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A-2892/2021

A-2892/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-07 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._________ GmbH mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) den Handel mit und die Reparaturen von Fahrzeugen. B. B.a Am 20. Dezember 2019 meldete die Spedition B._________ AG im Auftrag der Beschwerdeführerin bei der Zollstelle Thayngen eine Sendung mit acht VW Transporter 6.1 Kastenwagen aus Deutschland zur definitiven Veranlagung zum Präferenzzollansatz (zollfrei) an. Als Versenderin wurde die C._________ GmbH in (Ort in Deutschland) (nachfolgend: Versenderin) angegeben. B.b Das Selektionsergebnis des elektronischen Datenverarbeitungssystems («e-dec») der Eidgenössischen Zollverwaltung lautete auf «frei ohne». Mit Veranlagungsverfügung MWST vom 20. Dezember 2019 wurden Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 19'122.80 und mit Veranlagungsverfügung Zoll vom 20. Dezember 2019 wurden Automobilsteuern im Betrag von Fr. 9'607.90 sowie Gebühren im Betrag von Fr. 56.- erhoben. B.c Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019, welches als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen wurde, beantragte die Spedition B._________ AG nachträglich die Änderung der Tarifnummer und die Rückerstattung der Automobilsteuern. Da es sich um Transporter (Automobile zum Befördern von Waren) handle, sei nicht die (fälschlicherweise angegebene) Tarifnummer 8703.3260 911 [Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile; Ergänzung BVGer], sondern die Tarifnummer 8704.2130 011 [Automobile zum Befördern von Waren; Ergänzung BVGer] einschlägig. In diesem Zusammenhang reichte sie acht Handelsrechnungen zur Einfuhr vom 20. Dezember 2019 ein. Mit Entscheid der Zollkreisdirektion II vom 22. Januar 2020 wurde der Antrag auf nachträgliche Änderung der Tarifnummer gutgeheissen und die Veranlagungsverfügung betreffend die Automobilsteuern entsprechend berichtigt. C. C.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 ersuchte die Zollkreisdirektion II beim Hauptzollamt Münster, Bundesstelle Ursprungsnachprüfung, um Nachprüfung der Ursprungserklärungen auf den acht Handelsrechnungen. Als Grund für die Nachprüfung wurde angegeben, die Fahrzeuge seien gemäss Rechnung direkt aus (Drittstaat) in die Schweiz geliefert worden. Der (...) Lieferant sei unbekannt. Es werde um Nachprüfung gebeten, ob der Versenderin eine Lieferantenerklärung des (...) Lieferanten vorliege und falls ja, um Prüfung der materiellen Richtigkeit derselben. Weiter werde um Prüfung gebeten, ob die Versenderin ein ermächtigter Ausführer sei und ob die in den Ursprungserklärungen angegebene Bewilligungsnummer gültig sei. C.b Mit Schreiben vom 28. August 2020 teilte das Hauptzollamt Münster mit, die erbetene Nachprüfung sei abgeschlossen und übermittelte das Prüfergebnis des zuständigen Hauptzollamts (Ort) vom 17. August 2020. Dem Schreiben des Hauptzollamts (Ort) vom 17. August 2020 war zu entnehmen, dass die Versenderin im Rahmen der nachträglichen Prüfung keine Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt habe. Schriftliche Anfragen hierzu seien nicht beantwortet worden. Es könne daher weder die Echtheit des Präferenznachweises noch die Ursprungseigenschaft der aufgeführten Erzeugnisse bestätigt werden. Die Versenderin sei ermächtigter Ausführer gemäss Art. 22 Anhang 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gewesen. Die Bewilligungsnummer habe (...) gelautet. Sie sei mit Wirkung zum (Datum) widerrufen worden. C.c Mit Schreiben vom 3. September 2020 informierte der Zoll Nordost (ehemals: Zollkreisdirektion II) die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Ursprungsnachprüfung in Deutschland. Gleichzeitigte teilte der Zoll Nordost ihr mit, es werde beabsichtigt, den Betrag von Fr. 11'939.15 inkl. anteilige Mehrwertsteuer und Verzugszins gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) bei ihr nachzufordern. C.d Mit Schreiben vom 25. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin zum Nachforderungsverfahren Stellung. Sie teilte mit, die Anfrage des deutschen Zolls sei nicht beantwortet worden, weil die Versenderin liquidiert worden sei und nicht mehr bestehe. Der für sie (die Beschwerdeführerin) zuständige Verkäufer wolle nun über seinen Anwalt den Beweis erbringen, dass die Versenderin befugt war, die Ursprungserklärungen auszustellen. Zur Beibringung von Beweisen bat sie um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 bat der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 nahm die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter erneut Stellung. Sie teilte unter anderem mit, dass es schwierig sei, weitere Unterlagen zu beschaffen, da gegen die Versenderin im (Monat/Jahr) offenbar ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden sei. Jedenfalls sei es offensichtlich, dass die zur Diskussion stehenden Fahrzeuge im Hauptwerk der VW in Hannover fabriziert und dann über (Drittstaat) in die Schweiz transferiert worden seien. Es käme überspitztem Formalismus gleich, aufgrund von allenfalls fehlenden Papieren wegen der Insolvenz der Versenderin nicht von einer Zollforderung abzusehen. Im Übrigen ersuchte sie um eine weitere Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.e Nachdem der Zoll Nordost das Gesuch um (weitere) Erstreckung der Frist zur Stellungnahme am 4. Dezember 2020 per E-Mail abgewiesen hatte, hielt er mit Nachforderungsverfügung vom 11. Dezember 2020 fest, es seien zu wenig erhobene Einfuhrzollabgaben in Höhe von Fr. 10'975.80 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 853.55 und Verzugszinsen von Fr. 109.80 nachzuentrichten (Gesamtbetrag Fr. 11'939.15). C.f Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung vom 11. Dezember 2020 bei der Oberzolldirektion (OZD). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Nachforderung; unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.g Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 erhob der Direktionsbereich Grundlagen der Eidgenössischen Zollverwaltung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. In der Beilage liess er der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 28. Januar 2021 zukommen. C.h Mit Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 wies die Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen (seit dem 1. Januar 2022: Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde ab und auflegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-. D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und es sei «auf eine Nachforderungsverfügung gemäss Verfügung der Vorinstanz 2 [Zoll Nordost] vom 11. Dezember 2020 vollumfänglich zu verzichten». Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung eines korrekten Verfahrens an den Zoll Nordost zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanzen. E. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD bzw. der Direktionsbereich Grundlagen des BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids und hat als solche ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des in E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 1.3; A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3). Insoweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforderungsverfügung vom 11. Dezember 2020 beantragen will (vgl. Sachverhalt Bst. D), ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt die Nachforderungsverfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 1.3).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.6; A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil des BGer 1C_148/2023 vom 25. April 2023 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3).

E. 2.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die für den Entscheid wesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). In Gerichtsverfahren ist den Parteien darüberhinausgehend die Möglichkeit zu geben, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (sog. Replikrecht im weiteren Sinn; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.4.2; Wiederkehr/Rosales-Geyer, Informationspflichten nach Art. 29 Abs. 2 BV, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2019, S. 58, 61 f.). Das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3 f.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten angenommen wird, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8).

E. 3 Zunächst ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ganz offensichtlich ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie am 17. Februar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und ihr dabei beiläufig die Vernehmlassung des Zoll Nordost mitgesandt habe, ohne Hinweis darauf, dass damit der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen sei (Beschwerde, Ziff. 6). Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr nach Leisten des Kostenvorschusses eine Frist zur Replik gewährt würde.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 28. Januar 2021 ohne weitere Hinweise oder Bemerkungen in der Beilage zum Schreiben vom 17. Februar 2021 zukommen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Der Beschwerdeentscheid erging am 19. Mai 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. C.h).

E. 3.1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in nichtgerichtlichen Beschwerdeverfahren lediglich das Replikrecht im engeren Sinne zu gewähren (vgl. E. 2.2.2). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend gemäss dieser Rechtsprechung Anspruch darauf hatte, sich zur Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 28. Januar 2021 zu äussern, kann jedoch offenbleiben. Eine Verletzung des Replikrechts liegt nämlich nicht vor: Von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, wird erwartet, dass sie dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten angenommen wird, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall verzichtete die Vorinstanz zwar darauf, im Begleitschreiben auf die beigelegte Vernehmlassung hinzuweisen, wodurch deren Bedeutung für die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht sofort erkennbar war. Zwischen der Zustellung der Vernehmlassung und dem Beschwerdeentscheid vergingen jedoch rund drei Monate. In dieser Zeitspanne war es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zumutbar, sich eingehend mit der Vernehmlassung des Zoll Nordost auseinanderzusetzen. Da sie der Vorinstanz innerhalb dieser Zeitspanne keine Stellungnahme zukommen liess, durfte diese rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass sie auf eine Replik verzichtet (vgl. Urteile des BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 2.1; 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2; 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin davon ausging, der Schriftenwechsel sei bereits abgeschlossen, ist mangels eines entsprechenden Hinweises im Schreiben vom 17. Februar 2021 nicht nachvollziehbar.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Ablauf des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hinterlasse das Gefühl der Absprache zwischen der Vorinstanz und dem Zoll Nordost, da Letzterer seine Beschwerdeantwort «bereits am Tage der Eröffnung der Vernehmlassung vom 28. Januar [2021] erstellt» habe (Beschwerde, Ziff. 6).

E. 3.2.2 Den Akten der Vorinstanz (act.) ist zu entnehmen, dass die Vor-instanz dem Zoll Nordost am 27. Januar 2021 die Gelegenheit einräumte, innert Monatsfrist zur Beschwerde vom 25. Januar 2021 Stellung zu nehmen (act. Nr. 19). Dieser Aufforderung kam der Zoll Nordost mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 nach (act. Nr. 21).

E. 3.2.3 Die Vorinstanz setzte sich im Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 vertieft mit den rechtlichen Grundlagen und den Rügen der Beschwerdeführerin auseinander. Inwiefern die Tatsache, dass der Zoll Nordost der Vorinstanz seine Vernehmlassung innert kurzer Zeit zustellte, eine «Absprache» zwischen dem Zoll Nordost und der Vorinstanz nahelegen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei vom Zoll Nordost nicht über das mit Schreiben vom 22. Januar 2020 eingeleitete Nachprüfungsverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) informiert worden. Aufgrund des Umstands, dass diese Abklärungen «hinter ihrem Rücken» stattgefunden hätten, habe sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht intervenieren und ihrerseits an die Versenderin gelangen können, um so die notwendigen Nachweise erbringen zu können. Später sei dies dann wegen der zwischenzeitlich erfolgten Insolvenz der Versenderin nicht mehr möglich gewesen (Beschwerde, Ziff. 5).

E. 3.3.2 Das BGer hat sich im Urteil 2C_355/2007 vom 19. November 2007 mit der Wahrung des Gehörsanspruchs bei Nachprüfungsverfahren von Ursprungsnachweisen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass die Zollbehörde bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Ursprungsnachweises entsprechende Voruntersuchungen vornehmen bzw. ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann, ohne zwingend den Importeur informieren zu müssen. Dies solange sich kein für diesen nachteiliges Ergebnis oder der drohende Verlust von rechtlichen oder faktischen Möglichkeiten abzeichnet, sich gegen allfällige Vorhalte zu wehren. Sobald aber konkrete Hinweise bestehen, die zu nachteiligen Folgen führen könnten, ist der Importeur über das Verfahren in Kenntnis zu setzen und unter Gewährung der verfassungsrechtlichen Parteirechte miteinzubeziehen (Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3).

E. 3.3.3 Im vorliegenden Fall informierte der Zoll Nordost die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2020 über das (zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene) Nachprüfungsverfahren. Der Beschwerdeführerin wurde mittels mehrmals erstreckter Frist die Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Nachforderung Stellung zu nehmen und zweckdienliche Beweismittel beizubringen (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Im Einklang mit der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3.2) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens im September 2020 darüber informiert wurde. Dass gegen die Versenderin im (Monat/Jahr) - und somit während des hängigen Nachprüfungsverfahrens - ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, kann jedenfalls nicht der Vorinstanz angelastet werden, welche über diesen Umstand überdies - soweit ersichtlich - erst mit Schreiben vom 25. September 2020 durch die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Unter diesen Umständen wurde der Beschwerdeführerin ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht verweigert.

E. 3.3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 4.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG).

E. 4.2.1 Ein solcher Vorbehalt gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen gewährt werden (vgl. dazu Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 225 ff.; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung N. 90 ff.). Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; Freihandelsabkommen, nachfolgend: FHA) bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.1). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3; nachfolgend: Protokoll Nr. 3) die Ursprungsregeln fest.

E. 4.2.2 Das (geänderte) Protokoll Nr. 3 stand vom 1. Februar 2016 bis zum 1. September 2021 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2015 vom 3. Dezember 2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz in Kraft (AS 2016 371). Diese Fassung ist vorliegend für die Einfuhr vom 20. Dezember 2019 sowie für das Nachprüfungsverfahren des Ursprungsnachweises massgeblich (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Hinsichtlich der Ursprungsregeln verweist diese Fassung des Protokolls Nr. 3 in Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend Anlage I bzw. Anlage II). Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Art. 1 Abs. 2 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln).

E. 4.2.3 Gemäss Art. 2 Anlage I gelten für die Zwecke der Durchführung des FHA die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden: Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 [von Anlage I] in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind (Bst. a); Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 [von Anlage I] in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (Bst. b); Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Bst. c).

E. 4.2.4 In Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b Anlage I erhalten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (zu Anlage I) oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb (zu Anlage I) vorgelegt wird. Gleichermassen sind diese Begünstigungen nach dem Übereinkommen dann zu gewähren, wenn (kumulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 22 Anlage I ist oder es um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000.- je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb zu Anlage I angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse hinreichend genau bezeichnet, dass deren Identifizierung möglich ist (sog. «Ursprungserklärung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED»; Art. 15 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Anlage I; vgl. Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E.2.2.3; A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.3.2). Lieferantenerklärungen können im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht als Ursprungsnachweis verwendet werden (Art. 15 Abs. 1 Anlage I e contrario; vgl. Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.5 m.w.H.). Die erforderliche Ursprungserklärung hat gemäss Anhang IVa zu Anlage I in der deutschsprachigen Fassung folgenden Wortlaut aufzuweisen: «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ......(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ......(2) Ursprungswaren sind.»

E. 4.2.5 Ein «ermächtigter Ausführer» ist gemäss Art. 22 Anlage I ein Ausführer, der von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei dazu ermächtigt wurde, ungeachtet des Wertes der Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens bieten (Abs. 1). Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen abhängig machen (Abs. 2). Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Ermächtigung durch den ermächtigten Ausführer (Abs. 4) und können diese jederzeit widerrufen (Abs. 5 Erster Satz).

E. 4.2.6 Geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen führen nicht zur Nichtigkeit des Ursprungsnachweises, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Auch eindeutige Formfehler - wie Tippfehler - in einem Ursprungsnachweis führen nicht zur Ablehnung des Nachweises, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht (Art. 29 Abs. 1 und 2 Anlage I; vgl. Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.4; A-5163/2018 vom 16. August 2019 E. 3.2.6).

E. 4.2.7 Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen (Art. 21 Abs. 5 Anlage I). Der Ausführer hat die genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren (Art. 28 Abs. 2 Anlage I). Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft können gemäss Art. 27 Anlage I unter anderem die folgenden Unterlagen sein: Der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung (Abs. 1); Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden (Abs. 2); Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden (Abs. 3); Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege nach Massgabe dieses Übereinkommens in den Vertragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind (Abs. 4); geeignete Belege über die nach Artikel 11 [Territorialitätsprinzip] ausserhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind (Abs. 5).

E. 4.2.8 Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel unter anderem an der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse, können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise verlangen (Art. 32 Abs. 1 Anlage I). Die Behörden des Einfuhrstaats sind an das Ergebnis dieser Nachprüfung durch die Behörden des Ausfuhrstaats gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c; Urteile des BGer 2C_90/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.3; 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1; 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist, obliegt dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b; 110 Ib 306 E. 1; Urteile des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2; 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5). Ergibt die Nachprüfung durch die Behörden des Ausfuhrstaats, dass die Ursprungseigenschaft der eingeführten Waren nicht hinreichend belegt ist und die Voraussetzungen der zollfreien Präferenzbehandlung nicht erfüllt sind, dürfen die Behörden des Einfuhrstaates hiervon nicht abweichen (wobei der ersuchende Staat bei ernsthaften Zweifeln Rückfragen stellen darf; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1). Es ist nicht Sache der Schweizer Behörden, den Sachverhalt über den wahren Ursprung der Waren selbst festzustellen und so das Ergebnis der Nachprüfung zu überprüfen (vgl. BGE 114 Ib 168 E. 1.d; Urteil des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1).

E. 4.2.9 Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Berechtigung zur Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 32 Abs. 6 Anlage I; vgl. auch Urteile des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4; 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2).

E. 4.3.1 Jede Überführung in ein Zollverfahren bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und anderseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (BGE 143 II 646 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2 und 3.4 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.3.2). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG).

E. 4.3.2 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV) und die Begleitdokumente erstellen bzw. einreichen, namentlich die erforderlichen Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person. Eine nachträgliche Ausfertigung bzw. Einreichung einer Ursprungserklärung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes gestützt auf Art. 22 Abs. 8 des Protokolls Nr. 3 (in der Fassung vom 15. Dezember 2005 [AS 2013, 2831 ff.]) bzw. auf den in rechtswesentlicher Hinsicht gleichlautenden Art. 21 Abs. 8 Anlage I möglich (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]). Bei einer definitiven Präferenzverzollung kann eine Ursprungserklärung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b Anlage I (d.h. von jedem Ausführer ausgefertigt, für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet) vom Ausführer nachträglich ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahren nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird (Art. 21 Abs. 8 Anlage I; Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2.6 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.1; A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020]).

E. 4.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.1; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2).

E. 4.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4.4 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG unter anderem die Personen, welche die Waren über die Grenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3; Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

E. 5 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die acht streitbetroffenen Fahrzeuge gestützt auf das FHA in den Genuss der Zoll-Präferenzbehandlung für Ursprungswaren kommen bzw. ob die Vorinstanz zu Recht die Abgabendifferenz zum Normalzollansatz nachgefordert hat.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zoll-Präferenzbehandlung seien gegeben. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz komme überspitztem Formalismus gleich. Die Versenderin habe zwar eine nach Ansicht der Vorinstanz sprachlich nicht 100% mit dem geforderten Text formulierte Ursprungserklärung verfasst. Dies könne jedoch nicht zur Zollpflicht führen, ergäbe sich aus den Akten doch ohne Weiteres, dass es sich bei der Versenderin um einen ermächtigten Ausführer gemäss Art. 22 Anlage I gehandelt habe, welcher im Zeitpunkt der Ausfuhr über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Aufgrund der Fahrgestellnummern sei überdies ohne Weiteres klar, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge im Hauptwerk der VW in Hannover fabriziert worden seien. Dies sei aufgrund des auf den Fahrgestellnummern wiedergegebenen Buchstabens «H» ersichtlich.

E. 5.2.1 Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die acht mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 zu den Akten gereichten Rechnungen jeweils den folgenden Vermerk enthielten (vgl. act. Nr. 3): «Der Lieferant des Ausführers (ermächtigter Ausführer, Bewilligungs-Nr. [...]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, Präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft sind. Das Fahrzeug kommt direkt von unserem Lieferanten aus (Drittstaat) zu Ihnen in die Schweiz per Spedition.»

E. 5.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, weicht der Wortlaut der auf den Rechnungen wiedergegebenen Ursprungserklärung in eindeutiger Weise vom gemäss Anhang IVa zu Anlage I erforderlichen Wortlaut (vgl. E. 4.2.4) ab. Gemäss der auf den Rechnungen wiedergegebenen Bestätigung erklärt nämlich nicht der ermächtigte Ausführer, sondern dessen Lieferant, dass es sich um präferenzbegünstigte Ursprungswaren handelt. Dabei handelt es sich nicht um einen blossen Formfehler (wie etwa einen Tippfehler) (vgl. E. 4.2.6). Vielmehr liegt damit kein gültiger Ursprungsnachweis vor: Lieferantenerklärungen können im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht als Ursprungsnachweis verwendet werden (vgl. E. 4.2.4). Ursprungserklärungen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c Anlage I sind durch den Ausführer auszustellen; überdies muss es sich um einen «ermächtigten Ausführer» im Sinne von Art. 22 Anlage I handeln, wenn der Wert der Packstücke - wie vorliegend - den Wert von EUR 6'000.- je Sendung übersteigt (vgl. E. 4.2.4). Ein ermächtigter Ausführer muss Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bieten und unterliegt der Überwachung durch die Zollbehörden (vgl. E. 4.2.5). Die Einschaltung eines ermächtigten Ausführers bietet damit in hohem Masse Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen kommen kann (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Aufgrund der vom erforderlichen Wortlaut abweichenden Ursprungserklärungen hatte der Zoll Nordost Grund, an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zu zweifeln. Dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.2.8). Die (strikte) Anwendung der Formvorschriften betreffend Ursprungserklärungen stellt keinen überspitzten Formalismus dar, sondern wird durch das schutzwürdige Interesse der Verhinderung von Missbrauch gerechtfertigt (vgl. E. 2.1).

E. 5.2.3 Die Nachprüfung durch die zuständige deutsche Zollbehörde hat sodann ergeben, dass weder die Echtheit des Präferenznachweises noch die Ursprungseigenschaft der aufgeführten Erzeugnisse bestätigt werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Die Schweizer Behörden sind an dieses Ergebnis gebunden (vgl. E. 4.2.8). Gemäss der Rechtsprechung hat im Nachprüfungsverfahren der Ausführer den Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises zu erbringen (vgl. E. 4.2.8 und 4.2.9). Da der Versenderin dieser Beweis im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Ursprungserklärungen für ungültig erklärt und die Präferenzverzollung abgelehnt wurde.

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend auch nicht auf «aussergewöhnliche Umstände» im Sinne von Art. 32 Abs. 6 Anlage I berufen (vgl. E. 4.2.9).

E. 5.2.4.1 Der Anlage I sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, was unter «aussergewöhnlichen Umständen» i.S.v. Art. 32 Abs. 6 Anlage I zu verstehen ist. Da gemäss dieser Bestimmung aber im Sinne einer Ausnahmeregelung die Präferenzverzollung gewährt werden kann, obwohl die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Nachprüfungsverfahren nicht nachgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass nur Umstände, die vom Ausführer nicht voraussehbar waren und keine Sorgfaltspflichtverletzungen beinhalten, als «aussergewöhnliche Umstände» angesehen werden können. Andernfalls würden mit der Ausnahmeregelung die Bestimmungen zu den Nachweis- und Aufbewahrungspflichten der Ausführer unterlaufen (vgl. E. 4.2.7; vgl. in diesem Sinn auch die Empfehlung Nr. 1/2020 des durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Zollausschusses vom 8. Dezember 2020 zur gleichlautenden Bestimmung in jenem Freihandelsabkommen, Amtsblatt der Europäischen Union L 434/67, Ziff. 2.7, wonach u.a. dann ein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein nicht voraussehbarer Unfall [Brand, Überschwemmung oder andere Naturkatastrophen] sowie Krieg, Aufruhr, Terror, Streik und dergleichen, zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Belege der Ursprungsnachweise oder zu einer Verzögerung bei der Vorlage dieser Belege geführt hat).

E. 5.2.4.2 Vorliegend hat die Versenderin offenbar nicht auf die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens an sie gerichteten Aufforderungen reagiert, womit sie gegen ihre Pflichten als Ausführerin verstossen hat (vgl. E. 4.2.7). Dass diese Pflichtverletzung möglicherweise im Zusammenhang mit dem gegen sie eingeleiteten Insolvenzverfahren stand, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, der eine Gewährung der Präferenzverzollung rechtfertigen würde. Die Versenderin hat diesen Umstand vielmehr selbst zu verantworten. Überdies ist dem Handelsregister B des Amtsgerichts (Ort in Deutschland) (abrufbar über das Gemeinsame Registerportal der Länder, <www.handelsregister.de>; abgerufen am 31. Mai 2023) zu entnehmen, dass für die Versenderin am (Datum) ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, die Gesellschaft jedoch erst am (Datum) aufgelöst wurde. Wieso es der Versenderin unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, die Nachweise einzureichen, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie zu deren Aufbewahrung während mindestens drei Jahren verpflichtet war (vgl. E. 4.2.7).

E. 5.2.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Verfahren sei bei den deutschen Zollbehörden «liegen gelassen worden» (Beschwerde, Ziff. 3), ist ihr nicht zu folgen. Für das Nachprüfungsverfahren gilt eine Frist von zehn Monaten (vgl. E. 4.2.9). Diese Frist wurde mit dem Schreiben des Hauptzollamts Münster vom 28. August 2020 gewahrt (vgl. Sachverhalt Bst. C.a und C.b).

E. 5.2.4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Präferenzverzollung der eingeführten Waren nicht gegeben sind.

E. 5.2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert die Bestätigung der deutschen Zollbehörden, wonach es sich bei der Versenderin (im massgeblichen Zeitpunkt) um einen ermächtigten Ausführer gehandelt hat, nichts an diesem Ergebnis. Ein Nachprüfungsverfahren im Sinne von Art. 32 Anlage I ist bei begründeten Zweifeln für sämtliche Ursprungsnachweise und somit auch für Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern vorgesehen (vgl. E. 4.2.4, 4.2.7 und 4.2.8). Letztere sind gleich wie andere Ausführer, die eine Ursprungserklärung ausfertigen, verpflichtet, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen (vgl. E. 4.2.7). Dieser Pflicht ist die Versenderin vorliegend - wie dargelegt - nicht nachgekommen.

E. 5.2.6 Schliesslich ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der auf den Fahrgestellnummern der streitbetroffenen Fahrzeuge wiedergegebene Buchstabe H nicht geeignet, nachzuweisen, dass es sich dabei um Ursprungserzeugnisse handelt. Als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten für die Zwecke des FHA Erzeugnisse, die entweder in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (vgl. E. 4.2.3). Als Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft gelten übereinstimmend damit u.a. Belege, die detailliert Aufschluss über das Herstellungsverfahren sowie die Ursprungseigenschaft von bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien sowie deren Be- oder Verarbeitung geben (vgl. E. 4.2.7). Selbst wenn es aufgrund des Buchstabens H auf den Fahrgestellen möglich sein sollte (wie die Beschwerdeführerin geltend macht), zweifelsfrei zu erkennen, dass die Fahrzeuge im Hauptwerk der VW in Hannover fabriziert wurden, würde damit nichts über das genaue Herstellungsverfahren, die Ursprungseigenschaft der für die Herstellung der Fahrzeuge verwendeten Vormaterialien oder über deren Be- oder Verarbeitung ausgesagt. Der Buchstabe alleine ist somit kein geeigneter Nachweis der Ursprungseigenschaft. Ohnehin aber ist das Ergebnis der durch die deutsche Zollbehörde durchgeführten Nachprüfung für die Schweizer Zollbehörde verbindlich (vgl. E. 4.2.8). Die Nachprüfung hat unmissverständlich ergeben, dass die Ursprungseigenschaft der eingeführten Fahrzeuge mangels Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft nicht bestätigt werden kann. Es ist nicht Sache der Schweizer Behörden, den Sachverhalt über den wahren Ursprung der Waren selbst festzustellen und so das Ergebnis der Nachprüfung zu überprüfen (vgl. E. 4.2.8). Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, gemäss welchen davon auszugehen wäre, dass die deutsche Zollbehörde auf ihre Einschätzung zurückkommen könnte. Es bestand demnach auch kein Anlass für eine erneute Rückfrage bei der deutschen Zollbehörde (E. 4.2.8).

E. 5.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Präferenzverzollung der streitbetroffenen Fahrzeuge nicht gegeben sind.

E. 6.1 Die Veranlagung der Einfuhr vom 20. Dezember 2019 erfolgte zu Unrecht zum Präferenzzollansatz (zollfrei). Dies entspricht einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 4.4.1). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind unabhängig des Verschuldens nachzuentrichten (vgl. E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin gehört als Auftraggeberin zum Kreis der Zollschuldnerinnen und somit auch zum Kreis der Nachleistungspflichtigen (E. 4.4.3 und 4.4.4).

E. 6.2 Gemäss dem schweizerischen Gebrauchstarif galt für Waren der Tarifnummer 8704.2130 011 im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren der Normalzollansatz von Fr. 66.00 je 100 kg brutto. In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung zu Recht nicht beanstandet.

E. 7 Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 2'100.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft (vgl. zu Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zollabgaben wegen Verweigerung einer solchen Präferenz bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2892/2021 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._________ GmbH, (...), vertreten durch lic. iur. Markus Stadelmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; nachträgliche Ursprungsüberprüfung. Sachverhalt: A. Die A._________ GmbH mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) den Handel mit und die Reparaturen von Fahrzeugen. B. B.a Am 20. Dezember 2019 meldete die Spedition B._________ AG im Auftrag der Beschwerdeführerin bei der Zollstelle Thayngen eine Sendung mit acht VW Transporter 6.1 Kastenwagen aus Deutschland zur definitiven Veranlagung zum Präferenzzollansatz (zollfrei) an. Als Versenderin wurde die C._________ GmbH in (Ort in Deutschland) (nachfolgend: Versenderin) angegeben. B.b Das Selektionsergebnis des elektronischen Datenverarbeitungssystems («e-dec») der Eidgenössischen Zollverwaltung lautete auf «frei ohne». Mit Veranlagungsverfügung MWST vom 20. Dezember 2019 wurden Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 19'122.80 und mit Veranlagungsverfügung Zoll vom 20. Dezember 2019 wurden Automobilsteuern im Betrag von Fr. 9'607.90 sowie Gebühren im Betrag von Fr. 56.- erhoben. B.c Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019, welches als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen wurde, beantragte die Spedition B._________ AG nachträglich die Änderung der Tarifnummer und die Rückerstattung der Automobilsteuern. Da es sich um Transporter (Automobile zum Befördern von Waren) handle, sei nicht die (fälschlicherweise angegebene) Tarifnummer 8703.3260 911 [Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile; Ergänzung BVGer], sondern die Tarifnummer 8704.2130 011 [Automobile zum Befördern von Waren; Ergänzung BVGer] einschlägig. In diesem Zusammenhang reichte sie acht Handelsrechnungen zur Einfuhr vom 20. Dezember 2019 ein. Mit Entscheid der Zollkreisdirektion II vom 22. Januar 2020 wurde der Antrag auf nachträgliche Änderung der Tarifnummer gutgeheissen und die Veranlagungsverfügung betreffend die Automobilsteuern entsprechend berichtigt. C. C.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 ersuchte die Zollkreisdirektion II beim Hauptzollamt Münster, Bundesstelle Ursprungsnachprüfung, um Nachprüfung der Ursprungserklärungen auf den acht Handelsrechnungen. Als Grund für die Nachprüfung wurde angegeben, die Fahrzeuge seien gemäss Rechnung direkt aus (Drittstaat) in die Schweiz geliefert worden. Der (...) Lieferant sei unbekannt. Es werde um Nachprüfung gebeten, ob der Versenderin eine Lieferantenerklärung des (...) Lieferanten vorliege und falls ja, um Prüfung der materiellen Richtigkeit derselben. Weiter werde um Prüfung gebeten, ob die Versenderin ein ermächtigter Ausführer sei und ob die in den Ursprungserklärungen angegebene Bewilligungsnummer gültig sei. C.b Mit Schreiben vom 28. August 2020 teilte das Hauptzollamt Münster mit, die erbetene Nachprüfung sei abgeschlossen und übermittelte das Prüfergebnis des zuständigen Hauptzollamts (Ort) vom 17. August 2020. Dem Schreiben des Hauptzollamts (Ort) vom 17. August 2020 war zu entnehmen, dass die Versenderin im Rahmen der nachträglichen Prüfung keine Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt habe. Schriftliche Anfragen hierzu seien nicht beantwortet worden. Es könne daher weder die Echtheit des Präferenznachweises noch die Ursprungseigenschaft der aufgeführten Erzeugnisse bestätigt werden. Die Versenderin sei ermächtigter Ausführer gemäss Art. 22 Anhang 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gewesen. Die Bewilligungsnummer habe (...) gelautet. Sie sei mit Wirkung zum (Datum) widerrufen worden. C.c Mit Schreiben vom 3. September 2020 informierte der Zoll Nordost (ehemals: Zollkreisdirektion II) die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Ursprungsnachprüfung in Deutschland. Gleichzeitigte teilte der Zoll Nordost ihr mit, es werde beabsichtigt, den Betrag von Fr. 11'939.15 inkl. anteilige Mehrwertsteuer und Verzugszins gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) bei ihr nachzufordern. C.d Mit Schreiben vom 25. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin zum Nachforderungsverfahren Stellung. Sie teilte mit, die Anfrage des deutschen Zolls sei nicht beantwortet worden, weil die Versenderin liquidiert worden sei und nicht mehr bestehe. Der für sie (die Beschwerdeführerin) zuständige Verkäufer wolle nun über seinen Anwalt den Beweis erbringen, dass die Versenderin befugt war, die Ursprungserklärungen auszustellen. Zur Beibringung von Beweisen bat sie um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 bat der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 nahm die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter erneut Stellung. Sie teilte unter anderem mit, dass es schwierig sei, weitere Unterlagen zu beschaffen, da gegen die Versenderin im (Monat/Jahr) offenbar ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden sei. Jedenfalls sei es offensichtlich, dass die zur Diskussion stehenden Fahrzeuge im Hauptwerk der VW in Hannover fabriziert und dann über (Drittstaat) in die Schweiz transferiert worden seien. Es käme überspitztem Formalismus gleich, aufgrund von allenfalls fehlenden Papieren wegen der Insolvenz der Versenderin nicht von einer Zollforderung abzusehen. Im Übrigen ersuchte sie um eine weitere Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.e Nachdem der Zoll Nordost das Gesuch um (weitere) Erstreckung der Frist zur Stellungnahme am 4. Dezember 2020 per E-Mail abgewiesen hatte, hielt er mit Nachforderungsverfügung vom 11. Dezember 2020 fest, es seien zu wenig erhobene Einfuhrzollabgaben in Höhe von Fr. 10'975.80 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 853.55 und Verzugszinsen von Fr. 109.80 nachzuentrichten (Gesamtbetrag Fr. 11'939.15). C.f Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung vom 11. Dezember 2020 bei der Oberzolldirektion (OZD). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Nachforderung; unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.g Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 erhob der Direktionsbereich Grundlagen der Eidgenössischen Zollverwaltung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. In der Beilage liess er der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 28. Januar 2021 zukommen. C.h Mit Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 wies die Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen (seit dem 1. Januar 2022: Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde ab und auflegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-. D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und es sei «auf eine Nachforderungsverfügung gemäss Verfügung der Vorinstanz 2 [Zoll Nordost] vom 11. Dezember 2020 vollumfänglich zu verzichten». Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung eines korrekten Verfahrens an den Zoll Nordost zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanzen. E. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD bzw. der Direktionsbereich Grundlagen des BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids und hat als solche ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des in E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 1.3; A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3). Insoweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforderungsverfügung vom 11. Dezember 2020 beantragen will (vgl. Sachverhalt Bst. D), ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt die Nachforderungsverfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 1.3). 1.4 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.6; A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil des BGer 1C_148/2023 vom 25. April 2023 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3). 2.2 2.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die für den Entscheid wesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). In Gerichtsverfahren ist den Parteien darüberhinausgehend die Möglichkeit zu geben, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (sog. Replikrecht im weiteren Sinn; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.4.2; Wiederkehr/Rosales-Geyer, Informationspflichten nach Art. 29 Abs. 2 BV, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2019, S. 58, 61 f.). Das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3 f.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten angenommen wird, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8). 3. Zunächst ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ganz offensichtlich ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie am 17. Februar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und ihr dabei beiläufig die Vernehmlassung des Zoll Nordost mitgesandt habe, ohne Hinweis darauf, dass damit der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen sei (Beschwerde, Ziff. 6). Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr nach Leisten des Kostenvorschusses eine Frist zur Replik gewährt würde. 3.1.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 28. Januar 2021 ohne weitere Hinweise oder Bemerkungen in der Beilage zum Schreiben vom 17. Februar 2021 zukommen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Der Beschwerdeentscheid erging am 19. Mai 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. C.h). 3.1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in nichtgerichtlichen Beschwerdeverfahren lediglich das Replikrecht im engeren Sinne zu gewähren (vgl. E. 2.2.2). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend gemäss dieser Rechtsprechung Anspruch darauf hatte, sich zur Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 28. Januar 2021 zu äussern, kann jedoch offenbleiben. Eine Verletzung des Replikrechts liegt nämlich nicht vor: Von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, wird erwartet, dass sie dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten angenommen wird, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall verzichtete die Vorinstanz zwar darauf, im Begleitschreiben auf die beigelegte Vernehmlassung hinzuweisen, wodurch deren Bedeutung für die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht sofort erkennbar war. Zwischen der Zustellung der Vernehmlassung und dem Beschwerdeentscheid vergingen jedoch rund drei Monate. In dieser Zeitspanne war es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zumutbar, sich eingehend mit der Vernehmlassung des Zoll Nordost auseinanderzusetzen. Da sie der Vorinstanz innerhalb dieser Zeitspanne keine Stellungnahme zukommen liess, durfte diese rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass sie auf eine Replik verzichtet (vgl. Urteile des BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 2.1; 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2; 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin davon ausging, der Schriftenwechsel sei bereits abgeschlossen, ist mangels eines entsprechenden Hinweises im Schreiben vom 17. Februar 2021 nicht nachvollziehbar. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Ablauf des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hinterlasse das Gefühl der Absprache zwischen der Vorinstanz und dem Zoll Nordost, da Letzterer seine Beschwerdeantwort «bereits am Tage der Eröffnung der Vernehmlassung vom 28. Januar [2021] erstellt» habe (Beschwerde, Ziff. 6). 3.2.2 Den Akten der Vorinstanz (act.) ist zu entnehmen, dass die Vor-instanz dem Zoll Nordost am 27. Januar 2021 die Gelegenheit einräumte, innert Monatsfrist zur Beschwerde vom 25. Januar 2021 Stellung zu nehmen (act. Nr. 19). Dieser Aufforderung kam der Zoll Nordost mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 nach (act. Nr. 21). 3.2.3 Die Vorinstanz setzte sich im Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 vertieft mit den rechtlichen Grundlagen und den Rügen der Beschwerdeführerin auseinander. Inwiefern die Tatsache, dass der Zoll Nordost der Vorinstanz seine Vernehmlassung innert kurzer Zeit zustellte, eine «Absprache» zwischen dem Zoll Nordost und der Vorinstanz nahelegen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei vom Zoll Nordost nicht über das mit Schreiben vom 22. Januar 2020 eingeleitete Nachprüfungsverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) informiert worden. Aufgrund des Umstands, dass diese Abklärungen «hinter ihrem Rücken» stattgefunden hätten, habe sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht intervenieren und ihrerseits an die Versenderin gelangen können, um so die notwendigen Nachweise erbringen zu können. Später sei dies dann wegen der zwischenzeitlich erfolgten Insolvenz der Versenderin nicht mehr möglich gewesen (Beschwerde, Ziff. 5). 3.3.2 Das BGer hat sich im Urteil 2C_355/2007 vom 19. November 2007 mit der Wahrung des Gehörsanspruchs bei Nachprüfungsverfahren von Ursprungsnachweisen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass die Zollbehörde bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Ursprungsnachweises entsprechende Voruntersuchungen vornehmen bzw. ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann, ohne zwingend den Importeur informieren zu müssen. Dies solange sich kein für diesen nachteiliges Ergebnis oder der drohende Verlust von rechtlichen oder faktischen Möglichkeiten abzeichnet, sich gegen allfällige Vorhalte zu wehren. Sobald aber konkrete Hinweise bestehen, die zu nachteiligen Folgen führen könnten, ist der Importeur über das Verfahren in Kenntnis zu setzen und unter Gewährung der verfassungsrechtlichen Parteirechte miteinzubeziehen (Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3). 3.3.3 Im vorliegenden Fall informierte der Zoll Nordost die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2020 über das (zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene) Nachprüfungsverfahren. Der Beschwerdeführerin wurde mittels mehrmals erstreckter Frist die Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Nachforderung Stellung zu nehmen und zweckdienliche Beweismittel beizubringen (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Im Einklang mit der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3.2) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens im September 2020 darüber informiert wurde. Dass gegen die Versenderin im (Monat/Jahr) - und somit während des hängigen Nachprüfungsverfahrens - ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, kann jedenfalls nicht der Vorinstanz angelastet werden, welche über diesen Umstand überdies - soweit ersichtlich - erst mit Schreiben vom 25. September 2020 durch die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Unter diesen Umständen wurde der Beschwerdeführerin ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht verweigert. 3.3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). 4.2 4.2.1 Ein solcher Vorbehalt gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen gewährt werden (vgl. dazu Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 225 ff.; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung N. 90 ff.). Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; Freihandelsabkommen, nachfolgend: FHA) bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.1). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3; nachfolgend: Protokoll Nr. 3) die Ursprungsregeln fest. 4.2.2 Das (geänderte) Protokoll Nr. 3 stand vom 1. Februar 2016 bis zum 1. September 2021 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2015 vom 3. Dezember 2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz in Kraft (AS 2016 371). Diese Fassung ist vorliegend für die Einfuhr vom 20. Dezember 2019 sowie für das Nachprüfungsverfahren des Ursprungsnachweises massgeblich (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Hinsichtlich der Ursprungsregeln verweist diese Fassung des Protokolls Nr. 3 in Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend Anlage I bzw. Anlage II). Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Art. 1 Abs. 2 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln). 4.2.3 Gemäss Art. 2 Anlage I gelten für die Zwecke der Durchführung des FHA die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden: Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 [von Anlage I] in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind (Bst. a); Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 [von Anlage I] in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (Bst. b); Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Bst. c). 4.2.4 In Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b Anlage I erhalten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (zu Anlage I) oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb (zu Anlage I) vorgelegt wird. Gleichermassen sind diese Begünstigungen nach dem Übereinkommen dann zu gewähren, wenn (kumulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 22 Anlage I ist oder es um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000.- je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb zu Anlage I angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse hinreichend genau bezeichnet, dass deren Identifizierung möglich ist (sog. «Ursprungserklärung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED»; Art. 15 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Anlage I; vgl. Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E.2.2.3; A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.3.2). Lieferantenerklärungen können im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht als Ursprungsnachweis verwendet werden (Art. 15 Abs. 1 Anlage I e contrario; vgl. Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.5 m.w.H.). Die erforderliche Ursprungserklärung hat gemäss Anhang IVa zu Anlage I in der deutschsprachigen Fassung folgenden Wortlaut aufzuweisen: «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ......(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ......(2) Ursprungswaren sind.» 4.2.5 Ein «ermächtigter Ausführer» ist gemäss Art. 22 Anlage I ein Ausführer, der von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei dazu ermächtigt wurde, ungeachtet des Wertes der Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens bieten (Abs. 1). Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen abhängig machen (Abs. 2). Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Ermächtigung durch den ermächtigten Ausführer (Abs. 4) und können diese jederzeit widerrufen (Abs. 5 Erster Satz). 4.2.6 Geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen führen nicht zur Nichtigkeit des Ursprungsnachweises, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Auch eindeutige Formfehler - wie Tippfehler - in einem Ursprungsnachweis führen nicht zur Ablehnung des Nachweises, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht (Art. 29 Abs. 1 und 2 Anlage I; vgl. Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.4; A-5163/2018 vom 16. August 2019 E. 3.2.6). 4.2.7 Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen (Art. 21 Abs. 5 Anlage I). Der Ausführer hat die genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren (Art. 28 Abs. 2 Anlage I). Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft können gemäss Art. 27 Anlage I unter anderem die folgenden Unterlagen sein: Der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung (Abs. 1); Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden (Abs. 2); Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden (Abs. 3); Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege nach Massgabe dieses Übereinkommens in den Vertragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind (Abs. 4); geeignete Belege über die nach Artikel 11 [Territorialitätsprinzip] ausserhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind (Abs. 5). 4.2.8 Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel unter anderem an der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse, können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise verlangen (Art. 32 Abs. 1 Anlage I). Die Behörden des Einfuhrstaats sind an das Ergebnis dieser Nachprüfung durch die Behörden des Ausfuhrstaats gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c; Urteile des BGer 2C_90/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.3; 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1; 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist, obliegt dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b; 110 Ib 306 E. 1; Urteile des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2; 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5). Ergibt die Nachprüfung durch die Behörden des Ausfuhrstaats, dass die Ursprungseigenschaft der eingeführten Waren nicht hinreichend belegt ist und die Voraussetzungen der zollfreien Präferenzbehandlung nicht erfüllt sind, dürfen die Behörden des Einfuhrstaates hiervon nicht abweichen (wobei der ersuchende Staat bei ernsthaften Zweifeln Rückfragen stellen darf; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1). Es ist nicht Sache der Schweizer Behörden, den Sachverhalt über den wahren Ursprung der Waren selbst festzustellen und so das Ergebnis der Nachprüfung zu überprüfen (vgl. BGE 114 Ib 168 E. 1.d; Urteil des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1). 4.2.9 Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Berechtigung zur Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 32 Abs. 6 Anlage I; vgl. auch Urteile des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4; 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Jede Überführung in ein Zollverfahren bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und anderseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (BGE 143 II 646 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2 und 3.4 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.3.2). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). 4.3.2 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV) und die Begleitdokumente erstellen bzw. einreichen, namentlich die erforderlichen Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person. Eine nachträgliche Ausfertigung bzw. Einreichung einer Ursprungserklärung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes gestützt auf Art. 22 Abs. 8 des Protokolls Nr. 3 (in der Fassung vom 15. Dezember 2005 [AS 2013, 2831 ff.]) bzw. auf den in rechtswesentlicher Hinsicht gleichlautenden Art. 21 Abs. 8 Anlage I möglich (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]). Bei einer definitiven Präferenzverzollung kann eine Ursprungserklärung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b Anlage I (d.h. von jedem Ausführer ausgefertigt, für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet) vom Ausführer nachträglich ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahren nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird (Art. 21 Abs. 8 Anlage I; Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2.6 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 4.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.1; A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020]). 4.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.1; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2). 4.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.4.4 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG unter anderem die Personen, welche die Waren über die Grenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3; Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

5. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die acht streitbetroffenen Fahrzeuge gestützt auf das FHA in den Genuss der Zoll-Präferenzbehandlung für Ursprungswaren kommen bzw. ob die Vorinstanz zu Recht die Abgabendifferenz zum Normalzollansatz nachgefordert hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zoll-Präferenzbehandlung seien gegeben. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz komme überspitztem Formalismus gleich. Die Versenderin habe zwar eine nach Ansicht der Vorinstanz sprachlich nicht 100% mit dem geforderten Text formulierte Ursprungserklärung verfasst. Dies könne jedoch nicht zur Zollpflicht führen, ergäbe sich aus den Akten doch ohne Weiteres, dass es sich bei der Versenderin um einen ermächtigten Ausführer gemäss Art. 22 Anlage I gehandelt habe, welcher im Zeitpunkt der Ausfuhr über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Aufgrund der Fahrgestellnummern sei überdies ohne Weiteres klar, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge im Hauptwerk der VW in Hannover fabriziert worden seien. Dies sei aufgrund des auf den Fahrgestellnummern wiedergegebenen Buchstabens «H» ersichtlich. 5.2 5.2.1 Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die acht mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 zu den Akten gereichten Rechnungen jeweils den folgenden Vermerk enthielten (vgl. act. Nr. 3): «Der Lieferant des Ausführers (ermächtigter Ausführer, Bewilligungs-Nr. [...]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, Präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft sind. Das Fahrzeug kommt direkt von unserem Lieferanten aus (Drittstaat) zu Ihnen in die Schweiz per Spedition.» 5.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, weicht der Wortlaut der auf den Rechnungen wiedergegebenen Ursprungserklärung in eindeutiger Weise vom gemäss Anhang IVa zu Anlage I erforderlichen Wortlaut (vgl. E. 4.2.4) ab. Gemäss der auf den Rechnungen wiedergegebenen Bestätigung erklärt nämlich nicht der ermächtigte Ausführer, sondern dessen Lieferant, dass es sich um präferenzbegünstigte Ursprungswaren handelt. Dabei handelt es sich nicht um einen blossen Formfehler (wie etwa einen Tippfehler) (vgl. E. 4.2.6). Vielmehr liegt damit kein gültiger Ursprungsnachweis vor: Lieferantenerklärungen können im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht als Ursprungsnachweis verwendet werden (vgl. E. 4.2.4). Ursprungserklärungen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c Anlage I sind durch den Ausführer auszustellen; überdies muss es sich um einen «ermächtigten Ausführer» im Sinne von Art. 22 Anlage I handeln, wenn der Wert der Packstücke - wie vorliegend - den Wert von EUR 6'000.- je Sendung übersteigt (vgl. E. 4.2.4). Ein ermächtigter Ausführer muss Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bieten und unterliegt der Überwachung durch die Zollbehörden (vgl. E. 4.2.5). Die Einschaltung eines ermächtigten Ausführers bietet damit in hohem Masse Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen kommen kann (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Aufgrund der vom erforderlichen Wortlaut abweichenden Ursprungserklärungen hatte der Zoll Nordost Grund, an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zu zweifeln. Dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.2.8). Die (strikte) Anwendung der Formvorschriften betreffend Ursprungserklärungen stellt keinen überspitzten Formalismus dar, sondern wird durch das schutzwürdige Interesse der Verhinderung von Missbrauch gerechtfertigt (vgl. E. 2.1). 5.2.3 Die Nachprüfung durch die zuständige deutsche Zollbehörde hat sodann ergeben, dass weder die Echtheit des Präferenznachweises noch die Ursprungseigenschaft der aufgeführten Erzeugnisse bestätigt werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Die Schweizer Behörden sind an dieses Ergebnis gebunden (vgl. E. 4.2.8). Gemäss der Rechtsprechung hat im Nachprüfungsverfahren der Ausführer den Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises zu erbringen (vgl. E. 4.2.8 und 4.2.9). Da der Versenderin dieser Beweis im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Ursprungserklärungen für ungültig erklärt und die Präferenzverzollung abgelehnt wurde. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend auch nicht auf «aussergewöhnliche Umstände» im Sinne von Art. 32 Abs. 6 Anlage I berufen (vgl. E. 4.2.9). 5.2.4.1 Der Anlage I sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, was unter «aussergewöhnlichen Umständen» i.S.v. Art. 32 Abs. 6 Anlage I zu verstehen ist. Da gemäss dieser Bestimmung aber im Sinne einer Ausnahmeregelung die Präferenzverzollung gewährt werden kann, obwohl die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Nachprüfungsverfahren nicht nachgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass nur Umstände, die vom Ausführer nicht voraussehbar waren und keine Sorgfaltspflichtverletzungen beinhalten, als «aussergewöhnliche Umstände» angesehen werden können. Andernfalls würden mit der Ausnahmeregelung die Bestimmungen zu den Nachweis- und Aufbewahrungspflichten der Ausführer unterlaufen (vgl. E. 4.2.7; vgl. in diesem Sinn auch die Empfehlung Nr. 1/2020 des durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Zollausschusses vom 8. Dezember 2020 zur gleichlautenden Bestimmung in jenem Freihandelsabkommen, Amtsblatt der Europäischen Union L 434/67, Ziff. 2.7, wonach u.a. dann ein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein nicht voraussehbarer Unfall [Brand, Überschwemmung oder andere Naturkatastrophen] sowie Krieg, Aufruhr, Terror, Streik und dergleichen, zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Belege der Ursprungsnachweise oder zu einer Verzögerung bei der Vorlage dieser Belege geführt hat). 5.2.4.2 Vorliegend hat die Versenderin offenbar nicht auf die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens an sie gerichteten Aufforderungen reagiert, womit sie gegen ihre Pflichten als Ausführerin verstossen hat (vgl. E. 4.2.7). Dass diese Pflichtverletzung möglicherweise im Zusammenhang mit dem gegen sie eingeleiteten Insolvenzverfahren stand, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, der eine Gewährung der Präferenzverzollung rechtfertigen würde. Die Versenderin hat diesen Umstand vielmehr selbst zu verantworten. Überdies ist dem Handelsregister B des Amtsgerichts (Ort in Deutschland) (abrufbar über das Gemeinsame Registerportal der Länder, ; abgerufen am 31. Mai 2023) zu entnehmen, dass für die Versenderin am (Datum) ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, die Gesellschaft jedoch erst am (Datum) aufgelöst wurde. Wieso es der Versenderin unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, die Nachweise einzureichen, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie zu deren Aufbewahrung während mindestens drei Jahren verpflichtet war (vgl. E. 4.2.7). 5.2.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Verfahren sei bei den deutschen Zollbehörden «liegen gelassen worden» (Beschwerde, Ziff. 3), ist ihr nicht zu folgen. Für das Nachprüfungsverfahren gilt eine Frist von zehn Monaten (vgl. E. 4.2.9). Diese Frist wurde mit dem Schreiben des Hauptzollamts Münster vom 28. August 2020 gewahrt (vgl. Sachverhalt Bst. C.a und C.b). 5.2.4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Präferenzverzollung der eingeführten Waren nicht gegeben sind. 5.2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert die Bestätigung der deutschen Zollbehörden, wonach es sich bei der Versenderin (im massgeblichen Zeitpunkt) um einen ermächtigten Ausführer gehandelt hat, nichts an diesem Ergebnis. Ein Nachprüfungsverfahren im Sinne von Art. 32 Anlage I ist bei begründeten Zweifeln für sämtliche Ursprungsnachweise und somit auch für Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern vorgesehen (vgl. E. 4.2.4, 4.2.7 und 4.2.8). Letztere sind gleich wie andere Ausführer, die eine Ursprungserklärung ausfertigen, verpflichtet, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen (vgl. E. 4.2.7). Dieser Pflicht ist die Versenderin vorliegend - wie dargelegt - nicht nachgekommen. 5.2.6 Schliesslich ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der auf den Fahrgestellnummern der streitbetroffenen Fahrzeuge wiedergegebene Buchstabe H nicht geeignet, nachzuweisen, dass es sich dabei um Ursprungserzeugnisse handelt. Als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten für die Zwecke des FHA Erzeugnisse, die entweder in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (vgl. E. 4.2.3). Als Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft gelten übereinstimmend damit u.a. Belege, die detailliert Aufschluss über das Herstellungsverfahren sowie die Ursprungseigenschaft von bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien sowie deren Be- oder Verarbeitung geben (vgl. E. 4.2.7). Selbst wenn es aufgrund des Buchstabens H auf den Fahrgestellen möglich sein sollte (wie die Beschwerdeführerin geltend macht), zweifelsfrei zu erkennen, dass die Fahrzeuge im Hauptwerk der VW in Hannover fabriziert wurden, würde damit nichts über das genaue Herstellungsverfahren, die Ursprungseigenschaft der für die Herstellung der Fahrzeuge verwendeten Vormaterialien oder über deren Be- oder Verarbeitung ausgesagt. Der Buchstabe alleine ist somit kein geeigneter Nachweis der Ursprungseigenschaft. Ohnehin aber ist das Ergebnis der durch die deutsche Zollbehörde durchgeführten Nachprüfung für die Schweizer Zollbehörde verbindlich (vgl. E. 4.2.8). Die Nachprüfung hat unmissverständlich ergeben, dass die Ursprungseigenschaft der eingeführten Fahrzeuge mangels Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft nicht bestätigt werden kann. Es ist nicht Sache der Schweizer Behörden, den Sachverhalt über den wahren Ursprung der Waren selbst festzustellen und so das Ergebnis der Nachprüfung zu überprüfen (vgl. E. 4.2.8). Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, gemäss welchen davon auszugehen wäre, dass die deutsche Zollbehörde auf ihre Einschätzung zurückkommen könnte. Es bestand demnach auch kein Anlass für eine erneute Rückfrage bei der deutschen Zollbehörde (E. 4.2.8). 5.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Präferenzverzollung der streitbetroffenen Fahrzeuge nicht gegeben sind. 6. 6.1 Die Veranlagung der Einfuhr vom 20. Dezember 2019 erfolgte zu Unrecht zum Präferenzzollansatz (zollfrei). Dies entspricht einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 4.4.1). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind unabhängig des Verschuldens nachzuentrichten (vgl. E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin gehört als Auftraggeberin zum Kreis der Zollschuldnerinnen und somit auch zum Kreis der Nachleistungspflichtigen (E. 4.4.3 und 4.4.4). 6.2 Gemäss dem schweizerischen Gebrauchstarif galt für Waren der Tarifnummer 8704.2130 011 im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren der Normalzollansatz von Fr. 66.00 je 100 kg brutto. In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung zu Recht nicht beanstandet. 7. Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 2'100.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft (vgl. zu Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zollabgaben wegen Verweigerung einer solchen Präferenz bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)