Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Das Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung und Central Liaison Office, Brehmstrasse 14, 1110 Wien, Österreich (nachfolgend: CLO), hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 insgesamt vier Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, nachfolgend: DBA CH-AT) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1), B._______ (Ehegattin; nachfolgend: betroffene Person 2), C._______ (Tochter; nachfolgend: betroffene Person 3) und D._______ (Tochter; nachfolgend: betroffene Person 4) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Das CLO hat dazu Folgendes ausgeführt: Die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen betroffenen Personen 1-4 hätten «gemäss den von der Schweiz übermittelten Daten» zusammen ein - in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 näher bezeichnetes - Konto und Depot bei der Züricher Bank «[CH-Bank] Group AG» besessen. Die betroffenen Personen 1-4 seien für die in der Schweiz erwirtschafteten Kapitalerträge in Österreich steuerpflichtig. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass durch die Kapitalabflüsse auch in den Folgejahren eine Steuerpflicht in Verbindung mit Kapitalerträgen begründet worden sei. Die betroffenen Personen 1-4 seien mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden; sie würden jedoch jeden Zusammenhang mit einer ehemaligen Kontoverbindung bei der «[CH-Bank] Group AG» bestreiten. Die betroffenen Personen 1-4 seien möglicherweise an Steuerhinterziehung beteiligt. A.c Das CLO hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 um folgende Informationen ersucht: Erträgnisaufstellung für die Jahre 2012 und 2013; Vermögensverzeichnis zum 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013; Belege von Kapitalabflüssen über Fr. 10'000.-; Unterlagen zur Kontoauflösung und Informationen wohin das verbliebene Kapital transferiert wurde; Transaktionslisten für den Zeitraum 2012 und 2013 sowie sämtliche Informationen und Unterlagen zu allen weiteren (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 aufgeführten) Konten bei der «[CH-Bank] Group AG» in Verbindung mit den betroffenen Personen 1-4 für den angefragten Zeitraum. A.d Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erliess die ESTV am 23. Mai 2022 vier Schlussverfügungen mit folgendem Inhalt (nachfolgend A.d.a bis A.d.d): A.d.a Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffene Person 1. Die ESTV übermittle betreffend die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Konten bei der [CH-Bank] (...) AG/[CH-Bank] AG dem CLO die folgenden von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG habe mit der betroffenen Person 1 eine weitere Kundenbeziehung lautend auf die Stamm-Nr. (...) bestanden. Das Konto sei fälschlicherweise auf (Name) gelaufen. Nach Abklärungen mit der Bank sei der Grund dieses Fehlers nicht ersichtlich. Den Eröffnungsunterlagen liege eine Ausweiskopie vor, welche die betroffene Person eindeutig als Kontoinhaber identifiziere. Die Kontoauszüge befänden sich in der Beilage 6. Die Kundenbeziehung (Nr.) sei am 29. November 2012 saldiert worden. Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, seien von der ESTV geschwärzt worden (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 1 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 2). A.d.b Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 2 und 3 (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV übermittele betreffend die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Konten bei der [CH-Bank] (...) AG/[CH-Bank] AG dem CLO die folgenden von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG habe mit der betroffenen Person 3 eine weitere Kundenbeziehung lautend auf die Stamm-Nr. (...) bestanden. Die betroffene Person 2 sei «bevollmächtigt gewesen für die Bankbeziehung». Gemäss Angaben der [CH-Bank] (...) AG sei die Saldierung am 9. November 2012 erfolgt. Die Eröffnungsunterlagen befänden sich in Beilage 5, die Kontoauszüge in Beilage 6. Weitere Kundenbeziehungen für den genannten Zeitraum hätten gemäss [CH-Bank] (...) AG keine gefunden werden können (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 1 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). A.d.c Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffene Person 4 (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV übermittelt betreffend die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Konten bei der [CH-Bank] (...) AG/[CH-Bank] AG dem CLO die folgenden von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG sei die betroffene Person 4 im angefragten Zeitraum Bevollmächtigte an der Stamm-Nummern (...) gewesen. Die Eröffnungsunterlagen für die Stamm-Nr. (...) befänden sich in Beilage 7, die Kontoauszüge in Beilage 8. Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, seien von der ESTV geschwärzt worden (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 2 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). A.d.d Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1-4 (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV übermittelt dem CLO, folgende von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Für die Bankbeziehungen (...) und (...): Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG seien die betroffenen Personen 1-4 Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte der Stamm-Nr. (...) gewesen. Die Angaben in Bezug auf die Identität der Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten sowie der Bevollmächtigten befänden sich in der Beilage 1. Die Stamm-Nr. (...) sei lediglich ein «technischer Stamm», weshalb hierzu keine Unterlagen übermittelt würden; folgende Unterlagen würden übermittelt: Die Eröffnungsdokumente mit Ausweiskopien der unter Ziff. 1 genannten Personen sowie die entsprechenden Vollmachten befänden sich in der Beilage 1. Die Vermögensausweise befänden sich in der Beilage 2 und die Kontoauszüge in der Beilage 3. Die Detailbelege zu Kapitalabflüssen über Fr. 10'000.- befänden sich in der Beilage 4. Gemäss Angaben der [CH-Bank] (...) AG sei die Saldierung am 23. Oktober 2012 erfolgt. Der Kontoabschluss sei in den Kontoauszügen aus der Beilage 3 ersichtlich. Für die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Beziehungen mit der [CH-Bank] (...) AG / [CH-Bank] AG: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG habe weiter das Depot «(Nr.)» bestanden, welches mit der Stamm-Nr. (...) verbunden gewesen sei (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkung der in Ziff. 2 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). B. B.a Gegen die vier Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 erheben die betroffenen Personen 1-4 (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4) am 17. Juni 2022 gemeinsam in einer Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien keine Daten an die österreichische Behörde zu übermitteln. B.b Mit Vernehmlassungen vom 11. August 2022 schliesst die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit für den Entscheid wesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des CLO gestützt auf Art. 26 des DBA CH-AT zugrunde. Die Durchführung dieser Abkommensbestimmung richtet sich - unter Vorbehalt abweichender Regelungen im DBA CH-AT - nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 StAhiG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amtshilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A-4544/2019 und A-4545/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, stehen die Sachverhalte in den Verfahren A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022 und A-2666/2022 doch in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang und es stellen sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Schlussverfügungen jeweils ausgeführt hat, aus Gründen der Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit jede Kontobeziehung separat zu behandeln und somit die Fragen der ersuchenden Behörde in den einzelnen Schlussverfügungen zu den entsprechenden Kontobeziehungen aufzuführen. Dementsprechend haben die Beschwerdeführenden die Entscheide mit einer einzigen Beschwerdeschrift angefochten. Gegenseitige Geheimhaltungsinteressen sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich, die vier Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4876/2019, A-4877/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022 gemeinsam die vier Schlussverfügungen der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 (Sachverhalt, Bst. A.d) betreffend Amtshilfeersuchen des CLO angefochten. Diese angefochtenen Schlussverfügungen betreffen unterschiedliche Konten sowie einzelne oder mehrere Beschwerdeführende. Das bedeutet für die Eintretensfrage Folgendes:
E. 1.4.1 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.2.2 m.w.H.). Somit ist auf die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführenden nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Schlussverfügungen richten, welche gemäss jeweiligem Dispositiv andere Beschwerdeführende betreffen. Das bedeutet konkret, was folgt:
E. 1.4.1.1 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf seine Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit er die Amtshilfeleistung betreffend die Beschwerdeführerinnen 2-4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist er hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über seine Person berührt. Ebenso ist er von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über seine Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.a).
E. 1.4.1.2 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachverhalt, Bst. A.d.a), betreffend Beschwerdeführerin 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 3-4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.b).
E. 1.4.1.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachverhalt, Bst. A.d.a), betreffend Beschwerdeführerin 2 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.b).
E. 1.4.1.4 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachverhalt, Bst. A.d.a) sowie betreffend Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.c).
E. 1.4.2 Soweit die einzelnen Beschwerdeführenden nach Massgabe von der jeweiligen Schlussverfügung rechtlich berührt sind (E. 1.4.1.1 ff.), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 und Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-AT entspricht in ihrem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend: OECD-MA; siehe Fassung gemäss Art. II des Protokolls vom 3. September 2009 zur Abänderung des DBA CH-AT, in Kraft getreten am 1. März 2011 [AS 2011 823, nachfolgend: Änderungsprotokoll] und Botschaft des Bundesrats vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des DBA CH-AT [BBl 2010 1303, 1307]). Diese (revidierte) Bestimmung zum Informationsaustausch findet Anwendung auf Veranlagungsjahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. IV Ziff. 2 des Änderungsprotokolls [AS 2011 823]).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-AT (persönlicher Anwendungsbereich), wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt. Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Einkommenssteuer (einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) und die Körperschaftssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA CH-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2).
E. 2.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT enthält das sog. Spezialitätsprinzip, wonach die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Daten im Grundsatz ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und regelt unter welchen Voraussetzungen diese Daten dennoch zugänglich gemacht und weiterverwendet werden dürfen.
E. 2.2.3 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-AT sind die Absätze 1 und 2 nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Schliesslich besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c).
E. 2.2.4 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-AT enthält insofern eine Gegenausnahme, als er bestimmt, dass Absatz 3 nicht so auszulegen sei, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
E. 2.3 Im Zusammenhang mit Art. 26 DBA CH-AT ist weiter das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Abänderung des DBA CH-AT [AS 2007 1253], von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1251]; ebenfalls unter SR 0.672.916.31) zu beachten.
E. 2.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip).
E. 2.3.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern würden.
E. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1).
E. 2.3.2.2 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (in der am 14. November 2012 in Kraft getretenen Fassung; vgl. AS 2012 6941) besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i)die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii)die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii)eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv)den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v)den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind.
E. 2.3.2.3 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.).
E. 2.3.2.4 Es liegt auch keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 m.w.H.).
E. 2.4.1 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erfüllt sein müssen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit gemäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6).
E. 2.4.2 Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf strafbaren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheimen Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). Ein treuwidriges Verhalten ist in der Regel auch ohne vorgängige ausdrückliche Zusicherung anzunehmen, wenn der ersuchende Staat illegal erworbene Daten kauft und ein darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen stellt (vgl. Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4). Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt rechtssprechungsgemäss jedoch noch kein treuwidriges Verhalten dar (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2914/2021 vom 1. September 2022 E. 2.4.2 m.w.H. [Das BGer ist mit Urteil 2C_762/2022 vom 23. September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten]).
E. 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam schliesslich in seinem das österreichische Listenersuchen vom 16. Februar 2017 betreffende Urteil A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 (nachfolgend: Referenzurteil) zum Schluss, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der vom österreichischen Ersuchen betroffenen Personen gegeben seien und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vorliege (dortige E. 4.4.3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil weiter festgehalten, das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat stelle kein treuwidriges Verhalten dar, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten habe. Österreich habe keine Zusicherung abgegeben, allfällig illegal erworbene Daten nicht im Rahmen von an die Schweiz gerichteten Amtshilfeersuchen zu verwenden. Vielmehr habe es die Daten auf legalem Weg der spontanen Amtshilfe von Deutschland erhalten. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der (offiziellen) Beschlagnahmung der «Listen» bei der deutschen Niederlassung der [CH-Bank] und der anschliessenden Weitergabe dieser Dokumente von Deutschland an Österreich schweizerisches Recht verletzt worden wäre. Ein treuwidriges Verhalten Österreichs sei bereits aus diesem Grund zu verneinen (Referenzurteil, E. 4.5.1).
E. 2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2914/2021 vom 1. September 2022 E. 2.5 m.w.H.).
E. 3.1 Die Massgeblichkeit des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) bzw. der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Be-stimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 23. November 2016 (SR 651.11, Steueramtshilfeverordnung, StAhiV) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und 4.4; betreffend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Denn insoweit ist die erforderliche Abwägung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen eines Steuerpflichtigen bereits erfolgt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.11.2 betreffend datenschutzrechtliche Spezialbestimmung in Art. 26 DBA CH-NL).
E. 3.2 Der Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) beschränkt sich auf ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 m.w.H.).
E. 4 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem CLO Amtshilfe gemäss den angefochtenen Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 zu leisten hat. Die Beschwerdeführenden kritisieren diese vorgesehene Amtshilfe mit verschiedenen identischen, jedoch nicht näher begründeten und nachfolgend zu beurteilenden Rügen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, dass «die Daten auf kriminelle Weise beschafft» worden seien.
E. 5.2 Nach Aktenlage beruht das dem vorliegenden Verfahren zugrundliegende Amtshilfeersuchen (Einzelersuchen) auf Daten, welche den österreichischen Behörden von der ESTV gestützt auf ein Listenersuchen übermittelt worden sind (vgl. Ziff. [...] des Amtshilfeersuchens; Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 13. April 2022 an die Vorinstanz; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. August 2022 Ziff. 2.2). Basis für das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen ist letztlich das mit Referenzurteil beurteilte Listenersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 (vgl. E. 2.4.3).
E. 5.3 Ein treuwidriges Verhalten Österreichs aufgrund der (generellen) Verwendung der «[CH-Bank]-Listen» ist wie gesehen zu verneinen (E. 2.4.3). Nichts anderes kann vorliegend gelten.
E. 5.4 Auch betreffend die vorliegend zu beurteilenden, die Beschwerdeführenden betreffenden Amtshilfeersuchen (Einzelersuchen) vom 15. Dezember 2021 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Österreich die besagtem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht kriminell beschafft, sondern diese auf dem Weg der Amtshilfe von der Vorinstanz selbst erhalten hat (E. 5.2). Überdies vermögen die Beschwerdeführenden den im Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 dargelegten Sachverhalt (u.a. Gegenseitigkeit [Ziff. {...} des Amtshilfeersuchens], Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten [Ziff. {...} des Amtshilfeersuchens]) nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort zu entkräften (E. 2.5). Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach «die Daten auf kriminelle Weise beschafft» worden seien, ist damit unbegründet.
E. 6.1 Durch die Übermittlung der Informationen fürchten die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Grundrechte, ihrer Rechte auf Datenschutz sowie ihrer «privaten Rechte».
E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorschriften des Datenschutzgesetzes verdrängt werden, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und StAhiV selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes). Eine solche Spezialbestimmung ist mit Art. 26 DBA CH-AT gegeben (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen somit mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.
E. 6.3 Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB beschränkt sich wie bereits dargelegt auf ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt (E. 3.2). Die amtshilfeweise Weitergabe der Daten der Beschwerdeführenden beschlägt nicht ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt, sondern es betrifft ein solches der Beschwerdeführenden mit der ersuchten staatlichen Behörde (in casu CLO) bzw. zum Staat (in casu Österreich). Demnach werden durch die mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Mai 2022 vorgesehene Übermittlung keine privaten Rechte verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet.
E. 6.4 Die Verletzung (weiterer) Grundrechte (Art. 7 ff. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter, und auch aus den Akten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Grundrechtsverletzungen ersichtlich.
E. 7.1 Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden den Umfang der Datenweitergabe für unangemessen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden begründen die grundsätzlich zulässige Rüge der Unangemessenheit (E. 1.5) nicht. Soweit sie damit, wovon die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2022 (Ziff. 4.2) wohl zu Recht ausgeht, implizit die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen kritisieren, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen geeignet sind, zur korrekten Besteuerung der Beschwerdeführenden beizutragen (E. 2.3.2.1). Sie sind somit als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren (E. 2.2.1).
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen des Weiteren vor, die Darstellung des Sachverhalts durch die österreichische Behörde sei unvollständig und beruhe auf einer unvollständigen Kontomitteilung.
E. 8.2 Mangels konkreter Rügen der Beschwerdeführenden sowie nach Aktenlage ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise, wonach rechtserhebliche Sachverhaltselemente fehlen. Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 des CLO ist kohärent und enthält alle Angaben, welche nach dem DBA CH-AT erforderlich sind (E. 2.3.2.2), insbesondere den Verweis auf das Listenersuchen aus dem Jahr 2017 (E. 5.2). Dass an der Sachverhaltsdarstellung des CLO nicht zu zweifeln ist, wurde bereits erkannt (E. 5.4).
E. 9.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Daten in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Anfrage der österreichischen Behörde stehen würden.
E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit dieser Rüge bemängeln, dass Informationen zu Konten übermittelt werden sollen, von denen die ersuchende Behörde bei Einreichung des Ersuchens noch keine Kenntnis hatte und die daher im Ersuchen nicht explizit aufgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: Es wurde bereits erkannt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der vom österreichischen Listenersuchen vom 16. Februar 2017 betroffenen Personen gegeben sind und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vorliegt (E. 2.4.3). Im Weiteren ist keine «fishing expedition» gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall (E. 5.2) - einer ersuchenden Behörde (in casu aufgrund des Listenersuchens vom 16. Februar 2017) eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist (E. 2.3.2.4). Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des CLO enthält ferner - wie ebenfalls schon erwähnt (E. 8.2) - alle Angaben, welche nach dem DBA CH-AT erforderlich sind (E. 2.3.2.2). Somit liegt rechtsprechungsgemäss keine «fishing expedition» vor (E. 2.3.2.3). Die Beschwerdeführenden stossen daher auch mit dieser Rüge ins Leere.
E. 10 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.4.1.1 ff.). Die Voraussetzungen für die in den Schlussverfügungen vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern.
E. 11.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die auf gesamthaft Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse in gesamthaft gleicher Höhe sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 11.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
E. 12 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Verfahren A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022 und A-2665/2022 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die gesamthaft in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüsse werden für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Kaspar Gerber Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber. Parteien
1. A._______, (...),
2. B._______, (...),
3. C._______, (...),
4. D._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-AT). Sachverhalt: A. A.a Das Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung und Central Liaison Office, Brehmstrasse 14, 1110 Wien, Österreich (nachfolgend: CLO), hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 insgesamt vier Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, nachfolgend: DBA CH-AT) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1), B._______ (Ehegattin; nachfolgend: betroffene Person 2), C._______ (Tochter; nachfolgend: betroffene Person 3) und D._______ (Tochter; nachfolgend: betroffene Person 4) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Das CLO hat dazu Folgendes ausgeführt: Die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen betroffenen Personen 1-4 hätten «gemäss den von der Schweiz übermittelten Daten» zusammen ein - in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 näher bezeichnetes - Konto und Depot bei der Züricher Bank «[CH-Bank] Group AG» besessen. Die betroffenen Personen 1-4 seien für die in der Schweiz erwirtschafteten Kapitalerträge in Österreich steuerpflichtig. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass durch die Kapitalabflüsse auch in den Folgejahren eine Steuerpflicht in Verbindung mit Kapitalerträgen begründet worden sei. Die betroffenen Personen 1-4 seien mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden; sie würden jedoch jeden Zusammenhang mit einer ehemaligen Kontoverbindung bei der «[CH-Bank] Group AG» bestreiten. Die betroffenen Personen 1-4 seien möglicherweise an Steuerhinterziehung beteiligt. A.c Das CLO hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 um folgende Informationen ersucht: Erträgnisaufstellung für die Jahre 2012 und 2013; Vermögensverzeichnis zum 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013; Belege von Kapitalabflüssen über Fr. 10'000.-; Unterlagen zur Kontoauflösung und Informationen wohin das verbliebene Kapital transferiert wurde; Transaktionslisten für den Zeitraum 2012 und 2013 sowie sämtliche Informationen und Unterlagen zu allen weiteren (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 aufgeführten) Konten bei der «[CH-Bank] Group AG» in Verbindung mit den betroffenen Personen 1-4 für den angefragten Zeitraum. A.d Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erliess die ESTV am 23. Mai 2022 vier Schlussverfügungen mit folgendem Inhalt (nachfolgend A.d.a bis A.d.d): A.d.a Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffene Person 1. Die ESTV übermittle betreffend die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Konten bei der [CH-Bank] (...) AG/[CH-Bank] AG dem CLO die folgenden von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG habe mit der betroffenen Person 1 eine weitere Kundenbeziehung lautend auf die Stamm-Nr. (...) bestanden. Das Konto sei fälschlicherweise auf (Name) gelaufen. Nach Abklärungen mit der Bank sei der Grund dieses Fehlers nicht ersichtlich. Den Eröffnungsunterlagen liege eine Ausweiskopie vor, welche die betroffene Person eindeutig als Kontoinhaber identifiziere. Die Kontoauszüge befänden sich in der Beilage 6. Die Kundenbeziehung (Nr.) sei am 29. November 2012 saldiert worden. Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, seien von der ESTV geschwärzt worden (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 1 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 2). A.d.b Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 2 und 3 (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV übermittele betreffend die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Konten bei der [CH-Bank] (...) AG/[CH-Bank] AG dem CLO die folgenden von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG habe mit der betroffenen Person 3 eine weitere Kundenbeziehung lautend auf die Stamm-Nr. (...) bestanden. Die betroffene Person 2 sei «bevollmächtigt gewesen für die Bankbeziehung». Gemäss Angaben der [CH-Bank] (...) AG sei die Saldierung am 9. November 2012 erfolgt. Die Eröffnungsunterlagen befänden sich in Beilage 5, die Kontoauszüge in Beilage 6. Weitere Kundenbeziehungen für den genannten Zeitraum hätten gemäss [CH-Bank] (...) AG keine gefunden werden können (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 1 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). A.d.c Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffene Person 4 (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV übermittelt betreffend die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Konten bei der [CH-Bank] (...) AG/[CH-Bank] AG dem CLO die folgenden von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG sei die betroffene Person 4 im angefragten Zeitraum Bevollmächtigte an der Stamm-Nummern (...) gewesen. Die Eröffnungsunterlagen für die Stamm-Nr. (...) befänden sich in Beilage 7, die Kontoauszüge in Beilage 8. Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, seien von der ESTV geschwärzt worden (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 2 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). A.d.d Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1-4 (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV übermittelt dem CLO, folgende von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Für die Bankbeziehungen (...) und (...): Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG seien die betroffenen Personen 1-4 Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte der Stamm-Nr. (...) gewesen. Die Angaben in Bezug auf die Identität der Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten sowie der Bevollmächtigten befänden sich in der Beilage 1. Die Stamm-Nr. (...) sei lediglich ein «technischer Stamm», weshalb hierzu keine Unterlagen übermittelt würden; folgende Unterlagen würden übermittelt: Die Eröffnungsdokumente mit Ausweiskopien der unter Ziff. 1 genannten Personen sowie die entsprechenden Vollmachten befänden sich in der Beilage 1. Die Vermögensausweise befänden sich in der Beilage 2 und die Kontoauszüge in der Beilage 3. Die Detailbelege zu Kapitalabflüssen über Fr. 10'000.- befänden sich in der Beilage 4. Gemäss Angaben der [CH-Bank] (...) AG sei die Saldierung am 23. Oktober 2012 erfolgt. Der Kontoabschluss sei in den Kontoauszügen aus der Beilage 3 ersichtlich. Für die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Beziehungen mit der [CH-Bank] (...) AG / [CH-Bank] AG: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG habe weiter das Depot «(Nr.)» bestanden, welches mit der Stamm-Nr. (...) verbunden gewesen sei (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkung der in Ziff. 2 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). B. B.a Gegen die vier Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 erheben die betroffenen Personen 1-4 (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4) am 17. Juni 2022 gemeinsam in einer Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien keine Daten an die österreichische Behörde zu übermitteln. B.b Mit Vernehmlassungen vom 11. August 2022 schliesst die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit für den Entscheid wesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des CLO gestützt auf Art. 26 des DBA CH-AT zugrunde. Die Durchführung dieser Abkommensbestimmung richtet sich - unter Vorbehalt abweichender Regelungen im DBA CH-AT - nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amtshilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A-4544/2019 und A-4545/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, stehen die Sachverhalte in den Verfahren A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022 und A-2666/2022 doch in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang und es stellen sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Schlussverfügungen jeweils ausgeführt hat, aus Gründen der Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit jede Kontobeziehung separat zu behandeln und somit die Fragen der ersuchenden Behörde in den einzelnen Schlussverfügungen zu den entsprechenden Kontobeziehungen aufzuführen. Dementsprechend haben die Beschwerdeführenden die Entscheide mit einer einzigen Beschwerdeschrift angefochten. Gegenseitige Geheimhaltungsinteressen sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich, die vier Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4876/2019, A-4877/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022 gemeinsam die vier Schlussverfügungen der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 (Sachverhalt, Bst. A.d) betreffend Amtshilfeersuchen des CLO angefochten. Diese angefochtenen Schlussverfügungen betreffen unterschiedliche Konten sowie einzelne oder mehrere Beschwerdeführende. Das bedeutet für die Eintretensfrage Folgendes: 1.4.1 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.2.2 m.w.H.). Somit ist auf die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführenden nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Schlussverfügungen richten, welche gemäss jeweiligem Dispositiv andere Beschwerdeführende betreffen. Das bedeutet konkret, was folgt: 1.4.1.1 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf seine Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit er die Amtshilfeleistung betreffend die Beschwerdeführerinnen 2-4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist er hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über seine Person berührt. Ebenso ist er von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über seine Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.a). 1.4.1.2 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachverhalt, Bst. A.d.a), betreffend Beschwerdeführerin 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 3-4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.b). 1.4.1.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachverhalt, Bst. A.d.a), betreffend Beschwerdeführerin 2 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.b). 1.4.1.4 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 gegen die Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachverhalt, Bst. A.d.a) sowie betreffend Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.c). 1.4.2 Soweit die einzelnen Beschwerdeführenden nach Massgabe von der jeweiligen Schlussverfügung rechtlich berührt sind (E. 1.4.1.1 ff.), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 und Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-AT entspricht in ihrem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend: OECD-MA; siehe Fassung gemäss Art. II des Protokolls vom 3. September 2009 zur Abänderung des DBA CH-AT, in Kraft getreten am 1. März 2011 [AS 2011 823, nachfolgend: Änderungsprotokoll] und Botschaft des Bundesrats vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des DBA CH-AT [BBl 2010 1303, 1307]). Diese (revidierte) Bestimmung zum Informationsaustausch findet Anwendung auf Veranlagungsjahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. IV Ziff. 2 des Änderungsprotokolls [AS 2011 823]). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-AT (persönlicher Anwendungsbereich), wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt. Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Einkommenssteuer (einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) und die Körperschaftssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA CH-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2). 2.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT enthält das sog. Spezialitätsprinzip, wonach die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Daten im Grundsatz ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und regelt unter welchen Voraussetzungen diese Daten dennoch zugänglich gemacht und weiterverwendet werden dürfen. 2.2.3 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-AT sind die Absätze 1 und 2 nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Schliesslich besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). 2.2.4 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-AT enthält insofern eine Gegenausnahme, als er bestimmt, dass Absatz 3 nicht so auszulegen sei, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. 2.3 Im Zusammenhang mit Art. 26 DBA CH-AT ist weiter das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Abänderung des DBA CH-AT [AS 2007 1253], von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1251]; ebenfalls unter SR 0.672.916.31) zu beachten. 2.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). 2.3.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern würden. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1). 2.3.2.2 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (in der am 14. November 2012 in Kraft getretenen Fassung; vgl. AS 2012 6941) besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i)die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii)die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii)eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv)den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v)den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind. 2.3.2.3 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.). 2.3.2.4 Es liegt auch keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erfüllt sein müssen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit gemäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6). 2.4.2 Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf strafbaren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheimen Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). Ein treuwidriges Verhalten ist in der Regel auch ohne vorgängige ausdrückliche Zusicherung anzunehmen, wenn der ersuchende Staat illegal erworbene Daten kauft und ein darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen stellt (vgl. Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4). Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt rechtssprechungsgemäss jedoch noch kein treuwidriges Verhalten dar (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2914/2021 vom 1. September 2022 E. 2.4.2 m.w.H. [Das BGer ist mit Urteil 2C_762/2022 vom 23. September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten]). 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam schliesslich in seinem das österreichische Listenersuchen vom 16. Februar 2017 betreffende Urteil A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 (nachfolgend: Referenzurteil) zum Schluss, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der vom österreichischen Ersuchen betroffenen Personen gegeben seien und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vorliege (dortige E. 4.4.3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil weiter festgehalten, das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat stelle kein treuwidriges Verhalten dar, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten habe. Österreich habe keine Zusicherung abgegeben, allfällig illegal erworbene Daten nicht im Rahmen von an die Schweiz gerichteten Amtshilfeersuchen zu verwenden. Vielmehr habe es die Daten auf legalem Weg der spontanen Amtshilfe von Deutschland erhalten. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der (offiziellen) Beschlagnahmung der «Listen» bei der deutschen Niederlassung der [CH-Bank] und der anschliessenden Weitergabe dieser Dokumente von Deutschland an Österreich schweizerisches Recht verletzt worden wäre. Ein treuwidriges Verhalten Österreichs sei bereits aus diesem Grund zu verneinen (Referenzurteil, E. 4.5.1). 2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2914/2021 vom 1. September 2022 E. 2.5 m.w.H.). 3. 3.1 Die Massgeblichkeit des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) bzw. der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Be-stimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 23. November 2016 (SR 651.11, Steueramtshilfeverordnung, StAhiV) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und 4.4; betreffend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Denn insoweit ist die erforderliche Abwägung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen eines Steuerpflichtigen bereits erfolgt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.11.2 betreffend datenschutzrechtliche Spezialbestimmung in Art. 26 DBA CH-NL). 3.2 Der Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) beschränkt sich auf ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 m.w.H.).
4. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem CLO Amtshilfe gemäss den angefochtenen Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 zu leisten hat. Die Beschwerdeführenden kritisieren diese vorgesehene Amtshilfe mit verschiedenen identischen, jedoch nicht näher begründeten und nachfolgend zu beurteilenden Rügen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, dass «die Daten auf kriminelle Weise beschafft» worden seien. 5.2 Nach Aktenlage beruht das dem vorliegenden Verfahren zugrundliegende Amtshilfeersuchen (Einzelersuchen) auf Daten, welche den österreichischen Behörden von der ESTV gestützt auf ein Listenersuchen übermittelt worden sind (vgl. Ziff. [...] des Amtshilfeersuchens; Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 13. April 2022 an die Vorinstanz; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. August 2022 Ziff. 2.2). Basis für das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen ist letztlich das mit Referenzurteil beurteilte Listenersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 (vgl. E. 2.4.3). 5.3 Ein treuwidriges Verhalten Österreichs aufgrund der (generellen) Verwendung der «[CH-Bank]-Listen» ist wie gesehen zu verneinen (E. 2.4.3). Nichts anderes kann vorliegend gelten. 5.4 Auch betreffend die vorliegend zu beurteilenden, die Beschwerdeführenden betreffenden Amtshilfeersuchen (Einzelersuchen) vom 15. Dezember 2021 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Österreich die besagtem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht kriminell beschafft, sondern diese auf dem Weg der Amtshilfe von der Vorinstanz selbst erhalten hat (E. 5.2). Überdies vermögen die Beschwerdeführenden den im Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 dargelegten Sachverhalt (u.a. Gegenseitigkeit [Ziff. {...} des Amtshilfeersuchens], Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten [Ziff. {...} des Amtshilfeersuchens]) nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort zu entkräften (E. 2.5). Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach «die Daten auf kriminelle Weise beschafft» worden seien, ist damit unbegründet. 6. 6.1 Durch die Übermittlung der Informationen fürchten die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Grundrechte, ihrer Rechte auf Datenschutz sowie ihrer «privaten Rechte». 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorschriften des Datenschutzgesetzes verdrängt werden, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und StAhiV selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes). Eine solche Spezialbestimmung ist mit Art. 26 DBA CH-AT gegeben (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen somit mit ihrer Rüge nicht durchzudringen. 6.3 Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB beschränkt sich wie bereits dargelegt auf ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt (E. 3.2). Die amtshilfeweise Weitergabe der Daten der Beschwerdeführenden beschlägt nicht ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt, sondern es betrifft ein solches der Beschwerdeführenden mit der ersuchten staatlichen Behörde (in casu CLO) bzw. zum Staat (in casu Österreich). Demnach werden durch die mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Mai 2022 vorgesehene Übermittlung keine privaten Rechte verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 6.4 Die Verletzung (weiterer) Grundrechte (Art. 7 ff. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter, und auch aus den Akten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Grundrechtsverletzungen ersichtlich. 7. 7.1 Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden den Umfang der Datenweitergabe für unangemessen. 7.2 Die Beschwerdeführenden begründen die grundsätzlich zulässige Rüge der Unangemessenheit (E. 1.5) nicht. Soweit sie damit, wovon die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2022 (Ziff. 4.2) wohl zu Recht ausgeht, implizit die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen kritisieren, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen geeignet sind, zur korrekten Besteuerung der Beschwerdeführenden beizutragen (E. 2.3.2.1). Sie sind somit als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren (E. 2.2.1). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen des Weiteren vor, die Darstellung des Sachverhalts durch die österreichische Behörde sei unvollständig und beruhe auf einer unvollständigen Kontomitteilung. 8.2 Mangels konkreter Rügen der Beschwerdeführenden sowie nach Aktenlage ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise, wonach rechtserhebliche Sachverhaltselemente fehlen. Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 des CLO ist kohärent und enthält alle Angaben, welche nach dem DBA CH-AT erforderlich sind (E. 2.3.2.2), insbesondere den Verweis auf das Listenersuchen aus dem Jahr 2017 (E. 5.2). Dass an der Sachverhaltsdarstellung des CLO nicht zu zweifeln ist, wurde bereits erkannt (E. 5.4). 9. 9.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Daten in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Anfrage der österreichischen Behörde stehen würden. 9.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit dieser Rüge bemängeln, dass Informationen zu Konten übermittelt werden sollen, von denen die ersuchende Behörde bei Einreichung des Ersuchens noch keine Kenntnis hatte und die daher im Ersuchen nicht explizit aufgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: Es wurde bereits erkannt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der vom österreichischen Listenersuchen vom 16. Februar 2017 betroffenen Personen gegeben sind und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vorliegt (E. 2.4.3). Im Weiteren ist keine «fishing expedition» gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall (E. 5.2) - einer ersuchenden Behörde (in casu aufgrund des Listenersuchens vom 16. Februar 2017) eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist (E. 2.3.2.4). Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des CLO enthält ferner - wie ebenfalls schon erwähnt (E. 8.2) - alle Angaben, welche nach dem DBA CH-AT erforderlich sind (E. 2.3.2.2). Somit liegt rechtsprechungsgemäss keine «fishing expedition» vor (E. 2.3.2.3). Die Beschwerdeführenden stossen daher auch mit dieser Rüge ins Leere.
10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.4.1.1 ff.). Die Voraussetzungen für die in den Schlussverfügungen vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. 11. 11.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die auf gesamthaft Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse in gesamthaft gleicher Höhe sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
12. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022 und A-2665/2022 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die gesamthaft in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüsse werden für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Kaspar Gerber Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: