Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) betreffend C._______, (...), Deutschland (nachfolgend: betroffene Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Die ersuchende Behörde hat bezüglich Sachverhalt das Folgende ausgeführt: Der deutsche Steuerpflichtige mache einkommensmindernde Ausgaben an eine einfache Gesellschaft geltend, bei der nicht feststehe, ob deren Einnahmen verbucht und von den Gesellschaftern in der Schweiz versteuert würden. Ein deutscher, in der Schweiz ansässiger Steuerberater, ein A._______, laut Internet «Seniorpartner» der B._______ Gesellschaft, habe im Dezember 2019 über die einfache Gesellschaft B._______ Gesellschaft CHF [über 55'000.-] für Beratung an den deutschen Staatsbürger C._______ berechnet und im Dezember 2020 CHF [über 27'000.-] erhalten. Es solle sich um Beratungen des Jahres 2015 und 2016 handeln. Für die deutsche Besteuerung sei entscheidend für den Abzug der Kosten, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Schweizer einfachen Gesellschaft diese Einnahmen gegen sich gelten lasse und in der Schweiz tatsächlich versteuert habe. A.c Die ersuchende Behörde ersuchte die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um die folgenden Informationen: «Wurden die Einnahmen laut Anlage der B._______ Gesellschaft (einfache Gesellschaft) in der Schweiz von einer Person (A._______?) im steuerpflichtigen Einkommen deklariert oder ist dies nicht feststellbar?». A.d Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens, worin die betroffene Person am 14. November 2021 mittels Zusendung einer ausgefüllten und unterzeichneten Zustimmungserklärung an die ESTV in die Übermittlung der Informationen einwilligte, und die ESTV der beschwerdeberechtigten Person am 3. Dezember 2021, 25. Februar 2022, 27. April 2022 und 3. Juni 2022 Akteneinsicht gewährte, erkannte die ESTV mit Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 Folgendes:
1) Die ESTV leistet der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person.
2) Die ESTV übermittelt der ersuchenden Behörde folgende vom kantonalen Steueramt [Kanton] und der Steuerverwaltung [Kanton] sowie dem Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) edierten Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigte Person erscheint: «Gemäss Angaben des Steueramtes [Kanton] ist die <B._______ Gesellschaft & A._______ einfache Gesellschaft> als solche nicht im Steuerregister verzeichnet, da sie nicht steuerpflichtig ist [...]. Hingegen ist [die beschwerdeberechtigte Person] im Kanton unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuererklärung 2020 wurde von [der beschwerdeberechtigten Person] eingereicht. In der Jahresrechnung 2020 ist ein Ertrag von CHF [über 25'000.-] (<Dienstleistertrag [betroffene Person]>) aufgeführt (CHF [über 25'000.-] netto + CHF [knapp 2'000.-] MWST = CHF [über 27'000.-] brutto). Für das Jahr 2019 wurde ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht, in welcher ein Dienstleistungsertrag von CHF [über 40'000.-] enthalten ist. Wie sich dieser zusammensetzt geht aus der Jahresrechnung jedoch nicht detailliert hervor. Des Weiteren verfügt [die beschwerdeberechtigte Person] im Kanton [...] über ein Nebensteuerdomizil (Geschäftsort).» «Gemäss Angaben der Steuerverwaltung [Kanton] wurde ihr von [der beschwerdeberechtigten Person] Steuererklärungen für das Jahr 2019 und 2020 eingereicht. Bei den in der Steuererklärung für das Jahr 2019 deklarierten Einkünften handelt es sich nicht um Einnahmen betreffend die B._______ Gesellschaft. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung S[Kanton] weist die Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF [knapp 9'000.-] aus. Zudem wurde unter der Position <Weitere Einkünfte> ein Betrag von CHF [über 15'000.-] angegeben, zu welchem (von [der beschwerdeberechtigten Person]) vermerkt wurde, dass dieser Betrag im Kanton [...] steuerbar sei, im Kanton [...] dagegen steuerfrei und sich lediglich satzerhöhend auswirke. Weil der Steuerverwaltung [Kanton] keine Unterlagen/Belege zu den deklarierten Einkünften (sowohl aus selbständiger Erwerbstätigkeit und der Position <weitere Einkünfte>) vorliegen, kann von dieser nicht beurteilt werden, ob es sich bei den deklarierten Einnahmen um Einnahmen betreffend die B._______ Gesellschaft handelt.» «Es ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) der ESTV im Rahmen einer standardmässigen Anfrage mitgeteilt hat, dass [die beschwerdeberechtigte Person] während des ersuchten Zeitraumes in der Schweiz nicht ansässig war.»
3) Die ESTV wird die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass
a. die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen (die betroffene Person), verwendet werden dürfen;
b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 27 Absatz 1 des DBA CH-DE genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. B. B.a Dagegen lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 20. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Amtshilfeersuchen gegenüber der ersuchenden Behörde zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ausschliesslich die Frage zu beantworten, welche die ersuchende Behörde gestellt hat und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuüberweisen. B.b Mit Eingabe vom 23. August 2022 stellt der Beschwerdeführer ein «Gesuch auf publikums-öffentliche Verhandlung». B.c Mit Vernehmlassung vom 19. September 2022 schliesst die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs «um publikums-öffentliche Verhandlung». Im Weiteren reicht sie die amtlichen Akten Nr. 1 bis 65 ein. B.d Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 via Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts hat er keine vollständige Akteneinsicht erhalten. Dementsprechend beantragt er Einsicht in die Vorgänge ab den amtlichen Akten Nr. 65 ff. Zudem bittet er das Bundesverwaltungsgericht, der Vorinstanz aufzugeben, die aktuellen Vorgänge dem Beschwerdeführer vor der finalen Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. B.e Mit Verfügung vom 17. November 2022 entspricht der Instruktionsrichter dem sinngemäss gestellten Akteneinsichtsgesuch «in act. 65 der vorinstanzlichen Akten». Eine Kopie der Beilage 65 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. September 2022 gehe an den Beschwerdeführer. Über das zusätzlich gestellte Editionsbegehren (hinsichtlich «aktuelle Vorgänge») werde zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endentscheid, entschieden. B.f Mit Fax vom 16. Dezember 2022 repliziert der Beschwerdeführer auf die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022. Er hält dabei an seiner Darstellung und insbesondere an seinem Gesuch um «publikums-öffentliche Verhandlung» fest. B.g Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erklärt die Vorinstanz unter Verweis auf die Schlussverfügung und die Vernehmlassung, sie verzichte auf weitere Eingaben. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 5. Oktober 2021 gestützt auf das DBA CH-DE zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz als beschwerdeberechtigte Person qualifiziert wurde, ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und Person, über die Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 1.4 Eine Beschwerde hat Devolutiveffekt, wonach die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (vgl. Art. 54 VwVG). Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, d.h. insbesondere darüber materiell zu entscheiden oder den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 143 I 177 E. 2.5.2 m.w.H.).
E. 2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Begründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.6 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]).
E. 2.2 Zum sinngemässen beschwerdeführerischen Antrag auf Edition von Akten betreffend «aktuelle Vorgänge» ergibt sich Folgendes: Wie dargelegt, soll über das zusätzlich gestellte Editionsbegehren (hinsichtlich «aktuelle Vorgänge») zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endentscheid, entschieden werden (Sachverhalt, Bst. B.e). Seit der Antragsstellung und bis zum Erlass des vorliegenden Endentscheids, hat das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz weder zusätzliche Unterlagen eingefordert, noch hat die Vorinstanz solche dem Bundesverwaltungsgericht spontan übermittelt. Nach dem Devolutiveffekt der Beschwerde wäre die Vorinstanz ohnehin nicht mehr befugt, den Sachverhalt materiell (weiter) abzuklären (E. 1.4). Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die ESTV im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorliegenden Sache mit den betreffenden ausländischen Behörden korrespondiert hat, ohne das Bundesverwaltungsgericht zu informieren. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition von Akten betreffend «aktuelle Vorgänge» ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (dazu Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2).
E. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls vom 21. Dezember 1992 (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-DE). Art. 27 DBA CH-DE entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA 2010).
E. 3.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-DE besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) (Bst. aa); die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. bb); eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. cc); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. dd); und den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. ee).
E. 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei wird der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-DE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-DE (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-DE).
E. 3.4.1 Nach Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-DE sind sich die Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-DE einig darüber, «dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. [...]».
E. 3.4.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3).
E. 3.4.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.2).
E. 3.5 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.4 m.w.H.).
E. 3.6 Gemäss Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-DE «besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1).
E. 3.7 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5 m.w.H.).
E. 4 Die Massgeblichkeit des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) bzw. der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 23. November 2016 (Steueramtshilfeverordnung, SR 651.11, StAhiV) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und 4.4; betreffend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Denn insoweit ist die erforderliche Abwägung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen eines Steuerpflichtigen bereits erfolgt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 3.1 m.w.H.). Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE sieht ausführliche Datenschutzregelungen für personenbezogene Daten vor.
E. 5 Nachfolgend ist zunächst auf den beschwerdeführerischen Antrag auf «publikums-öffentliche» Verhandlung einzugehen.
E. 5.1.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Anwendung der strafprozessualen Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101; nachfolgend: EMRK) für das Amtshilfeverfahren grundsätzlich abzulehnen (BGE 139 II 404 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2.2 m.w.H. [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]).
E. 5.1.2 Art. 40 Abs. 1 VGG sieht vor: Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EMRK zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: eine Partei es verlangt (Bst. a); oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. b). Nach Art. 40 Abs. 2 VGG kann auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen als gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK durchgeführt werden.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in seiner Eingabe vom 23. August 2022 damit, dass die Vorinstanz die im Amtshilfeverfahren gestellte Frage entweder nicht verstanden oder falsch ausgelegt habe und eine mündliche Erörterung vor Gericht notwendig und zielführend erscheine. Zudem seien rechtsprechungsgemäss «Civil right» nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingriffen. Die sei zweifellos so auszulegen, dass Steuern, Abgaben die Eigentumsgarantie den Vermögensbereich tangieren würden.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet u.a. unter Berufung auf Art. 40 VGG, rechtsprechungsgemäss seien die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK auf Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich nicht anwendbar, da hier weder über eine strafrechtliche Anklage noch über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entschieden werde. Inwiefern eine öffentliche Parteiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich sein könnte, sei nicht ersichtlich, da es u.a. dem Bundesverwaltungsgericht möglich sei, die Sachlage gestützt auf die ausführlichen Akten zu beurteilen. Das vorliegende Amtshilfeverfahren betreffe «vordergründig» die formell vom Amtshilfeersuchen betroffene Person, deren Geheimhaltungsinteressen (als beteiligte Person) einer publikums-öffentlichen Verhandlung ebenfalls entgegenstünden.
E. 5.3 Zunächst fällt die vorliegend zu beurteilende Amtshilfe an Deutschland wie dargelegt nicht unter zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 5.1.1). Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, dass es sich beim Amtshilfeverfahren um ein blosses Hilfsverfahren handelt. Die allfällige eigentliche Steuerpflicht der betroffenen Person in Deutschland wird im Rahmen des dortigen Steuerverfahrens zu beurteilen sein. Somit können vorliegend von vornherein keine Vermögens- oder Eigentumswerte des Beschwerdeführers unmittelbar berührt bzw. vermindert werden. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern eine öffentliche Parteiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich bzw. unerlässlich sein könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2022 sind für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend klar und erlauben zusammen mit den von der Vorinstanz edierten Akten, die beschwerdeführerischen Rügen zu beurteilen. Auch für eine von der der Abteilungspräsidentin angeordnete Parteiverhandlung besteht keine Veranlassung (Art. 40 Abs. 2 VGG). Somit erübrigt sich die Prüfung von allfälligen, der öffentlichen Verhandlung entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Art. 40 Abs. 3 VGG). Nach dem Gesagten ist der Verfahrensantrag auf Durchführung einer publikums-öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK und Art. 40 VGG abzuweisen.
E. 6 Streitig und im Folgenden anhand der konkreten Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen ist die gemäss angefochtener Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 vorgesehene Amtshilfe an die ersuchende Behörde.
E. 7 Zunächst ist der beschwerdeführerische Vorwurf «nicht genutzter Rechtsbehelfe» der betroffenen Person in Deutschland zu beurteilen.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die formell vom Amtshilfeersuchen betroffene Person habe in Deutschland mögliche aussergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten nicht genutzt, was aber vorrangig hätte erfolgen müssen.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, diese Frage müsse nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens beantwortet werden. Es sei nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, im Amtshilfeverfahren Fragen der Auslegung und Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrensrecht des ersuchenden Staates zu klären. Die formell betroffene Person habe der Übermittlung der ersuchten Informationen zugestimmt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt implizit eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Zum einen hat die ersuchende Behörde bestätigt, sie habe alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft (Amtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2021, Ziff. A1-6). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht ernsthaft und substantiiert insbesondere nicht, was die behauptete Nichtausschöpfung der besagten deutschen Rechtsbehelfe durch die betroffene Person für ihn (den Beschwerdeführer) im vorliegenden Verfahren für eine rechtliche Bedeutung haben soll. Zudem hat die formell betroffene Person der Übermittlung der ersuchten Informationen zugestimmt (Sachverhalt, Bst. A.d). Somit liegt kein Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip vor.
E. 8 Nachfolgend sind die Vorwürfe der Unzulässigkeit des Amtshilfeersuchens, der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie der Übermittlung nicht ersuchter Informationen zu beurteilen.
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, da das Amtshilfeersuchen weder innerstaatlichem deutschen Recht und Verwaltungspraxis entspreche, noch im Einklang mit dem DBA CH-DE stehe, müsse von einer Unzulässigkeit des Amtshilfeersuchens ausgegangen werden. Diese Mängel könnten auch nicht unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips geheilt werden und würden einer Plausibilitätskontrolle nicht Stand halten. Laut Beschwerdeführer existiert keine entsprechende deutsche Rechtsnorm, wonach eine Rechnung einer Firma mit Sitz in der Schweiz, ausgestellt an einen Leistungsempfänger in Deutschland, per se nicht begründet sei, so lange der Nachweis nicht erbracht werde, dass die Einnahmen in der Schweiz besteuert worden seien. Eine solche Rechtsnorm sei in Deutschland nicht existent, daher sei die Amtshilfe willkürlich. Die Vorinstanz habe zudem den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und in der Schlussverfügung falsch wiedergegeben. Es gehe einzig um die Frage, ob die betreffende B._______ Gesellschaft -Rechnung in der Schweiz versteuert worden sei oder nicht. So seien die Sachverhaltsausführungen der ESTV konfus, wenn ausgeführt werde, dass es um Beratungsleistungen an die betroffene Person in der Höhe von CHF [über 55'000.-] (im Jahr 2019) und CHF [über 27'000.-] (im Jahr 2020) gehe. Bei den CHF [über 27'000.-] handle es sich nicht um eine zweite Rechnung der B._______ Gesellschaft, sondern um die Gutschrift der B._______ Gesellschaft vom 18. Dezember 2020. Es seien ausschliesslich diejenigen Informationen zu übermitteln bzw. die Frage zu beantworten, welche von der ersuchenden Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens gestellt worden seien. Die Vorinstanz beabsichtige, Informationen von der Steuerverwaltung [Kanton] sowie hinsichtlich des Jahres 2019 zu übermitteln, welche nicht ersucht worden seien.
E. 8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet unter Hinweis auf die Rechtsprechung, es sei nicht ihre Aufgabe, die vom Beschwerdeführer angeführte Argumentation, dass keine entsprechende deutsche Rechtsnorm existiere, zu prüfen. Weiter sei festzuhalten, dass vorerwähntes Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Behauptung erfolge und nicht mit klärenden allfälligen weiteren Erläuterungen oder Dokumenten belegt werde. Die vorgebrachte Argumentation hinsichtlich des ausländischen Rechts könne vor den zuständigen ausländischen Behörden in Deutschland vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall seien nach einer Plausibilitätskontrolle weder aufgrund der Angaben im Ersuchen noch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens durch die ersuchende Behörde ersichtlich, welche das Vertrauensprinzip in Frage zu stellen vermöchten. Die Vorinstanz räumt ein, in der Schlussverfügung versehentlich die Berechnungsleistungen sowie den Zeitpunkt der Inrechnungstellung nicht korrekt wiedergegeben zu haben. Richtigerweise gehe es darum zu eruieren, ob der Beschwerdeführer den von der formell betroffenen Person ausgelösten Zahlungsauftrag von CHF [über 27'000.-] (datiert vom 23. Dezember 2020) gegen sich als Einnahmen aus diesen Geschäftsvorfällen gelten lasse und ob diese Einnahmen gegebenenfalls im ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in der Schweiz als steuerpflichtiges Einkommen deklariert worden sei. Diese Unklarheiten hätten aber im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Gesamtsachverhalt und das Dispositiv der Schlussverfügung. Der von ihr (der Vorinstanz) in der Schlussverfügung dargelegte Sachverhalt sei ausreichend, um den notwendigen Zusammenhang zwischen den Darstellungen der ersuchenden Behörde und dem Nutzen für das deutsche Steuerverfahren darzulegen. Weiter seien die Grundlagen und Motivation für die Informationsbeschaffung genügend ausgeführt. Daher sei der notwendige Konnex zwischen dem Sachverhalt und den verlangten Informationen als verständlich wiedergegeben zu erachten. Dem Amtshilfeersuchen sei zu entnehmen, dass die benötigten Auskünfte von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen ersucht würden, in welchen der Beschwerdeführer über ein Steuerdomizil verfügt habe. Die Inhaber der ersuchten Informationen seien somit zweifellos hinreichend identifizierbar gewesen und hätten von ihr (der Vorinstanz) durch Anfrage an den Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (sowie durch Mitteilung des kantonalen Steueramts [Kanton]) von ihr (der Vorinstanz) ohne grösseren Aufwand bestimmt werden können. Daher sei die Edition bei der Steuerverwaltung [Kanton] aufgrund des Hinweises des kantonalen Steueramts [Kanton] rechtmässig gewesen. Es liege somit keine spontane Amtshilfe durch sie (der Vorinstanz) vor. Ein Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt sei somit offensichtlich gegeben und die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu bejahen.
E. 8.2 Trotz der von der Vorinstanz eingeräumten Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Schlussverfügung vom 22. Juni 2022, ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hinreichend dargetan. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 war angesichts der während des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgten Akteneinsicht (Sachverhalt, Bst. A.d) sowie der ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen beschwerdeführerischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren offensichtlich möglich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E. 2).
E. 8.3 Das Amtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2021 der ersuchenden Behörde ist kohärent und enthält alle Angaben, welche nach dem DBA CH-DE erforderlich sind (E. 3.2). Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, welche das Vertrauensprinzip in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht ersichtlich (E. 3.7). Eine «fishing expedition» ist damit bereits ausgeschlossen (E. 3.4.2). Die steuerrechtliche Bedeutung einer Rechnung und die Voraussetzungen für eine einkommensmindernde Geltendmachung derselben sind letztlich materiellrechtliche Fragen des deutschen Steuerrechts. Solche materiellen Fragen sind im vorliegenden Amtshilfeverfahrens als Hilfsverfahren nicht zu prüfen. Die betroffene Person bzw. der Beschwerdeführer haben ihre entsprechenden Einwände im deutschen Steuerverfahren vorzubringen (E. 3.4.3). Eine «Unzulässigkeit» des vorliegend zu beurteilenden Amtshilfeersuchens vom 5. Oktober 2021 liegt nicht vor.
E. 8.4 Wie dargelegt führt die ersuchende Behörde aus, es müsse namentlich geklärt werden, ob der Beschwerdeführer den von der formell betroffenen Peron ausgelösten Zahlungsauftrag in Höhe von CHF [über 27'000.-] (datiert vom 23. Dezember 2020) gegen sich als Einnahmen gelten lasse und ob diese Einnahmen gegebenenfalls im ersuchten Zeitraum in der Schweiz als steuerpflichtiges Einkommen deklariert worden seien (Sachverhalt, Bst. A.b). Nach dem Gesagten sind die ersuchten und vom kantonalen Steueramt [Kanton] und der Steuerverwaltung [Kanton] sowie dem Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) edierten Informationen (Sachverhalt, Bst. A.d), die im Übrigen den ersuchten Zeitraum betreffen (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020; Sachverhalt, Bst. A.c) geeignet, zumindest Hinweise zu liefern, ob der Beschwerdeführer die von der betroffenen Person geltend gemachten einkommensmindernden Ausgaben in der Schweiz deklariert hat. Der Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt lässt sich dadurch herstellen. Demnach ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen, worin auch der Beschwerdeführer als Drittperson erscheint, für die Besteuerung der betroffenen Person in Deutschland zu bejahen (E. 3.5).
E. 9 Ferner ist auf den Vorwurf der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen einzugehen.
E. 9.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von einer Übermittlung von Informationen, welche von der ersuchenden Behörde nicht explizit eingefordert wurden, eine Verletzung des Datenschutzrechts der B._______ Gesellschaft und deren Gesellschafter ausgehe. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der deutschen Datenschutzbehörde das Gesuch gestellt, zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanktionieren, falls die ersuchende Behörde durch das willkürlich gestellte Amtshilfeersuchen an die Vorinstanz (mit Übermittlung von Informationen) gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung verstossen habe.
E. 9.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Übermittlung von Daten im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine unrechtmässige Bearbeitung von Daten der betroffenen Personen dar, soweit die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt seien. Die Bestimmungen des DBA CH-DE würden dabei einen hinreichenden datenschutzrechtlichen Schutz gewährleisten. Der Beschwerdeführer bringe vorliegend auch nicht vor, dass die Übermittlung von ersuchten Daten im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an sich nicht zulässig sei, da bspw. in Bezug auf die ihn betreffenden Daten kein angemessener datenschutzrechtlicher Schutz in Deutschland bestehe.
E. 9.2 Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung (E. 4) ergeben sich vorliegend keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Übermittlung der ersuchten Informationen. Insbesondere verpflichtet Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE die ersuchende Behörde zumindest subsidiär zur Einhaltung ausführlicher Datenschutzregelungen für personenbezogene Daten. Hinweise, dass die Beachtung von Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE in Deutschland nicht garantiert sind, liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut eigener Aussage bei der «deutschen Datenschutzbehörde» erst ein Gesuch um datenschutzrechtliche Untersuchung gestellt hat und demnach kein entsprechender Endentscheid vorliegt, dessen rechtliche Massgeblichkeit vorliegend unter Umständen geprüft werden müsste. Die Argumentation des Beschwerdeführers stösst ins Leere.
E. 10 Schliesslich ist der beschwerdeführerische Vorwurf der Diskriminierung zu prüfen.
E. 10.1.1 Laut Beschwerdeführer vollziehen die Deutschen Steuerbehörden einseitig wettbewerbsbehindernde Massnahmen gegen ausländische Beratungsunternehmen. Somit sei ohne irgendeinen rechtlichen Zweifel eine direkte Diskriminierung und Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem deutschen Markt durch deutsche Behörden gegeben. Die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens bzw. der Bilateralen Abkommen zu beanspruchende Dienstleistungsfreiheit werde durch deutsche Behörden für Schweizerische Beratungsdienstleister in unzulässiger Weise eingeschränkt. B._______ Gesellschaft habe eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel mit dem Ziel eingereicht, diesen Missbrauch durch deutsche Behörden zu rügen und abzustellen.
E. 10.1.2 Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die angefochtene Schlussverfügung dagegen, dass alle formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 27 DBA CH-DE inklusive Ziff. 3 zu Art. 27 des Protokolls und Art. 6 StAhiG vorliegend erfüllt seien und keine Gründe der beabsichtigten Übermittlung der ersuchten Informationen entgegenstünden. Mithin lägen keine Hinweise vor, welche den Schluss erlauben würden, dass das vorliegende Amtshilfeverfahren von der ersuchenden Behörde mit dem Ziel der Diskriminierung oder Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der beschwerdeberechtigten Person auf dem deutschen Markt gestellt worden sei. Es sei weder in genereller Weise noch im konkreten Fall ersichtlich, inwiefern der Austausch von Informationen über eine Person, welche Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen habe, eine Diskriminierung von schweizerischen Beratungsdienstleistern gemäss EU-Recht zur Folge haben solle. Ein entsprechender Diskriminierungstatbestand sei zudem noch von keiner Instanz festgestellt worden. Gemäss Beschwerdeführer sei vor der Europäischen Kommission lediglich um Einleitung eines entsprechenden Untersuchungsverfahrens gebeten worden. Es bestehe kein Anlass, von einer beabsichtigten Diskriminierung auszugehen. Der behauptete Diskriminierungstatbestand stehe somit einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen.
E. 10.2 Vorliegend ist entscheidend, ob die staatsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen für die ersuchte Amtshilfe erfüllt sind, was wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, der Fall ist. Zudem ist gemäss Darstellung des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Europäischen Kommission in Brüssel lediglich anhängig gemacht. Es liegt folglich wiederum kein Schlussentscheid vor, so dass sich auch die Frage nach einem allfälligen Verstoss gegen den Ordre public durch die ersuchte Amtshilfe nicht stellt (E. 3.7). Somit ist der Stand des allfälligen Verfahrens vor der Europäischen Kommission betreffend Diskriminierung irrelevant.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass hierbei offenbleiben kann, ob die Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 (Sachverhalt, Bst. B.f) überhaupt als rechtsgenüglich eingereichte Eingabe zu qualifizieren ist, da auch deren materielle Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag.
E. 12.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 12.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 13 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition von Akten betreffend «aktu-elle Vorgänge» wird abgewiesen.
- Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer publikums-öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Kaspar Gerber Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3183/2022 Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber. Parteien A._______, (...), vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-DE). Sachverhalt: A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) betreffend C._______, (...), Deutschland (nachfolgend: betroffene Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Die ersuchende Behörde hat bezüglich Sachverhalt das Folgende ausgeführt: Der deutsche Steuerpflichtige mache einkommensmindernde Ausgaben an eine einfache Gesellschaft geltend, bei der nicht feststehe, ob deren Einnahmen verbucht und von den Gesellschaftern in der Schweiz versteuert würden. Ein deutscher, in der Schweiz ansässiger Steuerberater, ein A._______, laut Internet «Seniorpartner» der B._______ Gesellschaft, habe im Dezember 2019 über die einfache Gesellschaft B._______ Gesellschaft CHF [über 55'000.-] für Beratung an den deutschen Staatsbürger C._______ berechnet und im Dezember 2020 CHF [über 27'000.-] erhalten. Es solle sich um Beratungen des Jahres 2015 und 2016 handeln. Für die deutsche Besteuerung sei entscheidend für den Abzug der Kosten, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Schweizer einfachen Gesellschaft diese Einnahmen gegen sich gelten lasse und in der Schweiz tatsächlich versteuert habe. A.c Die ersuchende Behörde ersuchte die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um die folgenden Informationen: «Wurden die Einnahmen laut Anlage der B._______ Gesellschaft (einfache Gesellschaft) in der Schweiz von einer Person (A._______?) im steuerpflichtigen Einkommen deklariert oder ist dies nicht feststellbar?». A.d Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens, worin die betroffene Person am 14. November 2021 mittels Zusendung einer ausgefüllten und unterzeichneten Zustimmungserklärung an die ESTV in die Übermittlung der Informationen einwilligte, und die ESTV der beschwerdeberechtigten Person am 3. Dezember 2021, 25. Februar 2022, 27. April 2022 und 3. Juni 2022 Akteneinsicht gewährte, erkannte die ESTV mit Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 Folgendes:
1) Die ESTV leistet der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person.
2) Die ESTV übermittelt der ersuchenden Behörde folgende vom kantonalen Steueramt [Kanton] und der Steuerverwaltung [Kanton] sowie dem Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) edierten Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigte Person erscheint: «Gemäss Angaben des Steueramtes [Kanton] ist die <B._______ Gesellschaft & A._______ einfache Gesellschaft> als solche nicht im Steuerregister verzeichnet, da sie nicht steuerpflichtig ist [...]. Hingegen ist [die beschwerdeberechtigte Person] im Kanton unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuererklärung 2020 wurde von [der beschwerdeberechtigten Person] eingereicht. In der Jahresrechnung 2020 ist ein Ertrag von CHF [über 25'000.-] (<Dienstleistertrag [betroffene Person]>) aufgeführt (CHF [über 25'000.-] netto + CHF [knapp 2'000.-] MWST = CHF [über 27'000.-] brutto). Für das Jahr 2019 wurde ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht, in welcher ein Dienstleistungsertrag von CHF [über 40'000.-] enthalten ist. Wie sich dieser zusammensetzt geht aus der Jahresrechnung jedoch nicht detailliert hervor. Des Weiteren verfügt [die beschwerdeberechtigte Person] im Kanton [...] über ein Nebensteuerdomizil (Geschäftsort).» «Gemäss Angaben der Steuerverwaltung [Kanton] wurde ihr von [der beschwerdeberechtigten Person] Steuererklärungen für das Jahr 2019 und 2020 eingereicht. Bei den in der Steuererklärung für das Jahr 2019 deklarierten Einkünften handelt es sich nicht um Einnahmen betreffend die B._______ Gesellschaft. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung S[Kanton] weist die Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF [knapp 9'000.-] aus. Zudem wurde unter der Position <Weitere Einkünfte> ein Betrag von CHF [über 15'000.-] angegeben, zu welchem (von [der beschwerdeberechtigten Person]) vermerkt wurde, dass dieser Betrag im Kanton [...] steuerbar sei, im Kanton [...] dagegen steuerfrei und sich lediglich satzerhöhend auswirke. Weil der Steuerverwaltung [Kanton] keine Unterlagen/Belege zu den deklarierten Einkünften (sowohl aus selbständiger Erwerbstätigkeit und der Position <weitere Einkünfte>) vorliegen, kann von dieser nicht beurteilt werden, ob es sich bei den deklarierten Einnahmen um Einnahmen betreffend die B._______ Gesellschaft handelt.» «Es ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) der ESTV im Rahmen einer standardmässigen Anfrage mitgeteilt hat, dass [die beschwerdeberechtigte Person] während des ersuchten Zeitraumes in der Schweiz nicht ansässig war.»
3) Die ESTV wird die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass
a. die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen (die betroffene Person), verwendet werden dürfen;
b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 27 Absatz 1 des DBA CH-DE genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. B. B.a Dagegen lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 20. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Amtshilfeersuchen gegenüber der ersuchenden Behörde zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ausschliesslich die Frage zu beantworten, welche die ersuchende Behörde gestellt hat und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuüberweisen. B.b Mit Eingabe vom 23. August 2022 stellt der Beschwerdeführer ein «Gesuch auf publikums-öffentliche Verhandlung». B.c Mit Vernehmlassung vom 19. September 2022 schliesst die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs «um publikums-öffentliche Verhandlung». Im Weiteren reicht sie die amtlichen Akten Nr. 1 bis 65 ein. B.d Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 via Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts hat er keine vollständige Akteneinsicht erhalten. Dementsprechend beantragt er Einsicht in die Vorgänge ab den amtlichen Akten Nr. 65 ff. Zudem bittet er das Bundesverwaltungsgericht, der Vorinstanz aufzugeben, die aktuellen Vorgänge dem Beschwerdeführer vor der finalen Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. B.e Mit Verfügung vom 17. November 2022 entspricht der Instruktionsrichter dem sinngemäss gestellten Akteneinsichtsgesuch «in act. 65 der vorinstanzlichen Akten». Eine Kopie der Beilage 65 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. September 2022 gehe an den Beschwerdeführer. Über das zusätzlich gestellte Editionsbegehren (hinsichtlich «aktuelle Vorgänge») werde zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endentscheid, entschieden. B.f Mit Fax vom 16. Dezember 2022 repliziert der Beschwerdeführer auf die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022. Er hält dabei an seiner Darstellung und insbesondere an seinem Gesuch um «publikums-öffentliche Verhandlung» fest. B.g Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erklärt die Vorinstanz unter Verweis auf die Schlussverfügung und die Vernehmlassung, sie verzichte auf weitere Eingaben. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 5. Oktober 2021 gestützt auf das DBA CH-DE zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz als beschwerdeberechtigte Person qualifiziert wurde, ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und Person, über die Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.4 Eine Beschwerde hat Devolutiveffekt, wonach die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (vgl. Art. 54 VwVG). Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, d.h. insbesondere darüber materiell zu entscheiden oder den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 143 I 177 E. 2.5.2 m.w.H.). 2. 2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Begründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.6 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]). 2.2 Zum sinngemässen beschwerdeführerischen Antrag auf Edition von Akten betreffend «aktuelle Vorgänge» ergibt sich Folgendes: Wie dargelegt, soll über das zusätzlich gestellte Editionsbegehren (hinsichtlich «aktuelle Vorgänge») zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endentscheid, entschieden werden (Sachverhalt, Bst. B.e). Seit der Antragsstellung und bis zum Erlass des vorliegenden Endentscheids, hat das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz weder zusätzliche Unterlagen eingefordert, noch hat die Vorinstanz solche dem Bundesverwaltungsgericht spontan übermittelt. Nach dem Devolutiveffekt der Beschwerde wäre die Vorinstanz ohnehin nicht mehr befugt, den Sachverhalt materiell (weiter) abzuklären (E. 1.4). Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die ESTV im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorliegenden Sache mit den betreffenden ausländischen Behörden korrespondiert hat, ohne das Bundesverwaltungsgericht zu informieren. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition von Akten betreffend «aktuelle Vorgänge» ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (dazu Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2). 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls vom 21. Dezember 1992 (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-DE). Art. 27 DBA CH-DE entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA 2010). 3.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-DE besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) (Bst. aa); die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. bb); eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. cc); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. dd); und den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. ee). 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei wird der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-DE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-DE (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-DE). 3.4 3.4.1 Nach Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-DE sind sich die Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-DE einig darüber, «dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. [...]». 3.4.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3). 3.4.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.2). 3.5 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.4.4 m.w.H.). 3.6 Gemäss Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-DE «besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1). 3.7 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5 m.w.H.).
4. Die Massgeblichkeit des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) bzw. der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 23. November 2016 (Steueramtshilfeverordnung, SR 651.11, StAhiV) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und 4.4; betreffend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Denn insoweit ist die erforderliche Abwägung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen eines Steuerpflichtigen bereits erfolgt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 3.1 m.w.H.). Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE sieht ausführliche Datenschutzregelungen für personenbezogene Daten vor.
5. Nachfolgend ist zunächst auf den beschwerdeführerischen Antrag auf «publikums-öffentliche» Verhandlung einzugehen. 5.1 5.1.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Anwendung der strafprozessualen Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101; nachfolgend: EMRK) für das Amtshilfeverfahren grundsätzlich abzulehnen (BGE 139 II 404 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2.2 m.w.H. [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]). 5.1.2 Art. 40 Abs. 1 VGG sieht vor: Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EMRK zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: eine Partei es verlangt (Bst. a); oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. b). Nach Art. 40 Abs. 2 VGG kann auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen als gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK durchgeführt werden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in seiner Eingabe vom 23. August 2022 damit, dass die Vorinstanz die im Amtshilfeverfahren gestellte Frage entweder nicht verstanden oder falsch ausgelegt habe und eine mündliche Erörterung vor Gericht notwendig und zielführend erscheine. Zudem seien rechtsprechungsgemäss «Civil right» nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingriffen. Die sei zweifellos so auszulegen, dass Steuern, Abgaben die Eigentumsgarantie den Vermögensbereich tangieren würden. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet u.a. unter Berufung auf Art. 40 VGG, rechtsprechungsgemäss seien die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK auf Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich nicht anwendbar, da hier weder über eine strafrechtliche Anklage noch über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entschieden werde. Inwiefern eine öffentliche Parteiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich sein könnte, sei nicht ersichtlich, da es u.a. dem Bundesverwaltungsgericht möglich sei, die Sachlage gestützt auf die ausführlichen Akten zu beurteilen. Das vorliegende Amtshilfeverfahren betreffe «vordergründig» die formell vom Amtshilfeersuchen betroffene Person, deren Geheimhaltungsinteressen (als beteiligte Person) einer publikums-öffentlichen Verhandlung ebenfalls entgegenstünden. 5.3 Zunächst fällt die vorliegend zu beurteilende Amtshilfe an Deutschland wie dargelegt nicht unter zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 5.1.1). Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, dass es sich beim Amtshilfeverfahren um ein blosses Hilfsverfahren handelt. Die allfällige eigentliche Steuerpflicht der betroffenen Person in Deutschland wird im Rahmen des dortigen Steuerverfahrens zu beurteilen sein. Somit können vorliegend von vornherein keine Vermögens- oder Eigentumswerte des Beschwerdeführers unmittelbar berührt bzw. vermindert werden. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern eine öffentliche Parteiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich bzw. unerlässlich sein könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2022 sind für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend klar und erlauben zusammen mit den von der Vorinstanz edierten Akten, die beschwerdeführerischen Rügen zu beurteilen. Auch für eine von der der Abteilungspräsidentin angeordnete Parteiverhandlung besteht keine Veranlassung (Art. 40 Abs. 2 VGG). Somit erübrigt sich die Prüfung von allfälligen, der öffentlichen Verhandlung entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Art. 40 Abs. 3 VGG). Nach dem Gesagten ist der Verfahrensantrag auf Durchführung einer publikums-öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK und Art. 40 VGG abzuweisen.
6. Streitig und im Folgenden anhand der konkreten Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen ist die gemäss angefochtener Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 vorgesehene Amtshilfe an die ersuchende Behörde.
7. Zunächst ist der beschwerdeführerische Vorwurf «nicht genutzter Rechtsbehelfe» der betroffenen Person in Deutschland zu beurteilen. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die formell vom Amtshilfeersuchen betroffene Person habe in Deutschland mögliche aussergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten nicht genutzt, was aber vorrangig hätte erfolgen müssen. 7.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, diese Frage müsse nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens beantwortet werden. Es sei nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, im Amtshilfeverfahren Fragen der Auslegung und Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrensrecht des ersuchenden Staates zu klären. Die formell betroffene Person habe der Übermittlung der ersuchten Informationen zugestimmt. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt implizit eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Zum einen hat die ersuchende Behörde bestätigt, sie habe alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft (Amtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2021, Ziff. A1-6). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht ernsthaft und substantiiert insbesondere nicht, was die behauptete Nichtausschöpfung der besagten deutschen Rechtsbehelfe durch die betroffene Person für ihn (den Beschwerdeführer) im vorliegenden Verfahren für eine rechtliche Bedeutung haben soll. Zudem hat die formell betroffene Person der Übermittlung der ersuchten Informationen zugestimmt (Sachverhalt, Bst. A.d). Somit liegt kein Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip vor.
8. Nachfolgend sind die Vorwürfe der Unzulässigkeit des Amtshilfeersuchens, der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie der Übermittlung nicht ersuchter Informationen zu beurteilen. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, da das Amtshilfeersuchen weder innerstaatlichem deutschen Recht und Verwaltungspraxis entspreche, noch im Einklang mit dem DBA CH-DE stehe, müsse von einer Unzulässigkeit des Amtshilfeersuchens ausgegangen werden. Diese Mängel könnten auch nicht unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips geheilt werden und würden einer Plausibilitätskontrolle nicht Stand halten. Laut Beschwerdeführer existiert keine entsprechende deutsche Rechtsnorm, wonach eine Rechnung einer Firma mit Sitz in der Schweiz, ausgestellt an einen Leistungsempfänger in Deutschland, per se nicht begründet sei, so lange der Nachweis nicht erbracht werde, dass die Einnahmen in der Schweiz besteuert worden seien. Eine solche Rechtsnorm sei in Deutschland nicht existent, daher sei die Amtshilfe willkürlich. Die Vorinstanz habe zudem den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und in der Schlussverfügung falsch wiedergegeben. Es gehe einzig um die Frage, ob die betreffende B._______ Gesellschaft -Rechnung in der Schweiz versteuert worden sei oder nicht. So seien die Sachverhaltsausführungen der ESTV konfus, wenn ausgeführt werde, dass es um Beratungsleistungen an die betroffene Person in der Höhe von CHF [über 55'000.-] (im Jahr 2019) und CHF [über 27'000.-] (im Jahr 2020) gehe. Bei den CHF [über 27'000.-] handle es sich nicht um eine zweite Rechnung der B._______ Gesellschaft, sondern um die Gutschrift der B._______ Gesellschaft vom 18. Dezember 2020. Es seien ausschliesslich diejenigen Informationen zu übermitteln bzw. die Frage zu beantworten, welche von der ersuchenden Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens gestellt worden seien. Die Vorinstanz beabsichtige, Informationen von der Steuerverwaltung [Kanton] sowie hinsichtlich des Jahres 2019 zu übermitteln, welche nicht ersucht worden seien. 8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet unter Hinweis auf die Rechtsprechung, es sei nicht ihre Aufgabe, die vom Beschwerdeführer angeführte Argumentation, dass keine entsprechende deutsche Rechtsnorm existiere, zu prüfen. Weiter sei festzuhalten, dass vorerwähntes Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Behauptung erfolge und nicht mit klärenden allfälligen weiteren Erläuterungen oder Dokumenten belegt werde. Die vorgebrachte Argumentation hinsichtlich des ausländischen Rechts könne vor den zuständigen ausländischen Behörden in Deutschland vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall seien nach einer Plausibilitätskontrolle weder aufgrund der Angaben im Ersuchen noch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens durch die ersuchende Behörde ersichtlich, welche das Vertrauensprinzip in Frage zu stellen vermöchten. Die Vorinstanz räumt ein, in der Schlussverfügung versehentlich die Berechnungsleistungen sowie den Zeitpunkt der Inrechnungstellung nicht korrekt wiedergegeben zu haben. Richtigerweise gehe es darum zu eruieren, ob der Beschwerdeführer den von der formell betroffenen Person ausgelösten Zahlungsauftrag von CHF [über 27'000.-] (datiert vom 23. Dezember 2020) gegen sich als Einnahmen aus diesen Geschäftsvorfällen gelten lasse und ob diese Einnahmen gegebenenfalls im ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in der Schweiz als steuerpflichtiges Einkommen deklariert worden sei. Diese Unklarheiten hätten aber im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Gesamtsachverhalt und das Dispositiv der Schlussverfügung. Der von ihr (der Vorinstanz) in der Schlussverfügung dargelegte Sachverhalt sei ausreichend, um den notwendigen Zusammenhang zwischen den Darstellungen der ersuchenden Behörde und dem Nutzen für das deutsche Steuerverfahren darzulegen. Weiter seien die Grundlagen und Motivation für die Informationsbeschaffung genügend ausgeführt. Daher sei der notwendige Konnex zwischen dem Sachverhalt und den verlangten Informationen als verständlich wiedergegeben zu erachten. Dem Amtshilfeersuchen sei zu entnehmen, dass die benötigten Auskünfte von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen ersucht würden, in welchen der Beschwerdeführer über ein Steuerdomizil verfügt habe. Die Inhaber der ersuchten Informationen seien somit zweifellos hinreichend identifizierbar gewesen und hätten von ihr (der Vorinstanz) durch Anfrage an den Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (sowie durch Mitteilung des kantonalen Steueramts [Kanton]) von ihr (der Vorinstanz) ohne grösseren Aufwand bestimmt werden können. Daher sei die Edition bei der Steuerverwaltung [Kanton] aufgrund des Hinweises des kantonalen Steueramts [Kanton] rechtmässig gewesen. Es liege somit keine spontane Amtshilfe durch sie (der Vorinstanz) vor. Ein Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt sei somit offensichtlich gegeben und die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu bejahen. 8.2 Trotz der von der Vorinstanz eingeräumten Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Schlussverfügung vom 22. Juni 2022, ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hinreichend dargetan. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 war angesichts der während des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgten Akteneinsicht (Sachverhalt, Bst. A.d) sowie der ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen beschwerdeführerischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren offensichtlich möglich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E. 2). 8.3 Das Amtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2021 der ersuchenden Behörde ist kohärent und enthält alle Angaben, welche nach dem DBA CH-DE erforderlich sind (E. 3.2). Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, welche das Vertrauensprinzip in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht ersichtlich (E. 3.7). Eine «fishing expedition» ist damit bereits ausgeschlossen (E. 3.4.2). Die steuerrechtliche Bedeutung einer Rechnung und die Voraussetzungen für eine einkommensmindernde Geltendmachung derselben sind letztlich materiellrechtliche Fragen des deutschen Steuerrechts. Solche materiellen Fragen sind im vorliegenden Amtshilfeverfahrens als Hilfsverfahren nicht zu prüfen. Die betroffene Person bzw. der Beschwerdeführer haben ihre entsprechenden Einwände im deutschen Steuerverfahren vorzubringen (E. 3.4.3). Eine «Unzulässigkeit» des vorliegend zu beurteilenden Amtshilfeersuchens vom 5. Oktober 2021 liegt nicht vor. 8.4 Wie dargelegt führt die ersuchende Behörde aus, es müsse namentlich geklärt werden, ob der Beschwerdeführer den von der formell betroffenen Peron ausgelösten Zahlungsauftrag in Höhe von CHF [über 27'000.-] (datiert vom 23. Dezember 2020) gegen sich als Einnahmen gelten lasse und ob diese Einnahmen gegebenenfalls im ersuchten Zeitraum in der Schweiz als steuerpflichtiges Einkommen deklariert worden seien (Sachverhalt, Bst. A.b). Nach dem Gesagten sind die ersuchten und vom kantonalen Steueramt [Kanton] und der Steuerverwaltung [Kanton] sowie dem Aufenthaltsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) edierten Informationen (Sachverhalt, Bst. A.d), die im Übrigen den ersuchten Zeitraum betreffen (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020; Sachverhalt, Bst. A.c) geeignet, zumindest Hinweise zu liefern, ob der Beschwerdeführer die von der betroffenen Person geltend gemachten einkommensmindernden Ausgaben in der Schweiz deklariert hat. Der Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt lässt sich dadurch herstellen. Demnach ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen, worin auch der Beschwerdeführer als Drittperson erscheint, für die Besteuerung der betroffenen Person in Deutschland zu bejahen (E. 3.5).
9. Ferner ist auf den Vorwurf der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen einzugehen. 9.1 9.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von einer Übermittlung von Informationen, welche von der ersuchenden Behörde nicht explizit eingefordert wurden, eine Verletzung des Datenschutzrechts der B._______ Gesellschaft und deren Gesellschafter ausgehe. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der deutschen Datenschutzbehörde das Gesuch gestellt, zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanktionieren, falls die ersuchende Behörde durch das willkürlich gestellte Amtshilfeersuchen an die Vorinstanz (mit Übermittlung von Informationen) gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung verstossen habe. 9.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Übermittlung von Daten im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine unrechtmässige Bearbeitung von Daten der betroffenen Personen dar, soweit die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt seien. Die Bestimmungen des DBA CH-DE würden dabei einen hinreichenden datenschutzrechtlichen Schutz gewährleisten. Der Beschwerdeführer bringe vorliegend auch nicht vor, dass die Übermittlung von ersuchten Daten im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an sich nicht zulässig sei, da bspw. in Bezug auf die ihn betreffenden Daten kein angemessener datenschutzrechtlicher Schutz in Deutschland bestehe. 9.2 Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung (E. 4) ergeben sich vorliegend keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Übermittlung der ersuchten Informationen. Insbesondere verpflichtet Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE die ersuchende Behörde zumindest subsidiär zur Einhaltung ausführlicher Datenschutzregelungen für personenbezogene Daten. Hinweise, dass die Beachtung von Ziff. 3 Bst. g des Protokolls zum DBA CH-DE in Deutschland nicht garantiert sind, liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut eigener Aussage bei der «deutschen Datenschutzbehörde» erst ein Gesuch um datenschutzrechtliche Untersuchung gestellt hat und demnach kein entsprechender Endentscheid vorliegt, dessen rechtliche Massgeblichkeit vorliegend unter Umständen geprüft werden müsste. Die Argumentation des Beschwerdeführers stösst ins Leere.
10. Schliesslich ist der beschwerdeführerische Vorwurf der Diskriminierung zu prüfen. 10.1 10.1.1 Laut Beschwerdeführer vollziehen die Deutschen Steuerbehörden einseitig wettbewerbsbehindernde Massnahmen gegen ausländische Beratungsunternehmen. Somit sei ohne irgendeinen rechtlichen Zweifel eine direkte Diskriminierung und Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem deutschen Markt durch deutsche Behörden gegeben. Die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens bzw. der Bilateralen Abkommen zu beanspruchende Dienstleistungsfreiheit werde durch deutsche Behörden für Schweizerische Beratungsdienstleister in unzulässiger Weise eingeschränkt. B._______ Gesellschaft habe eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel mit dem Ziel eingereicht, diesen Missbrauch durch deutsche Behörden zu rügen und abzustellen. 10.1.2 Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die angefochtene Schlussverfügung dagegen, dass alle formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 27 DBA CH-DE inklusive Ziff. 3 zu Art. 27 des Protokolls und Art. 6 StAhiG vorliegend erfüllt seien und keine Gründe der beabsichtigten Übermittlung der ersuchten Informationen entgegenstünden. Mithin lägen keine Hinweise vor, welche den Schluss erlauben würden, dass das vorliegende Amtshilfeverfahren von der ersuchenden Behörde mit dem Ziel der Diskriminierung oder Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der beschwerdeberechtigten Person auf dem deutschen Markt gestellt worden sei. Es sei weder in genereller Weise noch im konkreten Fall ersichtlich, inwiefern der Austausch von Informationen über eine Person, welche Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen habe, eine Diskriminierung von schweizerischen Beratungsdienstleistern gemäss EU-Recht zur Folge haben solle. Ein entsprechender Diskriminierungstatbestand sei zudem noch von keiner Instanz festgestellt worden. Gemäss Beschwerdeführer sei vor der Europäischen Kommission lediglich um Einleitung eines entsprechenden Untersuchungsverfahrens gebeten worden. Es bestehe kein Anlass, von einer beabsichtigten Diskriminierung auszugehen. Der behauptete Diskriminierungstatbestand stehe somit einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen. 10.2 Vorliegend ist entscheidend, ob die staatsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen für die ersuchte Amtshilfe erfüllt sind, was wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, der Fall ist. Zudem ist gemäss Darstellung des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Europäischen Kommission in Brüssel lediglich anhängig gemacht. Es liegt folglich wiederum kein Schlussentscheid vor, so dass sich auch die Frage nach einem allfälligen Verstoss gegen den Ordre public durch die ersuchte Amtshilfe nicht stellt (E. 3.7). Somit ist der Stand des allfälligen Verfahrens vor der Europäischen Kommission betreffend Diskriminierung irrelevant.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 22. Juni 2022 vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass hierbei offenbleiben kann, ob die Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 (Sachverhalt, Bst. B.f) überhaupt als rechtsgenüglich eingereichte Eingabe zu qualifizieren ist, da auch deren materielle Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag. 12. 12.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
13. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition von Akten betreffend «aktu-elle Vorgänge» wird abgewiesen.
2. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer publikums-öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Kaspar Gerber Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: