Mehrwertsteuer
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A-873/2019 wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Betrag von Fr. 300.- wird der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- Die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A-873/2019 wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Betrag von Fr. 300.- wird der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - Die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2861/2019 Urteil vom 5. August 2019 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG, [...], Gesuchstellerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz. Gegenstand MWST; Fristwiederherstellung Kostenvorschuss. Nach Einsicht durch das Bundesverwaltungsgericht: in den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2019 in Sachen A._______ AG (nachfolgend Gesuchstellerin; Verfahren A-873/2019) infolge Säumnis der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 14. März 2019, in die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2019 ans Bundesgericht, wonach sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben wird, in das Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019, wonach die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2019 zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 24 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird, in die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019, wonach die Gesuchstellerin aufgefordert wird, binnen Frist schriftlich zu begründen und zu belegen, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben sein sollen bzw. inwiefern sie oder eine Vertreterin unverschuldeterweise abgehalten worden sein soll, den fraglichen Kostenvorschuss rechtzeitig (bis 14. März 2019) zu bezahlen; im Säumnisfall werde auf Grund der Akten entschieden, was ein Nichteintreten auf die oder die Abweisung der Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2019 zur Folge haben könne, in eben diese Verfügung des Gerichts, wonach festgestellt wird, dass der im Verfahren A-873/2019 am 3. April 2019 (zu spät) geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- für das vorliegende Verfahren einbehalten werde, in die fristgerechte Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2019, wonach die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A-873/ 2019 aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres (offenbar einzigen) Verwaltungsrates nicht habe eingehalten werden können; nach zwei früheren Autounfällen im Ausland habe dieser viermal operiert werden müssen; da sich im letzten Winter 2 Schrauben gelöst hätten, sei eine weitere Operation nötig geworden; diese hätte eigentlich am 18. Februar 2019 stattfinden sollen, habe dann aber aus diversen Gründen mehrmals verschoben werden müssen, zunächst auf den 23. April 2019, dann auf den 17. Juni 2019, dann auf den 3. Juli 2019 und schliesslich auf den 25. Juli 2019; seine Schmerzen würden bei einer Skala von 0 - 10 im Schnitt bei 8 - 10 liegen; er brauche täglich bis zu 48 Tropfen Morphium, sodass er dann nicht mehr denken, geschweige denn arbeiten könne, auch wisse er am nächsten Tag oft nicht mehr, was er am Vortag gemacht habe; als Belege reicht die Gesuchstellerin u.a. diverse Kopieschriften von Bestätigungen des Universitätsspitals Zürich zur Verschiebung von Operationsterminen des genannten Verwaltungsrates sowie eines ärztlichen Zeugnisses vom 4. Juni 2019 ein, wonach Letzterer in der Zeit vom 4. Juni bis zum 1. Juli 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist, wird erwogen, dass zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG jene Instanz ist, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung entscheiden müsste (statt vieler Urteil des BVGer A-5142/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1 mit Hinweisen); dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren A-873/2019 über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist, dass laut Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln; dass wer eine Frist wiederhergestellt haben will, unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen muss; dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung ohne weiteres rechtzeitig erfolgte und die Gesuchstellerin die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe, nachgeholt hat; dass folglich auf das Gesuch einzutreten ist, dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist allgemein sehr restriktiv ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis); dass als unverschuldete Hindernisse etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten; dass wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss (vgl. statt vieler BGE 114 Ib 67 E. 2 f. und Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2), dass als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; dass als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis), dass also eine plötzliche Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen, einen hinreichenden Fristwiederherstellungsgrund darstellen kann; dass ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, dabei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung ist; dass vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.141); dass wenn die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, es ihr rechtsprechungsgemäss in der Regel möglich und zumutbar ist, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (BGE 112 V 255 E. 2a; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2006 E. 2.5), dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, vom Gesuchsteller zu erbringen ist, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Fall die Gesuchstellerin einräumt, die Frist zur Bezahlung des fraglichen Kostenvorschusses verpasst zu haben; dass sie aber geltend macht, ihr (offenbar) einziges Verwaltungsratsmitglied sei aufgrund dessen Krankheit (bzw. von Unfällen und deren Folgen) an der rechtzeitigen Bezahlung verhindert gewesen; dass sie impliziert, dies sei ein unverschuldetes Hindernis, was eine Fristwiederherstellung rechtfertige, dass zwar eine Arbeitsunfähigkeit des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin von 100% als attestiert zu gelten hat; dass diese Arbeitsunfähigkeit allerdings eine Zeitspanne (4. Juni bis 1. Juli 2019) betrifft, die lange nach jener zu laufen beginnt, in welcher der Kostenvorschuss hätte geleistet werden müssen, nämlich vom 21. Februar bis 14. März 2019; dass die Gesuchstellerin somit nichts für die vorliegend massgebende Zeitspanne aus besagtem Attest ableiten kann, zumal sich dieses ohnehin nicht zur Art der gesundheitsbedingten Verhinderung äussert; dass die geltend gemachte Krankheit (bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen) ihres Verwaltungsrates für die relevante Zeit nicht nachgewiesen ist und nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund der Gesuchstellerin zur Leistung des Kostenvorschusses gelten kann, dass dabei erst recht nicht als nachgewiesen gelten kann, dass die geltend gemachte Erkrankung (bzw. die Unfallfolgen) tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte, welcher statt ihres Verwaltungsrates für die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss hätte einzahlen können, dass mit Blick auf die zeitliche Abfolge der geplanten bzw. mehrfach verschobenen Operationstermine des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin auch nicht von einer plötzlichen schweren Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, welche es der Gesuchstellerin in entschuldbarer Weise verunmöglicht hätte, die notwendige Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) vorzunehmen oder sie davon abgehalten hätte, einen Vertreter damit zu beauftragen, dass vielmehr die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerdeerhebung ans Bundesverwaltungsgericht und dem damit begründeten Prozessrechtsverhältnis mit entsprechender Korrespondenz und mit der Auferlegung von Verfahrenspflichten wie die Leistung des Kostenvorschusses in guten Treuen rechnen musste; dass sie mit Blick auf die ihr zumutbare Sorgfalt entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, wenn sie - wie sie dies selbst vorträgt - mit gesundheitsbedingten Abwesenheiten ihres Verwaltungsrates rechnete; dass die Gesuchstellerin einen Vertreter oder Bevollmächtigten ihres (offenbar einzigen) Verwaltungsrates hätte bestellen müssen, sei es betriebsintern oder -extern, und diese Person mit der Fristwahrung zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder unter den gegebenen Umständen mit der Beantragung zumindest einer entsprechenden Fristerstreckung hätte beauftragen müssen; dass die Gesuchstellerin, da sie solches unterliess, nicht mit der nötigen und ihr zumutbaren Sorgfalt handelte, dass im Übrigen die Gesuchstellerin als AG selbst dafür zu sorgen hat, dass sie genügend handlungsfähig bleibt und es als organisatorische Unzulänglichkeit zu gelten hätte, falls sie nur deshalb an Rechtshandlungen wie die fristgerechte Leistung eines gerichtlichen Kostenvorschusses gehindert wäre, weil sie (wie das hier offenbar der Fall ist) faktisch nur eine Person als für sie zeichnungsberechtigt bestimmt hat, ohne dass bei deren Verhinderung eine Vertretung oder Bevollmächtigung sichergestellt wäre; dass sie sich in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht mit Recht auf ein unverschuldetes Hindernis berufen kann, dass daran auch die vom Verwaltungsrat beschriebenen Nebenwirkungen seiner Medikation, so schwerwiegend und bedauerlich diese auch sein mögen, nichts zu ändern vermögen; dass diese Nebenwirkungen, sollten sie denn überhaupt den Verwaltungsrat daran gehindert haben, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten oder mindestens um eine Fristerstreckung zu ersuchen, was jedenfalls ärztlich nicht attestiert ist, die aufgezeigte mangelnde Sorgfalt der Gesuchstellerin nicht zu rechtfertigen vermöchten, dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch nach dem Gesagten als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen wären; dass es sich aufgrund der gesamten Umstände indes rechtfertigt, für den vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der im Verfahren A-873/2019 geleistete Betrag in der Höhe von Fr. 300.-, welcher gemäss Dispositivziffer 2 des Nichteintretensentscheids vom 24. April 2019 zurückzuerstatten ist, aber für das vorliegende Verfahren vorerst einbehalten wurde, der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A-873/2019 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Betrag von Fr. 300.- wird der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an:
- Die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: