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A-20/2016

A-20/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-17 · Deutsch CH

Waffen

Sachverhalt

A. A._______ (Hauptmann) besuchte (...) die Rekrutenschule und (...) die Offiziersschule der Schweizer Armee, in den Jahren (...) leistete er seinen letzten Truppendienst. A._______ hat am 6. September (...) seine persönliche Ausrüstung abgegeben bzw. die vollständige Ausrüstung ohne Leihgegenstände wurde ihm zu Eigentum überlassen. Zusätzlich zu seiner persönlichen Pistole, welche A._______ zu Eigentum übernommen hat, behielt er das Sturmgewehr 90 als Leihwaffe. Ab (...) absolvierte er nach einer entsprechenden Ausbildung als Angestellter im Friedensförderungsdienst bzw. als temporärer Mitarbeiter des Führungsstabs der Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT, mehrere Einsätze im Ausland. B. Mit schriftlicher Mahnung vom 17. März 2014 wurde A._______ von der Logistikbasis der Armee (LBA) zur Leihwaffenkontrolle aufgeboten. A._______ stellte über SWISSINT am 19. März 2014 aufgrund seines Auslandeinsatzes ein Verschiebungsgesuch, welches am 24. März 2014 abgelehnt wurde, weil nebst der verpassten Leihwaffenkontrolle auch die vorgeschriebene Schiesspflicht nicht erfüllt sei. Damit erfülle A._______ per Kontrolltermin 31. Dezember 2013 die Bedingungen für das Überlassen einer Leihwaffe nicht mehr. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz gab A._______ am 19. November 2015 (...) seine für den Auslandseinsatz bezogene persönliche Ausrüstung ohne die Leihwaffe zurück. C. Die LBA verfügte am 14. Dezember 2015 die Rückgabe der persönlichen Leihwaffe Nr. 2008782 (Sturmgewehr) von A._______, weil er der Kontrollpflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sei und damit die Voraussetzungen für die Belassung einer persönlichen Leihwaffe nicht mehr erfülle. D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Er habe seine Leihwaffe am 6. September 2011 im Zeughaus (...) zur Kontrolle vorgewiesen. Es sei vergessen worden, die Waffenkontrolle im Dienstbüchlein einzutragen. Die Kontrolle sei jedoch auf dem Waffenerwerbsschein bestätigt. Wegen eines Auslandeinsatzes ab Februar 2014 sei es ihm nicht möglich gewesen, die Waffe sofort vorzuweisen und ein Antrag auf Verschiebung der Kontrolle bis nach der Rückkehr sei abgewiesen worden. Die Waffe werde immer mit entferntem und im Tresor gelagertem Verschluss, für Drittpersonen unzugänglich, im Haus des Beschwerdeführers aufbewahrt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2015 (Eingang: 24. Februar 2016) beantragt die LBA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und stellt zudem das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe seine Kontroll- und seine Schiesspflicht nicht erfüllt. Es sei nur eine Dispensation von der Schiesspflicht, nicht jedoch von der Waffenkontrolle möglich. Eine Dispensation setze jedoch ein entsprechendes Gesuch voraus, das hier nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2011 und 2015 die Schiesspflicht somit nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontrolle im Jahr 2011 sei nicht belegt, zumal die Vorinstanz die technischen Waffenkontrollen nicht in einem IT-System erfassen würde. Der Beschwerdeführer sei per 31. Dezember 2010 aus dem Militärdienst entlassen worden und seit dem 1. Januar 2011 im IT-System der LBA nicht mehr als Angehöriger der Armee geführt. F. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei weder offiziell aus der Militärdienstpflicht entlassen noch habe er ein Aufgebot erhalten, seine Ausrüstungsgegenstände abzugeben. Aufgrund seiner Einsätze in der Friedensförderung von 2011 bis und mit 2015 sei er von der Schiesspflicht befreit gewesen. Um ihrer Kontrollpflicht nachkommen zu können, müsse die Vorinstanz - wie bei den Auszügen aus dem System betreffend geleistete Schiessübungen - über ein System verfügen, in dem mindestens die Daten der Leihwaffenkontrollen erfasst seien. G. Die Vorinstanz macht mit Stellungnahme vom 23. Mai 2015 [rechte: 2016] (eingegangen am 25. Mai 2016) geltend, der Beschwerdeführer habe seit Kenntnis der Nichterfüllung seiner Pflichten weder die Schiesspflicht noch die Kontrollpflicht nachgeholt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Einträge in den IT-Systemen der LBA würden den nicht belegten Ausführungen des Beschwerdeführers vorgehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. I. Mit Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 27. Mai 2016 das Feldschiessen und am 2. Juni 2016 die obligatorische Bundesübung mit seiner Leihwaffe absolviert. Bereits am 5. Juni 2015 habe er am Feldschiessen teilgenommen, obwohl er von der Schiesspflicht befreit gewesen wäre. Aus entsprechenden Medienberichten gehe hervor, dass die Vorinstanz zur Zeit der Inspektion seiner Leihwaffe im Herbst 2011 mangelhafte Datenbestände gehabt habe, daraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. J. Die Vorinstanz hält in den Schlussbemerkungen vom 6. Juli 2016 fest, Leihwaffenbesitzer, die nicht mehr Angehörige der Armee sind, seien nicht im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst, nur im Datenverarbeitungssystem der LBA (PSN). Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2010 seine obligatorische Dienstpflicht erfüllt. Eine Dispensation von der Schiesspflicht sei nur für Angehörige der Armee möglich, nicht aber für Leihwaffenbesitzer, die ihre reguläre Dienstpflicht erfüllt haben. Nach Entlassung aus dem Dienst sei keine Dispensation von der Schiesspflicht mehr vorgesehen oder möglich, da auch keine Schiesspflicht mehr bestehe. Die Schiesspflicht sei von der Erfüllung der Bedingungen zur Überlassung einer Leihwaffe zu unterscheiden. Besitzer einer Leihwaffe müssten zur dauernden und wiederholten Bestätigung des Besitzwillens an einer Leihwaffe regelmässig die Bedingungen zur Leihe erfüllen. Die nachträglich vorgebrachten Bestätigungen für absolvierte Bundesübungen seien nicht relevant, da das Gericht den Sachverhalt per 14. Dezember 2015 (Datum angefochtene Verfügung) zu prüfen habe. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindenden Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 47 Abs. 2 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS, SR 512.311) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des VBS (vgl. Anhang 1, Bst B, IV. Ziff. 1.4.6 der Regierungs- und Organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) müssen bestimmte Angehörige der Armee (Unteroffiziere, Gefreite, Soldaten und Subalternoffiziere, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind) während der Dauer der Militärdienstpflicht jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen. Die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung, SR 512.31) regelt unter anderem die ausserdienstliche Schiesspflicht. Das Schiesswesen ausser Dienst bzw. die Schiesspflicht bezweckt insbesondere die Erhaltung der Schiessfertigkeit der Angehörigen der Armee ausser Dienst und ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe (Art. 2 Bst. b und d Schiessverordnung). Gemäss Art. 11 Bst. a Schiessverordnung kann von der Schiesspflicht dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften sehen vor, dass von der Schiesspflicht namentlich dispensiert wird, wer im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leistet (Art. 6 Bst. abis Schiessverordnung des VBS).

E. 3.2 Gemäss der Schiessverordnung gelten als Ordonnanzwaffen persönliche Waffen und Leihwaffen wie das Sturmgewehr 90 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2). Ordonnanzwaffen werden als persönliche Waffen, als persönliche Leihwaffen oder als unpersönliche Leihwaffen abgegeben. Personen, die nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe als Leihwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins. Das VBS erlässt Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen (Art. 5 Schiessverordnung). Erfüllt ein Besitzer die Voraussetzungen zur Belassung einer Leihwaffe nicht mehr, zieht die LBA die Leihwaffe ein (Art. 53b Schiessverordnung). Das VBS legt gemäss Art. 53c Schiessverordnung die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen Leihwaffe fest. Gemäss den entsprechenden Ausführungsbestimmungen dürfen persönliche Leihwaffen nur an Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz abgegeben werden, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind (Art. 37 ff. Schiessverordnung des VBS). Die bezugsberechtigten Schützen erhalten gemäss Art. 45 Schiessverordnung des VBS eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen mit der entsprechenden Waffe geschossen haben. Die entsprechenden Eintragungen müssen im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein enthalten sein. Nicht in der Armee eingeteilte bezugsberechtigte Schützen erhalten die persönliche Waffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins (Art. 45 Abs. 4). Gemäss Art. 46 der Schiessverordnung des VBS führt die nächstgelegene Retablierungsstelle Kontrolle über die abgegebenen Leihwaffen. Besitzer haben diese mit Dienstbüchlein, Leistungsausweis oder Schiessbüchlein mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen Armeelogistikcenter zur Kontrolle vorzuweisen und gleichzeitig die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen. Die Bedingungen zur Belassung der Leihwaffe sind erfüllt, wenn die Leihwaffenbesitzer den Schiessnachweis nach Art. 45 Abs. 1 erbracht haben (Art. 46 Abs. 2 Schiessverordnung des VBS).

E. 3.3 Art. 47 der Schiessverordnung des VBS regelt die Rückgabe und den Einzug von persönlichen Leihwaffen. Der Besitzer einer persönlichen Leihwaffe gibt diese sofort der nächstgelegenen Retablierungsstelle zurück wenn er die Waffe nicht mehr benutzt oder eine Bezugseinschränkung besteht. Die LBA zieht die persönliche Waffe insbesondere ein, wenn der Besitzer den Schiessnachweis nach Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS nicht erbracht hat oder der Besitzer der Kontrollpflicht nach Art. 46 Abs. 1 nach erfolgter Mahnung nicht nachgekommen ist (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und c Schiessverordnung des VBS). Der Einzug erfolgt gemäss Art. 47 Abs. 3 Schiessverordnung des VBS für mindestens drei Jahre, wenn die Kontrollpflicht nicht eingehalten wurde.

E. 3.4 Aus dem Dienstbüchlein des Beschwerdeführers geht hervor, dass er das Leihsturmgewehr Nr. 2008782 (...) gefasst hat. Die letzte Waffenkontrolle dieser Leihwaffe ist mit "(...) 09" im Dienstbüchlein verzeichnet. Am 6. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer im (...), die vollständige Ausrüstung ohne Leihgegenstände zu Eigentum überlassen. Die Leihwaffe Nr. 2008782 wurde am 6. September 2011 (...) auf dem Waffenerwerbsschein (...), eingetragen. Aus dem Schiessbüchlein des Beschwerdeführers geht weiter hervor, dass er im Jahr 2011 mit dem Sturmgewehr das Feldschiessen und das obligatorische Programm sowie am 5. Juni 2015 das Feldschiessen absolviert hat. Diese Angaben zur Schiesspflicht decken sich mit den Einträgen des Systems der Vorinstanz, wie die entsprechenden Auszüge zeigen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in den dreijährigen Kontrollperioden 2011 bis 2013 und 2014 bis 2016 weder den Schiessnachweis nach Art. 45 noch die Kontrollpflicht gemäss Art. 46 Schiessverordnung des VBS erfüllt hat bzw. dass keine entsprechenden Einträge vorhanden sind, welche das Erfüllen der beiden Pflichten zur Überlassung einer Leihwaffe belegen würden.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei infolge seiner Auslandeinsätze von der Schiesspflicht befreit gewesen. Zudem habe er die Kontrollpflicht erfüllt, die Kontrolle vom 6. September 2011 sei jedoch irrtümlich nicht eingetragen worden. Diese Einwände sind im Folgenden zu prüfen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie offiziell aus der Armee entlassen worden und habe auch nie ein Aufgebot erhalten, seine persönliche Ausrüstung abzugeben. In ihren Stellungnahmen macht die Vorin-stanz geltend, der Beschwerdeführer habe seine obligatorische Dienstpflicht 2010 erfüllt und sei per 1. Januar 2011 aus der Armee entlassen worden, ohne jedoch entsprechende Belege dafür vorzulegen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilt die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts indessen mit, der Beschwerdeführer sei per 31. Dezember 2004 aus der Armee entlassen worden und reicht entsprechende Auszüge aus dem PISA-System ein, welche dies belegen.

E. 4.2 Folglich ist im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Auszüge aus dem Informationssystem der Armee davon auszugehen - obwohl die entsprechenden Einträge im Dienstbüchlein fehlen und die Angaben der Vorinstanz im laufenden Verfahren diesbezüglich teilweise widersprüchlich sind -, dass der Beschwerdeführer seine Militärdienstpflicht erfüllt hat, per 31. Dezember 2004 aus der Armee entlassen wurde und ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr Angehöriger der Armee war. Demzufolge unterlag er spätestens ab demselben Zeitpunkt grundsätzlich auch nicht mehr der (allgemeinen) Schiesspflicht für Angehörige der Armee ausser Dienst gemäss Art. 63 MG (vgl. E. 3.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer war jedoch jeweils während seinen Einsätzen im Friedensförderungsdienst bzw. jeweils während der Dauer seiner befristeten Arbeitsverträge mit SWISSINT wieder der Militärdienstpflicht unterstellt und galt in dieser Zeit als Angehöriger der Armee (vgl. Art. 47 Abs. 4 MG, Art. 6 Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 [MDV, SR 512.21], Art. 2 Abs. 2 Anhang 2 Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04, SR 510.107.0]). Folglich kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein gesagt werden, für den Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, sich von der (allgemeinen) Schiesspflicht dispensieren zu lassen, weil eine Dispensation von der Schiesspflicht nur für Angehörige der Armee, nicht aber für Leihwaffenbesitzer, die ihre reguläre Dienstpflicht erfüllt haben, vorgesehen sei.

E. 4.4 Weiter macht die Vorinstanz geltend, die (allgemeine) Schiesspflicht sei von der Erfüllung der Bedingungen zur Überlassung einer Leihwaffe, zu denen die Erfüllung von Schiessauflagen gehöre, zu unterscheiden. Von letzterer sei eine Dispensation nicht vorgesehen.

E. 4.4.1 Die (allgemeine) ausserdienstliche Schiesspflicht ergibt sich aus Art. 63 MG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Schiessverordnung (vgl. E. 3.1). Sie umfasst die Pflicht zur Erfüllung einer jährlichen obligatorischen Schiessübung (obligatorisches Programm oder Feldschiessen, vgl. Art. 16 ff. Schiessverordnung des VBS). Der Schiessnachweis als Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen ist hingegen in Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS geregelt (vgl. E. 3.2). Erforderlich sind hier die zweimalige Absolvierung jeweils des obligatorischen Programms und des Feldschiessens alle drei Jahre. Daraus ergibt sich, dass es sich durchaus um zwei unterschiedliche Schiesspflichten handelt, die auseinander zu halten sind.

E. 4.4.2 Der Umfang der (allgemeinen) Schiesspflicht ist in Art. 9 im 2. Abschnitt "Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme" der Schiessverordnung statuiert. Unter demselben Abschnitt ist in Art. 11 allgemein die Dispensation von der Schiesspflicht vorgesehen. Die detaillierten Ausführungsbestimmungen zur Dispensation gemäss Art. 11 Schiessverordnung sind in der Schiessverordnung des VBS im 3. Kapitel "Dispensationen" in Art. 6 zu finden (einziger Artikel unter diesem Kapitel). Die Voraussetzungen für den Bezug von persönlichen Leihwaffen (Art. 45, Schiessnachweis Art. 45 Abs. 1) und die Kontrolle der Leihwaffen (Art. 46) sind in der selben Verordnung weiter hinten im 7. Kapitel "Waffen" im 2. Abschnitt "Persönliche Leihwaffen" geregelt. Die systematische Einordnung der (allgemeinen) Schiesspflicht einerseits und des Schiessnachweises für die Überlassung einer Leihwaffe andererseits deuten auf den unterschiedlichen Charakter der beiden Verpflichtungen hin. Die Systematik lässt zudem darauf schliessen, dass sich die Dispensationsmöglichkeit wohl nur auf die Schiesspflicht, nicht jedoch auf den Schiessnachweis in Bezug auf die persönliche Leihwaffe bezieht, weil die Bestimmungen zu den persönlichen Leihwaffen in einem separaten Kapitel weiter hinten in der Schiessverordnung des VBS eingereiht sind und die allgemeine Dispensationsnorm (Art. 11) in der Schiessverordnung unter demselben Abschnitt wie die (allgemeine) Schiesspflicht zu finden ist.

E. 4.4.3 Die Unterscheidung der beiden Schiesspflichten findet sich auch im Wortlaut der erwähnten Verordnungsbestimmungen. Während in beiden Verordnungen wiederholt von Schiesspflicht bzw. Schiesspflichtigen die Rede ist, wird der Begriff Schiessnachweis nur in Art. 45, 46 und 47 Schiessverordnung des VBS verwendet und bezieht sich explizit auf den Nachweis nach Art. 45 Abs. 1. Rein nach dem Wortlaut ist keine Dispensation für den Schiessnachweis möglich, weil sowohl Art. 11 Schiessverordnung als auch Art. 6 Schiessverordnung des VBS nur von Schiesspflicht bzw. Schiesspflichtigen spricht, der Schiessnachweis aber nicht genannt ist und auch kein Verweis gemacht wird.

E. 4.4.4 Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der erwähnten Regelungen. Ziel der (allgemeinen) Schiesspflicht ausser Dienst ist vor allem, dass Angehörige der Armee - also Personen, die ihre Militärdienstpflicht noch nicht erfüllt haben - zusätzlich zu den in einem Jahr allenfalls geleisteten Diensttagen mindestens eine weitere Schiessübung ausser Dienst absolvieren, damit ihre Schiessfertigkeit mit der persönlichen Waffe während der gesamten Dauer ihrer Militärdienstpflicht erhalten werden kann, was im Interesse der Landesverteidigung liegt (vgl. Art. 2 Schiessverordnung, siehe auch E. 3.1). Folglich dient das Schiesswesen ausser Dienst bzw. die entsprechende Schiesspflicht insbesondere den Interessen der Armee und der Landesverteidigung. Die verlangten Voraussetzungen zur Überlassung einer Leihwaffe, zu denen der Schiessnachweis gehört, dienen demgegenüber vor allem der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Wie die Vorinstanz ausführt, dienen die Vorschriften und die entsprechende Dokumentation der Einhaltung derselben der Verhinderung von Missbrauch und sind Ausfluss der Sorgfaltspflicht des Bundes als Eigentümer der Waffe. Die Auflagen sollen Gewähr bieten, dass die Besitzer von Leihwaffen das Schiessen und die Handhabung der Waffe beherrschen und dies auch unter Beweis stellen.

E. 4.4.5 Die aufgezeigten unterschiedlich gearteten Zwecke der beiden Schiessverpflichtungen rechtfertigen es denn auch, dafür unterschiedliche Dispensationsmöglichkeiten bzw. für den Schiessnachweis gar keine Dispensation vorzusehen. Weil viele Leihwaffenbesitzer nicht mehr Angehörige der Armee sind und damit nicht mehr im Informationssystem der Armee erfasst sind, wäre eine effiziente und sichere Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nicht möglich, wenn individuelle Dispensationen vom Schiessnachweis aufgrund von geleisteten Diensttagen gemäss Art. 6 Schiessverordnung des VBS möglich wären. Die Sorgfaltspflicht des Bundes und damit verbundene Haftungsrisiken sowie die allgemein von Waffen potentiell ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedingen jedoch ein lückenloses und zuverlässiges Kontrollsystem. Demnach ist es zweckmässig, die Dispensationsmöglichkeit, welche bei der Schiesspflicht besteht, nicht auf den Schiessnachweis anzuwenden, um jegliche Schnittstellen und Unsicherheiten zu vermeiden. Leihwaffenbesitzer nehmen eine (unentgeltliche und freiwillige) Dienstleistung der Armee in Anspruch, wobei im Gegenzug verlangt werden darf, dass sich der Bezüger an gewisse absolute Voraussetzungen hält, von denen es keine Ausnahme gibt. Von den Leihwaffenbesitzern wird demnach zu Recht verlangt, dass sie ihren Besitzwillen dauernd und wiederholt bestätigen, indem sie die Bedingungen zur Leihe regelmässig und ausnahmslos erfüllen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die von den Leihwaffenbesitzern zu erfüllenden Pflichten angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der öffentlichen Sicherheit keinen unangemessenen Aufwand darstellen. Für den Fall, dass ein Leihwaffenbesitzer aus wichtigen Gründen wie beispielsweise eines Auslandeinsatzes die Kontrollpflicht infolge Abwesenheit gar nicht erfüllen kann, ist die jederzeitige Rückgabemöglichkeit der Leihwaffe vorgesehen, wobei gemäss Ausführungen der Vorinstanz jederzeit ein neuer Bezug derselben Leihwaffe wieder möglich ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Schiessverordnung des VBS). Deshalb erweist sich die fehlende Dispensationsmöglichkeit für den Schiessnachweis insgesamt als zumutbar und verhältnismässig.

E. 4.4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Dispensation von der Schiesspflicht bzw. dem Schiessnachweis gemäss Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS nicht vorgesehen und nicht möglich ist.

E. 4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht von der Schiesspflicht gemäss Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung dispensiert war und damit den Schiessnachweis bzw. die Bedingung zur Belassung der Leihwaffe gemäss Art. 46 Abs. 2 Schiessverordnung des VBS per Kontrolltermin 31. Dezember 2013 nicht erfüllt hat.

E. 4.6 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Kontrollpflicht gemäss Art. 46 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS ebenfalls nicht erfüllt. Da vorliegend der Schiessnachweis nicht erbracht wurde und die beiden Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, erübrigt sich die Prüfung, ob die geltend gemachte Kontrolle vom 6. September 2011 allenfalls doch stattgefunden hat bzw. ob der entsprechende Eintrag unterlassen wurde oder nicht. Dasselbe gilt übrigens für die (noch bis zum 31. Dezember 2016 laufende) Kontrollperiode 2014 bis 2016, in welcher der Beschwerdeführer soweit ersichtlich bisher weder die Schiessverpflichtung erfüllt hat als auch nicht geltend macht, die Leihwaffe zur Kontrolle vorgewiesen zu haben.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Rückgabe der persönlichen Leihwaffe des Beschwerdeführers verfügt hat, weil er die Voraussetzungen für die Belassung der persönlichen Waffe nicht mehr erfüllt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.

E. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 7 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Laura Bucher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-20/2016 Urteil vom 17. November 2016 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Laura Bucher. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Logistikbasis der Armee LBA, Viktoriastrasse 85, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rückgabe / Einzug der persönlichen Leihwaffe. Sachverhalt: A. A._______ (Hauptmann) besuchte (...) die Rekrutenschule und (...) die Offiziersschule der Schweizer Armee, in den Jahren (...) leistete er seinen letzten Truppendienst. A._______ hat am 6. September (...) seine persönliche Ausrüstung abgegeben bzw. die vollständige Ausrüstung ohne Leihgegenstände wurde ihm zu Eigentum überlassen. Zusätzlich zu seiner persönlichen Pistole, welche A._______ zu Eigentum übernommen hat, behielt er das Sturmgewehr 90 als Leihwaffe. Ab (...) absolvierte er nach einer entsprechenden Ausbildung als Angestellter im Friedensförderungsdienst bzw. als temporärer Mitarbeiter des Führungsstabs der Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT, mehrere Einsätze im Ausland. B. Mit schriftlicher Mahnung vom 17. März 2014 wurde A._______ von der Logistikbasis der Armee (LBA) zur Leihwaffenkontrolle aufgeboten. A._______ stellte über SWISSINT am 19. März 2014 aufgrund seines Auslandeinsatzes ein Verschiebungsgesuch, welches am 24. März 2014 abgelehnt wurde, weil nebst der verpassten Leihwaffenkontrolle auch die vorgeschriebene Schiesspflicht nicht erfüllt sei. Damit erfülle A._______ per Kontrolltermin 31. Dezember 2013 die Bedingungen für das Überlassen einer Leihwaffe nicht mehr. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz gab A._______ am 19. November 2015 (...) seine für den Auslandseinsatz bezogene persönliche Ausrüstung ohne die Leihwaffe zurück. C. Die LBA verfügte am 14. Dezember 2015 die Rückgabe der persönlichen Leihwaffe Nr. 2008782 (Sturmgewehr) von A._______, weil er der Kontrollpflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sei und damit die Voraussetzungen für die Belassung einer persönlichen Leihwaffe nicht mehr erfülle. D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Er habe seine Leihwaffe am 6. September 2011 im Zeughaus (...) zur Kontrolle vorgewiesen. Es sei vergessen worden, die Waffenkontrolle im Dienstbüchlein einzutragen. Die Kontrolle sei jedoch auf dem Waffenerwerbsschein bestätigt. Wegen eines Auslandeinsatzes ab Februar 2014 sei es ihm nicht möglich gewesen, die Waffe sofort vorzuweisen und ein Antrag auf Verschiebung der Kontrolle bis nach der Rückkehr sei abgewiesen worden. Die Waffe werde immer mit entferntem und im Tresor gelagertem Verschluss, für Drittpersonen unzugänglich, im Haus des Beschwerdeführers aufbewahrt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2015 (Eingang: 24. Februar 2016) beantragt die LBA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und stellt zudem das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe seine Kontroll- und seine Schiesspflicht nicht erfüllt. Es sei nur eine Dispensation von der Schiesspflicht, nicht jedoch von der Waffenkontrolle möglich. Eine Dispensation setze jedoch ein entsprechendes Gesuch voraus, das hier nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2011 und 2015 die Schiesspflicht somit nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontrolle im Jahr 2011 sei nicht belegt, zumal die Vorinstanz die technischen Waffenkontrollen nicht in einem IT-System erfassen würde. Der Beschwerdeführer sei per 31. Dezember 2010 aus dem Militärdienst entlassen worden und seit dem 1. Januar 2011 im IT-System der LBA nicht mehr als Angehöriger der Armee geführt. F. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei weder offiziell aus der Militärdienstpflicht entlassen noch habe er ein Aufgebot erhalten, seine Ausrüstungsgegenstände abzugeben. Aufgrund seiner Einsätze in der Friedensförderung von 2011 bis und mit 2015 sei er von der Schiesspflicht befreit gewesen. Um ihrer Kontrollpflicht nachkommen zu können, müsse die Vorinstanz - wie bei den Auszügen aus dem System betreffend geleistete Schiessübungen - über ein System verfügen, in dem mindestens die Daten der Leihwaffenkontrollen erfasst seien. G. Die Vorinstanz macht mit Stellungnahme vom 23. Mai 2015 [rechte: 2016] (eingegangen am 25. Mai 2016) geltend, der Beschwerdeführer habe seit Kenntnis der Nichterfüllung seiner Pflichten weder die Schiesspflicht noch die Kontrollpflicht nachgeholt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Einträge in den IT-Systemen der LBA würden den nicht belegten Ausführungen des Beschwerdeführers vorgehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. I. Mit Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 27. Mai 2016 das Feldschiessen und am 2. Juni 2016 die obligatorische Bundesübung mit seiner Leihwaffe absolviert. Bereits am 5. Juni 2015 habe er am Feldschiessen teilgenommen, obwohl er von der Schiesspflicht befreit gewesen wäre. Aus entsprechenden Medienberichten gehe hervor, dass die Vorinstanz zur Zeit der Inspektion seiner Leihwaffe im Herbst 2011 mangelhafte Datenbestände gehabt habe, daraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. J. Die Vorinstanz hält in den Schlussbemerkungen vom 6. Juli 2016 fest, Leihwaffenbesitzer, die nicht mehr Angehörige der Armee sind, seien nicht im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst, nur im Datenverarbeitungssystem der LBA (PSN). Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2010 seine obligatorische Dienstpflicht erfüllt. Eine Dispensation von der Schiesspflicht sei nur für Angehörige der Armee möglich, nicht aber für Leihwaffenbesitzer, die ihre reguläre Dienstpflicht erfüllt haben. Nach Entlassung aus dem Dienst sei keine Dispensation von der Schiesspflicht mehr vorgesehen oder möglich, da auch keine Schiesspflicht mehr bestehe. Die Schiesspflicht sei von der Erfüllung der Bedingungen zur Überlassung einer Leihwaffe zu unterscheiden. Besitzer einer Leihwaffe müssten zur dauernden und wiederholten Bestätigung des Besitzwillens an einer Leihwaffe regelmässig die Bedingungen zur Leihe erfüllen. Die nachträglich vorgebrachten Bestätigungen für absolvierte Bundesübungen seien nicht relevant, da das Gericht den Sachverhalt per 14. Dezember 2015 (Datum angefochtene Verfügung) zu prüfen habe. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindenden Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 47 Abs. 2 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS, SR 512.311) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des VBS (vgl. Anhang 1, Bst B, IV. Ziff. 1.4.6 der Regierungs- und Organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) müssen bestimmte Angehörige der Armee (Unteroffiziere, Gefreite, Soldaten und Subalternoffiziere, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind) während der Dauer der Militärdienstpflicht jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen. Die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung, SR 512.31) regelt unter anderem die ausserdienstliche Schiesspflicht. Das Schiesswesen ausser Dienst bzw. die Schiesspflicht bezweckt insbesondere die Erhaltung der Schiessfertigkeit der Angehörigen der Armee ausser Dienst und ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe (Art. 2 Bst. b und d Schiessverordnung). Gemäss Art. 11 Bst. a Schiessverordnung kann von der Schiesspflicht dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften sehen vor, dass von der Schiesspflicht namentlich dispensiert wird, wer im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leistet (Art. 6 Bst. abis Schiessverordnung des VBS). 3.2 Gemäss der Schiessverordnung gelten als Ordonnanzwaffen persönliche Waffen und Leihwaffen wie das Sturmgewehr 90 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2). Ordonnanzwaffen werden als persönliche Waffen, als persönliche Leihwaffen oder als unpersönliche Leihwaffen abgegeben. Personen, die nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe als Leihwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins. Das VBS erlässt Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen (Art. 5 Schiessverordnung). Erfüllt ein Besitzer die Voraussetzungen zur Belassung einer Leihwaffe nicht mehr, zieht die LBA die Leihwaffe ein (Art. 53b Schiessverordnung). Das VBS legt gemäss Art. 53c Schiessverordnung die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen Leihwaffe fest. Gemäss den entsprechenden Ausführungsbestimmungen dürfen persönliche Leihwaffen nur an Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz abgegeben werden, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind (Art. 37 ff. Schiessverordnung des VBS). Die bezugsberechtigten Schützen erhalten gemäss Art. 45 Schiessverordnung des VBS eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen mit der entsprechenden Waffe geschossen haben. Die entsprechenden Eintragungen müssen im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein enthalten sein. Nicht in der Armee eingeteilte bezugsberechtigte Schützen erhalten die persönliche Waffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins (Art. 45 Abs. 4). Gemäss Art. 46 der Schiessverordnung des VBS führt die nächstgelegene Retablierungsstelle Kontrolle über die abgegebenen Leihwaffen. Besitzer haben diese mit Dienstbüchlein, Leistungsausweis oder Schiessbüchlein mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen Armeelogistikcenter zur Kontrolle vorzuweisen und gleichzeitig die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen. Die Bedingungen zur Belassung der Leihwaffe sind erfüllt, wenn die Leihwaffenbesitzer den Schiessnachweis nach Art. 45 Abs. 1 erbracht haben (Art. 46 Abs. 2 Schiessverordnung des VBS). 3.3 Art. 47 der Schiessverordnung des VBS regelt die Rückgabe und den Einzug von persönlichen Leihwaffen. Der Besitzer einer persönlichen Leihwaffe gibt diese sofort der nächstgelegenen Retablierungsstelle zurück wenn er die Waffe nicht mehr benutzt oder eine Bezugseinschränkung besteht. Die LBA zieht die persönliche Waffe insbesondere ein, wenn der Besitzer den Schiessnachweis nach Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS nicht erbracht hat oder der Besitzer der Kontrollpflicht nach Art. 46 Abs. 1 nach erfolgter Mahnung nicht nachgekommen ist (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und c Schiessverordnung des VBS). Der Einzug erfolgt gemäss Art. 47 Abs. 3 Schiessverordnung des VBS für mindestens drei Jahre, wenn die Kontrollpflicht nicht eingehalten wurde. 3.4 Aus dem Dienstbüchlein des Beschwerdeführers geht hervor, dass er das Leihsturmgewehr Nr. 2008782 (...) gefasst hat. Die letzte Waffenkontrolle dieser Leihwaffe ist mit "(...) 09" im Dienstbüchlein verzeichnet. Am 6. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer im (...), die vollständige Ausrüstung ohne Leihgegenstände zu Eigentum überlassen. Die Leihwaffe Nr. 2008782 wurde am 6. September 2011 (...) auf dem Waffenerwerbsschein (...), eingetragen. Aus dem Schiessbüchlein des Beschwerdeführers geht weiter hervor, dass er im Jahr 2011 mit dem Sturmgewehr das Feldschiessen und das obligatorische Programm sowie am 5. Juni 2015 das Feldschiessen absolviert hat. Diese Angaben zur Schiesspflicht decken sich mit den Einträgen des Systems der Vorinstanz, wie die entsprechenden Auszüge zeigen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in den dreijährigen Kontrollperioden 2011 bis 2013 und 2014 bis 2016 weder den Schiessnachweis nach Art. 45 noch die Kontrollpflicht gemäss Art. 46 Schiessverordnung des VBS erfüllt hat bzw. dass keine entsprechenden Einträge vorhanden sind, welche das Erfüllen der beiden Pflichten zur Überlassung einer Leihwaffe belegen würden. 3.5 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei infolge seiner Auslandeinsätze von der Schiesspflicht befreit gewesen. Zudem habe er die Kontrollpflicht erfüllt, die Kontrolle vom 6. September 2011 sei jedoch irrtümlich nicht eingetragen worden. Diese Einwände sind im Folgenden zu prüfen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie offiziell aus der Armee entlassen worden und habe auch nie ein Aufgebot erhalten, seine persönliche Ausrüstung abzugeben. In ihren Stellungnahmen macht die Vorin-stanz geltend, der Beschwerdeführer habe seine obligatorische Dienstpflicht 2010 erfüllt und sei per 1. Januar 2011 aus der Armee entlassen worden, ohne jedoch entsprechende Belege dafür vorzulegen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilt die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts indessen mit, der Beschwerdeführer sei per 31. Dezember 2004 aus der Armee entlassen worden und reicht entsprechende Auszüge aus dem PISA-System ein, welche dies belegen. 4.2 Folglich ist im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Auszüge aus dem Informationssystem der Armee davon auszugehen - obwohl die entsprechenden Einträge im Dienstbüchlein fehlen und die Angaben der Vorinstanz im laufenden Verfahren diesbezüglich teilweise widersprüchlich sind -, dass der Beschwerdeführer seine Militärdienstpflicht erfüllt hat, per 31. Dezember 2004 aus der Armee entlassen wurde und ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr Angehöriger der Armee war. Demzufolge unterlag er spätestens ab demselben Zeitpunkt grundsätzlich auch nicht mehr der (allgemeinen) Schiesspflicht für Angehörige der Armee ausser Dienst gemäss Art. 63 MG (vgl. E. 3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer war jedoch jeweils während seinen Einsätzen im Friedensförderungsdienst bzw. jeweils während der Dauer seiner befristeten Arbeitsverträge mit SWISSINT wieder der Militärdienstpflicht unterstellt und galt in dieser Zeit als Angehöriger der Armee (vgl. Art. 47 Abs. 4 MG, Art. 6 Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 [MDV, SR 512.21], Art. 2 Abs. 2 Anhang 2 Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04, SR 510.107.0]). Folglich kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein gesagt werden, für den Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, sich von der (allgemeinen) Schiesspflicht dispensieren zu lassen, weil eine Dispensation von der Schiesspflicht nur für Angehörige der Armee, nicht aber für Leihwaffenbesitzer, die ihre reguläre Dienstpflicht erfüllt haben, vorgesehen sei. 4.4 Weiter macht die Vorinstanz geltend, die (allgemeine) Schiesspflicht sei von der Erfüllung der Bedingungen zur Überlassung einer Leihwaffe, zu denen die Erfüllung von Schiessauflagen gehöre, zu unterscheiden. Von letzterer sei eine Dispensation nicht vorgesehen. 4.4.1 Die (allgemeine) ausserdienstliche Schiesspflicht ergibt sich aus Art. 63 MG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Schiessverordnung (vgl. E. 3.1). Sie umfasst die Pflicht zur Erfüllung einer jährlichen obligatorischen Schiessübung (obligatorisches Programm oder Feldschiessen, vgl. Art. 16 ff. Schiessverordnung des VBS). Der Schiessnachweis als Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen ist hingegen in Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS geregelt (vgl. E. 3.2). Erforderlich sind hier die zweimalige Absolvierung jeweils des obligatorischen Programms und des Feldschiessens alle drei Jahre. Daraus ergibt sich, dass es sich durchaus um zwei unterschiedliche Schiesspflichten handelt, die auseinander zu halten sind. 4.4.2 Der Umfang der (allgemeinen) Schiesspflicht ist in Art. 9 im 2. Abschnitt "Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme" der Schiessverordnung statuiert. Unter demselben Abschnitt ist in Art. 11 allgemein die Dispensation von der Schiesspflicht vorgesehen. Die detaillierten Ausführungsbestimmungen zur Dispensation gemäss Art. 11 Schiessverordnung sind in der Schiessverordnung des VBS im 3. Kapitel "Dispensationen" in Art. 6 zu finden (einziger Artikel unter diesem Kapitel). Die Voraussetzungen für den Bezug von persönlichen Leihwaffen (Art. 45, Schiessnachweis Art. 45 Abs. 1) und die Kontrolle der Leihwaffen (Art. 46) sind in der selben Verordnung weiter hinten im 7. Kapitel "Waffen" im 2. Abschnitt "Persönliche Leihwaffen" geregelt. Die systematische Einordnung der (allgemeinen) Schiesspflicht einerseits und des Schiessnachweises für die Überlassung einer Leihwaffe andererseits deuten auf den unterschiedlichen Charakter der beiden Verpflichtungen hin. Die Systematik lässt zudem darauf schliessen, dass sich die Dispensationsmöglichkeit wohl nur auf die Schiesspflicht, nicht jedoch auf den Schiessnachweis in Bezug auf die persönliche Leihwaffe bezieht, weil die Bestimmungen zu den persönlichen Leihwaffen in einem separaten Kapitel weiter hinten in der Schiessverordnung des VBS eingereiht sind und die allgemeine Dispensationsnorm (Art. 11) in der Schiessverordnung unter demselben Abschnitt wie die (allgemeine) Schiesspflicht zu finden ist. 4.4.3 Die Unterscheidung der beiden Schiesspflichten findet sich auch im Wortlaut der erwähnten Verordnungsbestimmungen. Während in beiden Verordnungen wiederholt von Schiesspflicht bzw. Schiesspflichtigen die Rede ist, wird der Begriff Schiessnachweis nur in Art. 45, 46 und 47 Schiessverordnung des VBS verwendet und bezieht sich explizit auf den Nachweis nach Art. 45 Abs. 1. Rein nach dem Wortlaut ist keine Dispensation für den Schiessnachweis möglich, weil sowohl Art. 11 Schiessverordnung als auch Art. 6 Schiessverordnung des VBS nur von Schiesspflicht bzw. Schiesspflichtigen spricht, der Schiessnachweis aber nicht genannt ist und auch kein Verweis gemacht wird. 4.4.4 Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der erwähnten Regelungen. Ziel der (allgemeinen) Schiesspflicht ausser Dienst ist vor allem, dass Angehörige der Armee - also Personen, die ihre Militärdienstpflicht noch nicht erfüllt haben - zusätzlich zu den in einem Jahr allenfalls geleisteten Diensttagen mindestens eine weitere Schiessübung ausser Dienst absolvieren, damit ihre Schiessfertigkeit mit der persönlichen Waffe während der gesamten Dauer ihrer Militärdienstpflicht erhalten werden kann, was im Interesse der Landesverteidigung liegt (vgl. Art. 2 Schiessverordnung, siehe auch E. 3.1). Folglich dient das Schiesswesen ausser Dienst bzw. die entsprechende Schiesspflicht insbesondere den Interessen der Armee und der Landesverteidigung. Die verlangten Voraussetzungen zur Überlassung einer Leihwaffe, zu denen der Schiessnachweis gehört, dienen demgegenüber vor allem der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Wie die Vorinstanz ausführt, dienen die Vorschriften und die entsprechende Dokumentation der Einhaltung derselben der Verhinderung von Missbrauch und sind Ausfluss der Sorgfaltspflicht des Bundes als Eigentümer der Waffe. Die Auflagen sollen Gewähr bieten, dass die Besitzer von Leihwaffen das Schiessen und die Handhabung der Waffe beherrschen und dies auch unter Beweis stellen. 4.4.5 Die aufgezeigten unterschiedlich gearteten Zwecke der beiden Schiessverpflichtungen rechtfertigen es denn auch, dafür unterschiedliche Dispensationsmöglichkeiten bzw. für den Schiessnachweis gar keine Dispensation vorzusehen. Weil viele Leihwaffenbesitzer nicht mehr Angehörige der Armee sind und damit nicht mehr im Informationssystem der Armee erfasst sind, wäre eine effiziente und sichere Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nicht möglich, wenn individuelle Dispensationen vom Schiessnachweis aufgrund von geleisteten Diensttagen gemäss Art. 6 Schiessverordnung des VBS möglich wären. Die Sorgfaltspflicht des Bundes und damit verbundene Haftungsrisiken sowie die allgemein von Waffen potentiell ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedingen jedoch ein lückenloses und zuverlässiges Kontrollsystem. Demnach ist es zweckmässig, die Dispensationsmöglichkeit, welche bei der Schiesspflicht besteht, nicht auf den Schiessnachweis anzuwenden, um jegliche Schnittstellen und Unsicherheiten zu vermeiden. Leihwaffenbesitzer nehmen eine (unentgeltliche und freiwillige) Dienstleistung der Armee in Anspruch, wobei im Gegenzug verlangt werden darf, dass sich der Bezüger an gewisse absolute Voraussetzungen hält, von denen es keine Ausnahme gibt. Von den Leihwaffenbesitzern wird demnach zu Recht verlangt, dass sie ihren Besitzwillen dauernd und wiederholt bestätigen, indem sie die Bedingungen zur Leihe regelmässig und ausnahmslos erfüllen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die von den Leihwaffenbesitzern zu erfüllenden Pflichten angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der öffentlichen Sicherheit keinen unangemessenen Aufwand darstellen. Für den Fall, dass ein Leihwaffenbesitzer aus wichtigen Gründen wie beispielsweise eines Auslandeinsatzes die Kontrollpflicht infolge Abwesenheit gar nicht erfüllen kann, ist die jederzeitige Rückgabemöglichkeit der Leihwaffe vorgesehen, wobei gemäss Ausführungen der Vorinstanz jederzeit ein neuer Bezug derselben Leihwaffe wieder möglich ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Schiessverordnung des VBS). Deshalb erweist sich die fehlende Dispensationsmöglichkeit für den Schiessnachweis insgesamt als zumutbar und verhältnismässig. 4.4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Dispensation von der Schiesspflicht bzw. dem Schiessnachweis gemäss Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS nicht vorgesehen und nicht möglich ist. 4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht von der Schiesspflicht gemäss Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung dispensiert war und damit den Schiessnachweis bzw. die Bedingung zur Belassung der Leihwaffe gemäss Art. 46 Abs. 2 Schiessverordnung des VBS per Kontrolltermin 31. Dezember 2013 nicht erfüllt hat. 4.6 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Kontrollpflicht gemäss Art. 46 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS ebenfalls nicht erfüllt. Da vorliegend der Schiessnachweis nicht erbracht wurde und die beiden Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, erübrigt sich die Prüfung, ob die geltend gemachte Kontrolle vom 6. September 2011 allenfalls doch stattgefunden hat bzw. ob der entsprechende Eintrag unterlassen wurde oder nicht. Dasselbe gilt übrigens für die (noch bis zum 31. Dezember 2016 laufende) Kontrollperiode 2014 bis 2016, in welcher der Beschwerdeführer soweit ersichtlich bisher weder die Schiessverpflichtung erfüllt hat als auch nicht geltend macht, die Leihwaffe zur Kontrolle vorgewiesen zu haben.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Rückgabe der persönlichen Leihwaffe des Beschwerdeführers verfügt hat, weil er die Voraussetzungen für die Belassung der persönlichen Waffe nicht mehr erfüllt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

7. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Laura Bucher Versand: