opencaselaw.ch

A-1712/2006

A-1712/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-02-20 · Deutsch CH

Schwerverkehrsabgabe

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird im Umfang von Fr. 1'000.-- erstattet.

E. 3 Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde) Bern, 20. Februar 2007 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110). Versand am:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird im Umfang von Fr. 1'000.-- erstattet.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung I A-1712/2006 {T 0/2} Geschäfts-Nr. A-1712/2006 mem/boo Urteil vom 20. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Markus Metz; Daniel Riedo; Michael Beusch; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______ Beschwerdeführerin, vertreten durch ..., gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend LSVA; Nachforderung, Solidarhaftung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in: die Verfügung der Oberzolldirektion (OZD) vom 30. August 2005, in welcher die OZD die Beschwerdeführerin für den anteilmässigen Abgabebetrag (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; LSVA) für die von der zahlungsunfähigen Firma Y. (Einzelfirma) verwendeten Sattelanhänger solidarisch haftbar erklärte und dafür der Beschwerdeführerin eine Nachforderung im Umfang von Fr. 194'554.85 stellte; die Beschwerde vom 14. September 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin die Nachforderungsverfügung bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) anficht mit dem Begehren, den Entscheid der OZD aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Vernehmlassung vom 27. Oktober 2005, in welcher die OZD an der Nachforderung festhält; die weiteren Akten betreffend das vorliegende Verfahren, soweit sie entscheidrelevant sind; in Erwägung gezogen, dass: Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA gemäss Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in der Fassung vom 19. Dezember 2000 (SVAG; SR 641.81) bei der ZRK angefochten werden konnten; die ZRK per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden ist; das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), welches am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen hat, gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; im Bereich der LSVA keine Ausnahme gegeben ist, das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und auf die Beschwerde eingetreten werden kann; das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG); der Beschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt; die Vorinstanz ausserdem vorliegend die Zahlung der nachgeforderten LSVA nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung verlangt; auf das Begehren der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde damit mangels eines Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist; abgabepflichtig im Bereich der Schwerverkehrsabgabe nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 SVAG der Halter/die Halterin des schweren Motorfahrzeugs oder der Halter/die Halterin des Anhängers für den Güter- oder Personentransport, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, ist; dem Halter oder der Halterin des Zugfahrzeuges betreffend die Abgabe für mitgeführte Anhänger nicht die Abgabepflicht, sondern nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) lediglich die Pflicht zur Deklaration und Bezahlung der Abgabe auferlegt ist; subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht deklarations- und [primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf Anhänger entfallende Abgabe der Halter/die Halterin des Anhängers ist; der Bundesrat nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV aufgrund der Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 SVAG den Halter oder die Halterin eines Anhängers für die Abgabe im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer solidarisch haftbar erklärt für den Fall, dass der Halter oder die Halterin des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist; damit der Bundesrat lediglich der gesetzlichen Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 SVAG Nachachtung verschafft, wonach der Halter oder die Halterin des Anhängers - betreffend die auf den Anhänger entfallende Abgabe - subjektiv abgabepflichtig ist; die solidarische Haftung für Schulden kraft Vereinbarung oder Gesetz in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung und namentlich im Steuer- bzw. Abgaberecht weit verbreitet ist (vgl. statt vieler z.B. im Privatrecht Art. 50, 143, 181, 263 und 333 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]; im öffentlichen Recht z.B. Art. 13 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0], Art. 15 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21], Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 60 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]); an der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Art. 5 Abs. 2 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV nicht gezweifelt werden kann; die Rechtmässigkeit von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV namentlich aus dem Grund nicht in Frage gestellt werden kann, weil der solidarisch haftbar erklärte Halter eines Anhängers wenn auch nicht deklarations- und (primär) zahlungspflichtig (Art. 17 Abs. 3 SVAV), so doch selbst abgabepflichtig ist (Art. 5 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 SVAG), womit sich auch ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen erübrigt; es damit Recht des Gläubigers ist, nach seiner Wahl einen der solidarisch Verpflichteten zu belangen (vgl. statt vieler Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 6 N 17 f.; BGE 113 III 131); diese solidarische Haftung nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Halters oder der Halterin des Zugfahrzeuges eintritt, die in casu auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird; das (zivilrechtliche) Innenverhältnis zwischen dem Halter oder der Halterin des Zugfahrzeugs und dem Halter oder der Halterin des Anhängers, wie auch das Vorgehen einer Konkursverwaltung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann; das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die fraglichen LSVA-Beträge bereits einmal an die Y. bezahlt habe, weswegen es zu einer "unzulässigen Doppelzahlung" komme, wenn nun ein zweites Mal, diesmal an die OZD, geleistet werden müsse, folglich nicht durchdringt (siehe hierzu bereits den Entscheid der ZRK betreffend Sicherstellung der vorliegend strittigen Beträge durch die Beschwerdeführerin vom 22. September 2005 [ZRK 2005-072], E. 4c/bb 3. Absatz); die OZD insgesamt zu Recht mit Verfügung vom 30. August 2005 von der Beschwerdeführerin aufgrund deren solidarischer Haftung für die Abgabe auf ihren Anhängern Zahlung verlangte; die Beschwerde damit abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr, welche auf Fr. 3'000.-- (Art. 4 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) festgesetzt wird, zu zahlen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird im Umfang von Fr. 1'000.-- erstattet.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde) Bern, 20. Februar 2007 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110). Versand am: