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A-2347/2018

A-2347/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-12 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2347/2018 Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG,Rechtsdienst,Elias-Canetti-Strasse 2,Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Art. 11 BVG. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die A._______ AG mit Verfügung vom 19. April 2018 rückwirkend per 1. April 2017 zwangsweise angeschlossen hat, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe vom 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend:Vorinstanz) betreffend Zwangsanschlüsse vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom 8. Juni 2018 getan hat, dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 19. April 2018 betreffend den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung aufgehoben wurde, während festgehalten wurde, die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer II der vorgenannten Verfügung blieben geschuldet und der Beschwerdeführerin zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt worden sind, dass mit Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 19. April 2018 jedoch keine Kostenauflage verfügt wurde, sondern vielmehr darauf hingewiesen wurde, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, welche zusammen mit dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten, ergeben würden, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung nicht mitgeteilt hat, ob sie die Beschwerde mit Bezug auf die Kostenfolgen aufrechterhalten möchte, dass dieses Stillschweigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5030/2016 vom 16. November 2016), dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend Kostenauflage in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist, dass die Pensionskasse B._______ die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Mai 2017 informierte, dass sie die Anschlussvereinbarung mit der Beschwerdeführerin per 31. März 2017 aufgelöst habe und ihr eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2017 erfolglos aufforderte, die Tatsache, dass sie keine im Rahmen der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden mehr beschäftige oder andernfalls ihren Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bis zum 3. Juli 2017 nachzuweisen, ansonsten sie sie unter Kostenfolge in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zwangsweise anschliesse, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. und 18. Juli 2017 sowie vom 19. Februar 2018 an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelangte und die Lohnbestätigungen ab April 2017 einforderte, um eine allfällige Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin überprüfen zu können, dass die Vorinstanz gestützt auf die erhaltenen Lohnbescheinigungen den unbefristeten Zwangsanschluss per 1. April 2017 verfügte, dass die Beschwerdeführerin innert von der Vorinstanz angesetzter Frist den entsprechenden Versicherungsnachweis nicht erbracht, sondern diesen vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügt hat und es sich unter diesen Umständen grundsätzlich rechtfertigt, dass sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegen möchte, dass die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses mit der ursprünglichen Verfügung vom 19. April 2018 zwar wie erwähnt nicht fest- und auferlegt wurden, dass jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches darin und im Dispositiv verwiesen wird, klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 825.- (Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses) in Rechnung gestellt werden, dass sich die Höhe dieser Verfahrenskosten und auch jener der verfügten Wiedererwägung als reglementskonform und gerechtfertigt erweisen, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin, welche das vorliegende Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen veranlasst hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.- festzusetzen und dass der Beschwerdeführerin demzufolge der Restbetrag des von ihr einbezahlten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: