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A-189/2013

A-189/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-06 · Deutsch CH

Vorzugspreise

Sachverhalt

A. Am 18. Oktober 2012 reichte der Verein "Kirche in Not" beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" (Post-Zeitungsnummer 30850) ein Gesuch um Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ein. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch der "Kirche in Not" um Presseförderung für die Zeitschrift "Echo der Liebe" ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe in allen drei Sprachausgaben jeweils bloss aus vier A4-Seiten. C. Die "Kirche in Not" (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 14. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und die Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 zu gewähren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, 50% ihrer Ausgaben enthielten bereits sechs A4-Seiten. Aufgrund des Entscheids der Vorinstanz würde sie nun bei allen Ausgaben sechs A4-Seiten vorsehen. Sie ersuche daher, ihr Gesuch um Presseförderung erneut zu prüfen. Im Weiteren lege sie ihrer Beschwerde die Ausgabe Nr. 1 des Jahres 2013 bei, welche bereits den Umfang von sechs A4-Seiten aufweise. Zudem habe sie auch bei der Ausgabe Nr. 2 das Gut zum Druck bereits erteilt. Diese Ausgabe werde ebenfalls sechs A4-Seiten enthalten. D. Am 15. Februar 2013 stellt die Beschwerdeführerin beim BAKOM ein neues Gesuch um Presseförderung und legt die Ausgabe Nr. 1 (Januar 2013) und Nr. 2 (Februar 2013) bei. Mit Verfügung vom 1. März 2013 heisst das BAKOM das Gesuch um Presseförderung ab 1. Februar 2013 gut. Zur Begründung führt es aus, die Beschwerdeführerin habe um erneute Prüfung des Gesuchs um Presseförderung gebeten und weitere Unterlagen eingereicht. Nach Prüfung dieser Unterlagen komme das BAKOM zum Schluss, dass die Zeitschrift alle Voraussetzungen für die Zustellermässigung gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfülle. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die dem Gesuch vom 18. Oktober 2012 beigelegten Belegexemplare hätten jeweils bloss vier A4-Seiten umfasst und damit weniger als die verlangten sechs A4-Seiten aufgewiesen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. Dezember 2012 sei deshalb die Voraussetzung des Mindestumfangs nicht erfüllt gewesen. F. Mit Eingabe vom 28. März 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ermässigung der Postgebühren sei für sie als Hilfswerk von essentieller Bedeutung. Die Zustellermässigung sei ihr erst ab Februar 2013 bzw. der Ausgabe Nr. 2 gewährt worden, obwohl ihre Zeitschrift die Anforderung des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten bereits ab Januar 2013 bzw. der Ausgabe Nr. 1 erfüllt habe. Sie könne sich daher der Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen und ersuche weiterhin um Zustellermässigung ab 1. Januar 2013. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" ab dem 1. Januar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob das BAKOM mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht abgewiesen hat. Die Erteilung der Zustellermässigung ab dem 1. Februar 2013 durch die Verfügung des BAKOM vom 1. März 2013 betrifft somit nicht den vorliegenden Streitgegenstand. In der Folge hat das BAKOM mit der Verfügung vom 1. März 2013 auch nicht etwa die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 in Wiedererwägung gezogen.

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sachverhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204 ff.).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149).

E. 2 ihre Spenderinnen und Spender, oder

E. 2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.

E. 2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:

a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:

1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,

E. 2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3 VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG). Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).

E. 3 Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift "Echo der Liebe" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht erfülle. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Unbestritten ist dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular vom 18. Oktober 2012 nicht vermerkt, dass ihre Zeitschrift den Mindestumfang von sechs A4-Seiten erfüllt und entsprechend auch ein Belegexemplar ihrer Zeitschrift (Ausgabe vom Oktober 2012) mit bloss vier A4-Seiten eingereicht. Insoweit hat das BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 die Erfüllung des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat nun jedoch mit ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2013 dargelegt, sie werde in Zukunft bei sämtlichen Ausgaben den Mindestumfang einhalten und zudem ein Exemplar der Ausgabe Nr. 1 (Januar 2013) ihrer Zeitschrift beigelegt, welches sechs A4-Seiten aufweist. Dieser Sachverhaltsumstand ist als echtes tatsächliches Novum zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4). Sie hat mit den betreffenden Angaben und dem neu eingereichten Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in Form von Stichproben zu prüfen, ob zukünftige Zeitschriften den Mindestumfang einhalten (Art. 37 Abs. 4 VPG). In der Folge weist ihre Zeitschrift sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" rückwirkend per 1. Januar 2013 zu gewähren.

E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als obsiegende Partei, weshalb ihr grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13, A 1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und A 1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; Marcel Mabillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 63 N 33). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem sie erst mit der Beschwerde vom 14. Januar 2013 dargetan und belegt hat, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt.

E. 4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die Vorinstanz auf Angaben und Nachweise hinsichtlich des Umfangs der Publikation angewiesen. Im Verwaltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken, wenn sie, was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, das Verfahren selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für sämtliche Arten von Gesuchsverfahren, namentlich auch für das Verfahren betreffend Presseförderung, welches ein Subventionsverfahren ist (Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 13 N 10).

E. 4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der verfahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen einzureichen (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (Auer, a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren).

E. 4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur Verfügung gestellt. Im Gesuchsformular sind die relevanten Kriterien für die Erteilung der Zustellermässigung sowie die erforderlichen Nachweise (insbesondere ein aktuelles Belegexemplar usw.) genannt, die dem Gesuch beizulegen sind. Der Gesuchsteller hat die auf seine Zeitschrift zutreffenden Kriterien jeweils anzukreuzen. Weiter ist dem Formular zu entnehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich der Kriterien dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular das entsprechende Kriterium "Mindestumfang von sechs A4-Seiten" nicht angekreuzt und zudem ein Belegexemplar von bloss vier A4-Seiten beigelegt. Sie hat folglich in ihrem Gesuch vom 18. Oktober 2012 weder angegeben noch nachgewiesen, dass die Seitenzahl ihrer Zeitschrift ab Januar 2013 sechs A4-Seiten aufweisen wird. Da die rechtmässige und vollständige Gesuchseinreichung in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt (E. 4.2.2), hat sie damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht.

E. 4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin - aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten - die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" rückwirkend per 1. Januar 2013 gewährt.
  2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-189/2013 Urteil vom 6. August 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien Kirche in Not, Cysatstrasse 6, 6000 Luzern 5, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM,Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Presseförderung. Sachverhalt: A. Am 18. Oktober 2012 reichte der Verein "Kirche in Not" beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" (Post-Zeitungsnummer 30850) ein Gesuch um Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ein. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch der "Kirche in Not" um Presseförderung für die Zeitschrift "Echo der Liebe" ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe in allen drei Sprachausgaben jeweils bloss aus vier A4-Seiten. C. Die "Kirche in Not" (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 14. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und die Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 zu gewähren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, 50% ihrer Ausgaben enthielten bereits sechs A4-Seiten. Aufgrund des Entscheids der Vorinstanz würde sie nun bei allen Ausgaben sechs A4-Seiten vorsehen. Sie ersuche daher, ihr Gesuch um Presseförderung erneut zu prüfen. Im Weiteren lege sie ihrer Beschwerde die Ausgabe Nr. 1 des Jahres 2013 bei, welche bereits den Umfang von sechs A4-Seiten aufweise. Zudem habe sie auch bei der Ausgabe Nr. 2 das Gut zum Druck bereits erteilt. Diese Ausgabe werde ebenfalls sechs A4-Seiten enthalten. D. Am 15. Februar 2013 stellt die Beschwerdeführerin beim BAKOM ein neues Gesuch um Presseförderung und legt die Ausgabe Nr. 1 (Januar 2013) und Nr. 2 (Februar 2013) bei. Mit Verfügung vom 1. März 2013 heisst das BAKOM das Gesuch um Presseförderung ab 1. Februar 2013 gut. Zur Begründung führt es aus, die Beschwerdeführerin habe um erneute Prüfung des Gesuchs um Presseförderung gebeten und weitere Unterlagen eingereicht. Nach Prüfung dieser Unterlagen komme das BAKOM zum Schluss, dass die Zeitschrift alle Voraussetzungen für die Zustellermässigung gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfülle. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die dem Gesuch vom 18. Oktober 2012 beigelegten Belegexemplare hätten jeweils bloss vier A4-Seiten umfasst und damit weniger als die verlangten sechs A4-Seiten aufgewiesen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. Dezember 2012 sei deshalb die Voraussetzung des Mindestumfangs nicht erfüllt gewesen. F. Mit Eingabe vom 28. März 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ermässigung der Postgebühren sei für sie als Hilfswerk von essentieller Bedeutung. Die Zustellermässigung sei ihr erst ab Februar 2013 bzw. der Ausgabe Nr. 2 gewährt worden, obwohl ihre Zeitschrift die Anforderung des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten bereits ab Januar 2013 bzw. der Ausgabe Nr. 1 erfüllt habe. Sie könne sich daher der Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen und ersuche weiterhin um Zustellermässigung ab 1. Januar 2013. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" ab dem 1. Januar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob das BAKOM mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht abgewiesen hat. Die Erteilung der Zustellermässigung ab dem 1. Februar 2013 durch die Verfügung des BAKOM vom 1. März 2013 betrifft somit nicht den vorliegenden Streitgegenstand. In der Folge hat das BAKOM mit der Verfügung vom 1. März 2013 auch nicht etwa die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 in Wiedererwägung gezogen. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sachverhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204 ff.). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). 2. 2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. 2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:

a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:

1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,

2. ihre Spenderinnen und Spender, oder

3. ihre Mitglieder;

d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;

e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;

f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;

h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;

i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;

j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;

k. kostenpflichtig sind; und

l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten, würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen würden. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weitgehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das Format der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.; zum Ganzen vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 ff.). 2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3 VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG). Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).

3. Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift "Echo der Liebe" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht erfülle. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Unbestritten ist dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular vom 18. Oktober 2012 nicht vermerkt, dass ihre Zeitschrift den Mindestumfang von sechs A4-Seiten erfüllt und entsprechend auch ein Belegexemplar ihrer Zeitschrift (Ausgabe vom Oktober 2012) mit bloss vier A4-Seiten eingereicht. Insoweit hat das BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 die Erfüllung des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat nun jedoch mit ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2013 dargelegt, sie werde in Zukunft bei sämtlichen Ausgaben den Mindestumfang einhalten und zudem ein Exemplar der Ausgabe Nr. 1 (Januar 2013) ihrer Zeitschrift beigelegt, welches sechs A4-Seiten aufweist. Dieser Sachverhaltsumstand ist als echtes tatsächliches Novum zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4). Sie hat mit den betreffenden Angaben und dem neu eingereichten Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in Form von Stichproben zu prüfen, ob zukünftige Zeitschriften den Mindestumfang einhalten (Art. 37 Abs. 4 VPG). In der Folge weist ihre Zeitschrift sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" rückwirkend per 1. Januar 2013 zu gewähren. 4. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als obsiegende Partei, weshalb ihr grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13, A 1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und A 1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; Marcel Mabillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 63 N 33). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem sie erst mit der Beschwerde vom 14. Januar 2013 dargetan und belegt hat, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt. 4.2 4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die Vorinstanz auf Angaben und Nachweise hinsichtlich des Umfangs der Publikation angewiesen. Im Verwaltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken, wenn sie, was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, das Verfahren selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für sämtliche Arten von Gesuchsverfahren, namentlich auch für das Verfahren betreffend Presseförderung, welches ein Subventionsverfahren ist (Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 13 N 10). 4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der verfahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen einzureichen (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (Auer, a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren). 4.3 4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur Verfügung gestellt. Im Gesuchsformular sind die relevanten Kriterien für die Erteilung der Zustellermässigung sowie die erforderlichen Nachweise (insbesondere ein aktuelles Belegexemplar usw.) genannt, die dem Gesuch beizulegen sind. Der Gesuchsteller hat die auf seine Zeitschrift zutreffenden Kriterien jeweils anzukreuzen. Weiter ist dem Formular zu entnehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich der Kriterien dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular das entsprechende Kriterium "Mindestumfang von sechs A4-Seiten" nicht angekreuzt und zudem ein Belegexemplar von bloss vier A4-Seiten beigelegt. Sie hat folglich in ihrem Gesuch vom 18. Oktober 2012 weder angegeben noch nachgewiesen, dass die Seitenzahl ihrer Zeitschrift ab Januar 2013 sechs A4-Seiten aufweisen wird. Da die rechtmässige und vollständige Gesuchseinreichung in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt (E. 4.2.2), hat sie damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht. 4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin - aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten - die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" rückwirkend per 1. Januar 2013 gewährt.

2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: