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A-2644/2026

A-2644/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 richtete die zuständige niederländische Behörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend auch: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Im Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und A._______ (nachfolgend: betroffene Person 2; gemeinsam: betroffene Personen) gebeten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei die Bank C._______ (nachfolgend: Bank C). A.c Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, dass die niederländische Finanzverwaltung eine Prüfung des steuerlichen Wohnsitzes der betroffenen Personen sowie dessen Auswirkungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuer eingeleitet habe. Diverse Tatsachen und Umstände würden darauf hindeuten, dass die betroffenen Personen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Monaco, sondern in den Niederlanden hätten. Zudem würden der niederländischen Finanzverwaltung Informationen vorliegen, wonach die betroffenen Personen die wirtschaftlich Letztbegünstigten der (...) Gesellschaft D._______ Ltd und der (...) Stiftung E._______ seien. Diese juristischen Personen würden beide ein Bankkonto bei der schweizerischen Bank C unterhalten. Gemäss der ersuchenden Behörde seien die betroffenen Personen mehrmals aufgefordert worden, Auskunft über ihre Bankkonten im Ausland zu geben, über welche sie verfügen können. Eine entsprechende Auskunft sei bisher jedoch nicht erfolgt. Im Amtshilfeersuchen bestätigte die ersuchende Behörde zudem, dass sie bereit sowie in der Lage sei, solche Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, dass sie alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe und dass die Bediensteten der Finanzbehörden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in Steuerangelegenheiten unterlägen. A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten bzw. die erbetenen Belege zu übermitteln: (...) B. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 16. März 2026 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber den betroffenen Personen. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflicht nach DBA CH-NL und die Tatsache, dass nicht amtshilfefähige Informationen in den Dokumenten geschwärzt wurden, hin. C. Gegen die Schlussverfügung vom 16. März 2026 erheben die betroffenen Personen (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 14. April 2026 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge: «1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026 aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu gewähren;

2. eventualiter sei mit der Amtshilfe zuzuwarten, bis in den Niederlanden die Frage geklärt ist, ob die betroffenen Personen dort unbeschränkt steuerpflichtig sind;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» D. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Am 8. Juni 2026 reichen die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde aus den Niederlanden gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG).

E. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung resp. als Personen, die vom Amtshilfeersuchen betroffen sind, zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren (Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Aufgrund des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots und der völkerrechtlichen Verpflichtung zu einem wirksamen Informationsaustausch ist die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe (Verfügungen des BGer 2C_219/2022 vom 31. Mai 2022 E. 2.1, 2C_219/2022 vom 25. November 2022; Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_416/2025 vom 13. März 2026]). Bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs beziehungsweise der Frage, ob zureichende Gründe bestehen, kommt der Verwaltungsjustizbehörde - vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_416/2025 vom 13. März 2026]).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt namentlich ein laufendes Verständigungsverfahren, worin ein möglicher Ansässigkeitskonflikt geklärt werden soll, keinen Sistierungsgrund in einem Amtshilfeverfahren in Steuersachen dar (Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 5.2)).

E. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen [ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Protokoll 2010 zum DBA CH-NL]). Das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit stellt sicher, dass der Eingriff in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV), Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR. 0.101; nachfolgend: EMRK) und Art. 17 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; nachfolgend: UNO-Pakt II) garantierte Privatsphäre so mild wie möglich gehalten wird (BGE 147 II 13 E. 3.4.2).

E. 3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).

E. 3.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).

E. 3.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht«voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).

E. 3.2.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staats zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3).

E. 3.2.5 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f.; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2). Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staats noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeersuchens in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind. Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3).

E. 3.2.6 Das Vorliegen einer unzulässigen «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.2.2 [das BGer ist mit Entscheid 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).

E. 3.3.1 Entsprechend dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL]; Subsidiaritätsprinzip).

E. 3.3.2 Die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips ist rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung. Da das StAhiG keine entsprechende einschränkende Bestimmung enthält, welche die Amtshilfe bei Missachtung des Subsidiaritätsprinzips untersagt, bleibt die Schweiz frei, selbst bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips, Amtshilfe zu leisten (zum Ganzen: BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6).

E. 3.4.1 Gemäss Ziff. XVII Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

E. 3.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» (E. 3.1) grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1698/2022 vom 31. März 2025 m.w.H.).

E. 3.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).

E. 3.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).

E. 3.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staats verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).

E. 3.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111; nachfolgend: VRK]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).

E. 4 Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde erfüllt sind.

E. 5 Als Erstes ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen einzugehen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die ersuchten Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien. Sie begründen dies sinngemäss damit, dass aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgehe, welche konkreten steuerlichen Interessen die ersuchende Behörde für die Jahre 2013 bis 2024 habe bzw. inwiefern die ersuchten Bankunterlagen für die Frage der Steuerpflicht der Beschwerdeführenden erheblich seien. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, dass die ersuchten Informationen nur voraussichtlich erheblich sein könnten, wenn erstellt wäre, dass sie ihren Wohnsitz in den Niederlanden hätten bzw. dort steuerpflichtig wären. Einen solchen Wohnsitz bzw. eine Steuerpflicht in den Niederlanden würden sie (die Beschwerdeführenden) jedoch bestreiten, da sie ihren Wohnsitz bereits im Jahr 2007 von den Niederlanden nach Monaco verlegt hätten. Ein entsprechendes Verfahren betreffend die Frage, ob sie (die Beschwerdeführenden) verpflichtet seien, Auskunft hinsichtlich des steuerlichen Wohnsitzes zu erteilen, sei aktuell in den Niederlanden hängig.

E. 5.2 Der Argumentation der Beschwerdeführenden ist nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung schliesst die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden in Monaco nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Amtshilfeersuchen gerade dazu dienen kann, Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten und dass ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Personen im ersuchenden Staat noch nicht entschieden sein muss (E. 3.2.5). Entsprechend steht das geltend gemachte Gerichtsverfahren in den Niederlanden einer Amtshilfeleistung bzw. der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgehe, welche konkreten steuerlichen Interessen die ersuchende Behörde für die Jahre 2013 bis 2024 habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem Amtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass die ersuchten Informationen dazu verwendet werden sollen, den steuerlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden sowie dessen Auswirkungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuern der betroffenen Personen in den Niederlanden zu bestimmen. Da das Ersuchen auch die restlichen Informationen enthält, die für ein Amtshilfeersuchen gemäss Ziff. XVII Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL erforderlich sind (E. 3.4.1), kann das Vorliegen einer «fishing exepedition» vorliegend verneint werden (E. 3.4.2). Ferner stehen die ersuchten Informationen und Dokumente in einem Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt. Schliesslich erscheinen die ersuchten Informationen für das Bundesverwaltungsgericht als geeignet, die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat zu beeinflussen. Denn der Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und der im Ersuchen genannten Untersuchung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht unwahrscheinlich (E. 3.2.3).

E. 5.3 Nach dem Ausgeführten besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die ersuchten Informationen für die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden als erheblich erweisen. Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen ist zu bejahen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.

E. 6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Sie leiten diese Verletzung unter anderem aus dem Umstand ab, dass das Verfahren zur grundsätzlichen Frage ihrer Steuerpflicht in den Niederlanden noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr sei in den Niederlanden derzeit vor einem erstinstanzlichen Gericht die Frage hängig, ob sie (die Beschwerdeführenden) rechtlich verpflichtet seien, auf die diesbezüglichen Anfragen des niederländischen Steuerprüfers zu antworten. Dieses Gericht sei mit der Angelegenheit befasst und werde darüber entscheiden. Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsverfahrens untergrabe das vorliegende Amtshilfeersuchen das anhängige niederländische Gerichtsverfahren sowie den ordnungsgemässen und rechtmässigen Verfahrensablauf.

E. 6.2 Die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips stellt rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung dar (E. 3.3.2). Mit anderen Worten kann aus dem Subsidiaritätsprinzip bzw. seiner allfälliger Nichtwahrung von vornherein nicht abgeleitet werden, dass keine Amtshilfe geleistet werden darf. Selbst in einer Amtshilfegewährung, welche in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt, kann rechtsprechungsgemäss keine Rechtsverletzung erblickt werden. Folglich ist nicht weiter auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt sei, einzugehen. Vielmehr kann offenbleiben, ob das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wurde.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, dass die Herausgabe der von der ersuchenden Behörde ersuchten Informationen einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würde. Denn die ersuchende Behörde rechtfertige in ihrem Ersuchen nicht rechtsgenügend, weshalb die ersuchten Bankunterlagen vorliegend relevant sein sollen.

E. 7.2 Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht. Aus dem Amtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass die ersuchten Informationen dazu verwendet werden sollen, den steuerlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden sowie dessen Auswirkungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuern der betroffenen Personen in den Niederlanden zu bestimmen. Dass die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu bejahen ist, wurde bereits unter Erwägung 5.3 behandelt. Im Übrigen ist die Übermittlung von voraussichtlich erheblichen Informationen an einen ersuchenden Staat rechtsprechungsgemäss mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach die Amtshilfebestimmungen jeweils voraussetzen, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten; siehe dazu auch E. 3.1). Entsprechend steht die in Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der Beschwerdeführenden in Bezug auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen.

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben und weder das Subsidiaritätsprinzip noch die von Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre der Beschwerdeführenden stehen einer Amtshilfegewährung entgegen. Die Schlussverfügung vom 16. März 2026 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, es sei mit der Amtshilfe zuzuwarten, bis in den Niederlanden die Frage geklärt sei, ob die Beschwerdeführenden dort unbeschränkt steuerpflichtig seien und damit sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass eine zügige Durchführung eines Amtshilfeverfahrens nur dann möglich und angezeigt sei, wenn die Voraussetzungen zur Amtshilfe überhaupt erfüllt seien. Entsprechend sei kein Amtshilfeverfahren durchzuführen, so die Beschwerdeführenden, bevor in den Niederlanden ihre Steuerpflicht nicht erstellt sei.

E. 9.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe (E. 2.2). Ferner muss nach ständiger Rechtsprechung ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Personen im ersuchenden Staat noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (E. 3.2.5). Vor diesem Hintergrund spielt es für das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen keine Rolle, dass die Frage der Auskunftspflicht oder gar Ansässigkeit der Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Denn wie erwähnt stellt rechtsprechungsgemäss selbst ein laufendes Verständigungsverfahren keinen Sistierungsgrund in einem Steueramtshilfeverfahren dar (E. 2.3). A maiore ad minus besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, entgegen dem in der Steueramtshilfe besonders bedeutsamen Beschleunigungsgebot mit der Amtshilfe zuzuwarten.

E. 9.3 Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.

E. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 11 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen

Dispositiv
  1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2644/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann. Parteien

1. A._______, (...),

2. A._______, (...), beide vertreten durch Dr. Walter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 richtete die zuständige niederländische Behörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend auch: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Im Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und A._______ (nachfolgend: betroffene Person 2; gemeinsam: betroffene Personen) gebeten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei die Bank C._______ (nachfolgend: Bank C). A.c Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, dass die niederländische Finanzverwaltung eine Prüfung des steuerlichen Wohnsitzes der betroffenen Personen sowie dessen Auswirkungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuer eingeleitet habe. Diverse Tatsachen und Umstände würden darauf hindeuten, dass die betroffenen Personen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Monaco, sondern in den Niederlanden hätten. Zudem würden der niederländischen Finanzverwaltung Informationen vorliegen, wonach die betroffenen Personen die wirtschaftlich Letztbegünstigten der (...) Gesellschaft D._______ Ltd und der (...) Stiftung E._______ seien. Diese juristischen Personen würden beide ein Bankkonto bei der schweizerischen Bank C unterhalten. Gemäss der ersuchenden Behörde seien die betroffenen Personen mehrmals aufgefordert worden, Auskunft über ihre Bankkonten im Ausland zu geben, über welche sie verfügen können. Eine entsprechende Auskunft sei bisher jedoch nicht erfolgt. Im Amtshilfeersuchen bestätigte die ersuchende Behörde zudem, dass sie bereit sowie in der Lage sei, solche Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, dass sie alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe und dass die Bediensteten der Finanzbehörden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in Steuerangelegenheiten unterlägen. A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten bzw. die erbetenen Belege zu übermitteln: (...) B. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 16. März 2026 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber den betroffenen Personen. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflicht nach DBA CH-NL und die Tatsache, dass nicht amtshilfefähige Informationen in den Dokumenten geschwärzt wurden, hin. C. Gegen die Schlussverfügung vom 16. März 2026 erheben die betroffenen Personen (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 14. April 2026 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge: «1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026 aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu gewähren;

2. eventualiter sei mit der Amtshilfe zuzuwarten, bis in den Niederlanden die Frage geklärt ist, ob die betroffenen Personen dort unbeschränkt steuerpflichtig sind;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» D. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Am 8. Juni 2026 reichen die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde aus den Niederlanden gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung resp. als Personen, die vom Amtshilfeersuchen betroffen sind, zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren (Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Aufgrund des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots und der völkerrechtlichen Verpflichtung zu einem wirksamen Informationsaustausch ist die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe (Verfügungen des BGer 2C_219/2022 vom 31. Mai 2022 E. 2.1, 2C_219/2022 vom 25. November 2022; Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_416/2025 vom 13. März 2026]). Bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs beziehungsweise der Frage, ob zureichende Gründe bestehen, kommt der Verwaltungsjustizbehörde - vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_416/2025 vom 13. März 2026]). 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt namentlich ein laufendes Verständigungsverfahren, worin ein möglicher Ansässigkeitskonflikt geklärt werden soll, keinen Sistierungsgrund in einem Amtshilfeverfahren in Steuersachen dar (Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 5.2)). 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen [ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Protokoll 2010 zum DBA CH-NL]). Das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit stellt sicher, dass der Eingriff in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV), Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR. 0.101; nachfolgend: EMRK) und Art. 17 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; nachfolgend: UNO-Pakt II) garantierte Privatsphäre so mild wie möglich gehalten wird (BGE 147 II 13 E. 3.4.2). 3.2 3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). 3.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3). 3.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht«voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 3.2.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staats zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3). 3.2.5 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f.; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2). Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staats noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeersuchens in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind. Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3). 3.2.6 Das Vorliegen einer unzulässigen «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.2.2 [das BGer ist mit Entscheid 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 3.3 3.3.1 Entsprechend dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL]; Subsidiaritätsprinzip). 3.3.2 Die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips ist rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung. Da das StAhiG keine entsprechende einschränkende Bestimmung enthält, welche die Amtshilfe bei Missachtung des Subsidiaritätsprinzips untersagt, bleibt die Schweiz frei, selbst bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips, Amtshilfe zu leisten (zum Ganzen: BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6). 3.4 3.4.1 Gemäss Ziff. XVII Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 3.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» (E. 3.1) grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1698/2022 vom 31. März 2025 m.w.H.). 3.5 3.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 3.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2). 3.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staats verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111; nachfolgend: VRK]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).

4. Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde erfüllt sind.

5. Als Erstes ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen einzugehen. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die ersuchten Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien. Sie begründen dies sinngemäss damit, dass aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgehe, welche konkreten steuerlichen Interessen die ersuchende Behörde für die Jahre 2013 bis 2024 habe bzw. inwiefern die ersuchten Bankunterlagen für die Frage der Steuerpflicht der Beschwerdeführenden erheblich seien. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, dass die ersuchten Informationen nur voraussichtlich erheblich sein könnten, wenn erstellt wäre, dass sie ihren Wohnsitz in den Niederlanden hätten bzw. dort steuerpflichtig wären. Einen solchen Wohnsitz bzw. eine Steuerpflicht in den Niederlanden würden sie (die Beschwerdeführenden) jedoch bestreiten, da sie ihren Wohnsitz bereits im Jahr 2007 von den Niederlanden nach Monaco verlegt hätten. Ein entsprechendes Verfahren betreffend die Frage, ob sie (die Beschwerdeführenden) verpflichtet seien, Auskunft hinsichtlich des steuerlichen Wohnsitzes zu erteilen, sei aktuell in den Niederlanden hängig. 5.2 Der Argumentation der Beschwerdeführenden ist nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung schliesst die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden in Monaco nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Amtshilfeersuchen gerade dazu dienen kann, Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten und dass ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Personen im ersuchenden Staat noch nicht entschieden sein muss (E. 3.2.5). Entsprechend steht das geltend gemachte Gerichtsverfahren in den Niederlanden einer Amtshilfeleistung bzw. der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgehe, welche konkreten steuerlichen Interessen die ersuchende Behörde für die Jahre 2013 bis 2024 habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem Amtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass die ersuchten Informationen dazu verwendet werden sollen, den steuerlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden sowie dessen Auswirkungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuern der betroffenen Personen in den Niederlanden zu bestimmen. Da das Ersuchen auch die restlichen Informationen enthält, die für ein Amtshilfeersuchen gemäss Ziff. XVII Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL erforderlich sind (E. 3.4.1), kann das Vorliegen einer «fishing exepedition» vorliegend verneint werden (E. 3.4.2). Ferner stehen die ersuchten Informationen und Dokumente in einem Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt. Schliesslich erscheinen die ersuchten Informationen für das Bundesverwaltungsgericht als geeignet, die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat zu beeinflussen. Denn der Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und der im Ersuchen genannten Untersuchung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht unwahrscheinlich (E. 3.2.3). 5.3 Nach dem Ausgeführten besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die ersuchten Informationen für die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden als erheblich erweisen. Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen ist zu bejahen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. 6. 6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Sie leiten diese Verletzung unter anderem aus dem Umstand ab, dass das Verfahren zur grundsätzlichen Frage ihrer Steuerpflicht in den Niederlanden noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr sei in den Niederlanden derzeit vor einem erstinstanzlichen Gericht die Frage hängig, ob sie (die Beschwerdeführenden) rechtlich verpflichtet seien, auf die diesbezüglichen Anfragen des niederländischen Steuerprüfers zu antworten. Dieses Gericht sei mit der Angelegenheit befasst und werde darüber entscheiden. Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsverfahrens untergrabe das vorliegende Amtshilfeersuchen das anhängige niederländische Gerichtsverfahren sowie den ordnungsgemässen und rechtmässigen Verfahrensablauf. 6.2 Die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips stellt rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung dar (E. 3.3.2). Mit anderen Worten kann aus dem Subsidiaritätsprinzip bzw. seiner allfälliger Nichtwahrung von vornherein nicht abgeleitet werden, dass keine Amtshilfe geleistet werden darf. Selbst in einer Amtshilfegewährung, welche in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt, kann rechtsprechungsgemäss keine Rechtsverletzung erblickt werden. Folglich ist nicht weiter auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt sei, einzugehen. Vielmehr kann offenbleiben, ob das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wurde. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, dass die Herausgabe der von der ersuchenden Behörde ersuchten Informationen einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würde. Denn die ersuchende Behörde rechtfertige in ihrem Ersuchen nicht rechtsgenügend, weshalb die ersuchten Bankunterlagen vorliegend relevant sein sollen. 7.2 Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht. Aus dem Amtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass die ersuchten Informationen dazu verwendet werden sollen, den steuerlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden sowie dessen Auswirkungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuern der betroffenen Personen in den Niederlanden zu bestimmen. Dass die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu bejahen ist, wurde bereits unter Erwägung 5.3 behandelt. Im Übrigen ist die Übermittlung von voraussichtlich erheblichen Informationen an einen ersuchenden Staat rechtsprechungsgemäss mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach die Amtshilfebestimmungen jeweils voraussetzen, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten; siehe dazu auch E. 3.1). Entsprechend steht die in Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der Beschwerdeführenden in Bezug auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben und weder das Subsidiaritätsprinzip noch die von Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre der Beschwerdeführenden stehen einer Amtshilfegewährung entgegen. Die Schlussverfügung vom 16. März 2026 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, es sei mit der Amtshilfe zuzuwarten, bis in den Niederlanden die Frage geklärt sei, ob die Beschwerdeführenden dort unbeschränkt steuerpflichtig seien und damit sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass eine zügige Durchführung eines Amtshilfeverfahrens nur dann möglich und angezeigt sei, wenn die Voraussetzungen zur Amtshilfe überhaupt erfüllt seien. Entsprechend sei kein Amtshilfeverfahren durchzuführen, so die Beschwerdeführenden, bevor in den Niederlanden ihre Steuerpflicht nicht erstellt sei. 9.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe (E. 2.2). Ferner muss nach ständiger Rechtsprechung ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Personen im ersuchenden Staat noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (E. 3.2.5). Vor diesem Hintergrund spielt es für das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen keine Rolle, dass die Frage der Auskunftspflicht oder gar Ansässigkeit der Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Denn wie erwähnt stellt rechtsprechungsgemäss selbst ein laufendes Verständigungsverfahren keinen Sistierungsgrund in einem Steueramtshilfeverfahren dar (E. 2.3). A maiore ad minus besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, entgegen dem in der Steueramtshilfe besonders bedeutsamen Beschleunigungsgebot mit der Amtshilfe zuzuwarten. 9.3 Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 10. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

11. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: