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A-1698/2022

A-1698/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-31 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom (...) richtete die zuständige niederländische Behörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.6; nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeersuchen betreffend B._______ (nachfolgend auch: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend: Amtshilfeersuchen). A.b Die BD beschrieb den massgebenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Für den verstorbenen C._______ sei im Jahr (...) eine (...) (Stiftung), die «A._______ Foundation» (nachfolgend auch: beschwerdeberechtigte Person) gegründet worden. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei die niederländische Finanzverwaltung der Auffassung, dass C._______ möglicherweise bis zu seinem Tod die Verfügungsmacht über das Vermögen der Stiftung gehabt habe. Vor seinem Tod habe C._______ einen «letter of wishes» erstellt, in dem er erkläre, dass nach seinem Tod (...) (betroffene Person) Mitberechtigte der beschwerdeberechtigten Person werde, und dass sie auf jeden Fall zu einer Ausschüttung in Höhe von EUR (...).- plus Inflationsausgleich pro Monat berechtigt sei. Bei Auflösung stehe ihr (der betroffenen Person) das restliche Vermögen der beschwerdeberechtigten Person zu. Die niederländische Finanzverwaltung müsse die Berechtigung der betroffenen Person als Erbin von C._______ zur beschwerdeberechtigten Person feststellen. A.c Die BD ersuchte daher die ESTV betreffend Einkommenssteuer für den Zeitraum vom (...) bis (...) sowie betreffend Erbschaftsteuer für das Jahr (...) um folgende Informationen:

a) Die Übertragungsurkunde des formellen Gründers der beschwerdeberechtigten Person in Bezug auf die Rechte und Befugnisse des Gründers der beschwerdeberechtigten Person;

b) Die Satzungen und den «letter of wishes» der beschwerdeberechtigten Person;

c) Die Übermittlung der vollständigen Korrespondenz mit einer Bank in Bezug auf die Eröffnung eines Bankkontos für die beschwerdeberechtigte Person (Kontoeröffnungsanträge eines Bankkontos);

d) «Fragebogen»/«Teilnehmerliste» (oder: «Aufnahmeformular»), das für die faktische Gründung der Stiftung erstellt wurde von oder im Auftrag der Person, für die die beschwerdeberechtigte Person letztendlich gegründet wurde (Hinterperson);

e) Dienstleistungsvertrag/Managementvertrag, der zwischen der Hinterperson und der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person abgeschlossen wurde;

f) Ausweispapiere der Hinterperson (oder «Ultimate Beneficial Owner»), wie eine Kopie des Reisepasses;

g) Belege, die sich auf die wichtigsten verwaltungstechnischen Entscheidungen beziehen, die getroffen wurden, und zwar z.B. die Entscheidung, eine Zuwendung zu machen, Gerichtsurteile, Begutachtungen, Zweitbegutachtungen usw.;

h) Vermögensverwaltungsvertrag/Vermögensverwaltungsverträge in Bezug auf Investitionen, die von der beschwerdeberechtigten Person geführt werden;

i) (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der beschwerdeberechtigten Person gewährten Darlehen;

j) Geschäftsentscheidungen: beurkundete Entscheidungen durch die Verwaltung, zum Beispiel die Eröffnung eines Bankkontos bei einer Bank;

k) Letter(s) of attorney: erteilte Vollmacht/Vollmachten (an zum Beispiel der Hinterperson der Stiftung) in Bezug auf die Bankkonten der beschwerdeberechtigten Person;

l) Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten «Ultimate Beneficial Owner» der Bank;

m) Formular «Establishment of the beneficial owner» (Feststellung des wirtschaftlich Letztbegünstigten), das bei der Eröffnung eines Bankkontos zu erstellen ist;

n) Der vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten [Steuerkonformitätsdaten]), die von der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwaltung über die beschwerdeberechtigte Person hat, geführt werden;

o) Die vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater/Steuerberater der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrichten usw.);

p) Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beschwerdeberechtigten Person und ggf. ihre Beteiligungen in Bezug auf den Zeitraum vom (...) bis zum (...). Wenn diese nicht erstellt wurden, gerne die Übermittlung einer Übersicht pro Jahr der Besitztümer und Schulden. A.d Die ESTV hat mit Schreiben vom 8. Februar 2022 die beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeersuchen und über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen orientiert. A.e Die beschwerdeberechtigte Person hat der ESTV mit Schreiben vom 18. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie (die beschwerdeberechtigte Person) die Zustimmungserklärung nicht unterzeichnen könne und keiner Weiterleitung von Informationen und Akten an die BD zustimme sowie um Zusendung des niederländischen Ersuchens um Amtshilfe bitte. A.f Die ESTV hat der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 23. Februar 2022 das Amtshilfeersuchen zukommen lassen, wobei die beschwerdeberechtigte Person nicht darauf reagiert hat. A.g Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erkannte die ESTV mit zwei Schlussverfügungen vom 7. März 2022, dass sie (die ESTV) dem BD Amtshilfe betreffend die betroffene Person leiste (Ziff. 1) und die folgenden von der beschwerdeberechtigten Person erhaltenen Informationen übermittle (Ziff. 2; Antworten kursiv):

a) Die Übertragungsurkunde des formellen Gründers der beschwerdeberechtigten Person in Bezug auf die Rechte und Befugnisse des Gründers der Foundation; «Beiliegend erhalten Sie den Erstkontakt mit dem Stifter (...), wobei dieser das beigefügte Mandat an D.______ unterzeichnet hat. Zudem übergab der Stifter D._______ einen Zahlungsauftrag (...). Des Weiteren erhalten Sie in der Beilage die Gründungsurkunde der beschwerdeberechtigten Person sowie eine verurkundete Vertretungsvollmacht des Stiftungsrates an D._______ (siehe Beilage [...]).»

b) Die Satzungen und den «letter of wishes» der beschwerdeberechtigten Person; «Diese entnehmen Sie bitte der Beilage (PDF 1, S. 40); Begünstigte sind: B._______, E._______ und F._______.»

c) Die Übermittlung der vollständigen Korrespondenz mit einer Bank in Bezug auf die Eröffnung eines Bankkontos für die beschwerdeberechtigte Person (Kontoeröffnungsanträge eines Bankkontos); «Siehe Antwort zu a) und k) sowie Beilage ([...]).»

d) «Fragebogen»/«Teilnehmerliste» (oder: «Aufnahmeformular»), das für die faktische Gründung der Stiftung erstellt wurde von oder im Auftrag der Person, für die die beschwerdeberechtigte Person letztendlich gegründet wurde (Hinterperson); «Siehe Beilage. Es gibt keine Hinterpersonen. Eine Stiftung hat keine Eigentümer. (...).»

e) Dienstleistungsvertrag/Managementvertrag, der zwischen der Hinterperson und der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person abgeschlossen wurde; «Es gibt keine Hinterpersonen.»

f) Ausweispapiere der Hinterperson (oder «Ultimate Beneficial Owner»), wie eine Kopie des Reisepasses; «Es gibt keine Hinterpersonen. (...) (u.a. [...]).»

g) Belege, die sich auf die wichtigsten verwaltungstechnischen Entscheidungen beziehen die getroffen wurden, und zwar z.B. die Entscheidung, eine Zuwendung zu machen, Gerichtsurteile, Begutachtungen, Zweitbegutachtungen usw.; «Die Stiftung hat bisher keine Ausschüttungen an die Begünstigten getätigt.»

h) Vermögensverwaltungsvertrag/Vermögensverwaltungsverträge in Bezug auf Investitionen, die von der beschwerdeberechtigten Person geführt werden; «Für den ersuchten Zeitraum liegt/liegen kein/e Vermögenverwaltungsvertrag/-verträge vor.»

i) (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der beschwerdeberechtigten Person gewährten Darlehen; «Die Stiftung hat keine Kredite vergeben.»

j) Geschäftsentscheidungen: beurkundete Entscheidungen durch die Verwaltung, zum Beispiel die Eröffnung eines Bankkontos bei einer Bank; «Siehe oben».

k) Letter(s) of attorney: erteilte Vollmacht/Vollmachten (an zum Beispiel der Hinterperson der Stiftung) in Bezug auf die Bankkonten der beschwerdeberechtigten Person; «(...). (...) (siehe [...]).»

l) Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten «Ultimate Beneficial Owner» der Bank «Siehe u.a. [...]»

m) Formular «Establishment of the beneficial owner» (Feststellung des wirtschaftlich Letztbegünstigten), das bei der Eröffnung eines Bankkontos zu erstellen ist; «Siehe Antwort zu Frage l).»

n) Der vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten (Steuerkonformitätsdaten), die von der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwaltung über die beschwerdeberechtigte Person hat, geführt werden; «Siehe Beilage.»

o) Die vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater / Steuerberater der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrichten usw.); «Siehe Beilage.»

p) Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beschwerdeberechtigten Person und ggf. ihre Beteiligungen in Bezug auf den Zeitraum vom (...) bis zum (...). Wenn diese nicht erstellt wurden, gerne die Übermittlung einer Übersicht pro Jahr der Besitztümer und Schulden. «Die beschwerdeberechtigte Person übt keine Geschäftstätigkeit aus, (...) ([...]).» Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der ESTV geschwärzt. Gleichzeitig wies die ESTV die BD u.a. darauf hin, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen (Ziff. 3). A.h Diese Schlussverfügungen wurden der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Person je individuell eröffnet. A.i Die gegenüber der betroffenen Person eröffnete Schlussverfügung vom 7. März 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 7. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die ihr eröffnete Schlussverfügung vom 7. März 2022. Sie beantragt, «die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung der ESTV vom 7. März 2022 sei teilweise, nämlich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2, Bst. c, f, i, j, l, m, n, o und p aufzuheben» (Ziff. 1). Die Übermittlung der dort aufgeführten, von der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen («Umschreibungen gemäss angefochtener Verfügung») an den BD sei «zu verweigern» (Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, und dieser sei eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif zuzusprechen (Ziff. 3). Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Verfahren unter der Nummer A-1698/2022. B.b Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 stellt die betroffene Person ein «Gesuch um Zustellung einer Abschrift der Klageschrift samt Beilagen und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort respektive Stellungnahme» im Zusammenhang mit dem Verfahren A-1698/2022. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete jenes Verfahren unter der Nummer A-2713/2022. B.c Mit Urteil vom 29. November 2022 (A-2713/2022) wies das Bundesverwaltungsgericht «das Gesuch um Zustellung der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Verfahren A-1698/2022 unter Ansetzung einer Frist für die Stellung von Rechtsbegehren als mögliche Gegenpartei im Beschwerdeverfahren A-1698/2022» ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 schliesst die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.e Am 2. Juli 2024 sowie am 3. März 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber bzw. Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird - sofern dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist.

E. 1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Eine allfällige Beschwerdelegitimation von Personen, welche - wie die Beschwerdeführerin - von einem Amtshilfeersuchen nicht formell betroffen sind, beschränkt sich in jedem Fall darauf, Einwände betreffend die unredigierte Übermittlung ihrer Daten zu rügen (Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Übermittlung dieser Informationen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 2.4.1 und 5.2). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2, Bst. c, f, i, j, l, m, n, o und p der Schlussverfügung. Dieser Antrag ist zulässig, da besagte Ziffern die Übermittlung von Daten der Beschwerdeführerin betreffen: (...) (Bst. c); (...) (Bst. f); (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen (Bst. i); Geschäftsentscheidungen (Bst. j); Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten (Bst. l); vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten (Steuerkonformitätsdaten) (Bst. m); die von der Verwaltung der Beschwerdeführerin bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwaltung über die Beschwerdeführerin hat, geführt werden (Bst. n); vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der Beschwerdeführerin, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater/Steuerberater der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrichten usw.) (Bst. o); die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der A._______ Foundation (Bst. p).

E. 1.3.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppel-besteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL sind Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVII [vormals Paragraph XVI] des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen (ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Protokoll 2010 zum DBA CH-NL) anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens (also ab dem 9. November 2011) gestellt werden und welche Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden 1. März (also per 1. März 2010) beginnt. Diese rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zurückliegende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, weil es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Natur handle, die mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar seien (BGE 143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1 m.w.H.; das Protokoll vom 12. Juni 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft ab 30. November 2020, AS 2020 4839, ist vorliegend ohne Belang, da die damit verbundenen Änderungen - abgesehen von der zeitlichen Anwendbarkeit erst ab 1. Januar 2021 und Bezeichnung - ohnehin nicht die Amtshilfeklausel [gemäss Art. 26 DBA CH-NL] betreffen).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung «voraussichtlich erheblich» sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch Art. 1 DBA CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-NL (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt.

E. 2.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL).

E. 2.3.3 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-nossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101) zwingend zu berücksichtigen ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.3 m.w.H.).

E. 2.3.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.w.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 m.w.H.).

E. 2.3.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (Urteil des BVGer A-1968/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1.3 m.w.H.).

E. 2.4.1 Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen («Drittperson») im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die Informationen sind voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [in BGE 147 II 13 nicht publizierte] E. 4.3; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8 ff., auch zum Folgenden). Als «nicht betroffene Personen» gelten Personen, die nichts mit dem im Amtshilfeverfahren geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den zu übermittelnden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; statt vieler: Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3; Urteile des BVGer A-1015/2015 vom 18. August 2016 E. 2 und A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Der Name einer nicht betroffenen Person kann somit in den zu übermittelnden Unterlagen nur belassen werden, wenn dies auch geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.4.1 m.w.H.).

E. 2.4.2 Sollen Informationen über nicht betroffene Personen nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.4.2 m.w.H.).

E. 2.5 Ersuchte Informationen, die mangels voraussichtlicher Erheblichkeit bzw. mangels Erhältlichkeit nicht übermittelt werden dürfen, sind auszusondern oder unkenntlich zu machen (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2 und 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.5 m.w.H.).

E. 2.6 Gemäss Paragraph XVII [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

E. 2.7 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

E. 2.8 Gemäss dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

E. 2.9 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5 und 128 II 407 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.9 m.w.H.).

E. 2.10 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerverfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie beispielsweise die Verjährung der Steuerschuld oder des Steuerwohnsitzes, ist diese von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5 und 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.10 m.w.H.). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6 und 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).

E. 3.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist die in der Schlussverfügung vom 7. März 2022 vorgesehene Amtshilfe an die BD.

E. 3.2 Die Parteien stellen sich im Wesentlichen auf die folgenden Standpunkte:

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die ausländische Behörde zwei verschiedenartige Sachverhalte behaupte: Erstens solle C._______ die beschwerdeberechtigte Person errichtet haben, über deren Vermögen er aber wie über sein eigenes verfügt habe (folglich werde der Beschwerdeführerin eine fehlende Eigenständigkeit unterstellt). Daher stehe das Vermögen nach dessen Tod der betroffenen Person als Erbin des Stifters zu, da das Vermögen als zu C._______ gehörend anzusehen sei. Die vorliegend errichtete (...)-Stiftung sei aber als unwiderrufliche Stiftung errichtet worden, da bei der Gründung kein Widerrufsgrund geltend gemacht worden sei. Folglich stehe ihr sehr wohl eine Eigenständigkeit zu. Zweitens behaupte die ausländische Behörde in ihrem Ersuchen, dass die betroffene Person gegen die Beschwerdeführerin Ansprüche auf Ausschüttungen habe, d.h. sie sei Begünstigte der Stiftung. Die betroffene Person werde in den «Regulations» jedoch nicht etwa als Begünstigte, sondern als bloss potentiell Begünstigte aufgeführt. Weiter stehe in diesen «Regulations», dass kein solch potentiell Begünstigter irgendeinen Rechtsanspruch darauf habe, als Begünstigter ernannt zu werden oder die Verteilung des Stiftungsvermögens zu verlangen. Auch im «letter of wishes» von C._______vom (...) wünsche sich C._______ die betroffene Person als Begünstigte der Beschwerdeführerin, jedoch als blossen Vorschlag ohne rechtliche Verpflichtung. Somit habe namentlich auch die betroffene Person keinerlei Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin. Zudem habe die ESTV sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Informationsschreiben vom 8. Februar 2022 bloss als Informationsinhaberin betrachtet. Im Rahmen der Amtshilfe dürften daher einzig diejenigen Informationen übermittelt werden, die sich direkt auf das Verhältnis zwischen der Informationsinhaberin und der betroffenen (steuerpflichtigen) Person bezögen, nicht aber Informationen betreffend die juristische Person selbst, deren eigene Besteuerung nicht zur Diskussion stehe.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet Folgendes: Die ESTV sei an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden könne. Das vorliegende Ersuchen beinhalte konkrete Fragen, die sich auf eine identifizierte Person im Rahmen einer im ersuchenden Staat laufende Untersuchung bezögen. Es seien alle Angaben/Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben, weshalb nicht von einer «fishing expedition» ausgegangen werden. Die ESTV sei daher, da alle Fragen vor-aussichtlich erheblich seien, korrekterweise auf sämtliche Fragen des Ersuchens eingetreten. Im vorliegenden Fall wolle - so die Vorinstanz weiter - die ausländische Behörde allgemein die Stellung von C._______ resp. die Berechtigung von der betroffenen Person feststellen. Da die Beschwerdeführerin jegliche Auskünfte verweigere, könne die BD (Finanzverwaltung) keine Einschätzung über das vorhandene Vermögen abgeben und inwieweit die betroffene Person dazu berechtigt gewesen sei. Mit den von der ESTV vorgesehenen Unterlagen könne die BD den Sachverhalt kontrollieren und sicherstellen, dass kein Steuersubstrat von den Niederlanden versteckt wurde resp. prüfen, ob die betroffene Person daran berechtigt sei. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtlichen Qualifikation eines Trusts eine materielle Frage sei, welche nicht von den Steuerbehörden des ersuchenden Staates zu entscheiden sei. Somit sei es nicht Aufgabe der ESTV abzuklären, wie die ausländische Behörde ihr Recht anwende, und die erfragten Informationen seien folglich zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin sei von ihr (der ESTV) im Laufe des Verfahrens nicht mehr bloss als Informationsinhaberin, sondern als materiell betroffene Person betrachtet worden, ansonsten ihr kein rechtliches Gehör gewährt sowie keine Schlussverfügung zugestellt worden wäre. Folglich seien auch die Informationen gemäss Schlussverfügung, Dispositiv Ziff. 2 Bst. c, f, i, j, l, m, n und o zu übermitteln.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 StAhiG am 8. Februar 2022 unbestrittenermassen über das Amtshilfeersuchen informiert (vgl. Beschwerde, Rz. 21). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird weder ernsthaft geltend gemacht noch ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich.

E. 4.2 Im vorliegenden Fall erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen (E. 2.2 und 2.6). Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus den Akten nichts Abweichendes.

E. 4.3 Das Amtshilfeersuchen enthält zudem unbestrittenermassen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind (E. 2.6). Aus den Akten ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine entgegenstehenden Hinweise. Somit liegt keine «fishing expedition» (vgl. E. 2.3.3 und 2.7) vor.

E. 5.1 Gemäss dem Amtshilfeersuchen (Sachverhalt Bst. A.b) will die BD die Berechtigung der betroffenen Person als Erbin von C._______ an der Beschwerdeführerin feststellen. Sollte die betroffene Person tatsächlich Erbin sein, wäre diese Information für die Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuer der betroffenen Person relevant. Gestützt auf diesen Hintergrund fordert die BD eine Reihe von Informationen u.a. über die Beschwerdeführerin ein (Sachverhalt Bst. A.c).

E. 5.2 Hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen haben sich sowohl die Vorinstanz (als ersuchte Behörde) als auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken (E. 2.3.4).

E. 5.2.1 Die BD fragt u.a. nach den Bilanzen und Erfolgsrechnungen (Jahresrechnungen) im ersuchten Zeitraum (Sachverhalt Bst. A.c; Bst. p). Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.3 m.w.H.). Da die Beschwerde-führerin jedoch keine Geschäftstätigkeit ausübt, (...), führt sie keine Jahresrechnungen (Sachverhalt Bst. A.g). Demzufolge können solche auch nicht der BD übermittelt werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung (Rz. 8) denn auch aus, es seien die Informationen gemäss Schlussverfügung, Dispositiv Ziff. 2 «Bst. c, f, i, j, l, m, n und o zu übermitteln» (ohne Bst. p). Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Bilanzen und Erfolgsrechnungen.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde für die Begründung der Nichterheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen (sie betreffenden) Informationen u.a. eingehend zur rechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Stiftung (Beschwerde, Rz. 3 ff). Dies sind jedoch materielle Fragen, die weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sind, sondern die Beschwerdeführerin allenfalls vor den niederländischen Steuerbehörden vorbringen kann (E. 2.10). Somit ist auch nicht weiter auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zum «Gesetz über Stiftungen (...)» und die gestützt darauf erstellten «Regulations» (betreffend Begünstigte der Beschwerdeführerin) einzugehen (Beschwerde, Rz. 3 und 9), insbesondere nicht auf die (Un-)Widerrufbarkeit von Stiftungen bzw. die «vom Stifter an die Stiftung erfolgten Überweisungen ins Stiftungsvermögen» (Beschwerde, Rz. 4) sowie den fehlenden «Dauereinfluss des Stifters auf die Stiftungsverwaltung» (Beschwerde, Rz. 6) und die fehlenden Ansprüche der betroffenen Person «gegen die Beschwerdeführerin» (Beschwerde, Rz. 9).

E. 5.2.3 Mit dem «Vorschlag» im «letter of wishes» von C._______ vom (...) (nachfolgend: «letter of wishes»), die betroffene Person als Begünstigte der Beschwerdeführerin einzusetzen (Beschwerde, Rz. 9; Ingres und Ziff. 6, Abs. 3; Akten der Vorinstanz auf USB-Stick [act.] Nr. 4, S. 47 ff.), wird eine mögliche Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person geschaffen (siehe auch E. 5.2.4). Die genaue rechtliche Bedeutung dieses «letter of wishes» für die Besteuerung der betroffenen Person in den Niederlanden bzw. ob und inwieweit dieser «Vorschlag» überhaupt gelebt wurde, sind wiederum materielle Fragen, die vorliegend nicht zu beurteilen und allenfalls den niederländischen Steuerbehörden vorzulegen sind (E. 2.10).

E. 5.2.4 Die ersuchten, die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen umfassen u.a. Gründungs- und Übertragungsurkunden, diverse Korrespondenz, Verträge, Vollmachten usw. (E. 1.3.1). Diese Informationen sind grundsätzlich geeignet, um Hinweise und Rückschlüsse auf den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt zu geben. Insbesondere können sie Indizien auf eine Beziehung der Beschwerdeführerin mit der betroffenen Person enthalten (vgl. für eine ähnliche Konstellation betreffend DBA-CH-NL Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die betroffene Person «bloss potentiell Begünstigte der Beschwerdeführerin» ist (E. 3.2.1). Dies reicht zusammen mit der Erkenntnis der möglichen Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person aufgrund des «letter of wishes» (E. 5.2.3) rechtsprechungsgemäss aus, um die voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Information zu bejahen. Denn dadurch ist der Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung vorliegend nicht bloss «wenig wahrscheinlich», sodass das Amtshilfeersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (E. 2.3.4).

E. 5.2.5 Die ersuchten Informationen («PDF 1-3»; act. 4 ff.; Sachverhalt Bst. A.g) sind nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens voraussichtlich erheblich, um eine im ersuchenden Staat im ersuchten Zeitraum (E. 2.3.5) steuerpflichtige Person (die betroffene Person) dort korrekt zu besteuern (E. 2.3.4). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die BD als nicht erheblich herausstellen würden (E. 2.3.4). Die Übermittlung der ersuchten Information ist auch nicht unverhältnismässig (E. 2.3.3 und 2.4.1), nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nichts Entsprechendes vorbringt und die Vorinstanz in der Schlussverfügung vom 7. März 2022 darauf hinweist, dass sie (die Vorinstanz) im Einklang mit der Rechtsprechung «Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können», geschwärzt hat (E. 2.5; Dispositiv, Ziff. 2 am Ende; Sachverhalt Bst. A.g).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den vom BD ersuchten Informationen, in welchen auch die Beschwerdeführerin erwähnt ist, um voraussichtlich erhebliche Informationen für die korrekte Besteuerung der betroffenen Person in den Niederlanden im ersuchten Zeitraum (E. 2.3.5) handelt, deren Übermittlung nicht unverhältnismässig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Schlussverfügung der ESTV vom 7. März 2022 ist daher abzuweisen. Damit und aufgrund der offenkundigen Spruchreife des vorliegenden Falls erübrigt sich auch die Prüfung des beschwerdeführerischen Eventualantrags auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die angefochtene Schlussverfügung vom 7. März 2022 ist nicht zu beanstanden, und die dort vorgesehene Amtshilfe an die BD mit den Informationen über die Beschwerdeführerin kann geleistet werden.

E. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1698/2022 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic. Parteien A._______ Foundation, c/o (...), vertreten durch Dr. iur. Roland Bühler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (...) richtete die zuständige niederländische Behörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.6; nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeersuchen betreffend B._______ (nachfolgend auch: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend: Amtshilfeersuchen). A.b Die BD beschrieb den massgebenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Für den verstorbenen C._______ sei im Jahr (...) eine (...) (Stiftung), die «A._______ Foundation» (nachfolgend auch: beschwerdeberechtigte Person) gegründet worden. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei die niederländische Finanzverwaltung der Auffassung, dass C._______ möglicherweise bis zu seinem Tod die Verfügungsmacht über das Vermögen der Stiftung gehabt habe. Vor seinem Tod habe C._______ einen «letter of wishes» erstellt, in dem er erkläre, dass nach seinem Tod (...) (betroffene Person) Mitberechtigte der beschwerdeberechtigten Person werde, und dass sie auf jeden Fall zu einer Ausschüttung in Höhe von EUR (...).- plus Inflationsausgleich pro Monat berechtigt sei. Bei Auflösung stehe ihr (der betroffenen Person) das restliche Vermögen der beschwerdeberechtigten Person zu. Die niederländische Finanzverwaltung müsse die Berechtigung der betroffenen Person als Erbin von C._______ zur beschwerdeberechtigten Person feststellen. A.c Die BD ersuchte daher die ESTV betreffend Einkommenssteuer für den Zeitraum vom (...) bis (...) sowie betreffend Erbschaftsteuer für das Jahr (...) um folgende Informationen:

a) Die Übertragungsurkunde des formellen Gründers der beschwerdeberechtigten Person in Bezug auf die Rechte und Befugnisse des Gründers der beschwerdeberechtigten Person;

b) Die Satzungen und den «letter of wishes» der beschwerdeberechtigten Person;

c) Die Übermittlung der vollständigen Korrespondenz mit einer Bank in Bezug auf die Eröffnung eines Bankkontos für die beschwerdeberechtigte Person (Kontoeröffnungsanträge eines Bankkontos);

d) «Fragebogen»/«Teilnehmerliste» (oder: «Aufnahmeformular»), das für die faktische Gründung der Stiftung erstellt wurde von oder im Auftrag der Person, für die die beschwerdeberechtigte Person letztendlich gegründet wurde (Hinterperson);

e) Dienstleistungsvertrag/Managementvertrag, der zwischen der Hinterperson und der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person abgeschlossen wurde;

f) Ausweispapiere der Hinterperson (oder «Ultimate Beneficial Owner»), wie eine Kopie des Reisepasses;

g) Belege, die sich auf die wichtigsten verwaltungstechnischen Entscheidungen beziehen, die getroffen wurden, und zwar z.B. die Entscheidung, eine Zuwendung zu machen, Gerichtsurteile, Begutachtungen, Zweitbegutachtungen usw.;

h) Vermögensverwaltungsvertrag/Vermögensverwaltungsverträge in Bezug auf Investitionen, die von der beschwerdeberechtigten Person geführt werden;

i) (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der beschwerdeberechtigten Person gewährten Darlehen;

j) Geschäftsentscheidungen: beurkundete Entscheidungen durch die Verwaltung, zum Beispiel die Eröffnung eines Bankkontos bei einer Bank;

k) Letter(s) of attorney: erteilte Vollmacht/Vollmachten (an zum Beispiel der Hinterperson der Stiftung) in Bezug auf die Bankkonten der beschwerdeberechtigten Person;

l) Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten «Ultimate Beneficial Owner» der Bank;

m) Formular «Establishment of the beneficial owner» (Feststellung des wirtschaftlich Letztbegünstigten), das bei der Eröffnung eines Bankkontos zu erstellen ist;

n) Der vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten [Steuerkonformitätsdaten]), die von der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwaltung über die beschwerdeberechtigte Person hat, geführt werden;

o) Die vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater/Steuerberater der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrichten usw.);

p) Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beschwerdeberechtigten Person und ggf. ihre Beteiligungen in Bezug auf den Zeitraum vom (...) bis zum (...). Wenn diese nicht erstellt wurden, gerne die Übermittlung einer Übersicht pro Jahr der Besitztümer und Schulden. A.d Die ESTV hat mit Schreiben vom 8. Februar 2022 die beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeersuchen und über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen orientiert. A.e Die beschwerdeberechtigte Person hat der ESTV mit Schreiben vom 18. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie (die beschwerdeberechtigte Person) die Zustimmungserklärung nicht unterzeichnen könne und keiner Weiterleitung von Informationen und Akten an die BD zustimme sowie um Zusendung des niederländischen Ersuchens um Amtshilfe bitte. A.f Die ESTV hat der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 23. Februar 2022 das Amtshilfeersuchen zukommen lassen, wobei die beschwerdeberechtigte Person nicht darauf reagiert hat. A.g Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erkannte die ESTV mit zwei Schlussverfügungen vom 7. März 2022, dass sie (die ESTV) dem BD Amtshilfe betreffend die betroffene Person leiste (Ziff. 1) und die folgenden von der beschwerdeberechtigten Person erhaltenen Informationen übermittle (Ziff. 2; Antworten kursiv):

a) Die Übertragungsurkunde des formellen Gründers der beschwerdeberechtigten Person in Bezug auf die Rechte und Befugnisse des Gründers der Foundation; «Beiliegend erhalten Sie den Erstkontakt mit dem Stifter (...), wobei dieser das beigefügte Mandat an D.______ unterzeichnet hat. Zudem übergab der Stifter D._______ einen Zahlungsauftrag (...). Des Weiteren erhalten Sie in der Beilage die Gründungsurkunde der beschwerdeberechtigten Person sowie eine verurkundete Vertretungsvollmacht des Stiftungsrates an D._______ (siehe Beilage [...]).»

b) Die Satzungen und den «letter of wishes» der beschwerdeberechtigten Person; «Diese entnehmen Sie bitte der Beilage (PDF 1, S. 40); Begünstigte sind: B._______, E._______ und F._______.»

c) Die Übermittlung der vollständigen Korrespondenz mit einer Bank in Bezug auf die Eröffnung eines Bankkontos für die beschwerdeberechtigte Person (Kontoeröffnungsanträge eines Bankkontos); «Siehe Antwort zu a) und k) sowie Beilage ([...]).»

d) «Fragebogen»/«Teilnehmerliste» (oder: «Aufnahmeformular»), das für die faktische Gründung der Stiftung erstellt wurde von oder im Auftrag der Person, für die die beschwerdeberechtigte Person letztendlich gegründet wurde (Hinterperson); «Siehe Beilage. Es gibt keine Hinterpersonen. Eine Stiftung hat keine Eigentümer. (...).»

e) Dienstleistungsvertrag/Managementvertrag, der zwischen der Hinterperson und der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person abgeschlossen wurde; «Es gibt keine Hinterpersonen.»

f) Ausweispapiere der Hinterperson (oder «Ultimate Beneficial Owner»), wie eine Kopie des Reisepasses; «Es gibt keine Hinterpersonen. (...) (u.a. [...]).»

g) Belege, die sich auf die wichtigsten verwaltungstechnischen Entscheidungen beziehen die getroffen wurden, und zwar z.B. die Entscheidung, eine Zuwendung zu machen, Gerichtsurteile, Begutachtungen, Zweitbegutachtungen usw.; «Die Stiftung hat bisher keine Ausschüttungen an die Begünstigten getätigt.»

h) Vermögensverwaltungsvertrag/Vermögensverwaltungsverträge in Bezug auf Investitionen, die von der beschwerdeberechtigten Person geführt werden; «Für den ersuchten Zeitraum liegt/liegen kein/e Vermögenverwaltungsvertrag/-verträge vor.»

i) (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der beschwerdeberechtigten Person gewährten Darlehen; «Die Stiftung hat keine Kredite vergeben.»

j) Geschäftsentscheidungen: beurkundete Entscheidungen durch die Verwaltung, zum Beispiel die Eröffnung eines Bankkontos bei einer Bank; «Siehe oben».

k) Letter(s) of attorney: erteilte Vollmacht/Vollmachten (an zum Beispiel der Hinterperson der Stiftung) in Bezug auf die Bankkonten der beschwerdeberechtigten Person; «(...). (...) (siehe [...]).»

l) Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten «Ultimate Beneficial Owner» der Bank «Siehe u.a. [...]»

m) Formular «Establishment of the beneficial owner» (Feststellung des wirtschaftlich Letztbegünstigten), das bei der Eröffnung eines Bankkontos zu erstellen ist; «Siehe Antwort zu Frage l).»

n) Der vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten (Steuerkonformitätsdaten), die von der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwaltung über die beschwerdeberechtigte Person hat, geführt werden; «Siehe Beilage.»

o) Die vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater / Steuerberater der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrichten usw.); «Siehe Beilage.»

p) Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beschwerdeberechtigten Person und ggf. ihre Beteiligungen in Bezug auf den Zeitraum vom (...) bis zum (...). Wenn diese nicht erstellt wurden, gerne die Übermittlung einer Übersicht pro Jahr der Besitztümer und Schulden. «Die beschwerdeberechtigte Person übt keine Geschäftstätigkeit aus, (...) ([...]).» Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der ESTV geschwärzt. Gleichzeitig wies die ESTV die BD u.a. darauf hin, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen (Ziff. 3). A.h Diese Schlussverfügungen wurden der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Person je individuell eröffnet. A.i Die gegenüber der betroffenen Person eröffnete Schlussverfügung vom 7. März 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 7. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die ihr eröffnete Schlussverfügung vom 7. März 2022. Sie beantragt, «die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung der ESTV vom 7. März 2022 sei teilweise, nämlich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2, Bst. c, f, i, j, l, m, n, o und p aufzuheben» (Ziff. 1). Die Übermittlung der dort aufgeführten, von der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen («Umschreibungen gemäss angefochtener Verfügung») an den BD sei «zu verweigern» (Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, und dieser sei eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif zuzusprechen (Ziff. 3). Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Verfahren unter der Nummer A-1698/2022. B.b Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 stellt die betroffene Person ein «Gesuch um Zustellung einer Abschrift der Klageschrift samt Beilagen und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort respektive Stellungnahme» im Zusammenhang mit dem Verfahren A-1698/2022. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete jenes Verfahren unter der Nummer A-2713/2022. B.c Mit Urteil vom 29. November 2022 (A-2713/2022) wies das Bundesverwaltungsgericht «das Gesuch um Zustellung der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Verfahren A-1698/2022 unter Ansetzung einer Frist für die Stellung von Rechtsbegehren als mögliche Gegenpartei im Beschwerdeverfahren A-1698/2022» ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 schliesst die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.e Am 2. Juli 2024 sowie am 3. März 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber bzw. Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird - sofern dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. 1.3 1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Eine allfällige Beschwerdelegitimation von Personen, welche - wie die Beschwerdeführerin - von einem Amtshilfeersuchen nicht formell betroffen sind, beschränkt sich in jedem Fall darauf, Einwände betreffend die unredigierte Übermittlung ihrer Daten zu rügen (Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Übermittlung dieser Informationen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 2.4.1 und 5.2). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2, Bst. c, f, i, j, l, m, n, o und p der Schlussverfügung. Dieser Antrag ist zulässig, da besagte Ziffern die Übermittlung von Daten der Beschwerdeführerin betreffen: (...) (Bst. c); (...) (Bst. f); (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen (Bst. i); Geschäftsentscheidungen (Bst. j); Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten (Bst. l); vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten (Steuerkonformitätsdaten) (Bst. m); die von der Verwaltung der Beschwerdeführerin bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwaltung über die Beschwerdeführerin hat, geführt werden (Bst. n); vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der Beschwerdeführerin, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater/Steuerberater der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrichten usw.) (Bst. o); die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der A._______ Foundation (Bst. p). 1.3.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppel-besteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). 2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL sind Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVII [vormals Paragraph XVI] des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen (ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Protokoll 2010 zum DBA CH-NL) anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens (also ab dem 9. November 2011) gestellt werden und welche Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden 1. März (also per 1. März 2010) beginnt. Diese rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zurückliegende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, weil es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Natur handle, die mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar seien (BGE 143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1 m.w.H.; das Protokoll vom 12. Juni 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft ab 30. November 2020, AS 2020 4839, ist vorliegend ohne Belang, da die damit verbundenen Änderungen - abgesehen von der zeitlichen Anwendbarkeit erst ab 1. Januar 2021 und Bezeichnung - ohnehin nicht die Amtshilfeklausel [gemäss Art. 26 DBA CH-NL] betreffen). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung «voraussichtlich erheblich» sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch Art. 1 DBA CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-NL (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt. 2.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL). 2.3.3 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-nossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101) zwingend zu berücksichtigen ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.3.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.w.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 m.w.H.). 2.3.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (Urteil des BVGer A-1968/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1.3 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen («Drittperson») im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die Informationen sind voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [in BGE 147 II 13 nicht publizierte] E. 4.3; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8 ff., auch zum Folgenden). Als «nicht betroffene Personen» gelten Personen, die nichts mit dem im Amtshilfeverfahren geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den zu übermittelnden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; statt vieler: Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3; Urteile des BVGer A-1015/2015 vom 18. August 2016 E. 2 und A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Der Name einer nicht betroffenen Person kann somit in den zu übermittelnden Unterlagen nur belassen werden, wenn dies auch geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.4.2 Sollen Informationen über nicht betroffene Personen nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.4.2 m.w.H.). 2.5 Ersuchte Informationen, die mangels voraussichtlicher Erheblichkeit bzw. mangels Erhältlichkeit nicht übermittelt werden dürfen, sind auszusondern oder unkenntlich zu machen (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2 und 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.5 m.w.H.). 2.6 Gemäss Paragraph XVII [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 2.7 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.8 Gemäss dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 2.9 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5 und 128 II 407 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.9 m.w.H.). 2.10 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerverfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie beispielsweise die Verjährung der Steuerschuld oder des Steuerwohnsitzes, ist diese von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5 und 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.10 m.w.H.). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6 und 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 3. 3.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist die in der Schlussverfügung vom 7. März 2022 vorgesehene Amtshilfe an die BD. 3.2 Die Parteien stellen sich im Wesentlichen auf die folgenden Standpunkte: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die ausländische Behörde zwei verschiedenartige Sachverhalte behaupte: Erstens solle C._______ die beschwerdeberechtigte Person errichtet haben, über deren Vermögen er aber wie über sein eigenes verfügt habe (folglich werde der Beschwerdeführerin eine fehlende Eigenständigkeit unterstellt). Daher stehe das Vermögen nach dessen Tod der betroffenen Person als Erbin des Stifters zu, da das Vermögen als zu C._______ gehörend anzusehen sei. Die vorliegend errichtete (...)-Stiftung sei aber als unwiderrufliche Stiftung errichtet worden, da bei der Gründung kein Widerrufsgrund geltend gemacht worden sei. Folglich stehe ihr sehr wohl eine Eigenständigkeit zu. Zweitens behaupte die ausländische Behörde in ihrem Ersuchen, dass die betroffene Person gegen die Beschwerdeführerin Ansprüche auf Ausschüttungen habe, d.h. sie sei Begünstigte der Stiftung. Die betroffene Person werde in den «Regulations» jedoch nicht etwa als Begünstigte, sondern als bloss potentiell Begünstigte aufgeführt. Weiter stehe in diesen «Regulations», dass kein solch potentiell Begünstigter irgendeinen Rechtsanspruch darauf habe, als Begünstigter ernannt zu werden oder die Verteilung des Stiftungsvermögens zu verlangen. Auch im «letter of wishes» von C._______vom (...) wünsche sich C._______ die betroffene Person als Begünstigte der Beschwerdeführerin, jedoch als blossen Vorschlag ohne rechtliche Verpflichtung. Somit habe namentlich auch die betroffene Person keinerlei Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin. Zudem habe die ESTV sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Informationsschreiben vom 8. Februar 2022 bloss als Informationsinhaberin betrachtet. Im Rahmen der Amtshilfe dürften daher einzig diejenigen Informationen übermittelt werden, die sich direkt auf das Verhältnis zwischen der Informationsinhaberin und der betroffenen (steuerpflichtigen) Person bezögen, nicht aber Informationen betreffend die juristische Person selbst, deren eigene Besteuerung nicht zur Diskussion stehe. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet Folgendes: Die ESTV sei an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden könne. Das vorliegende Ersuchen beinhalte konkrete Fragen, die sich auf eine identifizierte Person im Rahmen einer im ersuchenden Staat laufende Untersuchung bezögen. Es seien alle Angaben/Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben, weshalb nicht von einer «fishing expedition» ausgegangen werden. Die ESTV sei daher, da alle Fragen vor-aussichtlich erheblich seien, korrekterweise auf sämtliche Fragen des Ersuchens eingetreten. Im vorliegenden Fall wolle - so die Vorinstanz weiter - die ausländische Behörde allgemein die Stellung von C._______ resp. die Berechtigung von der betroffenen Person feststellen. Da die Beschwerdeführerin jegliche Auskünfte verweigere, könne die BD (Finanzverwaltung) keine Einschätzung über das vorhandene Vermögen abgeben und inwieweit die betroffene Person dazu berechtigt gewesen sei. Mit den von der ESTV vorgesehenen Unterlagen könne die BD den Sachverhalt kontrollieren und sicherstellen, dass kein Steuersubstrat von den Niederlanden versteckt wurde resp. prüfen, ob die betroffene Person daran berechtigt sei. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtlichen Qualifikation eines Trusts eine materielle Frage sei, welche nicht von den Steuerbehörden des ersuchenden Staates zu entscheiden sei. Somit sei es nicht Aufgabe der ESTV abzuklären, wie die ausländische Behörde ihr Recht anwende, und die erfragten Informationen seien folglich zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin sei von ihr (der ESTV) im Laufe des Verfahrens nicht mehr bloss als Informationsinhaberin, sondern als materiell betroffene Person betrachtet worden, ansonsten ihr kein rechtliches Gehör gewährt sowie keine Schlussverfügung zugestellt worden wäre. Folglich seien auch die Informationen gemäss Schlussverfügung, Dispositiv Ziff. 2 Bst. c, f, i, j, l, m, n und o zu übermitteln. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 StAhiG am 8. Februar 2022 unbestrittenermassen über das Amtshilfeersuchen informiert (vgl. Beschwerde, Rz. 21). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird weder ernsthaft geltend gemacht noch ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. 4.2 Im vorliegenden Fall erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen (E. 2.2 und 2.6). Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus den Akten nichts Abweichendes. 4.3 Das Amtshilfeersuchen enthält zudem unbestrittenermassen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind (E. 2.6). Aus den Akten ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine entgegenstehenden Hinweise. Somit liegt keine «fishing expedition» (vgl. E. 2.3.3 und 2.7) vor. 5. 5.1 Gemäss dem Amtshilfeersuchen (Sachverhalt Bst. A.b) will die BD die Berechtigung der betroffenen Person als Erbin von C._______ an der Beschwerdeführerin feststellen. Sollte die betroffene Person tatsächlich Erbin sein, wäre diese Information für die Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuer der betroffenen Person relevant. Gestützt auf diesen Hintergrund fordert die BD eine Reihe von Informationen u.a. über die Beschwerdeführerin ein (Sachverhalt Bst. A.c). 5.2 Hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen haben sich sowohl die Vorinstanz (als ersuchte Behörde) als auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken (E. 2.3.4). 5.2.1 Die BD fragt u.a. nach den Bilanzen und Erfolgsrechnungen (Jahresrechnungen) im ersuchten Zeitraum (Sachverhalt Bst. A.c; Bst. p). Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.3 m.w.H.). Da die Beschwerde-führerin jedoch keine Geschäftstätigkeit ausübt, (...), führt sie keine Jahresrechnungen (Sachverhalt Bst. A.g). Demzufolge können solche auch nicht der BD übermittelt werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung (Rz. 8) denn auch aus, es seien die Informationen gemäss Schlussverfügung, Dispositiv Ziff. 2 «Bst. c, f, i, j, l, m, n und o zu übermitteln» (ohne Bst. p). Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Bilanzen und Erfolgsrechnungen. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde für die Begründung der Nichterheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen (sie betreffenden) Informationen u.a. eingehend zur rechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Stiftung (Beschwerde, Rz. 3 ff). Dies sind jedoch materielle Fragen, die weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sind, sondern die Beschwerdeführerin allenfalls vor den niederländischen Steuerbehörden vorbringen kann (E. 2.10). Somit ist auch nicht weiter auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zum «Gesetz über Stiftungen (...)» und die gestützt darauf erstellten «Regulations» (betreffend Begünstigte der Beschwerdeführerin) einzugehen (Beschwerde, Rz. 3 und 9), insbesondere nicht auf die (Un-)Widerrufbarkeit von Stiftungen bzw. die «vom Stifter an die Stiftung erfolgten Überweisungen ins Stiftungsvermögen» (Beschwerde, Rz. 4) sowie den fehlenden «Dauereinfluss des Stifters auf die Stiftungsverwaltung» (Beschwerde, Rz. 6) und die fehlenden Ansprüche der betroffenen Person «gegen die Beschwerdeführerin» (Beschwerde, Rz. 9). 5.2.3 Mit dem «Vorschlag» im «letter of wishes» von C._______ vom (...) (nachfolgend: «letter of wishes»), die betroffene Person als Begünstigte der Beschwerdeführerin einzusetzen (Beschwerde, Rz. 9; Ingres und Ziff. 6, Abs. 3; Akten der Vorinstanz auf USB-Stick [act.] Nr. 4, S. 47 ff.), wird eine mögliche Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person geschaffen (siehe auch E. 5.2.4). Die genaue rechtliche Bedeutung dieses «letter of wishes» für die Besteuerung der betroffenen Person in den Niederlanden bzw. ob und inwieweit dieser «Vorschlag» überhaupt gelebt wurde, sind wiederum materielle Fragen, die vorliegend nicht zu beurteilen und allenfalls den niederländischen Steuerbehörden vorzulegen sind (E. 2.10). 5.2.4 Die ersuchten, die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen umfassen u.a. Gründungs- und Übertragungsurkunden, diverse Korrespondenz, Verträge, Vollmachten usw. (E. 1.3.1). Diese Informationen sind grundsätzlich geeignet, um Hinweise und Rückschlüsse auf den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt zu geben. Insbesondere können sie Indizien auf eine Beziehung der Beschwerdeführerin mit der betroffenen Person enthalten (vgl. für eine ähnliche Konstellation betreffend DBA-CH-NL Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die betroffene Person «bloss potentiell Begünstigte der Beschwerdeführerin» ist (E. 3.2.1). Dies reicht zusammen mit der Erkenntnis der möglichen Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person aufgrund des «letter of wishes» (E. 5.2.3) rechtsprechungsgemäss aus, um die voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Information zu bejahen. Denn dadurch ist der Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung vorliegend nicht bloss «wenig wahrscheinlich», sodass das Amtshilfeersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (E. 2.3.4). 5.2.5 Die ersuchten Informationen («PDF 1-3»; act. 4 ff.; Sachverhalt Bst. A.g) sind nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens voraussichtlich erheblich, um eine im ersuchenden Staat im ersuchten Zeitraum (E. 2.3.5) steuerpflichtige Person (die betroffene Person) dort korrekt zu besteuern (E. 2.3.4). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die BD als nicht erheblich herausstellen würden (E. 2.3.4). Die Übermittlung der ersuchten Information ist auch nicht unverhältnismässig (E. 2.3.3 und 2.4.1), nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nichts Entsprechendes vorbringt und die Vorinstanz in der Schlussverfügung vom 7. März 2022 darauf hinweist, dass sie (die Vorinstanz) im Einklang mit der Rechtsprechung «Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können», geschwärzt hat (E. 2.5; Dispositiv, Ziff. 2 am Ende; Sachverhalt Bst. A.g).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den vom BD ersuchten Informationen, in welchen auch die Beschwerdeführerin erwähnt ist, um voraussichtlich erhebliche Informationen für die korrekte Besteuerung der betroffenen Person in den Niederlanden im ersuchten Zeitraum (E. 2.3.5) handelt, deren Übermittlung nicht unverhältnismässig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Schlussverfügung der ESTV vom 7. März 2022 ist daher abzuweisen. Damit und aufgrund der offenkundigen Spruchreife des vorliegenden Falls erübrigt sich auch die Prüfung des beschwerdeführerischen Eventualantrags auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die angefochtene Schlussverfügung vom 7. März 2022 ist nicht zu beanstanden, und die dort vorgesehene Amtshilfe an die BD mit den Informationen über die Beschwerdeführerin kann geleistet werden. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)