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A-2409/2019

A-2409/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-10 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS) der Russischen Föderation (nachfolgend auch: Russland) richtete am 24. Januar 2018 gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51; DBA CH-RU) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen betrifft die russische Gesellschaft Y._______ LLC. Als schweizerische Steuerpflichtige (recte: Informationsinhaberin) ist die A._______ genannt. Das Ersuchen dient der Prüfung der Ertragssteuer (Corporate Income Tax) für die Jahre 2013 bis 2015. A.b Gemäss dem Ersuchen führt der FTS eine Steuerprüfung der Y._______ LLC durch. Dabei habe sich ergeben, dass die Y._______ LLC im Zeitraum von 2013 bis 2015 der X._______ (Zypern) RUB *** an Lizenzgebühren für die Verwendung der Marke «C._______» bezahlt habe und zwar gemäss dem Unterlizenzvertrag Nr. *** vom 1. August 2006. Die Gebühren seien auf das Bankkonto mit der IBAN ***1 bei der A._______ einbezahlt worden, welches von der X._______ Limited gehalten werde. Die Y._______ LLC habe auf den Lizenzgebühren keine Quellensteuern gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Zypern zurückbehalten. Die Marke «C._______» habe ursprünglich D._______ (Russland) gehört. Dieser habe sie im Jahr 2006 der E._______ Inc (BVI) übertragen, welche sie an die X._______ Limited weiterübertragen habe. A.c Der FTS hat den Verdacht, dass die Y._______ LLC die oben genannten Verträge nur darum abgeschlossen habe, um künstlich eine Dokumentenspur zu erzeugen und so unversteuerte Gewinne zugunsten von russischen Begünstigten (oder zugunsten der von diesen kontrollierten Personen) zu verschieben. Es sei notwendig, eine Person zu finden, die an den genannten Lizenzgebühren tatsächlich nutzungsberechtigt sei. Sollte sich der Verdacht bewahrheiten, werde die Quellensteuer bei der Y._______ LLC nach dem innerstaatlichen Recht erhoben. A.d Der FTS bittet um Mitteilung, welche natürliche Person das Bankkonto für die X._______ Limited eröffnet habe, wer in den Jahren 2013 bis 2015 eine Unterschriftsberechtigung über das Bankkonto bzw. das Recht hatte, Zahlungen anzuweisen oder zu erhalten. Weiter fragt er nach Bankauszügen und weiteren Informationen zum Geldfluss auf dem genannten Bankkonto für die Jahre 2013 bis 2015, aus welchen die Zahlungsdaten, -höhe, Zweck der Zahlung sowie die Namen und Kontonummern und Banken der Sender und Empfänger ersichtlich seien. Sofern diese Informationen nicht erhältlich seien, wird nach Bankauszügen oder weiteren Informationen in Bezug auf Überweisungen an die E._______ Inc gefragt, aus welchen die Zahlungsdaten, die Höhe und der Zweck hervorgingen. A.e Der FTS bestätigte, diese Informationen im umgekehrten Fall erhalten und übermitteln zu können, erhaltene Informationen gemäss dem DBA CH-RU vertraulich zu behandeln, diese nur für die im DBA CH-RU vorgesehenen Zwecke zu verwenden und alle Mittel zum Erhalt der Informationen auf russischem Staatsgebiet ausgeschöpft zu haben. B. Am 17. Oktober 2018 erliess die ESTV gegenüber der A._______ bzw. der B._______ eine Editionsverfügung, ersuchte um Herausgabe der verlangten Informationen und bat, die im Ausland ansässigen Gesellschaften, die X._______ Limited und die Y._______ LLC, mit einem beiliegenden Schreiben über das Verfahren zu informieren, sofern im relevanten Zeitraum eine Bankkundenbeziehung bestanden habe. Sollte eine andere natürliche oder juristische Person Inhaberin der ersuchten Kontobeziehung sein, sei diese Person über das Verfahren zu informieren. C. C.a Am 8. November 2018 teilte die A._______ der ESTV mit, dass unter der angezeigten IBAN kein bei ihr geführtes Konto habe festgestellt werden können. C.b Die B._______ lieferte der ESTV am 9. November 2018 Informationen. [...]. Nachdem der ESTV aufgefallen war, dass es sich bei der auf den Bankunterlagen aufgeführten IBAN (***2) nicht um exakt jene im Amtshilfeersuchen handelte, fragte sie bei der B._______ diesbezüglich zurück. [...] Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 erklärte die B._______, die Kontonummer, für die die Auszüge ediert worden seien, gehöre zur von der ESTV mitgeteilten IBAN trotz anderer IBAN auf den Auszügen. [...] D. D.a Bereits am 29. Oktober 2018 (mit Anschreiben vom 2. November 2018) hatte die X._______ Limited der ESTV unaufgefordert mitgeteilt, sie (die X._______ Limited) habe im Jahr 2006 eine nicht ausschliessliche Lizenzvereinbarung mit der Y._______ LLC abgeschlossen. Sollten Quellensteuern bei der Y._______ LLC erhoben werden, würden diese von ihrem (der X._______ Limited) Ertrag zurückbehalten. Die Besteuerung der Lizenzgebühren sei bereits im Jahr 2010 Thema einer Steuerprüfung der Y._______ LLC gewesen. Drei Gerichtsinstanzen in Russland hätten diese für rechtmässig befunden. Die Besteuerung der Zahlungen sei in den Jahren 2006 bis 2008 (den während der letzten Steuerprüfung begutachteten Perioden) dieselbe gewesen wie jetzt. Ihr (der X._______ Limited) sei mitgeteilt worden, dass der FTS Informationen von der ESTV verlangt habe und die Steuerprüfung ausgedehnt worden sei. Die erneute Steuerprüfung durch den FTS wurde im Schreiben verschiedentlich kritisiert. Die X._______ Limited beantragte aus diesen Gründen, dem Amtshilfeersuchen des FTS nicht stattzugeben. D.b Am 22. November 2018 beantragte die X._______ Limited [...] Akteneinsicht, welche die ESTV - nach Rücksprache mit dem FTS - am 25. Januar 2019 gewährte. D.c Am 6. Februar 2019 reichte die X._______ Limited eine (vorläufige) Stellungnahme ein. Sie beantragte im Übrigen eine Fristerstreckung, insbesondere um Unterlagen übersetzen zu können. D.d Nachdem die ESTV die Fristerstreckung gewährt hatte, reichte die X._______ Limited am 18. Februar 2019 eine ausführliche Stellungnahme ein. Sie machte geltend, die Quellensteuer falle nicht unter Art. 2 Abs. 3 DBA CH-RU. Eine Quellensteuer knüpfe direkt an der Quelle an und entspreche weder einer Steuer aus Ertrag noch vom Kapital einer Gesellschaft. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Lizenzgebühren künstlich sein sollten bzw. welcher Gewinn in Russland nicht versteuert werde. Der FTS stützte seinen Steueranspruch auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Republik Zypern (DBA RU-CY). Gemäss diesem Abkommen dürften aber Lizenzgebühren nur im Empfängerstaat besteuert werden, ausser es bestehe eine besondere Beziehung zwischen den Parteien. Die russische Steuerbehörde stütze ihre Argumentation auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 2006 zugetragen habe. Selbst wenn eine besondere Beziehung bestünde, sei - so die X._______ Limited sinngemäss - nicht dargetan, dass die Lizenzgebühren einem Drittvergleich nicht standhalten würden. [Ein russisches Gericht] habe in seinem Urteil vom [Frühjahr] 2012 gerade festgestellt, dass die Lizenzgebühren real seien und keine verdeckten Gewinne verschleiert würden. Auch sei die übermittelte IBAN falsch gewesen und nur durch Zufall ihr Konto entdeckt worden. Sollten die Bankunterlagen herausgegeben werden, seien alle Zahlungen, die nicht zwischen ihr und der Y._______ LLC erfolgt seien, zu schwärzen. Insbesondere sei der Name von F._______ zu schwärzen. Sie sei weder zeichnungsberechtigt, noch habe sie Vergütungen erhalten oder Einzahlungen vorgenommen. Weiter sei die Zeichnungsberechtigung von G._______ nicht bekannt zu geben, da eine nachvollziehbare Erklärung, inwiefern dieser Name erheblich sein könnte, fehle. Die Preisgabe des Namens stelle zudem einen erheblichen Eingriff in ihre Geschäfts- bzw. Privatsphäre dar. E. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 gelangte die ESTV zum Schluss, die Amtshilfe im ersuchen Umfang zu gewähren. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, das Amtshilfeersuchen erfülle alle an ein solches gestellten Anforderungen. Insbesondere liege keine «fishing expedition» vor. Die erfragten Informationen seien voraussichtlich erheblich. Auch seien die Namen von F._______ und G._______ nicht zu schwärzen, da diese aus näher genannten Gründen voraussichtlich erheblich seien. F. Am 17. Mai 2019 erhob die X._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 16. April 2019 aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, eventualiter die Schlussverfügung aufzuheben und keine Amtshilfe zu gewähren, subeventualiter seien die Angaben von Geschäftsbeziehungen mit Drittparteien und die Namen der Drittparteien in den Bankbelegen und die Angaben zu F._______ zu schwärzen sowie die Informationen betreffend G._______ nicht zu übermitteln. Werde Amtshilfe geleistet, sei eine ausdrückliche diplomatische Zusicherung der Russischen Föderation einzuholen, dass die durch die Amtshilfe erhaltenen Informationen geheim gehalten würden und nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht würden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das DBA CH-RU fallenden Steuern befasst seien alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der ESTV. Das Amtshilfeersuchen weise eine offensichtliche Lücke auf. Aufgrund des DBA RU-CY bestehe gar kein Besteuerungsrecht Russlands. Damit fehle es an einer Grundlage für die Besteuerung, womit die ersuchten Daten nicht erheblich seien. Insbesondere habe der FTS nicht aufgezeigt, dass zwischen der Y._______ LLC und der Beschwerdeführerin eine enge Beziehung bestehen würde, aufgrund welcher die vereinbarten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag übersteigen würden, welchen die Parteien ohne Beziehung vereinbart hätten. (Nur) dann sei nach dem DBA RU-CY eine Besteuerung an der Quelle möglich. Der FTS lege nicht dar, inwiefern die vereinbarten Lizenzgebühren den Betrag, der zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre, übersteigen würde. Diese Unterlassung sei eine offensichtliche Lücke. Spätestens nach Kenntnisnahme des Urteils vom [Frühjahr] 2012 des [russischen Gerichts] - in dem festgestellt werde, dass die Lizenzgebühren real seien - habe die ESTV damit Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des FTS haben müssen. Der FTS liefere auch keine Anhaltspunkte, wonach sich diese Situation inzwischen geändert habe. Die Lizenzgebühren hätten sich über die Jahre, gemessen am Umsatz der Y._______ LLC, sogar reduziert. Die Zahlungen hätten zudem im Rahmen des ordentlichen russischen Steuerprüfungsverfahren überprüft werden können. Damit habe der FTS nicht alle üblichen Mittel ausgeschöpft. Die ESTV gehe fehl, wenn sie meine, der FTS müsse, um die Quellensteuerpflicht der Y._______ LLC nachweisen zu können, belegen, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Y._______ LLC sei. Dies sei dem FTS bereits seit dem Urteil vom [Frühjahr] 2012 des [russischen Gerichts] bekannt. Für die Frage, ob die Lizenzgebühren einem Drittvergleich standhielten, seien die Transaktionen zwischen der Y._______ LLC und der Beschwerdeführerin ausreichend. Weitere Zahlungen, insbesondere Namen und Adressen von Begünstigten und anweisenden Personen sowie die Zahlungsgründe seien daher subeventualiter in den Bankunterlagen zu schwärzen. F._______ sei Postanschrifts-Adressatin. Sie nehme die von der Bank versandten Unterlagen als Schweizer Zustelladresse entgegen und leite diese an die Beschwerdeführerin weiter. Dies vermöge keine enge Verbindung zwischen F._______ und der Beschwerdeführerin zu begründen. Ihre Angaben seien daher subeventualiter zu schwärzen. Der FTS habe keine rechtliche Grundlage für eine Quellenbesteuerung der Y._______ LLC in Bezug auf die Lizenzgebühren. Eine Unterschriftsberechtigung für das Konto der Beschwerdeführerin könne daran nichts ändern, weshalb diese Information nicht erheblich sei. Diese Information sei subeventualiter nicht herauszugeben. Da es keinen plausiblen Grund für die angefragten Daten gebe, würden Zweifel an einer sachgemässen Verwendung dieser Daten geweckt. Auch sei notorisch, dass Behörden in Russland sensible Daten über Steuerzahler sogar an interessierte Dritte weitergäben. Daher sei, wenn die Daten übermittelt würden, eine ausdrückliche diplomatische Zusicherung von der Russischen Föderation einzuholen, dass die durch die Amtshilfe erhaltenen Informationen geheim gelhalten würden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies entscheidwesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 24. Januar (24. September) 2018 (Sachverhalt Bst. A.a) stützt sich auf das DBA CH-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA CH-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 292 ff., 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.3, 2.2.6.5 und 5.8.3.5).

E. 2 Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland, einzugehen.

E. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA CH-RU und die dazu vom Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA CH-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll).

E. 2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA CH-RU nicht durch Art. 1 DBA CH-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt.

E. 2.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1).

E. 2.3.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA CH-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind». Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112, 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.2). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f.).

E. 2.4 Art. 25a Abs. 3 DBA CH-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA CH-RU statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA CH-RU), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA CH-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA CH-RU keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».

E. 2.5.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2, Urteil des BVGer A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 8.3.2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 310 Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.4, A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2, A-2591/2017 vom 5. März 2019 E. 5.3.2.2).

E. 2.5.2 Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.5).

E. 2.6.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-RU besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip).

E. 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.5.2) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3703/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4.2 und 2.7.1, A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).

E. 2.7.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA CH-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern haben: «(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»

E. 2.7.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Diese Bestimmung greift jedoch wie bereits deren Einleitung zu entnehmen ist nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA CH-RU mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU - keine entsprechende Ordnung enthält. Sonst sind ausschliesslich die Anforderungen gemäss Abkommen zu berücksichtigen, wobei Art. 6 Abs. 2 StAhiG, da er nur subsidiär gilt, nicht ergänzend heranzuziehen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4).

E. 3.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des FTS erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU (E. 2.7.1), was nicht bestritten ist. Dass zusätzlich die weiteren Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 StAhiG erfüllt sein müssten, wird mittlerweile zu Recht nicht mehr geltend gemacht (E. 2.7.2). Ebenfalls nicht mehr geltend gemacht wird, dass die IBAN jenes Kontos, in Bezug auf welches Informationen übermittelt werden sollen, nicht jene sei, die im Amtshilfeersuchen angegeben ist. Die Bank hat zudem erklärt, dass das Konto das richtige sei. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei bereits - wenn auch für andere Steuerperioden, nämlich jene von 2006 bis 2008 - vom [russischen Gericht] in dessen Urteil vom [Frühjahr] 2012 beurteilt worden. Das russische Gericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die von der Y._______ LLC der Beschwerdeführerin gezahlten Lizenzgebühren einem Drittvergleich standhalten würden. Damit sei unerheblich, ob zwischen den beiden Gesellschaften eine enge Beziehung bestehe. Art. 12 Abs. 5 DBA RU-CY sehe nämlich eine Quellensteuer im Quellenstaat nur vor, wenn die Gebühren einem Drittvergleich nicht standhielten. Damit gebe es gemäss dem DBA RU-CY keine Grundlage, auf welcher die Quellensteuern erhoben werden könnten. Diesen Vorbringen ist zweierlei entgegenzuhalten.

E. 3.2.1 Gemäss schweizerischem Recht findet sich die Grundlage für eine Besteuerung in der Regel im innerstaatlichen Recht. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann eine solche bis anhin nicht begründen. Kann ein Sachverhalt nach innerstaatlichem Recht besteuert werden, ist anschliessend zu prüfen, ob ein DBA dieses Besteuerungsrecht beschränkt oder ausschliesst (René Matteotti/Nicole Elischa Krenger, in: Zweifel/ Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Einleitung, N. 186; siehe aber auch N. 187 ff., wonach DBA [zukünftig] eine Besteuerungsgrundlage bilden könnten). Die genannte Methode (Feststellung, ob nach internem Recht ein Sachverhalt besteuert wird; anschliessende Feststellung, ob dieses Besteuerungsrecht durch ein DBA beschränkt wird) scheint auch Art. 12 DBA RU-CY zugrunde zu liegen, der keine Besteuerung begründet, sondern festlegt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zukommt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher die Grundlage für die Erhebung von Steuern auf den fraglichen Lizenzgebühren nicht im DBA, sondern im russischen Recht zu suchen. Dass eine solche besteht, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Art. 12 Abs. 5 DBA RU-CY stellt demgegenüber allenfalls eine Zuteilungsnorm dar, aufgrund welcher unter Umständen Russland das Besteuerungsrecht (teilweise) zukommt.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin geht zudem davon aus, dass der FTS die Frage beantwortet haben möchte, ob die Lizenzgebühren, die ihr von der Y._______ LLC bezahlt werden, einem Drittvergleich standhalten. Diese Frage war, für andere Steuerperioden, Gegenstand des Verfahrens vor dem [russischen Gericht]. Vorliegend möchte der FTS jedoch klären, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist. Dabei handelt es sich um eine wesentlich andere Frage. Im Übrigen hat die ESTV entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. F) nicht geltend gemacht, der FTS müsse belegen können, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Y._______ LLC sei, sondern es gehe dem FTS darum zu bestimmen, wer an den von der Y._______ LLC an die Beschwerdeführerin gezahlten Lizenzgebühren nutzungsberechtigt (begünstigt) sei. Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Drittvergleichskonformität der Lizenzgebühren sind jedenfalls nicht zielführend, weil sie gar nicht Thema des Amtshilfeersuchens sind. Auch wenn dies hier nicht im Detail beurteilt werden muss, kann festgehalten werden, dass die Antwort auf die Frage, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, möglicherweise eine andere Auswirkung auf die Anwendung des DBA RU-CY hat als jene auf die Frage, ob diese Zahlungen drittvergleichskonform sind. Es ist im Übrigen durchaus denkbar, dass die Zahlungen zwar einem Drittvergleich standhalten würden, sie aber an Nutzungsberechtigte flössen, die nicht abkommensberechtigt wären. Die Folgen davon wären indessen nicht hier im Amtshilfeverfahren, sondern von den russischen Behörden und allenfalls Gerichten zu klären. Diese Frage (wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist) wurde vom [russischen Gericht] nicht beantwortet, weshalb dieses Urteil schon aus diesem Grund nicht für das Bundesverwaltungsgericht präjudizierend sein kann. Da es nicht um die Frage geht, ob die Höhe der Lizenzgebühren einem Drittvergleich standhält, weist das Amtshilfeersuchen dadurch, dass es dazu keine Angaben macht, auch keine Lücke auf. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin muss daher nicht weiter eingegangen werden.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht mehr geltend, dass es sich bei einer Quellensteuer nicht um eine unter das Abkommen fallende Steuer handle. Der FTS ersucht um Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-RU. Damit ist einzig erheblich, ob die Steuer unter dieses Abkommen fällt. Das Amtshilfeersuchen betrifft die Ertragssteuer. Diese ist von Art. 2 Abs. 3 DBA CH-RU zumindest in der hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Art. XI Abs. 2 Bst. a und b Änderungsprotokoll) umfasst (Art. 2 Abs. 3 2. Lemma Ziff. (i) DBA CH-RU: «die Steuer vom Ertrag von Körperschaften»). Selbst wenn es um die Quellensteuer ginge, so wäre festzuhalten, dass die Erhebungsart unerheblich ist (Art. 2 Abs. 1 DBA CH-RU; Urteil des BVGer A-4245/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1).

E. 3.4 Da der FTS abklären möchte, wer letztlich an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist (schon E. 3.3.2), erweisen sich die Informationen, um die der FTS ersucht und die die ESTV übermitteln möchte, als für die Besteuerung der Y._______ LLC voraussichtlich erheblich. Den Kontoauszügen kann möglicherweise entnommen werden, ob und, wenn ja, an wen die Beschwerdeführerin Lizenzgebühren weitergeleitet hat. Auch Zeichnungsberechtigungen für das Konto können diesem Zweck dienen, da zeichnungsberechtigte Personen über das Konto verfügen können, auch wenn sie dies aufgrund von Gesellschafts- und Vertragsrecht nur in vorgegebenem Rahmen tun können.

E. 3.5 Diese Informationen befinden sich nicht in Russland. Der FTS kann diese nur durch Mitwirkung der steuerpflichtigen Person (der Y._______ LLC) - sofern diese überhaupt über die Informationen verfügt - oder mittels Amtshilfeersuchen an die entsprechenden Unterlagen gelangen, woraus sich ergibt, dass das Subsidiaritätsprinzip (E. 2.6.1), wie der FTS auch bestätigt, gewahrt ist. Ohnehin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, an dieser Erklärung des FTS ernsthafte Zweifel zu wecken (E. 2.6.2).

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei von Russland eine diplomatische Zusicherung einzuholen, dass die übermittelten Informationen nur für die im Abkommen genannten Zwecke verwendet würden (Spezialitätsprinzip) und zudem geheim gehalten würden. Der konkrete Antrag geht dabei nicht über die in Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU statuierten Zweck- und Geheimhaltungsverpflichtungen hinaus. Der FTS hat im Amtshilfeersuchen eine entsprechende Zusage gemacht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). Gleiches hat auch für Geheimhaltungspflichten, welche im Abkommen festgelegt sind, zu gelten. Der FTS hat vorliegend erklärt, die Informationen nur abkommensgemäss zu verwenden und gemäss dem DBA geheim zu halten. Da es vorliegend an Hinweisen mangelt, dass sich Russland nicht an seine in Art. 25a (insb. Abs. 2) DBA CH-RU festgehaltenen Pflichten halten würde, ist keine diplomatische Zusicherung einzuholen.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin stellt subeventualiter den Antrag, verschiedene Informationen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen.

E. 3.7.1 Nach dem Gesagten sind auch Angaben zu Überweisungen für die Besteuerung der Y._______ LLC voraussichtlich erheblich, die nicht zwischen dieser und der Beschwerdeführerin getätigt wurden (E. 3.4). Insofern wären sie nicht zu schwärzen (siehe aber E. 3.8).

E. 3.7.2 Weiter ist der Name der für das Konto der Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigten Person voraussichtlich erheblich (E. 3.4; siehe aber wiederum E. 3.8) und wurde zudem vom FTS explizit erfragt. Inwiefern die Übermittlung des Namens einen Eingriff in die Geschäftssphäre der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte (oder ein Geschäftsgeheimnis verletzen könnte; E. 2.4), ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht dargelegt.

E. 3.7.3 Hingegen ist tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht ersichtlich, inwiefern Angaben zu F._______ für die Besteuerung der Y._______ LLC und diesbezüglich in Bezug auf die Frage, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, erheblich sein könnten. Soweit ersichtlich sind keine Zahlungen an sie geflossen oder von ihr getätigt worden und sie verfügt über keine Unterschriftsberechtigung für das Konto. Ihr Name ist daher in den Unterlagen zu schwärzen.

E. 3.8.1 Drittpersonen, über die Informationen aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat (behaupteterweise) steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, gelten nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als sog. materiell Betroffene (Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.10). Sie erhalten eine Beschwerdemöglichkeit (Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], in: BBl 2015 5585 S. 5623). Dies setzt voraus, dass sie informiert werden (Art. 14 Abs. 2 StAhiG). Geschieht dies nicht, wird das rechtliche Gehör dieser Personen verletzt (BGE 145 II 119 E. 4.2; Urteile des BVGer A-2901/2019 et al. vom 2. April 2020 E. 10.3 f., A-6871/2018 vom 8. April 2019 E. 4.5 und 6.5 [beide Verfahren sind zurzeit vor Bundesgericht hängig]).

E. 3.8.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 (ebenso Urteil des BVGer A-1745/2019 vom 1. November 2019 E. 3.3.2.2) wurde entschieden (s. dort E. 4.3.7.5), dass im konkreten Fall die Namen von Drittpersonen, welche nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden waren, zu schwärzen seien (das Verfahren ist zurzeit vor Bundesgericht hängig). Dies wurde dort damit begründet, dass es sich um ausländische Drittbetroffene handle, welche nicht ohne weiteres in das Verfahren einbezogen werden könnten. Auch angesichts der Verfahrensdauer und der von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung zur zügigen Durchführung der Verfahren rechtfertige es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit, auf Weiterungen zu verzichten und die entsprechenden Personen (bzw. deren Daten) zu schwärzen.

E. 3.8.3 Im vorliegenden Verfahren wurden Drittpersonen, von denen oder an die die fraglichen Überweisungen getätigt wurden, sowie der am fraglichen Konto Zeichnungsberechtigte nicht über das Amtshilfeverfahren informiert und konnten daher ihre Rechte nicht wahrnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, handelt es sich bei diesen Informationen jedoch gerade um jene, die für den FTS von Bedeutung sein können. Einzig eine Schwärzung gerichtlich anzuordnen (wie dies im genannten Verfahren A-4588/2018 getan wurde), erwiese sich in der vorliegenden Konstellation damit nicht als opportun. Zu prüfen ist, ob die Drittpersonen (wozu auch der Zeichnungsberechtigte gehört) stattdessen zu informieren sind. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass die Drittpersonen durch die Vorinstanz entweder über das Amtshilfeverfahren informiert und ihre Rechte gewahrt werden oder ihre Daten in den Unterlagen geschwärzt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-5715/2018 vom 3. September 2019 E. 5.5 [das Verfahren ist zurzeit vor Bundesgericht hängig]).

E. 3.9 Damit ist die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diese Personen rechtsgenügend informiert, so dass diese ihre Rechte geltend machen können, oder ihre Namen in den Unterlagen schwärzt. Weiter sind Angaben zu F._______ zu schwärzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid dann als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, wenn der Ausgang des Verfahrens noch offen ist (BGE 132 V 215 E. 6.1; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 14). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schwärzungsanträge insofern, als der Name von F._______ zu schwärzen ist und als die genannten weiteren Personen über das Verfahren zu informieren oder deren Namen zu schwärzen sind. In Bezug auf letzteren Punkt ist das Verfahren einzig insofern offen, als die Vorinstanz eine der genannten Vorgehensweisen wählen kann. Sofern sie die Personen informiert und deren Namen nicht schwärzt, werden diese ihrerseits dagegen Beschwerde erheben können, wobei sie Gründe vorbringen müssen, die nicht bereits im vorliegenden Urteil behandelt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da in Bezug auf die Schwärzungsanträge von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Übermittlung zumindest einiger der Namen für die Leistung der Amtshilfe wichtig sein könne, obsiegt die Beschwerdeführerin vorliegend insgesamt leicht überwiegend. Die Verfahrenskosten sind ihr daher im Umfang von lediglich 2/5, also in Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die um 2/5 reduzierte Entschädigung wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag schon deshalb nicht zu bezahlen ist, weil aufgrund des ausländischen Sitzes der Beschwerdeführerin keine schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird.

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (E. 3.7.3) und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren informiert oder schwärzt (E. 3.8). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden in Höhe von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von dieser einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 09.11.2020 (2C_547/2020) Abteilung I A-2409/2019 Urteil vom 10. Juni 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ Limited, ..., vertreten durch Dr. Andres Baumgartner , Rechtsanwalt, und MLaw Raffaela Huber, Rechtsanwältin, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-RU). Sachverhalt: A. A.a Der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS) der Russischen Föderation (nachfolgend auch: Russland) richtete am 24. Januar 2018 gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51; DBA CH-RU) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen betrifft die russische Gesellschaft Y._______ LLC. Als schweizerische Steuerpflichtige (recte: Informationsinhaberin) ist die A._______ genannt. Das Ersuchen dient der Prüfung der Ertragssteuer (Corporate Income Tax) für die Jahre 2013 bis 2015. A.b Gemäss dem Ersuchen führt der FTS eine Steuerprüfung der Y._______ LLC durch. Dabei habe sich ergeben, dass die Y._______ LLC im Zeitraum von 2013 bis 2015 der X._______ (Zypern) RUB *** an Lizenzgebühren für die Verwendung der Marke «C._______» bezahlt habe und zwar gemäss dem Unterlizenzvertrag Nr. *** vom 1. August 2006. Die Gebühren seien auf das Bankkonto mit der IBAN ***1 bei der A._______ einbezahlt worden, welches von der X._______ Limited gehalten werde. Die Y._______ LLC habe auf den Lizenzgebühren keine Quellensteuern gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Zypern zurückbehalten. Die Marke «C._______» habe ursprünglich D._______ (Russland) gehört. Dieser habe sie im Jahr 2006 der E._______ Inc (BVI) übertragen, welche sie an die X._______ Limited weiterübertragen habe. A.c Der FTS hat den Verdacht, dass die Y._______ LLC die oben genannten Verträge nur darum abgeschlossen habe, um künstlich eine Dokumentenspur zu erzeugen und so unversteuerte Gewinne zugunsten von russischen Begünstigten (oder zugunsten der von diesen kontrollierten Personen) zu verschieben. Es sei notwendig, eine Person zu finden, die an den genannten Lizenzgebühren tatsächlich nutzungsberechtigt sei. Sollte sich der Verdacht bewahrheiten, werde die Quellensteuer bei der Y._______ LLC nach dem innerstaatlichen Recht erhoben. A.d Der FTS bittet um Mitteilung, welche natürliche Person das Bankkonto für die X._______ Limited eröffnet habe, wer in den Jahren 2013 bis 2015 eine Unterschriftsberechtigung über das Bankkonto bzw. das Recht hatte, Zahlungen anzuweisen oder zu erhalten. Weiter fragt er nach Bankauszügen und weiteren Informationen zum Geldfluss auf dem genannten Bankkonto für die Jahre 2013 bis 2015, aus welchen die Zahlungsdaten, -höhe, Zweck der Zahlung sowie die Namen und Kontonummern und Banken der Sender und Empfänger ersichtlich seien. Sofern diese Informationen nicht erhältlich seien, wird nach Bankauszügen oder weiteren Informationen in Bezug auf Überweisungen an die E._______ Inc gefragt, aus welchen die Zahlungsdaten, die Höhe und der Zweck hervorgingen. A.e Der FTS bestätigte, diese Informationen im umgekehrten Fall erhalten und übermitteln zu können, erhaltene Informationen gemäss dem DBA CH-RU vertraulich zu behandeln, diese nur für die im DBA CH-RU vorgesehenen Zwecke zu verwenden und alle Mittel zum Erhalt der Informationen auf russischem Staatsgebiet ausgeschöpft zu haben. B. Am 17. Oktober 2018 erliess die ESTV gegenüber der A._______ bzw. der B._______ eine Editionsverfügung, ersuchte um Herausgabe der verlangten Informationen und bat, die im Ausland ansässigen Gesellschaften, die X._______ Limited und die Y._______ LLC, mit einem beiliegenden Schreiben über das Verfahren zu informieren, sofern im relevanten Zeitraum eine Bankkundenbeziehung bestanden habe. Sollte eine andere natürliche oder juristische Person Inhaberin der ersuchten Kontobeziehung sein, sei diese Person über das Verfahren zu informieren. C. C.a Am 8. November 2018 teilte die A._______ der ESTV mit, dass unter der angezeigten IBAN kein bei ihr geführtes Konto habe festgestellt werden können. C.b Die B._______ lieferte der ESTV am 9. November 2018 Informationen. [...]. Nachdem der ESTV aufgefallen war, dass es sich bei der auf den Bankunterlagen aufgeführten IBAN (***2) nicht um exakt jene im Amtshilfeersuchen handelte, fragte sie bei der B._______ diesbezüglich zurück. [...] Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 erklärte die B._______, die Kontonummer, für die die Auszüge ediert worden seien, gehöre zur von der ESTV mitgeteilten IBAN trotz anderer IBAN auf den Auszügen. [...] D. D.a Bereits am 29. Oktober 2018 (mit Anschreiben vom 2. November 2018) hatte die X._______ Limited der ESTV unaufgefordert mitgeteilt, sie (die X._______ Limited) habe im Jahr 2006 eine nicht ausschliessliche Lizenzvereinbarung mit der Y._______ LLC abgeschlossen. Sollten Quellensteuern bei der Y._______ LLC erhoben werden, würden diese von ihrem (der X._______ Limited) Ertrag zurückbehalten. Die Besteuerung der Lizenzgebühren sei bereits im Jahr 2010 Thema einer Steuerprüfung der Y._______ LLC gewesen. Drei Gerichtsinstanzen in Russland hätten diese für rechtmässig befunden. Die Besteuerung der Zahlungen sei in den Jahren 2006 bis 2008 (den während der letzten Steuerprüfung begutachteten Perioden) dieselbe gewesen wie jetzt. Ihr (der X._______ Limited) sei mitgeteilt worden, dass der FTS Informationen von der ESTV verlangt habe und die Steuerprüfung ausgedehnt worden sei. Die erneute Steuerprüfung durch den FTS wurde im Schreiben verschiedentlich kritisiert. Die X._______ Limited beantragte aus diesen Gründen, dem Amtshilfeersuchen des FTS nicht stattzugeben. D.b Am 22. November 2018 beantragte die X._______ Limited [...] Akteneinsicht, welche die ESTV - nach Rücksprache mit dem FTS - am 25. Januar 2019 gewährte. D.c Am 6. Februar 2019 reichte die X._______ Limited eine (vorläufige) Stellungnahme ein. Sie beantragte im Übrigen eine Fristerstreckung, insbesondere um Unterlagen übersetzen zu können. D.d Nachdem die ESTV die Fristerstreckung gewährt hatte, reichte die X._______ Limited am 18. Februar 2019 eine ausführliche Stellungnahme ein. Sie machte geltend, die Quellensteuer falle nicht unter Art. 2 Abs. 3 DBA CH-RU. Eine Quellensteuer knüpfe direkt an der Quelle an und entspreche weder einer Steuer aus Ertrag noch vom Kapital einer Gesellschaft. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Lizenzgebühren künstlich sein sollten bzw. welcher Gewinn in Russland nicht versteuert werde. Der FTS stützte seinen Steueranspruch auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Republik Zypern (DBA RU-CY). Gemäss diesem Abkommen dürften aber Lizenzgebühren nur im Empfängerstaat besteuert werden, ausser es bestehe eine besondere Beziehung zwischen den Parteien. Die russische Steuerbehörde stütze ihre Argumentation auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 2006 zugetragen habe. Selbst wenn eine besondere Beziehung bestünde, sei - so die X._______ Limited sinngemäss - nicht dargetan, dass die Lizenzgebühren einem Drittvergleich nicht standhalten würden. [Ein russisches Gericht] habe in seinem Urteil vom [Frühjahr] 2012 gerade festgestellt, dass die Lizenzgebühren real seien und keine verdeckten Gewinne verschleiert würden. Auch sei die übermittelte IBAN falsch gewesen und nur durch Zufall ihr Konto entdeckt worden. Sollten die Bankunterlagen herausgegeben werden, seien alle Zahlungen, die nicht zwischen ihr und der Y._______ LLC erfolgt seien, zu schwärzen. Insbesondere sei der Name von F._______ zu schwärzen. Sie sei weder zeichnungsberechtigt, noch habe sie Vergütungen erhalten oder Einzahlungen vorgenommen. Weiter sei die Zeichnungsberechtigung von G._______ nicht bekannt zu geben, da eine nachvollziehbare Erklärung, inwiefern dieser Name erheblich sein könnte, fehle. Die Preisgabe des Namens stelle zudem einen erheblichen Eingriff in ihre Geschäfts- bzw. Privatsphäre dar. E. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 gelangte die ESTV zum Schluss, die Amtshilfe im ersuchen Umfang zu gewähren. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, das Amtshilfeersuchen erfülle alle an ein solches gestellten Anforderungen. Insbesondere liege keine «fishing expedition» vor. Die erfragten Informationen seien voraussichtlich erheblich. Auch seien die Namen von F._______ und G._______ nicht zu schwärzen, da diese aus näher genannten Gründen voraussichtlich erheblich seien. F. Am 17. Mai 2019 erhob die X._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 16. April 2019 aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, eventualiter die Schlussverfügung aufzuheben und keine Amtshilfe zu gewähren, subeventualiter seien die Angaben von Geschäftsbeziehungen mit Drittparteien und die Namen der Drittparteien in den Bankbelegen und die Angaben zu F._______ zu schwärzen sowie die Informationen betreffend G._______ nicht zu übermitteln. Werde Amtshilfe geleistet, sei eine ausdrückliche diplomatische Zusicherung der Russischen Föderation einzuholen, dass die durch die Amtshilfe erhaltenen Informationen geheim gehalten würden und nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht würden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das DBA CH-RU fallenden Steuern befasst seien alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der ESTV. Das Amtshilfeersuchen weise eine offensichtliche Lücke auf. Aufgrund des DBA RU-CY bestehe gar kein Besteuerungsrecht Russlands. Damit fehle es an einer Grundlage für die Besteuerung, womit die ersuchten Daten nicht erheblich seien. Insbesondere habe der FTS nicht aufgezeigt, dass zwischen der Y._______ LLC und der Beschwerdeführerin eine enge Beziehung bestehen würde, aufgrund welcher die vereinbarten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag übersteigen würden, welchen die Parteien ohne Beziehung vereinbart hätten. (Nur) dann sei nach dem DBA RU-CY eine Besteuerung an der Quelle möglich. Der FTS lege nicht dar, inwiefern die vereinbarten Lizenzgebühren den Betrag, der zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre, übersteigen würde. Diese Unterlassung sei eine offensichtliche Lücke. Spätestens nach Kenntnisnahme des Urteils vom [Frühjahr] 2012 des [russischen Gerichts] - in dem festgestellt werde, dass die Lizenzgebühren real seien - habe die ESTV damit Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des FTS haben müssen. Der FTS liefere auch keine Anhaltspunkte, wonach sich diese Situation inzwischen geändert habe. Die Lizenzgebühren hätten sich über die Jahre, gemessen am Umsatz der Y._______ LLC, sogar reduziert. Die Zahlungen hätten zudem im Rahmen des ordentlichen russischen Steuerprüfungsverfahren überprüft werden können. Damit habe der FTS nicht alle üblichen Mittel ausgeschöpft. Die ESTV gehe fehl, wenn sie meine, der FTS müsse, um die Quellensteuerpflicht der Y._______ LLC nachweisen zu können, belegen, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Y._______ LLC sei. Dies sei dem FTS bereits seit dem Urteil vom [Frühjahr] 2012 des [russischen Gerichts] bekannt. Für die Frage, ob die Lizenzgebühren einem Drittvergleich standhielten, seien die Transaktionen zwischen der Y._______ LLC und der Beschwerdeführerin ausreichend. Weitere Zahlungen, insbesondere Namen und Adressen von Begünstigten und anweisenden Personen sowie die Zahlungsgründe seien daher subeventualiter in den Bankunterlagen zu schwärzen. F._______ sei Postanschrifts-Adressatin. Sie nehme die von der Bank versandten Unterlagen als Schweizer Zustelladresse entgegen und leite diese an die Beschwerdeführerin weiter. Dies vermöge keine enge Verbindung zwischen F._______ und der Beschwerdeführerin zu begründen. Ihre Angaben seien daher subeventualiter zu schwärzen. Der FTS habe keine rechtliche Grundlage für eine Quellenbesteuerung der Y._______ LLC in Bezug auf die Lizenzgebühren. Eine Unterschriftsberechtigung für das Konto der Beschwerdeführerin könne daran nichts ändern, weshalb diese Information nicht erheblich sei. Diese Information sei subeventualiter nicht herauszugeben. Da es keinen plausiblen Grund für die angefragten Daten gebe, würden Zweifel an einer sachgemässen Verwendung dieser Daten geweckt. Auch sei notorisch, dass Behörden in Russland sensible Daten über Steuerzahler sogar an interessierte Dritte weitergäben. Daher sei, wenn die Daten übermittelt würden, eine ausdrückliche diplomatische Zusicherung von der Russischen Föderation einzuholen, dass die durch die Amtshilfe erhaltenen Informationen geheim gelhalten würden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies entscheidwesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 24. Januar (24. September) 2018 (Sachverhalt Bst. A.a) stützt sich auf das DBA CH-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA CH-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 292 ff., 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.3, 2.2.6.5 und 5.8.3.5).

2. Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland, einzugehen. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA CH-RU und die dazu vom Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA CH-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll). 2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA CH-RU nicht durch Art. 1 DBA CH-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt. 2.3 2.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1). 2.3.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA CH-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind». Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112, 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.2). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f.). 2.4 Art. 25a Abs. 3 DBA CH-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA CH-RU statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA CH-RU), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA CH-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA CH-RU keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche». 2.5 2.5.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2, Urteil des BVGer A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 8.3.2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 310 Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.4, A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2, A-2591/2017 vom 5. März 2019 E. 5.3.2.2). 2.5.2 Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.5). 2.6 2.6.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-RU besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.5.2) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3703/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4.2 und 2.7.1, A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). 2.7 2.7.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA CH-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern haben: «(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.» 2.7.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Diese Bestimmung greift jedoch wie bereits deren Einleitung zu entnehmen ist nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA CH-RU mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU - keine entsprechende Ordnung enthält. Sonst sind ausschliesslich die Anforderungen gemäss Abkommen zu berücksichtigen, wobei Art. 6 Abs. 2 StAhiG, da er nur subsidiär gilt, nicht ergänzend heranzuziehen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4). 3. 3.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des FTS erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU (E. 2.7.1), was nicht bestritten ist. Dass zusätzlich die weiteren Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 StAhiG erfüllt sein müssten, wird mittlerweile zu Recht nicht mehr geltend gemacht (E. 2.7.2). Ebenfalls nicht mehr geltend gemacht wird, dass die IBAN jenes Kontos, in Bezug auf welches Informationen übermittelt werden sollen, nicht jene sei, die im Amtshilfeersuchen angegeben ist. Die Bank hat zudem erklärt, dass das Konto das richtige sei. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei bereits - wenn auch für andere Steuerperioden, nämlich jene von 2006 bis 2008 - vom [russischen Gericht] in dessen Urteil vom [Frühjahr] 2012 beurteilt worden. Das russische Gericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die von der Y._______ LLC der Beschwerdeführerin gezahlten Lizenzgebühren einem Drittvergleich standhalten würden. Damit sei unerheblich, ob zwischen den beiden Gesellschaften eine enge Beziehung bestehe. Art. 12 Abs. 5 DBA RU-CY sehe nämlich eine Quellensteuer im Quellenstaat nur vor, wenn die Gebühren einem Drittvergleich nicht standhielten. Damit gebe es gemäss dem DBA RU-CY keine Grundlage, auf welcher die Quellensteuern erhoben werden könnten. Diesen Vorbringen ist zweierlei entgegenzuhalten. 3.2.1 Gemäss schweizerischem Recht findet sich die Grundlage für eine Besteuerung in der Regel im innerstaatlichen Recht. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann eine solche bis anhin nicht begründen. Kann ein Sachverhalt nach innerstaatlichem Recht besteuert werden, ist anschliessend zu prüfen, ob ein DBA dieses Besteuerungsrecht beschränkt oder ausschliesst (René Matteotti/Nicole Elischa Krenger, in: Zweifel/ Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Einleitung, N. 186; siehe aber auch N. 187 ff., wonach DBA [zukünftig] eine Besteuerungsgrundlage bilden könnten). Die genannte Methode (Feststellung, ob nach internem Recht ein Sachverhalt besteuert wird; anschliessende Feststellung, ob dieses Besteuerungsrecht durch ein DBA beschränkt wird) scheint auch Art. 12 DBA RU-CY zugrunde zu liegen, der keine Besteuerung begründet, sondern festlegt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zukommt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher die Grundlage für die Erhebung von Steuern auf den fraglichen Lizenzgebühren nicht im DBA, sondern im russischen Recht zu suchen. Dass eine solche besteht, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Art. 12 Abs. 5 DBA RU-CY stellt demgegenüber allenfalls eine Zuteilungsnorm dar, aufgrund welcher unter Umständen Russland das Besteuerungsrecht (teilweise) zukommt. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin geht zudem davon aus, dass der FTS die Frage beantwortet haben möchte, ob die Lizenzgebühren, die ihr von der Y._______ LLC bezahlt werden, einem Drittvergleich standhalten. Diese Frage war, für andere Steuerperioden, Gegenstand des Verfahrens vor dem [russischen Gericht]. Vorliegend möchte der FTS jedoch klären, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist. Dabei handelt es sich um eine wesentlich andere Frage. Im Übrigen hat die ESTV entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. F) nicht geltend gemacht, der FTS müsse belegen können, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Y._______ LLC sei, sondern es gehe dem FTS darum zu bestimmen, wer an den von der Y._______ LLC an die Beschwerdeführerin gezahlten Lizenzgebühren nutzungsberechtigt (begünstigt) sei. Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Drittvergleichskonformität der Lizenzgebühren sind jedenfalls nicht zielführend, weil sie gar nicht Thema des Amtshilfeersuchens sind. Auch wenn dies hier nicht im Detail beurteilt werden muss, kann festgehalten werden, dass die Antwort auf die Frage, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, möglicherweise eine andere Auswirkung auf die Anwendung des DBA RU-CY hat als jene auf die Frage, ob diese Zahlungen drittvergleichskonform sind. Es ist im Übrigen durchaus denkbar, dass die Zahlungen zwar einem Drittvergleich standhalten würden, sie aber an Nutzungsberechtigte flössen, die nicht abkommensberechtigt wären. Die Folgen davon wären indessen nicht hier im Amtshilfeverfahren, sondern von den russischen Behörden und allenfalls Gerichten zu klären. Diese Frage (wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist) wurde vom [russischen Gericht] nicht beantwortet, weshalb dieses Urteil schon aus diesem Grund nicht für das Bundesverwaltungsgericht präjudizierend sein kann. Da es nicht um die Frage geht, ob die Höhe der Lizenzgebühren einem Drittvergleich standhält, weist das Amtshilfeersuchen dadurch, dass es dazu keine Angaben macht, auch keine Lücke auf. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin muss daher nicht weiter eingegangen werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht mehr geltend, dass es sich bei einer Quellensteuer nicht um eine unter das Abkommen fallende Steuer handle. Der FTS ersucht um Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-RU. Damit ist einzig erheblich, ob die Steuer unter dieses Abkommen fällt. Das Amtshilfeersuchen betrifft die Ertragssteuer. Diese ist von Art. 2 Abs. 3 DBA CH-RU zumindest in der hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Art. XI Abs. 2 Bst. a und b Änderungsprotokoll) umfasst (Art. 2 Abs. 3 2. Lemma Ziff. (i) DBA CH-RU: «die Steuer vom Ertrag von Körperschaften»). Selbst wenn es um die Quellensteuer ginge, so wäre festzuhalten, dass die Erhebungsart unerheblich ist (Art. 2 Abs. 1 DBA CH-RU; Urteil des BVGer A-4245/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1). 3.4 Da der FTS abklären möchte, wer letztlich an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist (schon E. 3.3.2), erweisen sich die Informationen, um die der FTS ersucht und die die ESTV übermitteln möchte, als für die Besteuerung der Y._______ LLC voraussichtlich erheblich. Den Kontoauszügen kann möglicherweise entnommen werden, ob und, wenn ja, an wen die Beschwerdeführerin Lizenzgebühren weitergeleitet hat. Auch Zeichnungsberechtigungen für das Konto können diesem Zweck dienen, da zeichnungsberechtigte Personen über das Konto verfügen können, auch wenn sie dies aufgrund von Gesellschafts- und Vertragsrecht nur in vorgegebenem Rahmen tun können. 3.5 Diese Informationen befinden sich nicht in Russland. Der FTS kann diese nur durch Mitwirkung der steuerpflichtigen Person (der Y._______ LLC) - sofern diese überhaupt über die Informationen verfügt - oder mittels Amtshilfeersuchen an die entsprechenden Unterlagen gelangen, woraus sich ergibt, dass das Subsidiaritätsprinzip (E. 2.6.1), wie der FTS auch bestätigt, gewahrt ist. Ohnehin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, an dieser Erklärung des FTS ernsthafte Zweifel zu wecken (E. 2.6.2). 3.6 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei von Russland eine diplomatische Zusicherung einzuholen, dass die übermittelten Informationen nur für die im Abkommen genannten Zwecke verwendet würden (Spezialitätsprinzip) und zudem geheim gehalten würden. Der konkrete Antrag geht dabei nicht über die in Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU statuierten Zweck- und Geheimhaltungsverpflichtungen hinaus. Der FTS hat im Amtshilfeersuchen eine entsprechende Zusage gemacht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). Gleiches hat auch für Geheimhaltungspflichten, welche im Abkommen festgelegt sind, zu gelten. Der FTS hat vorliegend erklärt, die Informationen nur abkommensgemäss zu verwenden und gemäss dem DBA geheim zu halten. Da es vorliegend an Hinweisen mangelt, dass sich Russland nicht an seine in Art. 25a (insb. Abs. 2) DBA CH-RU festgehaltenen Pflichten halten würde, ist keine diplomatische Zusicherung einzuholen. 3.7 Die Beschwerdeführerin stellt subeventualiter den Antrag, verschiedene Informationen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen. 3.7.1 Nach dem Gesagten sind auch Angaben zu Überweisungen für die Besteuerung der Y._______ LLC voraussichtlich erheblich, die nicht zwischen dieser und der Beschwerdeführerin getätigt wurden (E. 3.4). Insofern wären sie nicht zu schwärzen (siehe aber E. 3.8). 3.7.2 Weiter ist der Name der für das Konto der Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigten Person voraussichtlich erheblich (E. 3.4; siehe aber wiederum E. 3.8) und wurde zudem vom FTS explizit erfragt. Inwiefern die Übermittlung des Namens einen Eingriff in die Geschäftssphäre der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte (oder ein Geschäftsgeheimnis verletzen könnte; E. 2.4), ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht dargelegt. 3.7.3 Hingegen ist tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht ersichtlich, inwiefern Angaben zu F._______ für die Besteuerung der Y._______ LLC und diesbezüglich in Bezug auf die Frage, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, erheblich sein könnten. Soweit ersichtlich sind keine Zahlungen an sie geflossen oder von ihr getätigt worden und sie verfügt über keine Unterschriftsberechtigung für das Konto. Ihr Name ist daher in den Unterlagen zu schwärzen. 3.8 3.8.1 Drittpersonen, über die Informationen aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat (behaupteterweise) steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, gelten nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als sog. materiell Betroffene (Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.10). Sie erhalten eine Beschwerdemöglichkeit (Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], in: BBl 2015 5585 S. 5623). Dies setzt voraus, dass sie informiert werden (Art. 14 Abs. 2 StAhiG). Geschieht dies nicht, wird das rechtliche Gehör dieser Personen verletzt (BGE 145 II 119 E. 4.2; Urteile des BVGer A-2901/2019 et al. vom 2. April 2020 E. 10.3 f., A-6871/2018 vom 8. April 2019 E. 4.5 und 6.5 [beide Verfahren sind zurzeit vor Bundesgericht hängig]). 3.8.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 (ebenso Urteil des BVGer A-1745/2019 vom 1. November 2019 E. 3.3.2.2) wurde entschieden (s. dort E. 4.3.7.5), dass im konkreten Fall die Namen von Drittpersonen, welche nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden waren, zu schwärzen seien (das Verfahren ist zurzeit vor Bundesgericht hängig). Dies wurde dort damit begründet, dass es sich um ausländische Drittbetroffene handle, welche nicht ohne weiteres in das Verfahren einbezogen werden könnten. Auch angesichts der Verfahrensdauer und der von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung zur zügigen Durchführung der Verfahren rechtfertige es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit, auf Weiterungen zu verzichten und die entsprechenden Personen (bzw. deren Daten) zu schwärzen. 3.8.3 Im vorliegenden Verfahren wurden Drittpersonen, von denen oder an die die fraglichen Überweisungen getätigt wurden, sowie der am fraglichen Konto Zeichnungsberechtigte nicht über das Amtshilfeverfahren informiert und konnten daher ihre Rechte nicht wahrnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, handelt es sich bei diesen Informationen jedoch gerade um jene, die für den FTS von Bedeutung sein können. Einzig eine Schwärzung gerichtlich anzuordnen (wie dies im genannten Verfahren A-4588/2018 getan wurde), erwiese sich in der vorliegenden Konstellation damit nicht als opportun. Zu prüfen ist, ob die Drittpersonen (wozu auch der Zeichnungsberechtigte gehört) stattdessen zu informieren sind. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass die Drittpersonen durch die Vorinstanz entweder über das Amtshilfeverfahren informiert und ihre Rechte gewahrt werden oder ihre Daten in den Unterlagen geschwärzt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-5715/2018 vom 3. September 2019 E. 5.5 [das Verfahren ist zurzeit vor Bundesgericht hängig]). 3.9 Damit ist die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diese Personen rechtsgenügend informiert, so dass diese ihre Rechte geltend machen können, oder ihre Namen in den Unterlagen schwärzt. Weiter sind Angaben zu F._______ zu schwärzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid dann als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, wenn der Ausgang des Verfahrens noch offen ist (BGE 132 V 215 E. 6.1; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 14). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schwärzungsanträge insofern, als der Name von F._______ zu schwärzen ist und als die genannten weiteren Personen über das Verfahren zu informieren oder deren Namen zu schwärzen sind. In Bezug auf letzteren Punkt ist das Verfahren einzig insofern offen, als die Vorinstanz eine der genannten Vorgehensweisen wählen kann. Sofern sie die Personen informiert und deren Namen nicht schwärzt, werden diese ihrerseits dagegen Beschwerde erheben können, wobei sie Gründe vorbringen müssen, die nicht bereits im vorliegenden Urteil behandelt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da in Bezug auf die Schwärzungsanträge von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Übermittlung zumindest einiger der Namen für die Leistung der Amtshilfe wichtig sein könne, obsiegt die Beschwerdeführerin vorliegend insgesamt leicht überwiegend. Die Verfahrenskosten sind ihr daher im Umfang von lediglich 2/5, also in Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die um 2/5 reduzierte Entschädigung wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag schon deshalb nicht zu bezahlen ist, weil aufgrund des ausländischen Sitzes der Beschwerdeführerin keine schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird.

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (E. 3.7.3) und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren informiert oder schwärzt (E. 3.8). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden in Höhe von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von dieser einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: