollständig geprüft werden können. C.g Der Beschwerdeführer lässt sich nicht mehr vernehmen. D. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2023. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1 und A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 2).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für rechtserhebliche Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 2.2 und A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.2, je m.H.). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung; BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 144 V 361 E. 6.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-1066/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im öffentlichen Recht grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz: Die Folgen einer Beweislosigkeit hat jene Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3; BVGE 2012/33 E. 6.2.2).

E. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; Urteil des BVGer B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.5). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Die angefochtene Verfügung erging am 26. April 2023. Soweit darin jedoch Handlungen vor diesem Zeitpunkt zu beurteilen sind, ist für die Frage von deren Rechtmässigkeit auch das dannzumal gültig gewesene Recht zu berücksichtigten.

E. 3.2 Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG).

E. 3.3 Die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen und weiterer Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sind in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR742.141.2); vgl. Art. 1 STEBV) und der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21) präzisiert. Als sicherheitsrelevante Tätigkeit gilt unter anderem die Tätigkeit eines Tramchauffeurs (vgl. Art. 2 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 3 Bst. a STEBV).

E. 3.4 Wer ein Triebfahrzeug bzw. ein Tram führen will, muss sowohl persönliche als auch fachliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d STEBV) und einen Führerausweis der Kategorie B80 erwerben (Art. 5 STEBV und Art. 7 Abs. 2 STEBV; vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE). Zuvor muss eine Ausbildung absolviert werden. Wer sich um die Ausbildung zum Tramchauffeur bewirbt (vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE), muss sich unter anderem einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 VTE). Diese sind persönliche Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises (vgl. Art. 8 Abs. 1 STEBV und Art. 11-15 VTE).

E. 3.5 In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann (Art. 13 Abs. 2 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 13 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 8 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. August 2022 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Med BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024; vgl. auch Richtlinie des BAV vom 1. Juli 2018 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV). Der Vertrauensarzt teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 13 Abs. 5 VTE). In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann (Art. 14 Abs. 3 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 14 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen (Art. 14 Abs. 10 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. Juni 2014 Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Psy BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024). Der Vertrauenspsychologe teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Psy BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 14 Abs. 6 VTE).

E. 3.6 Nach bestandener Fähigkeitsprüfung wird ein Führerausweis ausgestellt (vgl. Art. 22 und Art. 32 VTE).

E. 3.7 Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise ist beschränkt (vgl. Art. 3 VTE) und kann periodisch erneuert werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VTE). Hierfür ist erneut eine Prüfung zu bestehen (Art. 38 f. VTE); nach einer medizinischen Untersuchung muss die Tauglichkeit bestätigt werden (vgl. Art. 40 VTE).

E. 3.8 Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).

E. 3.9 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).

E. 4.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat das BAV dem Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorie B80 auf unbestimmte Zeit entzogen und eine Sperrfrist für die Wiederzuteilung der Zulassungsdokumente verfügt. Es begründet den Entzug zum einen mit dem Verschweigen des im Jahre 2020 erlittenen Unfalls und dem Verschweigen der daraus resultierenden PTBS durch den Beschwerdeführer. Zum anderen führt das BAV aus, dass die medizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers nach dessen im Februar 2022 erlittenen Unfalls nicht mehr gegeben ist. Zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen hat.

E. 4.2 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers war er am 24. August 2020 in einen schweren Verkehrsunfall involviert und hat nachfolgend an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gelitten. Den schweren Unfall und dessen Folgen habe er anlässlich der Tauglichkeitsuntersuchungen verdrängt, was bei einer PTBS durchaus vorkommen könne.

E. 4.3 Die PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, wobei aber die letztgenannten Faktoren weder notwendig noch ausreichend sind, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F43.1).

E. 4.4 Über den Verlauf und die Schwere der PTBS des Beschwerdeführers sind keine medizinischen Unterlagen aktenkundig. Dies ist jedoch für die Frage, ob der Beschwerdeführer wesentliche Fakten bei der Tauglichkeitsprüfung unerwähnt gelassen hat, ohne Belang. Dass es sich bei einer PTBS um eine wesentliche Information handelt, ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Richtlinie Med BAV, wonach schwere Formen von psychischen Krankheiten unter den Ablehnungsgründen aufgeführt sind bzw. hierfür weitere detaillierte Regeln bestehen. Gemäss Anhang 4 der Richtline Med BAV haben die Vertrauensärzte insbesondere auf Angststörungen und Panikstörungen zu achten. In Ziff. 4.3 Anhang 4 ist hinsichtlich Angststörungen und Panikstörungen festgehalten, dass bei leichtgradigen Störungen von einer bedingten Tauglichkeit auszugehen ist, sofern die Person ohne Medikamente auskommt, oder mit Medikamenten keine wesentlichen Nebenwirkungen bezüglich des Reaktionsvermögens und der Vigilanz aufweist. Selbst wenn Richtlinien wie der Richtline Med BAV keine Gesetzeskraft zukommt (vgl. Art. 2 Richtlinie Med BAV; Urteil des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3), so dienen sie dennoch der Konkretisierung des Begriffs der medizinischen Tauglichkeit nach Art. 13 Abs. 2 VTE. Ferner geben sich daraus auch Anhaltspunkte zum Begriff des medizinischen Faktums gemäss Art. 13 Abs. 6 VTE. Sie dienen damit der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und können insoweit auch vom Gericht bei Auslegungsfragen berücksichtigt werden. Für das Gericht ist es offensichtlich, dass das Krankheitsbild einer PTBS zu den wesentlichen Informationen zählt, die im Rahmen einer Tauglichkeitsprüfung offenzulegen sind. Auch ein schwerer Verkehrsunfall ist zu den wesentlichen Informationen zu zählen, der im Rahmen einer Tauglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, weil dieser die physische und psychische Gesundheit beeinflussen kann.

E. 4.5 Für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist es unumgänglich, dass sich die Vertrauensärzte und -psychologen ein vollständiges Bild über die medizinische und psychologische Verfassung der Probanden machen können. Mangels vollständiger Angaben konnte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden. Schliesslich ist damit erstellt, dass die Tauglichkeitserklärungen vom Sommer 2021 mit einem Mangel behaftet waren und infolgedessen die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises nicht vollumfänglich vorgelegen haben. Das BAV hat deshalb dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EBG; Art. 32 Abs. 1 STEBV). Die Tauglichkeitsprüfung dient nicht nur dem Schutze des Beschwerdeführers, sondern auch der Passagiere und übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grunde ist es unter dem hier einzig relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekt unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer die Tatsache des Unfalls vom 24. August 2020 und dessen Folgen für seine Gesundheit verschwiegen hat (zu den weiteren Aspekten siehe soeben nachfolgend).

E. 4.6 Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2022 einen weiteren Unfall erlitten, welcher gemäss seinen Angaben einen schweren Rückfall der PTBS zur Folge hatte. Er war offenkundig mehr als 30 Tage lang zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der Akten ist gar von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diesfalls ist eine medizinische Tauglichkeitsprüfung unumgänglich (vgl. Art. 12 Abs. 3 STEBV; bereits auch vorne E. 8). Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).

E. 4.8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, weil sie seine Fahrtauglichkeit nicht medizinisch abgeklärt habe. Sinngemäss moniert er damit, dass die Vorinstanz keine vertrauensärztliche bzw. vertrauenspsychologische Untersuchung angeordnet hat.

E. 4.8.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer für die Ende Mai 2022 anberaumte ausserordentliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt als rechtsgenüglich entschuldigt zu gelten hat, und ob eine solche Untersuchung auch an seinem Aufenthaltsort im Ausland durchzuführen gewesen wäre. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen muss sich die Person nach Art. 12 Abs. 3 STEBV zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin melden. Dies hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schreiben an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 seine Bereitschaft erklärt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gleichzeitig ergibt sich aus seiner damaligen Stellungnahme aber auch, dass sich sein Gesundheitszustand zwar stark verbessert hatte, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bzw. Fahrfähigkeit damals aber noch nicht vorgelegen hatte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 um Einreichung diverser im Schreiben namentlich aufgeführter Unterlagen ersucht, insbesondere um medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung keine Folge geleistet und auch auf die weitere Korrespondenz nicht mehr reagiert. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit bzw. Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat.

E. 4.8.3 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit seinen Schlussbemerkungen vom 13. September 2023 ein von ihm unterzeichnetes Formular Anhang 2a zur Richtlinie Med BAV (datiert vom 29. August 2023) sowie ein Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV (ebenfalls datiert vom 29. August 2023) ein. In Letzterem bescheinigte der Vertrauensarzt Dr. med. Fotis Ispikoudis, Facharzt für Arbeitsmedizin, Fliegerarzt, Taucherarzt, die medizinische Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein fachärztliches Attest vom 12. August 2023 (handschriftlich korrigiert auf den 12. September 2023) ein, das von Dr. med. E. Greiner-Mai, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ausgestellt worden ist, worin die Ärztin ausführt, dass vor beiden Unfällen im August 2020 und im Februar 2022 keine psychiatrischen Auffälligkeiten oder Erkrankungen bestanden hätten. Der Patient habe die von den (...) Ärzten verordnete und von ihr im Juni und seither angepasste Medikation bis zum 26. Oktober 2022 vollständig absetzen können und sei anlässlich der persönlichen Konsultation am 26. Oktober 2022 symptom- und beschwerdefrei gewesen. Die Therapie sei abgeschlossen und die im Bericht vom September 2023 erstellte Arbeitsprognose sei mittlerweile eingetreten. Der Patient sei zu 100% arbeitsfähig.

E. 4.8.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Tatsachen verwirklicht haben; folglich sind sowohl echte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben) als auch unechte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem Rechtsmittelverfahren zugetragen haben) grundsätzlich zulässig (Art. 12 und Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 4.2.1, A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 und A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Betrifft das Beschwerdeverfahren jedoch einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, so sind echte Noven von der Sache her insoweit ausgeschlossen, als sie sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen. Andernfalls könnte damit die Sperrfrist für eine erneute Zulassung umgangen werden.

E. 4.8.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit den neuen Unterlagen keinesfalls erstellt, dass die Fahrtauglichkeit bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben gewesen wäre. Zum einen äussert sich der Vertrauensarzt nicht zur Fahrtauglichkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Zum anderen ergeben sich aus dem Attest der Psychiaterin zwar positive Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Bescheinigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit bezieht sich jedoch auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass. Es kann daher offenbleiben, ob dem Attest der Psychiaterin Beweiswert zukommt, insbesondere bezüglich der Fahrtauglichkeit. Weitere Abklärungen, insbesondere die gerichtliche Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vorne E. 2.2).

E. 4.9 Da die Vorinstanz - wie vorstehend in E. 4.5 ausgeführt - den Führerausweis mangels erfüllter Voraussetzungen für die Erteilung entziehen musste, ist auch der Entzug auf unbestimmte Dauer sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG). Da zudem nach dem Unfall mit Arbeitsunfähigkeitsfolge von mehr als 30 Tagen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder eine medizinische noch eine psychologische Schlussbeurteilung der Tauglichkeit im Sinne von Art. 12 STEBV vorlag, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt vom Fortbestehen der Fahruntauglichkeit ausgegangen ist. Sie war diesfalls nach Art. 33 Bst. a STEBV verpflichtet, den Fahrausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen.

E. 4.10 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der dreijährigen Sperrfrist für einen neuen Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises seit Eintritt der Rechtskraft im hier zu beurteilenden Einzelfall rechtens ist (zu den Grund-sätzen der Verhältnismässigkeit: vgl. auch Urteil des BVGer A-3290/2013 vom 3. Juni 2014 E. 6.2 betreffend den Warnentzug einer Fluglizenz). Soweit die Vorinstanz den Entzug des Führerausweises damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Unfall im Jahre 2020 und die PTBS bei der medizinischen und der psychologischen Tauglichkeitsprüfung im Sommer 2021 verschwiegen hat, ist aufgrund der Akten, insbesondere dem Bericht über die verkehrspsychologische Tauglichkeitsuntersuchung vom 24. August 2021, davon auszugehen, dass die mit der PTBS verbundene Symptomatik im damaligen Zeitpunkt nicht im Vordergrund gestanden hat und auch für aussenstehende Fachpersonen nicht offenkundig war. Allerdings ist aufgrund der Schwere des verschwiegenen Unfalls im Jahre 2020, der sich zudem im Strassenverkehr zugetragen hat, des Weiteren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dessen Relevanz durchaus hätte bewusst sein müssen. Immerhin fanden die Tauglichkeitsprüfungen am 17./18. August 2021 und damit kurz vor demjenigen Tag statt, an dem sich das Unfallereignis gejährt hat. Ob im Zeitpunkt der Tauglichkeitsuntersuchung eine Verdrängung im medizinischen Sinne vorgelegen hat - wie das der Beschwerdeführer geltend macht - ist weder durch einen zeitnahen ärztlichen Bericht belegt, noch liegen weitere ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor, aus denen sich darauf schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten, mithin seinem Verschweigen nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einem Risiko ausgesetzt hat, das zu beurteilen nicht ihm, sondern der Ärzteschaft vorbehalten war. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den beiden Unfällen ein Verschulden getroffen hätte oder er deswegen strafrechtlich verurteilt worden wäre. Des Weiteren war der Beschwerdeführer über eine längere Zeit arbeitsunfähig und sogar während rund zehn Monaten reiseunfähig. Er war nach seiner eigenen Schilderung für die Erstellung der Eingaben im Vorverfahren aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung seiner Partnerin angewiesen. Im Schreiben vom 11. Oktober 2022 behauptete der Beschwerdeführer jedoch eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Zumindest die Tatsache, dass er das Schreiben im eigenen Namen verfasst und unterzeichnet hat sowie seine Rückkehr aus dem Ausland, die durch die am 24. Oktober 2022 am Postschalter unterzeichnete Empfangsbescheinigung des Einschreibens der Vorinstanz vom 14. Oktober 2022 erstellt ist, sind dafür gewichtige Indizien. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer anschliessend trotz zweifacher Aufforderung durch die Vorinstanz nicht mehr vernehmen lassen. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Anstellung bei der VBZ zwischenzeitlich verloren hat und wieder in diesem Gebiet tätig sein möchte. Aufgrund seiner Ausführungen in den Schlussbemerkungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin um eine Anstellung als Triebfahrzeugführer bemüht. Die von der Vorinstanz verfügte Sperrfrist von drei Jahren soll gemäss Verfügung vom 26. April 2023 erst ab Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnen. Auch die unter Strafandrohung verfügte Rückgabe des Führerausweises soll erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen. Die Vorinstanz begründet die Dauer der Sperrfrist von drei Jahren in der Eingabe vom 23. Juli 2024 mit sicherheitsrechtlichen Aspekten, insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seine schwere PTBS nicht offengelegt habe, weshalb die Fahrfähigkeit nicht korrekt habe geprüft werden können. Unter den hier relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekten erweist sich eine Sperrfist von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft als willkürlich. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb mit dem Vollzug der Sicherheitsmassnahme bis nach Eintritt der Rechtskraft zugewartet werden müsste. Zum andern ist nicht erkennbar, weshalb ein Beschwerdeverfahren den Beginn der Sperrfrist hemmen und damit auch eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes verzögern sollte (zur grundsätzlich aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auch der bisherige Krankheitsverlauf lässt nicht darauf schliessen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die Wiedererlangung seiner Fahrfähigkeit während Jahren ausgeschlossen sein sollte. Unter den hier vorliegenden besonderen Umständen setzt das Bundesverwaltungsgericht die Sperrfrist daher auf die Dauer eines Jahres fest. Die Sperrfrist hat ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises zu laufen zu beginnen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Führerausweis erst dann wieder erteilt werden kann, wenn die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers restlos erstellt ist, wobei den zuständigen Fachpersonen die beiden Unfälle und deren Folgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers vollständig offenzulegen sind. Auch die weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden, zumal der Entzug des Fahrausweises nicht gerechtfertigt sei.

E. 5.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat sie unter dem Titel Gebühren gestützt auf Art. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Gebührenverordnung vom 25. November 1998 (GebV-ÖV, SR 742.102) Verfahrenskosten von Fr. 600.-- erhoben und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Vorinstanz hat demnach für das vorinstanzliche Verfahren Kosten nach Aufwand erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer A-3060/2016 vom 9. August 2017 E. 8.2 ff.) ist das Verursacherprinzip nicht gerechtfertigt, wenn sich aufsichtsrechtlich verfügte Massnahmen nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellen. In der hier zu beurteilenden Konstellation ist das zumindest teilweise der Fall, weshalb die Kosten neu zu verteilen sind. Da der Beschwerdeführer eventualiter einen «Kostenerlass» beantragt hat, ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um über die neue Kostenverteilung bzw. einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu befinden.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sperrfrist auf die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung ist wie folgt anzupassen: Die Sperrfist für den Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises beträgt ein Jahr. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises zu laufen.

E. 7 Mit dem heutigen Urteil wird der Antrag der Vorinstanz vom 23. Juli 2024 auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug gegenstandslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer teilweise aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), da er sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht selbst vertreten hat und ihm daneben kein übermässiger Aufwand entstanden ist. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Prüfungsergebnisse und andere Fähigkeitsbewertungen endgültig, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. Urteil des BVGer A-6467/2023 vom 7. Juni 2024 E. 14). Soweit der vorliegende Entscheid keine Streitigkeit im Sinne von Art. 83 Bst. t BGG betrifft (vgl. dazu Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin/Donzallas/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 83 Bst. t N 198 f.; Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 Bst. t N 299 f.), steht dagegen gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen. Ob dies in casu zutrifft, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung wird durch folgenden Satz ersetzt: Die Sperrfrist für den Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises beträgt ein Jahr. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises zu laufen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, um neu über die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten bzw. den allfälligen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu befinden.
  3. Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. (Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Soweit der vorliegende Entscheid keine Streitigkeit im Sinne von Art. 83 Bst. t BGG darstellt, kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2905/2023 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (medizinische Tauglichkeit). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend auch: Tramchauffeur) war vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2022 bei den Verkehrsbetrieben Zürich (nachfolgend: VBZ oder Arbeitgeberin) angestellt. Im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses absolvierte er die Ausbildung zum Tramchauffeur und erwarb den Führerausweis der Kategorie B80 zum Führen von Triebfahrzeugen. A.b Am 10. Februar 2022 erlitt A._______ auf einer privaten Reise nach (...) einen Unfall. Er blieb fortan für längere Zeit in (...). A.c Am 11. Mai 2022 telefonierte A._______ mit seinem Vorgesetzten und sandte am 17. Mai 2022 eine E-Mail, worin er sich über die mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestürzt zeigte und mitteilte, dass er derzeit reiseunfähig sei und nicht in die Schweiz zurückkehren könne. A.d Gemäss Schreiben der damaligen Vertreterin von A._______ an die Arbeitgeberin vom 27. Mai 2022 leide dieser wegen des Unfalls vom 10. Februar 2022 an einem Rückfall einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche die Folge eines am 24. August 2020 erlittenen schweren Verkehrsunfalls gewesen sei. Ferner teilte sie mit, dass der Tramchauffeur in (...) ärztlich behandelt werde, aber weiterhin nicht reisefähig sei und daher nicht in die Schweiz zurückkehren und sich in der Schweiz nicht vertrauensärztlich untersuchen lassen könne. A.e Am 11. August 2022 ersuchte A._______ das IAP Institut für Angewandte Psychologie (nachfolgend: IAP), bei welchem er sich am 17. August 2021 einer Tauglichkeitsuntersuchung für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie B80 zum Führen von Triebfahrzeugen unterzogen hatte, um eine Berichtsanpassung für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie B100 und um diverse Auskünfte in diesem Zusammenhang. B. B.a Am 15. August 2022 und am 29. August 2022 meldete das IAP dem Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) den Verdacht, dass A._______ anlässlich der psychologischen Untersuchung vom 17. August 2021 wesentliche Tatsachen verheimlicht habe und übermittelte diesem diverse Unterlagen. B.b Mit Schreiben vom 26. August 2022 ersuchte das BAV den Tramchauffeur um Stellungnahme zum Vorwurf des Verschweigens des ersten Unfalls sowie seiner Erkrankung. Darauf schlug der Tramchauffeur mit E-Mail vom 5. September 2022 eine Videokonferenz vor. Das BAV erneuerte mit Schreiben vom 15. September 2022 die Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme. B.c Nach einem Ersuchen um Fristerstreckung reichte A._______ am 11. Oktober 2022 (Eingangsdatum) eine Stellungnahme ein. B.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 und vom 9. Dezember 2022 bat das BAV um weitere Unterlagen. B.e Mit Einschreiben vom 27. Februar 2023 legte das BAV gegenüber dem Tramchauffeur seine Rechtsauffassung dar und verwies ihn auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückgabe des Führerausweises B80, andernfalls drohe ihm dessen Entzug. B.f Mit Verfügung vom 26. April 2023 entzog das BAV A._______ den Führerausweis Kategorie B80 auf unbestimmte Zeit und setzte eine Sperrfrist für einen erneuten Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises auf drei Jahre nach Rechtskraft der Verfügung fest. Ferner ersuchte es den Tramchauffeur unter Strafandrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) um Rückgabe des fraglichen Führerausweises innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung. C. C.a Gegen die Verfügung des BAV vom 26. April 2023 erhebt der Tramchauffeur (nachfolgend: auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (eingegangen am 22. Mai 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner beantragt er, dass ihm der Führerausweis B80 nicht entzogen werde und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- vom BAV getragen oder erlassen werden. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - soweit erforderlich - um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie sinngemäss um Einholung eines ärztlichen Berichts betreffend seine erfolgreiche Therapierung und seine Tauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen und Eisenbahnen. Schliesslich hält er fest, dass er auch einer vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten verkehrspsychologischen und medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zustimme. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber weist es das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. C.c Das BAV beantragt am 10. Juli 2023 vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. C.d Die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers sind vom 13. September 2023 datiert. C.e Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die Parteien um weitere Auskünfte. C.f Nach erstreckter Frist beantragt die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Juli 2024, es sei unter Strafandrohung ein vorsorglicher Sicherungsentzug anzuordnen. Die Dauer des vorsorglichen Entzugs sei auf die spätere Sperrfrist anzurechnen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seinen Führerausweis noch nicht retourniert. Die Sicherheit sei das höchste Gut im Eisenbahnbereich. Daher würden auch hohe Anforderungen an den Erwerb eines Ausweises gestellt. Durch die Verheimlichung des Unfalls und der Krankheit hätten die Voraussetzungen für den Erwerb des Führerausweises nicht vollständig geprüft werden können. C.g Der Beschwerdeführer lässt sich nicht mehr vernehmen. D. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2023. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1 und A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für rechtserhebliche Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 2.2 und A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.2, je m.H.). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung; BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 144 V 361 E. 6.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-1066/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im öffentlichen Recht grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz: Die Folgen einer Beweislosigkeit hat jene Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3; BVGE 2012/33 E. 6.2.2). 3. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; Urteil des BVGer B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.5). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Die angefochtene Verfügung erging am 26. April 2023. Soweit darin jedoch Handlungen vor diesem Zeitpunkt zu beurteilen sind, ist für die Frage von deren Rechtmässigkeit auch das dannzumal gültig gewesene Recht zu berücksichtigten. 3.2 Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG). 3.3 Die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen und weiterer Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sind in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR742.141.2); vgl. Art. 1 STEBV) und der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21) präzisiert. Als sicherheitsrelevante Tätigkeit gilt unter anderem die Tätigkeit eines Tramchauffeurs (vgl. Art. 2 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 3 Bst. a STEBV). 3.4 Wer ein Triebfahrzeug bzw. ein Tram führen will, muss sowohl persönliche als auch fachliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d STEBV) und einen Führerausweis der Kategorie B80 erwerben (Art. 5 STEBV und Art. 7 Abs. 2 STEBV; vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE). Zuvor muss eine Ausbildung absolviert werden. Wer sich um die Ausbildung zum Tramchauffeur bewirbt (vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE), muss sich unter anderem einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 VTE). Diese sind persönliche Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises (vgl. Art. 8 Abs. 1 STEBV und Art. 11-15 VTE). 3.5 In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann (Art. 13 Abs. 2 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 13 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 8 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. August 2022 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Med BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024; vgl. auch Richtlinie des BAV vom 1. Juli 2018 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV). Der Vertrauensarzt teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 13 Abs. 5 VTE). In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann (Art. 14 Abs. 3 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 14 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen (Art. 14 Abs. 10 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. Juni 2014 Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Psy BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024). Der Vertrauenspsychologe teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Psy BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 14 Abs. 6 VTE). 3.6 Nach bestandener Fähigkeitsprüfung wird ein Führerausweis ausgestellt (vgl. Art. 22 und Art. 32 VTE). 3.7 Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise ist beschränkt (vgl. Art. 3 VTE) und kann periodisch erneuert werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VTE). Hierfür ist erneut eine Prüfung zu bestehen (Art. 38 f. VTE); nach einer medizinischen Untersuchung muss die Tauglichkeit bestätigt werden (vgl. Art. 40 VTE). 3.8 Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV). 3.9 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV). 4. 4.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat das BAV dem Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorie B80 auf unbestimmte Zeit entzogen und eine Sperrfrist für die Wiederzuteilung der Zulassungsdokumente verfügt. Es begründet den Entzug zum einen mit dem Verschweigen des im Jahre 2020 erlittenen Unfalls und dem Verschweigen der daraus resultierenden PTBS durch den Beschwerdeführer. Zum anderen führt das BAV aus, dass die medizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers nach dessen im Februar 2022 erlittenen Unfalls nicht mehr gegeben ist. Zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen hat. 4.2 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers war er am 24. August 2020 in einen schweren Verkehrsunfall involviert und hat nachfolgend an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gelitten. Den schweren Unfall und dessen Folgen habe er anlässlich der Tauglichkeitsuntersuchungen verdrängt, was bei einer PTBS durchaus vorkommen könne. 4.3 Die PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, wobei aber die letztgenannten Faktoren weder notwendig noch ausreichend sind, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F43.1). 4.4 Über den Verlauf und die Schwere der PTBS des Beschwerdeführers sind keine medizinischen Unterlagen aktenkundig. Dies ist jedoch für die Frage, ob der Beschwerdeführer wesentliche Fakten bei der Tauglichkeitsprüfung unerwähnt gelassen hat, ohne Belang. Dass es sich bei einer PTBS um eine wesentliche Information handelt, ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Richtlinie Med BAV, wonach schwere Formen von psychischen Krankheiten unter den Ablehnungsgründen aufgeführt sind bzw. hierfür weitere detaillierte Regeln bestehen. Gemäss Anhang 4 der Richtline Med BAV haben die Vertrauensärzte insbesondere auf Angststörungen und Panikstörungen zu achten. In Ziff. 4.3 Anhang 4 ist hinsichtlich Angststörungen und Panikstörungen festgehalten, dass bei leichtgradigen Störungen von einer bedingten Tauglichkeit auszugehen ist, sofern die Person ohne Medikamente auskommt, oder mit Medikamenten keine wesentlichen Nebenwirkungen bezüglich des Reaktionsvermögens und der Vigilanz aufweist. Selbst wenn Richtlinien wie der Richtline Med BAV keine Gesetzeskraft zukommt (vgl. Art. 2 Richtlinie Med BAV; Urteil des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3), so dienen sie dennoch der Konkretisierung des Begriffs der medizinischen Tauglichkeit nach Art. 13 Abs. 2 VTE. Ferner geben sich daraus auch Anhaltspunkte zum Begriff des medizinischen Faktums gemäss Art. 13 Abs. 6 VTE. Sie dienen damit der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und können insoweit auch vom Gericht bei Auslegungsfragen berücksichtigt werden. Für das Gericht ist es offensichtlich, dass das Krankheitsbild einer PTBS zu den wesentlichen Informationen zählt, die im Rahmen einer Tauglichkeitsprüfung offenzulegen sind. Auch ein schwerer Verkehrsunfall ist zu den wesentlichen Informationen zu zählen, der im Rahmen einer Tauglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, weil dieser die physische und psychische Gesundheit beeinflussen kann. 4.5 Für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist es unumgänglich, dass sich die Vertrauensärzte und -psychologen ein vollständiges Bild über die medizinische und psychologische Verfassung der Probanden machen können. Mangels vollständiger Angaben konnte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden. Schliesslich ist damit erstellt, dass die Tauglichkeitserklärungen vom Sommer 2021 mit einem Mangel behaftet waren und infolgedessen die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises nicht vollumfänglich vorgelegen haben. Das BAV hat deshalb dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EBG; Art. 32 Abs. 1 STEBV). Die Tauglichkeitsprüfung dient nicht nur dem Schutze des Beschwerdeführers, sondern auch der Passagiere und übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grunde ist es unter dem hier einzig relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekt unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer die Tatsache des Unfalls vom 24. August 2020 und dessen Folgen für seine Gesundheit verschwiegen hat (zu den weiteren Aspekten siehe soeben nachfolgend). 4.6 Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen. 4.7 Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2022 einen weiteren Unfall erlitten, welcher gemäss seinen Angaben einen schweren Rückfall der PTBS zur Folge hatte. Er war offenkundig mehr als 30 Tage lang zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der Akten ist gar von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diesfalls ist eine medizinische Tauglichkeitsprüfung unumgänglich (vgl. Art. 12 Abs. 3 STEBV; bereits auch vorne E. 8). Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9). 4.8 4.8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, weil sie seine Fahrtauglichkeit nicht medizinisch abgeklärt habe. Sinngemäss moniert er damit, dass die Vorinstanz keine vertrauensärztliche bzw. vertrauenspsychologische Untersuchung angeordnet hat. 4.8.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer für die Ende Mai 2022 anberaumte ausserordentliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt als rechtsgenüglich entschuldigt zu gelten hat, und ob eine solche Untersuchung auch an seinem Aufenthaltsort im Ausland durchzuführen gewesen wäre. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen muss sich die Person nach Art. 12 Abs. 3 STEBV zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin melden. Dies hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schreiben an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 seine Bereitschaft erklärt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gleichzeitig ergibt sich aus seiner damaligen Stellungnahme aber auch, dass sich sein Gesundheitszustand zwar stark verbessert hatte, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bzw. Fahrfähigkeit damals aber noch nicht vorgelegen hatte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 um Einreichung diverser im Schreiben namentlich aufgeführter Unterlagen ersucht, insbesondere um medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung keine Folge geleistet und auch auf die weitere Korrespondenz nicht mehr reagiert. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit bzw. Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. 4.8.3 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit seinen Schlussbemerkungen vom 13. September 2023 ein von ihm unterzeichnetes Formular Anhang 2a zur Richtlinie Med BAV (datiert vom 29. August 2023) sowie ein Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV (ebenfalls datiert vom 29. August 2023) ein. In Letzterem bescheinigte der Vertrauensarzt Dr. med. Fotis Ispikoudis, Facharzt für Arbeitsmedizin, Fliegerarzt, Taucherarzt, die medizinische Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein fachärztliches Attest vom 12. August 2023 (handschriftlich korrigiert auf den 12. September 2023) ein, das von Dr. med. E. Greiner-Mai, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ausgestellt worden ist, worin die Ärztin ausführt, dass vor beiden Unfällen im August 2020 und im Februar 2022 keine psychiatrischen Auffälligkeiten oder Erkrankungen bestanden hätten. Der Patient habe die von den (...) Ärzten verordnete und von ihr im Juni und seither angepasste Medikation bis zum 26. Oktober 2022 vollständig absetzen können und sei anlässlich der persönlichen Konsultation am 26. Oktober 2022 symptom- und beschwerdefrei gewesen. Die Therapie sei abgeschlossen und die im Bericht vom September 2023 erstellte Arbeitsprognose sei mittlerweile eingetreten. Der Patient sei zu 100% arbeitsfähig. 4.8.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Tatsachen verwirklicht haben; folglich sind sowohl echte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben) als auch unechte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem Rechtsmittelverfahren zugetragen haben) grundsätzlich zulässig (Art. 12 und Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 4.2.1, A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 und A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Betrifft das Beschwerdeverfahren jedoch einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, so sind echte Noven von der Sache her insoweit ausgeschlossen, als sie sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen. Andernfalls könnte damit die Sperrfrist für eine erneute Zulassung umgangen werden. 4.8.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit den neuen Unterlagen keinesfalls erstellt, dass die Fahrtauglichkeit bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben gewesen wäre. Zum einen äussert sich der Vertrauensarzt nicht zur Fahrtauglichkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Zum anderen ergeben sich aus dem Attest der Psychiaterin zwar positive Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Bescheinigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit bezieht sich jedoch auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass. Es kann daher offenbleiben, ob dem Attest der Psychiaterin Beweiswert zukommt, insbesondere bezüglich der Fahrtauglichkeit. Weitere Abklärungen, insbesondere die gerichtliche Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vorne E. 2.2). 4.9 Da die Vorinstanz - wie vorstehend in E. 4.5 ausgeführt - den Führerausweis mangels erfüllter Voraussetzungen für die Erteilung entziehen musste, ist auch der Entzug auf unbestimmte Dauer sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG). Da zudem nach dem Unfall mit Arbeitsunfähigkeitsfolge von mehr als 30 Tagen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder eine medizinische noch eine psychologische Schlussbeurteilung der Tauglichkeit im Sinne von Art. 12 STEBV vorlag, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt vom Fortbestehen der Fahruntauglichkeit ausgegangen ist. Sie war diesfalls nach Art. 33 Bst. a STEBV verpflichtet, den Fahrausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. 4.10 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der dreijährigen Sperrfrist für einen neuen Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises seit Eintritt der Rechtskraft im hier zu beurteilenden Einzelfall rechtens ist (zu den Grund-sätzen der Verhältnismässigkeit: vgl. auch Urteil des BVGer A-3290/2013 vom 3. Juni 2014 E. 6.2 betreffend den Warnentzug einer Fluglizenz). Soweit die Vorinstanz den Entzug des Führerausweises damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Unfall im Jahre 2020 und die PTBS bei der medizinischen und der psychologischen Tauglichkeitsprüfung im Sommer 2021 verschwiegen hat, ist aufgrund der Akten, insbesondere dem Bericht über die verkehrspsychologische Tauglichkeitsuntersuchung vom 24. August 2021, davon auszugehen, dass die mit der PTBS verbundene Symptomatik im damaligen Zeitpunkt nicht im Vordergrund gestanden hat und auch für aussenstehende Fachpersonen nicht offenkundig war. Allerdings ist aufgrund der Schwere des verschwiegenen Unfalls im Jahre 2020, der sich zudem im Strassenverkehr zugetragen hat, des Weiteren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dessen Relevanz durchaus hätte bewusst sein müssen. Immerhin fanden die Tauglichkeitsprüfungen am 17./18. August 2021 und damit kurz vor demjenigen Tag statt, an dem sich das Unfallereignis gejährt hat. Ob im Zeitpunkt der Tauglichkeitsuntersuchung eine Verdrängung im medizinischen Sinne vorgelegen hat - wie das der Beschwerdeführer geltend macht - ist weder durch einen zeitnahen ärztlichen Bericht belegt, noch liegen weitere ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor, aus denen sich darauf schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten, mithin seinem Verschweigen nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einem Risiko ausgesetzt hat, das zu beurteilen nicht ihm, sondern der Ärzteschaft vorbehalten war. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den beiden Unfällen ein Verschulden getroffen hätte oder er deswegen strafrechtlich verurteilt worden wäre. Des Weiteren war der Beschwerdeführer über eine längere Zeit arbeitsunfähig und sogar während rund zehn Monaten reiseunfähig. Er war nach seiner eigenen Schilderung für die Erstellung der Eingaben im Vorverfahren aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung seiner Partnerin angewiesen. Im Schreiben vom 11. Oktober 2022 behauptete der Beschwerdeführer jedoch eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Zumindest die Tatsache, dass er das Schreiben im eigenen Namen verfasst und unterzeichnet hat sowie seine Rückkehr aus dem Ausland, die durch die am 24. Oktober 2022 am Postschalter unterzeichnete Empfangsbescheinigung des Einschreibens der Vorinstanz vom 14. Oktober 2022 erstellt ist, sind dafür gewichtige Indizien. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer anschliessend trotz zweifacher Aufforderung durch die Vorinstanz nicht mehr vernehmen lassen. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Anstellung bei der VBZ zwischenzeitlich verloren hat und wieder in diesem Gebiet tätig sein möchte. Aufgrund seiner Ausführungen in den Schlussbemerkungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin um eine Anstellung als Triebfahrzeugführer bemüht. Die von der Vorinstanz verfügte Sperrfrist von drei Jahren soll gemäss Verfügung vom 26. April 2023 erst ab Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnen. Auch die unter Strafandrohung verfügte Rückgabe des Führerausweises soll erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen. Die Vorinstanz begründet die Dauer der Sperrfrist von drei Jahren in der Eingabe vom 23. Juli 2024 mit sicherheitsrechtlichen Aspekten, insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seine schwere PTBS nicht offengelegt habe, weshalb die Fahrfähigkeit nicht korrekt habe geprüft werden können. Unter den hier relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekten erweist sich eine Sperrfist von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft als willkürlich. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb mit dem Vollzug der Sicherheitsmassnahme bis nach Eintritt der Rechtskraft zugewartet werden müsste. Zum andern ist nicht erkennbar, weshalb ein Beschwerdeverfahren den Beginn der Sperrfrist hemmen und damit auch eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes verzögern sollte (zur grundsätzlich aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auch der bisherige Krankheitsverlauf lässt nicht darauf schliessen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die Wiedererlangung seiner Fahrfähigkeit während Jahren ausgeschlossen sein sollte. Unter den hier vorliegenden besonderen Umständen setzt das Bundesverwaltungsgericht die Sperrfrist daher auf die Dauer eines Jahres fest. Die Sperrfrist hat ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises zu laufen zu beginnen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Führerausweis erst dann wieder erteilt werden kann, wenn die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers restlos erstellt ist, wobei den zuständigen Fachpersonen die beiden Unfälle und deren Folgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers vollständig offenzulegen sind. Auch die weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden, zumal der Entzug des Fahrausweises nicht gerechtfertigt sei. 5.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat sie unter dem Titel Gebühren gestützt auf Art. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Gebührenverordnung vom 25. November 1998 (GebV-ÖV, SR 742.102) Verfahrenskosten von Fr. 600.-- erhoben und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Vorinstanz hat demnach für das vorinstanzliche Verfahren Kosten nach Aufwand erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer A-3060/2016 vom 9. August 2017 E. 8.2 ff.) ist das Verursacherprinzip nicht gerechtfertigt, wenn sich aufsichtsrechtlich verfügte Massnahmen nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellen. In der hier zu beurteilenden Konstellation ist das zumindest teilweise der Fall, weshalb die Kosten neu zu verteilen sind. Da der Beschwerdeführer eventualiter einen «Kostenerlass» beantragt hat, ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um über die neue Kostenverteilung bzw. einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu befinden.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sperrfrist auf die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung ist wie folgt anzupassen: Die Sperrfist für den Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises beträgt ein Jahr. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises zu laufen.

7. Mit dem heutigen Urteil wird der Antrag der Vorinstanz vom 23. Juli 2024 auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer teilweise aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), da er sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht selbst vertreten hat und ihm daneben kein übermässiger Aufwand entstanden ist. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Prüfungsergebnisse und andere Fähigkeitsbewertungen endgültig, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. Urteil des BVGer A-6467/2023 vom 7. Juni 2024 E. 14). Soweit der vorliegende Entscheid keine Streitigkeit im Sinne von Art. 83 Bst. t BGG betrifft (vgl. dazu Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin/Donzallas/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 83 Bst. t N 198 f.; Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 Bst. t N 299 f.), steht dagegen gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen. Ob dies in casu zutrifft, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung wird durch folgenden Satz ersetzt: Die Sperrfrist für den Antrag zur Wiedererlangung des Führerausweises beträgt ein Jahr. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises zu laufen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, um neu über die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten bzw. den allfälligen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu befinden.

3. Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. (Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Soweit der vorliegende Entscheid keine Streitigkeit im Sinne von Art. 83 Bst. t BGG darstellt, kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: