Schwerverkehrsabgabe
Sachverhalt
A. Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Übernahme von Logistik-Aufträgen, Durchführung von Transporten im In- und Ausland und Lagerung von Waren im Auftrag Dritter. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Vertretungen übernehmen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und belasten. Die X._______ ist Halterin des der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterstellten Anhängers mit dem Kontrollschild ... (Stammnummer ...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 34000 kg (im Folgenden: Anhänger). B. In der Zeit zwischen dem 7. Oktober 2004 und dem 17. März 2005 beauftragte die X._______ die Y._______, Fahrten mit ihrem Anhänger durchzuführen. Die Y._______ war Halterin des Zugfahrzeugs, dem Sattelschlepper mit dem Kontrollschild ... (Stammnummer ...). Am 29. März 2005 wurde die Einzelfirma Y._______ im Handelsregister gelöscht. Ihre Aktiven und Passiven wurden auf die am 22. / 25. März 2005 gegründete und am 29. März 2005 im Handelsregister eingetragene Z._______ mit Sitz in ... übertragen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 eröffnete der Bezirksrichter ... über die Z._______ den Konkurs. C. Da weder die Y._______ als Halterin des Zugfahrzeugs bzw. Zahlungspflichtige des Anhängers noch die Z._______ als Rechtsnachfolgerin der Y._______ die auf dem Anhänger lastende Schwerverkehrsabgabe von Fr. 7'761.64 für die Fahrten zwischen dem 7. Oktober 2004 und dem 17. März 2005 leistete, orientierte die Oberzolldirektion (OZD) die X._______ mit Schreiben vom 3. April 2006 über ihre Absicht, die Abgabe bei dieser einzufordern und lud die Gesellschaft zur Stellungnahme ein. Die X._______ antwortete mit dem Schreiben vom 18. April 2006 und bestätigte, dass die Y._______ in der fraglichen Zeit als ihre Subunternehmerin tätig gewesen war. Da sie die fragliche LSVA der Y._______ überwiesen habe und das Inkasso der geltend gemachten Ausstände durch die OZD noch vor der Konkurseröffnung der Z._______ möglich gewesen wäre, sei es unbillig, die LSVA noch einmal von ihr zu fordern. Auf die Nachbelastung sei deshalb zu verzichten. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 forderte die OZD von der X._______ für den von der Y._______ eingesetzten Anhänger auf Grund ihrer solidarischen Haftung den Betrag von Fr. 7'761.65. D. Mit Eingabe vom 29. August 2006 erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 27. Juni 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und stellt folgende Anträge: "1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen." Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, von der OZD erstmals am 3. April 2006 auf den Ausstand der LSVA für ihren Anhänger aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Verwaltung sei verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über den Zahlungsverzug der Y._______ oder der Z._______ zu orientieren, es seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Betreibungsmassnahmen gegen die Y._______ und gegen die Z._______ möglich gewesen und nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV, SR 641.811) hätte die Beschwerdeführerin als Halterin des Anhängers von der OZD gemahnt werden müssen, um sie bei der frühzeitigen Ergreifung von entsprechenden Schutzmassnahmen zu unterstützen. Es sei auch nicht möglich, vom Fahrzeughalter selbst Auskünfte über seine LSVA-Ausstände zu erhalten, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht schützen könne. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der geforderten Abgabe nicht. E. Die OZD beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Verwaltung habe alles in ihrer Macht stehende unternommen, die Ausstände einzutreiben und zwar innerhalb kurzer, rechtlich möglicher Fristen. Die Mahnung an die Beschwerdeführerin habe nach Art. 50 Abs. 1 SVAV nicht erfolgen können, da die Mahnung eine vorangehende Zustellung einer Rechnung voraussetze. Eine Datenweitergabe verbiete sich nach Art. 55 SVAV aus Gründen des Datenschutzes. F. Am 22. November 2006 orientierte die ZRK die Parteien über die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-gesetz, SVAG, SR 641.81) in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) seit dem 1. Januar 2007 der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
E. 2.1 Die LSVA wird nach Art. 3 SVAG auf den im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Abgabepflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung ist deshalb zunächst die Halterin oder der Halter des Anhängers und mithin die Beschwerdeführerin ohnehin abgabepflichtig. Daran ändert sich nichts durch die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 SVAV, wonach die Abgabe für Anhänger von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeuges zu deklarieren und zu bezahlen ist. Diese Vorschrift beschlägt lediglich die Deklarations- und die Zahlungspflicht der Halterin des Zugfahrzeuges. In jedem Fall bleibt die Halterin oder der Halter des Anhängers abgabepflichtig. Wenn aus irgend einem Grund der deklarations- und zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann die Abgabe von der Halterin oder vom Halter des Anhängers gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG eingefordert werden.
E. 2.2.1 Der Bundesrat kann neben dem gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG abgabepflichtigen Halter weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). So sind laut Art. 36 Abs. 1 SVAV neben dem Halter für die Abgabe solidarisch haftbar: a) der Halter eines Zugfahrzeuges für einen mitgeführten fremden Anhänger; b) der Halter eines Anhängers, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c) die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d) für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; e) für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. Diese Aufzählung der für die Schwerverkehrsabgabe mithaftenden Personen ist abschliessend. Eine Steuernachfolge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor (Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.14 E. 3c/aa).
E. 2.2.2 Über die Z._______ als Rechtsnachfolgerin der Y._______ ist am 25. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden. Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers ist trotz der in Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden Abgabepflicht vorausgesetzt, dass der an sich primär zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1712/2006 vom 20. Februar 2007). Über die Z._______ als Rechtsnachfolgerin der Y._______ ist am 25. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden; damit ist deren Zahlungsunfähigkeit fraglos gegeben (Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.15 E. 4a). Vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit konnte die OZD die Forderung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV gegenüber der Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Damit entfällt der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die OZD hätte sie früher orientieren müssen. Eine gesetzliche Pflicht der Verwaltung, den Halter eines Anhängers über allfällige Zahlungsschwierigkeiten zu orientieren, besteht nicht. Die OZD begründete deshalb zu Recht die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Zahlung mit dem Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV. Schliesslich hat der Halter eines Anhängers als Fachmann auf dem Gebiet des Transportwesens zu wissen, dass er die Solidarhaftung für die LSVA für seinen Anhänger trägt. Solidarschuldnerschaft mit der Folge, dass eine Gläubigerin für ihre Forderungen mehrere Schuldner miteinander oder nacheinander belangen kann, ist zwar für den letztlich davon Betroffenen fraglos unangenehm, aber nichts Ungewöhnliches; sie entsteht in zahlreichen Fällen kraft Gesetz (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 2006, N 1441; Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 6 N 8; BGE 127 III 257, 262; BGE 115 II 42, 45). Der Halter eines Anhängers hat sich deshalb vor Verlusten durch geeignete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen; er kann dafür nicht die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1712/2006 vom 20. Februar 2007).
E. 2.3 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 SVAV betreffend die Mahnung des Halters bei Zahlungsverzug ist unbehelflich. Die Mahnung setzt, wie dies die OZD zu Recht ausführt, voraus, dass der Halterin oder dem Halter Rechnung gestellt wurde. Diese Massnahme wurde von der Verwaltung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gesetzt und musste nach Art. 17 Abs. 3 SVAV auch nicht erfolgen, da - wie unter E. 2.1 ausgeführt - zunächst der Halter des Zugfahrzeugs zahlungspflichtig ist. Nur wenn dieser die Abgaben nicht bezahlt, muss vor dem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder eine Mahnung erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2006 eine sie betreffende Rechnung für die geschuldeten Abgaben erhalten. Wenn diese nach Eintritt der Rechtskraft nicht bezahlt würde, müsste eine erfolglose Mahnung an die Beschwerdeführerin gerichtet werden, damit anschliessend der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder nach Art. 50 Abs. 1 SVAV entzogen werden könnten. Die Mahnung nach Art. 50 SVAV erfolgt nicht zum Schutz des Halters des Anhängers vor dem Inkasso der Abgaben, sondern einzig, um bei nicht bezahlter Abgabe den Zahlungspflichtigen vor dem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu warnen.
E. 2.4 Soweit allerdings die OZD mit Verweis auf Art. 55 SVAV der Beschwerdeführerin die Herausgabe von Daten verweigern würde, die den Anhänger betreffen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Halterin oder der Halter des Anhängers nach Art. 5 Abs. 1 SVAG direkt abgabepflichtig ist, kann ihr oder ihm das Recht nicht verweigert werden, nach Art. 57 SVAV Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten und nach Art. 17 Abs. 1 SVAV vom Halter des Zugfahrzeugs deklarierten Daten zu erhalten, selbst wenn dies auch die Daten des Zugfahrzeugs einschliesst. Diese Daten sind der Beschwerdeführerin deshalb auch zu Recht im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelegt worden.
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin wurde somit von der OZD zu Recht als Halterin des Anhänger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Halters des Zugfahrzeugs bzw. dessen Rechtsnachfolgerin solidarisch haftbar für die LSVA im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem in der fraglichen Zeit zurückgelegten Kilometer erklärt.
E. 3 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Betrage von Fr. 1'000.-- werden der X._______ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-1748/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Michael Beusch. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ... Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; Solidarhaftung für Anhänger. Sachverhalt: A. Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Übernahme von Logistik-Aufträgen, Durchführung von Transporten im In- und Ausland und Lagerung von Waren im Auftrag Dritter. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Vertretungen übernehmen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und belasten. Die X._______ ist Halterin des der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterstellten Anhängers mit dem Kontrollschild ... (Stammnummer ...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 34000 kg (im Folgenden: Anhänger). B. In der Zeit zwischen dem 7. Oktober 2004 und dem 17. März 2005 beauftragte die X._______ die Y._______, Fahrten mit ihrem Anhänger durchzuführen. Die Y._______ war Halterin des Zugfahrzeugs, dem Sattelschlepper mit dem Kontrollschild ... (Stammnummer ...). Am 29. März 2005 wurde die Einzelfirma Y._______ im Handelsregister gelöscht. Ihre Aktiven und Passiven wurden auf die am 22. / 25. März 2005 gegründete und am 29. März 2005 im Handelsregister eingetragene Z._______ mit Sitz in ... übertragen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 eröffnete der Bezirksrichter ... über die Z._______ den Konkurs. C. Da weder die Y._______ als Halterin des Zugfahrzeugs bzw. Zahlungspflichtige des Anhängers noch die Z._______ als Rechtsnachfolgerin der Y._______ die auf dem Anhänger lastende Schwerverkehrsabgabe von Fr. 7'761.64 für die Fahrten zwischen dem 7. Oktober 2004 und dem 17. März 2005 leistete, orientierte die Oberzolldirektion (OZD) die X._______ mit Schreiben vom 3. April 2006 über ihre Absicht, die Abgabe bei dieser einzufordern und lud die Gesellschaft zur Stellungnahme ein. Die X._______ antwortete mit dem Schreiben vom 18. April 2006 und bestätigte, dass die Y._______ in der fraglichen Zeit als ihre Subunternehmerin tätig gewesen war. Da sie die fragliche LSVA der Y._______ überwiesen habe und das Inkasso der geltend gemachten Ausstände durch die OZD noch vor der Konkurseröffnung der Z._______ möglich gewesen wäre, sei es unbillig, die LSVA noch einmal von ihr zu fordern. Auf die Nachbelastung sei deshalb zu verzichten. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 forderte die OZD von der X._______ für den von der Y._______ eingesetzten Anhänger auf Grund ihrer solidarischen Haftung den Betrag von Fr. 7'761.65. D. Mit Eingabe vom 29. August 2006 erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 27. Juni 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und stellt folgende Anträge: "1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen." Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, von der OZD erstmals am 3. April 2006 auf den Ausstand der LSVA für ihren Anhänger aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Verwaltung sei verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über den Zahlungsverzug der Y._______ oder der Z._______ zu orientieren, es seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Betreibungsmassnahmen gegen die Y._______ und gegen die Z._______ möglich gewesen und nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV, SR 641.811) hätte die Beschwerdeführerin als Halterin des Anhängers von der OZD gemahnt werden müssen, um sie bei der frühzeitigen Ergreifung von entsprechenden Schutzmassnahmen zu unterstützen. Es sei auch nicht möglich, vom Fahrzeughalter selbst Auskünfte über seine LSVA-Ausstände zu erhalten, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht schützen könne. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der geforderten Abgabe nicht. E. Die OZD beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Verwaltung habe alles in ihrer Macht stehende unternommen, die Ausstände einzutreiben und zwar innerhalb kurzer, rechtlich möglicher Fristen. Die Mahnung an die Beschwerdeführerin habe nach Art. 50 Abs. 1 SVAV nicht erfolgen können, da die Mahnung eine vorangehende Zustellung einer Rechnung voraussetze. Eine Datenweitergabe verbiete sich nach Art. 55 SVAV aus Gründen des Datenschutzes. F. Am 22. November 2006 orientierte die ZRK die Parteien über die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-gesetz, SVAG, SR 641.81) in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) seit dem 1. Januar 2007 der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. 2.1. Die LSVA wird nach Art. 3 SVAG auf den im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Abgabepflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung ist deshalb zunächst die Halterin oder der Halter des Anhängers und mithin die Beschwerdeführerin ohnehin abgabepflichtig. Daran ändert sich nichts durch die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 SVAV, wonach die Abgabe für Anhänger von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeuges zu deklarieren und zu bezahlen ist. Diese Vorschrift beschlägt lediglich die Deklarations- und die Zahlungspflicht der Halterin des Zugfahrzeuges. In jedem Fall bleibt die Halterin oder der Halter des Anhängers abgabepflichtig. Wenn aus irgend einem Grund der deklarations- und zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann die Abgabe von der Halterin oder vom Halter des Anhängers gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG eingefordert werden. 2.2. 2.2.1. Der Bundesrat kann neben dem gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG abgabepflichtigen Halter weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). So sind laut Art. 36 Abs. 1 SVAV neben dem Halter für die Abgabe solidarisch haftbar: a) der Halter eines Zugfahrzeuges für einen mitgeführten fremden Anhänger; b) der Halter eines Anhängers, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c) die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d) für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; e) für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. Diese Aufzählung der für die Schwerverkehrsabgabe mithaftenden Personen ist abschliessend. Eine Steuernachfolge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor (Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.14 E. 3c/aa). 2.2.2. Über die Z._______ als Rechtsnachfolgerin der Y._______ ist am 25. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden. Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers ist trotz der in Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden Abgabepflicht vorausgesetzt, dass der an sich primär zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1712/2006 vom 20. Februar 2007). Über die Z._______ als Rechtsnachfolgerin der Y._______ ist am 25. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden; damit ist deren Zahlungsunfähigkeit fraglos gegeben (Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.15 E. 4a). Vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit konnte die OZD die Forderung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV gegenüber der Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Damit entfällt der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die OZD hätte sie früher orientieren müssen. Eine gesetzliche Pflicht der Verwaltung, den Halter eines Anhängers über allfällige Zahlungsschwierigkeiten zu orientieren, besteht nicht. Die OZD begründete deshalb zu Recht die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Zahlung mit dem Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV. Schliesslich hat der Halter eines Anhängers als Fachmann auf dem Gebiet des Transportwesens zu wissen, dass er die Solidarhaftung für die LSVA für seinen Anhänger trägt. Solidarschuldnerschaft mit der Folge, dass eine Gläubigerin für ihre Forderungen mehrere Schuldner miteinander oder nacheinander belangen kann, ist zwar für den letztlich davon Betroffenen fraglos unangenehm, aber nichts Ungewöhnliches; sie entsteht in zahlreichen Fällen kraft Gesetz (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 2006, N 1441; Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 6 N 8; BGE 127 III 257, 262; BGE 115 II 42, 45). Der Halter eines Anhängers hat sich deshalb vor Verlusten durch geeignete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen; er kann dafür nicht die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1712/2006 vom 20. Februar 2007). 2.3. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 SVAV betreffend die Mahnung des Halters bei Zahlungsverzug ist unbehelflich. Die Mahnung setzt, wie dies die OZD zu Recht ausführt, voraus, dass der Halterin oder dem Halter Rechnung gestellt wurde. Diese Massnahme wurde von der Verwaltung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gesetzt und musste nach Art. 17 Abs. 3 SVAV auch nicht erfolgen, da - wie unter E. 2.1 ausgeführt - zunächst der Halter des Zugfahrzeugs zahlungspflichtig ist. Nur wenn dieser die Abgaben nicht bezahlt, muss vor dem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder eine Mahnung erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2006 eine sie betreffende Rechnung für die geschuldeten Abgaben erhalten. Wenn diese nach Eintritt der Rechtskraft nicht bezahlt würde, müsste eine erfolglose Mahnung an die Beschwerdeführerin gerichtet werden, damit anschliessend der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder nach Art. 50 Abs. 1 SVAV entzogen werden könnten. Die Mahnung nach Art. 50 SVAV erfolgt nicht zum Schutz des Halters des Anhängers vor dem Inkasso der Abgaben, sondern einzig, um bei nicht bezahlter Abgabe den Zahlungspflichtigen vor dem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu warnen. 2.4. Soweit allerdings die OZD mit Verweis auf Art. 55 SVAV der Beschwerdeführerin die Herausgabe von Daten verweigern würde, die den Anhänger betreffen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Halterin oder der Halter des Anhängers nach Art. 5 Abs. 1 SVAG direkt abgabepflichtig ist, kann ihr oder ihm das Recht nicht verweigert werden, nach Art. 57 SVAV Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten und nach Art. 17 Abs. 1 SVAV vom Halter des Zugfahrzeugs deklarierten Daten zu erhalten, selbst wenn dies auch die Daten des Zugfahrzeugs einschliesst. Diese Daten sind der Beschwerdeführerin deshalb auch zu Recht im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelegt worden. 2.5. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der OZD zu Recht als Halterin des Anhänger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Halters des Zugfahrzeugs bzw. dessen Rechtsnachfolgerin solidarisch haftbar für die LSVA im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem in der fraglichen Zeit zurückgelegten Kilometer erklärt.
3. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Betrage von Fr. 1'000.-- werden der X._______ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: