Eisenbahnen (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Hupac SA und die Ferriere Cattaneo SA arbeiteten zusammen mit weiteren Partnern an der Entwicklung von lärmarmen Güterwagen. Zunächst wurden sechsachsige Doppeltaschenwagen der Bauart Sdggmrss neu mit Scheibenbremsen, in einer zweiten Phase sechsachsige Taschenwagen neu mit dynamisch optimierten Drehgestellen (DRRS-Drehgestell) entwickelt. Mit Vertrag vom 10. Juli 2015 bestellte die Hupac SA bei der Ferriere Cattaneo SA 50 lärmarme Güterwagen (sechsachsige Doppeltaschenwagen T3000eD, Typ Sdggmrss mit Scheibenbremse und Y25-Drehgestell). Die ersten Wagen wurden im Herbst 2015 ausgeliefert und sind seit Dezember 2015 in Betrieb. B. Am 13. Dezember 2016 reichte die Hupac SA dem Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) ein Gesuch um Finanzhilfe für die bereits erfolgte Anschaffung der 50 lärmarmen Güterwagen ein. C. Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2017 ab. Es erwog, dass zwar die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) für die Gewährung von Finanzhilfen für den Erwerb von besonders lärmarmen Güterwagen erfüllt seien. Das Gesuch sei jedoch erst eingereicht worden, nachdem die Güterwagen bereits angeschafft worden seien. Subventionsrechtlich sei daher die Gewährung einer Finanzhilfe ausgeschlossen. D. Gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. März 2017 lässt die Hupac SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr Gesuch vom 13. Dezember 2016 um Finanzhilfe für die Anschaffung von 50 lärmarmen Güterwagen gutzuheissen und ihr eine Finanzhilfe in der Höhe von mindestens Fr. 991'029.60 zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz sei von Beginn an in die Entwicklung des lärmarmen Güterwagens miteinbezogen gewesen. Damit sei sichergestellt gewesen, dass der Zweck der Finanzhilfe - die Reduktion der Lärmemissionen der Eisenbahn an der Quelle - erreicht werde. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihr die Finanzhilfe nun allein aus formellen Gründen zu verweigern, sei nicht durch Sinn und Zweck der anwendbaren subventionsrechtlichen Bestimmung gedeckt und daher überspitzt formalistisch sowie mit Blick auf die (sinngemäss) abgegebenen Zusicherungen auch treuwidrig. Dies verdiene keinen Schutz, umso mehr, als sich die Anwendung der subventionsrechtlichen Bestimmungen, wenn auch im Grunde nicht zu beanstanden, weder aus dem Gesetz ergebe noch im Pflichtenheft "Der besonders lärmarme Güterwagen" ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Zudem gelte der Grundsatz, dass zunächst die Finanzhilfe gesprochen werden müsse und erst anschliessend eine Anschaffung getätigt werden dürfe, nicht ausnahmslos. Die zuständige Behörde könne etwa im Zusammenhang mit der Grundlagenbeschaffung die Bewilligung für eine vorzeitige Anschaffung erteilen. Von einer solchen Bewilligung zur Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen habe aufgrund der Umstände auch sie ausgehen dürfen. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass die subventionsrechtlichen Bestimmungen für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gelten würden, soweit die anwendbare Sachgesetzgebung - wie vorliegend das Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) - nichts Abweichendes vorschreibe. Die Beschwerdeführerin müsse daher die Anwendung der formellen subventionsrechtlichen Anforderungen gegen sich gelten lassen. Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das als "Vorabantrag" bezeichnete Gesuch um Finanzhilfe, welches die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 13. August 2015 habe zukommen lassen, nicht auf dieselbe Güterwagenserie bezogen habe, für welche die Beschwerdeführerin später, am 13. Dezember 2016, ein Gesuch um Finanzhilfe eingereicht habe. Gegenstand des "Vorabantrags" sei die geplante Beschaffung weiterer 50 sechsachsiger Doppeltaschenwagen T3000eD gewesen, die jedoch im Unterschied zu den ersten 50 Güterwagen mit den neuentwickelten teureren DRRS-Drehgestellen ausgestattet sein würden. Für das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Finanzhilfe sei vorab keine Anfrage bei ihr gestellt und insbesondere auch nicht um Bewilligung der vorzeitigen Anschaffung ersucht worden. Die Auskunft, welche sie in Bezug auf die Anschaffung weiterer 50 Güterwagen gegeben habe, könne daher für die vorliegend streitbetroffene Finanzhilfe von vorherein keine Vertrauensgrundlage bilden. Sie habe sich schliesslich auch nicht treuwidrig verhalten. Nach der Rechtsprechung bestehe an der formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse. Zudem habe weder in allgemeiner Weise noch aufgrund der Umstände eine Aufklärungspflicht betreffend eine mögliche Finanzhilfe bestanden. Der Entscheid, diese mit Kaufvertrag vom 10. Juli 2015 anzuschaffen, habe allein im unternehmerischen Ermessen der Beschwerdeführerin gelegen. F. Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 17. August 2017 an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2017 fest. G. Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 21. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 fest. H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Es prüft das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 9 Abs. 4 VLE zuständig, über Gesuche um Finanzhilfen nach Art. 10a BGLE zu entscheiden. Sie gehört zu den Behörden i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar (Art. 16 Abs. 1 des Subventionsgesetzes [SuG, SR 616.1]). Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 SuG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung besitzt. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihr Begehren um Finanzhilfe abgewiesen hat. Sie ist daher ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Rechts grundsätzlich frei an, ohne an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei würdigt das Bundesverwaltungsgericht die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; vgl. auch BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des BVGer A-400/2017 vom 19. April 2018 E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 5.1). Auch im öffentlichen Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 285 E. 6.3.1 und Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 8, 207-209, 213 und 215; zudem Urteil des BVGer A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände davon ausgehen dürfen, zur (vorzeitigen) Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen berechtigt gewesen zu sein, ohne damit ihres Anspruchs auf Finanzhilfe des Bundes verlustig zu gehen. Die Verweigerung der Finanzhilfe beruhe zudem auf überspitztem Formalismus. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin entgegen, zu keinem Zeitpunkt eine Finanzhilfe für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen zugesichert oder eine Bewilligung zur vorzeitigen Anschaffung erteilt zu haben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin um die Anwendung der subventionsrechtlichen Bestimmungen wissen müssen und habe somit die Säumnis selbst zu vertreten.
E. 3.2.1 Der Gütertransport auf der Schiene verursacht - auch nach Abschluss der ordentlichen Lärmsanierung der Eisenbahn - erheblichen Lärm. Hauptsächliche Quelle sind Güterwagen mit einer veralteten Bremstechnologie. Um ein (erneutes) Ansteigen der Lärmbelastung durch zu erwartenden Mehrverkehr zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 das BGLE ergänzt. Neu sind Emissionsgrenzwerte für Güterwagen (Art. 4 Abs. 3 BGLE; gültig ab dem 1. Januar 2020) sowie verschiedene Massnahmen an der Quelle - an der Fahrbahn sowie am Rollmaterial - vorgesehen (Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, Bundesblatt [BBl] 2013 489, 490 f., 498 f., 505 f., 507 f., 519-521). Gemäss der neuen Bestimmung von Art. 10a Abs. 1 BGLE, die seit dem 1. März 2014 in Kraft ist, kann der Bund für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen Finanzhilfen gewähren. Diese Investitionsförderung wird in Art. 9 VLE (in Kraft seit dem 1. Januar 2016) konkretisiert. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes, soweit das BGLE nichts Abweichendes vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 SuG).
E. 3.2.2 Finanzhilfen und Abgeltungen werden nur auf Gesuch hin und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 26 SuG darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt indes keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung (Abs. 2). Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 3). Die Regelung gemäss Art. 26 SuG soll sicherstellen, dass Tätigkeiten, die nicht ohne grössere Nachteile rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erstellung von Bauten oder grössere Anschaffungen, erst nach der Zusicherung der Finanzhilfe oder Abgeltung einsetzen. Dies liegt sowohl im Interesse des Gesuchstellers als auch des Staates. Der Gesuchsteller erhält vor Beginn der Aufgabenerfüllung die Gewissheit, dass sein Projekt beitragsberechtigt ist. Der Staat anderseits stellt sicher, dass der Finanzhilfe- oder Abgeltungszweck erfüllt wird. Zudem erleichtert die vorgängige Zusicherung der Behörde die Budgetierung und Finanzplanung. Es bestehen somit schutzwürdige Interessen an der formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens, was einen vorzeitigen Baubeginn bzw. eine vorzeitige Anschaffung grundsätzlich unzulässig macht. In Fällen von schwerwiegenden Nachteilen kann die Behörde jedoch eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn oder für grössere Anschaffungen gewähren (Art. 26 Abs. 2 SuG). In Frage kommen Sachumstände wie Katastrophenfälle, Projektänderungen, die Nutzung eines Marktvorsprungs, eine Grundlagenbeschaffung oder die koordinierte Bauausführung verschiedener Interessenten. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall vorgängig ein Gesuch einzureichen und der Entscheid abzuwarten; der Begriff der Bewilligung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 SuG ist ein juristischer Begriff und meint eine schriftlich zu eröffnende Verfügung (vgl. zum Ganzen Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 I 369, 412; BGE 130 V 177 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_449/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer A-3110/2014 vom 21. April 2015 E. 3.6.2; August Mächler, Subventionsrecht, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 21.27 f.).
E. 3.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen Mitte des Jahres 2015 von der Vorinstanz keine (schriftliche) Beitragszusicherung erhalten hatte. Ebenso wenig hat die Vorinstanz die vorzeitige Anschaffung der Güterwagen durch Verfügung bewilligt. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vor der Anschaffung über den Stand der Entwicklung der lärmarmen Güterwagen und - kurz nach Vertragsschluss - auch über die bevorstehende Auslieferung der ersten Güterwagen informierte. Um eine Finanzhilfe des Bundes für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen war vor der Anschaffung jedoch nicht nachgesucht worden und die für Dritte erkennbare Absicht, eine solche künftig zu beantragen, vermag für sich allein einen entsprechenden Antrag nicht ersetzen. Aus den vorliegenden Umständen kann somit für sich allein und mit Blick auf das vorstehend zu Art. 26 SuG Ausgeführte nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe die Finanzhilfe (im Grundsatz) zugesichert oder die Bewilligung für eine vorzeitige Anschaffung gemäss Art. 26 Abs. 2 SuG erteilt. Eine Beitragsgewährung unmittelbar gestützt auf Art. 26 Abs. 1 und 2 SuG kommt daher, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vorliegend nicht in Betracht. Auch die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 Satz 2 SuG scheidet aus, da es sich bei den Leistungen gemäss Art. 10a BGLE unstrittig um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SuG und nicht um Abgeltungen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SuG handelt.
E. 3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, aufgrund der Umstände und insbesondere gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) darauf hat vertrauen dürfen, die Finanzhilfe werde ihr gewährt, sobald sie ein entsprechendes Gesuch einreiche. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in förmliche behördliche Akte und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden wie etwa Zusicherungen und Auskünfte. Abgeleitet aus diesem Grundsatz können unrichtige Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Die Form der Auskunftserteilung ist dabei nicht massgebend. Auch Aussagen auf einem amtlichen Formular, einer amtlichen Internetseite oder einem Merkblatt können eine Vertrauensgrundlage bilden, wenn sie einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall haben und der Bürger sie nach den Umständen als konkrete Auskunft werten durfte (BGE 129 II 125 E. 5.6; BGE 109 V 52 E. 2 f.; vgl. auch Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.1 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 669 f.). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist weiter, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Behörde muss zudem zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein und die gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Auskünften und Zusicherungen vgl. ausführlich statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.6.2, bestätigt in Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.1; BGE 131 V 472 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 667 ff. mit Hinweisen). Die Untätigkeit einer Behörde und damit auch blosses Stillschweigen vermag in aller Regel keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen, ausser es besteht eine gesetzliche Auskunfts- oder Beratungsplicht der Behörde (Urteile des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2 und 1A.63/2005 vom 22. August 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ob ausnahmsweise dennoch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, bestimmt sich danach, ob das Stillschweigen der Behörde bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, bei der betroffenen Person eine entsprechende Erwartung zu erwecken (BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 17 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, Rz. 2032 f. mit [weiteren] Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 3.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Weder hat sie - auf ausdrücklich Nachfrage hin - zu irgend einem Zeitpunkt die (unrichtige) Auskunft erteilt, das Gesuch um Finanzhilfe könne auch nach der Anschaffung der ersten 50 Güterwagen noch eingereicht werden, noch hat sie bei objektiver Betrachtungsweise durch Stillschweigen eine entsprechende Erwartung erweckt. Das Pflichtenheft, auf welches die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, äussert sich nicht zu der Frage, wann das Gesuch um Finanzhilfe einzureichen ist. Es verweist eingangs in allgemeiner Weise auf das SuG und unter dem Titel "Finanzhilfen des Bundes" auf die Bestimmung Art. 10a BGLE, wobei diese keine Angaben zum Verfahrensablauf enthält. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der Umstände verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, bis zu welchem Zeitpunkt ein Gesuch um Finanzhilfe einzureichen ist, zumal es sich dabei nicht um eine Frage von untergeordneter Bedeutung handelt. Auch ein Blick ins SuG hätte wohl ausgereicht. In diesem ist in Art. 26 klar und verständlich festgehalten, dass grössere Anschaffungen erst getätigt werden dürfen, wenn die Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder die zuständige Behörde hierfür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Zudem deutet auch die Formulierung im Formular "Antrag auf Finanzhilfe", welches die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz erhalten hatte, darauf hin, dass ein Gesuch vor der Anschaffung einzureichen ist; unter Ziff. 2 ist die "Anzahl zu beschaffender Güterwagen" anzugeben. Die Beschwerdeführerin hätte daher vorliegend darum wissen müssen, dass ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfe vor der Anschaffung einzureichen ist bzw. hätte bei der Vorinstanz entsprechende Erkundigungen einholen müssen. Sie hat den Umstand, dass sie dies versäumte, selbst zu verantworten, zumal eine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Anwendung der Formvorschriften gemäss Art. 26 SuG sei überspitzt formalistisch, kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht haben bereits verschiedentlich festgehalten, dass an einer formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu auch vorstehend E. 3.2.2). Zudem ermögliche die Bestimmung von Art. 26 SuG in dringenden Fällen einen vorzeitigen Baubeginn bzw. eine vorzeitige Anschaffung (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 SuG) und sorge so in generell-abstrakter Weise für einen Ausgleich der Interessen. Von überspitztem Formalismus könne daher im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 26 SuG nicht gesprochen werden, zumal die Vorschriften ohne grossen Aufwand eingehalten werden könnten (Urteil des BGer 2C_449/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 130 V 177 E. 5.4; Urteil des BVGer A-3110/2014 vom 21. April 2015 E. 3.6). Es besteht kein Anlass, vorliegend hiervon abzuweichen.
E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Finanzhilfe für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen vorliegend weder unmittelbar gestützt auf das SuG noch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV gewährt werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, da es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt, in Anwendung von Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 15'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 15'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Benjamin Strässle-Kohle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 09.07.2019 (2C_174/2019) Abteilung I A-2575/2017 Urteil vom 14. Januar 2019 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle-Kohle. Parteien HUPAC SA, vertreten durch Dr. iur. Beat Brechbühl , Rechtsanwalt, und/oder Evelyne Toh, Rechtsanwältin und Notarin, Kellerhals Carrard Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Ablehnung von Finanzhilfen für die Beschaffung von besonders lärmarmen Güterwagen. Sachverhalt: A. Die Hupac SA und die Ferriere Cattaneo SA arbeiteten zusammen mit weiteren Partnern an der Entwicklung von lärmarmen Güterwagen. Zunächst wurden sechsachsige Doppeltaschenwagen der Bauart Sdggmrss neu mit Scheibenbremsen, in einer zweiten Phase sechsachsige Taschenwagen neu mit dynamisch optimierten Drehgestellen (DRRS-Drehgestell) entwickelt. Mit Vertrag vom 10. Juli 2015 bestellte die Hupac SA bei der Ferriere Cattaneo SA 50 lärmarme Güterwagen (sechsachsige Doppeltaschenwagen T3000eD, Typ Sdggmrss mit Scheibenbremse und Y25-Drehgestell). Die ersten Wagen wurden im Herbst 2015 ausgeliefert und sind seit Dezember 2015 in Betrieb. B. Am 13. Dezember 2016 reichte die Hupac SA dem Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) ein Gesuch um Finanzhilfe für die bereits erfolgte Anschaffung der 50 lärmarmen Güterwagen ein. C. Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2017 ab. Es erwog, dass zwar die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) für die Gewährung von Finanzhilfen für den Erwerb von besonders lärmarmen Güterwagen erfüllt seien. Das Gesuch sei jedoch erst eingereicht worden, nachdem die Güterwagen bereits angeschafft worden seien. Subventionsrechtlich sei daher die Gewährung einer Finanzhilfe ausgeschlossen. D. Gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. März 2017 lässt die Hupac SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr Gesuch vom 13. Dezember 2016 um Finanzhilfe für die Anschaffung von 50 lärmarmen Güterwagen gutzuheissen und ihr eine Finanzhilfe in der Höhe von mindestens Fr. 991'029.60 zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz sei von Beginn an in die Entwicklung des lärmarmen Güterwagens miteinbezogen gewesen. Damit sei sichergestellt gewesen, dass der Zweck der Finanzhilfe - die Reduktion der Lärmemissionen der Eisenbahn an der Quelle - erreicht werde. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihr die Finanzhilfe nun allein aus formellen Gründen zu verweigern, sei nicht durch Sinn und Zweck der anwendbaren subventionsrechtlichen Bestimmung gedeckt und daher überspitzt formalistisch sowie mit Blick auf die (sinngemäss) abgegebenen Zusicherungen auch treuwidrig. Dies verdiene keinen Schutz, umso mehr, als sich die Anwendung der subventionsrechtlichen Bestimmungen, wenn auch im Grunde nicht zu beanstanden, weder aus dem Gesetz ergebe noch im Pflichtenheft "Der besonders lärmarme Güterwagen" ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Zudem gelte der Grundsatz, dass zunächst die Finanzhilfe gesprochen werden müsse und erst anschliessend eine Anschaffung getätigt werden dürfe, nicht ausnahmslos. Die zuständige Behörde könne etwa im Zusammenhang mit der Grundlagenbeschaffung die Bewilligung für eine vorzeitige Anschaffung erteilen. Von einer solchen Bewilligung zur Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen habe aufgrund der Umstände auch sie ausgehen dürfen. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass die subventionsrechtlichen Bestimmungen für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gelten würden, soweit die anwendbare Sachgesetzgebung - wie vorliegend das Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) - nichts Abweichendes vorschreibe. Die Beschwerdeführerin müsse daher die Anwendung der formellen subventionsrechtlichen Anforderungen gegen sich gelten lassen. Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das als "Vorabantrag" bezeichnete Gesuch um Finanzhilfe, welches die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 13. August 2015 habe zukommen lassen, nicht auf dieselbe Güterwagenserie bezogen habe, für welche die Beschwerdeführerin später, am 13. Dezember 2016, ein Gesuch um Finanzhilfe eingereicht habe. Gegenstand des "Vorabantrags" sei die geplante Beschaffung weiterer 50 sechsachsiger Doppeltaschenwagen T3000eD gewesen, die jedoch im Unterschied zu den ersten 50 Güterwagen mit den neuentwickelten teureren DRRS-Drehgestellen ausgestattet sein würden. Für das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Finanzhilfe sei vorab keine Anfrage bei ihr gestellt und insbesondere auch nicht um Bewilligung der vorzeitigen Anschaffung ersucht worden. Die Auskunft, welche sie in Bezug auf die Anschaffung weiterer 50 Güterwagen gegeben habe, könne daher für die vorliegend streitbetroffene Finanzhilfe von vorherein keine Vertrauensgrundlage bilden. Sie habe sich schliesslich auch nicht treuwidrig verhalten. Nach der Rechtsprechung bestehe an der formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse. Zudem habe weder in allgemeiner Weise noch aufgrund der Umstände eine Aufklärungspflicht betreffend eine mögliche Finanzhilfe bestanden. Der Entscheid, diese mit Kaufvertrag vom 10. Juli 2015 anzuschaffen, habe allein im unternehmerischen Ermessen der Beschwerdeführerin gelegen. F. Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 17. August 2017 an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2017 fest. G. Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 21. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 fest. H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Es prüft das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 9 Abs. 4 VLE zuständig, über Gesuche um Finanzhilfen nach Art. 10a BGLE zu entscheiden. Sie gehört zu den Behörden i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar (Art. 16 Abs. 1 des Subventionsgesetzes [SuG, SR 616.1]). Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 SuG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung besitzt. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihr Begehren um Finanzhilfe abgewiesen hat. Sie ist daher ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Rechts grundsätzlich frei an, ohne an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei würdigt das Bundesverwaltungsgericht die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; vgl. auch BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des BVGer A-400/2017 vom 19. April 2018 E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 5.1). Auch im öffentlichen Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 285 E. 6.3.1 und Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 8, 207-209, 213 und 215; zudem Urteil des BVGer A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände davon ausgehen dürfen, zur (vorzeitigen) Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen berechtigt gewesen zu sein, ohne damit ihres Anspruchs auf Finanzhilfe des Bundes verlustig zu gehen. Die Verweigerung der Finanzhilfe beruhe zudem auf überspitztem Formalismus. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin entgegen, zu keinem Zeitpunkt eine Finanzhilfe für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen zugesichert oder eine Bewilligung zur vorzeitigen Anschaffung erteilt zu haben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin um die Anwendung der subventionsrechtlichen Bestimmungen wissen müssen und habe somit die Säumnis selbst zu vertreten. 3.2 3.2.1 Der Gütertransport auf der Schiene verursacht - auch nach Abschluss der ordentlichen Lärmsanierung der Eisenbahn - erheblichen Lärm. Hauptsächliche Quelle sind Güterwagen mit einer veralteten Bremstechnologie. Um ein (erneutes) Ansteigen der Lärmbelastung durch zu erwartenden Mehrverkehr zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 das BGLE ergänzt. Neu sind Emissionsgrenzwerte für Güterwagen (Art. 4 Abs. 3 BGLE; gültig ab dem 1. Januar 2020) sowie verschiedene Massnahmen an der Quelle - an der Fahrbahn sowie am Rollmaterial - vorgesehen (Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, Bundesblatt [BBl] 2013 489, 490 f., 498 f., 505 f., 507 f., 519-521). Gemäss der neuen Bestimmung von Art. 10a Abs. 1 BGLE, die seit dem 1. März 2014 in Kraft ist, kann der Bund für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen Finanzhilfen gewähren. Diese Investitionsförderung wird in Art. 9 VLE (in Kraft seit dem 1. Januar 2016) konkretisiert. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes, soweit das BGLE nichts Abweichendes vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 SuG). 3.2.2 Finanzhilfen und Abgeltungen werden nur auf Gesuch hin und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 26 SuG darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt indes keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung (Abs. 2). Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 3). Die Regelung gemäss Art. 26 SuG soll sicherstellen, dass Tätigkeiten, die nicht ohne grössere Nachteile rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erstellung von Bauten oder grössere Anschaffungen, erst nach der Zusicherung der Finanzhilfe oder Abgeltung einsetzen. Dies liegt sowohl im Interesse des Gesuchstellers als auch des Staates. Der Gesuchsteller erhält vor Beginn der Aufgabenerfüllung die Gewissheit, dass sein Projekt beitragsberechtigt ist. Der Staat anderseits stellt sicher, dass der Finanzhilfe- oder Abgeltungszweck erfüllt wird. Zudem erleichtert die vorgängige Zusicherung der Behörde die Budgetierung und Finanzplanung. Es bestehen somit schutzwürdige Interessen an der formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens, was einen vorzeitigen Baubeginn bzw. eine vorzeitige Anschaffung grundsätzlich unzulässig macht. In Fällen von schwerwiegenden Nachteilen kann die Behörde jedoch eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn oder für grössere Anschaffungen gewähren (Art. 26 Abs. 2 SuG). In Frage kommen Sachumstände wie Katastrophenfälle, Projektänderungen, die Nutzung eines Marktvorsprungs, eine Grundlagenbeschaffung oder die koordinierte Bauausführung verschiedener Interessenten. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall vorgängig ein Gesuch einzureichen und der Entscheid abzuwarten; der Begriff der Bewilligung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 SuG ist ein juristischer Begriff und meint eine schriftlich zu eröffnende Verfügung (vgl. zum Ganzen Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 I 369, 412; BGE 130 V 177 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_449/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer A-3110/2014 vom 21. April 2015 E. 3.6.2; August Mächler, Subventionsrecht, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 21.27 f.). 3.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen Mitte des Jahres 2015 von der Vorinstanz keine (schriftliche) Beitragszusicherung erhalten hatte. Ebenso wenig hat die Vorinstanz die vorzeitige Anschaffung der Güterwagen durch Verfügung bewilligt. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vor der Anschaffung über den Stand der Entwicklung der lärmarmen Güterwagen und - kurz nach Vertragsschluss - auch über die bevorstehende Auslieferung der ersten Güterwagen informierte. Um eine Finanzhilfe des Bundes für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen war vor der Anschaffung jedoch nicht nachgesucht worden und die für Dritte erkennbare Absicht, eine solche künftig zu beantragen, vermag für sich allein einen entsprechenden Antrag nicht ersetzen. Aus den vorliegenden Umständen kann somit für sich allein und mit Blick auf das vorstehend zu Art. 26 SuG Ausgeführte nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe die Finanzhilfe (im Grundsatz) zugesichert oder die Bewilligung für eine vorzeitige Anschaffung gemäss Art. 26 Abs. 2 SuG erteilt. Eine Beitragsgewährung unmittelbar gestützt auf Art. 26 Abs. 1 und 2 SuG kommt daher, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vorliegend nicht in Betracht. Auch die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 Satz 2 SuG scheidet aus, da es sich bei den Leistungen gemäss Art. 10a BGLE unstrittig um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SuG und nicht um Abgeltungen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SuG handelt. 3.4 3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, aufgrund der Umstände und insbesondere gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) darauf hat vertrauen dürfen, die Finanzhilfe werde ihr gewährt, sobald sie ein entsprechendes Gesuch einreiche. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in förmliche behördliche Akte und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden wie etwa Zusicherungen und Auskünfte. Abgeleitet aus diesem Grundsatz können unrichtige Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Die Form der Auskunftserteilung ist dabei nicht massgebend. Auch Aussagen auf einem amtlichen Formular, einer amtlichen Internetseite oder einem Merkblatt können eine Vertrauensgrundlage bilden, wenn sie einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall haben und der Bürger sie nach den Umständen als konkrete Auskunft werten durfte (BGE 129 II 125 E. 5.6; BGE 109 V 52 E. 2 f.; vgl. auch Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.1 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 669 f.). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist weiter, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Behörde muss zudem zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein und die gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Auskünften und Zusicherungen vgl. ausführlich statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.6.2, bestätigt in Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.1; BGE 131 V 472 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 667 ff. mit Hinweisen). Die Untätigkeit einer Behörde und damit auch blosses Stillschweigen vermag in aller Regel keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen, ausser es besteht eine gesetzliche Auskunfts- oder Beratungsplicht der Behörde (Urteile des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2 und 1A.63/2005 vom 22. August 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ob ausnahmsweise dennoch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, bestimmt sich danach, ob das Stillschweigen der Behörde bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, bei der betroffenen Person eine entsprechende Erwartung zu erwecken (BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 17 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, Rz. 2032 f. mit [weiteren] Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Weder hat sie - auf ausdrücklich Nachfrage hin - zu irgend einem Zeitpunkt die (unrichtige) Auskunft erteilt, das Gesuch um Finanzhilfe könne auch nach der Anschaffung der ersten 50 Güterwagen noch eingereicht werden, noch hat sie bei objektiver Betrachtungsweise durch Stillschweigen eine entsprechende Erwartung erweckt. Das Pflichtenheft, auf welches die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, äussert sich nicht zu der Frage, wann das Gesuch um Finanzhilfe einzureichen ist. Es verweist eingangs in allgemeiner Weise auf das SuG und unter dem Titel "Finanzhilfen des Bundes" auf die Bestimmung Art. 10a BGLE, wobei diese keine Angaben zum Verfahrensablauf enthält. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der Umstände verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, bis zu welchem Zeitpunkt ein Gesuch um Finanzhilfe einzureichen ist, zumal es sich dabei nicht um eine Frage von untergeordneter Bedeutung handelt. Auch ein Blick ins SuG hätte wohl ausgereicht. In diesem ist in Art. 26 klar und verständlich festgehalten, dass grössere Anschaffungen erst getätigt werden dürfen, wenn die Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder die zuständige Behörde hierfür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Zudem deutet auch die Formulierung im Formular "Antrag auf Finanzhilfe", welches die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz erhalten hatte, darauf hin, dass ein Gesuch vor der Anschaffung einzureichen ist; unter Ziff. 2 ist die "Anzahl zu beschaffender Güterwagen" anzugeben. Die Beschwerdeführerin hätte daher vorliegend darum wissen müssen, dass ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfe vor der Anschaffung einzureichen ist bzw. hätte bei der Vorinstanz entsprechende Erkundigungen einholen müssen. Sie hat den Umstand, dass sie dies versäumte, selbst zu verantworten, zumal eine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Anwendung der Formvorschriften gemäss Art. 26 SuG sei überspitzt formalistisch, kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht haben bereits verschiedentlich festgehalten, dass an einer formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu auch vorstehend E. 3.2.2). Zudem ermögliche die Bestimmung von Art. 26 SuG in dringenden Fällen einen vorzeitigen Baubeginn bzw. eine vorzeitige Anschaffung (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 SuG) und sorge so in generell-abstrakter Weise für einen Ausgleich der Interessen. Von überspitztem Formalismus könne daher im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 26 SuG nicht gesprochen werden, zumal die Vorschriften ohne grossen Aufwand eingehalten werden könnten (Urteil des BGer 2C_449/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 130 V 177 E. 5.4; Urteil des BVGer A-3110/2014 vom 21. April 2015 E. 3.6). Es besteht kein Anlass, vorliegend hiervon abzuweichen. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Finanzhilfe für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen vorliegend weder unmittelbar gestützt auf das SuG noch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV gewährt werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, da es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt, in Anwendung von Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 15'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 15'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Benjamin Strässle-Kohle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: