Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. A.a Die A._____ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Dezember 2022 kündigte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an. Diese Kontrolle betraf im Wesentlichen die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit dem Kauf eines zuvor im Eigentum des Bundes stehenden Jets vom Typ (...) (nachfolgend: Businessjet). Innerhalb der Abteilung Recht der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV unterstützte diese Kontrolle unter anderem Frau X._____, (...) (nachfolgend: Teamchefin). A.b In der Folge korrespondierten die Steuerpflichtige resp. deren Rechtsvertreter und die ESTV wiederholt über den Fortgang der Kontrolle. Am 4. Dezember 2024 antwortete die Teamchefin im Zuge dieser Korrespondenz mit einer E-Mail auf eine Stellungnahme der Steuerpflichtigen vom 3. Dezember 2024. Die Teamchefin äusserte sich darin unter anderem zum Eigentumsübergang am Businessjet, zur Auszahlung des Vorsteuerguthabens und zum Stand des Verfahrens. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragte die Steuerpflichtige bei der ESTV, basierend auf Art. 81 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), den Ausstand der Teamchefin (nachfolgend: Ausstandsgesuch oder Gesuch). Sie warf der Teamchefin mehrere Pflichtverletzungen vor: Sie habe den Eigentumsübergang am Businessjet von der schweizerischen Eidgenossenschaft auf die finanzierende Bank verneint und damit eine Falschbeurkundung impliziert; sie habe von Beginn der Kontrolle an eine private Nutzung des Businessjets behauptet; sie verstosse gegen das Gebot der schonenden Behandlung nach Art. 65 Abs. 5 MWSTG; sie habe das Ergebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen; und sie habe den Nachweis der unternehmerischen Nutzung entgegen Art. 81 Abs. 3 MWSTG auf bestimmte Beweismittel beschränkt. B.b Die ESTV leitete das Ausstandsgesuch am 11. Dezember 2024 ein erstes Mal an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) als Aufsichtsbehörde weiter. Die ESTV äusserte dabei die Auffassung, das VwVG finde auf das Verfahren keine Anwendung, da im damaligen Zeitpunkt weder die Kontrolle nach Art. 78 MWSTG noch die Überprüfung der Abrechnungen nach Art. 77 MWSTG abgeschlossen und somit noch kein Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVG eröffnet worden sei. Sie beantragte deshalb, das Gesuch abzuweisen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 teilte das EFD der ESTV mit, es teile diese Auffassung zur fehlenden Anwendbarkeit des VwVG und verzichte daher zum aktuellen Stand auf eine materielle Prüfung des Gesuchs. Ergänzend wies es die ESTV darauf hin, dass ein Ausstandsgesuch ohnehin nicht zwingend von der Aufsichtsbehörde zu behandeln sei, wenn es sich gegen eine bloss an der Entscheidvorbereitung mitwirkende Person richte. B.c Am 17. Dezember 2024 schloss die ESTV die Kontrolle schliesslich mit einer Einschätzungsmitteilung ab. Die Steuerpflichtige bestritt die Einschätzungsmitteilung mit Eingabe vom 17. Januar 2025. C. C.a Mit Schreiben vom 22. September 2025 gelangte die ESTV hinsichtlich des Ausstandsgesuchs erneut an das EFD. Sie machte darin geltend, mit der Bestreitung der Einschätzungsmitteilung vom 17. Januar 2025 sei das formelle Verwaltungsverfahren eröffnet worden, weshalb das VwVG nunmehr Anwendung finde. Zur erst jetzt erfolgten erneuten Weiterleitung führte die ESTV aus, der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen habe sich trotz entsprechender Nachfrage anlässlich einer Besprechung vom 21. Mai 2025 nicht dazu geäussert, ob er am Gesuch festhalte oder dieses zurückziehe. Weiter würdigte die ESTV den Sachverhalt aus ihrer Sicht und wies darauf hin, dass die Teamchefin die Verfügung mitverantworten und mitunterzeichnen werde, weshalb sie keine bloss vorbereitende, sondern eine entscheidende Person sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2026 wies das EFD das Ausstandsgesuch der Steuerpflichtigen ab und auferlegte ihr eine Verfahrensgebühr von Fr. 200.-. Es lägen keine Hinweise vor, welche den Anschein der Befangenheit der Teamchefin zu begründen vermöchten; materielle oder prozessuale Rechtsfehler seien im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zu rügen und liessen sich nicht als Ausstandsgrund heranziehen. C.c Auf Gesuch der Steuerpflichtigen vom 17. Februar 2026 gewährte ihr das EFD am 19. und 24. Februar 2026 Akteneinsicht. D. D.a Am 18. März 2026 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung des EFD (nachfolgend: Vor-instanz) vom 13. Februar 2026 und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, bei Anzeichen von Befangenheit in den Ausstand zu treten hat. D.b Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D.c Mit Replik vom 2. Juli 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Diese wurde der Vorinstanz am 6. Juli 2026 zugestellt. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird sofern und soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt die angefochtene Zwischenverfügung eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten).
E. 1.3 Bei der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2026 handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, gegen welche die Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
E. 2.2.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen sowie sich zur Sache zu äussern. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2, A-5627/2025 vom 24. Juli 2026 E. 2.1.1).
E. 2.2.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren besteht ein Anspruch auf Stellungnahme nur, wenn die betreffende Eingabe rechtserhebliche Noven enthält. Ein darüber hinausgehendes, umfassendes Replikrecht gilt nach konstanter Rechtsprechung erst im gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Urteil des BGer 2C_742/2016 vom 26. Januar 2017 E. 10.1 a.E.).
E. 2.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.).
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Replikrechts, da die Vorinstanz ihr die Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) und vom 22. September 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) sowie ihr eigenes Schreiben vom 8. Januar 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt habe. Sie macht zudem geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend mit ihren wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt.
E. 2.3.2 Bei den Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 und vom 22. September 2025 sowie dem Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2025 handelt es sich um Eingaben, zu denen der Beschwerdeführerin nach dem in E. 2.2.2 dargelegten Massstab vor Erlass der angefochtenen Verfügung das Replikrecht zusteht. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die genannten Schreiben nicht zustellte, war es dieser nicht möglich, ihr Replikrecht auszuüben. Daher wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert diese Verletzung als eher leicht. Da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. vorne E. 1.4) und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Replik vor Bundesverwaltungsgericht umfassend Stellung zu beziehen, ist die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
E. 2.3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, verfängt nicht: Die Vorinstanz durfte sich, wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.1), auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Zwischenverfügung legt dar, weshalb die Vorinstanz das Verhalten der Teamchefin als sachlich begründet erachtete, und die Beschwerdeführerin war in der Lage, die Verfügung in allen Punkten sachgerecht anzufechten.
E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin leicht verletzt hat, indem sie ihr die Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 und vom 22. September 2025 sowie ihr Schreiben vom 8. Januar 2025 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zustellte. Diese Verletzung ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. vorne E. 2.3.2). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, wird im Rahmen der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sein (vgl. hinten E. 5).
E. 3.1.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Anwendbar sind die Ausstandsvorschriften nicht nur auf Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, sondern auf alle Amtsträger, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und dabei auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (Breitenmoser/Weyeneth, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 N. 29; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.1.1).
E. 3.1.2 Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen - vorliegend nicht einschlägigen - speziellen Ausstandsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit der Amtsperson objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 137 II 431 E. 5.2; Urteile des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 2.1.2, A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3 m.w.H., A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 4.2). Äusserungen einer Amtsperson über den Verfahrensausgang wecken Zweifel an deren Unbefangenheit, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 133 I 89, 115 Ia 172 E. 4, 115 Ia 180 E. 3; Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 2. Oktober 2010 E. 5.4.2). Fehlt hingegen ein unmittelbarer Bezug zwischen einer Äusserung und dem konkret zu beurteilenden Verfahren oder hat sich die Amtsperson lediglich allgemein, unter Bezugnahme auf Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, zu einer im Verfahren umstrittenen Frage geäussert, ist die Annahme der Befangenheit zu verneinen, solange die Gewähr besteht, dass diese Auffassung im Lichte neuer Tatsachen und Argumente überprüft und revidiert werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 2. Oktober 2010 E. 5.4.1 f.). Im Amtsverkehr von Verwaltungsbehörden darf zudem der Kontakt mit den betroffenen Parteien gepflegt werden. Dies ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts regelmässig sogar notwendig, sofern die entsprechenden Kontakte verfahrensspezifisch begründet sind (Breitenmoser/Weyeneth, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 96). Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen jedenfalls dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2).
E. 3.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein Entscheid, der in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen worden ist, ist deshalb regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben. Indes lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des BGer 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5; Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3 m.w.H.; Breitenmoser/Weyeneth, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 117).
E. 3.1.4 Die Praxis hält fest, dass ein Ausstandsbegehren zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig, jedoch unverzüglich nach Kenntnis des entsprechenden Grundes einzureichen ist. Eine verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1, 143 V 66 E. 4.3, 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BGer 1B_13/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2; Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.3.3 m.w.H., A-5235/2018 vom 22. April 2020 E. 4.3; Breitenmoser/Weyeneth, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 109).
E. 3.2 Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen eine Person, die für eine Verwaltungsbehörde tätig ist, so entscheidet darüber grundsätzlich die Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 4.2). Richtet sich das Ausstandsbegehren jedoch gegen eine Person, welche lediglich an der Vorbereitung eines Entscheids mitwirkt, erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sachgerecht, die Aufsichts- oder Gesamtbehörde mit dem Entscheid zu betrauen. In solchen Fällen ist es sinnvoller, den Entscheid der direkt vorgesetzten Amtsperson zu überlassen (Urteil des BVGer B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3.1.7).
E. 3.3.1 Gemäss ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2024 vertrat die ESTV beim erstmaligen Weiterleiten des Ausstandsgesuchs an die Vorinstanz den Standpunkt, das VwVG finde mangels eines eröffneten Verwaltungsverfahrens keine Anwendung. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht. Sie hielt am 8. Januar 2025 ergänzend und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 fest, ein Ausstandsgesuch müsse nicht zwingend von der Aufsichtsbehörde behandelt werden, wenn es sich bloss gegen eine an der Entscheidvorbereitung mitwirkende Person richte. Mit Schreiben vom 22. September 2025 machte die ESTV wiederum geltend, die Teamchefin werde die erlassene Verfügung mitverantworten und mitunterzeichnen. Es handle sich daher - so die ESTV - bei der Teamchefin nicht bloss um eine vorbereitende, sondern um eine entscheidende Person.
E. 3.3.2 Ein Verzicht auf den Einbezug der Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ausstandsgesuch gegen eine Person richtet, die einzig an der Vorbereitung eines Entscheids mitarbeitet (vgl. E. 3.2). Die ESTV hat selbst klargestellt, dass die Teamchefin die im Streit liegende Verfügung mitverantworten und mitunterzeichnen wird. Somit kann ausgeschlossen werden, dass sie bloss vorbereitend tätig war. Die Vorinstanz hat sich somit in der Folge zu Recht als zuständig erachtet und über das Ausstandsgesuch materiell entschieden. Diese Zuständigkeit ist im Übrigen unbestritten geblieben.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt unter Verweis auf ihr Ausstandsgesuch aus, die Teamchefin habe den Eigentumsübergang am Businessjet verneint und damit eine Falschbeurkundung durch die zuständige Behörde des Bundes impliziert. Sie habe weiter von Beginn der Kontrolle an eine private Nutzung des Businessjets behauptet; sie verletze das Gebot der schonenden Behandlung und sie habe das Ergebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen. Zudem habe die Teamchefin den Nachweis der unternehmerischen Nutzung entgegen gesetzlichen Bestimmungen auf bestimmte Beweismittel beschränkt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Zur rechtlichen Einordnung dieser Vorwürfe verweist die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, namentlich zum Erfordernis eines offenen Verfahrensausgangs und zur Ausstandsrelevanz von Fehlentscheiden bei schweren, wiederholten Pflichtverletzungen.
E. 3.4.2 Die Vorinstanz und die ESTV vertreten demgegenüber die Ansicht, die Teamchefin habe sich durchwegs sachlich geäussert und es lägen keine Hinweise auf deren Befangenheit vor.
E. 3.4.3 Vorweg gilt es festzuhalten, dass für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht etwa massgebend ist, ob die Teamchefin in der Sache richtig lag. Ausschlaggebend ist einzig, ob ihr Verhalten den Anschein der Befangenheit begründet (vgl. vorne E. 3.1.2). Die E-Mail der Teamchefin vom 4. Dezember 2024 ist deshalb zunächst in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Weder in der Wortwahl noch im Aufbau der E-Mail finden sich Formulierungen, die auf eine abschliessende, jeder weiteren Prüfung entzogene Festlegung schliessen liessen (vgl. vorne E. 3.1.2): Die Teamchefin legt den Verfahrensstand offen, verweist auf aus ihrer Sicht noch ausstehende Unterlagen und bietet dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Der Ton ist durchwegs sachlich. Die von der Beschwerdeführerin herausgegriffenen einzelnen Punkte (vgl. vorne E. 3.4.1) sind nachfolgend vor diesem Hintergrund zu betrachten.
E. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verneinung des Eigentumsübergangs an die finanzierende Bank impliziere eine Falschbeurkundung durch die zuständige Behörde des Bundes. Dieser Vorwurf lässt sich anhand der E-Mail der Teamchefin vom 4. Dezember 2024 nicht nachvollziehen. Darin hält die Teamchefin einleitend ausdrücklich fest, es sei «nie in Abrede gestellt» worden, dass der Businessjet von der zuständigen Behörde des Bundes verkauft worden sei. Jedoch sei zu prüfen, ob die betreffende Lieferung an die Beschwerdeführerin oder an die Finanzierungsgesellschaft erfolgt sei. Sie bestritt damit gerade nicht den Verkauf als solchen und liess lediglich den Lieferungsempfänger offen.
E. 3.4.5 Zur privaten Nutzung und zur angeblichen Vorwegnahme des Verfahrensausgangs macht die Beschwerdeführerin geltend, die Teamchefin habe von Beginn der Kontrolle an eine private Nutzung unterstellt und das Ergebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen. Für die Haltung der Teamchefin im Dezember 2022, dem Beginn der Kontrolle, liegen keine eigenständigen Unterlagen vor. Einzig die E-Mail vom 4. Dezember 2024 samt E-Mail-Thread ab 11. November 2024 lassen auf die Ansichten der Teamchefin schliessen. Darin führt die Teamchefin lediglich aus, es fehle gegenwärtig am Nachweis der unternehmerischen Nutzung - eine Feststellung zum aktuellen Beweisstand im Rahmen einer laufenden, noch nicht abgeschlossenen Prüfung, die keine feststehende Überzeugung zum Ausdruck bringt.
E. 3.4.6 Zum Rückbehalt des Steuerguthabens sowie zur Beweismittelfrage legte die Teamchefin in ihrer E-Mail vom 4. Dezember 2024 jeweils mit Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb aus ihrer Sicht keine Pflicht zur sofortigen Auszahlung bestehe bzw. was als Gutschrift gelte. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Widerspruch zu einem in diesem Themenbereich publizierten Working Paper betrifft dabei die materielle Richtigkeit der Rechtsauffassung zum Rückbehalt, nicht das Verhalten der Teamchefin, und ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Ob die Rechtsauffassungen der Teamchefin zutreffen oder, wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelfrage geltend macht, gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG verstossen, ist eine Frage der korrekten Rechtsanwendung, die gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die entsprechende Verfügung zu klären ist. Eine in der Sache möglicherweise bestreitbare Rechtsauffassung stellt für sich allein von vornherein weder einen wiederholten oder groben, als schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizierenden Irrtum dar (vgl. vorne E. 3.1.3), noch vermag eine blosse Meinungsverschiedenheit über die zutreffende Rechtsauffassung den Anschein der Befangenheit zu begründen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
E. 3.4.7 Insgesamt ergibt sich keine Grundlage für den Anschein der Befangenheit der Teamchefin. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vermögen die gerügten Aspekte objektive Umstände darzutun, die das Misstrauen in die Unbefangenheit der Teamchefin rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass keine entsprechenden Hinweise vorliegen. Die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG erweist sich als unbegründet.
E. 4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zwar leicht verletzt, diese Verletzung wurde jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt (vgl. vorne E. 2). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine Hinweise auf eine Befangenheit der Teamchefin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG vorliegen (vgl. vorne E. 3). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Sie erweist sich dementsprechend auch im Eventualstandpunkt, mit welchem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, als unbegründet.
E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- der unterliegenden Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 2.4) - in Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. E. 2.4 und 5.1; Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Mangels Kostennote wird diese praxisgemäss auf Fr. 300.- festgesetzt. Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1991/2026 Urteil vom 25.September 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._____ AG, (...), vertreten durch Gianni Rizzello, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstand. Sachverhalt: A. A.a Die A._____ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Dezember 2022 kündigte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an. Diese Kontrolle betraf im Wesentlichen die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit dem Kauf eines zuvor im Eigentum des Bundes stehenden Jets vom Typ (...) (nachfolgend: Businessjet). Innerhalb der Abteilung Recht der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV unterstützte diese Kontrolle unter anderem Frau X._____, (...) (nachfolgend: Teamchefin). A.b In der Folge korrespondierten die Steuerpflichtige resp. deren Rechtsvertreter und die ESTV wiederholt über den Fortgang der Kontrolle. Am 4. Dezember 2024 antwortete die Teamchefin im Zuge dieser Korrespondenz mit einer E-Mail auf eine Stellungnahme der Steuerpflichtigen vom 3. Dezember 2024. Die Teamchefin äusserte sich darin unter anderem zum Eigentumsübergang am Businessjet, zur Auszahlung des Vorsteuerguthabens und zum Stand des Verfahrens. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragte die Steuerpflichtige bei der ESTV, basierend auf Art. 81 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), den Ausstand der Teamchefin (nachfolgend: Ausstandsgesuch oder Gesuch). Sie warf der Teamchefin mehrere Pflichtverletzungen vor: Sie habe den Eigentumsübergang am Businessjet von der schweizerischen Eidgenossenschaft auf die finanzierende Bank verneint und damit eine Falschbeurkundung impliziert; sie habe von Beginn der Kontrolle an eine private Nutzung des Businessjets behauptet; sie verstosse gegen das Gebot der schonenden Behandlung nach Art. 65 Abs. 5 MWSTG; sie habe das Ergebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen; und sie habe den Nachweis der unternehmerischen Nutzung entgegen Art. 81 Abs. 3 MWSTG auf bestimmte Beweismittel beschränkt. B.b Die ESTV leitete das Ausstandsgesuch am 11. Dezember 2024 ein erstes Mal an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) als Aufsichtsbehörde weiter. Die ESTV äusserte dabei die Auffassung, das VwVG finde auf das Verfahren keine Anwendung, da im damaligen Zeitpunkt weder die Kontrolle nach Art. 78 MWSTG noch die Überprüfung der Abrechnungen nach Art. 77 MWSTG abgeschlossen und somit noch kein Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVG eröffnet worden sei. Sie beantragte deshalb, das Gesuch abzuweisen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 teilte das EFD der ESTV mit, es teile diese Auffassung zur fehlenden Anwendbarkeit des VwVG und verzichte daher zum aktuellen Stand auf eine materielle Prüfung des Gesuchs. Ergänzend wies es die ESTV darauf hin, dass ein Ausstandsgesuch ohnehin nicht zwingend von der Aufsichtsbehörde zu behandeln sei, wenn es sich gegen eine bloss an der Entscheidvorbereitung mitwirkende Person richte. B.c Am 17. Dezember 2024 schloss die ESTV die Kontrolle schliesslich mit einer Einschätzungsmitteilung ab. Die Steuerpflichtige bestritt die Einschätzungsmitteilung mit Eingabe vom 17. Januar 2025. C. C.a Mit Schreiben vom 22. September 2025 gelangte die ESTV hinsichtlich des Ausstandsgesuchs erneut an das EFD. Sie machte darin geltend, mit der Bestreitung der Einschätzungsmitteilung vom 17. Januar 2025 sei das formelle Verwaltungsverfahren eröffnet worden, weshalb das VwVG nunmehr Anwendung finde. Zur erst jetzt erfolgten erneuten Weiterleitung führte die ESTV aus, der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen habe sich trotz entsprechender Nachfrage anlässlich einer Besprechung vom 21. Mai 2025 nicht dazu geäussert, ob er am Gesuch festhalte oder dieses zurückziehe. Weiter würdigte die ESTV den Sachverhalt aus ihrer Sicht und wies darauf hin, dass die Teamchefin die Verfügung mitverantworten und mitunterzeichnen werde, weshalb sie keine bloss vorbereitende, sondern eine entscheidende Person sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2026 wies das EFD das Ausstandsgesuch der Steuerpflichtigen ab und auferlegte ihr eine Verfahrensgebühr von Fr. 200.-. Es lägen keine Hinweise vor, welche den Anschein der Befangenheit der Teamchefin zu begründen vermöchten; materielle oder prozessuale Rechtsfehler seien im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zu rügen und liessen sich nicht als Ausstandsgrund heranziehen. C.c Auf Gesuch der Steuerpflichtigen vom 17. Februar 2026 gewährte ihr das EFD am 19. und 24. Februar 2026 Akteneinsicht. D. D.a Am 18. März 2026 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung des EFD (nachfolgend: Vor-instanz) vom 13. Februar 2026 und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, bei Anzeichen von Befangenheit in den Ausstand zu treten hat. D.b Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D.c Mit Replik vom 2. Juli 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Diese wurde der Vorinstanz am 6. Juli 2026 zugestellt. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird sofern und soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt die angefochtene Zwischenverfügung eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). 1.3 Bei der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2026 handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, gegen welche die Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 2.2 2.2.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen sowie sich zur Sache zu äussern. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2, A-5627/2025 vom 24. Juli 2026 E. 2.1.1). 2.2.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren besteht ein Anspruch auf Stellungnahme nur, wenn die betreffende Eingabe rechtserhebliche Noven enthält. Ein darüber hinausgehendes, umfassendes Replikrecht gilt nach konstanter Rechtsprechung erst im gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Urteil des BGer 2C_742/2016 vom 26. Januar 2017 E. 10.1 a.E.). 2.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Replikrechts, da die Vorinstanz ihr die Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) und vom 22. September 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) sowie ihr eigenes Schreiben vom 8. Januar 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt habe. Sie macht zudem geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend mit ihren wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. 2.3.2 Bei den Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 und vom 22. September 2025 sowie dem Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2025 handelt es sich um Eingaben, zu denen der Beschwerdeführerin nach dem in E. 2.2.2 dargelegten Massstab vor Erlass der angefochtenen Verfügung das Replikrecht zusteht. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die genannten Schreiben nicht zustellte, war es dieser nicht möglich, ihr Replikrecht auszuüben. Daher wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert diese Verletzung als eher leicht. Da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. vorne E. 1.4) und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Replik vor Bundesverwaltungsgericht umfassend Stellung zu beziehen, ist die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 2.3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, verfängt nicht: Die Vorinstanz durfte sich, wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.1), auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Zwischenverfügung legt dar, weshalb die Vorinstanz das Verhalten der Teamchefin als sachlich begründet erachtete, und die Beschwerdeführerin war in der Lage, die Verfügung in allen Punkten sachgerecht anzufechten. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin leicht verletzt hat, indem sie ihr die Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 und vom 22. September 2025 sowie ihr Schreiben vom 8. Januar 2025 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zustellte. Diese Verletzung ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. vorne E. 2.3.2). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, wird im Rahmen der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sein (vgl. hinten E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Anwendbar sind die Ausstandsvorschriften nicht nur auf Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, sondern auf alle Amtsträger, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und dabei auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (Breitenmoser/Weyeneth, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 N. 29; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.1.1). 3.1.2 Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen - vorliegend nicht einschlägigen - speziellen Ausstandsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit der Amtsperson objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 137 II 431 E. 5.2; Urteile des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 2.1.2, A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3 m.w.H., A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 4.2). Äusserungen einer Amtsperson über den Verfahrensausgang wecken Zweifel an deren Unbefangenheit, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 133 I 89, 115 Ia 172 E. 4, 115 Ia 180 E. 3; Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 2. Oktober 2010 E. 5.4.2). Fehlt hingegen ein unmittelbarer Bezug zwischen einer Äusserung und dem konkret zu beurteilenden Verfahren oder hat sich die Amtsperson lediglich allgemein, unter Bezugnahme auf Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, zu einer im Verfahren umstrittenen Frage geäussert, ist die Annahme der Befangenheit zu verneinen, solange die Gewähr besteht, dass diese Auffassung im Lichte neuer Tatsachen und Argumente überprüft und revidiert werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 2. Oktober 2010 E. 5.4.1 f.). Im Amtsverkehr von Verwaltungsbehörden darf zudem der Kontakt mit den betroffenen Parteien gepflegt werden. Dies ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts regelmässig sogar notwendig, sofern die entsprechenden Kontakte verfahrensspezifisch begründet sind (Breitenmoser/Weyeneth, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 96). Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen jedenfalls dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2). 3.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein Entscheid, der in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen worden ist, ist deshalb regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben. Indes lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des BGer 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5; Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3 m.w.H.; Breitenmoser/Weyeneth, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 117). 3.1.4 Die Praxis hält fest, dass ein Ausstandsbegehren zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig, jedoch unverzüglich nach Kenntnis des entsprechenden Grundes einzureichen ist. Eine verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1, 143 V 66 E. 4.3, 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BGer 1B_13/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2; Urteile des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.3.3 m.w.H., A-5235/2018 vom 22. April 2020 E. 4.3; Breitenmoser/Weyeneth, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 109). 3.2 Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen eine Person, die für eine Verwaltungsbehörde tätig ist, so entscheidet darüber grundsätzlich die Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 4.2). Richtet sich das Ausstandsbegehren jedoch gegen eine Person, welche lediglich an der Vorbereitung eines Entscheids mitwirkt, erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sachgerecht, die Aufsichts- oder Gesamtbehörde mit dem Entscheid zu betrauen. In solchen Fällen ist es sinnvoller, den Entscheid der direkt vorgesetzten Amtsperson zu überlassen (Urteil des BVGer B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3.1.7). 3.3 3.3.1 Gemäss ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2024 vertrat die ESTV beim erstmaligen Weiterleiten des Ausstandsgesuchs an die Vorinstanz den Standpunkt, das VwVG finde mangels eines eröffneten Verwaltungsverfahrens keine Anwendung. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht. Sie hielt am 8. Januar 2025 ergänzend und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 fest, ein Ausstandsgesuch müsse nicht zwingend von der Aufsichtsbehörde behandelt werden, wenn es sich bloss gegen eine an der Entscheidvorbereitung mitwirkende Person richte. Mit Schreiben vom 22. September 2025 machte die ESTV wiederum geltend, die Teamchefin werde die erlassene Verfügung mitverantworten und mitunterzeichnen. Es handle sich daher - so die ESTV - bei der Teamchefin nicht bloss um eine vorbereitende, sondern um eine entscheidende Person. 3.3.2 Ein Verzicht auf den Einbezug der Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ausstandsgesuch gegen eine Person richtet, die einzig an der Vorbereitung eines Entscheids mitarbeitet (vgl. E. 3.2). Die ESTV hat selbst klargestellt, dass die Teamchefin die im Streit liegende Verfügung mitverantworten und mitunterzeichnen wird. Somit kann ausgeschlossen werden, dass sie bloss vorbereitend tätig war. Die Vorinstanz hat sich somit in der Folge zu Recht als zuständig erachtet und über das Ausstandsgesuch materiell entschieden. Diese Zuständigkeit ist im Übrigen unbestritten geblieben. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt unter Verweis auf ihr Ausstandsgesuch aus, die Teamchefin habe den Eigentumsübergang am Businessjet verneint und damit eine Falschbeurkundung durch die zuständige Behörde des Bundes impliziert. Sie habe weiter von Beginn der Kontrolle an eine private Nutzung des Businessjets behauptet; sie verletze das Gebot der schonenden Behandlung und sie habe das Ergebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen. Zudem habe die Teamchefin den Nachweis der unternehmerischen Nutzung entgegen gesetzlichen Bestimmungen auf bestimmte Beweismittel beschränkt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Zur rechtlichen Einordnung dieser Vorwürfe verweist die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, namentlich zum Erfordernis eines offenen Verfahrensausgangs und zur Ausstandsrelevanz von Fehlentscheiden bei schweren, wiederholten Pflichtverletzungen. 3.4.2 Die Vorinstanz und die ESTV vertreten demgegenüber die Ansicht, die Teamchefin habe sich durchwegs sachlich geäussert und es lägen keine Hinweise auf deren Befangenheit vor. 3.4.3 Vorweg gilt es festzuhalten, dass für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht etwa massgebend ist, ob die Teamchefin in der Sache richtig lag. Ausschlaggebend ist einzig, ob ihr Verhalten den Anschein der Befangenheit begründet (vgl. vorne E. 3.1.2). Die E-Mail der Teamchefin vom 4. Dezember 2024 ist deshalb zunächst in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Weder in der Wortwahl noch im Aufbau der E-Mail finden sich Formulierungen, die auf eine abschliessende, jeder weiteren Prüfung entzogene Festlegung schliessen liessen (vgl. vorne E. 3.1.2): Die Teamchefin legt den Verfahrensstand offen, verweist auf aus ihrer Sicht noch ausstehende Unterlagen und bietet dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Der Ton ist durchwegs sachlich. Die von der Beschwerdeführerin herausgegriffenen einzelnen Punkte (vgl. vorne E. 3.4.1) sind nachfolgend vor diesem Hintergrund zu betrachten. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verneinung des Eigentumsübergangs an die finanzierende Bank impliziere eine Falschbeurkundung durch die zuständige Behörde des Bundes. Dieser Vorwurf lässt sich anhand der E-Mail der Teamchefin vom 4. Dezember 2024 nicht nachvollziehen. Darin hält die Teamchefin einleitend ausdrücklich fest, es sei «nie in Abrede gestellt» worden, dass der Businessjet von der zuständigen Behörde des Bundes verkauft worden sei. Jedoch sei zu prüfen, ob die betreffende Lieferung an die Beschwerdeführerin oder an die Finanzierungsgesellschaft erfolgt sei. Sie bestritt damit gerade nicht den Verkauf als solchen und liess lediglich den Lieferungsempfänger offen. 3.4.5 Zur privaten Nutzung und zur angeblichen Vorwegnahme des Verfahrensausgangs macht die Beschwerdeführerin geltend, die Teamchefin habe von Beginn der Kontrolle an eine private Nutzung unterstellt und das Ergebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen. Für die Haltung der Teamchefin im Dezember 2022, dem Beginn der Kontrolle, liegen keine eigenständigen Unterlagen vor. Einzig die E-Mail vom 4. Dezember 2024 samt E-Mail-Thread ab 11. November 2024 lassen auf die Ansichten der Teamchefin schliessen. Darin führt die Teamchefin lediglich aus, es fehle gegenwärtig am Nachweis der unternehmerischen Nutzung - eine Feststellung zum aktuellen Beweisstand im Rahmen einer laufenden, noch nicht abgeschlossenen Prüfung, die keine feststehende Überzeugung zum Ausdruck bringt. 3.4.6 Zum Rückbehalt des Steuerguthabens sowie zur Beweismittelfrage legte die Teamchefin in ihrer E-Mail vom 4. Dezember 2024 jeweils mit Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb aus ihrer Sicht keine Pflicht zur sofortigen Auszahlung bestehe bzw. was als Gutschrift gelte. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Widerspruch zu einem in diesem Themenbereich publizierten Working Paper betrifft dabei die materielle Richtigkeit der Rechtsauffassung zum Rückbehalt, nicht das Verhalten der Teamchefin, und ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Ob die Rechtsauffassungen der Teamchefin zutreffen oder, wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelfrage geltend macht, gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG verstossen, ist eine Frage der korrekten Rechtsanwendung, die gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die entsprechende Verfügung zu klären ist. Eine in der Sache möglicherweise bestreitbare Rechtsauffassung stellt für sich allein von vornherein weder einen wiederholten oder groben, als schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizierenden Irrtum dar (vgl. vorne E. 3.1.3), noch vermag eine blosse Meinungsverschiedenheit über die zutreffende Rechtsauffassung den Anschein der Befangenheit zu begründen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 3.4.7 Insgesamt ergibt sich keine Grundlage für den Anschein der Befangenheit der Teamchefin. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vermögen die gerügten Aspekte objektive Umstände darzutun, die das Misstrauen in die Unbefangenheit der Teamchefin rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass keine entsprechenden Hinweise vorliegen. Die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG erweist sich als unbegründet.
4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zwar leicht verletzt, diese Verletzung wurde jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt (vgl. vorne E. 2). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine Hinweise auf eine Befangenheit der Teamchefin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG vorliegen (vgl. vorne E. 3). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Sie erweist sich dementsprechend auch im Eventualstandpunkt, mit welchem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, als unbegründet. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- der unterliegenden Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 2.4) - in Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. E. 2.4 und 5.1; Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Mangels Kostennote wird diese praxisgemäss auf Fr. 300.- festgesetzt. Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)