Zölle
Sachverhalt
A. Die X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt insbesondere den Handel mit Lebensmitteln und Getränken aller Art. Sie wurde am [...] 2015 ins Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. A._______ war zu Beginn Vorsitzender der Geschäftsführung und ist seit April 2018 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (Online-Handelsregistereintrag, letztmals abgerufen am 8. Februar 2021). B. B.a Im Zeitraum von Juli 2015 bis August 2017 wurden Saucen der Marke «B._______» (Zolltarifnummern 2103.2000 und 2103.9000) sowie Bier der Marke «C._______» (Zolltarifnummer 2203.0031) unter anderem im Namen der Abgabepflichtigen in die Schweiz importiert (vgl. Liste in den Akten der Zollfahndung Nord [nachfolgend: ZF Nord] Paginiernummer [PN] 001875 ff.). B.b Am 22. Juli 2017 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel (später: Zollkreisdirektion I; nachfolgend: ZKD) eine Strafuntersuchung gegen A._______ (ZF Nord PN 000105). Am gleichen Tag wurde auch gegen die Abgabepflichtige eine Strafuntersuchung eröffnet (ZF Nord PN 000113). B.c Am 21. Februar 2019 teilte die ZKD der Abgabepflichtigen mit, dass sie (die ZKD) beabsichtige, Abgaben in Höhe von Fr. 162'662.60 bei ihr nachzufordern (ZF Nord PN 001863 ff.). B.d Am 16. April 2020 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz), A._______ das Schlussprotokoll. Insbesondere warf die Vorinstanz ihm vor, im Zeitraum vom 18. April 2013 bis 30. August 2018 aufgrund von gefälschten Rechnungen und den darauf enthaltenen unzutreffenden Ursprungserklärungen sowie mittels Aufteilung der für einen einzigen Empfänger bestimmten Sendungen auf verschiedene Empfänger die zollfreie Einfuhr erwirkt und dadurch Zollabgaben in Höhe von Fr. 216'137.40 sowie Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 16'442.70 hinterzogen zu haben und dadurch eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Verwaltungsstrafgesetzgebung begangen zu haben (ZF Nord PN 001755 ff. inkl. Liste). B.e Gleichentags eröffnete sie gegenüber der Abgabepflichtigen eine Verfügung, mit der sie Abgaben in Höhe von Fr. 98'266.85 (inklusive Verzugszins) nacherhob (Dispositivziffer 1). A._______ wurde im Umfang von Fr. 255'631.35 und die D._______ AG im Umfang von Fr. 156'313.45 solidarisch leistungspflichtig erklärt (Dispositivziffer 3; ZF Nord PN 001869 ff. = Beschwerdebeilage). Die Vorinstanz begründete die Nachforderung zusammengefasst damit, in Bezug auf das Bier der Marke «C._______» habe A._______ pro importierter Sendung mehrere gefälschte Rechnungen mit Ursprungserklärungen ausgestellt, weil eine Zollbefreiung der importierten Waren auf legalem Weg nicht möglich gewesen sei. Bei Einfuhren von Gewürzsaucen sei das gleiche Vorgehen gewählt worden. A._______ habe jeweils mehrere gefälschte Rechnungen mit Ursprungserklärungen ausgestellt. Ausserdem seien die Belege unrechtmässig auf teils fiktive Importeure bzw. Empfänger ausgestellt worden, um je Dokument innerhalb der Wertlimiten für Ursprungserklärungen auf der Rechnung zu bleiben. Die Rechnungen für die Saucen würden einen Fantasie-Briefkopf aufweisen und seien im Layout mit den Rechnungen für das Bier identisch. A._______ habe die gefälschten Belege den mit den Zollformalitäten beauftragten Speditionsunternehmen übergeben, welche die Waren gemäss seiner Instruktion meist zu Unrecht für drei Importeure bzw. Empfänger angemeldet hätten, obwohl die kompletten Sendungen stets für die D._______ AG oder die Abgabepflichtige bestimmt gewesen seien. Vorlagen für gefälschte Belege hätten in A.______s EDV-Daten sichergestellt werden können. Die Ermittlungen sowie in deren Verlauf bei der EZV eingegangene Antwortschreiben ausländischer Zollbehörden zu Ursprungsüberprüfungen hätten ergeben, dass von den 107 nachgeprüften, bei Einfuhrzollabfertigungen vorgelegten Präferenznachweisen kein einziger von den jeweiligen Versendern ausgestellt worden sei. Die Abklärungen der mexikanischen Zollbehörden hätten ergeben, dass entweder die Waren nicht von den angeblichen Versendern stammten bzw. diese keine Geschäftsbeziehungen mit den Beteiligten im Zollgebiet unterhielten, oder Fantasie-Briefköpfe und Namen von Personen verwendet wurden, welche bei den Versendern gänzlich unbekannt gewesen seien und somit auch nicht als deren Mitarbeiter Rechnungserklärungen unterzeichnet haben könnten. Ursprungsüberprüfungen bei den deutschen Zollbehörden hätten ebenfalls ergeben, dass die Belege jeweils nicht vom Versender stammten und daher als Fälschungen betrachtet werden müssten. Teilweise seien inexistente Unternehmen als Importeure angegeben worden, so die seit 2003 gelöschte Firma «E._______, [Adresse]», die dort auch nie domiziliert gewesen sei; die abgeänderte Bezeichnung «F._______, [Adresse]» sowie die nicht existente Firma «X._______ AG, [Adresse]» sowie die nicht existenten Unternehmen «G._______ Import, [Adresse]» sowie «H._______ Import, [Adresse]» bzw. «H._______ Import AG, [Adresse]». Die Einfuhrsendungen seien indes stets in ihrer Gesamtheit für die D._______ AG oder die Abgabepflichtige bestimmt gewesen und seien somit den effektiven Importeuren/Empfängern zuzurechnen. Die erwähnten Falschanmeldungen von Bier und Gewürzsaucen qualifizierten in objektiver Hinsicht als Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz. Eine infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht oder falsch erhobene Abgabe sei ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. C. C.a Gegen diese Verfügung vom 16. April 2020 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2020 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, A._______ habe nie Rechnungen mit Ursprungserklärungen gefälscht. Die Rechnungen seien von den mexikanischen Lieferanten unterschrieben und über den jeweiligen Lieferanten zugestellt oder mit der Lieferung mitgeliefert worden. Die mexikanischen Überprüfungsdokumente seien nie von den mexikanischen Lieferanten gegengezeichnet worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe vernommen, dass gar keine Nachforschungen bei den Lieferanten gemacht worden seien. Sie fragt, wo die 107 nachgeprüften, von den Lieferanten unterschriebenen Dokumente seien, mit denen jene bestätigen würden, dass die Dokumente gefälscht seien. Die Brauerei I._______ [die Herstellerin] habe geschrieben, dass die Firma J._______ [eine Lieferantin der Beschwerdeführerin] kein Kunde von I._______ sei. Das sei richtig, denn die Firma J._______ habe immer von Grossverteilern und Getränkehändlern in Mexiko eingekauft. In Bezug auf die Gewürzsaucen habe der B._______-Vertreter in Deutschland über die K._______ dieses Papier erstellt und unterschrieben. Sein Interesse sei gewesen, einen höheren Umsatz zu erzielen und nachher eine höhere Provision zu erhalten. «G._______» in [...] und «H._______» in [...] könnten problemlos jede Menge Bier und Saucen importieren, da die Produkte nicht unter einem Zollkontingent stünden und jedes Unternehmen über eine eigene Mehrwertsteuernummer verfüge. Jeder könne mit der Ware machen, was er wolle. Das Bruttogewicht bei den Saucen und beim Bier stimme nicht, da die Gewichte trotz gleicher Einfuhrmengen von den verschiedenen Lieferanten unterschiedlich seien. Das alkoholfreie L._______-Bier enthalte unter 0,5 % Alkohol und sei dementsprechend zollfrei. Der Ursprung des Bieres der Marke «C._______» und der Gewürzsaucen stehe auf jeder Flasche, was eher richtig sei als ein Papierdokument. Alt Bundesrat Schneider-Ammann sei der Meinung, dass sämtliche Zölle ab 2022 abgeschafft werden könnten, da die Unkosten von den Zollämtern und andere Zoll- und Verwaltungskosten sich gegenseitig aufheben würden. Schliesslich merkt die Beschwerdeführerin an, die zugestellten Dokumente auf Spanisch seien für sie nicht lesbar, da sie in keiner schweizerischen Muttersprache verfasst und dementsprechend rechtsungültig seien. C.b Am 14. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen kurzen Nachtrag zur Beschwerde ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie führt zusammengefasst aus, die streitbetroffenen Einfuhranmeldungen seien im Handelswarenverkehr und unter Beanspruchung der Präferenzverzollung für Ursprungserzeugnisse aus Mexiko (Bier) und Deutschland (Gewürzsaucen) erfolgt. Das Bier könne aus Mexiko zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, sofern die Vorschriften über die Anerkennung von Ursprungserzeugnissen eingehalten würden. Gleiches gelte für die Gewürzsaucen aus Deutschland. Die streitgegenständlichen Einfuhren seien aber konsequent falsch deklariert worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (gemeint ist A._______) habe für die Einfuhranmeldungen der Waren den jeweils mit den Zollformalitäten beauftragten Speditionsunternehmen Rechnungen mit ungültigen Ursprungserklärungen übergeben. Diese hätten sodann die streitgegenständlichen Waren gemäss den Instruktionen von A._______ unter Vorlage der ungültigen Ursprungserklärungen zu Unrecht für die Importeure bzw. Empfänger F._______, [Ort], G._______ Import, [Ort], sowie H._______ Import, [...], angemeldet. Die Sendungen seien jedoch tatsächlich für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen. Die Aufteilung der Sendungen auf die drei (fiktiven) Importeure habe die (fiktive) Einhaltung der Wertgrenzen, unter welchen eine Ursprungserklärung von jedem Ausführer auf der Rechnung angebracht werden könne, ermöglicht und daher auch die Umgehung der notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Ursprungserklärungen durch ermächtigte Ausführer. Die Prüfungen der streitgegenständlichen Ursprungserklärungen durch die zuständige Behörde in Mexiko beziehungsweise in Deutschland hätten ergeben, dass keine der Ursprungserklärungen von den behaupteten Versendern ausgestellt worden seien, weshalb sie als ungültig zu betrachten seien. Ob es sich um Fälschungen handelt, sei im Rahmen der Verwaltungsstrafuntersuchung zu beurteilen. Vorliegend genüge, dass die Ursprungserklärungen ungültig seien und die Präferenzbehandlung zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die darauf tatsächlich lastenden Zollabgaben in der Höhe von Fr. 83'568.20 hinterzogen worden seien. Der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung sei somit erfüllt. Da die Einfuhrsteuer auf dem Kaufpreis der Waren ohne Zoll erhoben worden sei, die Zollabgaben jedoch in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einzubeziehen seien, seien die Einfuhrsteuern auf den streitgegenständlichen Einfuhren im Umfang von Fr. 5'837.55 verkürzt worden, womit auch der objektive Tatbestand der (Mehrwert-)Steuerhinterziehung erfüllt sei. Auch der Verzugszins in Höhe von Fr. 8'861.10 sei zu Recht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin sei Zollschuldnerin und Steuerpflichtige und habe als solche durch die unrechtmässige Erwirkung der Präferenzbehandlung der streitgegenständlichen Waren einen unrechtmässigen Vorteil in Form von Abgabe- und Steuerersparnissen erlangt. Sie sei daher für die nachgeforderten Zollabgaben und Einfuhrsteuern subjektiv leistungspflichtig. Zu den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin macht die Vorinstanz geltend, vorliegend gehe es nicht um die Einhaltung von Kontingentsbestimmungen, sondern die Beurteilung der Rechtmässigkeit der im Rahmen der streitgegenständlichen Einfuhren erwirkten Präferenzbehandlungen. Anforderungen an Ursprungsnachweise seien in den anwendbaren Regelwerken abschliessend geregelt. Ursprungsaufdrucke auf Flaschen genügten diesen Anforderungen nicht. Die Überprüfungen durch die zuständigen ausländischen Zollbehörden seien in Anwendung der entsprechenden Abkommen und somit rechtmässig erfolgt. Eine Gegenzeichnung der Prüfungsberichte durch die Lieferanten sei nicht erforderlich. Es seien auch keine Hinweise bekannt, welche die Prüfergebnisse der ausländischen Zollbehörden in Zweifel ziehen lassen würden, weshalb diese Prüfergebnisse für sie (die Vorinstanz) verbindlich seien. Als faktische Importeurin sei die Beschwerdeführerin für die korrekte Zollanmeldung verantwortlich. Ihre Ausführungen betreffend die Urheberschaft der streitgegenständlichen Waren stellten blosse Behauptungen dar und vermöchten die Feststellungen der ausländischen Zollbehörden, wonach die eingereichten Ursprungserklärungen ungültig seien, nicht zu widerlegen. Auf diese Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die als nachleistungspflichtig erklärte Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten (s.a. E. 1.2).
E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 19. Mai 2020 (Sachverhalt Bst. C.a) am 14. Juni 2020 ergänzt (Sachverhalt Bst. C.b). Die Vorinstanz macht geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. Juni 2020 seien verspätet erfolgt.
E. 1.2.2 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Im Rahmen des Streitgegenstandes können jedoch auch verspätete Parteivorbringen berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.147 und 2.206).
E. 1.2.3 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2020 betrifft den Streitgegenstand. Selbst wenn sie als verspätet eingereicht zu betrachten wäre, kann sie demnach berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheint (dazu E. 3.5.9).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2 Nachfolgend sind die rechtlichen Bestimmungen darzustellen, soweit sie vorliegend relevant sind.
E. 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Eingeführte Waren, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).
E. 2.1.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b) bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.1 und 3.4.1).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist.
E. 2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20, nachfolgend: GATT/WTO-Abkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Micheal Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103).
E. 2.2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 12).
E. 2.3 Die Ursprungsregeln zwischen der Schweiz und Mexiko einerseits und der Schweiz und Deutschland andererseits sind - soweit hier einschlägig - ähnlich gestaltet, auch wenn sie auf verschiedenen Rechtsgrundlagen basieren. Im Folgenden wird zunächst festgehalten, um welche Rechtsgrundlagen es sich handelt (E. 2.3.1). Anschliessend werden die entsprechenden Regeln dargestellt (E. 2.3.2 ff.).
E. 2.3.1.1 Das Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (SR 0.632.315.631.1; nachfolgend: FHA EFTA-MX; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2001) bezweckt unter anderen die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels zwischen den EFTA-Staaten (Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen und Schweizerische Eidgenossenschaft) einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (nachfolgend: Mexiko) andererseits (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FHA EFTA-MX). In Bezug auf den Warenverkehr umfasst es Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Mexiko, soweit diese Erzeugnisse unter die Kapitel 25 bis 98 des Harmonisierten Systems fallen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FHA EFTA-MX) oder soweit es sich um Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang III des FHA EFTA-MX handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b FHA EFTA-MX). Nicht umfasst sind jedoch die in Anhang 1 des Anhangs 1A.3 («Übereinkommen über die Landwirtschaft») des GATT-WTO-Abkommens angeführten Waren (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FHA EFTA-MX), wobei die einzelnen EFTA-Staaten mit Mexiko bilaterale Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen haben, welche Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sind (Art. 4 Abs. 2 FHA EFTA-MX). Für die Schweiz gilt hier das Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (SR 0.632.315.631.11; nachfolgend: Landwirtschaftsabkommen). Dieses ergänzt das FHA EFTA-MX (Art. 1 Landwirtschaftsabkommen). Die Schweiz gewährt demnach Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II (Art. 2 Satz 2 Landwirtschaftsabkommen). In Anhang II wird unter anderem Bier der Zolltarifnummer 2203.0031 genannt, welches präferenziell zollfrei in die Schweiz eingeführt werden kann (so auch Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern [ausgenommen EU- und EFTA Mitgliedsstaaten; Freihandelsverordnung 2, SR 632.319] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 7 und Anhang 2). Zwischen der Schweiz und Mexiko finden sich die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit in Anhang III des Landwirtschaftsabkommens (Art. 3 Landwirtschaftsabkommen). Diese lehnen sich stark an Anhang I des FHA EFTA-MX an.
E. 2.3.1.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; nachfolgend: Abkommen CH-EWR; vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten [Freihandelsverordnung 1, SR 632.421.0] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 1 Bst. a) bezweckt unter anderem die Beseitigung von Handelshemmnissen (Art. 1 Bst. c Abkommen CH-EWR). Es gilt unter anderem für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Protokoll Nr. 2 (Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse [SR 0.632.401.2]), genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen (Art. 2 Ziff. iii Abkommen CH-EWR). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Protokoll Nr. 2 finden die Bestimmungen des Abkommens CH-EWR auf die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, wobei gemäss Abs. 2 dieses Artikels auf diese Erzeugnisse insbesondere keine Einfuhrzölle erhoben werden dürfen. Gewürzsaucen der Tarifnummer 2103.2000 und 2103.9000 finden sich insbesondere in Tabelle I i.V.m. Tabelle IV Bst. c sowie Tabelle II des Protokolls Nr. 2. Ausgenommen sind flüssige Mango-Chutney-Saucen (für den hier relevanten Zeitraum ist der Eintrag zu dieser Tarifnummer unverändert geblieben; vgl. AS 2006 1163 und AS 2017 2149). Zwischen der Schweiz und Deutschland gilt gemäss Art. 11 Abkommen CH-EWR bezüglich der Ursprungsregeln das Protokoll Nr. 3 (Protokoll Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2015 vom 3. Dezember 2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz [SR 0.632.401.3]). In seiner am 3. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 in Kraft getretenen Fassung verweist das Protokoll Nr. 3 in Art. 1 Abs. 1 seines Anhangs in Bezug auf die Ursprungsregeln auf die Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend: PEMP-Übereinkommen). Die Regeln gemäss der zuvor anwendbaren Fassung des Protokolls Nr. 3 (Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [in den vorliegend anwendbaren Fassungen vom 1. Juli 2013, AS 2013 2833, bzw. 15. Dezember 2005, AS 2005 3599, die beide in Bezug auf die hier relevanten Bestimmungen identisch sind; nachfolgend: aProtokoll Nr. 3]) entsprechen weitgehend und soweit vorliegend wesentlich jenen des PEMP-Übereinkommens. Anlage I des PEMP-Übereinkommens (Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) enthält die allgemeinen Regeln, Anlage II besondere Bestimmungen zwischen einzelnen Vertragsparteien (Art. 1 Abs. 2 PEMP-Übereinkommen; vgl. auch Art. 8 PEMP-Übereinkommen). Anlage II enthält keine vorliegend relevanten Bestimmungen.
E. 2.3.2 Als Ursprungserzeugnis eines Vertragsstaates gilt insbesondere ein Erzeugnis, das dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist oder dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens und Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 6 e contrario Anhang III des Landwirtschaftsübereinkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens und Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 6 e contrario der Anlage I des PEMP-Übereinkommens sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]).
E. 2.3.3 Für den Nachweis der Ursprungseigenschaft, der eine präferenzielle Behandlung erst ermöglicht, verweist das Landwirtschaftsabkommen auf den Anhang I des FHA EFTA-MX (Art. 13 Abs. 1 und 2 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens). Der Anhang I ist in der SR nicht veröffentlicht, jedoch (ohne Beilagen) in AS 2003 2231 ab S. 2277 (die offizielle englischsprachige Fassung des FHA EFTA-MX mit allen Anhängen ist abrufbar unter www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico/; letztmals abgerufen am 8. Februar 2021). Die dort enthaltenen Regeln entsprechen wiederum soweit relevant dem PEMP-Übereinkommen bzw. dem aProtokoll Nr. 3. In der Regel geschieht der Nachweis der Ursprungseigenschaft dadurch, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland; hier gibt es auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED: Art. 15 Abs. 1 Bst. b der Anlage I des PEMP-Übereinkommens]). Diese wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellt (Art. 17 Abs. 1 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 16 Abs. 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]). Allerdings genügt eine so genannte «Erklärung auf der Rechnung», einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. b Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]; auch wenn die Anlage I des PEMP-Übereinkommens eine andere Bezeichnung, nämlich «Ursprungserklärung», wählt und die Umschreibung nicht genau mit jener im FHA EFTA-MX übereinstimmt, wird diese Bestätigung nachfolgend - wie schon in Bezug auf das FHA EFTA-MX - als «Erklärung auf der Rechnung» bezeichnet, da Differenzen in der Umschreibung im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind; vgl. Art. 16 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3, der noch von «Erklärung auf der Rechnung» sprach). Jedoch ist eine Erklärung auf der Rechnung in der Regel nur zulässig, wenn sie - hier nicht einschlägig - von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]). Von jedem Ausführer kann die Erklärung auf der Rechnung nur ausgestellt werden für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung den Betrag von - soweit hier relevant - EUR 6'000.-- (betr. Mexiko auch USD 5'400.-- bzw. Fr. 10'300.--) nicht überschreitet (Art. 16 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; vgl. Art. 22 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 Anhang 1 des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 7 Satz 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 22 Abs. 7 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]; für ermächtigte Ausführer bestehen hier nicht relevante Sonderbestimmungen).
E. 2.3.4 Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden (Art. 21 Abs. 6 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 8 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 22 Abs. 8 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Ursprungsnachweise (unter anderem also die Erklärung auf der Rechnung; E. 2.3.4) sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Satz 1 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 24 Satz 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 25 Satz 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]).
E. 2.3.5 Um die ordnungsgemässe Anwendung der Ursprungsregeln zu gewährleisten, leisten die Vertragsstaaten einander durch ihre Verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der verschiedenen Ursprungsnachweise sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben (Art. 30 Abs. 2 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 31 Abs. 2 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 32 Abs. 2 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Ursprungsbestimmungen überprüfen wollen (Art. 31 Abs. 1 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 33 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen (Art. 31 Abs. 3 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 3 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 3 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaats angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 5 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 5 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 5 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um in der Lage zu sein, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 31 Abs. 5 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 6 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 6 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Auch unabhängig von einem Amtshilfeverfahren hat der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorzulegen (Art. 21 Abs. 3 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 5 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 22 Abs. 5 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]).
E. 2.4 In Bezug auf die Mehrwertsteuer bestehen neben der so genannten Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 10 ff. MWSTG) eine Bezugssteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 45 ff. MWSTG) und eine Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 50 ff. MWSTG). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (statt vieler: Urteile des BVGer A-6843/2018 vom 23. Dezember 2020 E. 3.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5.2, A-1863/2014 vom 21. August 2017 E. 10.2 [letzteres noch zum alten Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, aMWSTG, AS 2000 1300]).
E. 2.5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 Abs. 1 ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.1).
E. 2.5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 129 II 385 E. 3.4.3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 f., 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 4.4; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.3, A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1).
E. 2.5.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Einfuhrabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (E. 2.1.2). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 i.V.m. E. 7.6). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und 6d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben. Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden (Urteile des BVGer A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.2, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 70 N 12). Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4).
E. 2.6 Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).
E. 3 Damit ist auf den vorliegenden Fall einzugehen und insbesondere zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Einfuhren gültige Ursprungszeugnisse - konkret Erklärungen auf der Rechnung - beigebracht hat und welchen Einfluss dies auf die Höhe der Zollzahlung hat (E. 3.1 f.), was dies für die Mehrwertsteuer bedeutet (E. 3.3) und ob die Beschwerdeführerin für sämtliche streitbetroffenen Einfuhren zahlungspflichtig ist (E. 3.4). Schliesslich wird noch auf einige Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen sein (E. 3.5).
E. 3.1 Aus Mexiko eingeführtes Bier der Zolltarifnummer 2203.0031 und aus Deutschland eingeführte Saucen der Zolltarifnummern 2013.2000 und 2103.9000 können nur zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, wenn gültige Ursprungsnachweise vorliegen (E. 2.3.1.1, 2.3.1.2, 2.3.3). Vorliegend hält die Beschwerdeführerin die Erklärungen auf der Rechnung für gültig, die Vorinstanz hingegen für ungültig.
E. 3.1.1 Für die streitbetroffenen Einfuhren genügte unbestrittenermassen grundsätzlich eine Erklärung auf der Rechnung eines nicht ermächtigten Ausführers, wird doch pro Rechnung der staatsvertraglich festgelegte Betrag nicht überschritten (E. 2.3.3).
E. 3.1.2 Jedoch hatte die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der Erklärungen auf der Rechnung, weshalb sie amtshilfeweise bei den zuständigen mexikanischen und deutschen Behörden darum ersucht hat, ihr mitzuteilen, ob es sich um gültige Ursprungsnachweise handelt. Völkerrechtlich war sie aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht berechtigt, selber bei den mexikanischen und deutschen Exporteuren und/oder Herstellern Auskünfte einzuholen.
E. 3.1.2.1 Aufgrund der Umstände, insbesondere der Aufteilung einer Sendung auf jeweils drei, teilweise nicht existierende Empfänger (dazu auch E. 3.4.1) und der gleichen Wortwahl und teils Formatierung von Rechnungen, die (angeblich) von unterschiedlichen Exporteuren stammten (statt vieler ZF Nord PN 000350 ff.), hegte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärungen (E. 2.3.5) und liess diese einer Prüfung unterziehen.
E. 3.1.2.2 Für sämtliche an sie übermittelten Erklärungen auf der Rechnung teilte die deutsche Behörde mit, dass das Unternehmen, welches die Rechnungen ausgestellt haben solle, diese tatsächlich nicht ausgestellt und auch die darauf befindlichen Ursprungserklärungen weder erstellt noch unterschrieben habe. Daher konnte durch die zuständige Behörde weder die Echtheit noch die Richtigkeit der Erklärungen bestätigt werden (z.B. Beweismittelordner PN 000362, 000365, 000438, 000462). Diese Ursprungserklärungen sind daher als ungültig zu betrachten (E. 2.3.5).
E. 3.1.2.3 In Bezug auf die Rechnungen aus Mexiko wurde durch die zuständige Behörde teilweise ebenfalls festgehalten, dass das Unternehmen, welches die Rechnung ausgestellt haben solle, dies tatsächlich nicht getan habe, weshalb die Echtheit nicht bestätigt werden könne (z.B. Beweismittelordner PN 000389, 000393, 000397, 000844, 000853). Auch diese Ursprungserklärungen sind als ungültig zu betrachten (E. 2.3.5). Teilweise erklärt die zuständige mexikanische Behörde aber auch nur, dass das Unternehmen, welches die Rechnung ausgestellt haben soll, der Herstellerin des Bieres der Marke «C._______» (die Brauerei I._______) nicht bekannt sei und die Herstellerin mit jenem Unternehmen keine Geschäfte tätige (z.B. Beweismittelordner PN 000583, 000592, 000913, 000928); dies obwohl auf den Rechnungen teilweise im Briefkopf angegeben wird, die Ausstellerin der Rechnung sei Verteilerin der Herstellerin (z.B. PN 000584, 000593). Dieser Umstand lässt an der Echtheit der Ursprungserklärungen zusätzliche Zweifel aufkommen. Für jene Rechnungen, in denen nicht auf die Herstellerin hingewiesen wird (z.B. PN 000914, 000929), ist festzuhalten, dass zwar die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe das Bier nicht von offiziellen Verteilern erhalten, weshalb ihre Lieferanten der Herstellerin nicht bekannt sein könnten. Das ist aber nicht erheblich: Nach dem anwendbarem Übereinkommen kann die Behörde des Einfuhrstaates die Präferenzbehandlung ablehnen, also zum Normaltarif verzollen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates nicht spätestens innerhalb von zehn Monaten die Echtheit der zu überprüfenden Ursprungserklärungen angemessen bestätigt (E. 2.3.5). Eine solche Bestätigung ist in den entsprechenden Schreiben nicht zu sehen, weshalb die Vorinstanz die mit diesen Erklärungen auf der Rechnung eingeführten Waren zu Recht zum Normaltarif verzollt hat.
E. 3.1.3 Soweit die Vorinstanz die Erklärungen auf der Rechnung von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates überprüfen liess, wurde also entweder explizit mitgeteilt, dass die Echtheit nicht bestätigt werden könne, oder es wurden zumindest nicht genügend Informationen geliefert, damit von der Echtheit auszugehen wäre. In beiden Fällen ist den Waren, die mit den entsprechenden Erklärungen eingeführt wurden, keine präferenzielle Behandlung zu gewähren. Diese Einfuhren hat die Vorinstanz zu Recht zum Normaltarif veranlagt.
E. 3.1.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie führt aus, A._______ habe die Rechnungen und die Erklärungen auf der Rechnung nicht gefälscht, sondern diese seien von den ausführenden Unternehmen unterzeichnet worden. Ob A._______ die Rechnungen und Erklärungen gefälscht hat oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren jedoch nicht von Bedeutung (vgl. E. 2.5.2), sondern nur, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erklärungen auf der Rechnung seien von den zuständigen Personen unterschrieben worden, amtlich nicht bestätigt werden konnte (E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, wonach ausnahmsweise - trotz fehlender Bestätigung der Ausfuhrstaaten - in Bezug auf einige der unklaren Mitteilungen aus Mexiko von der Echtheit der Ursprungsnachweise auszugehen wäre (E. 2.3.5). Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die Rückmeldungen der mexikanischen Behörde betreffend Prüfung der Ursprungserklärungen seien nicht von den mexikanischen Lieferanten gegengezeichnet worden. Laut den rechtlichen Bestimmungen müssen sie das aber nicht sein. Ohnehin ist die Vorinstanz an das Ergebnis der Nachprüfung der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c, 111 Ib 323 E. 3c; Urteil des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2.4 m.Hw.). Aus diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch handelt es sich um eine reine, unsubstantiierte Behauptung, dass die zuständige mexikanische Behörde nicht bei den Lieferanten nachgefragt hätte.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat nun nicht sämtliche Erklärungen auf der Rechnung durch den Ausfuhrstaat überprüfen lassen. Jedoch ergibt sich aus den Akten nicht, dass die anderen Fälle anders gelagert wären. Derlei macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Somit darf für das vorliegende Verwaltungsverfahren aus dem Umstand, dass sämtliche Überprüfungen der Vorinstanz zum Ergebnis geführt haben, dass die Echtheit der Erklärungen auf der Rechnung nicht amtlich bestätigt werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für die nicht entsprechend überprüften Erklärungen auf der Rechnung, die angeblich von den gleichen Lieferanten ausgestellt wurden, der Fall ist. Die Vorinstanz durfte somit für die Verzollung sämtlicher betroffenen Einfuhren den Normalansatz zugrunde legen.
E. 3.3.1 Zwar geht die EZV aufgrund in den Akten gefundener Rechnungen davon aus, dass die Waren teilweise zu einem zu tiefen Preis verzollt worden sind (was sich auf die Höhe der Mehrwertsteuer, die auf dem Preis und nicht wie der Zoll auf der Menge erhoben wird, auswirken würde). Da eine Zuordnung der Rechnungen jedoch nicht möglich war, hat die EZV auf eine entsprechende Aufrechnung verzichtet.
E. 3.3.2 In Bezug auf die Einfuhrsteuer (E. 2.4) hat sie lediglich die nunmehr (höher) zu entrichtenden Zollabgaben in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was jedenfalls nicht zu beanstanden ist (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Auch die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht (mehr) dagegen.
E. 3.3.3 Dadurch, dass die streitgegenständlichen Einfuhren zu Unrecht zum Präferenzzollansatz verzollt wurden (E. 3.1.2) und auf diesem zu niedrigeren Betrag die Einfuhrsteuer demnach ebenfalls zu niedrig erhoben wurde (E. 3.3.2), liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Zoll- und die Mehrwertsteuergesetzgebung, vor (E. 2.5.1). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind nachzuentrichten (E. 2.5.2). Im Folgenden ist noch darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin zu den nachleistungspflichtigen Personen gehört (E. 2.5.3).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat nicht nur Einfuhren der Beschwerdeführerin zugeordnet, welche auf deren Namen lauteten, sondern auch solche, die auf andere Unternehmen lauteten.
E. 3.4.1 Zu diesen anderen Unternehmen ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.4.1.1 Die X._______ AG (wobei es sich hier um eine irrtümlich erfolgte Bezeichnung für die Beschwerdeführerin handeln könnte), die G._______ Import, die H._______ Import, die H._______ Import AG und die F._______ waren nie im Handelsregister eingetragen. Bei seiner Befragung gab Ga_______ an, nichts mit den Einfuhren zu tun zu haben (ZF Nord PN 001162, 001164 und 001166). Er habe A._______ einzig zugestanden, seinen Namen für die Einfuhren zu verwenden, nicht jedoch seine Mehrwertsteuernummer. Die Rechnungen habe er jeweils A._______ weitergegeben (ZF Nord PN 001163). Ha._______ seinerseits erklärte ebenfalls, nichts mit den Einfuhren zu tun zu haben (ZF Nord PN 001177). Er habe nicht gewusst, dass seine Mehrwertsteuernummer für Transporte verwendet worden sei (ZF Nord PN 001178). Teilweise habe er für A._______ Zahlungen getätigt, weil dieser angeblich kein Geld gehabt habe. Das Geld sei von A._______ zurückbezahlt worden (ZF Nord PN 001180).
E. 3.4.1.2 Die E._______ wurde bereits am 16. Juni 2003 im Handelsregister gelöscht.
E. 3.4.1.3 Auf die teilweise in den Akten genannte D._______ AG ist hier nicht einzugehen, weil keine der vorliegend streitbetroffenen Einfuhren für dieses Unternehmen getätigt wurde.
E. 3.4.2 Die Einfuhren, welche nicht auf die Beschwerdeführerin lauteten, konnten demnach nicht rechtmässig für die auf den Rechnungen genannten Unternehmen erfolgen, weil es diese - wie gerade gesehen - nicht (mehr) gab.
E. 3.4.3 Wie den oben zusammengefassten Aussagen von Ga._______ und Ha._______ zu entnehmen ist, erfolgten die Einfuhren letztlich durch A._______, einen der einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Gemäss dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr wurden pro Import praktisch immer drei Rechnungen ausgestellt. Diese Rechnungen wurden von A._______ von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, also in deren Namen, den Spediteuren zugestellt (diverse E-Mails im Ordner «Forensic Daten 1/3»). Im Übrigen hat A._______ bei seinen Einvernahmen sinngemäss zugegeben, dass die Rechnungen darum auf drei Unternehmen aufgeteilt wurden, weil sonst eine Erklärung auf der Rechnung nicht möglich gewesen wäre (er spricht von «EUR.1»; ZF Nord PN 000853 f., vgl. auch PN 001006: das Aufteilen sei legal).
E. 3.4.4 Sämtliche Einfuhren wurden somit durch die Beschwerdeführerin veranlasst. Diese gilt gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG als Zollschuldnerin und schon deshalb als durch die Nichtbezahlung bzw. zu geringe Zahlung der Abgabe bevorteilt und ist somit nachleistungspflichtig (E. 2.5.3). Wie das Verhalten von Ga._______ und Ha._______ unter abgaberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
E. 3.4.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, von der Beschwerdeführerin Abgaben in Höhe von Fr. 98'266.85 (inklusive Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Nachforderungsverfügung; E. 2.6) nachzuerheben. Über die Solidarhaftung der weiteren in der Verfügung vom 16. April 2020 genannten Personen ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Entsprechend ist vorliegend nur Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2020 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Ausstellung verschiedener Rechnungen für eine Sendung, die letztlich gesamthaft der Beschwerdeführerin zukommen sollte, rechtens ist.
E. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist noch auf einige Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht durch das Vorstehende implizit oder explizit bereits behandelt wurden.
E. 3.5.1 Der Zollbetrag auf Waren bestimmt sich nicht nach deren Verfallsdatum, sondern nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware sowie den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen (Art. 19 Abs. 1 ZG). Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Einfluss des Verfallsdatums auf den Preis sind demnach irrelevant.
E. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, dass die Wertlimite, unter der im Verhältnis mit Mexiko auch ein nicht zugelassener Ausführer die Ursprungserklärung auf der Rechnung anbringen kann, USD 5'400.-- beträgt. Sie erklärt, nicht zu verstehen, was mit den weiteren von der Vorinstanz genannten Wertlimiten von EUR 6'000.-- bzw. Fr. 10'300.-- gemeint sei. Die beiden letztgenannten Beträge beziehen sich auf Preise in Euro und Schweizer Franken, die in den anwendbaren Abkommen ebenfalls genannt sind (E. 2.3.3).
E. 3.5.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, G._______ und H._______ könnten so viel importieren, wie sie wollten, tut nichts zur Sache. Wie bereits festgehalten, existieren die Unternehmen G._______ Import und H._______ Import bzw. H._______ Import AG nicht. Vorliegend ist einzig relevant, dass die Einfuhren zollrechtlich durch die Beschwerdeführerin erfolgten (dazu E. 3.4)
E. 3.5.4 Die Beschwerdeführerin erklärt, eine X._______ AG gebe es nicht. Dem ist zuzustimmen (E. 3.4.1.1). Allerdings ist unklar, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Soweit ersichtlich, spricht die Vorinstanz nur in der Verfügung vom 16. April 2020 von einer X._______ AG (Sachverhalt Bst. B.e). Allenfalls könnte es sich um eine irrtümliche Bezeichnung für die Beschwerdeführerin handeln, was unschädlich wäre, oder ein weiteres, nicht existierendes Unternehmen, auf dessen Namen Waren importiert wurden, was am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 3.5.5 Was die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen meint, das Bruttogewicht bei den Saucen und dem Bier stimme nicht, da die Gewichte trotz gleichen Einfuhrmengen von den verschiedenen Lieferanten unterschiedlich seien, sowie, das alkoholfreie L._______ enthalte unter 0,5 % Alkohol und sei dementsprechend zollfrei, ist nicht verständlich. Festgehalten werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz der einzigen in der Liste (Sachverhalt Bst. B.a am Ende) verzeichneten Einfuhr von alkoholfreiem Bier der (damals noch in Kraft stehenden) Tarifnummer 2202.9090 zu Recht den Normalsatz von Fr. 2.-- je 100 kg zugrunde gelegt hat, auch wenn sie sich im Verlauf des Verfahrens nicht mehr dazu geäussert hat.
E. 3.5.6 Eine Ursprungsangabe auf der Flasche entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben, weshalb eine solche den Ursprung zollrechtlich nicht nachzuweisen vermag. Weiterungen dazu erübrigen sich.
E. 3.5.7 Ob Zölle abgeschafft werden könnten oder eines Tages abgeschafft werden, tut hier nichts zur Sache.
E. 3.5.8 Als «PS» merkt die Beschwerdeführerin an, die spanischsprachigen Dokumente seien für sie nicht lesbar, da sie in keiner schweizerischen Muttersprache (gemeint ist wohl: Amtssprache) verfasst worden und daher für sie rechtsungültig seien. Jedoch hat die Beschwerdeführerin während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens, soweit aktenkundig, nie eine Übersetzung verlangt. Sich erst im Beschwerdeverfahren darauf zu berufen, geht von vornherein nicht an. Zudem war ihr der Inhalt der Schreiben möglicherweise aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz soweit bekannt, dass sie sich damit auseinandersetzen konnte, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, warum die Brauerei I._______ angegeben habe, die J._______ sei keine ihrer Kundinnen (Sachverhalt Bst. C.a und E. 3.1.2.3). Damit ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Übersetzung bestanden hätte.
E. 3.5.9 In ihrem nachgereichten Schreiben vom 14. Juni 2020 führt die Beschwerdeführerin aus: «Wir bekommen die Mexikanischen C._______ Rechnungen jeweils von unserem Lieferanten mit drei Rechnungen à 10 Paletten à 54 Cartons. Wir verzollen aber nur fünf Paletten, weswegen wir Sie fragen möchten, wer uns dann die Rechnung für die fünf Paletten zur Verzollung ausstellen kann und nachher die Differenz von den restlichen fünf Paletten in Rechnung stellt, mit dem Vermerk, dass die Ware Ursprung Mexiko ist? Unser Lieferant macht das nicht». Was die Beschwerdeführerin damit meint, ist gänzlich unklar. Immerhin scheint hier zugegeben zu werden, dass die auf drei Rechnungen aufgeteilten Sendungen jeweils für die Beschwerdeführerin bestimmt waren und eben nicht für die darauf aufgeführten Empfänger. Dieses Schreiben der Beschwerdeführerin erweist sich damit im Ergebnis nicht als ausschlaggebend, weshalb offengelassen werden kann, ob es zu spät eingereicht worden wäre (E. 1.2.2).
E. 4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 4'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2020 wird bestätigt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.06.2021 (2C_301/2021) Abteilung I A-2598/2020 Urteil vom 23. Februar 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Präferenzabfertigung (Ursprungszeugnisse); Solidarschuld. Sachverhalt: A. Die X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt insbesondere den Handel mit Lebensmitteln und Getränken aller Art. Sie wurde am [...] 2015 ins Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. A._______ war zu Beginn Vorsitzender der Geschäftsführung und ist seit April 2018 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (Online-Handelsregistereintrag, letztmals abgerufen am 8. Februar 2021). B. B.a Im Zeitraum von Juli 2015 bis August 2017 wurden Saucen der Marke «B._______» (Zolltarifnummern 2103.2000 und 2103.9000) sowie Bier der Marke «C._______» (Zolltarifnummer 2203.0031) unter anderem im Namen der Abgabepflichtigen in die Schweiz importiert (vgl. Liste in den Akten der Zollfahndung Nord [nachfolgend: ZF Nord] Paginiernummer [PN] 001875 ff.). B.b Am 22. Juli 2017 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel (später: Zollkreisdirektion I; nachfolgend: ZKD) eine Strafuntersuchung gegen A._______ (ZF Nord PN 000105). Am gleichen Tag wurde auch gegen die Abgabepflichtige eine Strafuntersuchung eröffnet (ZF Nord PN 000113). B.c Am 21. Februar 2019 teilte die ZKD der Abgabepflichtigen mit, dass sie (die ZKD) beabsichtige, Abgaben in Höhe von Fr. 162'662.60 bei ihr nachzufordern (ZF Nord PN 001863 ff.). B.d Am 16. April 2020 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz), A._______ das Schlussprotokoll. Insbesondere warf die Vorinstanz ihm vor, im Zeitraum vom 18. April 2013 bis 30. August 2018 aufgrund von gefälschten Rechnungen und den darauf enthaltenen unzutreffenden Ursprungserklärungen sowie mittels Aufteilung der für einen einzigen Empfänger bestimmten Sendungen auf verschiedene Empfänger die zollfreie Einfuhr erwirkt und dadurch Zollabgaben in Höhe von Fr. 216'137.40 sowie Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 16'442.70 hinterzogen zu haben und dadurch eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Verwaltungsstrafgesetzgebung begangen zu haben (ZF Nord PN 001755 ff. inkl. Liste). B.e Gleichentags eröffnete sie gegenüber der Abgabepflichtigen eine Verfügung, mit der sie Abgaben in Höhe von Fr. 98'266.85 (inklusive Verzugszins) nacherhob (Dispositivziffer 1). A._______ wurde im Umfang von Fr. 255'631.35 und die D._______ AG im Umfang von Fr. 156'313.45 solidarisch leistungspflichtig erklärt (Dispositivziffer 3; ZF Nord PN 001869 ff. = Beschwerdebeilage). Die Vorinstanz begründete die Nachforderung zusammengefasst damit, in Bezug auf das Bier der Marke «C._______» habe A._______ pro importierter Sendung mehrere gefälschte Rechnungen mit Ursprungserklärungen ausgestellt, weil eine Zollbefreiung der importierten Waren auf legalem Weg nicht möglich gewesen sei. Bei Einfuhren von Gewürzsaucen sei das gleiche Vorgehen gewählt worden. A._______ habe jeweils mehrere gefälschte Rechnungen mit Ursprungserklärungen ausgestellt. Ausserdem seien die Belege unrechtmässig auf teils fiktive Importeure bzw. Empfänger ausgestellt worden, um je Dokument innerhalb der Wertlimiten für Ursprungserklärungen auf der Rechnung zu bleiben. Die Rechnungen für die Saucen würden einen Fantasie-Briefkopf aufweisen und seien im Layout mit den Rechnungen für das Bier identisch. A._______ habe die gefälschten Belege den mit den Zollformalitäten beauftragten Speditionsunternehmen übergeben, welche die Waren gemäss seiner Instruktion meist zu Unrecht für drei Importeure bzw. Empfänger angemeldet hätten, obwohl die kompletten Sendungen stets für die D._______ AG oder die Abgabepflichtige bestimmt gewesen seien. Vorlagen für gefälschte Belege hätten in A.______s EDV-Daten sichergestellt werden können. Die Ermittlungen sowie in deren Verlauf bei der EZV eingegangene Antwortschreiben ausländischer Zollbehörden zu Ursprungsüberprüfungen hätten ergeben, dass von den 107 nachgeprüften, bei Einfuhrzollabfertigungen vorgelegten Präferenznachweisen kein einziger von den jeweiligen Versendern ausgestellt worden sei. Die Abklärungen der mexikanischen Zollbehörden hätten ergeben, dass entweder die Waren nicht von den angeblichen Versendern stammten bzw. diese keine Geschäftsbeziehungen mit den Beteiligten im Zollgebiet unterhielten, oder Fantasie-Briefköpfe und Namen von Personen verwendet wurden, welche bei den Versendern gänzlich unbekannt gewesen seien und somit auch nicht als deren Mitarbeiter Rechnungserklärungen unterzeichnet haben könnten. Ursprungsüberprüfungen bei den deutschen Zollbehörden hätten ebenfalls ergeben, dass die Belege jeweils nicht vom Versender stammten und daher als Fälschungen betrachtet werden müssten. Teilweise seien inexistente Unternehmen als Importeure angegeben worden, so die seit 2003 gelöschte Firma «E._______, [Adresse]», die dort auch nie domiziliert gewesen sei; die abgeänderte Bezeichnung «F._______, [Adresse]» sowie die nicht existente Firma «X._______ AG, [Adresse]» sowie die nicht existenten Unternehmen «G._______ Import, [Adresse]» sowie «H._______ Import, [Adresse]» bzw. «H._______ Import AG, [Adresse]». Die Einfuhrsendungen seien indes stets in ihrer Gesamtheit für die D._______ AG oder die Abgabepflichtige bestimmt gewesen und seien somit den effektiven Importeuren/Empfängern zuzurechnen. Die erwähnten Falschanmeldungen von Bier und Gewürzsaucen qualifizierten in objektiver Hinsicht als Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz. Eine infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht oder falsch erhobene Abgabe sei ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. C. C.a Gegen diese Verfügung vom 16. April 2020 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2020 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, A._______ habe nie Rechnungen mit Ursprungserklärungen gefälscht. Die Rechnungen seien von den mexikanischen Lieferanten unterschrieben und über den jeweiligen Lieferanten zugestellt oder mit der Lieferung mitgeliefert worden. Die mexikanischen Überprüfungsdokumente seien nie von den mexikanischen Lieferanten gegengezeichnet worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe vernommen, dass gar keine Nachforschungen bei den Lieferanten gemacht worden seien. Sie fragt, wo die 107 nachgeprüften, von den Lieferanten unterschriebenen Dokumente seien, mit denen jene bestätigen würden, dass die Dokumente gefälscht seien. Die Brauerei I._______ [die Herstellerin] habe geschrieben, dass die Firma J._______ [eine Lieferantin der Beschwerdeführerin] kein Kunde von I._______ sei. Das sei richtig, denn die Firma J._______ habe immer von Grossverteilern und Getränkehändlern in Mexiko eingekauft. In Bezug auf die Gewürzsaucen habe der B._______-Vertreter in Deutschland über die K._______ dieses Papier erstellt und unterschrieben. Sein Interesse sei gewesen, einen höheren Umsatz zu erzielen und nachher eine höhere Provision zu erhalten. «G._______» in [...] und «H._______» in [...] könnten problemlos jede Menge Bier und Saucen importieren, da die Produkte nicht unter einem Zollkontingent stünden und jedes Unternehmen über eine eigene Mehrwertsteuernummer verfüge. Jeder könne mit der Ware machen, was er wolle. Das Bruttogewicht bei den Saucen und beim Bier stimme nicht, da die Gewichte trotz gleicher Einfuhrmengen von den verschiedenen Lieferanten unterschiedlich seien. Das alkoholfreie L._______-Bier enthalte unter 0,5 % Alkohol und sei dementsprechend zollfrei. Der Ursprung des Bieres der Marke «C._______» und der Gewürzsaucen stehe auf jeder Flasche, was eher richtig sei als ein Papierdokument. Alt Bundesrat Schneider-Ammann sei der Meinung, dass sämtliche Zölle ab 2022 abgeschafft werden könnten, da die Unkosten von den Zollämtern und andere Zoll- und Verwaltungskosten sich gegenseitig aufheben würden. Schliesslich merkt die Beschwerdeführerin an, die zugestellten Dokumente auf Spanisch seien für sie nicht lesbar, da sie in keiner schweizerischen Muttersprache verfasst und dementsprechend rechtsungültig seien. C.b Am 14. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen kurzen Nachtrag zur Beschwerde ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie führt zusammengefasst aus, die streitbetroffenen Einfuhranmeldungen seien im Handelswarenverkehr und unter Beanspruchung der Präferenzverzollung für Ursprungserzeugnisse aus Mexiko (Bier) und Deutschland (Gewürzsaucen) erfolgt. Das Bier könne aus Mexiko zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, sofern die Vorschriften über die Anerkennung von Ursprungserzeugnissen eingehalten würden. Gleiches gelte für die Gewürzsaucen aus Deutschland. Die streitgegenständlichen Einfuhren seien aber konsequent falsch deklariert worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (gemeint ist A._______) habe für die Einfuhranmeldungen der Waren den jeweils mit den Zollformalitäten beauftragten Speditionsunternehmen Rechnungen mit ungültigen Ursprungserklärungen übergeben. Diese hätten sodann die streitgegenständlichen Waren gemäss den Instruktionen von A._______ unter Vorlage der ungültigen Ursprungserklärungen zu Unrecht für die Importeure bzw. Empfänger F._______, [Ort], G._______ Import, [Ort], sowie H._______ Import, [...], angemeldet. Die Sendungen seien jedoch tatsächlich für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen. Die Aufteilung der Sendungen auf die drei (fiktiven) Importeure habe die (fiktive) Einhaltung der Wertgrenzen, unter welchen eine Ursprungserklärung von jedem Ausführer auf der Rechnung angebracht werden könne, ermöglicht und daher auch die Umgehung der notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Ursprungserklärungen durch ermächtigte Ausführer. Die Prüfungen der streitgegenständlichen Ursprungserklärungen durch die zuständige Behörde in Mexiko beziehungsweise in Deutschland hätten ergeben, dass keine der Ursprungserklärungen von den behaupteten Versendern ausgestellt worden seien, weshalb sie als ungültig zu betrachten seien. Ob es sich um Fälschungen handelt, sei im Rahmen der Verwaltungsstrafuntersuchung zu beurteilen. Vorliegend genüge, dass die Ursprungserklärungen ungültig seien und die Präferenzbehandlung zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die darauf tatsächlich lastenden Zollabgaben in der Höhe von Fr. 83'568.20 hinterzogen worden seien. Der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung sei somit erfüllt. Da die Einfuhrsteuer auf dem Kaufpreis der Waren ohne Zoll erhoben worden sei, die Zollabgaben jedoch in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einzubeziehen seien, seien die Einfuhrsteuern auf den streitgegenständlichen Einfuhren im Umfang von Fr. 5'837.55 verkürzt worden, womit auch der objektive Tatbestand der (Mehrwert-)Steuerhinterziehung erfüllt sei. Auch der Verzugszins in Höhe von Fr. 8'861.10 sei zu Recht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin sei Zollschuldnerin und Steuerpflichtige und habe als solche durch die unrechtmässige Erwirkung der Präferenzbehandlung der streitgegenständlichen Waren einen unrechtmässigen Vorteil in Form von Abgabe- und Steuerersparnissen erlangt. Sie sei daher für die nachgeforderten Zollabgaben und Einfuhrsteuern subjektiv leistungspflichtig. Zu den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin macht die Vorinstanz geltend, vorliegend gehe es nicht um die Einhaltung von Kontingentsbestimmungen, sondern die Beurteilung der Rechtmässigkeit der im Rahmen der streitgegenständlichen Einfuhren erwirkten Präferenzbehandlungen. Anforderungen an Ursprungsnachweise seien in den anwendbaren Regelwerken abschliessend geregelt. Ursprungsaufdrucke auf Flaschen genügten diesen Anforderungen nicht. Die Überprüfungen durch die zuständigen ausländischen Zollbehörden seien in Anwendung der entsprechenden Abkommen und somit rechtmässig erfolgt. Eine Gegenzeichnung der Prüfungsberichte durch die Lieferanten sei nicht erforderlich. Es seien auch keine Hinweise bekannt, welche die Prüfergebnisse der ausländischen Zollbehörden in Zweifel ziehen lassen würden, weshalb diese Prüfergebnisse für sie (die Vorinstanz) verbindlich seien. Als faktische Importeurin sei die Beschwerdeführerin für die korrekte Zollanmeldung verantwortlich. Ihre Ausführungen betreffend die Urheberschaft der streitgegenständlichen Waren stellten blosse Behauptungen dar und vermöchten die Feststellungen der ausländischen Zollbehörden, wonach die eingereichten Ursprungserklärungen ungültig seien, nicht zu widerlegen. Auf diese Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die als nachleistungspflichtig erklärte Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten (s.a. E. 1.2). 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 19. Mai 2020 (Sachverhalt Bst. C.a) am 14. Juni 2020 ergänzt (Sachverhalt Bst. C.b). Die Vorinstanz macht geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. Juni 2020 seien verspätet erfolgt. 1.2.2 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Im Rahmen des Streitgegenstandes können jedoch auch verspätete Parteivorbringen berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.147 und 2.206). 1.2.3 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2020 betrifft den Streitgegenstand. Selbst wenn sie als verspätet eingereicht zu betrachten wäre, kann sie demnach berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheint (dazu E. 3.5.9). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
2. Nachfolgend sind die rechtlichen Bestimmungen darzustellen, soweit sie vorliegend relevant sind. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Eingeführte Waren, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.1.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b) bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.1 und 3.4.1). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist. 2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20, nachfolgend: GATT/WTO-Abkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Micheal Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103). 2.2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 12). 2.3 Die Ursprungsregeln zwischen der Schweiz und Mexiko einerseits und der Schweiz und Deutschland andererseits sind - soweit hier einschlägig - ähnlich gestaltet, auch wenn sie auf verschiedenen Rechtsgrundlagen basieren. Im Folgenden wird zunächst festgehalten, um welche Rechtsgrundlagen es sich handelt (E. 2.3.1). Anschliessend werden die entsprechenden Regeln dargestellt (E. 2.3.2 ff.). 2.3.1 2.3.1.1 Das Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (SR 0.632.315.631.1; nachfolgend: FHA EFTA-MX; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2001) bezweckt unter anderen die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels zwischen den EFTA-Staaten (Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen und Schweizerische Eidgenossenschaft) einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (nachfolgend: Mexiko) andererseits (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FHA EFTA-MX). In Bezug auf den Warenverkehr umfasst es Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Mexiko, soweit diese Erzeugnisse unter die Kapitel 25 bis 98 des Harmonisierten Systems fallen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FHA EFTA-MX) oder soweit es sich um Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang III des FHA EFTA-MX handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b FHA EFTA-MX). Nicht umfasst sind jedoch die in Anhang 1 des Anhangs 1A.3 («Übereinkommen über die Landwirtschaft») des GATT-WTO-Abkommens angeführten Waren (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FHA EFTA-MX), wobei die einzelnen EFTA-Staaten mit Mexiko bilaterale Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen haben, welche Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sind (Art. 4 Abs. 2 FHA EFTA-MX). Für die Schweiz gilt hier das Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (SR 0.632.315.631.11; nachfolgend: Landwirtschaftsabkommen). Dieses ergänzt das FHA EFTA-MX (Art. 1 Landwirtschaftsabkommen). Die Schweiz gewährt demnach Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II (Art. 2 Satz 2 Landwirtschaftsabkommen). In Anhang II wird unter anderem Bier der Zolltarifnummer 2203.0031 genannt, welches präferenziell zollfrei in die Schweiz eingeführt werden kann (so auch Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern [ausgenommen EU- und EFTA Mitgliedsstaaten; Freihandelsverordnung 2, SR 632.319] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 7 und Anhang 2). Zwischen der Schweiz und Mexiko finden sich die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit in Anhang III des Landwirtschaftsabkommens (Art. 3 Landwirtschaftsabkommen). Diese lehnen sich stark an Anhang I des FHA EFTA-MX an. 2.3.1.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; nachfolgend: Abkommen CH-EWR; vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten [Freihandelsverordnung 1, SR 632.421.0] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 1 Bst. a) bezweckt unter anderem die Beseitigung von Handelshemmnissen (Art. 1 Bst. c Abkommen CH-EWR). Es gilt unter anderem für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Protokoll Nr. 2 (Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse [SR 0.632.401.2]), genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen (Art. 2 Ziff. iii Abkommen CH-EWR). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Protokoll Nr. 2 finden die Bestimmungen des Abkommens CH-EWR auf die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, wobei gemäss Abs. 2 dieses Artikels auf diese Erzeugnisse insbesondere keine Einfuhrzölle erhoben werden dürfen. Gewürzsaucen der Tarifnummer 2103.2000 und 2103.9000 finden sich insbesondere in Tabelle I i.V.m. Tabelle IV Bst. c sowie Tabelle II des Protokolls Nr. 2. Ausgenommen sind flüssige Mango-Chutney-Saucen (für den hier relevanten Zeitraum ist der Eintrag zu dieser Tarifnummer unverändert geblieben; vgl. AS 2006 1163 und AS 2017 2149). Zwischen der Schweiz und Deutschland gilt gemäss Art. 11 Abkommen CH-EWR bezüglich der Ursprungsregeln das Protokoll Nr. 3 (Protokoll Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2015 vom 3. Dezember 2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz [SR 0.632.401.3]). In seiner am 3. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 in Kraft getretenen Fassung verweist das Protokoll Nr. 3 in Art. 1 Abs. 1 seines Anhangs in Bezug auf die Ursprungsregeln auf die Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend: PEMP-Übereinkommen). Die Regeln gemäss der zuvor anwendbaren Fassung des Protokolls Nr. 3 (Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [in den vorliegend anwendbaren Fassungen vom 1. Juli 2013, AS 2013 2833, bzw. 15. Dezember 2005, AS 2005 3599, die beide in Bezug auf die hier relevanten Bestimmungen identisch sind; nachfolgend: aProtokoll Nr. 3]) entsprechen weitgehend und soweit vorliegend wesentlich jenen des PEMP-Übereinkommens. Anlage I des PEMP-Übereinkommens (Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) enthält die allgemeinen Regeln, Anlage II besondere Bestimmungen zwischen einzelnen Vertragsparteien (Art. 1 Abs. 2 PEMP-Übereinkommen; vgl. auch Art. 8 PEMP-Übereinkommen). Anlage II enthält keine vorliegend relevanten Bestimmungen. 2.3.2 Als Ursprungserzeugnis eines Vertragsstaates gilt insbesondere ein Erzeugnis, das dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist oder dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens und Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 6 e contrario Anhang III des Landwirtschaftsübereinkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens und Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 6 e contrario der Anlage I des PEMP-Übereinkommens sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). 2.3.3 Für den Nachweis der Ursprungseigenschaft, der eine präferenzielle Behandlung erst ermöglicht, verweist das Landwirtschaftsabkommen auf den Anhang I des FHA EFTA-MX (Art. 13 Abs. 1 und 2 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens). Der Anhang I ist in der SR nicht veröffentlicht, jedoch (ohne Beilagen) in AS 2003 2231 ab S. 2277 (die offizielle englischsprachige Fassung des FHA EFTA-MX mit allen Anhängen ist abrufbar unter www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico/; letztmals abgerufen am 8. Februar 2021). Die dort enthaltenen Regeln entsprechen wiederum soweit relevant dem PEMP-Übereinkommen bzw. dem aProtokoll Nr. 3. In der Regel geschieht der Nachweis der Ursprungseigenschaft dadurch, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland; hier gibt es auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED: Art. 15 Abs. 1 Bst. b der Anlage I des PEMP-Übereinkommens]). Diese wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellt (Art. 17 Abs. 1 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 16 Abs. 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]). Allerdings genügt eine so genannte «Erklärung auf der Rechnung», einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. b Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]; auch wenn die Anlage I des PEMP-Übereinkommens eine andere Bezeichnung, nämlich «Ursprungserklärung», wählt und die Umschreibung nicht genau mit jener im FHA EFTA-MX übereinstimmt, wird diese Bestätigung nachfolgend - wie schon in Bezug auf das FHA EFTA-MX - als «Erklärung auf der Rechnung» bezeichnet, da Differenzen in der Umschreibung im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind; vgl. Art. 16 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3, der noch von «Erklärung auf der Rechnung» sprach). Jedoch ist eine Erklärung auf der Rechnung in der Regel nur zulässig, wenn sie - hier nicht einschlägig - von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]). Von jedem Ausführer kann die Erklärung auf der Rechnung nur ausgestellt werden für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung den Betrag von - soweit hier relevant - EUR 6'000.-- (betr. Mexiko auch USD 5'400.-- bzw. Fr. 10'300.--) nicht überschreitet (Art. 16 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; vgl. Art. 22 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 Anhang 1 des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 7 Satz 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 22 Abs. 7 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]; für ermächtigte Ausführer bestehen hier nicht relevante Sonderbestimmungen). 2.3.4 Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden (Art. 21 Abs. 6 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 8 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 22 Abs. 8 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Ursprungsnachweise (unter anderem also die Erklärung auf der Rechnung; E. 2.3.4) sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Satz 1 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 24 Satz 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 25 Satz 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). 2.3.5 Um die ordnungsgemässe Anwendung der Ursprungsregeln zu gewährleisten, leisten die Vertragsstaaten einander durch ihre Verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der verschiedenen Ursprungsnachweise sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben (Art. 30 Abs. 2 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 31 Abs. 2 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 32 Abs. 2 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Ursprungsbestimmungen überprüfen wollen (Art. 31 Abs. 1 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 33 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen (Art. 31 Abs. 3 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 3 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 3 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaats angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 5 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 5 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 5 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um in der Lage zu sein, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 31 Abs. 5 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 6 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 6 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Auch unabhängig von einem Amtshilfeverfahren hat der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorzulegen (Art. 21 Abs. 3 Anhang I i.V.m. Art. 5 FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 5 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 22 Abs. 5 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). 2.4 In Bezug auf die Mehrwertsteuer bestehen neben der so genannten Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 10 ff. MWSTG) eine Bezugssteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 45 ff. MWSTG) und eine Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 50 ff. MWSTG). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (statt vieler: Urteile des BVGer A-6843/2018 vom 23. Dezember 2020 E. 3.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5.2, A-1863/2014 vom 21. August 2017 E. 10.2 [letzteres noch zum alten Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, aMWSTG, AS 2000 1300]). 2.5 2.5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 Abs. 1 ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.1). 2.5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 129 II 385 E. 3.4.3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 f., 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 4.4; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.3, A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1). 2.5.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Einfuhrabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (E. 2.1.2). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 i.V.m. E. 7.6). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und 6d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben. Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden (Urteile des BVGer A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.2, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 70 N 12). Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4). 2.6 Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).
3. Damit ist auf den vorliegenden Fall einzugehen und insbesondere zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Einfuhren gültige Ursprungszeugnisse - konkret Erklärungen auf der Rechnung - beigebracht hat und welchen Einfluss dies auf die Höhe der Zollzahlung hat (E. 3.1 f.), was dies für die Mehrwertsteuer bedeutet (E. 3.3) und ob die Beschwerdeführerin für sämtliche streitbetroffenen Einfuhren zahlungspflichtig ist (E. 3.4). Schliesslich wird noch auf einige Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen sein (E. 3.5). 3.1 Aus Mexiko eingeführtes Bier der Zolltarifnummer 2203.0031 und aus Deutschland eingeführte Saucen der Zolltarifnummern 2013.2000 und 2103.9000 können nur zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, wenn gültige Ursprungsnachweise vorliegen (E. 2.3.1.1, 2.3.1.2, 2.3.3). Vorliegend hält die Beschwerdeführerin die Erklärungen auf der Rechnung für gültig, die Vorinstanz hingegen für ungültig. 3.1.1 Für die streitbetroffenen Einfuhren genügte unbestrittenermassen grundsätzlich eine Erklärung auf der Rechnung eines nicht ermächtigten Ausführers, wird doch pro Rechnung der staatsvertraglich festgelegte Betrag nicht überschritten (E. 2.3.3). 3.1.2 Jedoch hatte die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der Erklärungen auf der Rechnung, weshalb sie amtshilfeweise bei den zuständigen mexikanischen und deutschen Behörden darum ersucht hat, ihr mitzuteilen, ob es sich um gültige Ursprungsnachweise handelt. Völkerrechtlich war sie aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht berechtigt, selber bei den mexikanischen und deutschen Exporteuren und/oder Herstellern Auskünfte einzuholen. 3.1.2.1 Aufgrund der Umstände, insbesondere der Aufteilung einer Sendung auf jeweils drei, teilweise nicht existierende Empfänger (dazu auch E. 3.4.1) und der gleichen Wortwahl und teils Formatierung von Rechnungen, die (angeblich) von unterschiedlichen Exporteuren stammten (statt vieler ZF Nord PN 000350 ff.), hegte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärungen (E. 2.3.5) und liess diese einer Prüfung unterziehen. 3.1.2.2 Für sämtliche an sie übermittelten Erklärungen auf der Rechnung teilte die deutsche Behörde mit, dass das Unternehmen, welches die Rechnungen ausgestellt haben solle, diese tatsächlich nicht ausgestellt und auch die darauf befindlichen Ursprungserklärungen weder erstellt noch unterschrieben habe. Daher konnte durch die zuständige Behörde weder die Echtheit noch die Richtigkeit der Erklärungen bestätigt werden (z.B. Beweismittelordner PN 000362, 000365, 000438, 000462). Diese Ursprungserklärungen sind daher als ungültig zu betrachten (E. 2.3.5). 3.1.2.3 In Bezug auf die Rechnungen aus Mexiko wurde durch die zuständige Behörde teilweise ebenfalls festgehalten, dass das Unternehmen, welches die Rechnung ausgestellt haben solle, dies tatsächlich nicht getan habe, weshalb die Echtheit nicht bestätigt werden könne (z.B. Beweismittelordner PN 000389, 000393, 000397, 000844, 000853). Auch diese Ursprungserklärungen sind als ungültig zu betrachten (E. 2.3.5). Teilweise erklärt die zuständige mexikanische Behörde aber auch nur, dass das Unternehmen, welches die Rechnung ausgestellt haben soll, der Herstellerin des Bieres der Marke «C._______» (die Brauerei I._______) nicht bekannt sei und die Herstellerin mit jenem Unternehmen keine Geschäfte tätige (z.B. Beweismittelordner PN 000583, 000592, 000913, 000928); dies obwohl auf den Rechnungen teilweise im Briefkopf angegeben wird, die Ausstellerin der Rechnung sei Verteilerin der Herstellerin (z.B. PN 000584, 000593). Dieser Umstand lässt an der Echtheit der Ursprungserklärungen zusätzliche Zweifel aufkommen. Für jene Rechnungen, in denen nicht auf die Herstellerin hingewiesen wird (z.B. PN 000914, 000929), ist festzuhalten, dass zwar die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe das Bier nicht von offiziellen Verteilern erhalten, weshalb ihre Lieferanten der Herstellerin nicht bekannt sein könnten. Das ist aber nicht erheblich: Nach dem anwendbarem Übereinkommen kann die Behörde des Einfuhrstaates die Präferenzbehandlung ablehnen, also zum Normaltarif verzollen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates nicht spätestens innerhalb von zehn Monaten die Echtheit der zu überprüfenden Ursprungserklärungen angemessen bestätigt (E. 2.3.5). Eine solche Bestätigung ist in den entsprechenden Schreiben nicht zu sehen, weshalb die Vorinstanz die mit diesen Erklärungen auf der Rechnung eingeführten Waren zu Recht zum Normaltarif verzollt hat. 3.1.3 Soweit die Vorinstanz die Erklärungen auf der Rechnung von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates überprüfen liess, wurde also entweder explizit mitgeteilt, dass die Echtheit nicht bestätigt werden könne, oder es wurden zumindest nicht genügend Informationen geliefert, damit von der Echtheit auszugehen wäre. In beiden Fällen ist den Waren, die mit den entsprechenden Erklärungen eingeführt wurden, keine präferenzielle Behandlung zu gewähren. Diese Einfuhren hat die Vorinstanz zu Recht zum Normaltarif veranlagt. 3.1.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie führt aus, A._______ habe die Rechnungen und die Erklärungen auf der Rechnung nicht gefälscht, sondern diese seien von den ausführenden Unternehmen unterzeichnet worden. Ob A._______ die Rechnungen und Erklärungen gefälscht hat oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren jedoch nicht von Bedeutung (vgl. E. 2.5.2), sondern nur, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erklärungen auf der Rechnung seien von den zuständigen Personen unterschrieben worden, amtlich nicht bestätigt werden konnte (E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, wonach ausnahmsweise - trotz fehlender Bestätigung der Ausfuhrstaaten - in Bezug auf einige der unklaren Mitteilungen aus Mexiko von der Echtheit der Ursprungsnachweise auszugehen wäre (E. 2.3.5). Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die Rückmeldungen der mexikanischen Behörde betreffend Prüfung der Ursprungserklärungen seien nicht von den mexikanischen Lieferanten gegengezeichnet worden. Laut den rechtlichen Bestimmungen müssen sie das aber nicht sein. Ohnehin ist die Vorinstanz an das Ergebnis der Nachprüfung der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c, 111 Ib 323 E. 3c; Urteil des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2.4 m.Hw.). Aus diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch handelt es sich um eine reine, unsubstantiierte Behauptung, dass die zuständige mexikanische Behörde nicht bei den Lieferanten nachgefragt hätte. 3.2 Die Vorinstanz hat nun nicht sämtliche Erklärungen auf der Rechnung durch den Ausfuhrstaat überprüfen lassen. Jedoch ergibt sich aus den Akten nicht, dass die anderen Fälle anders gelagert wären. Derlei macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Somit darf für das vorliegende Verwaltungsverfahren aus dem Umstand, dass sämtliche Überprüfungen der Vorinstanz zum Ergebnis geführt haben, dass die Echtheit der Erklärungen auf der Rechnung nicht amtlich bestätigt werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für die nicht entsprechend überprüften Erklärungen auf der Rechnung, die angeblich von den gleichen Lieferanten ausgestellt wurden, der Fall ist. Die Vorinstanz durfte somit für die Verzollung sämtlicher betroffenen Einfuhren den Normalansatz zugrunde legen. 3.3 3.3.1 Zwar geht die EZV aufgrund in den Akten gefundener Rechnungen davon aus, dass die Waren teilweise zu einem zu tiefen Preis verzollt worden sind (was sich auf die Höhe der Mehrwertsteuer, die auf dem Preis und nicht wie der Zoll auf der Menge erhoben wird, auswirken würde). Da eine Zuordnung der Rechnungen jedoch nicht möglich war, hat die EZV auf eine entsprechende Aufrechnung verzichtet. 3.3.2 In Bezug auf die Einfuhrsteuer (E. 2.4) hat sie lediglich die nunmehr (höher) zu entrichtenden Zollabgaben in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was jedenfalls nicht zu beanstanden ist (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Auch die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht (mehr) dagegen. 3.3.3 Dadurch, dass die streitgegenständlichen Einfuhren zu Unrecht zum Präferenzzollansatz verzollt wurden (E. 3.1.2) und auf diesem zu niedrigeren Betrag die Einfuhrsteuer demnach ebenfalls zu niedrig erhoben wurde (E. 3.3.2), liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Zoll- und die Mehrwertsteuergesetzgebung, vor (E. 2.5.1). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind nachzuentrichten (E. 2.5.2). Im Folgenden ist noch darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin zu den nachleistungspflichtigen Personen gehört (E. 2.5.3). 3.4 Die Vorinstanz hat nicht nur Einfuhren der Beschwerdeführerin zugeordnet, welche auf deren Namen lauteten, sondern auch solche, die auf andere Unternehmen lauteten. 3.4.1 Zu diesen anderen Unternehmen ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1.1 Die X._______ AG (wobei es sich hier um eine irrtümlich erfolgte Bezeichnung für die Beschwerdeführerin handeln könnte), die G._______ Import, die H._______ Import, die H._______ Import AG und die F._______ waren nie im Handelsregister eingetragen. Bei seiner Befragung gab Ga_______ an, nichts mit den Einfuhren zu tun zu haben (ZF Nord PN 001162, 001164 und 001166). Er habe A._______ einzig zugestanden, seinen Namen für die Einfuhren zu verwenden, nicht jedoch seine Mehrwertsteuernummer. Die Rechnungen habe er jeweils A._______ weitergegeben (ZF Nord PN 001163). Ha._______ seinerseits erklärte ebenfalls, nichts mit den Einfuhren zu tun zu haben (ZF Nord PN 001177). Er habe nicht gewusst, dass seine Mehrwertsteuernummer für Transporte verwendet worden sei (ZF Nord PN 001178). Teilweise habe er für A._______ Zahlungen getätigt, weil dieser angeblich kein Geld gehabt habe. Das Geld sei von A._______ zurückbezahlt worden (ZF Nord PN 001180). 3.4.1.2 Die E._______ wurde bereits am 16. Juni 2003 im Handelsregister gelöscht. 3.4.1.3 Auf die teilweise in den Akten genannte D._______ AG ist hier nicht einzugehen, weil keine der vorliegend streitbetroffenen Einfuhren für dieses Unternehmen getätigt wurde. 3.4.2 Die Einfuhren, welche nicht auf die Beschwerdeführerin lauteten, konnten demnach nicht rechtmässig für die auf den Rechnungen genannten Unternehmen erfolgen, weil es diese - wie gerade gesehen - nicht (mehr) gab. 3.4.3 Wie den oben zusammengefassten Aussagen von Ga._______ und Ha._______ zu entnehmen ist, erfolgten die Einfuhren letztlich durch A._______, einen der einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Gemäss dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr wurden pro Import praktisch immer drei Rechnungen ausgestellt. Diese Rechnungen wurden von A._______ von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, also in deren Namen, den Spediteuren zugestellt (diverse E-Mails im Ordner «Forensic Daten 1/3»). Im Übrigen hat A._______ bei seinen Einvernahmen sinngemäss zugegeben, dass die Rechnungen darum auf drei Unternehmen aufgeteilt wurden, weil sonst eine Erklärung auf der Rechnung nicht möglich gewesen wäre (er spricht von «EUR.1»; ZF Nord PN 000853 f., vgl. auch PN 001006: das Aufteilen sei legal). 3.4.4 Sämtliche Einfuhren wurden somit durch die Beschwerdeführerin veranlasst. Diese gilt gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG als Zollschuldnerin und schon deshalb als durch die Nichtbezahlung bzw. zu geringe Zahlung der Abgabe bevorteilt und ist somit nachleistungspflichtig (E. 2.5.3). Wie das Verhalten von Ga._______ und Ha._______ unter abgaberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 3.4.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, von der Beschwerdeführerin Abgaben in Höhe von Fr. 98'266.85 (inklusive Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Nachforderungsverfügung; E. 2.6) nachzuerheben. Über die Solidarhaftung der weiteren in der Verfügung vom 16. April 2020 genannten Personen ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Entsprechend ist vorliegend nur Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2020 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Ausstellung verschiedener Rechnungen für eine Sendung, die letztlich gesamthaft der Beschwerdeführerin zukommen sollte, rechtens ist. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist noch auf einige Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht durch das Vorstehende implizit oder explizit bereits behandelt wurden. 3.5.1 Der Zollbetrag auf Waren bestimmt sich nicht nach deren Verfallsdatum, sondern nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware sowie den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen (Art. 19 Abs. 1 ZG). Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Einfluss des Verfallsdatums auf den Preis sind demnach irrelevant. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, dass die Wertlimite, unter der im Verhältnis mit Mexiko auch ein nicht zugelassener Ausführer die Ursprungserklärung auf der Rechnung anbringen kann, USD 5'400.-- beträgt. Sie erklärt, nicht zu verstehen, was mit den weiteren von der Vorinstanz genannten Wertlimiten von EUR 6'000.-- bzw. Fr. 10'300.-- gemeint sei. Die beiden letztgenannten Beträge beziehen sich auf Preise in Euro und Schweizer Franken, die in den anwendbaren Abkommen ebenfalls genannt sind (E. 2.3.3). 3.5.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, G._______ und H._______ könnten so viel importieren, wie sie wollten, tut nichts zur Sache. Wie bereits festgehalten, existieren die Unternehmen G._______ Import und H._______ Import bzw. H._______ Import AG nicht. Vorliegend ist einzig relevant, dass die Einfuhren zollrechtlich durch die Beschwerdeführerin erfolgten (dazu E. 3.4) 3.5.4 Die Beschwerdeführerin erklärt, eine X._______ AG gebe es nicht. Dem ist zuzustimmen (E. 3.4.1.1). Allerdings ist unklar, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Soweit ersichtlich, spricht die Vorinstanz nur in der Verfügung vom 16. April 2020 von einer X._______ AG (Sachverhalt Bst. B.e). Allenfalls könnte es sich um eine irrtümliche Bezeichnung für die Beschwerdeführerin handeln, was unschädlich wäre, oder ein weiteres, nicht existierendes Unternehmen, auf dessen Namen Waren importiert wurden, was am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.5.5 Was die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen meint, das Bruttogewicht bei den Saucen und dem Bier stimme nicht, da die Gewichte trotz gleichen Einfuhrmengen von den verschiedenen Lieferanten unterschiedlich seien, sowie, das alkoholfreie L._______ enthalte unter 0,5 % Alkohol und sei dementsprechend zollfrei, ist nicht verständlich. Festgehalten werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz der einzigen in der Liste (Sachverhalt Bst. B.a am Ende) verzeichneten Einfuhr von alkoholfreiem Bier der (damals noch in Kraft stehenden) Tarifnummer 2202.9090 zu Recht den Normalsatz von Fr. 2.-- je 100 kg zugrunde gelegt hat, auch wenn sie sich im Verlauf des Verfahrens nicht mehr dazu geäussert hat. 3.5.6 Eine Ursprungsangabe auf der Flasche entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben, weshalb eine solche den Ursprung zollrechtlich nicht nachzuweisen vermag. Weiterungen dazu erübrigen sich. 3.5.7 Ob Zölle abgeschafft werden könnten oder eines Tages abgeschafft werden, tut hier nichts zur Sache. 3.5.8 Als «PS» merkt die Beschwerdeführerin an, die spanischsprachigen Dokumente seien für sie nicht lesbar, da sie in keiner schweizerischen Muttersprache (gemeint ist wohl: Amtssprache) verfasst worden und daher für sie rechtsungültig seien. Jedoch hat die Beschwerdeführerin während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens, soweit aktenkundig, nie eine Übersetzung verlangt. Sich erst im Beschwerdeverfahren darauf zu berufen, geht von vornherein nicht an. Zudem war ihr der Inhalt der Schreiben möglicherweise aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz soweit bekannt, dass sie sich damit auseinandersetzen konnte, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, warum die Brauerei I._______ angegeben habe, die J._______ sei keine ihrer Kundinnen (Sachverhalt Bst. C.a und E. 3.1.2.3). Damit ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Übersetzung bestanden hätte. 3.5.9 In ihrem nachgereichten Schreiben vom 14. Juni 2020 führt die Beschwerdeführerin aus: «Wir bekommen die Mexikanischen C._______ Rechnungen jeweils von unserem Lieferanten mit drei Rechnungen à 10 Paletten à 54 Cartons. Wir verzollen aber nur fünf Paletten, weswegen wir Sie fragen möchten, wer uns dann die Rechnung für die fünf Paletten zur Verzollung ausstellen kann und nachher die Differenz von den restlichen fünf Paletten in Rechnung stellt, mit dem Vermerk, dass die Ware Ursprung Mexiko ist? Unser Lieferant macht das nicht». Was die Beschwerdeführerin damit meint, ist gänzlich unklar. Immerhin scheint hier zugegeben zu werden, dass die auf drei Rechnungen aufgeteilten Sendungen jeweils für die Beschwerdeführerin bestimmt waren und eben nicht für die darauf aufgeführten Empfänger. Dieses Schreiben der Beschwerdeführerin erweist sich damit im Ergebnis nicht als ausschlaggebend, weshalb offengelassen werden kann, ob es zu spät eingereicht worden wäre (E. 1.2.2).
4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. 4.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 4'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2020 wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: