Wegweisung am Flughafen
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener kosovarischer Staatsangehöriger, traf am 31. Dezember 2025 auf dem Luftweg von B._______ aus kommend am Flughafen C._______ ein. Bei der Grenzkontrolle wies er sich durch einen bis am (...) gültigen kosovarischen Reisepass aus. Mit Formularverfügung vom 31. Dezember 2025 verweigerte ihm die Kantonspolizei C._______ gestützt auf Art. 5 und Art. 65 AIG sowie Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK) wegen fehlender finanzieller Mittel und in Ermangelung eines Rückflug-Tickets im Namen der Vorinstanz die Einreise und wies ihn aus der Schweiz weg. Er reiste gleichentags nach B._______ zurück. A.b Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 2. Januar 2026 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2026 nicht ein. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass der Nichteintretensentscheid des SEM verspätet ergangen sei, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung betreffend Einreiseverweigerung vom 31. Dezember 2025 zu Unrecht ergangen sei. Seine Einsprache sei gutzuheissen und ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zuzusprechen. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2026 an ihrer Verfügung vom 9. Januar 2026 fest. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. März 2026.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2026 trat das SEM auf die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 2. Januar 2026 in Ermangelung eines weiterbestehenden Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) nicht ein. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt gestützt auf Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 65 Abs 2bis erster Satz AIG). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.4 Die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Frist der Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2bis AIG sind eingehalten.
E. 1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressat der Verfügung auch von ihr berührt.
E. 1.5.1 Zu prüfen bleibt, ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 5.1). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2; 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1). Dieser drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit einem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können.
E. 1.5.2 Durch die Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen wurde dem Beschwerdeführer die für einen längeren Familienbesuch (Nennung Zeitraum) beabsichtigte Einreise in die Schweiz verwehrt, was einen Nachteil im vorgenannten Sinne darstellt. Seine noch vor Einreichung seiner Einsprache vom 2. Januar 2026 vollzogene Ausreise und Rückkehr nach Kosovo führt dazu, dass sich dieser Nachteil durch Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid nicht mehr abwenden lässt - jedenfalls was jenen konkreten Einreiseversuch und den damit verbundenen beabsichtigten Familienbesuch betrifft. In diesem Sinne stellt die zwischenzeitliche Ausreise des Beschwerdeführers die Aktualität seines schutzwürdigen Interesses zumindest in Frage.
E. 1.5.3 Dennoch bestehen letztlich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vorliegend weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2026 hat. Denn zum einen hat er innert kürzester Zeit rechtliche Schritte zur Überprüfung des Einreiseverweigerungs- und Wegweisungsentscheids eingeleitet und zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, dass er aus eigenem Antrieb nach Kosovo zurückgekehrt ist, ohne den Ausgang des Einspracheverfahrens abwarten zu wollen, was grundsätzlich auf ein Desinteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hindeuten könnte (vgl. Urteile des BVGer F-546/2026 vom 28. Januar 2026 E. 1.5.3; F-4921/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.4.1). Vielmehr dürfte er gemäss Aktenlage in Bezug auf die Ausreise keine Wahl mehr gehabt haben.
E. 1.5.4 Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Schweiz am 31. Dezember 2025 nicht zum rechtlichen Nachteil gereichen. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG hat (vgl. Urteile des BVGer F-546/2026 vom 28. Januar 2026 E. 1.5.4, F-6561/2020 vom 31. Dezember 2020 E. 1.3 m.w.H.). Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, wie es sich vorliegend mit der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verhalten würde, wenn die Freiwilligkeit der Ausreise erstellt wäre (vgl. Urteil F-546/2026 E. 1.5.5).
E. 1.6 Der Beschwerdeführer ist demnach gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
E. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2026, mit welcher die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann vorliegend somit lediglich die Frage bilden, ob die Vor-instanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, nicht jedoch die materielle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen. Demnach ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Nichteintretensentscheid betreffend die Einreiseverweigerung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, einzutreten. Gleiches gilt für das Feststellungsbegehren betreffend den geltend gemachten formellen Fehler der Vorinstanz. Auf das eventualiter gestellte materielle Feststellungsbegehren ist demgegenüber nicht einzutreten, da die mit der Gutheissung der Einsprache verbundene materielle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2026 war.
E. 2.3 Nach dem Gesagten ist im dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2.5 Mit Blick auf die vorliegend zu prüfende Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist, bringt das SEM in seiner Vernehmlassung vor, die Einsprache vom 2. Januar 2026 sei nicht innert der 48-stündigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Die verfügte Einreiseverweigerung und Wegweisung an der Aussengrenze wurde dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2025 um 09.20 Uhr eröffnet (vgl. SEM act. 2/pag. 328 ff.). Die beim SEM eingereichte Einsprache wurde am 2. Januar 2026 um 14.00 der Post übergeben (vgl. Beschwerdebeilage 5). Sie ist somit als verspätet eingereicht zu qualifizieren, zumal es sich beim 2. Januar 2026 im Kanton C._______, dem Kanton in welchem vorliegend der Rechtsvertreter seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), gemäss Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) und § 1 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes des Kantons C._______ vom 26. Juni 2000 (Ordnr. 822.4_26.6.00_45) nicht um einen kantonalen Feiertag handelt. Das SEM ist daher im Resultat zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die in der Replik geäusserte Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach die 48-stündige Frist erst mit der Beantwortung des am 31. Dezember 2025 bei der Grenzpolizei gestellten Wiedererwägungsgesuches abgelaufen sei, verfängt nicht. Vom rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers darf und muss verlangt werden, dass er die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheides genau studiert und dementsprechend die Frist mittels einer form- und fristgerechten Eingabe bei der tatsächlich zuständigen Behörde wahrt (vgl. auch Urteil F-4921/2019 vom 18. Februar 2020, E. 4.4). Das besagte Wiedererwägungsgesuch erfüllt diese Voraussetzungen klarerweise nicht. Zudem zeigt der Umstand, dass der Rechtsvertreter letztlich am 2. Januar 2026 eine an das SEM gerichtete Einsprache einreichte, dass ihm die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 AIG durchaus bekannt gewesen sein dürften.
E. 3 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf die Einsprache vom 2. Januar 2026 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 4.000.- zur Deckung seines Verlustes und der Kosten der juristischen Vertretung fordert, ist er auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen.
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-429/2026 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jan Leitz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener kosovarischer Staatsangehöriger, traf am 31. Dezember 2025 auf dem Luftweg von B._______ aus kommend am Flughafen C._______ ein. Bei der Grenzkontrolle wies er sich durch einen bis am (...) gültigen kosovarischen Reisepass aus. Mit Formularverfügung vom 31. Dezember 2025 verweigerte ihm die Kantonspolizei C._______ gestützt auf Art. 5 und Art. 65 AIG sowie Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK) wegen fehlender finanzieller Mittel und in Ermangelung eines Rückflug-Tickets im Namen der Vorinstanz die Einreise und wies ihn aus der Schweiz weg. Er reiste gleichentags nach B._______ zurück. A.b Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 2. Januar 2026 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2026 nicht ein. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass der Nichteintretensentscheid des SEM verspätet ergangen sei, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung betreffend Einreiseverweigerung vom 31. Dezember 2025 zu Unrecht ergangen sei. Seine Einsprache sei gutzuheissen und ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zuzusprechen. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2026 an ihrer Verfügung vom 9. Januar 2026 fest. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. März 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2026 trat das SEM auf die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 2. Januar 2026 in Ermangelung eines weiterbestehenden Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) nicht ein. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt gestützt auf Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 65 Abs 2bis erster Satz AIG). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.4 Die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Frist der Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2bis AIG sind eingehalten. 1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressat der Verfügung auch von ihr berührt. 1.5.1 Zu prüfen bleibt, ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 5.1). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2; 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1). Dieser drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit einem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können. 1.5.2 Durch die Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen wurde dem Beschwerdeführer die für einen längeren Familienbesuch (Nennung Zeitraum) beabsichtigte Einreise in die Schweiz verwehrt, was einen Nachteil im vorgenannten Sinne darstellt. Seine noch vor Einreichung seiner Einsprache vom 2. Januar 2026 vollzogene Ausreise und Rückkehr nach Kosovo führt dazu, dass sich dieser Nachteil durch Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid nicht mehr abwenden lässt - jedenfalls was jenen konkreten Einreiseversuch und den damit verbundenen beabsichtigten Familienbesuch betrifft. In diesem Sinne stellt die zwischenzeitliche Ausreise des Beschwerdeführers die Aktualität seines schutzwürdigen Interesses zumindest in Frage. 1.5.3 Dennoch bestehen letztlich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vorliegend weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2026 hat. Denn zum einen hat er innert kürzester Zeit rechtliche Schritte zur Überprüfung des Einreiseverweigerungs- und Wegweisungsentscheids eingeleitet und zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, dass er aus eigenem Antrieb nach Kosovo zurückgekehrt ist, ohne den Ausgang des Einspracheverfahrens abwarten zu wollen, was grundsätzlich auf ein Desinteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hindeuten könnte (vgl. Urteile des BVGer F-546/2026 vom 28. Januar 2026 E. 1.5.3; F-4921/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.4.1). Vielmehr dürfte er gemäss Aktenlage in Bezug auf die Ausreise keine Wahl mehr gehabt haben. 1.5.4 Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Schweiz am 31. Dezember 2025 nicht zum rechtlichen Nachteil gereichen. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG hat (vgl. Urteile des BVGer F-546/2026 vom 28. Januar 2026 E. 1.5.4, F-6561/2020 vom 31. Dezember 2020 E. 1.3 m.w.H.). Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, wie es sich vorliegend mit der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verhalten würde, wenn die Freiwilligkeit der Ausreise erstellt wäre (vgl. Urteil F-546/2026 E. 1.5.5). 1.6 Der Beschwerdeführer ist demnach gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2026, mit welcher die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann vorliegend somit lediglich die Frage bilden, ob die Vor-instanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, nicht jedoch die materielle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen. Demnach ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Nichteintretensentscheid betreffend die Einreiseverweigerung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, einzutreten. Gleiches gilt für das Feststellungsbegehren betreffend den geltend gemachten formellen Fehler der Vorinstanz. Auf das eventualiter gestellte materielle Feststellungsbegehren ist demgegenüber nicht einzutreten, da die mit der Gutheissung der Einsprache verbundene materielle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2026 war. 2.3 Nach dem Gesagten ist im dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.5 Mit Blick auf die vorliegend zu prüfende Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist, bringt das SEM in seiner Vernehmlassung vor, die Einsprache vom 2. Januar 2026 sei nicht innert der 48-stündigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Die verfügte Einreiseverweigerung und Wegweisung an der Aussengrenze wurde dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2025 um 09.20 Uhr eröffnet (vgl. SEM act. 2/pag. 328 ff.). Die beim SEM eingereichte Einsprache wurde am 2. Januar 2026 um 14.00 der Post übergeben (vgl. Beschwerdebeilage 5). Sie ist somit als verspätet eingereicht zu qualifizieren, zumal es sich beim 2. Januar 2026 im Kanton C._______, dem Kanton in welchem vorliegend der Rechtsvertreter seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), gemäss Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) und § 1 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes des Kantons C._______ vom 26. Juni 2000 (Ordnr. 822.4_26.6.00_45) nicht um einen kantonalen Feiertag handelt. Das SEM ist daher im Resultat zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die in der Replik geäusserte Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach die 48-stündige Frist erst mit der Beantwortung des am 31. Dezember 2025 bei der Grenzpolizei gestellten Wiedererwägungsgesuches abgelaufen sei, verfängt nicht. Vom rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers darf und muss verlangt werden, dass er die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheides genau studiert und dementsprechend die Frist mittels einer form- und fristgerechten Eingabe bei der tatsächlich zuständigen Behörde wahrt (vgl. auch Urteil F-4921/2019 vom 18. Februar 2020, E. 4.4). Das besagte Wiedererwägungsgesuch erfüllt diese Voraussetzungen klarerweise nicht. Zudem zeigt der Umstand, dass der Rechtsvertreter letztlich am 2. Januar 2026 eine an das SEM gerichtete Einsprache einreichte, dass ihm die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 AIG durchaus bekannt gewesen sein dürften.
3. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf die Einsprache vom 2. Januar 2026 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 4.000.- zur Deckung seines Verlustes und der Kosten der juristischen Vertretung fordert, ist er auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen.
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: