Elektrische Anlagen (Übriges)
Sachverhalt
A. Im April 2013 wurde beim selbständigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsunternehmen und der Betreiberin eines lokalen Stromverteilnetzes Energie Wasser Bern (ewb) ein Gesuch für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage in der Stadt Bern eingereicht. ewb gelangte nach der Überprüfung und Berechnung des Anschlusswertes zum Schluss, dass bei einem Vollausbau der Anlage mit unerlaubter Spannungserhöhung zu rechnen und ohne entsprechende Netzausbaumassnahmen die Gewährleistung der Spannungsqualität nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 stellte ewb deshalb bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ein Gesuch um Verfügung einer Variante für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit einer weitergehenden Netzverstärkung. Die ElCom eröffnete in der Folge ein Verwaltungsverfahren und legte mit Verfügung vom 11. Juni 2015 die zu realisierende Variante fest, welche sie als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) qualifizierte. Nach Realisierung der Netzverstärkung könne ewb die effektiv entstandenen Netzverstärkungskosten durch die ElCom in einem weiteren Verfahren beurteilen und bewilligen lassen. B. Mit Schreiben vom 28. August 2015 ersuchte ewb die ElCom um Bewilligung der effektiv entstandenen Kosten für die genannte Netzverstärkung in der Höhe von Fr. 255'528.-. Auf Aufforderung der ElCom hin reichte ewb am 22. Oktober 2015 eine detaillierte Projektkostenabrechnung ein, wonach sich die "Bruttokosten (ohne Demontage)" auf Fr. 247'879.- beliefen und die sogenannten Rückbau- bzw. Abbruchkosten ("Demontagekosten durch ewb Personal"; Kosten "Nicht investiv [u.a. Provisorien]") Fr. 7'649.- betrugen. Die ElCom klassifizierte die von ewb eingereichten Aufwendungen im Umfang von Fr. 255'528.- mit Verfügung vom 19. November 2015 als notwendige Netzverstärkungen und damit als Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG). In Dispositiv-Ziff. 2 hielt die ElCom in Übereinstimmung mit Ziff. 4 der von ihr erlassenen Weisungen 4/2012 vom 31. Oktober 2012 bzw. - heute - 2/2015 vom 19. November 2015 ("Netzverstärkungen"; vgl. < http://www.elcom.admin.ch/elcom/ de/home/dokumentation/weisungen.html >, abgerufen am 24.08.2016) fest: "Die Energie Wasser Bern hat den von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrag im Anlagespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2017 unter der Rubrik 'Netzverstärkungen' mit Negativwert auszuweisen. Sie hat die geltenden [recte: geltend] gemachten Rückbaukosten in der Höhe von 7649 Franken der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren." C. Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt ewb (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2, soweit diese festhält, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Rückbaukosten in der Höhe von Fr. 7'649.- der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren. Sodann sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, die geltend gemachten Rückbaukosten in ihrer Bilanz zu aktivieren. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. E. Die Beschwerdeführerin hält mit Stellungnahme vom 11. April 2016 an ihren Rechtsbegehren fest. Am 17. Mai 2016 reicht die Vorinstanz eine weitere Eingabe mit unveränderten Anträgen ein. F. In Ausübung ihres Replikrechts nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erneut Stellung zum Verfahren. Eine weitere Eingabe der Vorinstanz erfolgt am 27. Juni 2016, wobei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2016 beantragt, jene aus dem Recht zu weisen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen bleibt jedoch nachfolgend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz bestritten wird.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist. Neue Parteivorbringen und Beweismittel, die als ausschlaggebend erscheinen, können - im Rahmen des Streitgegenstands - bis zu diesem Zeitpunkt nachgereicht und berücksichtigt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 5661/2015 vom 26. Juli 2016 E. 2.1, A 7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 3 und A 5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Entsprechend ist auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Juni 2016 grundsätzlich beachtlich, soweit ihr Entscheidrelevanz zukommt, und der Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe aus dem Recht zu weisen, abzuweisen.
E. 3 Das Netznutzungsentgelt, welches die Endverbraucher den Stromnetzbetreibern zu entrichten haben, darf gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Als anrechenbare (Netz-)Kosten im Sinne dieser Bestimmung gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen (vgl. zum Begriff Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG) - welche von der Swissgrid erbracht oder beschafft, in letzterem Fall also durch diese dem Leistungserbringer vergütet werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVV), und worunter auch Netzverstärkungen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 StromVV fallen - sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG; vgl. ferner Art. 12 StromVV). Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG; vgl. ferner Art. 13 StromVV). Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen - das heisst namentlich durch die Swissgrid vergütet werden -, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG).
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Beschwerdelegitimation bzw. ihrem schutzwürdigen Interesse vor, die anrechenbaren Kapitalkosten hingen von der Bewertung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ab. Ein höherer Anlagewert führe zu höheren kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen und folglich zu einem höheren Netznutzungsentgelt. Dürfe die Beschwerdeführerin die Rückbaukosten nicht zum Wert der neuen Anlage hinzurechnen, führe dies zu tieferen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen und folglich zu einem tieferen Netznutzungsentgelt. Dem Entscheid über die Frage, ob Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. Erfolgsrechnung zu belasten seien und aktiviert werden dürften oder nicht, komme überdies präjudizielle Bedeutung zu. Im vorliegenden Verfahren gehe es zwar um einen relativ geringen Betrag; indes habe der Entscheid für die Beschwerdeführerin für sämtliche Tarife tiefgreifende Folgen, zumal der Netznutzungstarif 2010 von der Vorinstanz noch immer nicht genehmigt worden sei (das entsprechende Verfahren ist vor der Vorinstanz hängig).
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin vertritt - anders als die Vorinstanz - die Ansicht, bei Rückbaukosten sei zu unterscheiden, ob sie im Rahmen einer Stilllegung erfolgen und in die Instandhaltungskosten einfliessen oder ob sie in Form einer Ersatzinvestition in ein Ersatzprojekt getätigt würden. Im ersten Fall sei keine Aktivierung möglich; in letzterem Fall seien die Rückbaukosten einer alten Anlage jedoch als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage in das kalkulatorische Anlageregister - welches die Netzbetreiber zur Ermittlung dieser Kosten führen müssen - aufzunehmen. Dies entspreche der vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE herausgegebenen Empfehlung (vgl. Ziff. 4.2.3 Abs. 3 der Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, "Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz", Ausgabe 2015 [KRSV-CH], wonach "Kosten für Anlagenabbrüche [...] auf der Ersatzinvestition aktiviert oder über die Erfolgsrechnung gebucht werden" können; < http://www.strom.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente_Bilder_neu/010_ Downloads/Branchenempfehlung/KRSV%202015.pdf >, abgerufen am 24.08.2016), an welcher sich die Strombranche orientiere. Es möge zutreffen, dass die Behandlung der Rückbaukosten im konkreten Fall sowohl gemäss Weisung der Vorinstanz als auch gemäss dem KRSV-CH zu einem wertneutralen Ergebnis führe. Dies habe damit zu tun, dass die Investition durch einen einmaligen Beitrag der Swissgrid bezahlt und nicht über Jahre über die Tarife eingezogen werde. Die Ausgaben für die Netzverstärkung und die Entschädigung durch die Swissgrid würden im gleichen Jahr anfallen.
E. 4.1.3 Wenn jedoch - mit der Beschwerdeführerin - davon ausgegangen werde, dass die von der Vorinstanz als Rückbaukosten qualifizierten Kostenelemente Bestandteil eines Gesamtprojekts seien, bei dem der Ersatz den Abbruch der früheren Anlage bedinge, verfälsche die Verbuchung über die Erfolgsrechnung - wie die Vorinstanz es verlange - die Zahlen im Rahmen von Kostenvergleichen, da der entsprechende Wert verloren gehe, weil er nicht in der Anlagebuchhaltung enthalten sei. Branchenvergleiche dienten dazu, Auffälligkeiten und Optimierungspotenzial beim eigenen Unternehmen zu erkennen. Dazu sei es wichtig, dass die Daten, die in diese Vergleiche einflössen, möglichst vollständig und vergleichbar seien. Verfälschte Anlagewerte führten zu Verzerrungen und zu einem falschen Bild. Die Vorinstanz plane überdies selbst gewisse Kostenvergleiche im Rahmen der sogenannten Sunshine-Regulierung. Die Vergleichbarkeit sei in diesem Fall sehr wichtig, weil ein Unternehmen sonst allenfalls zu Unrecht an den Pranger gestellt und bei der Vorinstanz angezeigt werde. Würden Rückbaukosten im Rahmen von Ersatzinvestitionen über die Erfolgsrechnung verbucht, könne dies zu vorübergehend höheren Kosten und somit zu einem schlechten Rating im Kostenvergleich führen, was nicht der Fall wäre, wenn die Rückbaukosten aktiviert und über mehrere Jahre verteilt als Abschreibungen einfliessen würden. Bei grösseren Projekten, etwa einer Sanierung eines Unterwerks, könnten die Rückbaukosten mehrere hunderttausend Franken ausmachen und damit durchaus sichtbare Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, die von der Swissgrid ausgerichtete Vergütung für notwendige Netzverstärkungen zu ihren Gunsten in die Netznutzungstarife einzukalkulieren - sei es über die anrechenbaren Kapitalkosten oder einmalig über die anrechenbaren Betriebskosten -, da die betreffenden Kosten bereits von einem Dritten finanziert bzw. diesem individuell in Rechnung gestellt würden. Sollten nebst der Swissgrid zusätzlich die Endverbraucher im Versorgungsgebiet mit diesen Kosten belastet werden, führte dies bei der Beschwerdeführerin zu einem unangemessenen Betriebsgewinn, was den gesetzlichen Vorgaben widerspräche. Mit den Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung solle sichergestellt werden, dass Netzbetreiber, die eine Vergütung für Netzverstärkungen ausbezahlt erhielten, die betreffenden Kosten nicht auch noch von den Endverbrauchern einholen könnten. Zudem ermöglichten diese Vorgaben der Vorinstanz ein einfaches und praktikables Controlling bei der Prüfung der Netznutzungstarife in den Folgejahren.
E. 4.2.2 Die Rückbaukosten seien - gemäss den Vorgaben der Vorinstanz - über die laufende Rechnung abzuwickeln und die übrigen Netzverstärkungskosten im kalkulatorischen Anlageregister zu aktivieren und zu passivieren. Die unterschiedliche Handhabung lasse sich damit erklären, dass Kosten für neue Anlagen ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG darstellten und im kalkulatorischen Anlageregister aktiviert werden dürften. Weil diese Kosten im Fall einer Vergütung für notwendige Netzverstärkungen nicht mehr in das Netznutzungsentgelt einfliessen dürften, weise die Vorinstanz einen Netzbetreiber, der solche Kosten als Netzverstärkungen entschädigt erhalte, an, den betreffenden Betrag in der Kostenrechnung gleichzeitig mit Negativwert auszuweisen (zu passivieren). Dadurch bleibe die Aktivierung dieser Kosten wertneutral. Rückbaukosten, das heisst Kosten für Stilllegungen sowie für Abbrucharbeiten, stellten demgegenüber einmalig anrechenbare Betriebskosten dar. Aus diesem Grund verlange die Vorinstanz im Rahmen von Netzverstärkungsverfügungen, dass die betreffenden Kosten nicht im kalkulatorischen Anlageregister aktiviert und passiviert würden. Diese Kosten seien demnach über die laufende Rechnung abzuwickeln und in der Kostenrechnung wertneutral bei den Betriebskosten zu deklarieren. Aufgrund der Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung seien Kosten, die durch die Vergütung für Netzverstärkungen finanziert würden, demnach nicht relevant für die Höhe der Netznutzungstarife. Für die Beschwerdeführerin sei es somit vorliegend im Ergebnis nicht von Bedeutung, ob sie die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 umzusetzen habe. Die Handhabung der bereits finanzierten Kosten für notwendige Netzverstärkungen in der Kostenrechnung habe sowohl gemäss der Konzeption in der angefochtenen Verfügung als auch gemäss der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Betrachtung wertneutral zu erfolgen, mithin unabhängig davon, ob die Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebs- oder Kapitalkosten zu behandeln seien. Für die Beschwerdeführerin würde sich bei einer Gutheissung der Beschwerde somit kein finanzieller Mehrwert ergeben. Es seien auch keine anderen Nachteile ersichtlich, die sich aufgrund der angefochtenen Anordnung für die Beschwerdeführerin ergeben könnten. Somit fehle es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne.
E. 4.2.3 Im von der Beschwerdeführerin angesprochenen Tarifprüfungsverfahren - für welches das vorliegende Verfahren präjudizierend wirke - seien die dort zur Diskussion stehenden Kosten der Beschwerdeführerin für Abbrucharbeiten im Rahmen von Ersatzprojekten nicht von Dritten vorfinanziert worden. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren sei die Handhabung in der Kostenrechnung in jenen Konstellationen somit tarifrelevant. Bei einer Aktivierung der Rückbaukosten würde sich das Netznutzungsentgelt der Beschwerdeführerin erhöhen. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass es ihr im vorliegenden Verfahren an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Die verschiedenen ökonomischen Folgen, die an die Zuweisung der Rückbaukosten anknüpften, seien im konkreten Fall nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hätte keinen Nutzen, wenn sie die Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage behandeln dürfte. Falls die Vorinstanz im Verfahren betreffend den Netznutzungstarif 2010 gemäss ihrer bisherigen Praxis Rückbaukosten einer alten Anlage nicht als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage, sondern als Betriebskosten behandeln - und der Beschwerdeführerin die Verzinsung der abgeschriebenen Restwerte mit dem WACC (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital) verweigern - sollte, könnte die Beschwerdeführerin gegen die in jenem Verfahren noch zu erlassende Verfügung Beschwerde erheben.
E. 4.2.4 Für die Durchführung von internen Kapital- oder Betriebskostenvergleichen wäre die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz auf die in der Kostenrechnung deklarierten Angaben weiterer Netzbetreiber angewiesen. Diese Daten würden nicht öffentlich publiziert und müssten zurzeit von den Netzbetreibern noch nicht bekannt gegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass sie effektiv über derartige Daten verfüge und solche Vergleiche anstelle. Es sei zu bezweifeln, dass mehrere Netzbetreiber ihre Netzkosten-Daten freiwillig an die Beschwerdeführerin weitergäben. Überdies könne die Beschwerdeführerin auch bei einer Behandlung der Rückbaukosten als Betriebskosten mit einer sehr einfachen Ergänzung ihrer eigenen Unterlagen herausfinden, welche Betriebskosten sie in einem bestimmten Jahr aufgrund des Abbruchs von Anlagen gehabt habe, ohne dass sie als Kapitalkosten behandelt werden müssten. Die Vorinstanz akzeptiere es gemäss ständiger Praxis im Übrigen prinzipiell nicht, dass Rückbaukosten einer alten Anlage als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage in das kalkulatorische Anlageregister aufgenommen würden. Dementsprechend würden die anderen Netzbetreiber Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebskosten behandeln. Die Vergleichbarkeit sei deshalb bereits heute gerade durch eine Behandlung als Betriebskosten gewährleistet. Bei getrennt durchgeführten internen Betriebs- und Kapitalkostenvergleichen führte daher nicht die Praxis der Vorinstanz, sondern vielmehr die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin zu einer Verwässerung dieser beiden Kostenblöcke. Vor einer allfälligen Einführung der Sunshine-Regulierung, welche die öffentliche Publikation und Klassifizierung von Netzbetreiber-Kennzahlen vorsehe, müssten zusätzliche Bestimmungen in der Stromversorgungsgesetzgebung geschaffen werden, was einige Zeit in Anspruch nähme. Insofern seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die allfällige Durchführung von Vergleichen im Rahmen der Sunshine-Regulierung und deren konkrete Ausgestaltung aus heutiger Sicht rein spekulativ.
E. 5 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist damit formell beschwert. Als Verfügungsadressatin ist sie durch den angefochtenen Entscheid sodann ohne Weiteres besonders berührt, das heisst stärker als die Allgemeinheit betroffen und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.3.1 und Urteil des BVGer A 6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.1). Fraglich ist das schutzwürdige Interesse, dessen Vorliegen von der Vorinstanz bestritten wird.
E. 5.1 Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (zur grundsätzlich einheitlichen Auslegung dieser Normen vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 m.w.H.) besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der Beschwerdeführerin einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2, 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A 7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1 und A 84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2.1). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2, 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Urteile des BVGer C 3090/2014 vom 4. März 2016 E. 5.2 und B 6207/2013 vom 16. März 2015 E. 3.1). Dieser drohende Nachteil muss unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können, der praktische Nutzen muss mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten. Ein bloss mittelbares Interesse, etwa wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet bzw. notwendig sind, genügt nicht (Urteile des BVGer A 6956/2013 vom 16. September 2014 E. 1.2.1, B 5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1, E 4168/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2 und B 385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 10; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.65; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944 f.; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 48 N 20). Die Rechtsprechung hat überdies ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse auch schon verneint, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden konnten, beispielsweise in einem Staatshaftungsverfahren oder einem Zivilprozess (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.1; Urteil des BGer 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E. 1.4; Urteil des BVGer E 4168/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2; zustimmend offenbar Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945; kritisch dagegen Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N 3132, mit dem Hinweis, dass es keine Gesetzesbestimmung gebe, wonach die öffentlich-rechtlichen Rechtsmittel in einem Subsidiaritätsverhältnis zu den privatrechtlichen stünden).
E. 5.2 Ein schutzwürdiges Interesse muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfene Frage jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. statt vieler BGE 141 II 14 E. 4.4 und Urteil des BVGer A 3825/2015 vom 16. März 2016 E. 1.4.1, je m.w.H.).
E. 5.3 Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung schliesslich ein schutzwürdiges Interesse bejaht, wenn der beschwerdeführenden Partei bei Gutheissung der Beschwerde zwar im konkreten Verfahren für sich allein (sogar) ein Nachteil entstanden wäre, infolge eines zwingenden Konnexes mit einem anderen Verfahren insgesamt jedoch eine Besserstellung resultierte (Urteile des BGer 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 1 und 2C_490/2013 vom 29. Januar 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 II 167).
E. 6.1 Materiell strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob es sich bei den Rückbaukosten, die im Rahmen der eingangs genannten Netzverstärkung im Zusammenhang mit einer Photovoltaik-Anlage bei der Beschwerdeführerin anfielen, um Betriebskosten gemäss Art. 15 Abs. 2 StromVG und Art. 12 StromVV handelt oder ob sie als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG und Art. 13 Abs. 2 StromVV zu gelten haben (die grundsätzliche Anrechenbarkeit der Rückbaukosten ist unbestritten). Ersteres führte dazu, dass die gesamten Kosten in einem Tarifjahr bei der Berechnung des Netznutzungsentgelts im Sinne von Art. 14 StromVG berücksichtigt würden. In letzterem Fall wären die Kosten verteilt über eine der festgelegten Netznutzungsdauer entsprechende Periode anrechenbar und es wären neben den kalkulatorischen Abschreibungen auch kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung angewiesen, den von der Swissgrid für notwendige Netzverstärkungen bezahlten bzw. zu bezahlenden Betrag in der Kostenrechnung mit Negativwert auszuweisen. Damit wird der auch von der Beschwerdeführerin anerkannte Zweck verfolgt, die Rechnung diesbezüglich wertneutral auszugestalten, sind jener doch aufgrund der Vergütung durch einen Dritten keine Kosten entstanden. Die Netzverstärkungskosten im Umfang von Fr. 247'879.-, welche die Beschwerdeführerin im sogenannten kalkulatorischen Anlageregister aktivieren kann, sind dementsprechend gleichzeitig zu passivieren. Würde die Beschwerde gutgeheissen und könnte die Beschwerdeführerin auch die restlichen Fr. 7'649.- Rückbaukosten in das Anlagevermögen aufnehmen, erhöhten sich zwar in der Bilanz die Aktiven bzw. im Anlageregister der Anlagewert. Weil die Kosten aufgrund der Vergütung durch einen Dritten jedoch unbestrittenermassen gleichzeitig zu passivieren wären, würde sich auch diese Buchung wertneutral auswirken, es entstünde der Beschwerdeführerin mithin kein Mehrwert. Diesbezüglich ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer materiellen Behandlung der Beschwerde deshalb zu verneinen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die präjudizielle Bedeutung der Frage, ob Rückbaukosten der laufenden Rechnung zu belasten sind oder ob sie aktiviert werden dürfen. Es trifft zu, dass die Beantwortung dieser Frage über das vorliegende Verfahren hinaus generell Auswirkungen auf die Festlegung der Netznutzungstarife hätte. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt aber nicht bereits dann vor, wenn sich eine Rechtsfrage in Zukunft wieder stellen kann bzw. deren Beantwortung für andere noch anzuhebende oder bereits hängige Verfahren relevant ist. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde würde der praktische Nutzen der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar mit dem Obsiegen eintreten, sondern es wären weitere Verfahrensschritte notwendig. Die Vorinstanz müsste zuerst in einem anderen Verfahren - etwa dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Verfahren betreffend den Netznutzungstarif 2010 - einen Entscheid fällen, von welchem im Übrigen noch nicht mit Sicherheit feststeht, wie er ausfallen wird.
E. 6.3 Ebenso wenig liegt eine Konstellation vor, in welcher gemäss konstanter Rechtsprechung auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, die sich stellende Rechtsfrage in einem allfälligen weiteren Verfahren rechtzeitig gerichtlich überprüfen zu lassen, falls die Vorinstanz an ihrer bisherigen Praxis festhalten sollte. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2016 (Rz. 2 a.E.) hat die Vorinstanz angedeutet, dass es zumindest nicht unvorstellbar ist, dass sie ihre Praxis zu den Rückbaukosten in Zukunft anpasst. Würde das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorliegenden Verfahren materiell darüber befinden, führte dies für die Beschwerdeführerin zu einem Instanzenverlust und es wäre nicht ausgeschlossen, dass sie im Ergebnis letztlich schlechter dastünde, als sie dies im Fall eines Nichteintretens ohne materielle Behandlung der Beschwerde täte. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nämlich abweisen, wäre davon auszugehen, dass die Vorinstanz an ihrer bisherigen Praxis festhalten würde, ohne diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im konkreten Fall an ihrer bisherigen Praxis festhielt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie dies auch in Zukunft zwingend tun wird. Da sich eine Praxisänderung im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nicht finanziell ausgewirkt hätte, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, ihre Praxis ernsthaft zu überdenken.
E. 6.4 Die Verfahren, für welche ein materieller Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren präjudizierend wirken könnte, müssten erst noch eingeleitet werden oder sind - etwa im Fall des Verfahrens betreffend den Netznutzungstarif 2010 - zumindest noch vor der Vorinstanz hängig. Wie diese entscheiden wird, lässt sich noch nicht mit Sicherheit sagen. Ein Entscheid würde jedenfalls nicht unmittelbar mit einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde herbeigeführt. Eine Konnexität der Verfahren im Sinne der vorstehend in E. 5.3 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher zu verneinen, weshalb auch nicht aus diesem Grund ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann.
E. 6.5 Was schliesslich die internen und branchenweiten Kostenvergleiche anbelangt, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfälscht werden, wenn die Rückbaukosten nicht in der Anlagebuchhaltung erscheinen, steht es der Beschwerdeführerin frei, neben der regulären parallel eine zweite "inoffizielle" Bilanz (bzw. ein Anlageregister) zu erstellen, in welcher die Rückbaukosten als Aktivum verbucht (aktiviert) sind. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine Vergleichbarkeit innerhalb der Branche genau dann erschwert wird, wenn die Beschwerdeführerin sich - anders als offenbar ihre Mitbewerber - nicht an die Praxis der Vorinstanz hält, wonach Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebskosten zu behandeln sind. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Sunshine-Regulierung (vgl. < http://www.elcom.admin.ch/elcom/de/home/themen/sunshine.html >, abgerufen am 24.08.2016) befindet sich offenbar erst in einem Versuchsstadium, vor ihrer Einführung müssten noch zusätzliche Bestimmungen in die Stromversorgungsgesetzgebung aufgenommen werden. Auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin würde die angefochtene Verfügung bzw. die Art der Verbuchung der im vorliegenden Verfahren strittigen Summe von Fr. 7'649.- jedenfalls aber nicht zu ernsthaften Auswirkungen führen. Wie es sich damit im Fall grösserer Projekte mit wesentlich höheren Rückbaukosten verhielte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert und darauf nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass es zweckmässiger erscheint, die Frage, ob - und allenfalls unter welchen Bedingungen - Rückbaukosten unter den Begriff der "ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG fallen, in einem umfassenden Tarifgenehmigungsverfahren zu prüfen, als in einem Verfahren wie dem vorliegenden, welches das Netznutzungsentgelt und die anrechenbaren Netzkosten lediglich am Rande beschlägt.
E. 7 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Der formelle Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe der Vorinstanz vom 27. Juni 2016 aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 236-00089; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-149/2016 Urteil vom 2. September 2016 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien Energie Wasser Bern (ewb), Monbijoustrasse 11, 3001 Bern, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Bratschi Wiederkehr & Buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vergütung weitergehende Netzverstärkung imZusammenhang mit den PV-Anlagen amNiederbottigenweg in 3018 Bern. Sachverhalt: A. Im April 2013 wurde beim selbständigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsunternehmen und der Betreiberin eines lokalen Stromverteilnetzes Energie Wasser Bern (ewb) ein Gesuch für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage in der Stadt Bern eingereicht. ewb gelangte nach der Überprüfung und Berechnung des Anschlusswertes zum Schluss, dass bei einem Vollausbau der Anlage mit unerlaubter Spannungserhöhung zu rechnen und ohne entsprechende Netzausbaumassnahmen die Gewährleistung der Spannungsqualität nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 stellte ewb deshalb bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ein Gesuch um Verfügung einer Variante für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit einer weitergehenden Netzverstärkung. Die ElCom eröffnete in der Folge ein Verwaltungsverfahren und legte mit Verfügung vom 11. Juni 2015 die zu realisierende Variante fest, welche sie als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) qualifizierte. Nach Realisierung der Netzverstärkung könne ewb die effektiv entstandenen Netzverstärkungskosten durch die ElCom in einem weiteren Verfahren beurteilen und bewilligen lassen. B. Mit Schreiben vom 28. August 2015 ersuchte ewb die ElCom um Bewilligung der effektiv entstandenen Kosten für die genannte Netzverstärkung in der Höhe von Fr. 255'528.-. Auf Aufforderung der ElCom hin reichte ewb am 22. Oktober 2015 eine detaillierte Projektkostenabrechnung ein, wonach sich die "Bruttokosten (ohne Demontage)" auf Fr. 247'879.- beliefen und die sogenannten Rückbau- bzw. Abbruchkosten ("Demontagekosten durch ewb Personal"; Kosten "Nicht investiv [u.a. Provisorien]") Fr. 7'649.- betrugen. Die ElCom klassifizierte die von ewb eingereichten Aufwendungen im Umfang von Fr. 255'528.- mit Verfügung vom 19. November 2015 als notwendige Netzverstärkungen und damit als Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG). In Dispositiv-Ziff. 2 hielt die ElCom in Übereinstimmung mit Ziff. 4 der von ihr erlassenen Weisungen 4/2012 vom 31. Oktober 2012 bzw. - heute - 2/2015 vom 19. November 2015 ("Netzverstärkungen"; vgl. , abgerufen am 24.08.2016) fest: "Die Energie Wasser Bern hat den von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrag im Anlagespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2017 unter der Rubrik 'Netzverstärkungen' mit Negativwert auszuweisen. Sie hat die geltenden [recte: geltend] gemachten Rückbaukosten in der Höhe von 7649 Franken der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren." C. Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt ewb (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2, soweit diese festhält, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Rückbaukosten in der Höhe von Fr. 7'649.- der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren. Sodann sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, die geltend gemachten Rückbaukosten in ihrer Bilanz zu aktivieren. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. E. Die Beschwerdeführerin hält mit Stellungnahme vom 11. April 2016 an ihren Rechtsbegehren fest. Am 17. Mai 2016 reicht die Vorinstanz eine weitere Eingabe mit unveränderten Anträgen ein. F. In Ausübung ihres Replikrechts nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erneut Stellung zum Verfahren. Eine weitere Eingabe der Vorinstanz erfolgt am 27. Juni 2016, wobei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2016 beantragt, jene aus dem Recht zu weisen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen bleibt jedoch nachfolgend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz bestritten wird.
2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist. Neue Parteivorbringen und Beweismittel, die als ausschlaggebend erscheinen, können - im Rahmen des Streitgegenstands - bis zu diesem Zeitpunkt nachgereicht und berücksichtigt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 5661/2015 vom 26. Juli 2016 E. 2.1, A 7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 3 und A 5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Entsprechend ist auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Juni 2016 grundsätzlich beachtlich, soweit ihr Entscheidrelevanz zukommt, und der Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe aus dem Recht zu weisen, abzuweisen.
3. Das Netznutzungsentgelt, welches die Endverbraucher den Stromnetzbetreibern zu entrichten haben, darf gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Als anrechenbare (Netz-)Kosten im Sinne dieser Bestimmung gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen (vgl. zum Begriff Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG) - welche von der Swissgrid erbracht oder beschafft, in letzterem Fall also durch diese dem Leistungserbringer vergütet werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVV), und worunter auch Netzverstärkungen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 StromVV fallen - sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG; vgl. ferner Art. 12 StromVV). Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG; vgl. ferner Art. 13 StromVV). Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen - das heisst namentlich durch die Swissgrid vergütet werden -, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). 4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Beschwerdelegitimation bzw. ihrem schutzwürdigen Interesse vor, die anrechenbaren Kapitalkosten hingen von der Bewertung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ab. Ein höherer Anlagewert führe zu höheren kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen und folglich zu einem höheren Netznutzungsentgelt. Dürfe die Beschwerdeführerin die Rückbaukosten nicht zum Wert der neuen Anlage hinzurechnen, führe dies zu tieferen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen und folglich zu einem tieferen Netznutzungsentgelt. Dem Entscheid über die Frage, ob Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. Erfolgsrechnung zu belasten seien und aktiviert werden dürften oder nicht, komme überdies präjudizielle Bedeutung zu. Im vorliegenden Verfahren gehe es zwar um einen relativ geringen Betrag; indes habe der Entscheid für die Beschwerdeführerin für sämtliche Tarife tiefgreifende Folgen, zumal der Netznutzungstarif 2010 von der Vorinstanz noch immer nicht genehmigt worden sei (das entsprechende Verfahren ist vor der Vorinstanz hängig). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin vertritt - anders als die Vorinstanz - die Ansicht, bei Rückbaukosten sei zu unterscheiden, ob sie im Rahmen einer Stilllegung erfolgen und in die Instandhaltungskosten einfliessen oder ob sie in Form einer Ersatzinvestition in ein Ersatzprojekt getätigt würden. Im ersten Fall sei keine Aktivierung möglich; in letzterem Fall seien die Rückbaukosten einer alten Anlage jedoch als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage in das kalkulatorische Anlageregister - welches die Netzbetreiber zur Ermittlung dieser Kosten führen müssen - aufzunehmen. Dies entspreche der vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE herausgegebenen Empfehlung (vgl. Ziff. 4.2.3 Abs. 3 der Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, "Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz", Ausgabe 2015 [KRSV-CH], wonach "Kosten für Anlagenabbrüche [...] auf der Ersatzinvestition aktiviert oder über die Erfolgsrechnung gebucht werden" können; , abgerufen am 24.08.2016), an welcher sich die Strombranche orientiere. Es möge zutreffen, dass die Behandlung der Rückbaukosten im konkreten Fall sowohl gemäss Weisung der Vorinstanz als auch gemäss dem KRSV-CH zu einem wertneutralen Ergebnis führe. Dies habe damit zu tun, dass die Investition durch einen einmaligen Beitrag der Swissgrid bezahlt und nicht über Jahre über die Tarife eingezogen werde. Die Ausgaben für die Netzverstärkung und die Entschädigung durch die Swissgrid würden im gleichen Jahr anfallen. 4.1.3 Wenn jedoch - mit der Beschwerdeführerin - davon ausgegangen werde, dass die von der Vorinstanz als Rückbaukosten qualifizierten Kostenelemente Bestandteil eines Gesamtprojekts seien, bei dem der Ersatz den Abbruch der früheren Anlage bedinge, verfälsche die Verbuchung über die Erfolgsrechnung - wie die Vorinstanz es verlange - die Zahlen im Rahmen von Kostenvergleichen, da der entsprechende Wert verloren gehe, weil er nicht in der Anlagebuchhaltung enthalten sei. Branchenvergleiche dienten dazu, Auffälligkeiten und Optimierungspotenzial beim eigenen Unternehmen zu erkennen. Dazu sei es wichtig, dass die Daten, die in diese Vergleiche einflössen, möglichst vollständig und vergleichbar seien. Verfälschte Anlagewerte führten zu Verzerrungen und zu einem falschen Bild. Die Vorinstanz plane überdies selbst gewisse Kostenvergleiche im Rahmen der sogenannten Sunshine-Regulierung. Die Vergleichbarkeit sei in diesem Fall sehr wichtig, weil ein Unternehmen sonst allenfalls zu Unrecht an den Pranger gestellt und bei der Vorinstanz angezeigt werde. Würden Rückbaukosten im Rahmen von Ersatzinvestitionen über die Erfolgsrechnung verbucht, könne dies zu vorübergehend höheren Kosten und somit zu einem schlechten Rating im Kostenvergleich führen, was nicht der Fall wäre, wenn die Rückbaukosten aktiviert und über mehrere Jahre verteilt als Abschreibungen einfliessen würden. Bei grösseren Projekten, etwa einer Sanierung eines Unterwerks, könnten die Rückbaukosten mehrere hunderttausend Franken ausmachen und damit durchaus sichtbare Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, die von der Swissgrid ausgerichtete Vergütung für notwendige Netzverstärkungen zu ihren Gunsten in die Netznutzungstarife einzukalkulieren - sei es über die anrechenbaren Kapitalkosten oder einmalig über die anrechenbaren Betriebskosten -, da die betreffenden Kosten bereits von einem Dritten finanziert bzw. diesem individuell in Rechnung gestellt würden. Sollten nebst der Swissgrid zusätzlich die Endverbraucher im Versorgungsgebiet mit diesen Kosten belastet werden, führte dies bei der Beschwerdeführerin zu einem unangemessenen Betriebsgewinn, was den gesetzlichen Vorgaben widerspräche. Mit den Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung solle sichergestellt werden, dass Netzbetreiber, die eine Vergütung für Netzverstärkungen ausbezahlt erhielten, die betreffenden Kosten nicht auch noch von den Endverbrauchern einholen könnten. Zudem ermöglichten diese Vorgaben der Vorinstanz ein einfaches und praktikables Controlling bei der Prüfung der Netznutzungstarife in den Folgejahren. 4.2.2 Die Rückbaukosten seien - gemäss den Vorgaben der Vorinstanz - über die laufende Rechnung abzuwickeln und die übrigen Netzverstärkungskosten im kalkulatorischen Anlageregister zu aktivieren und zu passivieren. Die unterschiedliche Handhabung lasse sich damit erklären, dass Kosten für neue Anlagen ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG darstellten und im kalkulatorischen Anlageregister aktiviert werden dürften. Weil diese Kosten im Fall einer Vergütung für notwendige Netzverstärkungen nicht mehr in das Netznutzungsentgelt einfliessen dürften, weise die Vorinstanz einen Netzbetreiber, der solche Kosten als Netzverstärkungen entschädigt erhalte, an, den betreffenden Betrag in der Kostenrechnung gleichzeitig mit Negativwert auszuweisen (zu passivieren). Dadurch bleibe die Aktivierung dieser Kosten wertneutral. Rückbaukosten, das heisst Kosten für Stilllegungen sowie für Abbrucharbeiten, stellten demgegenüber einmalig anrechenbare Betriebskosten dar. Aus diesem Grund verlange die Vorinstanz im Rahmen von Netzverstärkungsverfügungen, dass die betreffenden Kosten nicht im kalkulatorischen Anlageregister aktiviert und passiviert würden. Diese Kosten seien demnach über die laufende Rechnung abzuwickeln und in der Kostenrechnung wertneutral bei den Betriebskosten zu deklarieren. Aufgrund der Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung seien Kosten, die durch die Vergütung für Netzverstärkungen finanziert würden, demnach nicht relevant für die Höhe der Netznutzungstarife. Für die Beschwerdeführerin sei es somit vorliegend im Ergebnis nicht von Bedeutung, ob sie die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 umzusetzen habe. Die Handhabung der bereits finanzierten Kosten für notwendige Netzverstärkungen in der Kostenrechnung habe sowohl gemäss der Konzeption in der angefochtenen Verfügung als auch gemäss der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Betrachtung wertneutral zu erfolgen, mithin unabhängig davon, ob die Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebs- oder Kapitalkosten zu behandeln seien. Für die Beschwerdeführerin würde sich bei einer Gutheissung der Beschwerde somit kein finanzieller Mehrwert ergeben. Es seien auch keine anderen Nachteile ersichtlich, die sich aufgrund der angefochtenen Anordnung für die Beschwerdeführerin ergeben könnten. Somit fehle es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. 4.2.3 Im von der Beschwerdeführerin angesprochenen Tarifprüfungsverfahren - für welches das vorliegende Verfahren präjudizierend wirke - seien die dort zur Diskussion stehenden Kosten der Beschwerdeführerin für Abbrucharbeiten im Rahmen von Ersatzprojekten nicht von Dritten vorfinanziert worden. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren sei die Handhabung in der Kostenrechnung in jenen Konstellationen somit tarifrelevant. Bei einer Aktivierung der Rückbaukosten würde sich das Netznutzungsentgelt der Beschwerdeführerin erhöhen. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass es ihr im vorliegenden Verfahren an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Die verschiedenen ökonomischen Folgen, die an die Zuweisung der Rückbaukosten anknüpften, seien im konkreten Fall nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hätte keinen Nutzen, wenn sie die Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage behandeln dürfte. Falls die Vorinstanz im Verfahren betreffend den Netznutzungstarif 2010 gemäss ihrer bisherigen Praxis Rückbaukosten einer alten Anlage nicht als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage, sondern als Betriebskosten behandeln - und der Beschwerdeführerin die Verzinsung der abgeschriebenen Restwerte mit dem WACC (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital) verweigern - sollte, könnte die Beschwerdeführerin gegen die in jenem Verfahren noch zu erlassende Verfügung Beschwerde erheben. 4.2.4 Für die Durchführung von internen Kapital- oder Betriebskostenvergleichen wäre die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz auf die in der Kostenrechnung deklarierten Angaben weiterer Netzbetreiber angewiesen. Diese Daten würden nicht öffentlich publiziert und müssten zurzeit von den Netzbetreibern noch nicht bekannt gegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass sie effektiv über derartige Daten verfüge und solche Vergleiche anstelle. Es sei zu bezweifeln, dass mehrere Netzbetreiber ihre Netzkosten-Daten freiwillig an die Beschwerdeführerin weitergäben. Überdies könne die Beschwerdeführerin auch bei einer Behandlung der Rückbaukosten als Betriebskosten mit einer sehr einfachen Ergänzung ihrer eigenen Unterlagen herausfinden, welche Betriebskosten sie in einem bestimmten Jahr aufgrund des Abbruchs von Anlagen gehabt habe, ohne dass sie als Kapitalkosten behandelt werden müssten. Die Vorinstanz akzeptiere es gemäss ständiger Praxis im Übrigen prinzipiell nicht, dass Rückbaukosten einer alten Anlage als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage in das kalkulatorische Anlageregister aufgenommen würden. Dementsprechend würden die anderen Netzbetreiber Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebskosten behandeln. Die Vergleichbarkeit sei deshalb bereits heute gerade durch eine Behandlung als Betriebskosten gewährleistet. Bei getrennt durchgeführten internen Betriebs- und Kapitalkostenvergleichen führte daher nicht die Praxis der Vorinstanz, sondern vielmehr die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin zu einer Verwässerung dieser beiden Kostenblöcke. Vor einer allfälligen Einführung der Sunshine-Regulierung, welche die öffentliche Publikation und Klassifizierung von Netzbetreiber-Kennzahlen vorsehe, müssten zusätzliche Bestimmungen in der Stromversorgungsgesetzgebung geschaffen werden, was einige Zeit in Anspruch nähme. Insofern seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die allfällige Durchführung von Vergleichen im Rahmen der Sunshine-Regulierung und deren konkrete Ausgestaltung aus heutiger Sicht rein spekulativ.
5. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist damit formell beschwert. Als Verfügungsadressatin ist sie durch den angefochtenen Entscheid sodann ohne Weiteres besonders berührt, das heisst stärker als die Allgemeinheit betroffen und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.3.1 und Urteil des BVGer A 6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.1). Fraglich ist das schutzwürdige Interesse, dessen Vorliegen von der Vorinstanz bestritten wird. 5.1 Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (zur grundsätzlich einheitlichen Auslegung dieser Normen vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 m.w.H.) besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der Beschwerdeführerin einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2, 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A 7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1 und A 84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2.1). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2, 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Urteile des BVGer C 3090/2014 vom 4. März 2016 E. 5.2 und B 6207/2013 vom 16. März 2015 E. 3.1). Dieser drohende Nachteil muss unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können, der praktische Nutzen muss mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten. Ein bloss mittelbares Interesse, etwa wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet bzw. notwendig sind, genügt nicht (Urteile des BVGer A 6956/2013 vom 16. September 2014 E. 1.2.1, B 5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1, E 4168/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2 und B 385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 10; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.65; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944 f.; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 48 N 20). Die Rechtsprechung hat überdies ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse auch schon verneint, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden konnten, beispielsweise in einem Staatshaftungsverfahren oder einem Zivilprozess (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.1; Urteil des BGer 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E. 1.4; Urteil des BVGer E 4168/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2; zustimmend offenbar Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945; kritisch dagegen Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N 3132, mit dem Hinweis, dass es keine Gesetzesbestimmung gebe, wonach die öffentlich-rechtlichen Rechtsmittel in einem Subsidiaritätsverhältnis zu den privatrechtlichen stünden). 5.2 Ein schutzwürdiges Interesse muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfene Frage jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. statt vieler BGE 141 II 14 E. 4.4 und Urteil des BVGer A 3825/2015 vom 16. März 2016 E. 1.4.1, je m.w.H.). 5.3 Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung schliesslich ein schutzwürdiges Interesse bejaht, wenn der beschwerdeführenden Partei bei Gutheissung der Beschwerde zwar im konkreten Verfahren für sich allein (sogar) ein Nachteil entstanden wäre, infolge eines zwingenden Konnexes mit einem anderen Verfahren insgesamt jedoch eine Besserstellung resultierte (Urteile des BGer 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 1 und 2C_490/2013 vom 29. Januar 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 II 167). 6. 6.1 Materiell strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob es sich bei den Rückbaukosten, die im Rahmen der eingangs genannten Netzverstärkung im Zusammenhang mit einer Photovoltaik-Anlage bei der Beschwerdeführerin anfielen, um Betriebskosten gemäss Art. 15 Abs. 2 StromVG und Art. 12 StromVV handelt oder ob sie als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG und Art. 13 Abs. 2 StromVV zu gelten haben (die grundsätzliche Anrechenbarkeit der Rückbaukosten ist unbestritten). Ersteres führte dazu, dass die gesamten Kosten in einem Tarifjahr bei der Berechnung des Netznutzungsentgelts im Sinne von Art. 14 StromVG berücksichtigt würden. In letzterem Fall wären die Kosten verteilt über eine der festgelegten Netznutzungsdauer entsprechende Periode anrechenbar und es wären neben den kalkulatorischen Abschreibungen auch kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung angewiesen, den von der Swissgrid für notwendige Netzverstärkungen bezahlten bzw. zu bezahlenden Betrag in der Kostenrechnung mit Negativwert auszuweisen. Damit wird der auch von der Beschwerdeführerin anerkannte Zweck verfolgt, die Rechnung diesbezüglich wertneutral auszugestalten, sind jener doch aufgrund der Vergütung durch einen Dritten keine Kosten entstanden. Die Netzverstärkungskosten im Umfang von Fr. 247'879.-, welche die Beschwerdeführerin im sogenannten kalkulatorischen Anlageregister aktivieren kann, sind dementsprechend gleichzeitig zu passivieren. Würde die Beschwerde gutgeheissen und könnte die Beschwerdeführerin auch die restlichen Fr. 7'649.- Rückbaukosten in das Anlagevermögen aufnehmen, erhöhten sich zwar in der Bilanz die Aktiven bzw. im Anlageregister der Anlagewert. Weil die Kosten aufgrund der Vergütung durch einen Dritten jedoch unbestrittenermassen gleichzeitig zu passivieren wären, würde sich auch diese Buchung wertneutral auswirken, es entstünde der Beschwerdeführerin mithin kein Mehrwert. Diesbezüglich ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer materiellen Behandlung der Beschwerde deshalb zu verneinen. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die präjudizielle Bedeutung der Frage, ob Rückbaukosten der laufenden Rechnung zu belasten sind oder ob sie aktiviert werden dürfen. Es trifft zu, dass die Beantwortung dieser Frage über das vorliegende Verfahren hinaus generell Auswirkungen auf die Festlegung der Netznutzungstarife hätte. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt aber nicht bereits dann vor, wenn sich eine Rechtsfrage in Zukunft wieder stellen kann bzw. deren Beantwortung für andere noch anzuhebende oder bereits hängige Verfahren relevant ist. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde würde der praktische Nutzen der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar mit dem Obsiegen eintreten, sondern es wären weitere Verfahrensschritte notwendig. Die Vorinstanz müsste zuerst in einem anderen Verfahren - etwa dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Verfahren betreffend den Netznutzungstarif 2010 - einen Entscheid fällen, von welchem im Übrigen noch nicht mit Sicherheit feststeht, wie er ausfallen wird. 6.3 Ebenso wenig liegt eine Konstellation vor, in welcher gemäss konstanter Rechtsprechung auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, die sich stellende Rechtsfrage in einem allfälligen weiteren Verfahren rechtzeitig gerichtlich überprüfen zu lassen, falls die Vorinstanz an ihrer bisherigen Praxis festhalten sollte. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2016 (Rz. 2 a.E.) hat die Vorinstanz angedeutet, dass es zumindest nicht unvorstellbar ist, dass sie ihre Praxis zu den Rückbaukosten in Zukunft anpasst. Würde das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorliegenden Verfahren materiell darüber befinden, führte dies für die Beschwerdeführerin zu einem Instanzenverlust und es wäre nicht ausgeschlossen, dass sie im Ergebnis letztlich schlechter dastünde, als sie dies im Fall eines Nichteintretens ohne materielle Behandlung der Beschwerde täte. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nämlich abweisen, wäre davon auszugehen, dass die Vorinstanz an ihrer bisherigen Praxis festhalten würde, ohne diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im konkreten Fall an ihrer bisherigen Praxis festhielt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie dies auch in Zukunft zwingend tun wird. Da sich eine Praxisänderung im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nicht finanziell ausgewirkt hätte, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, ihre Praxis ernsthaft zu überdenken. 6.4 Die Verfahren, für welche ein materieller Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren präjudizierend wirken könnte, müssten erst noch eingeleitet werden oder sind - etwa im Fall des Verfahrens betreffend den Netznutzungstarif 2010 - zumindest noch vor der Vorinstanz hängig. Wie diese entscheiden wird, lässt sich noch nicht mit Sicherheit sagen. Ein Entscheid würde jedenfalls nicht unmittelbar mit einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde herbeigeführt. Eine Konnexität der Verfahren im Sinne der vorstehend in E. 5.3 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher zu verneinen, weshalb auch nicht aus diesem Grund ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann. 6.5 Was schliesslich die internen und branchenweiten Kostenvergleiche anbelangt, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfälscht werden, wenn die Rückbaukosten nicht in der Anlagebuchhaltung erscheinen, steht es der Beschwerdeführerin frei, neben der regulären parallel eine zweite "inoffizielle" Bilanz (bzw. ein Anlageregister) zu erstellen, in welcher die Rückbaukosten als Aktivum verbucht (aktiviert) sind. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine Vergleichbarkeit innerhalb der Branche genau dann erschwert wird, wenn die Beschwerdeführerin sich - anders als offenbar ihre Mitbewerber - nicht an die Praxis der Vorinstanz hält, wonach Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebskosten zu behandeln sind. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Sunshine-Regulierung (vgl. , abgerufen am 24.08.2016) befindet sich offenbar erst in einem Versuchsstadium, vor ihrer Einführung müssten noch zusätzliche Bestimmungen in die Stromversorgungsgesetzgebung aufgenommen werden. Auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin würde die angefochtene Verfügung bzw. die Art der Verbuchung der im vorliegenden Verfahren strittigen Summe von Fr. 7'649.- jedenfalls aber nicht zu ernsthaften Auswirkungen führen. Wie es sich damit im Fall grösserer Projekte mit wesentlich höheren Rückbaukosten verhielte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. 6.6 Nach dem Gesagten ist ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert und darauf nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass es zweckmässiger erscheint, die Frage, ob - und allenfalls unter welchen Bedingungen - Rückbaukosten unter den Begriff der "ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG fallen, in einem umfassenden Tarifgenehmigungsverfahren zu prüfen, als in einem Verfahren wie dem vorliegenden, welches das Netznutzungsentgelt und die anrechenbaren Netzkosten lediglich am Rande beschlägt.
7. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der formelle Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe der Vorinstanz vom 27. Juni 2016 aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 236-00089; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: