Amtshilfe
Sachverhalt
A.
A.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hat die zuständige israelische Behörde (Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division [nachfolgend: ITA]) gestützt auf Art. 4 und Art. 5 i.V.m. Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (MAC, SR 0.652.1; von Israel ratifiziert am 31. August 2016 und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert am 26. September 2016) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet (act. 1 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.]).
A.b Als vom Ersuchen betroffene Person wird A._______ (nachfolgend: betroffene Person bzw. IL Taxpayer) mit Wohnsitz in Israel genannt. Diese Person steht - gemäss von der Schweiz automatisch ausgetauschten Finanzkonten - in Verbindung mit einer Bankkundenbeziehung zur Bank (...) (nachfolgend: Bank A).
A.c Die ITA beschrieb den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen zusammengefasst wie folgt:
«The IL taxpayer is part of an ongoing investigation concerning an Israel resident trust which has proprietary rights in funds and real-estate properties worldwide (hereafter: the trust).
The ITA suspects that the aforementioned assets detailed in the requested information has presented as assets of the trust or assets that the taxpayer is not owner of them.
If this suspicion is correct, the abovementioned tax arrangement was conducted under false / fraudulent. We believe that the requested information would assist us in our investigation.»
Des Weiteren erläutert die ITA in ihrem Ersuchen, dass:
«a) all information obtained through the request will be treated confidentially and used solely for those purposes set out in the agreement that constitutes the basis for this request;
b) the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this request;
c)in similar circumstances, the information would be available under the application of domestic laws and administrative practices;
d)it has exhausted all regular sources of information available under its domestic tax procedure.»
A.d Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt ersuchte die ITA die ESTV um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 betreffend Einkommenssteuern («Income Tax»; act. 1, Ziff. 9 und 10):
«1. For the each account mentioned above (1 accounts in total), please provide the following :
1.1 Identification (first name, last name, address, date of birth, ID number/passport number) of all the account holder(s), the beneficial(s) owner(s) and/or the authorized person(s), signatory(ies) in the relevant period.
1.2 a copy,of the following documents:
1.2.1 Account opening form(s) (incl. Form A or other documents assessing the beneficial ownership) during the relevant period;
1.2.2 Identification documents of the persons mentioned under section 1.1 above, if available;
1.2.3 Power of attorney of the persons mentioned under section 1.1 above, if available;
1.2.4 Statements of financial assets as of each year in the relevant period;
1.2.5 Account statements from 1 January 2014 to 31 December 2019;
1.3 The closing date of the account and a copy of the closing order;
1.4 Details of the delivery address(es) of the bank documents, if not already visible in the opening form;
1.5 If an e-banking contract exists/existed, details of the authorized person(s).
1.6 In case other bank accounts would exist at the above mentioned Bank, with the concerned as the holder, the beneficial owner or an authorized person, please provide all the information required section 1.»
A.e Mit Editionsverfügungen der ESTV vom 31. Mai 2021 wurde die Bank A aufgefordert, die ersuchten Informationen zu edieren. Ebenfalls wurde sie ersucht, die betroffene Person mit einem beiliegenden Schreiben über das Verfahren zu informieren. Sollte eine andere natürliche oder juristische Person (Mit-)Inhaberin der ersuchten Kontobeziehungen sein, sei diese Person über das Verfahren zu informieren. Die Bank A ist der Aufforderung der ESTV innert einmalig erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. Juni 2021 nachgekommen.
A.f Mit Schreiben vom 3. August 2021 forderte die ESTV die Bank A auf, die ersuchten Informationen in ungeschwärzter Form zu edieren. Die Bank A ist dieser Aufforderung am 20. August 2021 nachgekommen.
A.g Aus den edierten Informationen ist ersichtlich, dass 13 Personen an den Kontobeziehungen beteiligt sind, zu denen Informationen übermittelt werden sollen. Diese treten als beschwerdeberechtigte Personen auf: B._______ Limited, C._______ Limited, D._______ SA, E._______ Limited, F._______ Limited, G._______ SA, H._______ SA, I._______ S.à.r.l., J._______ LIMITED, K._______ LTD, L._______ LIMITED, M._______ LIMITED und N._______ S.à.r.l. (nachfolgend gemeinsam: beschwerdeberechtigte Personen).
A.h Die ESTV gewährte der betroffenen Person sowie den beschwerdeberechtigten Personen mit Schreiben vom 29. April 2025 Akteneinsicht und informierte sie über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts. Sie orientierte in diesem Schreiben die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen und setzte Frist zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen, respektive zur Einreichung einer Stellungnahme innert 20 Tagen nach Zustellung des Schreibens an. Ausserdem stellte sie die zur Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigten Unterlagen zu.
A.i Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 an die ESTV haben die betroffene Person sowie die beschwerdeberechtigten Personen gegen die Gewährung der Amtshilfe opponiert.
A.j Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 erkannte die ESTV, dass der ITA Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
B.
B.a Gegen die Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 lassen die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie die beschwerdeberechtigten Personen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2-14) (nachfolgend gemeinsam auch: Beschwerdeführerinnen) am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie stellen folgende Anträge:
«1.Die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter: Die Schlussverfügung sei insoweit aufzuheben, als sie die Übermittlung von Informationen an die ITA betreffend Sachverhalte erfasst, die sich vor dem 1. Januar 2018 zugetragen haben, und es seien sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen vor der Übermittlung der ersuchten Informationen zu schwärzen.
3. Subeventualiter: Es seien sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen vor der Übermittlung der ersuchten Informationen zu schwärzen.
4.Sub-subeventualiter: Die Sache sei mit Auflagen hinsichtlich uneingeschränkter Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen und von der ITA seien Erklärungen zu israelischen Strafnormen sowie der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu verlangen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich MwSt.)»
B.b Mit Vernehmlassung vom 17. September 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügung und Personen, die vom Amtshilfeersuchen betroffen sind bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich E. 1.3.2 - einzutreten.
E. 1.3.2 Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in ihrem Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Eventualantrag und der Subeventualantrag der Beschwerdeführerinnen betreffen teilweise Drittinteressen. Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.4.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Überprüfung des Eventual- und Subeventualantrags unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 3.2.5 und E. 3.2.7).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtenen Schlussverfügungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.1.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (statt vieler: BGE 140 V 464 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 32). Wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, Art. 27 Rz. 3 ff.). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde oder das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht oder die Behörde leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2).
E. 2.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a); wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Art. 27 Abs. 3 VwVG betrifft u.a. die Einsicht in eigene Eingaben der Partei. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 2.1.3 Im Bereich der internationalen Steueramtshilfe wird (für das Verfahren vor der ESTV) das Recht auf Akteneinsicht explizit in Art. 15 StAhiG festgehalten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die ESTV kann die Einsicht in gewisse Aktenstücke nach Massgabe von Art. 27 VwVG verweigern, soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich dieser Aktenstücke glaubhaft macht (Art. 15 Abs. 2 StAhiG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3). Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1 StAhiG).
E. 2.1.4 Wenn eine ausländische Behörde in einem Amtshilfeverfahren Geheimhaltungsgründe geltend macht, kann dies gemäss der Rechtsprechung eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts unter Berufung auf das wesentliche öffentliche Interesse der Schweiz an guten internationalen Beziehungen rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5; A-769/2017, A-776/2017 und A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 1.5.5). Auch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts wegen einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung kann grundsätzlich zulässig sein, wobei es sich auch um ein ausländisches Verfahren handeln kann (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5 m.w.H.). Das völkergewohnheitsrechtliche Vertrauensprinzip im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen (vgl. E. 2.6.4) ist grundsätzlich auch auf Angaben der ersuchenden Behörden zu Geheimhaltungsgründen anwendbar (vgl. Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5).
E. 2.2 Sowohl Israel als auch die Schweiz sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 MAC).
E. 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staats letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe hinsichtlich Steuern, die unter eine der in Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii-iv MAC aufgeführten Kategorien fallen (der Vorbehalt ist am Ende der SR 0.652.1 unter «Vorbehalte und Erklärungen» als Ziff. 1 publiziert). Unter anderem leistet die Schweiz keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. iii Bst. C MAC).
E. 2.4.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb die Schweiz grundsätzlich Amtshilfe für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren kann.
E. 2.4.2 Allerdings wird - vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 6 MAC abweichend - gemäss Art. 28 Abs. 7 MAC der zeitliche Anwendungsbereich des MAC für Fälle im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, ausgeweitet, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten. Eine Einschränkung der amtshilfefähigen Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten geht aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 7 MAC nicht hervor. Indessen hat die Schweiz von der Möglichkeit des Vorbehalts nach Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC Gebrauch gemacht. Die Schweiz hat erklärt, sie wende Art. 28 Abs. 7 MAC nur auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen an, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).
E. 2.4.3 Damit Amtshilfe geleistet werden darf, muss das Amtshilfeabkommen für beide Parteien anwendbar sein (vgl. Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes]; BBl 2015 5585, 5619 f.). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, für Israel am 1. Dezember 2016. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC (vgl. E. 2.4.2) darf somit in Fällen von gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC erfolgten Amtshilfeersuchen ab dem 1. Januar 2014 Amtshilfe geleistet werden (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.3 m.w.H.).
E. 2.5 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a). Weiter müssen Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b), genannt sein. Zudem hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Das Amtshilfeersuchen ist in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.4 m.w.H.).
E. 2.6.1 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5 m.w.H.).
E. 2.6.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.1 m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1).
E. 2.6.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
E. 2.6.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2; A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4) Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
E. 2.6.2.4 Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist wie erwähnt (E. 2.6.2.1) voraussichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersituation des betroffenen Steuerpflichtigen zu klären. Von einem Amtshilfeersuchen umfasst sind daher nicht nur direkt gehaltene Bankkonten, d.h. Bankkonten, deren rechtliche Inhaberin die betroffene Person für den relevanten ersuchten Zeitraum war oder ist, sondern auch indirekt gehaltene Konten, mithin namentlich eine allfällige wirtschaftliche Berechtigung oder Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person an einem Bankkonto (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1 ff.; Urteil des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2).
E. 2.6.2.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.)
E. 2.6.2.6 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1; A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft vom 5. Juni 2015 des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 2.6.2.7 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 2.6.3 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.3 m.w.H.).
E. 2.6.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2).
E. 2.6.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
E. 2.6.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat die betroffene Person diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3; A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
E. 2.6.4.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 m.w.H.; 142 II 35 E. 3.2 m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).
E. 2.6.5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für die er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; statt vieler: Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2; A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5; 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4; 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3).
E. 2.6.5.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vorne E. 2.6.4) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
E. 2.6.6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staats oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können. Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.6.1 m.w.H.).
E. 2.6.6.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staats vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1 m.w.H.).
E. 2.6.7 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft. Auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staats zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staats (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f.; 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5; 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7).
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen vorliegend zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Schlussverfügung nicht mit dem konkreten Sachverhalt und den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 7 ff.) und im Übrigen auch in der Vernehmlassung (S. 4 ff.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die Erklärungen im Amtshilfeersuchen - auf welche grundsätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip vorne E. 2.6.4) - begründete die Vorinstanz, weshalb die ersuchten Informationen ihrer Auffassung nach für das in Israel geführte Verfahren voraussichtlich erheblich seien. Zudem nimmt die Vorinstanz in der Schlussverfügung zu den vorbrachten Argumenten der Beschwerdeführerinnen Stellung. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Behörde nicht auf alle Argumente der Partei explizit oder gar ausführlich einzugehen verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1.1). Sie wird der Begründungspflicht in der Regel bereits gerecht, wenn sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Punkte behandelt. Ob sie dabei gewisse aus Sicht einer Partei wesentlichen Aspekte zu Unrecht als nicht rechtserheblich beurteilt hat, ist dagegen eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. vorne E. 2.1.1).
E. 3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihnen das von der ersuchenden Behörde eingereichte Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 sowie die Korrespondenz mit der ITA nicht vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 ungeschwärzt bzw. vollständig zugestellt habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da die ITA vorliegend Geheimhaltungsgründe geltend gemacht hat und eine vollständige Offenlegung des Amtshilfeersuchens sowie der Behördenkorrespondenz die guten internationalen Beziehungen mit Israel gefährden könnte, liegen wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG vor, welche eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen (vgl. vorne E. 2.1.4). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist zu bestätigen. Das Geheimhaltungsinteresse, mithin das Interesse der Schweiz an guten internationalen Beziehungen mit Israel überwiegt in casu das Interesse der Beschwerdeführerinnen auf uneingeschränkte Akteneinsicht in das Amtshilfeersuchen sowie die Behördenkorrespondenz (vgl. E. 2.1.1). Sodann hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 29. April 2025 über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts informiert (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.h). Das Bundesverwaltungsgericht hat den betreffenden Inhalt mit dem tatsächlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens verglichen, was zum Ergebnis führt, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 StAhiG den Beschwerdeführerinnen den wesentlichen Inhalt schriftlich korrekt mitgeteilt und ihr auch Gelegenheit gegeben hat, sich rechtsgenügend dazu zu äussern und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. vorne E. 2.1.2).
E. 3.1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend angebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz als unbegründet erweisen.
E. 3.2.1 Weiter ist auf das konkrete Ersuchen vom 3. Mai 2021 einzugehen. Dieses erfüllt die formellen Voraussetzungen (vgl. vorne E. 2.5); etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.
E. 3.2.2 Im vorliegenden Fall erachten die Beschwerdeführerinnen die Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informationen an die ersuchende Behörde als rechtswidrig. Im Wesentlichen ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz in Schlussverfügung zu Recht Amtshilfe für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 erteilt hat (vgl. sogleich E. 3.2.3), ob das Amtshilfeersuchen eine «fishing expedition» darstellt (vgl. hinten E. 3.2.4) und ob die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind (vgl. hinten E. 3.2.5). Sodann ist zu klären, ob das Erhältlichkeitsprinzip eingehalten wurde (vgl. hinten E. 3.2.6) und ob Schwärzungen an den zu übermittelnden Informationen vorzunehmen sind (vgl. hinten E. 3.2.7).
E. 3.2.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das MAC könne, wenn überhaupt, höchstens für die Besteuerungsperioden ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein. Denn die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. vorne E. 2.4.2) für eine Amtshilfe über frühere Besteuerungsperioden seien nicht gegeben. Die ITA habe keinen für die Beschwerdeführerinnen ersichtlichen Grund dargelegt, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 einer strafrechtlichen Verfolgung in Israel unterliege bzw. gegen welche israelischen Strafnormen sie angeblich verstossen haben soll.
E. 3.2.3.2 Die ITA führt - wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c) - den Verdacht an, dass gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt sein könnte. Sie bezeichnet ein solches Verhalten als «fraudulent» (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und wirft - indem sie dies im Ersuchen als Steuerzweck angibt - der Beschwerdeführerin 1 ein vorsätzliches und kriminelles Verhalten im Sinne von Art. 28 Abs. 7 MAC vor. Damit ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staats der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt. In Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. vorne E. 2.6.4.4) ist es nicht Sache der Schweizer Behörden, die Erklärungen der ersuchenden Behörde mit der Begründung infrage zu stellen, letztere habe die Sachverhaltsgrundlagen ihres Verdachts hinsichtlich der Begehung allfälliger Straftaten nicht angegeben (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 5.1.3). Ob tatsächlich eine vorsätzliche und strafbare Steuerrechtsverletzung vorliegt, ist nicht im vorliegenden Amtshilfevollzugsverfahren, sondern in einem allfälligen Hauptverfahren im ersuchenden Staat zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 3.9). Das Ersuchen bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 und ist damit - gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. E. 2.4.3) - zeitlich vom MAC erfasst.
E. 3.2.4.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dem Ersuchen liessen sich keine ausreichenden Verdachtsmomente für ein mögliches betrügerisches Steuerarrangement entnehmen, ist ihr nicht zu folgen. Das Ersuchen vom 3. Mai 2021 erfüllt - wie dargelegt (vgl. E. 3.2.1) - die formellen Voraussetzungen und nennt den Steuerzweck ausdrücklich, für den die Informationen benötigt werden. Die ITA verweist insbesondere auf eine laufende Untersuchung zu einem Trust, in welcher die Beschwerdeführerin 1 involviert ist. Auf Basis dieser Untersuchung hege die ITA den Verdacht, dass gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert worden seien. Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches betrügerisches Steuerarrangement. Ein ersuchender Staat ist nicht verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen Beweismittel beizulegen (insbesondere die von der ersuchenden Behörde erwähnte Untersuchung), um den geltend gemachten Sachverhalt nachzuweisen (vgl. vorne E. 2.6.2.2). Es ist vielmehr gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip auf die Angaben der ITA abzustellen (vgl. vorne E. 2.6.4). Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, die Angaben der ITA wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort zu entkräften, indem sie vorbringen, es sei eine Vergleichsvereinbarung zwischen unter anderem der Beschwerdeführerin 1 und der ITA geschlossen worden, die im Ersuchen nicht erwähnt worden sei. Es fehlt an einer klaren und endgültigen Entkräftung der Verdachtsmomente, die - wie gefordert (vgl. E. 2.6.4.3) - unverzüglich, unbestritten und durch Urkunden zu erfolgen hätte. Somit liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen keine «fishing expedition» vor. In einem Fall, in dem - wie vorliegend - ein Amtshilfeersuchen alle formellen Voraussetzungen erfüllt und es nachvollziehbare und plausible Sachverhaltserläuterungen enthält, kann der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend keine «fishing expedition» vorliegen (vgl. vorne E. 2.6.2.7).
E. 3.2.4.2 Es liegt auch keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 m.w.H.).
E. 3.2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es liege eine «fishing expedition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussichtlich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (vgl. sogleich E. 3.2.5).
E. 3.2.5.1 Die Vorinstanz ist nicht gehalten, abschliessend zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen unter innerstaatlichem israelischen Recht konkret geeignet oder notwendig sind, um nachzuweisen, ob gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Vielmehr beschränkt sich ihre Rolle darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (Plausibilitätskontrolle; vgl. vorne E. 2.6.2.3). Die ersuchende Behörde hat dargelegt, dass sie anhand der ersuchten Informationen untersuchen möchte, ob gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. ob die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist, da dies mit Blick auf die israelische Einkommenssteuer relevant sei. Daraus ist ersichtlich, dass die ersuchende Behörde mögliche Geldflüsse nachvollziehen möchte. Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Daten zu bestimmten Bankkonten (wie Angaben zu Zeichnungsberechtigten und Bevollmächtigten, Kontoeröffnungsunterlagen, Beneficial-Owner-Nachweisen, Kontoführungsverträgen/Bankvereinbarungen, Kontoauszügen [vgl. Sachverhalt Bst. A.d]). Gemäss geltender Rechtsprechung sind solche Informationen für die Überprüfung von Geldflüssen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Verfügungsmacht grundsätzlich relevant (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 4.4.1). Insbesondere die Eröffnungsunterlagen inkl. der Know-Your-Customer-Dokumente liefern Informationen, die sich auf das Bankkonto beziehen. Aus ihnen lassen sich Hinweise unter anderem auf Geschäftsbeziehungen, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigungen sowie Agreements, Verträge und Eröffnungen weiterer Konten schliessen (vgl. Urteil des BVGer A-257/2025 vom 13. August 2025 E. 4.3.1.2). Damit haben die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und sind möglicherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Ob die Informationen schlussendlich tatsächlich erheblich sein werden, muss indessen nicht geklärt werden (vgl. E. 2.6.2.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die ersuchten Informationen enthielten keine Anhaltspunkte für ein allfälliges strafrechtlich relevantes Steuerarrangement, ist somit für die Frage der Amtshilfe irrelevant und geht ins Leere.
E. 3.2.5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen implizieren, die ITA würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz sie schon ist, können diese daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Informationen können nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3; A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
E. 3.2.5.3 Grundsätzlich unerheblich ist, ob unter anderem die Beschwerdeführerin 1 mit der ITA am 29. August 2023 eine Vergleichsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von Kapitalgewinnen im Zusammenhang mit dem untersuchten Trust für die Steuerjahre 2013 bis 2015 geschlossen haben. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen und den dazu eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführerinnen die Darstellung der ITA, wonach nach wie vor Anlass zur Überprüfung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin 1 in Verbindung mit Einkommenssteuern für den ersuchten Zeitraum besteht, nicht in einer das völkerrechtlich gebotene Vertrauen in die Sachdarstellung der ITA erschütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip E. 2.6.4).
E. 3.2.5.4 Grundsätzlich unerheblich ist ebenfalls das von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Amtshilfeverfahren in Deutschland, wonach die ersuchten Unterlagen nicht an die israelischen Behörden weitergeleitet worden seien (vgl. Beschwerdebeilagen 14 und 15). Allfällige ausländische Urteile, denen möglicherweise ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde liegt, müssen nicht für die Prüfung des vorliegenden Ersuchens herangezogen werden. Die schweizerischen Behörden haben sich im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf nähere juristische Prüfungen und Diskussionen über die Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts einzulassen (vgl. E. 2.6.2.5).
E. 3.2.5.5 Damit verfangen die von den Beschwerdeführerinnen gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht. Die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen für das israelische Verfahren - namentlich zur Widerlegung oder Erhärtung des Verdachts von Falschdeklarationen gewisser Vermögenswerte als Trustvermögen - ist im Rahmen der Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 2.6.2.3) zu bejahen.
E. 3.2.6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die ersuchten Informationen in Israel nicht erhältlich gewesen seien. Ein israelisches Gericht habe mit Entscheid vom (...) (Beschwerdebeilagen 12 und 13) ein lokales Auskunftsersuchen der israelischen Steuerbehörde betreffend 350 Konten (die mutmasslich auch die hier gegenständlichen Konten miteinschliessen) zurückgewiesen und die israelische Steuerbehörde aufgefordert, das Auskunftsersuchen zu spezifizieren. Zu einer Spezifizierung sei es jedoch nie gekommen. Stattdessen habe sich die ITA an die ESTV gewandt.
E. 3.2.6.2 Die ITA hat ausdrücklich bestätigt, dass die ersuchten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Schweiz dürfte die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn sie Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (vgl. E. 2.6.6.2). Der besagte Entscheid des israelischen Gerichts betrifft das innerstaatliche israelische Recht zur Frage der Erhältlichkeit von Bankinformationen; die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit israelischem Recht würde jedoch den Rahmen des Amtshilfeverfahren sprengen, das ein «Hilfsverfahren» bleibt (vgl. vorne E. 2.6.7; vgl. auch Urteil des BVGer A-923/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.5.3). Ohnehin lässt sich dem besagten Entscheid nicht entnehmen, dass Bankinformationen, wenn sie sich innerhalb israelischer Landesgrenzen befinden würden, nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich unerhältlich wären. Der von den Beschwerdeführerinnen eingebrachte Entscheid des israelischen Gerichts ist für das vorliegende Amtshilfeersuchen im Lichte des völkerrechtlich geltenden Vertrauensprinzips somit nicht geeignet, Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu wecken. Die vorgenannte Erklärung der ITA wird somit nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen entkräftet. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass das Erhältlichkeits- und Gegenseitigkeitsprinzip gewahrt ist.
E. 3.2.7.1 In ihrem Eventualantrag und Subeventualantrag machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es seien in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen, wie beispielsweise die zeichnungsberechtigten Personen oder Transaktionsempfänger, zu schwärzen.
E. 3.2.7.2 Nach dem vorne in E. 3.2.5 Gesagten sind die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Insofern wären sie nicht zu schwärzen. Nicht anders verhält es sich mit jenen Stellen, deren Schwärzung die Beschwerdeführerinnen beantragen. Die zeichnungsberechtigten Personen und Transaktionsempfänger tauchen keinesfalls rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen auf (vgl. E. 2.6.2.6). Vielmehr könnten sich, wie die ESTV zurecht festgehalten hat, die Informationen betreffend zeichnungsberechtigte Personen und Transaktionsempfänger als relevant erweisen, um Geldflüsse besser nachvollziehen zu können. Schon deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Informationen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 voraussichtlich erheblich sein könnten (vgl. E. 3.2.5). Weitere Schwärzungsanträge haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert geltend gemacht. Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vgl. E. 2.6.5).
E. 3.2.7.3 Der Eventualantrag und Subeventualantrag der Beschwerdeführerinnen um Schwärzung sind, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2), abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch keine Veranlassung weitere Schwärzungen vorzunehmen.
E. 4.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Israel im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere liegt keine «fishing expedition» vor und ist auch die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben. Die Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2), abzuweisen.
E. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gesamthaft in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüsse sind für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.3 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 6a VGKE).
E. 4.4 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ralf Imstepf Alexander Cochardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5627/2025
Urteil vom 24. Juli 2026
Besetzung
Richter Ralf Imstepf (Vorsitz),
Richterin Iris Widmer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.
Parteien
1. A._______, (...),
2. B._______ Limited, (...),
3. C._______ Limited, (...),
4. D._______ SA, (...),
5. E._______ Limited, (...),
6. F._______ Limited, (...),
7. G._______ SA, (...),
8. H._______ SA, (...),
9. I._______ S.à.r.l., (...),
10. J._______ LIMITED, (...),
11. K._______ LTD, (...),
12. L._______ LIMITED, (...),
13. M._______ LIMITED, (...),
14. N._______ S.à.r.l., (...),
alle vertreten durch Dr. iur. Ruth Zita Bloch-Riemer, Martina Athanas und Sébastien Di Natale, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC).
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hat die zuständige israelische Behörde (Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division [nachfolgend: ITA]) gestützt auf Art. 4 und Art. 5 i.V.m. Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (MAC, SR 0.652.1; von Israel ratifiziert am 31. August 2016 und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert am 26. September 2016) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet (act. 1 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.]).
A.b Als vom Ersuchen betroffene Person wird A._______ (nachfolgend: betroffene Person bzw. IL Taxpayer) mit Wohnsitz in Israel genannt. Diese Person steht - gemäss von der Schweiz automatisch ausgetauschten Finanzkonten - in Verbindung mit einer Bankkundenbeziehung zur Bank (...) (nachfolgend: Bank A).
A.c Die ITA beschrieb den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen zusammengefasst wie folgt:
«The IL taxpayer is part of an ongoing investigation concerning an Israel resident trust which has proprietary rights in funds and real-estate properties worldwide (hereafter: the trust).
The ITA suspects that the aforementioned assets detailed in the requested information has presented as assets of the trust or assets that the taxpayer is not owner of them.
If this suspicion is correct, the abovementioned tax arrangement was conducted under false / fraudulent. We believe that the requested information would assist us in our investigation.»
Des Weiteren erläutert die ITA in ihrem Ersuchen, dass:
«a) all information obtained through the request will be treated confidentially and used solely for those purposes set out in the agreement that constitutes the basis for this request;
b) the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this request;
c)in similar circumstances, the information would be available under the application of domestic laws and administrative practices;
d)it has exhausted all regular sources of information available under its domestic tax procedure.»
A.d Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt ersuchte die ITA die ESTV um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 betreffend Einkommenssteuern («Income Tax»; act. 1, Ziff. 9 und 10):
«1. For the each account mentioned above (1 accounts in total), please provide the following :
1.1 Identification (first name, last name, address, date of birth, ID number/passport number) of all the account holder(s), the beneficial(s) owner(s) and/or the authorized person(s), signatory(ies) in the relevant period.
1.2 a copy,of the following documents:
1.2.1 Account opening form(s) (incl. Form A or other documents assessing the beneficial ownership) during the relevant period;
1.2.2 Identification documents of the persons mentioned under section 1.1 above, if available;
1.2.3 Power of attorney of the persons mentioned under section 1.1 above, if available;
1.2.4 Statements of financial assets as of each year in the relevant period;
1.2.5 Account statements from 1 January 2014 to 31 December 2019;
1.3 The closing date of the account and a copy of the closing order;
1.4 Details of the delivery address(es) of the bank documents, if not already visible in the opening form;
1.5 If an e-banking contract exists/existed, details of the authorized person(s).
1.6 In case other bank accounts would exist at the above mentioned Bank, with the concerned as the holder, the beneficial owner or an authorized person, please provide all the information required section 1.»
A.e Mit Editionsverfügungen der ESTV vom 31. Mai 2021 wurde die Bank A aufgefordert, die ersuchten Informationen zu edieren. Ebenfalls wurde sie ersucht, die betroffene Person mit einem beiliegenden Schreiben über das Verfahren zu informieren. Sollte eine andere natürliche oder juristische Person (Mit-)Inhaberin der ersuchten Kontobeziehungen sein, sei diese Person über das Verfahren zu informieren. Die Bank A ist der Aufforderung der ESTV innert einmalig erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. Juni 2021 nachgekommen.
A.f Mit Schreiben vom 3. August 2021 forderte die ESTV die Bank A auf, die ersuchten Informationen in ungeschwärzter Form zu edieren. Die Bank A ist dieser Aufforderung am 20. August 2021 nachgekommen.
A.g Aus den edierten Informationen ist ersichtlich, dass 13 Personen an den Kontobeziehungen beteiligt sind, zu denen Informationen übermittelt werden sollen. Diese treten als beschwerdeberechtigte Personen auf: B._______ Limited, C._______ Limited, D._______ SA, E._______ Limited, F._______ Limited, G._______ SA, H._______ SA, I._______ S.à.r.l., J._______ LIMITED, K._______ LTD, L._______ LIMITED, M._______ LIMITED und N._______ S.à.r.l. (nachfolgend gemeinsam: beschwerdeberechtigte Personen).
A.h Die ESTV gewährte der betroffenen Person sowie den beschwerdeberechtigten Personen mit Schreiben vom 29. April 2025 Akteneinsicht und informierte sie über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts. Sie orientierte in diesem Schreiben die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen und setzte Frist zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen, respektive zur Einreichung einer Stellungnahme innert 20 Tagen nach Zustellung des Schreibens an. Ausserdem stellte sie die zur Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigten Unterlagen zu.
A.i Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 an die ESTV haben die betroffene Person sowie die beschwerdeberechtigten Personen gegen die Gewährung der Amtshilfe opponiert.
A.j Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 erkannte die ESTV, dass der ITA Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
B.
B.a Gegen die Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 lassen die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie die beschwerdeberechtigten Personen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2-14) (nachfolgend gemeinsam auch: Beschwerdeführerinnen) am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie stellen folgende Anträge:
«1.Die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter: Die Schlussverfügung sei insoweit aufzuheben, als sie die Übermittlung von Informationen an die ITA betreffend Sachverhalte erfasst, die sich vor dem 1. Januar 2018 zugetragen haben, und es seien sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen vor der Übermittlung der ersuchten Informationen zu schwärzen.
3. Subeventualiter: Es seien sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen vor der Übermittlung der ersuchten Informationen zu schwärzen.
4.Sub-subeventualiter: Die Sache sei mit Auflagen hinsichtlich uneingeschränkter Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen und von der ITA seien Erklärungen zu israelischen Strafnormen sowie der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu verlangen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich MwSt.)»
B.b Mit Vernehmlassung vom 17. September 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist.
Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügung und Personen, die vom Amtshilfeersuchen betroffen sind bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich E. 1.3.2 - einzutreten.
1.3.2 Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in ihrem Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Eventualantrag und der Subeventualantrag der Beschwerdeführerinnen betreffen teilweise Drittinteressen. Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.4.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Überprüfung des Eventual- und Subeventualantrags unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 3.2.5 und E. 3.2.7).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtenen Schlussverfügungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1
2.1.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (statt vieler: BGE 140 V 464 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 32). Wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, Art. 27 Rz. 3 ff.).
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde oder das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht oder die Behörde leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2).
2.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a); wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Art. 27 Abs. 3 VwVG betrifft u.a. die Einsicht in eigene Eingaben der Partei. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
2.1.3 Im Bereich der internationalen Steueramtshilfe wird (für das Verfahren vor der ESTV) das Recht auf Akteneinsicht explizit in Art. 15 StAhiG festgehalten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die ESTV kann die Einsicht in gewisse Aktenstücke nach Massgabe von Art. 27 VwVG verweigern, soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich dieser Aktenstücke glaubhaft macht (Art. 15 Abs. 2 StAhiG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3). Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1 StAhiG).
2.1.4 Wenn eine ausländische Behörde in einem Amtshilfeverfahren Geheimhaltungsgründe geltend macht, kann dies gemäss der Rechtsprechung eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts unter Berufung auf das wesentliche öffentliche Interesse der Schweiz an guten internationalen Beziehungen rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5; A-769/2017, A-776/2017 und A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 1.5.5). Auch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts wegen einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung kann grundsätzlich zulässig sein, wobei es sich auch um ein ausländisches Verfahren handeln kann (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5 m.w.H.).
Das völkergewohnheitsrechtliche Vertrauensprinzip im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen (vgl. E. 2.6.4) ist grundsätzlich auch auf Angaben der ersuchenden Behörden zu Geheimhaltungsgründen anwendbar (vgl. Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5).
2.2 Sowohl Israel als auch die Schweiz sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 MAC).
2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staats letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe hinsichtlich Steuern, die unter eine der in Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii-iv MAC aufgeführten Kategorien fallen (der Vorbehalt ist am Ende der SR 0.652.1 unter «Vorbehalte und Erklärungen» als Ziff. 1 publiziert). Unter anderem leistet die Schweiz keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. iii Bst. C MAC).
2.4
2.4.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb die Schweiz grundsätzlich Amtshilfe für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren kann.
2.4.2 Allerdings wird - vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 6 MAC abweichend - gemäss Art. 28 Abs. 7 MAC der zeitliche Anwendungsbereich des MAC für Fälle im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, ausgeweitet, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten. Eine Einschränkung der amtshilfefähigen Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten geht aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 7 MAC nicht hervor. Indessen hat die Schweiz von der Möglichkeit des Vorbehalts nach Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC Gebrauch gemacht. Die Schweiz hat erklärt, sie wende Art. 28 Abs. 7 MAC nur auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen an, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.4.3 Damit Amtshilfe geleistet werden darf, muss das Amtshilfeabkommen für beide Parteien anwendbar sein (vgl. Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes]; BBl 2015 5585, 5619 f.).
Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, für Israel am 1. Dezember 2016. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC (vgl. E. 2.4.2) darf somit in Fällen von gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC erfolgten Amtshilfeersuchen ab dem 1. Januar 2014 Amtshilfe geleistet werden (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.3 m.w.H.).
2.5 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a). Weiter müssen Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b), genannt sein. Zudem hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Das Amtshilfeersuchen ist in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC).
Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.4 m.w.H.).
2.6
2.6.1 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5 m.w.H.).
2.6.2
2.6.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.1 m.w.H.).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1).
2.6.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
2.6.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2; A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4) Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
2.6.2.4 Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist wie erwähnt (E. 2.6.2.1) voraussichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersituation des betroffenen Steuerpflichtigen zu klären. Von einem Amtshilfeersuchen umfasst sind daher nicht nur direkt gehaltene Bankkonten, d.h. Bankkonten, deren rechtliche Inhaberin die betroffene Person für den relevanten ersuchten Zeitraum war oder ist, sondern auch indirekt gehaltene Konten, mithin namentlich eine allfällige wirtschaftliche Berechtigung oder Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person an einem Bankkonto (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1 ff.; Urteil des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2).
2.6.2.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.)
2.6.2.6 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1; A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft vom 5. Juni 2015 des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.).
2.6.2.7 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
2.6.3 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.3 m.w.H.).
2.6.4
2.6.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2).
2.6.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
2.6.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat die betroffene Person diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3; A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
2.6.4.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 m.w.H.; 142 II 35 E. 3.2 m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).
2.6.5
2.6.5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für die er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; statt vieler: Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2; A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5; 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4; 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3).
2.6.5.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vorne E. 2.6.4) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
2.6.6
2.6.6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staats oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können. Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.6.1 m.w.H.).
2.6.6.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staats vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1 m.w.H.).
2.6.7 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft. Auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staats zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staats (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f.; 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5; 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen vorliegend zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Schlussverfügung nicht mit dem konkreten Sachverhalt und den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 7 ff.) und im Übrigen auch in der Vernehmlassung (S. 4 ff.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die Erklärungen im Amtshilfeersuchen - auf welche grundsätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip vorne E. 2.6.4) - begründete die Vorinstanz, weshalb die ersuchten Informationen ihrer Auffassung nach für das in Israel geführte Verfahren voraussichtlich erheblich seien. Zudem nimmt die Vorinstanz in der Schlussverfügung zu den vorbrachten Argumenten der Beschwerdeführerinnen Stellung. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Behörde nicht auf alle Argumente der Partei explizit oder gar ausführlich einzugehen verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1.1). Sie wird der Begründungspflicht in der Regel bereits gerecht, wenn sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Punkte behandelt. Ob sie dabei gewisse aus Sicht einer Partei wesentlichen Aspekte zu Unrecht als nicht rechtserheblich beurteilt hat, ist dagegen eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. vorne E. 2.1.1).
3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihnen das von der ersuchenden Behörde eingereichte Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 sowie die Korrespondenz mit der ITA nicht vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 ungeschwärzt bzw. vollständig zugestellt habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da die ITA vorliegend Geheimhaltungsgründe geltend gemacht hat und eine vollständige Offenlegung des Amtshilfeersuchens sowie der Behördenkorrespondenz die guten internationalen Beziehungen mit Israel gefährden könnte, liegen wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG vor, welche eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen (vgl. vorne E. 2.1.4). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist zu bestätigen. Das Geheimhaltungsinteresse, mithin das Interesse der Schweiz an guten internationalen Beziehungen mit Israel überwiegt in casu das Interesse der Beschwerdeführerinnen auf uneingeschränkte Akteneinsicht in das Amtshilfeersuchen sowie die Behördenkorrespondenz (vgl. E. 2.1.1).
Sodann hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 29. April 2025 über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts informiert (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.h). Das Bundesverwaltungsgericht hat den betreffenden Inhalt mit dem tatsächlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens verglichen, was zum Ergebnis führt, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 StAhiG den Beschwerdeführerinnen den wesentlichen Inhalt schriftlich korrekt mitgeteilt und ihr auch Gelegenheit gegeben hat, sich rechtsgenügend dazu zu äussern und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. vorne E. 2.1.2).
3.1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend angebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz als unbegründet erweisen.
3.2
3.2.1 Weiter ist auf das konkrete Ersuchen vom 3. Mai 2021 einzugehen. Dieses erfüllt die formellen Voraussetzungen (vgl. vorne E. 2.5); etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.
3.2.2 Im vorliegenden Fall erachten die Beschwerdeführerinnen die Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informationen an die ersuchende Behörde als rechtswidrig. Im Wesentlichen ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz in Schlussverfügung zu Recht Amtshilfe für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 erteilt hat (vgl. sogleich E. 3.2.3), ob das Amtshilfeersuchen eine «fishing expedition» darstellt (vgl. hinten E. 3.2.4) und ob die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind (vgl. hinten E. 3.2.5). Sodann ist zu klären, ob das Erhältlichkeitsprinzip eingehalten wurde (vgl. hinten E. 3.2.6) und ob Schwärzungen an den zu übermittelnden Informationen vorzunehmen sind (vgl. hinten E. 3.2.7).
3.2.3
3.2.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das MAC könne, wenn überhaupt, höchstens für die Besteuerungsperioden ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein. Denn die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. vorne E. 2.4.2) für eine Amtshilfe über frühere Besteuerungsperioden seien nicht gegeben. Die ITA habe keinen für die Beschwerdeführerinnen ersichtlichen Grund dargelegt, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 einer strafrechtlichen Verfolgung in Israel unterliege bzw. gegen welche israelischen Strafnormen sie angeblich verstossen haben soll.
3.2.3.2 Die ITA führt - wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c) - den Verdacht an, dass gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt sein könnte. Sie bezeichnet ein solches Verhalten als «fraudulent» (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und wirft - indem sie dies im Ersuchen als Steuerzweck angibt - der Beschwerdeführerin 1 ein vorsätzliches und kriminelles Verhalten im Sinne von Art. 28 Abs. 7 MAC vor. Damit ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staats der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt. In Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. vorne E. 2.6.4.4) ist es nicht Sache der Schweizer Behörden, die Erklärungen der ersuchenden Behörde mit der Begründung infrage zu stellen, letztere habe die Sachverhaltsgrundlagen ihres Verdachts hinsichtlich der Begehung allfälliger Straftaten nicht angegeben (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 5.1.3). Ob tatsächlich eine vorsätzliche und strafbare Steuerrechtsverletzung vorliegt, ist nicht im vorliegenden Amtshilfevollzugsverfahren, sondern in einem allfälligen Hauptverfahren im ersuchenden Staat zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 3.9). Das Ersuchen bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 und ist damit - gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. E. 2.4.3) - zeitlich vom MAC erfasst.
3.2.4
3.2.4.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dem Ersuchen liessen sich keine ausreichenden Verdachtsmomente für ein mögliches betrügerisches Steuerarrangement entnehmen, ist ihr nicht zu folgen. Das Ersuchen vom 3. Mai 2021 erfüllt - wie dargelegt (vgl. E. 3.2.1) - die formellen Voraussetzungen und nennt den Steuerzweck ausdrücklich, für den die Informationen benötigt werden. Die ITA verweist insbesondere auf eine laufende Untersuchung zu einem Trust, in welcher die Beschwerdeführerin 1 involviert ist. Auf Basis dieser Untersuchung hege die ITA den Verdacht, dass gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert worden seien. Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches betrügerisches Steuerarrangement. Ein ersuchender Staat ist nicht verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen Beweismittel beizulegen (insbesondere die von der ersuchenden Behörde erwähnte Untersuchung), um den geltend gemachten Sachverhalt nachzuweisen (vgl. vorne E. 2.6.2.2). Es ist vielmehr gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip auf die Angaben der ITA abzustellen (vgl. vorne E. 2.6.4). Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, die Angaben der ITA wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort zu entkräften, indem sie vorbringen, es sei eine Vergleichsvereinbarung zwischen unter anderem der Beschwerdeführerin 1 und der ITA geschlossen worden, die im Ersuchen nicht erwähnt worden sei. Es fehlt an einer klaren und endgültigen Entkräftung der Verdachtsmomente, die - wie gefordert (vgl. E. 2.6.4.3) - unverzüglich, unbestritten und durch Urkunden zu erfolgen hätte.
Somit liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen keine «fishing expedition» vor. In einem Fall, in dem - wie vorliegend - ein Amtshilfeersuchen alle formellen Voraussetzungen erfüllt und es nachvollziehbare und plausible Sachverhaltserläuterungen enthält, kann der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend keine «fishing expedition» vorliegen (vgl. vorne E. 2.6.2.7).
3.2.4.2 Es liegt auch keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 m.w.H.).
3.2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es liege eine «fishing expedition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussichtlich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (vgl. sogleich E. 3.2.5).
3.2.5
3.2.5.1 Die Vorinstanz ist nicht gehalten, abschliessend zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen unter innerstaatlichem israelischen Recht konkret geeignet oder notwendig sind, um nachzuweisen, ob gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Vielmehr beschränkt sich ihre Rolle darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (Plausibilitätskontrolle; vgl. vorne E. 2.6.2.3). Die ersuchende Behörde hat dargelegt, dass sie anhand der ersuchten Informationen untersuchen möchte, ob gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. ob die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist, da dies mit Blick auf die israelische Einkommenssteuer relevant sei. Daraus ist ersichtlich, dass die ersuchende Behörde mögliche Geldflüsse nachvollziehen möchte. Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Daten zu bestimmten Bankkonten (wie Angaben zu Zeichnungsberechtigten und Bevollmächtigten, Kontoeröffnungsunterlagen, Beneficial-Owner-Nachweisen, Kontoführungsverträgen/Bankvereinbarungen, Kontoauszügen [vgl. Sachverhalt Bst. A.d]). Gemäss geltender Rechtsprechung sind solche Informationen für die Überprüfung von Geldflüssen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Verfügungsmacht grundsätzlich relevant (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 4.4.1). Insbesondere die Eröffnungsunterlagen inkl. der Know-Your-Customer-Dokumente liefern Informationen, die sich auf das Bankkonto beziehen. Aus ihnen lassen sich Hinweise unter anderem auf Geschäftsbeziehungen, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigungen sowie Agreements, Verträge und Eröffnungen weiterer Konten schliessen (vgl. Urteil des BVGer A-257/2025 vom 13. August 2025 E. 4.3.1.2). Damit haben die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und sind möglicherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Ob die Informationen schlussendlich tatsächlich erheblich sein werden, muss indessen nicht geklärt werden (vgl. E. 2.6.2.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die ersuchten Informationen enthielten keine Anhaltspunkte für ein allfälliges strafrechtlich relevantes Steuerarrangement, ist somit für die Frage der Amtshilfe irrelevant und geht ins Leere.
3.2.5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen implizieren, die ITA würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz sie schon ist, können diese daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Informationen können nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3; A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
3.2.5.3 Grundsätzlich unerheblich ist, ob unter anderem die Beschwerdeführerin 1 mit der ITA am 29. August 2023 eine Vergleichsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von Kapitalgewinnen im Zusammenhang mit dem untersuchten Trust für die Steuerjahre 2013 bis 2015 geschlossen haben. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen und den dazu eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführerinnen die Darstellung der ITA, wonach nach wie vor Anlass zur Überprüfung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin 1 in Verbindung mit Einkommenssteuern für den ersuchten Zeitraum besteht, nicht in einer das völkerrechtlich gebotene Vertrauen in die Sachdarstellung der ITA erschütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip E. 2.6.4).
3.2.5.4 Grundsätzlich unerheblich ist ebenfalls das von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Amtshilfeverfahren in Deutschland, wonach die ersuchten Unterlagen nicht an die israelischen Behörden weitergeleitet worden seien (vgl. Beschwerdebeilagen 14 und 15). Allfällige ausländische Urteile, denen möglicherweise ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde liegt, müssen nicht für die Prüfung des vorliegenden Ersuchens herangezogen werden. Die schweizerischen Behörden haben sich im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf nähere juristische Prüfungen und Diskussionen über die Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts einzulassen (vgl. E. 2.6.2.5).
3.2.5.5 Damit verfangen die von den Beschwerdeführerinnen gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht. Die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen für das israelische Verfahren - namentlich zur Widerlegung oder Erhärtung des Verdachts von Falschdeklarationen gewisser Vermögenswerte als Trustvermögen - ist im Rahmen der Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 2.6.2.3) zu bejahen.
3.2.6
3.2.6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die ersuchten Informationen in Israel nicht erhältlich gewesen seien. Ein israelisches Gericht habe mit Entscheid vom (...) (Beschwerdebeilagen 12 und 13) ein lokales Auskunftsersuchen der israelischen Steuerbehörde betreffend 350 Konten (die mutmasslich auch die hier gegenständlichen Konten miteinschliessen) zurückgewiesen und die israelische Steuerbehörde aufgefordert, das Auskunftsersuchen zu spezifizieren. Zu einer Spezifizierung sei es jedoch nie gekommen. Stattdessen habe sich die ITA an die ESTV gewandt.
3.2.6.2 Die ITA hat ausdrücklich bestätigt, dass die ersuchten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Schweiz dürfte die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn sie Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (vgl. E. 2.6.6.2).
Der besagte Entscheid des israelischen Gerichts betrifft das innerstaatliche israelische Recht zur Frage der Erhältlichkeit von Bankinformationen; die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit israelischem Recht würde jedoch den Rahmen des Amtshilfeverfahren sprengen, das ein «Hilfsverfahren» bleibt (vgl. vorne E. 2.6.7; vgl. auch Urteil des BVGer A-923/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.5.3). Ohnehin lässt sich dem besagten Entscheid nicht entnehmen, dass Bankinformationen, wenn sie sich innerhalb israelischer Landesgrenzen befinden würden, nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich unerhältlich wären.
Der von den Beschwerdeführerinnen eingebrachte Entscheid des israelischen Gerichts ist für das vorliegende Amtshilfeersuchen im Lichte des völkerrechtlich geltenden Vertrauensprinzips somit nicht geeignet, Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu wecken. Die vorgenannte Erklärung der ITA wird somit nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen entkräftet. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass das Erhältlichkeits- und Gegenseitigkeitsprinzip gewahrt ist.
3.2.7
3.2.7.1 In ihrem Eventualantrag und Subeventualantrag machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es seien in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen, wie beispielsweise die zeichnungsberechtigten Personen oder Transaktionsempfänger, zu schwärzen.
3.2.7.2 Nach dem vorne in E. 3.2.5 Gesagten sind die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Insofern wären sie nicht zu schwärzen. Nicht anders verhält es sich mit jenen Stellen, deren Schwärzung die Beschwerdeführerinnen beantragen. Die zeichnungsberechtigten Personen und Transaktionsempfänger tauchen keinesfalls rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen auf (vgl. E. 2.6.2.6). Vielmehr könnten sich, wie die ESTV zurecht festgehalten hat, die Informationen betreffend zeichnungsberechtigte Personen und Transaktionsempfänger als relevant erweisen, um Geldflüsse besser nachvollziehen zu können. Schon deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Informationen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 voraussichtlich erheblich sein könnten (vgl. E. 3.2.5). Weitere Schwärzungsanträge haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert geltend gemacht. Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vgl. E. 2.6.5).
3.2.7.3 Der Eventualantrag und Subeventualantrag der Beschwerdeführerinnen um Schwärzung sind, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2), abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch keine Veranlassung weitere Schwärzungen vorzunehmen.
4.
4.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Israel im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere liegt keine «fishing expedition» vor und ist auch die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben. Die Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2), abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gesamthaft in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüsse sind für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.3 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 6a VGKE).
4.4 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ralf Imstepf
Alexander Cochardt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)